UV.2020.16
UVG Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen bejaht.
6. Januar 2021Deutsch22 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.16
Einspracheentscheid vom 9. April
2020
Beweiswert der kreisärztlichen
Beurteilungen bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war bei C____, [...], als
Gartenarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
b) Am 23. März 2016 rutschte der Beschwerdeführer beim
Sprung vom Lieferwagen des Arbeitgebers aus. Er zog sich dabei an seiner
adominanten, linken Hand eine Verletzung zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 29.
März 2016, SUVA-Akte 1). Das D____spital [...], Orthopädie / Traumatologie,
diagnostizierte gemäss Bericht vom 7. April 2016 (SUVA-Akte 9) einen Status
nach Handgelenksdistorsion links mit Verdacht auf eine sensible
UInaris-Neuropathie.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre
Leistungspflicht, kam für die notwendigen Behandlungsmassnahmen auf und
entrichtete Taggelder.
c) Das D____spital [...], Handchirurgie, berichtete am
17. Juni 2016 (SUVA-Akte 28), ulnocarpale Handgelenksschmerzen hätten seit dem
Unfall im März 2016 angedauert. In Absprache mit dem Versicherten sei nun für
den 30. Juni 2016 eine diagnostische Handgelenksarthroskopie und danach eine
Ulnaverkürzungsosteotomie vorgesehen (vgl. Operationsbericht vom 30. Juni 2016,
SUVA-Akte 33).
Ein zweiter Eingriff erfolgte am 16. Februar 2017 (Handgelenksarthroskopie
links mit arthroskopischem Shaving und Narbenresektion ulnokarpal sowie
dorso-ulnare Synovialektomie, vgl. Operationsbericht der [...] E____, SUVA-Akte
65) und ein dritter am 22. Mai 2017 (Lunotriquetrale Arthrodese im linken
Handgelenk mit Einsetzen eines Spongiosaspans vom Beckenkamm links sowie
dorsale Handgelenksdenervation links, vgl. Operationsbericht Klinik E____ vom
22. Mai 2017, SUVA-Akte 88).
d) Am 4. April 2018 nahm der Kreisarzt die
Abschlussuntersuchung vor (vgl. Bericht, vom Kreisarzt am 5. April 2018
signiert, SUVA-Akte 129). Er gelangte zur Beurteilung, es sei nun von einer
weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten und nahm die
Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor. Ferner hielt er fest, es
liege kein abzugeltender Integritätsschaden vor.
e) Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137, vgl.
auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136)
ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 4,9% und lehnte
gestützt darauf den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Ferner verneinte sie
auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene
Einsprache vom 15. Juni 2018 (SUVA-Akte 144, Einspracheergänzung am 8. Februar
2019, SUVA-Akte 158) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. April 2020 (SUVA-Akte
181) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 beantragt der
Versicherte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids
eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% sowie eine
Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens
20% zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen, namentlich zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit und zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung vom 7. August 2020 ordnet die
Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Diese
gehen am 14. August 2020 beim Gericht ein.
d) Mit Replik vom 19. Oktober 2020 sowie mit Duplik vom
19.
November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt findet am 6. Januar 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer hat sich am 23. März 2016 an seiner
adominanten, linken Hand eine Verletzung zugezogen (vgl. Schadenmeldung UVG vom
29.
März 2016, SUVA-Akte 1). Der Heilungsverlauf verlief verzögert. Es
erfolgten am 30. Juni 2016 (vgl. Operationsbericht vom 30. Juni 2016, SUVA-Akte
33), am 16. Februar 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____, SUVA-Akte 65)
und am 22. Mai 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____ vom 22. Mai 2017,
SUVA-Akte 88) Eingriffe. Der Kreisarzt nahm am 4. April 2018 die
Abschlussuntersuchung vor (vgl. Bericht, vom Kreisarzt signiert am 5. April
2018, SUVA-Akte 129). Er gelangte zur Beurteilung, es sei nun von einer
weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten und nahm die
Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor. Ferner hielt er fest, es
liege kein abzugeltender Integritätsschaden vor.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137, vgl. auch
Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136)
ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 4,9% und lehnte
gestützt darauf den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Ferner verneinte sie
auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene
Einsprache vom 15. Juni 2018 (SUVA-Akte 144, Einspracheergänzung vom 8. Februar
2019, SUVA-Akte 158) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. April 2020 (SUVA-Akte
181) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt mit vorliegender Beschwerde die
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. April 2020. Für die Restfolgen des
Unfalles zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Integritätsentschädigung
habe die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen auf die
kreisärztliche Beurteilung abstellen dürfen (Beschwerde S. 5 Ziff. 19).
2.2
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die
Einschätzung eines anstaltsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach
ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch
kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f.
E. 4.4).
Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert
anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen
medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.
3.1
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes (F____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates). Er nahm am
4.
April 2018 die Abschlussuntersuchung vor (vgl. Bericht, vom Kreisarzt signiert
am 5. April 2018, SUVA-Akte 129). Der Kreisarzt gibt den aktenmässigen Verlauf seit
der Schadenmeldung wieder (SUVA-Akte 129 S. 1 ff.). Insbesondere nennt er die
drei operativen Eingriffe am 30. Juni 2016 (vgl. Operationsbericht der
Handchirurgie des D____spitals [...] vom 30. Juni 2016, SUVA-Akte 33), vom 16.
Februar 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____, SUVA-Akte 65) und vom 22.
Mai 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____ vom 22. Mai 2017, SUVA-Akte 88).
Der letzte Eingriff beinhaltete eine lunotriquetrale Arthrodese im linken
Handgelenk mit Einsetzen eines Spongiosaspans vom Beckenkamm links sowie eine
dorsale Handgelenksdenervation links.
Der Kreisarzt führt auch die zahlreichen, vom Operateur an der
Klinik E____ (G____) nach dieser dritten Operation verfassten Berichte zum
weiteren Verlauf auf (SUVA-Akte 129 S. 3 ff.).
-
G____ notierte am 24. Oktober 2017 (Bericht vom 24. Oktober 2017,
SUVA-Akte 107) einen insgesamt enttäuschenden Verlauf nach der dritten
Operation. Ein davor bestehendes Schnappphänomen am linken Handgelenk habe sich
eher noch verstärkt.
-
Am 15. Dezember 2017 berichtete G____ (SUVA-Akte 114), dass am
11.
Dezember 2017 der Unterarmgips wegen zunehmender Schmerzen vorzeitig
entfernt worden sei. Mit dieser Gipsruhigstellung seien zwar keine
Schnappphänomene mit einschiessendem lokalem Schmerz mehr aufgetreten, jedoch
seien vor allem bei Belastungen ulnarseitige Schmerzen bei Einsatz der linken
Hand geblieben.
-
Auf Vorschlag von E____ wurde an der [...]klinik H____ ein
Arthro-CT des linken Handgelenks durchgeführt. Gemäss Bericht dieser Stelle vom
7.
Februar 2018 (SUVA-Akte 121, sig. I____) konnte der Ursprung des
Schnappphänomens nicht festgehalten werden. Die [...]klinik H____ erwog bei
weiterhin unklarer Diagnose und ausgeschöpfter Bildgebung eine diagnostisch-therapeutische
Infiltration. Sollte diese ebenfalls fehlschlagen, werde von operativen
Massnahmen eher Abstand genommen.
-
G____ berichtete am 15. März 2018 (SUVA-Akte 125), die von der [...]klinik
H____ empfohlene Steoridinfiltration sei durchgeführt worden. Eine Verbesserung
der Situation durch eine Metallentfernung werde jedoch nicht erwartet.
3.2
Der Kreisarzt gelangt mit Hinweis auf die angeführte
Berichterstattung von G____ bzw. die Untersuchungsergebnisse der [...]klinik H____
zur Beurteilung (SUVA-Akte 129 S. 6), dass nachdem auch die empfohlene
Injektion mit Cortison keinen Effekt gehabt habe, von einer weiteren Behandlung
keine namhafte Besserung zu erwarten sei.
Das vom Versicherten provozierbare und auch einmalig vorgeführte
schmerzhafte Knacken scheine im linken Handgelenk lokalisiert zu sein. Deswegen
sei «die Option einer Handgelenksarthrodese schon verlockend». Der Kreisarzt
hält jedoch fest, es sei bei weitem nicht gesichert, dass die Symptomatik
anschliessend sistiere. Er verweist auch darauf, dass der Versicherte nach den
bisherigen Operationen keine guten Erfahrungen gemacht haben. Sollte sein
Leidensdruck in den nächsten Jahren grösser werden, dann bestehe immer noch
diese Option.
3.3
Die Einschätzung des Kreisarztes, wonach für den Zeitpunkt der
Untersuchung vom 4. April 2018 vom medizinischen Endzustand auszugehen sei,
dass mit anderen Worten zu diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden konnte (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), ist gut nachvollziehbar. Im Übrigen wird
diese Feststellung des Kreisarztes auch in der Beschwerde zwar erwähnt, jedoch
nicht bemängelt (Beschwerde S. 4 Ziff. V. 11.).
4.
4.1
Die Restarbeitsfähigkeit umschreibt der Kreisarzt im Bericht vom 5.
April 2018 dahingehend, es seien dem Versicherten mit der linken Hand nur noch
Tätigkeiten zumutbar, welche maximal ein bis zwei Kilogramm Belastung darstellten.
Tätigkeiten, bei denen repetitiv der Takt von aussen vorgegeben ist, seien mit
der linken Hand nicht möglich. Zeitliche Einschränkungen bestünden keine.
Klar hält der Kreisarzt fest, die angestammte Tätigkeit im
Gartenbau entspreche nicht diesem Tätigkeitsprofil.
In der Beschwerde (S. 4 Ziff. V. 12. ff.) werden Zweifel an der
kreisärztlichen Schätzung der Restarbeitsfähigkeit angemeldet. Darauf ist
nachstehend einzugehen.
4.2
4.2.1
Der Versicherte verweist auf eine Aktennotiz des Kreisarztes vom
11.
April 2019 (SUVA-Akte 169). Die Administration hatte in ihrem
Anfrageschreiben als Vorlagegrund eine «Bitte um Beurteilung der
Rückfallkausalität» angeführt.
Im vorliegenden verfahrensrechtlichen Kontext ist
klarzustellen, dass diese Anfrage nach Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2018
(SUVA-Akte 137), jedoch vor Erlass des Einspracheentscheides vom 9. April 2020
(SUVA-Akte 181) erfolgte. Dem Kreisarzt wurde die Frage unterbreitet, ob die
geltend gemachten Beschwerden am linken Handgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Ereignis vom 23. März 2016 zurückzuführen seien sowie, ob seit dem
letzten Behandlungsabschluss vom 4. April 2018 eine unfallbedingte
objektivierbare Verschlimmerung eingetreten sei, welche einer Behandlung bedürfe.
Der Kreisarzt hat die erste Frage nach der Kausalität bejaht und auf eine
laufende bildgebende Abklärung verwiesen. Eine objektive Verschlechterung hat
er vorbehältlich der erwähnten bildgebenden Abklärung verneint. Da für die
Beurteilung der Leistungen die Verhältnisse zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides massgeblich sind, hat die Administration diese Fragen aus
gut nachvollziehbarem Grund gestellt. Allerdings ist die Verwendung des
Terminus «Rückfall» missverständlich. Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt (BGE 144 V 245, 254 E. 6.1, BGE 118 V 293, 296 E. 2c mit Hinweisen, vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.2). Darum ging
bzw. geht es vorliegend offensichtlich nicht.
4.2.2
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die
Einspracheinstanz habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die vom Kreisarzt
angemahnten weiteren Abklärungen abgewartet oder allenfalls überhaupt erst
eingeholt werden sollten. Insofern greife das Argument des Einspracheentscheids
zu kurz, dass keine widersprechenden Arztberichte bei den Akten lägen
(Beschwerde S. 4 Ziff. V. 13.).
Im vorliegend hängigen Beschwerdeverfahren hat sich der
Kreisarzt mit Ärztlicher Beurteilung vom 30. Juli 2020 nochmals geäussert
(SUVA-Akte 197). Der Kreisarzt nimmt zu weiteren Berichten behandelnder und
untersuchender Ärzte Stellung.
Der Kreisarzt verweist im Schreiben vom 30. Juli 2020 darauf,
dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seit der Abschlussuntersuchung
vom 4. April 2018 bei G____ in Behandlung stand. Es sei eine neurologische
Konsiliaruntersuchung durchgeführt worden (vgl. Bericht der J____ vom 19.
Februar 2019, SUVA-Akte 167). Der Neurologe habe klar postuliert, dass er bei
seinen Untersuchungen keine unfallkausalen und auch keine krankhaften
Einschränkungen oder Veränderungen gefunden habe. Darum habe er auch keine
Behandlungsvorschläge von seiner Seite aus machen können.
G____ habe sodann mehrfach, letztmalig in seinem Bericht über
die Konsultation vom 2. Juni 2020 (vgl. Berichte vom 3. und 12. Juni 2020,
SUVA-Akte 195 bzw. 190) dokumentiert, dass es aus seiner Sicht keine Erklärung
für die Schmerzzunahme gebe. Der radiologische Befund sei unverändert.
Teilweise hätten sich die Beschwerden wohl auch wieder gebessert.
Der Kreisarzt erwähnt im Schreiben vom 30. Juli 2020, auf
Veranlassung von G____ sei zur Klärung ein Nativröntgen und eine
Magnetresonanztomographie erfolgt (vgl. E-Mailschreiben der Klinik E____ vom 7.
Juli 2020, SUVA-Akte 194). Der Kreisarzt hält fest, eine objektivierbare
Verschlechterung sei dadurch radiologisch, handchirurgisch und neurologisch
nicht nachgewiesen.
Aufgrund der erwähnten, von G____ veranlassten neurologischen
bzw. auch bildgebenden Untersuchungen ist die in der Beschwerde angemahnte, vom
Kreisarzt am 11. April 2019 als noch ausstehend bezeichnete bildgebende
Abklärung erfolgt. Somit besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass zu
Zweifeln an der kreisärztlichen Einschätzung. Es trifft somit nicht zu, dass die
Abklärungen lückenhaft sind.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer moniert schliesslich (Beschwerde S. 6
Ziff. VI. 14.), es sei im Rahmen der bereits über zwei Jahre alten kreisärztlichen
Beurteilung die Belastungslimite nicht ermittelt worden. Die handchirurgischen
Berichte belegten Dauerschmerzen. Es fehle bisher an einer klinischen
Untersuchung, ob tatsächlich ein gewichtslimitiertes Arbeiten, sicher nicht
repetitiv, zumutbar sei, oder aber, ob de facto nur noch eine Hilfshand bestehe.
Bezüglich Hilfshand sei zu evaluieren, ob diese noch aktiv eingesetzt werden könne
oder nur passiv (das heisst nicht mehr kontrolliert). Die Beurteilung des
Kreisarztes werde der komplexen Verletzung nicht gerecht.
Der Kreisarzt gelangt in seiner Ärztlichen Beurteilung vom 30.
Juli 2020 mit Hinweis auf die nach der Abschlussuntersuchung vom 4. April 2018
durchgeführten weiteren Abklärungen (vgl. Erw. 4.2.) zum Schluss, bei
offensichtlich auch wechselnden Beschwerden bestehe kein Grund, eine andere
Beurteilung des von ihm gemäss Bericht vom 5. April 2018 definierten
Belastungsprofils für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzunehmen.
Der Kreisarzt vermerkt zudem, seine Festlegungen gemäss Bericht
vom 5. April 2018 seien «für das linke Handgelenk ohnehin schon recht
einschränkend» gewesen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erörterungen zur Integritätsentschädigung
(nachstehende Erw. 6.3. ff.) ist auch diese Äusserung des Kreisarztes gut
nachvollziehbar. Er stellt mit Bezug auf seine Einschätzungen zum
Integritätsschaden fest, für die Funktionseinschränkungen an der linken Hand
seien «zum allergrössten Teil auch die vorbestehenden Veränderungen ursächlich»
und nicht Folgen des Ereignisses vom 23. März 2016 (SUVA-Akte 197 S. 9).
4.3.2
Dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als
Gartenarbeiter nicht mehr ausüben kann, ist vom Kreisarzt bereits in seinem
Bericht vom 5. April 2018 bestätigt und nicht strittig.
Was alternative Tätigkeiten angeht, ist auch einem Arztbericht
von G____ zuhanden der IV vom 17. Juli 2020 (beigezogene IV-Akte 72 S. 4) zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand nicht für manuell
belastende Tätigkeiten wie Anheben von Lasten oder Kraftarbeiten einsetzen
könne. Bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit könnte der Versicherte
«durchaus ganztägig eingesetzt werden». Auch G____ spricht nun aber nicht
davon, die linke Hand sei nur mehr als Hilfshand einsetzbar. G____ verweist
auch darauf (IV-Akte 72 S. 3), der Versicherte arbeite seit dem 1. Februar 2019
als Kundenberater mit einer Anstellung von ca. 20%. Es müssten dort nur noch
leichte manuelle Arbeiten ausgeführt werden; trotz Beschwerden sei dies
einigermassen gut möglich. In einer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 hatte der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin [D],
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) notiert, es könne aus aktueller
Sicht die medizinisch-theoretisch beurteilte Arbeitsfähigkeit anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2018 nachvollzogen und übernommen
werden somit bestehe «volle Arbeitsfähigkeit in angepassten
Verweistätigkeiten».
Es bestehen mit Blick auf die angeführten ärztlichen
Stellungnahmen keine Diskrepanzen und somit sind auch nicht geringfügige Zweifel
an der kreisärztlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit angebracht. Die
Beschwerdegegnerin durfte folglich darauf abstellen.
5.
Bei Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137, vgl.
auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136) hatte
die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf ihre
Dokumentation für Arbeitsplätze (DAP) zurückgegriffen. Im Einspracheentscheid
vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 181) hat sie darauf hingewiesen, dass der
Kreisarzt für alternative Tätigkeiten Belastungen von maximal ein bis zwei
Kilogramm vorgibt. Folglich sei das Invalideneinkommen des Versicherten
vorliegend mit LSE-Tabellenwerten zu bestimmen, zumal die Einteilung der
DAP-Stellen keine Kategorie von Arbeiten mit Heben und Tragen bis Lendenhöhe
mit Gewichtsbelastungen unter fünf Kilogramm kenne.
Gegen diese Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer in seinen
Rechtsschriften keine Einwendungen erhoben.
Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die LSE 2016
(TA1, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art] = CHF 5'340.-- pro Monat) herangezogen. Nach Aufrechnung der Erhöhung der
Nominallöhne von 0,4% beziehungsweise 0,5% für die beiden Jahre bis zum
Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2018 und nach Anpassung an die
statistisch betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden errechnete
die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von CHF 67'405.-- (SUVA-Akte 181 S.
10).
Die Beschwerdegegnerin hat von diesem Basisbetrag einen Abzug
(vgl. BGE 126 V. 78 E. 5a/bb) von 10% in Berücksichtigung der leidensbedingten
Einschränkung an der linken Hand vorgenommen (SUVA-Akte 181 S. 10 f. E. 5.f.).
Die Merkmale Beschäftigungsgrad, Alter, Betriebszugehörigkeit sowie Nationalität
und Aufenthaltskategorie hat sie mit eingehender Begründung (a.a.O.), auf
welche zu verweisen ist, verneint. Ein Grund, ins Ermessen der
Beschwerdegegnerin einzugreifen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es
resultiert somit ein Invalideneinkommen von CHF 60'664.50.
Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im
Einspracheentscheid aus den im IK-Auszug (SUVA-Akte 70) dokumentierten
Jahreseinkommen der Jahre 2014 (CHF 58'500.--) und 2015 (CHF 59'085.--)
abgeleitet. Sie hat den Durchschnittswert der Jahre 2014/2015 der
Nominallohnentwicklung bis 2018 angepasst und gelangte auf einen Betrag von CHF
59'976.-- (SUVA-Akte 181 S. 13. Erw. 6.c.). Zur Bestimmung eines Referenzwerts
zog sie den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das
Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei. Danach beträgt
der monatliche Mindestlohn 2018 für einen Arbeitnehmer im Garten- und
Landschaftsbau ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und
vierjähriger Berufserfahrung in der Branche CHF 4'100.-- bei dreizehn
Auszahlungen pro Jahr. Bei einem Arbeitnehmer mit Lehrabschluss und mindestens
drei Jahren Berufserfahrung in der Branche beträgt der Mindestlohn CHF 4'650.--
(vgl. Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136
S. 2). Dieser letzte Betrag multipliziert mit 13 ergibt einen Jahreslohn von
CHF 60'450.--, wobei die Beschwerdegegnerin hervorhebt, dass der Versicherte
über einen solchen Lehrabschluss nicht verfüge.
Gestützt auf die präsentierten Zahlen wird der für einen
Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 10% (Art. 18 Abs.
1.
UVG) nicht erreicht. Dies selbst dann nicht, wenn dem Versicherten ein
Leidensabzug von 15% vom Invalideneinkommen gewährt würde. Dann wäre das
Invalideneinkommen mit
CHF 57'294.-- zu bemessen. Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von
CHF 60'450.-- ergäbe dies eine Erwerbsunfähigkeit von gerundet 5%.
Die Darlegungen der Beschwerdegegnerin zum Einkommensvergleich
sind insgesamt schlüssig, sodass sie keiner Korrektur bedürfen.
6.
6.1
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982
über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der
Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32
E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual
gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit
des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a).
6.2
Im Bericht vom 5. April 2020 legt der Kreisarzt dar, trotz der
deutlichen Einschränkungen vor allem in Bezug auf die angestammte Tätigkeit im
Gartenbau sei die Funktion noch so, dass keine Integritätsentschädigung
geschuldet sei. Der Beschwerdeführer vermag die kreisärztliche Schätzung des
Integritätsschadens nicht nachzuvollziehen, sei doch die Handfunktion links als
deutlich eingeschränkt dokumentiert, was in Anlehnung an die Tabelle 3
(Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger- Hand- und
Armverlusten, Abbildung 43) einem Integritätsschaden von 20% entspreche
(Beschwerde S. 5 Ziff. VII. 16. und 17.).
6.3
Ausführlich erörtert der Kreisarzt die Beurteilung des Integritätsschadens
in der Ärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2020.
6.3.1
Die recht zeitnah zum Unfall vom 23. März 2016 durchgeführte
Computertomographie des linken Handgelenkes habe schon deutliche degenerative
und arthrotische Veränderungen, z. B. knöcherne Ausziehungen im Bereich der
Handwurzelknochen gezeigt. Der Radiologe habe dies als «am ehesten ein Zustand
nach Bandrekonstruktion» beschrieben. Ebenfalls lag gemäss den Ausführungen des
Kreisarztes eine bereits konsolidierte Scaphoidfraktur sowie eine Arthrose im
Handgelenk zwischen Radius und Handwurzelknochen vor. Der Kreisarzt verweist
damit sinngemäss auf den Bericht über das CT vom 27. März 2016 (SUVA-Akte 19).
Gemäss diesem Bericht bestand kein Nachweis einer frischen Fraktur. Es fand
sich eine irreguläre Darstellung der Kortikalis ulnarseitig am Os lunatum mit
osteophytären Ausziehungen, «am ehesten nach SL- und
LT-Ligamentrekonstruktionen». Weiter werden eine «konsolidierte Scaphoidfraktur»
sowie eine geringe Arthrose radiocarpal vermerkt.
Die Feststellungen des Kreisarztes, wonach bereits zeitnah zum
Unfall im CT Hinweise auf frühere Verletzungen (Nachweis einer konsolidierten
Fraktur bzw. Ligamentrekonstruktionen) gemacht wurden, stehen somit in Einklang
mit der Aktenlage.
Der Kreisarzt stellt klar, dass diese zeitnah zum Ereignis
beschriebenen Befunde mit dem Unfall vom 23. März 2016 nicht in einem
Zusammenhang stehen, sondern auf ein deutlich länger zurückliegendes Ereignis
zurückzuführen seien. Es handle sich dabei «um Zeiträume von Jahren bzw.
möglicherweise sogar Jahrzehnten».
Der Kreisarzt stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass die
initiale Operation vom 30. Juni 2016 (diagnostische Handgelenksarthroskopie
links mit einer Verkürzung der Elle) nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom
23.
März 2016 stehe. Er vermutet, dass durch das vor Jahren stattgehabte
Ereignis eine geringe Verkürzung der Speiche resultiert habe und dadurch der
Ellenknochen etwas zu lang geworden sei und im Bereich des Handgelenkes auf die
knorpligen bindegewebigen Strukturen (TFCC) gedrückt und diese geschädigt habe.
Diese Schädigung habe aber nichts mit dem neuerlichen Ereignis von März 2016 zu
tun. In der ersten Operation sei eine Verkürzung der Elle vorgenommen worden,
um den Druck wegzunehmen. Ferner sei eine Glättung des TFCC durchgeführt
worden. Der Kreisarzt vermerkt, er sei erstmals am 10. Februar 2017 zur
Kausalität angefragt worden. Schon damals habe er in seiner Antwort einen
erheblichen Vorzustand gewürdigt, habe aber «insgesamt eine minimale
Teilkausalität» sc.: zum Unfall vom 23. März 2016) als gegeben erachtet (vgl.
Vermerk vom 10. Februar 2017, SUVA-Akte 63 S. 1). Dass ein Vorzustand vorliegt,
ist auch dem Bericht von G____ vom 30. Januar 2017 (SUVA-Akte 62) zu entnehmen.
Danach hatte der Versicherte 1999 einen Unfall erlitten, beim Sturz von der
Leiter. Dadurch habe er sich eine Fraktur im Bereich des Handgelenkes wie auch
des Ellbogens zugezogen. Er habe damals im [...]spital [...] während 6 Wochen
einen Ellbogengips erhalten, anschliessend während 4 Wochen einen Unterarmgips.
Eine Operation sei nicht durchgeführt worden. Auch G____ bezieht sich auf das
zeitnah zum Ereignis vom 23. März 2016 durchgeführte CT mit dem Vermerk «Radiologisch
(inkl. CT) keine frische Fraktur, kleine Knochenfragmente dorsal am Lunatum,
abgerundet und damit am ehesten alt».
Die vorbestehende Arthrose im Handwurzelbereich hat sich gemäss
den Darlegungen des Kreisarztes nicht verschlechtert und wurde zwischenzeitlich
zumindest teilweise arthrodesiert. Auch dies ist gemäss den Ausführungen des
Kreisarztes nicht Folge des Ereignisses vom 23. März 2016, sondern ein «normales
Prozedere bei langjährigen Arthrodesen, welche irgendwann ebensolche
Beschwerden machen, dass derartige Behandlungen vorgenommen werden» (SUVA-Akte
197.
S. 9). Die radiocarpale Arthrose habe ebenfalls im Vergleich der initialen
Bildgebung zum jüngsten MRT «praktisch nicht zugenommen». Auch G____ habe in
seinem letzten Bericht dokumentiert, dass die Bildgebung im Verlauf nahezu
unverändert sei.
6.3.2
In Abgleich mit Tabelle 5 des Feinrasters entspricht gemäss
den Darlegungen des Kreisarztes der in der Bildgebung zur Darstellung kommende
Befund einem Integritätsschaden von 15%. Da jedoch die arthrotische Veränderung
im Bereich der Handwurzel und des Handgelenkes schon zum Zeitpunkt des
Ereignisses gegeben gewesen sei und seitdem keine namhafte Verschlechterung
nachgewiesen worden sei, sei dieser Zustand nicht unfallkausal und somit auch
die Integritätseinbusse nicht. Der Kreisarzt anerkennt zwar gewisse
Funktionseinschränkungen am linken Handgelenk, bezeichnet diese als «für sich
genommen jedoch nicht erheblich» in Abgleich mit Tabelle 2 des Feinrasters.
Abschliessend hält der Kreisarzt fest, bei diesen Funktionseinschränkungen kämen
«zumindest zum allergrössten Teil auch die vorbestehenden Veränderungen
ursächlich infrage» und nicht Folgen des Ereignisses vom 23. März 2016. In der
Summe bleibe es dabei, dass nach Gesetz und in Abgleich mit den Tabellen des
Feinrasters, die Unfallfolgen des Ereignisses vom 23. März 2016 nicht erheblich
seien und somit keine Integritätsentschädigung geschuldet sei.
Diese Ausführungen sind gut nachvollziehbar. Die
kreisärztlichen Ausführungen stehen auch mit den aktenkundigen ärztlichen
Unterlagen nicht in Widerspruch.
Folglich hat sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihres
Einspracheentscheides im Ergebnis auch auf die kreisärztliche Schätzung des
Integritätsschadens (d.h., dass vorliegend keine zu entschädigende
Beeinträchtigung der Integrität bestehe) abstützen können.
7.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: