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Entscheid

UV.2020.14

Zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Integritätsschadens. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

8. Dezember 2022Deutsch21 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach,

6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.14

Einspracheentscheid 6. März 2020

Zumindest geringe Zweifel an der

kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Integritätsschadens.

Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1977, arbeitete

seit September 2012 während 32.8 Stunden pro Woche (80%) für die C____ AG als

Verkäuferin und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert

(vgl. SUVA-Akte 1). Am 22. September 2017 wurde ihr im Universitätsspital D____

ein Holzsplitter in der linken (adominanten) Hand entfernt, den sie sich

während der Arbeit zugezogen hatte (vgl. SUVA-Akte 15). Die Beschwerdeführerin

klagte in der Folge über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 14).

Eine am 19. Oktober 2017 vorgenommene Sonografie der linken Hand brachte ein

lokales Fadengranulom, aber keine residuellen Fremdkörper zum Vorschein (vgl.

SUVA-Akte 18). Am 13. November 2017 erfolgte eine Wundrevision (palmar Höhe MCP

Erwägungen

II links Exzision eines Pacini-Körperchens/Neuroms auf Höhe MCP Il links des

ulnaren Digitalnerv N4, Einnähen des kleinen Nervenastes in den Digitalnerven

N4; vgl. insb. SUVA-Akte 28). In der Zeit vom 9. bis zum 27. April 2018 weilte

die Beschwerdeführerin zu Rehabilitations- und Abklärungszwecken in der Rehaklinik

E____ (vgl. den Austrittsbericht; SUVA-Akte 57). Es stellte sich jedoch weiterhin

keine Besserung der gesundheitlichen Situation ein. Im Juni 2018 wurde die

Beschwerdeführerin erstmals wegen psychischen Beschwerden in der

psychosomatischen Abteilung des Universitätsspitals D____ vorstellig (vgl.

SUVA-Akte 112). Überdies erfolgte ab Ende Oktober 2018 eine Betreuung durch die

Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie des Universitätsspitals (vgl. SUVA-Akte

108).

b) Am 9. November 2018 fand eine erste Untersuchung

durch den Kreisarzt statt. Dieser erachtete von weiteren Behandlungen noch eine

namhafte Besserung als überwiegend wahrscheinlich (vgl. SUVA-Akte 101). In der

Folge kam die SUVA für weitere Therapien auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 118).

Allerdings stellte sich keine Besserung ein, insbesondere auch nicht durch eine

zusätzlich in der Klinik F____ durchgeführte Behandlung (vgl. u.a. SUVA-Akte

129). Am 12. Juni 2019 fand eine weitere Untersuchung durch den Kreisarzt der

SUVA statt (vgl. den entsprechenden Bericht [SUVA-Akte 143]; siehe auch SUVA-Akte

139). Es erfolgte in diesem Zusammenhang auch eine Schätzung des

Integritätsschadens (vgl. SUVA-Akte 142).

c) Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte die SUVA der

Beschwerdeführerin mit, man werde die Taggelder und Heilbehandlungskosten per

31.

Juli 2019 einstellen und prüfen, ob ein Anspruch auf weitere

Versicherungsleistungen besteht (vgl. SUVA-Akte 148). Anschliessend traf die

SUVA Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. SUVA-Akte 157, S. 2 ff.; SUVA-Akte

158, S. 2; SUVA-Akten 159 und 161). Mit Verfügung vom 5. September 2019 sprach

die SUVA der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 eine Rente auf der Basis

einer Erwerbsunfähigkeit von 19% sowie eine Integritätsentschädigung auf der

Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (vgl. SUVA-Akte 165). Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin am 12. September 2019 Einsprache (vgl.

SUVA-Akte 170), welche sie – nunmehr anwaltlich vertreten – am 31. Januar 2020

näher begründete. Im Wesentlichen machte sie geltend, es liege ein

Erwerbsausfall von 50% vor. Überdies sei auch eine Integritätsentschädigung von

mindestens 20% geschuldet. Allenfalls sei ein verwaltungsexternes Gutachten

einzuholen (vgl. SUVA-Akte 183). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wies

die SUVA die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. SUVA-Akte 188).

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die

SUVA zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 65% auszurichten. Ferner sei ihr eine Integritätsentschädigung

basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 20% zuzusprechen. Allenfalls

sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Eventualtier sei die Angelegenheit zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, namentlich zur

Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und zur

Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens. Der Eingabe hat die

Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. G____, Klinik F____, vom 15. April

2020.

beigelegt (Beschwerdebeilage 2).

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie die neurologische Beurteilung von Dr. H____ vom 2. Juli 2020 (Antwortbeilage

1) beigelegt.

c) Mit Replik vom 4. September 2020 hält die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest. Überdies

weist sie darauf hin, dass die IV-Stelle bei der I____ AG ein polydisziplinäres

Gutachten in Auftrag gegeben hat (Schreiben 20. August 2020 beigelegt; einzige

Beilage) und beantragt, es sei diese Gutachterstelle mit der Erstellung eines

Gerichtsgutachten zu beauftragen bzw. – zwecks Vermeidung von

Doppelspurigkeiten – dieser vom Gericht Zusatzfragen zu stellen, die für die

Klärung der spezifischen unfallversicherungsrechtlichen Aspekte zielführend seien.

III.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichtet haben, findet am 18. Januar 2021 die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

a) Am 8. März 2021 teilt die Beschwerdeführerin dem

Gericht mit, die IV-Stelle beabsichtige, ihr ab Dezember 2018 eine halbe Rente

zuzusprechen. Der Eingabe hat sie eine Kopie des Vorbescheides vom 22. Januar

2021.

sowie des Gutachtens der I____ AG vom 23. Dezember 2020 beigelegt.

b) Am 15. April 2021 lässt sich die SUVA dazu vernehmen

und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

c) Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

14.

Januar 2022 Stellung und hält an der Gutheissung der Beschwerde fest. Diese

wird der Beschwerdegegnerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15.

September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

V.

In der Folge wird die Sache nochmals auf dem Zirkulationsweg

beraten. Am 8. Dezember 2022 ergeht der Zirkulationsbeschluss.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die SUVA hat der Beschwerdeführerin ausgehend vom kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2019 eine Rente entsprechend einer

Erwerbseinbusse von 19% und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer

Integritätseinbusse von 10% zugesprochen. Laut SUVA könne auf diesen

kreisärztlichen Bericht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin sei ihr nicht nur ein halbtägiger, sondern ein ganztägiger

Einsatz trotz Einschränkungen an der linken Hand zumutbar. Das

Zumutbarkeitsprofil sei klar und lasse keinen Spielraum für Interpretationen

zu. Denn auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt gebe es durchaus

Tätigkeiten, welche nicht den Einsatz beider Hände erfordern würden. In

erwerblicher Hinsicht hat die SUVA einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 15%

gewährt. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen führte dies zur oben

erwähnten Erwerbeinbusse von 19%. Auch die vom Kreisarzt vorgenommene

Einschätzung des Integritätsschadens in Höhe von 10% vermöge zu überzeugen.

Danach schätze er die Situation an der linken Hand funktionell so ein, wie sie

in etwa beim Fehlen von vier Fingergliedern an einer Hand sein würde. Diese

Einschätzung sei nachvollziehbar. Ein Verlust der Hand liege nicht vor und

diese könne durchaus noch eingesetzt werden. Somit sei ein Integritätsschaden

von 10% ausgewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 6. März 2020).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht

auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht abgestellt werden. Dass die

Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig sei, sei offensichtlich

unrealistisch und deshalb unzulässig. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine

derart schwere Einschränkung praktisch keinen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit

habe. Wenn die linke Hand nur halbtags einsetzbar sei, habe dies zur Folge,

dass die Beschwerdeführerin nur 50% arbeitsfähig sei. Die behandelnde

Neurologin halte zudem fest, dass ein Rendement von 100% sicherlich nicht

gegeben sei. Auch die vorgenommene Einschätzung des Integritätsschadens vermöge

nicht zu überzeugen. Der Verlust einer Hand werde gemäss einschlägiger Tabelle

mit 40% gewichtet, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass bei einer so

schweren Funktionseinschränkung von einem Integritätsschaden von 10%

ausgegangen werde. Vielmehr sei sicherlich ein solcher von 15% geschuldet. Es bestünden

geringe Zweifel an der Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung, weshalb

nicht darauf abgestellt werden könne. Die Angelegenheit sei ungenügend

abgeklärt. Es werde beantragt, ein Gerichtsgutachten anzuordnen, eventualiter

sei eine Rückweisung an die SUVA, namentlich zur Veranlassung weiterer

Untersuchungen wie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie eines

verwaltungsexternen Gutachtens, vorzunehmen (vgl. Beschwerde vom 6. Mai 2020

und Replik vom 4. September 2020).

2.3

Strittig ist, ob der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2020

einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts

anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),

so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf

Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder

mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10

UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von

einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht

(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente

und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, E. 4.1, BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 113 ff. E. 4).

3.3

Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG) ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG

hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

3.4

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4

und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu

stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.

4.1

Umstritten ist im Wesentlichen, ob zur Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens auf den kreisärztlichen

Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2019 abgestellt werden kann. Zur Beurteilung

dieser Frage werden im Folgenden die zentralen ärztlichen Aussagen kurz

dargelegt:

4.2

Mit Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2019 diagnostiziert der

Kreisarzt einen Status nach Holzsplitterverletzung linke Hand am 22. September

2017.

mit operativer Entfernung des 2.5 cm langen Holzsplitters in

Lokalanästhesie noch am Unfalltag, Wundrevision bei Neurom mit Neuromexzision

und Ringbandspaltung A1 D II links am 13. November 2017, im Verlauf CRPS II,

von der Rehaklinik E____ am 9. April 2018 und 27. April 2018 in Abgleich mit den

Budapest-Kriterien bestätigt. Aktuell bestünden belastungsinduzierte

Beschwerden und teils Ruhebeschwerden linke Hand, gelegentlich in den linken

Arm ausstrahlend, mit Residuen eines CRPS (die Diagnose des CRPS könne nicht

mehr gestellt werden) sowie Verdacht auf depressive Gemütsverstimmung. Im

Vergleich zur Kreisarztuntersuchung vom 9. November 2018 und in Kenntnis der

medizinischen Berichte sehe der Kreisarzt einen Zeitpunkt, an dem von einer

weiteren Behandlung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

namhafte Verbesserung der somatischen Unfallfolgen erreicht werden könne. In

Würdigung der vorliegenden Arztberichte und der am Untersuchungstag beklagten

Beschwerden sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als

Verkäuferin bei C____ nicht uneingeschränkt zumutbar. Aus medizinischer Sicht

möglich sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, bei welcher die linke Hand

und der linke Arm nur leicht beansprucht werden. Ausserdem sei erforderlich,

dass die linke Hand zur Erholung 50% pausieren könne. Der Einsatz der linken

Hand und entsprechende Pausen müssten sich abwechseln. Wenn dies gegeben sei,

spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen einen ganztägigen Einsatz der Beschwerdeführerin

(SUVA-Akte 143, S. 7-8).

Hinsichtlich des Integritätsschadens hält der Kreisarzt fest,

dass nach einer Holzsplitterverletzung am 22. September 2017 mit operativer

Entfernung an der linken Hand sich ein CRPS entwickelt habe. Die Diagnose eines

CRPS könne aktuell nicht mehr gestellt werden, trotzdem hätten sich bei der

körperlichen Untersuchung noch Residuen gefunden. Die konkrete Situation, wie

sie am Untersuchungstag bei der Beschwerdeführerin vorgefunden worden sei, sei

in den Tabellen der SUVA nicht vorgesehen. Letztlich schätze der Kreisarzt die

Situation an der linken Hand funktionell so ein, wie sie in etwa beim Fehlen

von 4 Fingergliedern an einer Hand sein würde. Damit sei eine

Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% geschuldet (SUVA-Akte 142).

Mit Bericht vom 15. April 2020 kommt die Neurologin G____ zum

Schluss, die Beschwerdeführerin leide seit 2017 an einem komplexen regionalen

Schmerzsyndrom (CRPS), unter einem alltagsrelevanten Armschmerz links, was ihre

Bewegung und als Folge die ADL deutlich einschränke. Der linke Arm sei aufgrund

der starken neuropathischen Schmerzen, Sensibilitätsstörungen wie Allodynie / Hyperalgesie

sowie entzündlichen Symptomen wie Ödem, Veränderung der Hauttemperatur und

Hautkolorit kaum belastbar und nur mit ausgeprägten Schmerzen einsetzbar. Durch

die oben genannte Symptomatik sei die Beschwerdeführerin deutlich erschöpft mit

Konzentrations- und Antriebstörungen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige

Tätigkeit als Verkäuferin nicht zumutbar; die Beschwerdeführerin sei für die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin für 100% dauernd arbeitsunfähig.

Die von der SUVA dargestellten zumutbaren qualitativen Leistungsmerkmale der

körperlichen Arbeitsschwere – leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Arbeit

und Pause – entspreche aus ihrer Sicht dem Leistungsvermögen der

Beschwerdeführerin. Die übrigen Merkmale des qualitativen Leistungsvermögens

wie Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation sowie Einschränkungen, Gefährdungs-

und Belastungsfaktoren seien von der SUVA nicht erwähnt worden; diese Merkmale

des positiven und negativen Leistungsbildes stellten jedoch bedeutsame

qualitative und quantitative Einsatzbeschränkungen dar, so dass die von der

SUVA dargestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit mit dem zeitlichen Umfang –

ganztägig – aus ihrer Sicht nicht vorhanden sei. Um den zeitlichen Umfang einer

beruflichen Tätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sicher beurteilen zu

können, sei eine Belastungserprobung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation

zu empfehlen (Beschwerdebeilage 2).

Anlässlich der neurologische Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2020

hält Dr. med. H____, Facharzt FMH für Neurologie, des Kompetenzzentrums

Versicherungsmedizin der SUVA fest, dass bei der Beschwerdeführerin für den

Verlauf die Tatsache kennzeichnend gewesen sei, dass die Kriterien des CRPS

einmal als erfüllt und dann wieder nicht als erfüllt angesehen worden seien.

Dies sei als sehr ungewöhnlich zu bezeichnen. Der Kreisarzt habe bei seiner

Abschlussuntersuchung am 12. Juni 2019 lediglich die Haut der linken Hand im

Seitenvergleich etwas glänzend und blasser beschrieben, er habe jedoch nicht

die typische Berührungsüberempfindlichkeit oder sensible Störung vorgefunden.

Aus dem Verlauf und dem Befund des Kreisarztes sei nachvollziehbar, dass

spätestens am 12. Juni 2019 kein CRPS mehr vorgelegen sei. Die Neurologin G____

schreibe hingegen in ihrem Arztzeugnis vom 15. April 2020, dass der linke Arm

der Beschwerdeführerin aufgrund der starken neuropathischen Schmerzen,

Sensibilitätsstörungen wie Allodynie / Hyperalgesie sowie entzündlichen

Symptomen wie Ödem, Veränderung der Hauttemperatur und Hautkolorit kaum

belastbar sei. Die Neurologin G____ zähle damit wesentliche Merkmale eines

floriden CRPS auf. Es sei aber unklar, ob diese Aufzählung auf einem von ihr

tatsächlich erhobenen Befund beruhe. Angesichts des klaren Fehlens trophischer

Störungen im Jahre 2019 sei ein Wiederaufflammen des Vollbildes eines CRPS im

Jahr 2020 nicht zu erwarten, weshalb bezüglich der von der Neurologin G____

gestellten Diagnosen begründete Zweifel angebracht seien. Es bestehe seitens

der beteiligten Ärzte insoweit Konsens, als die Belastbarkeit der

Beschwerdeführerin in Alltag und Beruf infolge unfallbedingter Beschwerden an

der linken oberen Extremität reduziert sei. Die zeitlichen Annahmen der

Neurologin G____ seien nicht nachvollziehbar. Es sei daran zu erinnern, dass

die Beschwerdeführerin im hypothetischen Fall einer funktionellen Einhändigkeit

in einer angepassten Tätigkeit unfallbedingt wohl zu 100% arbeitsfähig sei. Zusammenfassend

sei unklar, ob die Stellungnahme der Neurologin G____ auf einer eigenen

Untersuchung beruhe. Die Einschätzungen der Neurologin G____ hätten den

Charakter von Behauptungen (Antwortbeilage 1).

Mit I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020

erheben die Experten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ 1 (CRPS / ehemals Morbus Sudeck) nach

einer Fremdkörperverletzung der Hand links am 22. September 2017, chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leichte depressive

Episode sowie leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund

stehenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Folgende Tätigkeiten

sollen vermieden werden: bimanuelle Tätigkeiten bzw. Arbeiten mit einer

Beanspruchung des linken Arms; jegliche Grob- und Feinarbeiten mit der linken

Hand; Arbeiten wo die erhöhte Gefahr einer erneuten Traumatisierung der linken

oberen Extremität gegeben sei, Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an

die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit, die Spontanaktivität und pro Aktivität, sowie der

Selbstbehauptung, ebenso solle vermehrtes Planen und Strukturieren von Aufgaben nicht gefordert sein. Zu

empfehlen seien leichte Tätigkeiten mit überwiegender Schonung des linken Arms

und der Möglichkeit zu regelmässigen Ruhepausen. Im zuletzt ausgeübten Beruf

als Mitarbeiterin im Einzelhandel (Angestellte bei C____) und auch als

Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2017 zu 100%

arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine

Arbeitsfähigkeit von 50%. Zwischen dem 22. September 2017 und Mai 2018 habe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (I____-Gutachten vom 23.

Dezember 2020, S. 9-10, Beilage zur Eingabe vom 8. März 2021).

Dem orthopädischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass die

Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit des linken Arms objektivierbar reduziert sei.

Deshalb seien Tätigkeiten mit einer bimanuellen Belastung bzw. der erhöhten

Gefahr einer Bagatelltraumatisierung des linken Arms nicht mehr möglich. Aufgrund

der ebenfalls glaubhaften, chronischen Schmerzen und der verlangsamten

Bewegungsabläufe bei Verwendung der Arme müsse auch bei der Ausübung einer

angepassten Tätigkeit von einer relevanten Minderung der Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Es bestehe eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit seit Juni 2018. Die Tagesarbeitszeit solle 6 Stunden

nicht überschreiten und zusätzlich sei nach einer Stunde eine 10-minütige Pause

zu empfehlen (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020, S. 22-24, Beilage zur

Eingabe vom 8. März 2021).

4.3

In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen ist eine abschliessende

Beurteilung der medizinischen Situation nicht möglich. Namentlich kann die

Arbeitsfähigkeit als auch der Integritätsschaden der Beschwerdeführerin

gestützt auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 12. Juni 2019 nicht

zuverlässig eingeschätzt werden. Die ausführlichen Darlegungen im I____-Gutachten

vom 23. Dezember 2020 vermögen die Schlussfolgerungen des Kreisarztes in

Zweifel zu ziehen. So schildern die Gutachter, dass die Budapest-Kriterien für

die Diagnosestellung eines CRPS vollständig erfüllt seien. Als verbliebener

Residualzustand bestehe eine Berührungsempfindlichkeit / Dysästhesie am gesamten

Arm (akzentuiert im Bereich der Hand im Versorgungsgebiet des Nervus medianus)

und eine Bewegungseinschränkung vor allem der Finger und am Handgelenk. Im

Rahmen der Begutachtung habe eine konsequente Schonung des linken Armes

beobachtet werden können (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020, S. 22). Auch

die behandelnde Neurologin G____ bejaht in ihrem Bericht vom 15. April 2020 –

im Gegensatz zum Kreisarzt – das Vorliegen eines CRPS (Beschwerdebeilage 2). Hinzu

kommt, dass die I____-Gutachter als auch die Neurologin die Beschwerdeführerin aufgrund

des CRPS in einer leidensangepassten Tätigkeit in qualitativer und

quantitativer Hinsicht als eingeschränkt arbeitsfähig erachten (I____-Gutachten

vom 23. Dezember 2020, S. 22-24 und Beschwerdebeilage 2). Dies steht im

Widerspruch zur Beurteilung des Kreisarztes, welcher das Vorliegen eines CRPS

verneint und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht (SUVA-Akte 143). Zur divergierenden

Beurteilung des Kreisarztes geben die I____-Gutachter an, dass diese nicht

vollständig nachvollzogen werden könne, da die chronischen Schmerzen und der

Umstand, dass der linke Arm nur deutlich eingeschränkt als Haltehand eingesetzt

werden könne, [recte: kaum berücksichtigt worden sei]. Es müsse somit

auch bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit von einer Minderung der

Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020,

S. 23). Damit liegen in den Akten mehrere Anhaltspunkte vor, welche (geringe)

Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes wecken. Dass bei der Einschätzung

der I____-Gutachter – wie die SUVA geltend macht – auch den psychischen

Beschwerden Rechnung getragen wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung

der Sachlage. Denn es war gerade die Aufgabe der I____-Gutachter die psychische

als auch die somatische Seite der Gesundheitsproblematik umfassend zu

begutachten. Es bleibt indes zu betonen, dass von somatischer Seite das

Vorliegen einer CRPS bestätigt werden konnte und von den psychischen

Beeinträchtigungen abgegrenzt wurde (vgl. I____-Gutachten, Ziff. 7.3, S. 23).

4.4

Gesamthaft betrachtet bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit der

kreisärztlichen Feststellungen. Vor dem Hintergrund der sich widersprechenden

Einschätzungen kann daher nicht ohne weiteres auf die kreisärztliche

Beurteilung abgestellt werden, ist doch die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit

entscheidend für die Bestimmung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Es

erscheint daher als sachgerecht, dass die SUVA ein neurologisches und

orthopädisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

und zur Festlegung des Integritätsschadens einholt. Die damit befassten

Gutachter haben sich mit allen medizinischen Vorakten – insbesondere mit dem I____-Gutachten

vom 23. Dezember 2020 – gebührend auseinanderzusetzen. Nach durchgeführter

medizinischer Abklärung wird die SUVA erneut über den Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG) und den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) zu befinden haben.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 aufzuheben.

Die SUVA ist dazu zu verpflichten, ein neurologisches und orthopädisches

Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der

angestammten als auch alternativen Tätigkeit sowie des Integritätsschadens

einzuholen und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.2

Die SUVA hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von

einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.

5.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der

Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 aufgehoben und die

Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: