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Entscheid

UV.2020.13

Beschwerde gutgeheissen. Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit bejaht.

8. Dezember 2020Deutsch12 min

Tätigkeit als Kurier ab dem 1. Oktober 2019 als unselbstständig Erwerbender. Als

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

1

D____

[...]

Beigeladene

2

Gegenstand

UV.2020.13

Einspracheentscheid vom 1. April

2020

Beschwerde gutgeheissen. Status

der selbstständigen Erwerbstätigkeit bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahr 2006 seinen

Kurierdienst «E____» als Einzelunternehmung. Die Kurierfahrten in der Region

Basel tätigt er mit seinen beiden Motorrollern.

b)

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 (Suva-Akte 9) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er erfülle die Voraussetzungen für

eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht (mehr) und gelte daher für seine

Tätigkeit als Kurier ab dem 1. Oktober 2019 als unselbstständig Erwerbender. Als

Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer führe keine

Direktaufträge aus, verfüge über keine bedeutenden Betriebsmittel und trage

somit kein Unternehmerrisiko. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2019 (Suva-Akte 13)

wehrte sich der Beschwerdeführer gegen diese Einstufung und verlangte,

weiterhin als selbstständig Erwerbender angesehen zu werden.

c)

Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Feststellungsverfügung vom

24. Oktober 2019 (Suva-Akte 16), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. April

2020 (Suva-Akte 30) an der Qualifikation des Beschwerdeführers als unselbstständig

Erwerbender fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. April 2020 und die Anerkennung als

selbstständig Erwerbender.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 20. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen

Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine

Stellungnahme.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21.

August 2020 werden die C____ und die D____ zum Verfahren beigeladen. Die bis zum

22.

September 2020 angesetzte Frist zur Stellungnahme, ist ungenutzt

verstrichen.

IV.

Am 8. Dezember 2020 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Hauptverhandlung statt, an welcher

der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, B____, Advokat, und F____ für

die Beschwerdegegnerin teilnehmen. Der Beschwerdeführer und die Beigeladenen

werden befragt, die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle mündlichen

Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das

Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 1. April 2020 hat die Beschwerdegegnerin die

Kuriertätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige Erwerbstätigkeit

qualifiziert.

2.2

Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber

die Ansicht, er sei unter Würdigung der gesamten Umstände als selbstständig

Erwerbender zu betrachten. Als Begründung führt er im Wesentlichen an, er trete

nach aussen mit eigenem Firmennamen auf und habe in diesem Zusammenhang ein

Firmenlogo und einen Flyer kreiert. Zudem trage er ein wirtschaftliches Risiko,

habe Anschaffungen getätigt und trage das Inkassorisiko. Ferner könne er seine

Betriebsorganisation frei wählen und stehe nicht in einem

Unterordnungsverhältnis zu seinen Auftraggebern.

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, ein Unternehmerrisiko

des Beschwerdeführers bestehe mangels fehlender erheblicher Investitionen

nicht. Weiter sei von einer wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen

Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinen wenigen regelmässigen

Kunden auszugehen, ähnlich wie dies bei Arbeitnehmenden der Fall sei. Zudem

führe der Beschwerdeführer keine Direktaufträge aus. Es sei daher unter

Würdigung der gesamten Umstände von einer unselbstständigen Tätigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen.

2.4

Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die

Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als unselbstständige

Tätigkeit qualifiziert hat.

3.

3.1

Nach der Rechtsprechung

beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige

Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen

dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu

bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist

im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in

betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht

abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Vielfalt der im

wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die

beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung

der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach

Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach

richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E.

4.2

mit Hinweisen).

3.2

Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei

bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen

Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu

schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte

Gegenleistung abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung

eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal

(BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko zu.

Das spezifische Unternehmerrisiko zeigt sich in bedeutenden (ausschliesslich

oder doch zumindest überwiegend für berufliche Zwecke getätigten)

Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Aufkommen müssen für Unkosten

für Personal und Miete; vor allem aber im Einstehen müssen für Verluste aus der

Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger

Dienstleistung oder aus Fehldispositionen (vgl. Wegleitung über den

massgebenden Lohn [WML], Stand: 1. Januar 2021 Rz. 1014f.).

3.3

Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen,

wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn

der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom

„Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb

eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die

Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das

Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko

des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom

persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,

darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation

eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage

nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform

wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden

internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung

der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei,

ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines

Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts

8C_790/2018 Urteil vom 8. Mai 2019 E. 3.2).

4.

4.1

Es sind im Folgenden die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu

analysieren.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die vom

Beschwerdeführer getätigten Investitionen für die beiden Motorroller (Anschaffungskosten

von CHF 6'000.00 zuzüglich regelmässige Servicekosten, vgl. Suva-Akte 7), seien

mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017

E.4.1., wonach Investitionen in Höhe zwischen CHF 35'000.00 und CHF 50'000.00

als unerheblich beurteilt worden seien, ebenfalls nicht als erheblich zu

bezeichnen. Der Beschwerdeführer trage daher kein Unternehmerrisiko, weshalb

von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei

4.2.2

Bei den Kurierfahrten des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Dienstleistung.

Solche Tätigkeiten erfordern ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende

Investitionen. Zu denken ist hier beispielsweise an die klassische selbstständige

Tätigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche ihre Dienste einzig durch

Anschaffung eines Computers und eines Telefons anbieten können. Ähnlich verhält

es sich beim Beschwerdeführer, welcher für seine Kurierfahrten auf seine

Motorroller als einziges Arbeitsinstrument angewiesen ist. Der Umstand allein,

dass der Beschwerdeführer nur geringe Investitionen tätigte, schliesst somit eine

selbstständige Erwerbstätigkeit – im Sinne der Verneinung eines

Unternehmerrisikos – rechtsprechungsgemäss nicht aus (Urteil 9C_141/2008 vom 5.

August 2008 E. 4.2. mit Hinweis). Gleiches hat für die Tatsache zu gelten, dass

der Beschwerdeführer weder über eigene Geschäftsräumlichkeiten noch eigenes

Personal verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020

E. 4.2.). Vielmehr kommt in Konstellationen wie der vorliegenden dem Merkmal

der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit grösseres Gewicht zu (vgl. Urteil 9C_930/2012

vom 6. Juni 2013 E. 6.2.).

4.3

4.3.1

Bei der Beurteilung der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit

ist in erster Linie ausschlaggebend, ob sich das wirtschaftliche Risiko in der

alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg erschöpft und beim

Dahinfallen eines Erwerbsverhältnisses eine Situation wie bei einem

Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person eintritt oder ob sich die im Fokus

stehende Person über eine regelmässige und zielgerechte Akquisituionstätigkeit

auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht,

über die ein Kleinstunternehmer üblicherweise verfügt (vgl. BGE 144 V 111, 115

E. 6.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2. mit

Hinweis auf 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2.).

4.2.3

Den Akten zu entnehmen

und auch anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer und den

Beigeladenen zu Protokoll gegeben ist, dass der Beschwerdeführer und gelernte

Grafiker einen Werbeflyer und ein Firmenlogo für seine Einzelunternehmung «E____»

kreiert hat. Der Flyer wird gemäss Angaben des Beschwerdeführers potenziellen

Kunden abgegeben und dient damit Werbezwecken. Die vom Beschwerdeführer

geschilderte und von den Beigeladenen bestätigte Akquisitionstätigkeit ist zum

Aufbau eines Geschäftskundenstammes sicherlich geeignet, konnte sich der

Beschwerdeführer den bisherigen Kundenstamm doch durch entsprechendes Vorgehen

aufbauen.

Die beiden Geschäftsfahrzeuge des Beschwerdeführers sind ebenfalls

mit dem entsprechenden Logo E____ beschriftet (vgl. Fotos der beiden

Motorroller des Beschwerdeführers, bei den Gerichtsakten). Der Beschwerdeführer

Dispositiv

betreibt demnach einerseits aktiv Marketingmassnahmen und nimmt andererseits nach

aussen sichtbar und in eigenem Namen am wirtschaftlichen Verkehr teil. Dies

indiziert das Vorliegen eines Unternehmerrisikos und eine selbstständige

Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019

E. 4.2.1.).

4.2.4. Der zugegebenermassen überschaubare Kundenstamm des

Beschwerdeführers von momentan vier Stamm- und einem Gelegenheitskunden spricht

nicht per se gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. In

Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang der zeitliche Faktor. Dem Beschwerdeführer

als Einzelunternehmer ohne Angestellte wäre die Bewirtschaftung eines grossen

Kundenstammes aufgrund seiner zeitlich begrenzten Kapazität von vorneherein gar

nicht möglich. Dennoch zeigt der Beschwerdeführer durch die regelmässige

Annahme von Direktaufträgen seinen Willen, den bestehenden Kundenkreis zu

vergrössern. Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers von

seinen aktuellen Kundensprechen weiter die vom Beschwerdeführer anlässlich der

Hauptverhandlung getätigten nachvollziehbaren Ausführungen, dass er bei Verlust

seiner Stammkunden durch Akquisition mit seinem Flyer schnell wieder über einen

neuen Kundenstamm verfügen würde. Ferner zeugt die Art und Weise, wie der

Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der vier erwähnten Vertragsverhältnisse

übertragenen Aufgaben in gegenseitiger Absprache wahrnimmt davon, dass sich die

Vertragspartner auf Augenhöhe begegnen. Entsprechendes wird wiederum an der

Hauptverhandlung von den Beigeladenen bestätigt. So sind vorliegend keine

Anhaltspunkte ersichtlich, die für ein Unterordnungsverhältnis des Beschwerdeführers

gegenüber seinen Auftraggebern sprechen würden. In Bezug auf die Ausführung der

Kurierfahrten ist ein konkretes Weisungsrecht ebenso wenig ersichtlich, wie

eine zeitliche Präsenzpflicht. So ist denn auch der Randziffer 4087 ff. der

Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] zu entnehmen, dass Kurierfahrer

eine selbstständige Tätigkeit ausüben, soweit sie, wie der Beschwerdeführer,

ein Unternehmerrisiko tragen und wie dargestellt, nicht in besonderem Masse von

den Auftraggebenden abhängig sind. Hinzu kommt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte

für ein Konkurrenzverbot bestehen. Im Gegenteil begrüssen es die Auftraggeber

gemäss eigenen Angaben, dass der Beschwerdeführer für diverse Kunden tätig ist.

Dass der Beschwerdeführer, seinen Kunden jeweils nach einem festgelegten

Zeitplan (vorliegend monatlich) Rechnung stellt und somit das Inkasso- und

Delkredererisiko selbst trägt, stellt ein weiteres Indiz für die Annahme einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit dar.

4.4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten die

für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale insgesamt überwiegen.

Die Beschwerdegegnerin hat daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers als

Kurierfahrer mit Einspracheentscheid vom 1. April 2020 zu Unrecht als

unselbstständig qualifiziert.

5.

5.1.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene

Einspracheentscheid vom 1. April 2020 aufzuheben ist.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen Fällen – bei vollem Obsiegen – eine Parteientschädigung von

CHF 3'750.00. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes

Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer

Hauptverhandlung welche praxisgemäss mit CHF 400.00 entschädigt wird, weshalb

ein Anwaltshonorar von CHF 4'150.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer

als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 1. April 2020 wird aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'150.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 319.55 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: