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Entscheid

UV.2020.16

UVG Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen bejaht.

6. Januar 2021Deutsch22 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.16

Einspracheentscheid vom 9. April

2020

Beweiswert der kreisärztlichen

Beurteilungen bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war bei C____, [...], als

Gartenarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten versichert.

b) Am 23. März 2016 rutschte der Beschwerdeführer beim

Sprung vom Lieferwagen des Arbeitgebers aus. Er zog sich dabei an seiner

adominanten, linken Hand eine Verletzung zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 29.

März 2016, SUVA-Akte 1). Das D____spital [...], Orthopädie / Traumatologie,

diagnostizierte gemäss Bericht vom 7. April 2016 (SUVA-Akte 9) einen Status

nach Handgelenksdistorsion links mit Verdacht auf eine sensible

UInaris-Neuropathie.

Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre

Leistungspflicht, kam für die notwendigen Behandlungsmassnahmen auf und

entrichtete Taggelder.

c) Das D____spital [...], Handchirurgie, berichtete am

17. Juni 2016 (SUVA-Akte 28), ulnocarpale Handgelenksschmerzen hätten seit dem

Unfall im März 2016 angedauert. In Absprache mit dem Versicherten sei nun für

den 30. Juni 2016 eine diagnostische Handgelenksarthroskopie und danach eine

Ulnaverkürzungsosteotomie vorgesehen (vgl. Operationsbericht vom 30. Juni 2016,

SUVA-Akte 33).

Ein zweiter Eingriff erfolgte am 16. Februar 2017 (Handgelenksarthroskopie

links mit arthroskopischem Shaving und Narbenresektion ulnokarpal sowie

dorso-ulnare Synovialektomie, vgl. Operationsbericht der [...] E____, SUVA-Akte

65) und ein dritter am 22. Mai 2017 (Lunotriquetrale Arthrodese im linken

Handgelenk mit Einsetzen eines Spongiosaspans vom Beckenkamm links sowie

dorsale Handgelenksdenervation links, vgl. Operationsbericht Klinik E____ vom

22. Mai 2017, SUVA-Akte 88).

d) Am 4. April 2018 nahm der Kreisarzt die

Abschlussuntersuchung vor (vgl. Bericht, vom Kreisarzt am 5. April 2018

signiert, SUVA-Akte 129). Er gelangte zur Beurteilung, es sei nun von einer

weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten und nahm die

Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor. Ferner hielt er fest, es

liege kein abzugeltender Integritätsschaden vor.

e) Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137, vgl.

auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136)

ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 4,9% und lehnte

gestützt darauf den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Ferner verneinte sie

auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene

Einsprache vom 15. Juni 2018 (SUVA-Akte 144, Einspracheergänzung am 8. Februar

2019, SUVA-Akte 158) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. April 2020 (SUVA-Akte

181) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 beantragt der

Versicherte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids

eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% sowie eine

Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens

20% zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen, namentlich zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit und zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 7. August 2020 ordnet die

Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Diese

gehen am 14. August 2020 beim Gericht ein.

d) Mit Replik vom 19. Oktober 2020 sowie mit Duplik vom

19.

November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt findet am 6. Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer hat sich am 23. März 2016 an seiner

adominanten, linken Hand eine Verletzung zugezogen (vgl. Schadenmeldung UVG vom

29.

März 2016, SUVA-Akte 1). Der Heilungsverlauf verlief verzögert. Es

erfolgten am 30. Juni 2016 (vgl. Operationsbericht vom 30. Juni 2016, SUVA-Akte

33), am 16. Februar 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____, SUVA-Akte 65)

und am 22. Mai 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____ vom 22. Mai 2017,

SUVA-Akte 88) Eingriffe. Der Kreisarzt nahm am 4. April 2018 die

Abschlussuntersuchung vor (vgl. Bericht, vom Kreisarzt signiert am 5. April

2018, SUVA-Akte 129). Er gelangte zur Beurteilung, es sei nun von einer

weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten und nahm die

Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor. Ferner hielt er fest, es

liege kein abzugeltender Integritätsschaden vor.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137, vgl. auch

Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136)

ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 4,9% und lehnte

gestützt darauf den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Ferner verneinte sie

auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene

Einsprache vom 15. Juni 2018 (SUVA-Akte 144, Einspracheergänzung vom 8. Februar

2019, SUVA-Akte 158) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. April 2020 (SUVA-Akte

181) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt mit vorliegender Beschwerde die

Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. April 2020. Für die Restfolgen des

Unfalles zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Integritätsentschädigung

habe die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen auf die

kreisärztliche Beurteilung abstellen dürfen (Beschwerde S. 5 Ziff. 19).

2.2

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die

Einschätzung eines anstaltsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach

ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch

kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.

E. 4.4).

Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert

anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen

medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.

3.1

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes (F____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates). Er nahm am

4.

April 2018 die Abschlussuntersuchung vor (vgl. Bericht, vom Kreisarzt signiert

am 5. April 2018, SUVA-Akte 129). Der Kreisarzt gibt den aktenmässigen Verlauf seit

der Schadenmeldung wieder (SUVA-Akte 129 S. 1 ff.). Insbesondere nennt er die

drei operativen Eingriffe am 30. Juni 2016 (vgl. Operationsbericht der

Handchirurgie des D____spitals [...] vom 30. Juni 2016, SUVA-Akte 33), vom 16.

Februar 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____, SUVA-Akte 65) und vom 22.

Mai 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____ vom 22. Mai 2017, SUVA-Akte 88).

Der letzte Eingriff beinhaltete eine lunotriquetrale Arthrodese im linken

Handgelenk mit Einsetzen eines Spongiosaspans vom Beckenkamm links sowie eine

dorsale Handgelenksdenervation links.

Der Kreisarzt führt auch die zahlreichen, vom Operateur an der

Klinik E____ (G____) nach dieser dritten Operation verfassten Berichte zum

weiteren Verlauf auf (SUVA-Akte 129 S. 3 ff.).

-

G____ notierte am 24. Oktober 2017 (Bericht vom 24. Oktober 2017,

SUVA-Akte 107) einen insgesamt enttäuschenden Verlauf nach der dritten

Operation. Ein davor bestehendes Schnappphänomen am linken Handgelenk habe sich

eher noch verstärkt.

-

Am 15. Dezember 2017 berichtete G____ (SUVA-Akte 114), dass am

11.

Dezember 2017 der Unterarmgips wegen zunehmender Schmerzen vorzeitig

entfernt worden sei. Mit dieser Gipsruhigstellung seien zwar keine

Schnappphänomene mit einschiessendem lokalem Schmerz mehr aufgetreten, jedoch

seien vor allem bei Belastungen ulnarseitige Schmerzen bei Einsatz der linken

Hand geblieben.

-

Auf Vorschlag von E____ wurde an der [...]klinik H____ ein

Arthro-CT des linken Handgelenks durchgeführt. Gemäss Bericht dieser Stelle vom

7.

Februar 2018 (SUVA-Akte 121, sig. I____) konnte der Ursprung des

Schnappphänomens nicht festgehalten werden. Die [...]klinik H____ erwog bei

weiterhin unklarer Diagnose und ausgeschöpfter Bildgebung eine diagnostisch-therapeutische

Infiltration. Sollte diese ebenfalls fehlschlagen, werde von operativen

Massnahmen eher Abstand genommen.

-

G____ berichtete am 15. März 2018 (SUVA-Akte 125), die von der [...]klinik

H____ empfohlene Steoridinfiltration sei durchgeführt worden. Eine Verbesserung

der Situation durch eine Metallentfernung werde jedoch nicht erwartet.

3.2

Der Kreisarzt gelangt mit Hinweis auf die angeführte

Berichterstattung von G____ bzw. die Untersuchungsergebnisse der [...]klinik H____

zur Beurteilung (SUVA-Akte 129 S. 6), dass nachdem auch die empfohlene

Injektion mit Cortison keinen Effekt gehabt habe, von einer weiteren Behandlung

keine namhafte Besserung zu erwarten sei.

Das vom Versicherten provozierbare und auch einmalig vorgeführte

schmerzhafte Knacken scheine im linken Handgelenk lokalisiert zu sein. Deswegen

sei «die Option einer Handgelenksarthrodese schon verlockend». Der Kreisarzt

hält jedoch fest, es sei bei weitem nicht gesichert, dass die Symptomatik

anschliessend sistiere. Er verweist auch darauf, dass der Versicherte nach den

bisherigen Operationen keine guten Erfahrungen gemacht haben. Sollte sein

Leidensdruck in den nächsten Jahren grösser werden, dann bestehe immer noch

diese Option.

3.3

Die Einschätzung des Kreisarztes, wonach für den Zeitpunkt der

Untersuchung vom 4. April 2018 vom medizinischen Endzustand auszugehen sei,

dass mit anderen Worten zu diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet

werden konnte (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), ist gut nachvollziehbar. Im Übrigen wird

diese Feststellung des Kreisarztes auch in der Beschwerde zwar erwähnt, jedoch

nicht bemängelt (Beschwerde S. 4 Ziff. V. 11.).

4.

4.1

Die Restarbeitsfähigkeit umschreibt der Kreisarzt im Bericht vom 5.

April 2018 dahingehend, es seien dem Versicherten mit der linken Hand nur noch

Tätigkeiten zumutbar, welche maximal ein bis zwei Kilogramm Belastung darstellten.

Tätigkeiten, bei denen repetitiv der Takt von aussen vorgegeben ist, seien mit

der linken Hand nicht möglich. Zeitliche Einschränkungen bestünden keine.

Klar hält der Kreisarzt fest, die angestammte Tätigkeit im

Gartenbau entspreche nicht diesem Tätigkeitsprofil.

In der Beschwerde (S. 4 Ziff. V. 12. ff.) werden Zweifel an der

kreisärztlichen Schätzung der Restarbeitsfähigkeit angemeldet. Darauf ist

nachstehend einzugehen.

4.2

4.2.1

Der Versicherte verweist auf eine Aktennotiz des Kreisarztes vom

11.

April 2019 (SUVA-Akte 169). Die Administration hatte in ihrem

Anfrageschreiben als Vorlagegrund eine «Bitte um Beurteilung der

Rückfallkausalität» angeführt.

Im vorliegenden verfahrensrechtlichen Kontext ist

klarzustellen, dass diese Anfrage nach Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2018

(SUVA-Akte 137), jedoch vor Erlass des Einspracheentscheides vom 9. April 2020

(SUVA-Akte 181) erfolgte. Dem Kreisarzt wurde die Frage unterbreitet, ob die

geltend gemachten Beschwerden am linken Handgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Ereignis vom 23. März 2016 zurückzuführen seien sowie, ob seit dem

letzten Behandlungsabschluss vom 4. April 2018 eine unfallbedingte

objektivierbare Verschlimmerung eingetreten sei, welche einer Behandlung bedürfe.

Der Kreisarzt hat die erste Frage nach der Kausalität bejaht und auf eine

laufende bildgebende Abklärung verwiesen. Eine objektive Verschlechterung hat

er vorbehältlich der erwähnten bildgebenden Abklärung verneint. Da für die

Beurteilung der Leistungen die Verhältnisse zum Zeitpunkt des

Einspracheentscheides massgeblich sind, hat die Administration diese Fragen aus

gut nachvollziehbarem Grund gestellt. Allerdings ist die Verwendung des

Terminus «Rückfall» missverständlich. Bei einem Rückfall handelt es sich um das

Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu

ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt (BGE 144 V 245, 254 E. 6.1, BGE 118 V 293, 296 E. 2c mit Hinweisen, vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.2). Darum ging

bzw. geht es vorliegend offensichtlich nicht.

4.2.2

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die

Einspracheinstanz habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die vom Kreisarzt

angemahnten weiteren Abklärungen abgewartet oder allenfalls überhaupt erst

eingeholt werden sollten. Insofern greife das Argument des Einspracheentscheids

zu kurz, dass keine widersprechenden Arztberichte bei den Akten lägen

(Beschwerde S. 4 Ziff. V. 13.).

Im vorliegend hängigen Beschwerdeverfahren hat sich der

Kreisarzt mit Ärztlicher Beurteilung vom 30. Juli 2020 nochmals geäussert

(SUVA-Akte 197). Der Kreisarzt nimmt zu weiteren Berichten behandelnder und

untersuchender Ärzte Stellung.

Der Kreisarzt verweist im Schreiben vom 30. Juli 2020 darauf,

dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seit der Abschlussuntersuchung

vom 4. April 2018 bei G____ in Behandlung stand. Es sei eine neurologische

Konsiliaruntersuchung durchgeführt worden (vgl. Bericht der J____ vom 19.

Februar 2019, SUVA-Akte 167). Der Neurologe habe klar postuliert, dass er bei

seinen Untersuchungen keine unfallkausalen und auch keine krankhaften

Einschränkungen oder Veränderungen gefunden habe. Darum habe er auch keine

Behandlungsvorschläge von seiner Seite aus machen können.

G____ habe sodann mehrfach, letztmalig in seinem Bericht über

die Konsultation vom 2. Juni 2020 (vgl. Berichte vom 3. und 12. Juni 2020,

SUVA-Akte 195 bzw. 190) dokumentiert, dass es aus seiner Sicht keine Erklärung

für die Schmerzzunahme gebe. Der radiologische Befund sei unverändert.

Teilweise hätten sich die Beschwerden wohl auch wieder gebessert.

Der Kreisarzt erwähnt im Schreiben vom 30. Juli 2020, auf

Veranlassung von G____ sei zur Klärung ein Nativröntgen und eine

Magnetresonanztomographie erfolgt (vgl. E-Mailschreiben der Klinik E____ vom 7.

Juli 2020, SUVA-Akte 194). Der Kreisarzt hält fest, eine objektivierbare

Verschlechterung sei dadurch radiologisch, handchirurgisch und neurologisch

nicht nachgewiesen.

Aufgrund der erwähnten, von G____ veranlassten neurologischen

bzw. auch bildgebenden Untersuchungen ist die in der Beschwerde angemahnte, vom

Kreisarzt am 11. April 2019 als noch ausstehend bezeichnete bildgebende

Abklärung erfolgt. Somit besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass zu

Zweifeln an der kreisärztlichen Einschätzung. Es trifft somit nicht zu, dass die

Abklärungen lückenhaft sind.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer moniert schliesslich (Beschwerde S. 6

Ziff. VI. 14.), es sei im Rahmen der bereits über zwei Jahre alten kreisärztlichen

Beurteilung die Belastungslimite nicht ermittelt worden. Die handchirurgischen

Berichte belegten Dauerschmerzen. Es fehle bisher an einer klinischen

Untersuchung, ob tatsächlich ein gewichtslimitiertes Arbeiten, sicher nicht

repetitiv, zumutbar sei, oder aber, ob de facto nur noch eine Hilfshand bestehe.

Bezüglich Hilfshand sei zu evaluieren, ob diese noch aktiv eingesetzt werden könne

oder nur passiv (das heisst nicht mehr kontrolliert). Die Beurteilung des

Kreisarztes werde der komplexen Verletzung nicht gerecht.

Der Kreisarzt gelangt in seiner Ärztlichen Beurteilung vom 30.

Juli 2020 mit Hinweis auf die nach der Abschlussuntersuchung vom 4. April 2018

durchgeführten weiteren Abklärungen (vgl. Erw. 4.2.) zum Schluss, bei

offensichtlich auch wechselnden Beschwerden bestehe kein Grund, eine andere

Beurteilung des von ihm gemäss Bericht vom 5. April 2018 definierten

Belastungsprofils für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzunehmen.

Der Kreisarzt vermerkt zudem, seine Festlegungen gemäss Bericht

vom 5. April 2018 seien «für das linke Handgelenk ohnehin schon recht

einschränkend» gewesen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erörterungen zur Integritätsentschädigung

(nachstehende Erw. 6.3. ff.) ist auch diese Äusserung des Kreisarztes gut

nachvollziehbar. Er stellt mit Bezug auf seine Einschätzungen zum

Integritätsschaden fest, für die Funktionseinschränkungen an der linken Hand

seien «zum allergrössten Teil auch die vorbestehenden Veränderungen ursächlich»

und nicht Folgen des Ereignisses vom 23. März 2016 (SUVA-Akte 197 S. 9).

4.3.2

Dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als

Gartenarbeiter nicht mehr ausüben kann, ist vom Kreisarzt bereits in seinem

Bericht vom 5. April 2018 bestätigt und nicht strittig.

Was alternative Tätigkeiten angeht, ist auch einem Arztbericht

von G____ zuhanden der IV vom 17. Juli 2020 (beigezogene IV-Akte 72 S. 4) zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand nicht für manuell

belastende Tätigkeiten wie Anheben von Lasten oder Kraftarbeiten einsetzen

könne. Bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit könnte der Versicherte

«durchaus ganztägig eingesetzt werden». Auch G____ spricht nun aber nicht

davon, die linke Hand sei nur mehr als Hilfshand einsetzbar. G____ verweist

auch darauf (IV-Akte 72 S. 3), der Versicherte arbeite seit dem 1. Februar 2019

als Kundenberater mit einer Anstellung von ca. 20%. Es müssten dort nur noch

leichte manuelle Arbeiten ausgeführt werden; trotz Beschwerden sei dies

einigermassen gut möglich. In einer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 hatte der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin [D],

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) notiert, es könne aus aktueller

Sicht die medizinisch-theoretisch beurteilte Arbeitsfähigkeit anlässlich der

kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2018 nachvollzogen und übernommen

werden somit bestehe «volle Arbeitsfähigkeit in angepassten

Verweistätigkeiten».

Es bestehen mit Blick auf die angeführten ärztlichen

Stellungnahmen keine Diskrepanzen und somit sind auch nicht geringfügige Zweifel

an der kreisärztlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit angebracht. Die

Beschwerdegegnerin durfte folglich darauf abstellen.

5.

Bei Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137, vgl.

auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136) hatte

die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf ihre

Dokumentation für Arbeitsplätze (DAP) zurückgegriffen. Im Einspracheentscheid

vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 181) hat sie darauf hingewiesen, dass der

Kreisarzt für alternative Tätigkeiten Belastungen von maximal ein bis zwei

Kilogramm vorgibt. Folglich sei das Invalideneinkommen des Versicherten

vorliegend mit LSE-Tabellenwerten zu bestimmen, zumal die Einteilung der

DAP-Stellen keine Kategorie von Arbeiten mit Heben und Tragen bis Lendenhöhe

mit Gewichtsbelastungen unter fünf Kilogramm kenne.

Gegen diese Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer in seinen

Rechtsschriften keine Einwendungen erhoben.

Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die LSE 2016

(TA1, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art] = CHF 5'340.-- pro Monat) herangezogen. Nach Aufrechnung der Erhöhung der

Nominallöhne von 0,4% beziehungsweise 0,5% für die beiden Jahre bis zum

Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2018 und nach Anpassung an die

statistisch betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden errechnete

die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von CHF 67'405.-- (SUVA-Akte 181 S.

10).

Die Beschwerdegegnerin hat von diesem Basisbetrag einen Abzug

(vgl. BGE 126 V. 78 E. 5a/bb) von 10% in Berücksichtigung der leidensbedingten

Einschränkung an der linken Hand vorgenommen (SUVA-Akte 181 S. 10 f. E. 5.f.).

Die Merkmale Beschäftigungsgrad, Alter, Betriebszugehörigkeit sowie Nationalität

und Aufenthaltskategorie hat sie mit eingehender Begründung (a.a.O.), auf

welche zu verweisen ist, verneint. Ein Grund, ins Ermessen der

Beschwerdegegnerin einzugreifen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es

resultiert somit ein Invalideneinkommen von CHF 60'664.50.

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid aus den im IK-Auszug (SUVA-Akte 70) dokumentierten

Jahreseinkommen der Jahre 2014 (CHF 58'500.--) und 2015 (CHF 59'085.--)

abgeleitet. Sie hat den Durchschnittswert der Jahre 2014/2015 der

Nominallohnentwicklung bis 2018 angepasst und gelangte auf einen Betrag von CHF

59'976.-- (SUVA-Akte 181 S. 13. Erw. 6.c.). Zur Bestimmung eines Referenzwerts

zog sie den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das

Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei. Danach beträgt

der monatliche Mindestlohn 2018 für einen Arbeitnehmer im Garten- und

Landschaftsbau ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und

vierjähriger Berufserfahrung in der Branche CHF 4'100.-- bei dreizehn

Auszahlungen pro Jahr. Bei einem Arbeitnehmer mit Lehrabschluss und mindestens

drei Jahren Berufserfahrung in der Branche beträgt der Mindestlohn CHF 4'650.--

(vgl. Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136

S. 2). Dieser letzte Betrag multipliziert mit 13 ergibt einen Jahreslohn von

CHF 60'450.--, wobei die Beschwerdegegnerin hervorhebt, dass der Versicherte

über einen solchen Lehrabschluss nicht verfüge.

Gestützt auf die präsentierten Zahlen wird der für einen

Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 10% (Art. 18 Abs.

1.

UVG) nicht erreicht. Dies selbst dann nicht, wenn dem Versicherten ein

Leidensabzug von 15% vom Invalideneinkommen gewährt würde. Dann wäre das

Invalideneinkommen mit

CHF 57'294.-- zu bemessen. Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von

CHF 60'450.-- ergäbe dies eine Erwerbsunfähigkeit von gerundet 5%.

Die Darlegungen der Beschwerdegegnerin zum Einkommensvergleich

sind insgesamt schlüssig, sodass sie keiner Korrektur bedürfen.

6.

6.1

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982

über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der

Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32

E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual

gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit

des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).

6.2

Im Bericht vom 5. April 2020 legt der Kreisarzt dar, trotz der

deutlichen Einschränkungen vor allem in Bezug auf die angestammte Tätigkeit im

Gartenbau sei die Funktion noch so, dass keine Integritätsentschädigung

geschuldet sei. Der Beschwerdeführer vermag die kreisärztliche Schätzung des

Integritätsschadens nicht nachzuvollziehen, sei doch die Handfunktion links als

deutlich eingeschränkt dokumentiert, was in Anlehnung an die Tabelle 3

(Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger- Hand- und

Armverlusten, Abbildung 43) einem Integritätsschaden von 20% entspreche

(Beschwerde S. 5 Ziff. VII. 16. und 17.).

6.3

Ausführlich erörtert der Kreisarzt die Beurteilung des Integritätsschadens

in der Ärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2020.

6.3.1

Die recht zeitnah zum Unfall vom 23. März 2016 durchgeführte

Computertomographie des linken Handgelenkes habe schon deutliche degenerative

und arthrotische Veränderungen, z. B. knöcherne Ausziehungen im Bereich der

Handwurzelknochen gezeigt. Der Radiologe habe dies als «am ehesten ein Zustand

nach Bandrekonstruktion» beschrieben. Ebenfalls lag gemäss den Ausführungen des

Kreisarztes eine bereits konsolidierte Scaphoidfraktur sowie eine Arthrose im

Handgelenk zwischen Radius und Handwurzelknochen vor. Der Kreisarzt verweist

damit sinngemäss auf den Bericht über das CT vom 27. März 2016 (SUVA-Akte 19).

Gemäss diesem Bericht bestand kein Nachweis einer frischen Fraktur. Es fand

sich eine irreguläre Darstellung der Kortikalis ulnarseitig am Os lunatum mit

osteophytären Ausziehungen, «am ehesten nach SL- und

LT-Ligamentrekonstruktionen». Weiter werden eine «konsolidierte Scaphoidfraktur»

sowie eine geringe Arthrose radiocarpal vermerkt.

Die Feststellungen des Kreisarztes, wonach bereits zeitnah zum

Unfall im CT Hinweise auf frühere Verletzungen (Nachweis einer konsolidierten

Fraktur bzw. Ligamentrekonstruktionen) gemacht wurden, stehen somit in Einklang

mit der Aktenlage.

Der Kreisarzt stellt klar, dass diese zeitnah zum Ereignis

beschriebenen Befunde mit dem Unfall vom 23. März 2016 nicht in einem

Zusammenhang stehen, sondern auf ein deutlich länger zurückliegendes Ereignis

zurückzuführen seien. Es handle sich dabei «um Zeiträume von Jahren bzw.

möglicherweise sogar Jahrzehnten».

Der Kreisarzt stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass die

initiale Operation vom 30. Juni 2016 (diagnostische Handgelenksarthroskopie

links mit einer Verkürzung der Elle) nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom

23.

März 2016 stehe. Er vermutet, dass durch das vor Jahren stattgehabte

Ereignis eine geringe Verkürzung der Speiche resultiert habe und dadurch der

Ellenknochen etwas zu lang geworden sei und im Bereich des Handgelenkes auf die

knorpligen bindegewebigen Strukturen (TFCC) gedrückt und diese geschädigt habe.

Diese Schädigung habe aber nichts mit dem neuerlichen Ereignis von März 2016 zu

tun. In der ersten Operation sei eine Verkürzung der Elle vorgenommen worden,

um den Druck wegzunehmen. Ferner sei eine Glättung des TFCC durchgeführt

worden. Der Kreisarzt vermerkt, er sei erstmals am 10. Februar 2017 zur

Kausalität angefragt worden. Schon damals habe er in seiner Antwort einen

erheblichen Vorzustand gewürdigt, habe aber «insgesamt eine minimale

Teilkausalität» sc.: zum Unfall vom 23. März 2016) als gegeben erachtet (vgl.

Vermerk vom 10. Februar 2017, SUVA-Akte 63 S. 1). Dass ein Vorzustand vorliegt,

ist auch dem Bericht von G____ vom 30. Januar 2017 (SUVA-Akte 62) zu entnehmen.

Danach hatte der Versicherte 1999 einen Unfall erlitten, beim Sturz von der

Leiter. Dadurch habe er sich eine Fraktur im Bereich des Handgelenkes wie auch

des Ellbogens zugezogen. Er habe damals im [...]spital [...] während 6 Wochen

einen Ellbogengips erhalten, anschliessend während 4 Wochen einen Unterarmgips.

Eine Operation sei nicht durchgeführt worden. Auch G____ bezieht sich auf das

zeitnah zum Ereignis vom 23. März 2016 durchgeführte CT mit dem Vermerk «Radiologisch

(inkl. CT) keine frische Fraktur, kleine Knochenfragmente dorsal am Lunatum,

abgerundet und damit am ehesten alt».

Die vorbestehende Arthrose im Handwurzelbereich hat sich gemäss

den Darlegungen des Kreisarztes nicht verschlechtert und wurde zwischenzeitlich

zumindest teilweise arthrodesiert. Auch dies ist gemäss den Ausführungen des

Kreisarztes nicht Folge des Ereignisses vom 23. März 2016, sondern ein «normales

Prozedere bei langjährigen Arthrodesen, welche irgendwann ebensolche

Beschwerden machen, dass derartige Behandlungen vorgenommen werden» (SUVA-Akte

197.

S. 9). Die radiocarpale Arthrose habe ebenfalls im Vergleich der initialen

Bildgebung zum jüngsten MRT «praktisch nicht zugenommen». Auch G____ habe in

seinem letzten Bericht dokumentiert, dass die Bildgebung im Verlauf nahezu

unverändert sei.

6.3.2

In Abgleich mit Tabelle 5 des Feinrasters entspricht gemäss

den Darlegungen des Kreisarztes der in der Bildgebung zur Darstellung kommende

Befund einem Integritätsschaden von 15%. Da jedoch die arthrotische Veränderung

im Bereich der Handwurzel und des Handgelenkes schon zum Zeitpunkt des

Ereignisses gegeben gewesen sei und seitdem keine namhafte Verschlechterung

nachgewiesen worden sei, sei dieser Zustand nicht unfallkausal und somit auch

die Integritätseinbusse nicht. Der Kreisarzt anerkennt zwar gewisse

Funktionseinschränkungen am linken Handgelenk, bezeichnet diese als «für sich

genommen jedoch nicht erheblich» in Abgleich mit Tabelle 2 des Feinrasters.

Abschliessend hält der Kreisarzt fest, bei diesen Funktionseinschränkungen kämen

«zumindest zum allergrössten Teil auch die vorbestehenden Veränderungen

ursächlich infrage» und nicht Folgen des Ereignisses vom 23. März 2016. In der

Summe bleibe es dabei, dass nach Gesetz und in Abgleich mit den Tabellen des

Feinrasters, die Unfallfolgen des Ereignisses vom 23. März 2016 nicht erheblich

seien und somit keine Integritätsentschädigung geschuldet sei.

Diese Ausführungen sind gut nachvollziehbar. Die

kreisärztlichen Ausführungen stehen auch mit den aktenkundigen ärztlichen

Unterlagen nicht in Widerspruch.

Folglich hat sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihres

Einspracheentscheides im Ergebnis auch auf die kreisärztliche Schätzung des

Integritätsschadens (d.h., dass vorliegend keine zu entschädigende

Beeinträchtigung der Integrität bestehe) abstützen können.

7.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: