UV.2020.17
adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen; strukturiertes Beweisverfahren (Bundesgerichtsurteil 8C_68/2021)
14. Oktober 2020Deutsch38 min
war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.17
Einspracheentscheid vom 25. März
2020
adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen
Unfallfolgen; strukturiertes Beweisverfahren.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1964 geborene A____ (Beschwerdeführerin)
arbeitete seit März 2000 40 % als Objektleiterin Reinigung für die C____ AG und
war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert. Am 10. Januar 2009 erlitt die Beschwerdeführerin auf der
Autobahn in Slowenien einen Unfall, bei dem sie den Personenwagen lenkte, in
dem sich auch ihr Ehemann (D____), ihr Sohn (E____) und ihre "Schwägerin"
F____ (vgl. SUVA-Akte 435, S. 111) befanden. Laut dem (auf Deutsch übersetzten)
Unfallprotokoll der slowenischen Polizei vom 21. Januar 2009 (SUVA-Akte 185,
S. 24 ff.) verlor sie wegen unangepasster Geschwindigkeit nach dem Überholen
eines Lastwagens die Kontrolle über das Fahrzeug. Das Fahrzeug geriet ins
Schleudern, prallte mit der Frontseite auf die linke Leitplanke. Danach
überschlug sich das Auto über die Leitplanke auf den mit Gras bewachsenen
Mittelstreifen zwischen den Fahrbahnen, rutschte auf dem Dach bzw. dem
Frontteil und kam schliesslich auf dem Mittelstreifen auf den Rädern zum Stehen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden eingeklemmt. Sie wurden mit Hilfe
der Feuerwehr aus dem Auto geholt und mit der Ambulanz ins Medizinische Zentrum
nach [...] gebracht. Die "Schwägerin", welche hinten links sass und
nicht angegurtet war, wurde aus dem Fahrzeug herausgeschleudert. Sie blieb
17.60 Meter vor dem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen liegen. Sie wurde per
Helikopter ins Spital transportiert. Der Sohn der Beschwerdeführerin blieb
unverletzt (vgl. S. 4 des Unfallprotokolls). In Bezug auf die
Beschwerdeführerin wurden im Spital in [...] folgende Diagnosen gestellt: S42.2
Fractura complicata (aperta) humeri sin.; S06.5 Haematoma subdurale minima reg.
parietalis lat. dex.; S06.0 Commotio cerebri; S01.0 V.l.c. capitis; S00.8 Contusio
faciei lat. dex.; S60.8 Contusio antebrachii et carpi sin./Contusio brachii
lat. dex.; S10.1 Contusio colli (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes; SUVA-Akte
224, S. 1 bzw. SUVA-Akte 222, S. 5). Es erfolgte eine Versorgung des
Oberarmbruches links und eine Überwachung/Kontrolle der Hirnfunktionen. Namentlich
wurde am 11. Januar 2009 ein Kontroll-CT vorgenommen (vgl. S. 1 f. des
Austrittsberichtes; SUVA-Akte 222, S. 5 f.).
b) Am 20. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin
zurück in die Schweiz geflogen (vgl. u.a. SUVA-Akte 219), wo sie zur definitiven
Versorgung der Humerusfraktur links direkt ins Kantonsspital [...] (Abteilung
Orthopädie) eintrat (vgl. SUVA-Akte 4). Am 22. Januar 2009 erfolgte ein erster
operativer Eingriff (vgl. SUVA-Akte 4, S. 3 f.). Weitere Operationen fanden am 15.
Mai 2009 und am 17. Februar 2010 statt (vgl. SUVA-Akte 58). Zur
Verbesserung der Situation am linken Oberarm wurden konstant physiotherapeutische
Behandlungen vorgenommen (vgl. u.a. SUVA-Akten 16, 19, 22, 25, 31, 32, 52, 53, 59,
60, 64, 73, 76).
c) Da die Beschwerdeführerin ausserdem über seit dem
Unfall bestehende (persistierende) Kopfschmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit
klagte, fanden diesbezüglich entsprechende Abklärungen statt (vgl. u.a. den
Bericht über das MRT des Neurocraniums vom 11. August 2009 [SUVA-Akte 44],
den Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik vom 27. September
2010 [SUVA-Akte 90], den Bericht von Dr. G____ vom 27. Dezember 2010 [SUVA-Akte
103]). Die röntgendiagnostische Abklärung (MRT) brachte weitgehend
unspezifische Befunde zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 44). Im Rahmen der
neurologischen Abklärung konnten keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden
(vgl. SUVA-Akte 90, S. 4). Auch die Schwindelbeschwerden liessen sich im Rahmen
der neurootologischen Untersuchung nicht objektivieren (vgl. SUVA-Akte 103, S.
2). Anlässlich des neurorehabilitativen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in
der Rehaklinik [...] (Dauer: 1. Juni 2011 bis 22. Juli 2011) wurden
ebenfalls Abklärungen getätigt. Im Bericht über die neuropsychologische Testung
wurde ausgeführt, der tatsächliche Schweregrad der neuropsychologischen
Einschränkungen sei aufgrund der Verdeutlichungstendenzen bzw. der
wahrscheinlich auch vorliegenden Aggravation schwierig einzuschätzen (vgl.
SUVA-Akte 139, S. 5). Die im psychiatrischen Bericht (SUVA-Akte 137) angeführte
Diagnose lautete auf "chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)". Eine ambulante Physiotherapie oder
Ergotherapie wurde als gegenwärtig nicht weiter indiziert erachtet. Die
Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie wurde ebenfalls als aktuell nicht
weiter erfolgversprechend eingestuft (vgl. SUVA-Akte 137, S. 2 f.). Im
Austrittsbericht vom 25. Juli 2011 (SUVA-Akte 140) wurde dargetan, es liege
keine psychische Störung mit Krankheitswert oder neuropsychologische Störung
vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung zu begründen vermöge (vgl.
SUVA-Akte 140, S. 2).
d) In der Folge nahm die Kreisärztin am 20. September
2011 die Abschlussuntersuchung vor (vgl. SUVA-Akte 147). Daraufhin verneinte
die SUVA ab dem 1. Oktober 2011 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere
Versicherungsleistungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die
geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es bestehe
in der angestammten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da in Bezug
auf die psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen
sei, bestehe kein Anspruch auf Dauerleistungen (vgl. SUVA-Akte 150). Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 2011 Einsprache. Zur Hauptsache
machte sie geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Im Übrigen sei auch
der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden (vgl. SUVA-Akte 152). In der
Folge holte die SUVA die neurologische Beurteilung von Dr. H____ vom 22. Mai
2012 (SUVA-Akte 162) ein. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2012 ergänzte die
Kreisärztin das Zumutbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 166). Daraufhin wies die
SUVA die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juli
2012 ab (vgl. SUVA-Akte 167). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. SUVA-Akte 178). Dieses hiess
die Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2013 insoweit gut, als es die Sache
zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen
Entscheides an die SUVA zurückwies (vgl. SUVA-Akte 202).
e) In Nachachtung dieses Urteils holte die SUVA zunächst
Originaldokumente über den Unfall in Slowenien ein (vgl. die Unterlagen der
Polizei [SUVA-Akte 215, S. 4 ff.; SUVA-Akte 237; SUVA-Akte 244, S. 2 ff.;
SUVA-Akte 245] sowie die ärztlichen Berichte, inklusive deutscher bzw.
englischer Übersetzung [SUVA-Akte 222, S. 5 ff.; SUVA-Akten 224-226; SUVA-Akten
232, 233, 235, 255, 256, 269 und 270] sowie Farbfotoaufnahmen des Unfallautos
(vgl. SUVA-Akte 246). Die Beschwerdeführerin liess der SUVA ebenfalls noch eine
Fotodokumentation zukommen (vgl. SUVA-Akte 241, S. 2 ff.). In der Folge veranlasste
die SUVA – unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin – die Einholung eines
interdisziplinären Gutachtens unter der Federführung des Neurologen Dr. I____ (vgl.
die Schreiben vom 29. September und vom 27. Oktober 2015; SUVA-Akten 284 und
287). Die Erstellung des Gutachtens zog sich massiv in die Länge. Im Juni 2017 gingen
das neurologische Gutachten vom 14. Juni 2017 (SUVA-Akte 345) bzw. die
Gesamtbeurteilung sowie die einzelnen Teilgutachten (orthopädisches Gutachten
vom 8. Februar 2016 [SUVA-Akte 344]; neuropsychologisches Gutachten vom 18. April
2016 [SUVA-Akte 348]; neuroradiologisches Gutachten vom 31. März 2017
[SUVA-Akte 350]; psychiatrisches Gutachten vom 28. April 2017 [SUVA-Akte 349]) bei
der SUVA ein. Am 29. November 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin
ausgiebig zum Gutachten. Der Eingabe legte sie einen Bericht von Dr. J____ vom
27. November 2017 bei (vgl. SUVA-Akte 371). In der Folge holte die SUVA bei
Prof. Dr. K____ die neuroradiologische Beurteilung vom 23. März 2018 ein (vgl.
SUVA-Akte 378, S. 2 f.). Daraufhin erachtete sie die Einholung eines neuen
Gutachtens für erforderlich. Die Parteien einigten sich vergleichsweise auf die
L____ ([...]), M____spital [...] (nachfolgend: L____ Begutachtung) als
Gutachterstelle (vgl. SUVA-Akte 402). Am 22. Juli 2019 ging das entsprechende
Gutachten vom 19. Juli 2019 bei der SUVA ein (vgl. SUVA-Akte 435).
f) Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bejahte die SUVA
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung von 10
%. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen dargetan, als organische Unfallfolge könne lediglich die verbliebene
Beeinträchtigung am linken Oberarm angesehen werden. Aufgrund dieser bestehe jedoch
weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit. Bei dieser medizinischen Ausgangslage lasse sich keine
Erwerbseinbusse von mindestens 10 % errechnen. In Bezug auf die übrigen –
psychischen – Unfallfolgen mangle es am adäquaten Kausalzusammenhang (vgl.
SUVA-Akte 443). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. November 2019
Einsprache. Sie beantragte Folgendes: Es seien ihr über den 30. September 2011
hinaus (Einstellung der UVG-Leistungen) die ihr von Gesetzes wegen zustehenden
UVG-Leistungen zuzusprechen: Ab 1. Oktober 2011 100 % Taggeldleistungen;
ab 1. Januar 2017 100 % UVG-Invalidenrente. Es sei ihr eine
Integritätsentschädigung in Höhe von insgesamt 75 % auszurichten (vgl.
SUVA-Akte 449). Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2020 wies die SUVA die
Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. SUVA-Akte 457).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA hat die
Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien ihr über den 30. September 2011
hinaus (Einstellung der UVG-Leistungen) die ihr von Gesetzes wegen zustehenden
UVG-Leistungen zuzusprechen: Ab 1. Oktober 2011 100 % Taggeldleistungen, ab 1.
Januar 2017 100 % UVG-Invalidenrente. Es sei ihr eine Integritätsentschädigung
in Höhe von insgesamt 75 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Juni
2020.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,
Advokat, bewilligt.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. August
2020.
an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 14. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, als organische
Unfallfolgen könnten – gemäss dem relevanten Gutachten der L____ Begutachtung –
einzig die Oberarmbeschwerden links erachtet werden. Seit Oktober 2011 habe in
Bezug auf diese Beschwerden nicht mehr von einer namhaften Verbesserung
ausgegangen werden können. Daher sei der Fallabschluss korrekterweise per
Oktober 2011 erfolgt. Zutreffend sei im Übrigen auch die Zusprechung einer
10%igen Integritätsentschädigung für die Restbeschwerden am linken Oberarm. Die
Verneinung eines Rentenanspruches müsse ebenfalls als rechtens angesehen
werden, zumal in einer der Beeinträchtigung des linken Oberarmes angepassten
Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die übrigen von
der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien gemäss dem beweiskräftigen
Gutachten der L____ Begutachtung allesamt nicht organischer Natur. Vielmehr
stehe ein psychisches Leiden im Vordergrund, weshalb die Prüfung der Adäquanz zu
Recht nach der sog. "Psycho-Praxis" vorgenommen worden sei. Weil die
massgebenden Kriterien jedoch nicht in der geforderten Anzahl erfüllt seien,
habe man korrekterweise den adäquaten Kausalzusammenhang und damit weitere
Leistungsansprüche verneint (vgl. insb. den Einspracheentscheid).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie
leide auch an neurologischen, mithin weiteren organischen, Unfallfolgen. Daher
sei der adäquate Kausalzusammenhang als erfüllt zu erachten. Selbst wenn nicht
von organischen Unfallfolgen ausgegangen würde, wäre die Adäquanz – bei
Anwendung der Schleudertrauma-Praxis – zu bejahen. Daher habe sie ab Januar
2017.
Anspruch auf eine 100%ige UV-Rente. Bis Ende Dezember 2016 sei ihr noch
ein Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geschuldet (vgl. insb.
S. 12 f. und S. 33 der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 22. Oktober 2019, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 25. März 2020, eine 10%ige Integritätsentschädigung
zugesprochen und ab Oktober 2011 weitere Leistungsansprüche verneint hat.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E.
3.2).
3.2
3.2.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Das
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden (BGE 119 V 335, 338 E. 1).
3.2.2
Die Parteien tragen im Sozialversicherungsprozess in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst
Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im
Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess
geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E.
3b).
3.3
3.3.1
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Von organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen
Befunde mit apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, und die
hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.2.).
3.3.2
Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal,
nicht aber objektiv ausgewiesen im Sinne der Rechtsprechung, so ist bei der
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es
sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher
die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei
die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend.
Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa), anzuwenden (BGE 134 V 109, 111
f. E. 2.1 und 116 E. 6.1).
4.
4.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie
mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).
4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44.
ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;
BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3
4.3.1
Im polydisziplinären Gutachten der L____ Begutachtung vom
19.
Juli 2019 (SUVA-Akte 435, S. 1 ff.) wurde unter dem Titel der unfallkausalen
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an erster Stelle erwähnt, es
bestehe überwiegend wahrscheinlich eine andauernde Persönlichkeitsänderung. Ebenfalls
in der Diagnoseliste angeführt wurden: "traumatische Hirnverletzung mit
traumatischem Subduralhämatom parietal rechts ohne Raumforderung sowie diffuse
axonale Scherverletzungen im Rahmen des Autounfalles vom 10. Januar 2009" und
"Status nach akuten Kopfschmerzen, zurückzuführen auf die traumatische
Hirnverletzung nach ICHD-3". In Bezug auf die erlittene traumatische
Hirnverletzung wurde jedoch klargestellt, neurologische Residuen bestünden deswegen
keine. Ob neuropsychologische Residuen vorlägen, könne bei nicht validen
Testergebnissen nicht sicher beurteilt werde. Schliesslich erwähnten die
Gutachter, es bestünden Restbeschwerden, welche auf die Humerusschaftfraktur
II° links vom 10. Januar 2009 zurückzuführen seien (vgl. S. 12 der
Gesamtbeurteilung). Im Gutachten als unfallfremd gewertet wurden unter anderem "chronische
Kopfschmerzen vom Mischtyp" (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.3.2
Erläuternd wurde im Gutachten dargetan, das gesamte Beschwerdebild
sei geprägt von einer schweren psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls vom 10.
Januar 2009 (vgl. S. 14 des Gutachtens). Am ehesten sei die Diagnose einer
andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) im Rahmen und als Folge des
allein verschuldeten, schweren Autounfalls vom 10. Januar 2009 zu stellen. Als
psychodynamische Hypothese gehe man dabei von einer für die Explorandin
unbewältigten Schuld (Schädigung der Familie des Bruders des Ehemannes) aus.
Dabei scheine nicht die eigene Verletzung der Explorandin selbst massgeblich
(die eben gerade nicht sehr schwer gewesen sei), sondern die durch sie
verursachte bleibende schwere Behinderung der Schwägerin (im Unfallzeitpunkt
Mutter von vier Kleinkindern). Es verbleibe jedoch eine diagnostische Restunsicherheit
aufgrund des schwergradig auffälligen klinischen Verhaltens und der wiederholt
nicht validen und hochgradig auffälligen neuropsychologischen Testresultate.
Auffallend – und neurologisch in keiner Weise erklärbar – sei auch die
ungewöhnliche Progredienz des aktuell präsentierten psychischen
Verhaltensbildes im Verlauf (vgl. S. 14 des Gutachtens). In der
Gegenüberstellung aller verfügbaren Informationen (insbesondere auch der
Fremdanamnese mit dem Ehemann und dem Sohn) und unter der Annahme, dass das
aktuell gezeigte Verhalten der alltäglichen Verhaltensweise und Realität der
Explorandin entspreche, erachte man die obige Hypothese und Diagnosestellung
insgesamt doch für die plausibelste und somit überwiegend als wahrscheinliche
Erklärung des aktuellen klinischen Bildes (vgl. S. 15 des Gutachtens). Aus
psychiatrischer Sicht müsse derzeit von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden. Die Beschreibung einer deutlich milderen psychiatrischen
Problematik etwa im Jahr 2011 (Bericht der Rehaklinik [...]) lege nahe, dass
die Explorandin damals noch arbeitsfähig gewesen sei. Eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestehe ausweislich der Aktenlage wahrscheinlich mindestens
seit 2017. Eine detailliertere bzw. sicherere Stellungnahme sei retrospektiv
nicht möglich (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
4.3.3
In Bezug auf allfällige Residuen der erlittenen
traumatischen Hirnverletzung wurde im Gutachten klargestellt, die
Verletzungsschwere (im MRI 2009 nachweisbare Scherverletzungen) eigne sich zwar
durchaus für eine Persistenz von neuropsychologischen und/oder
neuropsychiatrischen Störungen. Das geringe Ausmass der nachweisbaren
Scherverletzungen müsse aber im klinischen Gesamtkontext relativiert werden.
Die fehlende Validität der erhobenen neuropsychologischen Befunde lasse es
nicht zu, differenziert allfällige hirnorganische und/oder schmerzbedingte
Einschränkungen auf neurokognitiver Ebene zuverlässig zu detektieren und zu
quantifizieren resp. insbesondere von den führenden psychiatrischen
Beeinträchtigungen abzugrenzen. Die stattgehabte traumatische Hirnverletzung
erkläre den aktuell schwer beeinträchtigenden Gesundheitszustand nicht (vgl. S.
15.
des Gutachtens). Was die von der Explorandin geklagten Kopfschmerzen angehe,
so müsse davon ausgegangen werden, dass überwiegend wahrscheinlich bis zu drei
Monate nach dem Unfallereignis noch Kopfschmerzen, zurückzuführen auf die
traumatische Hirnverletzung, nach ICHD-3 vorgelegen hätten. Danach fänden sich
in den Akten zunehmend Hinweise auf nicht neurologische Faktoren, die an der
Aufrechterhaltung der Kopfschmerzen beteiligt gewesen seien und es auch
weiterhin seien. Die Gutachter erwähnten hier namentlich einen
Medikamentenübergebrauch und psychische Faktoren (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.3.4
Aus fachorthopädischer Sicht bestehe in Bezug auf den
linken Oberarm eine endgradige Bewegungseinschränkung mit einer Flexion von
120° und Abduktion von 100°. Diese Funktionseinschränkung führe zu geringen,
rein qualitativen Limiten bezüglich der Belastbarkeit und sei überwiegend
wahrscheinliche Unfallfolge bei erlittener Humerusschaftfraktur II° links und
Status nach retrograder Marknagelung am 22. Februar 2009, Dynamisierung
durch Entfernung der distalen statischen Schraube am 15. Mai 2009 und
Entfernung des proximalen Bolzens am 17. Februar 2010 (vgl. S. 13 des
Gutachtens). Der Explorandin seien weiterhin leichte bis maximal mittelschwere
Tätigkeiten zu 100 % möglich. Tätigkeiten über Kopf bzw. dauerhaft über der
Horizontalen seien zu vermeiden. Dabei bestehe aus orthopädischer Sicht eine
uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens). In Bezug auf den
linken Oberarm seien keine Behandlungsmassnahmen mehr indiziert (vgl. S. 16
oben des Gutachtens). Der Integritätsschaden könne mit 10 % beziffert
werden (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.4
4.4.1
Auf dieses Gutachten der L____ Begutachtung kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter
umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und das
Für und Wider der verschiedenen Optionen gebührend gegeneinander abgewogen.
Auch haben die Gutachter ihr Fazit schliesslich in nachvollziehbarer Art und
Weise begründet. Insbesondere wurde im Gutachten schlüssig dargetan, weshalb –
mit Ausnahme der Beschwerden am linken Oberarm – keine der geklagten Beeinträchtigungen
(insb. kognitive Störungen, Vergesslichkeit, Schwindel, Kopfschmerzen) mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit (noch) einer unfallbedingten organischen Verletzung
zugeordnet werden kann.
4.4.2
Zu Recht unbestritten geblieben ist daher die orthopädische
Beurteilung, mithin die Annahme eines 10%igen Integritätsschadens für die
Beeinträchtigung am linken Oberarm sowie auch die Annahme einer 100%igen
Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit (vgl. – implizit
– S. 34 der Beschwerde).
4.4.3
Soweit die Beschwerdeführerin das neurologische
Teilgutachten von Dr. N____ als mangelhaft erachtet, da es (ohne Begründung)
von der Beurteilung von Prof. Dr. K____ vom 23. März 2018, abweiche (vgl. S. 13
ff. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Prof. Dr. K____ hielt in
seiner neuroradiologischen Beurteilung vom 23. März 2018 fest (vgl. SUVA-Akte
378, S. 2 f.), es lägen mit grosser Wahrscheinlichkeit zwei hämorrhagische DAI
("diffuse axonal injury") vor, die im Verlauf sowohl im MRT vom 11.
August 2009 als auch im MRT vom 15. Januar 2016 prinzipiell nachweisbar seien.
Diese Läsionen seien in Lage und Konfiguration typisch für posttraumatische
hämorrhagische DAI. Dr. N____ legte ihrerseits im neurologischen Teilgutachten
(SUVA-Akte 435, 81 ff.) dar, die linksfrontale Läsion sei im MRI 2016 nicht
mehr nachweisbar (vgl. S. 15 des Teilgutachtens). Diese Interpretation des MRI
2016.
deckt sich zwar möglicherweise tatsächlich nicht vollends mit derjenigen von
Prof. Dr. K____; sie basiert aber – wie von der Beschwerdegegnerin zu
Recht eingewendet wird (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) – auf dem schlüssigen
neueren MRI-Bericht vom 20. März 2019 (vgl. IV-Akte 435, S. 67 f.). Im
Übrigen geht Dr. N____ ebenfalls davon aus, dass bildgebend Verletzungen
nachgewiesen wurden. Die Gutachterin hat dann aber überzeugend klargestellt, dass
sich das exakte Ausmass einer allfällig unterlagerten und organisch potenziell
begründbaren neuropsychologischen Störung aufgrund der fehlgeschlagenen
Symptomvalidierung, die bereits mehrfach in den Vorakten beschrieben worden
sei, gar nicht erfassen lässt (vgl. insb. S. 16 und S. 21 des neurologischen
Teilgutachtens). Auch die weitere am Gutachten von Dr. N____ geübte Kritik
greift ins Leere. Es kann diesbezüglich vollumfänglich den ausführlichen und
plausiblen Überlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 4 ff. der Beschwerdeantwort)
gefolgt werden.
4.4.4
Auch das psychiatrische Teilgutachten (SUVA-Akte 435,
S. 103 ff.) erweist sich als umfassend und nachvollziehbar begründet. Insbesondere
hat die Gutachterin sich fundiert mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Diagnose nach sorgfältigem Abwägen aller in
Betracht fallenden Möglichkeiten gestellt (vgl. insb. S. 16 ff. des
Gutachtens). Die daran von der Beschwerdeführerin geübte Kritik (vgl. S. 21 ff.
der Beschwerde) erscheint unberechtigt.
4.5
Gestützt auf das Gutachten der L____ Begutachtung ist daher davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Ende
September 2011; vgl. dazu Erwägung 4.8. hiernach) – mit Ausnahme der
Restbeschwerden am linken Oberarm – keine im Sinne der Rechtsprechung organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr bestanden haben, welche die
Restbeschwerden zu erklären vermöchten. Denn die geltend gemachten Beschwerden
bzw. die erhobenen Befunde (Schwindel, Kopfmerzen, Vergesslichkeit etc.) können
– wie dargetan wurde – keinem organischen Korrelat zugeordnet werden.
4.6
Für diese nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist
bei der Beurteilung der Adäquanz rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102, 103 E.
5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären,
ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma
erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die
versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss
beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung
gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335, 338 E. 1) zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls
die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der
Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten,
mit BGE 134 V 109, 127 ff. E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98, 99 E. 2a mit Hinweisen). Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist namentlich
dann unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu
beurteilen, wenn im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten
sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016
E. 7.1.).
4.7
Vorliegend ist gestützt auf das Gutachten der L____ Begutachtung unbestrittenermassen
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 10.
Januar 2009 eine traumatische Hirnverletzung erlitten hat (vgl. S. 14 des
Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.3.1. hiervor). Allerdings ist das gesamte
Beschwerdebild – wie dargetan wurde – geprägt von einer schweren psychischen
Fehlverarbeitung des Unfalls vom 10. Januar 2009 (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor).
Im Gutachten wird denn auch explizit von "führenden psychiatrischen
Beeinträchtigungen" gesprochen (vgl. u.a. S. 15 des Gutachtens). Die physischen
Beschwerden haben im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zum
Beurteilungszeitpunkt nur eine untergeordnete Rolle gespielt und sind gänzlich
in den Hintergrund getreten. Folglich hat die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten
Grundsätzen, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_859/2014 vom 3. Februar 2015 E. 3.), zu erfolgen.
4.8
Was den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung angeht, so stellen bei Anwendbarkeit
der Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurde (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa), noch behandlungsbedürftige
psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da
die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser
Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E.
4.2). Da in Bezug auf die Beschwerden am linken Oberarm von einer weiteren
Heilbehandlung Ende September 2011 (mithin geraume Zeit nach dem letzten
operativen Eingriff im Februar 2010; vgl. SUVA-Akte 58) keine namhafte Besserung
mehr hat erwartet werden können, durfte die Beschwerdegegnerin daher die vorübergehenden
Leistungen (insb. Taggelder) auf dieses Datum hin einstellen und die Adäquanzprüfung
vornehmen (vgl. insb. S. 15 des Einspracheentscheides vom 25. März 2020;
SUVA-Akte 457).
5.
5.1
Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv
erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise
ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als
schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere
Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.
Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die
Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17).
5.2
5.2.1
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der
augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR
2012.
UV Nr. 23 S. 83). Bei einem Unfall, der zu den schwereren Fällen im
mittleren Bereich oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren
ist, genügt für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn eines der
weiteren massgeblichen Kriterien (gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa: besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre
erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich
lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit), nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter
Weise, erfüllt ist (BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c/bb). Bei einem mittleren
Ereignis im engeren Sinne ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges dann zu
bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien
ausgeprägt) erfüllt sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom
10.
März 2020 E. 5.4.).
5.2.2
Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen eingereiht hat die Praxis etwa die Kollision eines Lastwagens mit
einem Personenwagen auf der Autobahn, wobei dieser dann zuerst mit der rechten,
anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe
durch heftigen Kopfanprall barst (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4.
September 2008 E. 3.3.3). Gleich eingereiht wurde ein Unfall, bei dem der
Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und
bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet,
die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung
kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personenwagen wurde auf
die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum
Stillstand. Beim Überschlagen wurde der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die
Böschung geschleudert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr
eigenständig verlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009
E. 3.2.2). Ebenfalls als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den schweren
wurde ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Lenker eines Motorrades mit einem
entgegenkommenden Personenwagen kollidierte und beide Fahrzeuge mit rund 50
km/h unterwegs waren. Als erschwerendes Element kam in diesem Fall dazu, dass
sowohl der Motorradlenker als auch seine mitfahrende Freundin rund 10 Meter
durch die Luft geschleudert wurden (Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom
17.
August 2009 E. 5.1.2 und 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.1).
5.2.3
Laut dem (auf Deutsch übersetzten) Unfallprotokoll der
slowenischen Polizei vom 21. Januar 2009 (SUVA-Akte 185, S. 24 ff.) verlor
die Beschwerdeführerin wegen unangepasster Geschwindigkeit nach dem Überholen
eines Lastwagens die Kontrolle über das Fahrzeug. Das Fahrzeug geriet ins
Schleudern, prallte mit der Frontseite auf die linke Leitplanke. Danach
überschlug sich das Auto über die Leitplanke auf den mit Gras bewachsenen
Mittelstreifen zwischen den Fahrbahnen, rutschte auf dem Dach bzw. dem
Frontteil und kam schliesslich auf dem Mittelstreifen auf den Rädern zum
Stehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden im Fahrzeug eingeklemmt.
Sie wurden mit Hilfe der Feuerwehr aus dem Auto geholt und mit der Ambulanz ins
Medizinische Zentrum in [...] gebracht. Die "Schwägerin", welche
hinten links sass und nicht angegurtet war, wurde aus dem Fahrzeug
herausgeschleudert. Sie blieb 17.60 Meter vor dem Fahrzeug auf dem linken
Fahrstreifen liegen. Sie wurde per Helikopter ins Spital transportiert. Der
Sohn der Beschwerdeführerin blieb unverletzt.
5.3
Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl.
Erwägung 5.2.2. hiervor) ist das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis als
mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. Ins
Gewicht fällt dabei namentlich, dass sich der Unfall bei überhöhter Geschwindigkeit
ereignete sowie dass sich das Fahrzeug überschlug. Speziell gilt es auch zu
beachten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Feuerwehr aus dem
Fahrzeug geholt werden mussten und dass die "Schwägerin" aus dem Auto
geschleudert wurde.
5.4
Ist das Ereignis vom 10. Januar 2009 daher als mittelschwer im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzustufen, dann genügt es somit, um die
Adäquanz bejahen zu können, wenn eines der relevanten Kriterien als gegeben
erachtet werden kann. Vorliegend können nunmehr gleich mehrere der relevanten
Kriterien als erfüllt angesehen werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.5
5.5.1
Zunächst ist – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesgerichts – die "besondere Eindrücklichkeit" zu bejahen. So wurde
dieses Kriterium namentlich bei einer Versicherten als erfüllt erachtet, die
zusammen mit ihrem Ehemann in ihrem stark deformierten, totalbeschädigten
Personenwagen eingeklemmt wurde und von der Feuerwehr befreit werden musste
(Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 Sachverhalt A und
E. 5.1.2), bei einer Autolenkerin, welche auf einer deutschen Autobahn bei
einer Aussentemperatur von minus 12 Grad Celsius und überfrierender Nässe mit
einer Geschwindigkeit von 140 bis 160 Stundenkilometern und Sommerreifen ins
Schleudern geriet, worauf das Fahrzeug in eine Böschung stiess, sich mehrfach
überschlug und, total beschädigt, ausserhalb der Fahrbahn auf der rechten Seite
liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2008 vom 20.
Februar 2009 Sachverhalt A und E. 6.3.3), oder im Fall des Versicherten, der
bei starkem Verkehr mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs war,
als das linke Hinterrad des von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Fahrzeuges abbrach, worauf der Personenwagen ins Schleudern geriet, zweimal die
Normalspur überquerte, sich überschlug und der Beifahrer durch das Dach aus dem
Wagen geschleudert wurde (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3;
vgl. auch die Praxisübersicht in SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1).
Damit ist der vorliegende Fall zu vergleichen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort) kann die besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls nicht mit dem Argument verneint werden, es habe
bezüglich des Hergangs eine Amnesie bestanden. Zwar entspricht es ständiger
Rechtsprechung, dass beim Bestehen einer Amnesie bezüglich eines bestimmten
Ereignisses, dieses wegen der beschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten im
Unfallzeitpunkt als massgebende Ursache einer psychischen Fehlentwicklung von
vornherein ausser Betracht fällt (vgl. u.a. die nicht publ. E. 3.5.1 des
Urteils BGE 137 V 199 [8C_100/2011 vom 1. Juni 2011]; siehe auch die Urteile
des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.1.3 und 8C_400/2010
vom 27. September 2010 E. 3.4.2). Vorliegend erscheint es allerdings nicht als
überwiegend wahrscheinlich, dass für den gesamten Unfallablauf eine vollständige
Amnesie bestanden hat. Im Protokoll über den Noteinsatz (SUVA-Akte 269, S. 1)
wurde zwar vermerkt, der Bewusstseinszustand der Verletzten sei
"verwirrt" gewesen. Gleichzeitig wurde aber angegeben, die verletzte
Person spreche die albanische Sprache, daher sei die Kommunikation erschwert
gewesen. Bei dieser Ausgangslage lässt sich daher feststellen, ob tatsächlich
eine kurze Verwirrtheit oder bloss ein sprachliches Kommunikationsproblem
bestanden hat. Es kann in diesem Zusammenhang auf die insoweit schlüssigen
Feststellungen von Dr. I____ (vgl. SUVA-Akte 345, S. 4) verwiesen werden. Im
Gutachten der L____ Begutachtung wurde die Dauer der posttraumatischen Amnesie
und Dauer der Bewusstlosigkeit ebenfalls als unklar eingestuft (vgl. u.a.
SUVA-Akte 435, S. 15). Bei dieser Ausgangslage lässt sich die Argumentation der
Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 6 der Beschwerdeantwort) nicht stützen.
5.5.2
Ebenfalls als gegeben erachtet werden kann das
Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden. So wurde im orthopädischen
Gutachten (SUVA-Akte 435, S. 71 ff.) klargestellt, ein Teil der
Beschwerden am linken Oberarm könne fachorthopädisch als plausibel ("teilweise
zum Unfall") angesehen werden (vgl. S. 7 des Gutachtens; siehe auch S. 15
des Einspracheentscheides vom 20. Juli 2012 [SUVA-Akte 167, S. 15]). Des
Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum
Fallabschluss Ende September 2011, mithin während rund 21 Monaten, aufgrund der
Beeinträchtigung am linken Arm arbeitsunfähig war. Damit kann ausserdem auch das
Kriterium des Grads und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als knapp erfüllt
angesehen werden (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom
18.
September 2018 E. 5.2.2.3.).
5.5.3
Das Vorliegen der übrigen Kriterien ist hingegen zu
verneinen. Insbesondere erlitt die Beschwerdeführerin keine schweren oder besonderen
Verletzungen, die geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Besondere
Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussten, liegen nicht vor. Die Fraktur
heilte grundsätzlich komplikationslos ab. Das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung ist ebenfalls nicht gegeben. Die ärztliche Behandlung
war in somatischer Hinsicht im Wesentlichen ein paar Monate nach dem letzten
operativen Eingriff vom Februar 2010 beendet. Blosse medizinische
Abklärungen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie physiotherapeutische und
medikamentöse Behandlungen stellen hingegen keine ärztliche Behandlung im Sinne
dieses Kriteriums dar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2016 E. 8 und
8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3). Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin dies anders empfunden haben mag, da eine objektive
Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 5.3.2 mit Hinweis).
5.6
Können somit drei der massgebenden Kriterien als gegeben erachtet
werden, dann hat die Beschwerdegegnerin – bei einem anzunehmenden
mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren – in jedem Fall zu Unrecht
die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung, mithin die im Gutachten der L____
Begutachtung diagnostizierte "überwiegend wahrscheinliche andauernde
Persönlichkeitsänderung" (vgl. S. 12 des Gutachtens; SUVA-Akte 435,
S. 12), bei der Prüfung der dauerhaften Leistungen (Rente,
Integritätsentschädigung) ausser Acht gelassen.
6.
6.1
6.1.1
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung
(Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird zusammen mit der Invalidenrente
festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der
ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 UVG).
6.1.2
Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember
1982.
über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden
als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 124 V 29 und 209
vertieft mit der Frage, ob und inwiefern psychische Störungen als dauerhaft im
Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV zu betrachten sind. Es kam zum Schluss, dass für
den Entscheid der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit
einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung die Praxis wegleitend ist, wie
sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29 und BGE 124 V 209). In Anlehnung an diese Praxis und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist
der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen bzw. leichten Unfällen
regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz der Unfallfolgen
ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich
die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass
in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des
psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise,
namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten
erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der
psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu
sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien
erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind,
sofern sie besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind und die Annahme
nahelegen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende
Auswirkung begünstigt haben (BGE 124 V 29, 45 E. 5c/bb; BGE 124 V 209, 214 E. 4b).
6.2
Vorliegend ist – wie dargetan wurde – von einem mittelschweren
Unfall im Grenzbereich zu den schweren auszugehen (vgl. Erwägung 5.3. hiervor)
und es können gleich mehrere der im Rahmen der Adäquanzprüfung massgebenden
Kriterien als erfüllt erachtet werden (vgl. Erwägung 5.5. hiervor). Die
geforderte Dauerhaftigkeit des psychischen Gesundheitsschadens ist gestützt auf
das Gutachten der L____ Begutachtung zu bejahen. Zwar wurde auf S. 17 des
Gutachtens (SUVA-Akte 435, S. 17) dargetan, man erachte eine dem
Störungsbild angemessene, ausreichend lange vollstationäre Behandlung als
angebracht. In diesem Sinne sei der Endzustand für die Einschätzung eines
psychischen Integritätsschadens noch nicht erreicht. Gleichzeitig wurde aber an
anderer Stelle des Gutachtens ausgeführt, bei einem dokumentiert seit etwa zwei
bis drei Jahren hochauffälligen Psychostatus und neuropsychologischen Befund
sei die Prognose bei Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung in
Bezug auf eine Zustandsverbesserung (und umso mehr eine Arbeitsfähigkeit) mit
grosser Skepsis zu stellen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Dies spricht – speziell
auch unter Berücksichtigung der zögerlichen Formulierung auf S. 20 des
psychiatrischen Teilgutachtens, wonach ein stationärer Aufenthalt (allenfalls)
geeignet sein könnte (vgl. IV-Akte 345, S. 122) – dafür, dass der Schaden letztlich
auch aus gutachterlicher Sicht als dauerhaft anzusehen ist. Daher ist die Sache
zur Festlegung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.3
6.3.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens
10.
% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson,
den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
6.3.2
Im Gutachten der L____ Begutachtung wurde in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dargetan, ausweislich der Aktenlage
bestehe wahrscheinlich mindestens seit 2017 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Die Beschreibung einer deutlich
milderen psychiatrischen Problematik etwa im Jahr 2011 (Bericht der Rehaklinik [...])
lege nahe, dass die Explorandin damals noch arbeitsfähig gewesen sei (vgl. S.
16.
f. des Gutachtens). Ob nunmehr tatsächlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin ab 2017 ausgegangen werden kann, lässt sich jedoch nicht
ohne Weiteres zuverlässig beurteilen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
6.3.3
Bei der Einschätzung des trotz psychischer Beeinträchtigung
bestehenden Leistungsvermögens hat das Sachverständigengutachten nicht nur den
allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte zu genügen
(vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; siehe Erwägung 4.2. hiervor). Es hat sich
vielmehr auch an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (strukturiertes
Beweisverfahren) zu orientieren (BGE 145 V 361, 363 f. E. 3.2.1).
Ärztlicherseits ist substanziiert darzulegen, aus welchen
medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle
Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer
und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 145 V 361, 368 E. 4.3).
Das gutachterlich bescheinigte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ist vom
Rechtsanwender zu plausibilisieren, was je nachdem mehr oder weniger Prüfungs-
und Begründungsaufwand erforderlich macht. Je
nach Sachlage kann es auch geboten sein, mit dem Gutachter Rücksprache zu
nehmen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar
2020.
E. 3.2.4.).
6.3.4
Im psychiatrischen Teilgutachten der L____ Begutachtung
(SUVA-Akte 435, S. 103 ff.) wurde festgehalten, hinsichtlich der
Schilderung der Alltagsfunktionalität sei man weitgehend auf den Selbstbericht
der Explorandin bzw. die für die Begutachtenden authentisch und nachvollziehbar
Dispositiv
erscheinenden Angaben von Familienangehörigen angewiesen gewesen. Demnach sei
die Explorandin in allen vergleichbaren Lebensbereichen erheblich
eingeschränkt, also auch in Alltag und Freizeit; sie benötige in jeder Hinsicht
praktisch ständige Betreuung bzw. zumindest Unterstützung bei der
Alltagsbewältigung bzw. im Haushalt (vgl. S. 19 des Gutachtens). Gleichzeitig
wurde allerdings auch erwähnt, dem aktuellen neuropsychologischen Teilgutachten
könne entnommen werden, dass die Explorandin eigenen Angaben zufolge
gelegentlich sehr kurze Strecken Auto fahre (vgl. S. 20 des Gutachtens). Ebenfalls
festgestellt wurde im Gutachten, der enge familiäre Zusammenhalt und die
Unterstützung durch den Ehemann der Explorandin und ihre erwachsenen Kinder seien
prinzipiell als Ressourcen einzuschätzen (vgl. S. 19 des Gutachtens).
6.3.5. Bei dieser nicht ganz frei erscheinenden Ausgangslage
bedarf die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit daher einer besonders
substanziierten Begründung. Es liegt nunmehr nicht am
Sozialversicherungsgericht, die hier gebotene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
anhand der Standardindikatoren von sich aus vorzunehmen. Dafür ist die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche allenfalls auch nochmals Rücksprache
mit der Gutachterin zu nehmen hat.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. März 2020 ist aufzuheben. Die
Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der
psychischen Unfallfolgen festlegt und – allenfalls nach vorgängiger Einholung
von ergänzenden medizinischen Angaben – über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin unter Miteinbeziehung des psychischen Gesundheitsschadens entscheidet.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahren ist der Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht
spricht in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im
Sinne einer Richtlinie – bei einem vollständigen Obsiegen eine
Parteienentschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen,
woraus sich grundsätzlich eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer ergeben würde. Allerdings ist angesichts der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen
Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung von Fr. 1'850.--
rechtfertigen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
7.3.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist
ihrem Vertreter überdies ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Angesichts des hälftigen Unterliegens ergäbe sich somit ein
Honorar von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.
Aufgrund des erhöhten Aufwandes lässt es sich rechtfertigen, dem Vertreter der
Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 1'450.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
7.4.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. März
2020 aufgehoben und die Sache zur Festlegung der weiteren Leistungen im Sinne
der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'850.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 142.45 zugesprochen. Im Übrigen werden die
ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Dem Vertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 1’450.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 111.65 zugesprochen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: