UV.2020.15
Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zum Fallabschluss; Rückweisung zur gutachterlichen Klärung dieser Frage. (Bundesgerichtsurteil 8C_3016/2021 vom 01.06.21)
2. März 2021Deutsch13 min
Sachverhalt lit. D, SUVA-Akte 271 S. 2 ff.). Der Versicherte wurde operiert (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.15
Einspracheentscheid vom 23. März
2020
Zweifel an der kreisärztlichen
Beurteilung zum Fallabschluss; Rückweisung zur gutachterlichen Klärung dieser
Frage.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war für die B____ tätig und in
dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. September 2015
(SUVA-Akte 1) erlitt er am 15. September 2015 eine Verletzung am Knie. In dem
am 6. Oktober 2015 unterzeichneten Fragebogen (SUVA-Akte 10) gab der
Versicherte an, er habe auf einer Leiter das Gleichgewicht verloren und von
dieser herabspringen müssen. Beim Auftreten auf den Boden habe sein linkes Knie
unter Schmerzen nachgegeben. Aufgrund einer MRI-Untersuchung am 16. Oktober
2015 (Bericht der C____, [...], vom 16. Oktober 2015, SUVA-Akte 13) wurden u.a.
eine Fissur des Hinterhorns des Innenmeniskus mit einer zentimetergrossen
Meniskuszyste auf der Höhe dieser Fissur, eine kleine subchondrale
Knochenkontusion ohne Fraktur im Bereich des inneren Femurkondylus sowie ein
intra-artikulärer Erguss festgestellt. Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Versicherten am 22. Oktober 2015 die Übernahme des Falles mit (SUVA-Akte 16).
b) In der Folge nahm die Behandlung der Schädigungen am
Knie einen protrahierten Verlauf (vgl. die Darstellung im Einspracheentscheid,
Sachverhalt lit. D, SUVA-Akte 271 S. 2 ff.). Der Versicherte wurde operiert (vgl.
Bericht des D____spitals [...] vom 2. Dezember 2016, SUVA-Akte 76) und
kreisärztlich untersucht. Im Anschluss an die Untersuchung vom 13. August 2018
(vgl. Bericht, SUVA-Akte 180) hielt der Kreisarzt fest, der Gesundheitszustand
sei immer noch nicht stabilisiert und empfahl einen weiteren Eingriff am Knie.
Dieser erfolgte am 9. Januar 2019 (Operationsbericht der E____, Operateur F____,
SUVA-Akte 207) und beinhaltete eine Arthroskopie am Knie links (Naht medialer
Meniskus 2x Truespan) sowie eine offene Resektion (Ganglion Knie links medial).
Nochmals wurde der Versicherte am 3. Juni 2019 durch den Kreisarzt untersucht
(Bericht, SUVA-Akte 223). Der Kreisarzt sah nunmehr keinen Grund mehr zum
erneuten operativen Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes (SUVA-Akte 223
S. 7). Gleichzeitig nahm der Kreisarzt die Schätzung des Integritätsschadens
vor (Beurteilung vom 3. Juni 2019, SUVA-Akte 222).
c) Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (SUVA-Akte 230)
teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Taggeldleistungen
sowie die Heilbehandlung würden per 31. Juli 2019 eingestellt und hernach die
Rentenfrage geprüft.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 245) verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem
Versicherten eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer
Integritätseinbusse von 10% zu. Der Beschwerdeführer erhob am 9. September 2019
Einsprache (SUVA-Akte 249, ergänzende Ausführungen u.a. gemäss Schreiben vom
16. Januar 2020, SUVA-Akte 262). Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020
(SUVA-Akte 271) hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung bestätigt und die
Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Der Versicherte erhebt Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (Eingabe vom 20. April 2020 sowie
Übersetzung ins Deutsche vom 30. Mai 2020 gemäss Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2020). Es folgen weitere Eingaben, ein
undatiertes Schreiben mit Eingang am 8. Juni 2020 sowie Schreiben vom 13. Juli
2020.
und vom 17. Juli 2020.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Es folgen Eingaben des Beschwerdeführers vom 17.
August 2020, 25. August 2020 und 24. September 2020.
d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Duplik vom
29.
Oktober 2020.
e) Es folgen Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Oktober
2020.
sowie vom 10. November 2020.
f) Die Beschwerdegegnerin reicht am 1. Dezember 2020
eine Übersetzung des Einspracheentscheides vom 23. März 2020 ins Deutsche ein.
g) Es folgen Eingaben des Beschwerdeführers vom 17.
Dezember 2020 und vom 29. Februar 2021 sowie ein undatiertes, am 18. Januar
2021.
eingegangenes Schreiben.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 2. März 2021 statt.
IV.
Es gehen ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers […] am 5.
März 2021 und eine undatierte Eingabe am 15. März 2021 ein.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten
Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem
ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner
dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer
hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die
B____, hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag im Kanton Basel-Stadt.
Demzufolge ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (SUVA-Akte 271) hat die
Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 245) bestätigt,
mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, dem
Versicherten jedoch eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer
Integritätsbeinbusse von 10% zusprach. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen
den Einspracheentscheid. Er macht sinngemäss mit seiner Beschwerde geltend, der
medizinische Sachverhalt sei unzutreffend gewürdigt. Namentlich wehrt er sich
gegen den «Abbruch der medizinischen Behandlung» (vgl. Übersetzung der Beschwerde
vom 30. Mai 2020, S. 5 oben) und sinngemäss gegen die Feststellung der
Beschwerdegegnerin, es sei der medizinische Endzustand erreicht.
Bevor die Frage zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über
die Dauerleistungen (Invalidenrente bzw. Integritätsentschädigung) zutreffend
befunden hat, ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Art.
19.
Abs. 1 UVG verletzt hat, indem sie, wie mit ihrem Schreiben vom 26. Juni
2019.
angekündigt (SUVA-Akte 230), die Taggeldleistungen sowie die Heilbehandlung
per 31. Juli 2019 eingestellt hat.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit
dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.
2.2
Das erwähnte Schreiben vom 26. Juni 2019 betreffend Einstellung der
temporären Leistungen per 31. Juli 2019 stützt sich auf die Einschätzung des
Kreisarztes, welcher den Versicherten am 3. Juni 2019 untersucht hatte (Bericht,
SUVA-Akte 223). Der Kreisarzt sah zu diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr zum
erneuten operativen Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes (SUVA-Akte 223
S. 7). Nochmals hat sich der Kreisarzt mit Ärztlicher Beurteilung vom 27.
Oktober 2020 (Duplikbeilage) geäussert.
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin somit
auf die Einschätzung eines anstaltsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht
anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher
Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft
wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom
Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,
352.
E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Frage, ob von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann, verneint hat, ist mit Blick auf
diese Grundsätze nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
In der Ärztlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2020 (Duplikbeilage) hält
der Kreisarzt fest, es liege ihm nunmehr ein MRI-Befund [...] betreffend linkes
Kniegelenk vom 17. September 2019 vor. Mit diesem Bericht werde im MRI eine
viertgradige Ulzeration im Bereich der Trochlea sowie eine beginnenden medial
betonte femorotibialen Arthrose erhoben. Ferner werde ein Status nach
Teilresektion des Innenmeniskus und eine beginnende chondrale Schädigung im
Bereich des äusseren Anteiles der tibialen Gelenkfläche, jedoch insgesamt
unauffälliger Aussenmeniskus und unauffällige Kreuzbänder und Seitenbänder
erhoben. Weiter berichtet der Kreisarzt, es liege ihm der
Knochenszintigraphiebefund vom 27. Dezember 2019 vor. Hier werde im Bereich der
medialen Femurkondyle ein subchondraler Herd beschrieben. Es bestehe keine
wesentliche Verschmälerung der femoropatellaren Gelenklinie. Im Weiteren
arthrotische Veränderungen lägen im Bereich des medialen und lateralen
Gelenkkompartimentes vor.
Gemäss seiner Ärztlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2020 zieht
der Kreisarzt zum Vergleich die Bildgebung aufgrund des MRI des linken
Kniegelenks vom 22. März 2018 (SUVA-Akte 182) heran. Er hält fest, bereits hier
sei im Bereich der Trochlea femoris eine Knorpelläsion Grad IV erkennbar und
zieht den Schluss, es liege keine Befundveränderung im Bereich der Trochlea im
Vergleich zur Bildgebung von September 2019 und der Knochenszintigraphie von
Dezember 2019 vor. Ebenfalls könne im MRI vom 22. März 2018 (linkes Kniegelenk)
eine Knorpelläsion Grad IV am zentralen Femurkondylus medialseitig erkannt
werden. Der Vergleich der Bildgebung im März 2018 mit dem MRI vom 17. September
2019.
(SUVA-Akte 262 S. 20) bestätige, dass hier keine wesentlichen
Befundänderungen radiologisch zu verzeichnen seien. Auch die
Knochenszintigraphie ergebe keine wesentlichen Befundänderungen im Vergleich
zum MRI-Befund vom 22. März 2018. Unter Berücksichtigung des MRI-Befundes vom
17.
September 2019 und der Knochenszintigraphie vom 27. Dezember 2019 blieben
die bisherigen Beurteilungen des Kreisarztes unverändert bestehen.
Mit dieser Stellungnahme postuliert der Kreisarzt zwar, dass
sich seit seiner Beurteilung vom 3. Juni 2019 nichts Wesentliches verändert
hat, somit namentlich, dass keine Verschlimmerung des Zustandes eingetreten
sei. Damit beantwortet er jedoch die Frage, ob schon zum Zeitpunkt seiner Beurteilung
im Juni 2019 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVV der medizinische Endzustand
erreicht war, nicht schlüssig.
3.2
In der Patientenakte (SUVA-Akte 215) hatte der behandelnde bzw.
operierende Arzt der E____, F____, am 24. Januar 2019 postoperativ (d.h. nach
der Operation vom 9. Januar 2019, SUVA-Akte 209) noch wenig Beschwerden
notiert. Am 21. Februar 2019 hielt er fest, der Versicherte sei «sehr
unzufrieden». Er habe am linken Oberschenkel einen massiven Muskelabbau
erlitten. Es bestünden Schmerzen am linken Knie medial, im Bereich der Narbe
der Ganglionresektion, ebenso Schmerzen zentral im linken Kniegelenk.
An einer weiteren Verlaufskontrolle am 4. April 2019 wurden
weiterhin Schmerzen im Bereich der Ganglionexzision medial notiert. Der Versicherte
gehe an Stöcken. Es bestehe ein massives muskuläres Defizit der
Quadriceps-Muskulatur. Der Versicherte berichte von rezidivierenden, teilweise
erheblichen Kniegelenksergüssen links, welche belastungsabhängig seien. Er sei
in der Physiotherapie sehr eingeschränkt. Die Verlaufskontrolle am 2. Mai 2019
ergab eine leichte Besserung der Beschwerden. Jedoch gehe der Versicherte immer
noch an einem Stock und verspüre belastungsabhängige Schmerzen beim
Treppengehen (treppauf und treppab). Der Quadrizeps lasse sich immer noch sehr
schlecht steuern.
F____ notierte eine Wiedervorstellung in 6 Wochen. Zu dieser in
Aussicht gestellten Verlaufskontrolle ist den Akten nichts zu entnehmen. Zwar
findet sich in den Unterlagen (SUVA-Akte 267 S. 2) eine erste Seite (von 5)
eines auf den 20. Januar 2020 datierten, mit «Konsiliarbericht» betitelten
Schreibens der E____ an den Beschwerdeführer. Das Schreiben wird eingeleitet,
mit dem Hinweis, der Versicherte sei am 20. Januar 2020 «in meiner Sprechstunde
konsiliarisch untersucht» worden. Die erste Seite des Schreibens enthält jedoch
nur einen Eintrag aus der Krankengeschichte vom 28. März 2018.
Es lässt sich aufgrund dieser Unterlage immerhin schliessen,
dass der Versicherte bei F____ zumindest noch einmal untersucht wurde. Unbekannt
ist jedoch, zu welchen (klinischen) Befunden F____ im Verlauf nach dem 2. Mai
2019.
gelangt ist. Es ist bei dieser Aktenlage auch offen, ob nach der Operation
vom 9. Januar 2019 ein stabilisierter Zustand eingetreten ist, von welchem
ausgehend die Beurteilung möglich wäre, ob von weiteren Behandlungsmassnahmen
noch eine wesentliche Verbesserung erwartet werden könnte.
Offen bleibt diese Frage, welche Behandlungsmassnahmen noch
erfolgsversprechend sein könnten, selbst mit Blick auf einen Bericht von G____,
Orthopädische Chirurgie, [...]. Dieser Arzt verneinte zwar die Option einer chirurgischen
Behandlung der von ihm erhobenen Chondropathie (SUVA-Akte 262 S. 21). Damit ist
jedoch die Problematik des Knies im Gesamten nicht erfasst.
3.3
Nicht dokumentiert ist auch die Einschätzung von F____ zum
Fallabschluss. Im Anschluss an seine Beurteilung vom 3. Juni 2019 hat der
Kreisarzt am 4. Juni 2019 ein Schreiben an F____ verfasst (SUVA-Akte 221).
Er legt dar, anlässlich dieser Untersuchung vom 3. Juni 2019
habe der Versicherte eine akzeptable Beweglichkeit des linken Kniegelenkes mit
Extension/Flexion von 0/0/120° bei stabilen Kapselbandverhältnissen gezeigt.
Die Narbenverhältnisse am linken Kniegelenk seien reizlos. Eine Ergussbildung
oder Schwellungsproblematik des linken Kniegelenkes habe am 3. Juni 2019 nicht
evaluiert werden können. Meniskuszeichen medialseitig seien aufgrund
ausgeprägter Beschwerdeproblematik nicht konklusiv beurteilbar. Lateral bestünden
negative Meniskuszeichen. Der Kreisarzt äusserte seine Meinung, dass der
medizinische Endzustand bezüglich des linken Kniegelenkes nun erreicht sei. Der
Versicherte könne von weiteren konservativen Therapiemassnahmen nicht soweit
profitieren, dass sich die Arbeitsfähigkeit bzw. Zumutbarkeit wesentlich verbessern
werde. Er sehe zudem keinen Grund für ein erneutes operatives Vorgehen im
Bereich des linken Kniegelenkes. Der Versicherte wünsche selbst keinen erneuten
operativen Eingriff.
Das Schreiben vom 4. Juni 2019 enthält zwar, wie auch der
Untersuchungsbericht vom 3. Juni 2019 (SUVA-Akte 223), eine insoweit
unmissverständliche Einschätzung des Kreisarztes, wonach seines Erachtens der
Endzustand erreicht sei. Die Beschwerdegegnerin bzw. der Kreisarzt hatten im vorangegangenen
Behandlungsverlauf F____ um seine Meinungsäusserung («Zweitmeinung»),
namentlich vorgängig zur letzten Operation vom 9. Januar 2019 (vgl. Operationsbericht,
SUVA-Akte 207), ersucht. Mit Blick darauf ist nicht einzusehen, weshalb der
Kreisarzt bzw. die Beschwerdegegnerin auf der Einholung dieser Zweitmeinung beim
nunmehr vorgesehenen Fallabschluss nicht insistiert hatte. Damit weist die
Abklärung zum Fallabschluss eine Lücke, die Zweifel an der Beurteilung des
Kreisarztes weckt.
4.
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt noch
nicht als ausreichend abgeklärt, um die Frage, ob von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG), abschliessend zu
beantworten.
Die Sache ist darum in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Klärung dieser Frage mittels einer
neutralen Begutachtung.
5.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 23. März 2020 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zwecks Durchführung einer neutralen
Begutachtung des Beschwerdeführers zur Klärung der Frage, ob von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1
UVG).
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: