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Entscheid

UV.2020.15

Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zum Fallabschluss; Rückweisung zur gutachterlichen Klärung dieser Frage. (Bundesgerichtsurteil 8C_3016/2021 vom 01.06.21)

2. März 2021Deutsch13 min

Sachverhalt lit. D, SUVA-Akte 271 S. 2 ff.). Der Versicherte wurde operiert (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

März 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.15

Einspracheentscheid vom 23. März

2020

Zweifel an der kreisärztlichen

Beurteilung zum Fallabschluss; Rückweisung zur gutachterlichen Klärung dieser

Frage.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war für die B____ tätig und in

dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Berufs- und

Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. September 2015

(SUVA-Akte 1) erlitt er am 15. September 2015 eine Verletzung am Knie. In dem

am 6. Oktober 2015 unterzeichneten Fragebogen (SUVA-Akte 10) gab der

Versicherte an, er habe auf einer Leiter das Gleichgewicht verloren und von

dieser herabspringen müssen. Beim Auftreten auf den Boden habe sein linkes Knie

unter Schmerzen nachgegeben. Aufgrund einer MRI-Untersuchung am 16. Oktober

2015 (Bericht der C____, [...], vom 16. Oktober 2015, SUVA-Akte 13) wurden u.a.

eine Fissur des Hinterhorns des Innenmeniskus mit einer zentimetergrossen

Meniskuszyste auf der Höhe dieser Fissur, eine kleine subchondrale

Knochenkontusion ohne Fraktur im Bereich des inneren Femurkondylus sowie ein

intra-artikulärer Erguss festgestellt. Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Versicherten am 22. Oktober 2015 die Übernahme des Falles mit (SUVA-Akte 16).

b) In der Folge nahm die Behandlung der Schädigungen am

Knie einen protrahierten Verlauf (vgl. die Darstellung im Einspracheentscheid,

Sachverhalt lit. D, SUVA-Akte 271 S. 2 ff.). Der Versicherte wurde operiert (vgl.

Bericht des D____spitals [...] vom 2. Dezember 2016, SUVA-Akte 76) und

kreisärztlich untersucht. Im Anschluss an die Untersuchung vom 13. August 2018

(vgl. Bericht, SUVA-Akte 180) hielt der Kreisarzt fest, der Gesundheitszustand

sei immer noch nicht stabilisiert und empfahl einen weiteren Eingriff am Knie.

Dieser erfolgte am 9. Januar 2019 (Operationsbericht der E____, Operateur F____,

SUVA-Akte 207) und beinhaltete eine Arthroskopie am Knie links (Naht medialer

Meniskus 2x Truespan) sowie eine offene Resektion (Ganglion Knie links medial).

Nochmals wurde der Versicherte am 3. Juni 2019 durch den Kreisarzt untersucht

(Bericht, SUVA-Akte 223). Der Kreisarzt sah nunmehr keinen Grund mehr zum

erneuten operativen Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes (SUVA-Akte 223

S. 7). Gleichzeitig nahm der Kreisarzt die Schätzung des Integritätsschadens

vor (Beurteilung vom 3. Juni 2019, SUVA-Akte 222).

c) Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (SUVA-Akte 230)

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Taggeldleistungen

sowie die Heilbehandlung würden per 31. Juli 2019 eingestellt und hernach die

Rentenfrage geprüft.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 245) verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem

Versicherten eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer

Integritätseinbusse von 10% zu. Der Beschwerdeführer erhob am 9. September 2019

Einsprache (SUVA-Akte 249, ergänzende Ausführungen u.a. gemäss Schreiben vom

16. Januar 2020, SUVA-Akte 262). Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020

(SUVA-Akte 271) hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung bestätigt und die

Einsprache abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Der Versicherte erhebt Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (Eingabe vom 20. April 2020 sowie

Übersetzung ins Deutsche vom 30. Mai 2020 gemäss Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2020). Es folgen weitere Eingaben, ein

undatiertes Schreiben mit Eingang am 8. Juni 2020 sowie Schreiben vom 13. Juli

2020.

und vom 17. Juli 2020.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Es folgen Eingaben des Beschwerdeführers vom 17.

August 2020, 25. August 2020 und 24. September 2020.

d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Duplik vom

29.

Oktober 2020.

e) Es folgen Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Oktober

2020.

sowie vom 10. November 2020.

f) Die Beschwerdegegnerin reicht am 1. Dezember 2020

eine Übersetzung des Einspracheentscheides vom 23. März 2020 ins Deutsche ein.

g) Es folgen Eingaben des Beschwerdeführers vom 17.

Dezember 2020 und vom 29. Februar 2021 sowie ein undatiertes, am 18. Januar

2021.

eingegangenes Schreiben.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 2. März 2021 statt.

IV.

Es gehen ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers […] am 5.

März 2021 und eine undatierte Eingabe am 15. März 2021 ein.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten

Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem

ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner

dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer

hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die

B____, hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag im Kanton Basel-Stadt.

Demzufolge ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (SUVA-Akte 271) hat die

Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 245) bestätigt,

mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, dem

Versicherten jedoch eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer

Integritätsbeinbusse von 10% zusprach. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen

den Einspracheentscheid. Er macht sinngemäss mit seiner Beschwerde geltend, der

medizinische Sachverhalt sei unzutreffend gewürdigt. Namentlich wehrt er sich

gegen den «Abbruch der medizinischen Behandlung» (vgl. Übersetzung der Beschwerde

vom 30. Mai 2020, S. 5 oben) und sinngemäss gegen die Feststellung der

Beschwerdegegnerin, es sei der medizinische Endzustand erreicht.

Bevor die Frage zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über

die Dauerleistungen (Invalidenrente bzw. Integritätsentschädigung) zutreffend

befunden hat, ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Art.

19.

Abs. 1 UVG verletzt hat, indem sie, wie mit ihrem Schreiben vom 26. Juni

2019.

angekündigt (SUVA-Akte 230), die Taggeldleistungen sowie die Heilbehandlung

per 31. Juli 2019 eingestellt hat.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit

dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.

2.2

Das erwähnte Schreiben vom 26. Juni 2019 betreffend Einstellung der

temporären Leistungen per 31. Juli 2019 stützt sich auf die Einschätzung des

Kreisarztes, welcher den Versicherten am 3. Juni 2019 untersucht hatte (Bericht,

SUVA-Akte 223). Der Kreisarzt sah zu diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr zum

erneuten operativen Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes (SUVA-Akte 223

S. 7). Nochmals hat sich der Kreisarzt mit Ärztlicher Beurteilung vom 27.

Oktober 2020 (Duplikbeilage) geäussert.

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin somit

auf die Einschätzung eines anstaltsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht

anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher

Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft

wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,

352.

E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Frage, ob von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann, verneint hat, ist mit Blick auf

diese Grundsätze nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

In der Ärztlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2020 (Duplikbeilage) hält

der Kreisarzt fest, es liege ihm nunmehr ein MRI-Befund [...] betreffend linkes

Kniegelenk vom 17. September 2019 vor. Mit diesem Bericht werde im MRI eine

viertgradige Ulzeration im Bereich der Trochlea sowie eine beginnenden medial

betonte femorotibialen Arthrose erhoben. Ferner werde ein Status nach

Teilresektion des Innenmeniskus und eine beginnende chondrale Schädigung im

Bereich des äusseren Anteiles der tibialen Gelenkfläche, jedoch insgesamt

unauffälliger Aussenmeniskus und unauffällige Kreuzbänder und Seitenbänder

erhoben. Weiter berichtet der Kreisarzt, es liege ihm der

Knochenszintigraphiebefund vom 27. Dezember 2019 vor. Hier werde im Bereich der

medialen Femurkondyle ein subchondraler Herd beschrieben. Es bestehe keine

wesentliche Verschmälerung der femoropatellaren Gelenklinie. Im Weiteren

arthrotische Veränderungen lägen im Bereich des medialen und lateralen

Gelenkkompartimentes vor.

Gemäss seiner Ärztlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2020 zieht

der Kreisarzt zum Vergleich die Bildgebung aufgrund des MRI des linken

Kniegelenks vom 22. März 2018 (SUVA-Akte 182) heran. Er hält fest, bereits hier

sei im Bereich der Trochlea femoris eine Knorpelläsion Grad IV erkennbar und

zieht den Schluss, es liege keine Befundveränderung im Bereich der Trochlea im

Vergleich zur Bildgebung von September 2019 und der Knochenszintigraphie von

Dezember 2019 vor. Ebenfalls könne im MRI vom 22. März 2018 (linkes Kniegelenk)

eine Knorpelläsion Grad IV am zentralen Femurkondylus medialseitig erkannt

werden. Der Vergleich der Bildgebung im März 2018 mit dem MRI vom 17. September

2019.

(SUVA-Akte 262 S. 20) bestätige, dass hier keine wesentlichen

Befundänderungen radiologisch zu verzeichnen seien. Auch die

Knochenszintigraphie ergebe keine wesentlichen Befundänderungen im Vergleich

zum MRI-Befund vom 22. März 2018. Unter Berücksichtigung des MRI-Befundes vom

17.

September 2019 und der Knochenszintigraphie vom 27. Dezember 2019 blieben

die bisherigen Beurteilungen des Kreisarztes unverändert bestehen.

Mit dieser Stellungnahme postuliert der Kreisarzt zwar, dass

sich seit seiner Beurteilung vom 3. Juni 2019 nichts Wesentliches verändert

hat, somit namentlich, dass keine Verschlimmerung des Zustandes eingetreten

sei. Damit beantwortet er jedoch die Frage, ob schon zum Zeitpunkt seiner Beurteilung

im Juni 2019 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVV der medizinische Endzustand

erreicht war, nicht schlüssig.

3.2

In der Patientenakte (SUVA-Akte 215) hatte der behandelnde bzw.

operierende Arzt der E____, F____, am 24. Januar 2019 postoperativ (d.h. nach

der Operation vom 9. Januar 2019, SUVA-Akte 209) noch wenig Beschwerden

notiert. Am 21. Februar 2019 hielt er fest, der Versicherte sei «sehr

unzufrieden». Er habe am linken Oberschenkel einen massiven Muskelabbau

erlitten. Es bestünden Schmerzen am linken Knie medial, im Bereich der Narbe

der Ganglionresektion, ebenso Schmerzen zentral im linken Kniegelenk.

An einer weiteren Verlaufskontrolle am 4. April 2019 wurden

weiterhin Schmerzen im Bereich der Ganglionexzision medial notiert. Der Versicherte

gehe an Stöcken. Es bestehe ein massives muskuläres Defizit der

Quadriceps-Muskulatur. Der Versicherte berichte von rezidivierenden, teilweise

erheblichen Kniegelenksergüssen links, welche belastungsabhängig seien. Er sei

in der Physiotherapie sehr eingeschränkt. Die Verlaufskontrolle am 2. Mai 2019

ergab eine leichte Besserung der Beschwerden. Jedoch gehe der Versicherte immer

noch an einem Stock und verspüre belastungsabhängige Schmerzen beim

Treppengehen (treppauf und treppab). Der Quadrizeps lasse sich immer noch sehr

schlecht steuern.

F____ notierte eine Wiedervorstellung in 6 Wochen. Zu dieser in

Aussicht gestellten Verlaufskontrolle ist den Akten nichts zu entnehmen. Zwar

findet sich in den Unterlagen (SUVA-Akte 267 S. 2) eine erste Seite (von 5)

eines auf den 20. Januar 2020 datierten, mit «Konsiliarbericht» betitelten

Schreibens der E____ an den Beschwerdeführer. Das Schreiben wird eingeleitet,

mit dem Hinweis, der Versicherte sei am 20. Januar 2020 «in meiner Sprechstunde

konsiliarisch untersucht» worden. Die erste Seite des Schreibens enthält jedoch

nur einen Eintrag aus der Krankengeschichte vom 28. März 2018.

Es lässt sich aufgrund dieser Unterlage immerhin schliessen,

dass der Versicherte bei F____ zumindest noch einmal untersucht wurde. Unbekannt

ist jedoch, zu welchen (klinischen) Befunden F____ im Verlauf nach dem 2. Mai

2019.

gelangt ist. Es ist bei dieser Aktenlage auch offen, ob nach der Operation

vom 9. Januar 2019 ein stabilisierter Zustand eingetreten ist, von welchem

ausgehend die Beurteilung möglich wäre, ob von weiteren Behandlungsmassnahmen

noch eine wesentliche Verbesserung erwartet werden könnte.

Offen bleibt diese Frage, welche Behandlungsmassnahmen noch

erfolgsversprechend sein könnten, selbst mit Blick auf einen Bericht von G____,

Orthopädische Chirurgie, [...]. Dieser Arzt verneinte zwar die Option einer chirurgischen

Behandlung der von ihm erhobenen Chondropathie (SUVA-Akte 262 S. 21). Damit ist

jedoch die Problematik des Knies im Gesamten nicht erfasst.

3.3

Nicht dokumentiert ist auch die Einschätzung von F____ zum

Fallabschluss. Im Anschluss an seine Beurteilung vom 3. Juni 2019 hat der

Kreisarzt am 4. Juni 2019 ein Schreiben an F____ verfasst (SUVA-Akte 221).

Er legt dar, anlässlich dieser Untersuchung vom 3. Juni 2019

habe der Versicherte eine akzeptable Beweglichkeit des linken Kniegelenkes mit

Extension/Flexion von 0/0/120° bei stabilen Kapselbandverhältnissen gezeigt.

Die Narbenverhältnisse am linken Kniegelenk seien reizlos. Eine Ergussbildung

oder Schwellungsproblematik des linken Kniegelenkes habe am 3. Juni 2019 nicht

evaluiert werden können. Meniskuszeichen medialseitig seien aufgrund

ausgeprägter Beschwerdeproblematik nicht konklusiv beurteilbar. Lateral bestünden

negative Meniskuszeichen. Der Kreisarzt äusserte seine Meinung, dass der

medizinische Endzustand bezüglich des linken Kniegelenkes nun erreicht sei. Der

Versicherte könne von weiteren konservativen Therapiemassnahmen nicht soweit

profitieren, dass sich die Arbeitsfähigkeit bzw. Zumutbarkeit wesentlich verbessern

werde. Er sehe zudem keinen Grund für ein erneutes operatives Vorgehen im

Bereich des linken Kniegelenkes. Der Versicherte wünsche selbst keinen erneuten

operativen Eingriff.

Das Schreiben vom 4. Juni 2019 enthält zwar, wie auch der

Untersuchungsbericht vom 3. Juni 2019 (SUVA-Akte 223), eine insoweit

unmissverständliche Einschätzung des Kreisarztes, wonach seines Erachtens der

Endzustand erreicht sei. Die Beschwerdegegnerin bzw. der Kreisarzt hatten im vorangegangenen

Behandlungsverlauf F____ um seine Meinungsäusserung («Zweitmeinung»),

namentlich vorgängig zur letzten Operation vom 9. Januar 2019 (vgl. Operationsbericht,

SUVA-Akte 207), ersucht. Mit Blick darauf ist nicht einzusehen, weshalb der

Kreisarzt bzw. die Beschwerdegegnerin auf der Einholung dieser Zweitmeinung beim

nunmehr vorgesehenen Fallabschluss nicht insistiert hatte. Damit weist die

Abklärung zum Fallabschluss eine Lücke, die Zweifel an der Beurteilung des

Kreisarztes weckt.

4.

Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt noch

nicht als ausreichend abgeklärt, um die Frage, ob von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des

Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG), abschliessend zu

beantworten.

Die Sache ist darum in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Klärung dieser Frage mittels einer

neutralen Begutachtung.

5.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 23. März 2020 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zwecks Durchführung einer neutralen

Begutachtung des Beschwerdeführers zur Klärung der Frage, ob von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1

UVG).

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: