UV.2020.14
Zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Integritätsschadens. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
8. Dezember 2022Deutsch21 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.14
Einspracheentscheid 6. März 2020
Zumindest geringe Zweifel an der
kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Integritätsschadens.
Rückweisung zu weiteren Abklärungen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1977, arbeitete
seit September 2012 während 32.8 Stunden pro Woche (80%) für die C____ AG als
Verkäuferin und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert
(vgl. SUVA-Akte 1). Am 22. September 2017 wurde ihr im Universitätsspital D____
ein Holzsplitter in der linken (adominanten) Hand entfernt, den sie sich
während der Arbeit zugezogen hatte (vgl. SUVA-Akte 15). Die Beschwerdeführerin
klagte in der Folge über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 14).
Eine am 19. Oktober 2017 vorgenommene Sonografie der linken Hand brachte ein
lokales Fadengranulom, aber keine residuellen Fremdkörper zum Vorschein (vgl.
SUVA-Akte 18). Am 13. November 2017 erfolgte eine Wundrevision (palmar Höhe MCP
Erwägungen
II links Exzision eines Pacini-Körperchens/Neuroms auf Höhe MCP Il links des
ulnaren Digitalnerv N4, Einnähen des kleinen Nervenastes in den Digitalnerven
N4; vgl. insb. SUVA-Akte 28). In der Zeit vom 9. bis zum 27. April 2018 weilte
die Beschwerdeführerin zu Rehabilitations- und Abklärungszwecken in der Rehaklinik
E____ (vgl. den Austrittsbericht; SUVA-Akte 57). Es stellte sich jedoch weiterhin
keine Besserung der gesundheitlichen Situation ein. Im Juni 2018 wurde die
Beschwerdeführerin erstmals wegen psychischen Beschwerden in der
psychosomatischen Abteilung des Universitätsspitals D____ vorstellig (vgl.
SUVA-Akte 112). Überdies erfolgte ab Ende Oktober 2018 eine Betreuung durch die
Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie des Universitätsspitals (vgl. SUVA-Akte
108).
b) Am 9. November 2018 fand eine erste Untersuchung
durch den Kreisarzt statt. Dieser erachtete von weiteren Behandlungen noch eine
namhafte Besserung als überwiegend wahrscheinlich (vgl. SUVA-Akte 101). In der
Folge kam die SUVA für weitere Therapien auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 118).
Allerdings stellte sich keine Besserung ein, insbesondere auch nicht durch eine
zusätzlich in der Klinik F____ durchgeführte Behandlung (vgl. u.a. SUVA-Akte
129). Am 12. Juni 2019 fand eine weitere Untersuchung durch den Kreisarzt der
SUVA statt (vgl. den entsprechenden Bericht [SUVA-Akte 143]; siehe auch SUVA-Akte
139). Es erfolgte in diesem Zusammenhang auch eine Schätzung des
Integritätsschadens (vgl. SUVA-Akte 142).
c) Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte die SUVA der
Beschwerdeführerin mit, man werde die Taggelder und Heilbehandlungskosten per
31.
Juli 2019 einstellen und prüfen, ob ein Anspruch auf weitere
Versicherungsleistungen besteht (vgl. SUVA-Akte 148). Anschliessend traf die
SUVA Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. SUVA-Akte 157, S. 2 ff.; SUVA-Akte
158, S. 2; SUVA-Akten 159 und 161). Mit Verfügung vom 5. September 2019 sprach
die SUVA der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 eine Rente auf der Basis
einer Erwerbsunfähigkeit von 19% sowie eine Integritätsentschädigung auf der
Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (vgl. SUVA-Akte 165). Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 12. September 2019 Einsprache (vgl.
SUVA-Akte 170), welche sie – nunmehr anwaltlich vertreten – am 31. Januar 2020
näher begründete. Im Wesentlichen machte sie geltend, es liege ein
Erwerbsausfall von 50% vor. Überdies sei auch eine Integritätsentschädigung von
mindestens 20% geschuldet. Allenfalls sei ein verwaltungsexternes Gutachten
einzuholen (vgl. SUVA-Akte 183). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wies
die SUVA die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. SUVA-Akte 188).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die
SUVA zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 65% auszurichten. Ferner sei ihr eine Integritätsentschädigung
basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 20% zuzusprechen. Allenfalls
sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Eventualtier sei die Angelegenheit zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, namentlich zur
Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und zur
Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens. Der Eingabe hat die
Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. G____, Klinik F____, vom 15. April
2020.
beigelegt (Beschwerdebeilage 2).
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie die neurologische Beurteilung von Dr. H____ vom 2. Juli 2020 (Antwortbeilage
1) beigelegt.
c) Mit Replik vom 4. September 2020 hält die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest. Überdies
weist sie darauf hin, dass die IV-Stelle bei der I____ AG ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag gegeben hat (Schreiben 20. August 2020 beigelegt; einzige
Beilage) und beantragt, es sei diese Gutachterstelle mit der Erstellung eines
Gerichtsgutachten zu beauftragen bzw. – zwecks Vermeidung von
Doppelspurigkeiten – dieser vom Gericht Zusatzfragen zu stellen, die für die
Klärung der spezifischen unfallversicherungsrechtlichen Aspekte zielführend seien.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet haben, findet am 18. Januar 2021 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
a) Am 8. März 2021 teilt die Beschwerdeführerin dem
Gericht mit, die IV-Stelle beabsichtige, ihr ab Dezember 2018 eine halbe Rente
zuzusprechen. Der Eingabe hat sie eine Kopie des Vorbescheides vom 22. Januar
2021.
sowie des Gutachtens der I____ AG vom 23. Dezember 2020 beigelegt.
b) Am 15. April 2021 lässt sich die SUVA dazu vernehmen
und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
c) Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14.
Januar 2022 Stellung und hält an der Gutheissung der Beschwerde fest. Diese
wird der Beschwerdegegnerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15.
September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
V.
In der Folge wird die Sache nochmals auf dem Zirkulationsweg
beraten. Am 8. Dezember 2022 ergeht der Zirkulationsbeschluss.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die SUVA hat der Beschwerdeführerin ausgehend vom kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2019 eine Rente entsprechend einer
Erwerbseinbusse von 19% und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer
Integritätseinbusse von 10% zugesprochen. Laut SUVA könne auf diesen
kreisärztlichen Bericht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin sei ihr nicht nur ein halbtägiger, sondern ein ganztägiger
Einsatz trotz Einschränkungen an der linken Hand zumutbar. Das
Zumutbarkeitsprofil sei klar und lasse keinen Spielraum für Interpretationen
zu. Denn auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt gebe es durchaus
Tätigkeiten, welche nicht den Einsatz beider Hände erfordern würden. In
erwerblicher Hinsicht hat die SUVA einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 15%
gewährt. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen führte dies zur oben
erwähnten Erwerbeinbusse von 19%. Auch die vom Kreisarzt vorgenommene
Einschätzung des Integritätsschadens in Höhe von 10% vermöge zu überzeugen.
Danach schätze er die Situation an der linken Hand funktionell so ein, wie sie
in etwa beim Fehlen von vier Fingergliedern an einer Hand sein würde. Diese
Einschätzung sei nachvollziehbar. Ein Verlust der Hand liege nicht vor und
diese könne durchaus noch eingesetzt werden. Somit sei ein Integritätsschaden
von 10% ausgewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 6. März 2020).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht
auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht abgestellt werden. Dass die
Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig sei, sei offensichtlich
unrealistisch und deshalb unzulässig. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine
derart schwere Einschränkung praktisch keinen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit
habe. Wenn die linke Hand nur halbtags einsetzbar sei, habe dies zur Folge,
dass die Beschwerdeführerin nur 50% arbeitsfähig sei. Die behandelnde
Neurologin halte zudem fest, dass ein Rendement von 100% sicherlich nicht
gegeben sei. Auch die vorgenommene Einschätzung des Integritätsschadens vermöge
nicht zu überzeugen. Der Verlust einer Hand werde gemäss einschlägiger Tabelle
mit 40% gewichtet, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass bei einer so
schweren Funktionseinschränkung von einem Integritätsschaden von 10%
ausgegangen werde. Vielmehr sei sicherlich ein solcher von 15% geschuldet. Es bestünden
geringe Zweifel an der Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung, weshalb
nicht darauf abgestellt werden könne. Die Angelegenheit sei ungenügend
abgeklärt. Es werde beantragt, ein Gerichtsgutachten anzuordnen, eventualiter
sei eine Rückweisung an die SUVA, namentlich zur Veranlassung weiterer
Untersuchungen wie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie eines
verwaltungsexternen Gutachtens, vorzunehmen (vgl. Beschwerde vom 6. Mai 2020
und Replik vom 4. September 2020).
2.3
Strittig ist, ob der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2020
einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG),
so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf
Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder
mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10
UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von
einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht
(mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente
und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, E. 4.1, BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 113 ff. E. 4).
3.3
Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf
eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG
hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).
3.4
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.5
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).
4.
4.1
Umstritten ist im Wesentlichen, ob zur Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens auf den kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2019 abgestellt werden kann. Zur Beurteilung
dieser Frage werden im Folgenden die zentralen ärztlichen Aussagen kurz
dargelegt:
4.2
Mit Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2019 diagnostiziert der
Kreisarzt einen Status nach Holzsplitterverletzung linke Hand am 22. September
2017.
mit operativer Entfernung des 2.5 cm langen Holzsplitters in
Lokalanästhesie noch am Unfalltag, Wundrevision bei Neurom mit Neuromexzision
und Ringbandspaltung A1 D II links am 13. November 2017, im Verlauf CRPS II,
von der Rehaklinik E____ am 9. April 2018 und 27. April 2018 in Abgleich mit den
Budapest-Kriterien bestätigt. Aktuell bestünden belastungsinduzierte
Beschwerden und teils Ruhebeschwerden linke Hand, gelegentlich in den linken
Arm ausstrahlend, mit Residuen eines CRPS (die Diagnose des CRPS könne nicht
mehr gestellt werden) sowie Verdacht auf depressive Gemütsverstimmung. Im
Vergleich zur Kreisarztuntersuchung vom 9. November 2018 und in Kenntnis der
medizinischen Berichte sehe der Kreisarzt einen Zeitpunkt, an dem von einer
weiteren Behandlung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
namhafte Verbesserung der somatischen Unfallfolgen erreicht werden könne. In
Würdigung der vorliegenden Arztberichte und der am Untersuchungstag beklagten
Beschwerden sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als
Verkäuferin bei C____ nicht uneingeschränkt zumutbar. Aus medizinischer Sicht
möglich sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, bei welcher die linke Hand
und der linke Arm nur leicht beansprucht werden. Ausserdem sei erforderlich,
dass die linke Hand zur Erholung 50% pausieren könne. Der Einsatz der linken
Hand und entsprechende Pausen müssten sich abwechseln. Wenn dies gegeben sei,
spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen einen ganztägigen Einsatz der Beschwerdeführerin
(SUVA-Akte 143, S. 7-8).
Hinsichtlich des Integritätsschadens hält der Kreisarzt fest,
dass nach einer Holzsplitterverletzung am 22. September 2017 mit operativer
Entfernung an der linken Hand sich ein CRPS entwickelt habe. Die Diagnose eines
CRPS könne aktuell nicht mehr gestellt werden, trotzdem hätten sich bei der
körperlichen Untersuchung noch Residuen gefunden. Die konkrete Situation, wie
sie am Untersuchungstag bei der Beschwerdeführerin vorgefunden worden sei, sei
in den Tabellen der SUVA nicht vorgesehen. Letztlich schätze der Kreisarzt die
Situation an der linken Hand funktionell so ein, wie sie in etwa beim Fehlen
von 4 Fingergliedern an einer Hand sein würde. Damit sei eine
Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% geschuldet (SUVA-Akte 142).
Mit Bericht vom 15. April 2020 kommt die Neurologin G____ zum
Schluss, die Beschwerdeführerin leide seit 2017 an einem komplexen regionalen
Schmerzsyndrom (CRPS), unter einem alltagsrelevanten Armschmerz links, was ihre
Bewegung und als Folge die ADL deutlich einschränke. Der linke Arm sei aufgrund
der starken neuropathischen Schmerzen, Sensibilitätsstörungen wie Allodynie / Hyperalgesie
sowie entzündlichen Symptomen wie Ödem, Veränderung der Hauttemperatur und
Hautkolorit kaum belastbar und nur mit ausgeprägten Schmerzen einsetzbar. Durch
die oben genannte Symptomatik sei die Beschwerdeführerin deutlich erschöpft mit
Konzentrations- und Antriebstörungen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige
Tätigkeit als Verkäuferin nicht zumutbar; die Beschwerdeführerin sei für die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin für 100% dauernd arbeitsunfähig.
Die von der SUVA dargestellten zumutbaren qualitativen Leistungsmerkmale der
körperlichen Arbeitsschwere – leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Arbeit
und Pause – entspreche aus ihrer Sicht dem Leistungsvermögen der
Beschwerdeführerin. Die übrigen Merkmale des qualitativen Leistungsvermögens
wie Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation sowie Einschränkungen, Gefährdungs-
und Belastungsfaktoren seien von der SUVA nicht erwähnt worden; diese Merkmale
des positiven und negativen Leistungsbildes stellten jedoch bedeutsame
qualitative und quantitative Einsatzbeschränkungen dar, so dass die von der
SUVA dargestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit mit dem zeitlichen Umfang –
ganztägig – aus ihrer Sicht nicht vorhanden sei. Um den zeitlichen Umfang einer
beruflichen Tätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sicher beurteilen zu
können, sei eine Belastungserprobung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation
zu empfehlen (Beschwerdebeilage 2).
Anlässlich der neurologische Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2020
hält Dr. med. H____, Facharzt FMH für Neurologie, des Kompetenzzentrums
Versicherungsmedizin der SUVA fest, dass bei der Beschwerdeführerin für den
Verlauf die Tatsache kennzeichnend gewesen sei, dass die Kriterien des CRPS
einmal als erfüllt und dann wieder nicht als erfüllt angesehen worden seien.
Dies sei als sehr ungewöhnlich zu bezeichnen. Der Kreisarzt habe bei seiner
Abschlussuntersuchung am 12. Juni 2019 lediglich die Haut der linken Hand im
Seitenvergleich etwas glänzend und blasser beschrieben, er habe jedoch nicht
die typische Berührungsüberempfindlichkeit oder sensible Störung vorgefunden.
Aus dem Verlauf und dem Befund des Kreisarztes sei nachvollziehbar, dass
spätestens am 12. Juni 2019 kein CRPS mehr vorgelegen sei. Die Neurologin G____
schreibe hingegen in ihrem Arztzeugnis vom 15. April 2020, dass der linke Arm
der Beschwerdeführerin aufgrund der starken neuropathischen Schmerzen,
Sensibilitätsstörungen wie Allodynie / Hyperalgesie sowie entzündlichen
Symptomen wie Ödem, Veränderung der Hauttemperatur und Hautkolorit kaum
belastbar sei. Die Neurologin G____ zähle damit wesentliche Merkmale eines
floriden CRPS auf. Es sei aber unklar, ob diese Aufzählung auf einem von ihr
tatsächlich erhobenen Befund beruhe. Angesichts des klaren Fehlens trophischer
Störungen im Jahre 2019 sei ein Wiederaufflammen des Vollbildes eines CRPS im
Jahr 2020 nicht zu erwarten, weshalb bezüglich der von der Neurologin G____
gestellten Diagnosen begründete Zweifel angebracht seien. Es bestehe seitens
der beteiligten Ärzte insoweit Konsens, als die Belastbarkeit der
Beschwerdeführerin in Alltag und Beruf infolge unfallbedingter Beschwerden an
der linken oberen Extremität reduziert sei. Die zeitlichen Annahmen der
Neurologin G____ seien nicht nachvollziehbar. Es sei daran zu erinnern, dass
die Beschwerdeführerin im hypothetischen Fall einer funktionellen Einhändigkeit
in einer angepassten Tätigkeit unfallbedingt wohl zu 100% arbeitsfähig sei. Zusammenfassend
sei unklar, ob die Stellungnahme der Neurologin G____ auf einer eigenen
Untersuchung beruhe. Die Einschätzungen der Neurologin G____ hätten den
Charakter von Behauptungen (Antwortbeilage 1).
Mit I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020
erheben die Experten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ 1 (CRPS / ehemals Morbus Sudeck) nach
einer Fremdkörperverletzung der Hand links am 22. September 2017, chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leichte depressive
Episode sowie leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund
stehenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Folgende Tätigkeiten
sollen vermieden werden: bimanuelle Tätigkeiten bzw. Arbeiten mit einer
Beanspruchung des linken Arms; jegliche Grob- und Feinarbeiten mit der linken
Hand; Arbeiten wo die erhöhte Gefahr einer erneuten Traumatisierung der linken
oberen Extremität gegeben sei, Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an
die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit, die Spontanaktivität und pro Aktivität, sowie der
Selbstbehauptung, ebenso solle vermehrtes Planen und Strukturieren von Aufgaben nicht gefordert sein. Zu
empfehlen seien leichte Tätigkeiten mit überwiegender Schonung des linken Arms
und der Möglichkeit zu regelmässigen Ruhepausen. Im zuletzt ausgeübten Beruf
als Mitarbeiterin im Einzelhandel (Angestellte bei C____) und auch als
Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2017 zu 100%
arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine
Arbeitsfähigkeit von 50%. Zwischen dem 22. September 2017 und Mai 2018 habe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (I____-Gutachten vom 23.
Dezember 2020, S. 9-10, Beilage zur Eingabe vom 8. März 2021).
Dem orthopädischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass die
Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit des linken Arms objektivierbar reduziert sei.
Deshalb seien Tätigkeiten mit einer bimanuellen Belastung bzw. der erhöhten
Gefahr einer Bagatelltraumatisierung des linken Arms nicht mehr möglich. Aufgrund
der ebenfalls glaubhaften, chronischen Schmerzen und der verlangsamten
Bewegungsabläufe bei Verwendung der Arme müsse auch bei der Ausübung einer
angepassten Tätigkeit von einer relevanten Minderung der Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden. Es bestehe eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit seit Juni 2018. Die Tagesarbeitszeit solle 6 Stunden
nicht überschreiten und zusätzlich sei nach einer Stunde eine 10-minütige Pause
zu empfehlen (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020, S. 22-24, Beilage zur
Eingabe vom 8. März 2021).
4.3
In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen ist eine abschliessende
Beurteilung der medizinischen Situation nicht möglich. Namentlich kann die
Arbeitsfähigkeit als auch der Integritätsschaden der Beschwerdeführerin
gestützt auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 12. Juni 2019 nicht
zuverlässig eingeschätzt werden. Die ausführlichen Darlegungen im I____-Gutachten
vom 23. Dezember 2020 vermögen die Schlussfolgerungen des Kreisarztes in
Zweifel zu ziehen. So schildern die Gutachter, dass die Budapest-Kriterien für
die Diagnosestellung eines CRPS vollständig erfüllt seien. Als verbliebener
Residualzustand bestehe eine Berührungsempfindlichkeit / Dysästhesie am gesamten
Arm (akzentuiert im Bereich der Hand im Versorgungsgebiet des Nervus medianus)
und eine Bewegungseinschränkung vor allem der Finger und am Handgelenk. Im
Rahmen der Begutachtung habe eine konsequente Schonung des linken Armes
beobachtet werden können (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020, S. 22). Auch
die behandelnde Neurologin G____ bejaht in ihrem Bericht vom 15. April 2020 –
im Gegensatz zum Kreisarzt – das Vorliegen eines CRPS (Beschwerdebeilage 2). Hinzu
kommt, dass die I____-Gutachter als auch die Neurologin die Beschwerdeführerin aufgrund
des CRPS in einer leidensangepassten Tätigkeit in qualitativer und
quantitativer Hinsicht als eingeschränkt arbeitsfähig erachten (I____-Gutachten
vom 23. Dezember 2020, S. 22-24 und Beschwerdebeilage 2). Dies steht im
Widerspruch zur Beurteilung des Kreisarztes, welcher das Vorliegen eines CRPS
verneint und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht (SUVA-Akte 143). Zur divergierenden
Beurteilung des Kreisarztes geben die I____-Gutachter an, dass diese nicht
vollständig nachvollzogen werden könne, da die chronischen Schmerzen und der
Umstand, dass der linke Arm nur deutlich eingeschränkt als Haltehand eingesetzt
werden könne, [recte: kaum berücksichtigt worden sei]. Es müsse somit
auch bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit von einer Minderung der
Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020,
S. 23). Damit liegen in den Akten mehrere Anhaltspunkte vor, welche (geringe)
Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes wecken. Dass bei der Einschätzung
der I____-Gutachter – wie die SUVA geltend macht – auch den psychischen
Beschwerden Rechnung getragen wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung
der Sachlage. Denn es war gerade die Aufgabe der I____-Gutachter die psychische
als auch die somatische Seite der Gesundheitsproblematik umfassend zu
begutachten. Es bleibt indes zu betonen, dass von somatischer Seite das
Vorliegen einer CRPS bestätigt werden konnte und von den psychischen
Beeinträchtigungen abgegrenzt wurde (vgl. I____-Gutachten, Ziff. 7.3, S. 23).
4.4
Gesamthaft betrachtet bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit der
kreisärztlichen Feststellungen. Vor dem Hintergrund der sich widersprechenden
Einschätzungen kann daher nicht ohne weiteres auf die kreisärztliche
Beurteilung abgestellt werden, ist doch die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit
entscheidend für die Bestimmung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Es
erscheint daher als sachgerecht, dass die SUVA ein neurologisches und
orthopädisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
und zur Festlegung des Integritätsschadens einholt. Die damit befassten
Gutachter haben sich mit allen medizinischen Vorakten – insbesondere mit dem I____-Gutachten
vom 23. Dezember 2020 – gebührend auseinanderzusetzen. Nach durchgeführter
medizinischer Abklärung wird die SUVA erneut über den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG) und den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) zu befinden haben.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 aufzuheben.
Die SUVA ist dazu zu verpflichten, ein neurologisches und orthopädisches
Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
angestammten als auch alternativen Tätigkeit sowie des Integritätsschadens
einzuholen und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin zu entscheiden.
5.2
Die SUVA hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von
einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.
5.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 aufgehoben und die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: