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Entscheid

UV.2020.17

adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen; strukturiertes Beweisverfahren (Bundesgerichtsurteil 8C_68/2021)

14. Oktober 2020Deutsch38 min

war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.17

Einspracheentscheid vom 25. März

2020

adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen

Unfallfolgen; strukturiertes Beweisverfahren.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1964 geborene A____ (Beschwerdeführerin)

arbeitete seit März 2000 40 % als Objektleiterin Reinigung für die C____ AG und

war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

unfallversichert. Am 10. Januar 2009 erlitt die Beschwerdeführerin auf der

Autobahn in Slowenien einen Unfall, bei dem sie den Personenwagen lenkte, in

dem sich auch ihr Ehemann (D____), ihr Sohn (E____) und ihre "Schwägerin"

F____ (vgl. SUVA-Akte 435, S. 111) befanden. Laut dem (auf Deutsch übersetzten)

Unfallprotokoll der slowenischen Polizei vom 21. Januar 2009 (SUVA-Akte 185,

S. 24 ff.) verlor sie wegen unangepasster Geschwindigkeit nach dem Überholen

eines Lastwagens die Kontrolle über das Fahrzeug. Das Fahrzeug geriet ins

Schleudern, prallte mit der Frontseite auf die linke Leitplanke. Danach

überschlug sich das Auto über die Leitplanke auf den mit Gras bewachsenen

Mittelstreifen zwischen den Fahrbahnen, rutschte auf dem Dach bzw. dem

Frontteil und kam schliesslich auf dem Mittelstreifen auf den Rädern zum Stehen.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden eingeklemmt. Sie wurden mit Hilfe

der Feuerwehr aus dem Auto geholt und mit der Ambulanz ins Medizinische Zentrum

nach [...] gebracht. Die "Schwägerin", welche hinten links sass und

nicht angegurtet war, wurde aus dem Fahrzeug herausgeschleudert. Sie blieb

17.60 Meter vor dem Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen liegen. Sie wurde per

Helikopter ins Spital transportiert. Der Sohn der Beschwerdeführerin blieb

unverletzt (vgl. S. 4 des Unfallprotokolls). In Bezug auf die

Beschwerdeführerin wurden im Spital in [...] folgende Diagnosen gestellt: S42.2

Fractura complicata (aperta) humeri sin.; S06.5 Haematoma subdurale minima reg.

parietalis lat. dex.; S06.0 Commotio cerebri; S01.0 V.l.c. capitis; S00.8 Contusio

faciei lat. dex.; S60.8 Contusio antebrachii et carpi sin./Contusio brachii

lat. dex.; S10.1 Contusio colli (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes; SUVA-Akte

224, S. 1 bzw. SUVA-Akte 222, S. 5). Es erfolgte eine Versorgung des

Oberarmbruches links und eine Überwachung/Kontrolle der Hirnfunktionen. Namentlich

wurde am 11. Januar 2009 ein Kontroll-CT vorgenommen (vgl. S. 1 f. des

Austrittsberichtes; SUVA-Akte 222, S. 5 f.).

b) Am 20. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin

zurück in die Schweiz geflogen (vgl. u.a. SUVA-Akte 219), wo sie zur definitiven

Versorgung der Humerusfraktur links direkt ins Kantonsspital [...] (Abteilung

Orthopädie) eintrat (vgl. SUVA-Akte 4). Am 22. Januar 2009 erfolgte ein erster

operativer Eingriff (vgl. SUVA-Akte 4, S. 3 f.). Weitere Operationen fanden am 15.

Mai 2009 und am 17. Februar 2010 statt (vgl. SUVA-Akte 58). Zur

Verbesserung der Situation am linken Oberarm wurden konstant physiotherapeutische

Behandlungen vorgenommen (vgl. u.a. SUVA-Akten 16, 19, 22, 25, 31, 32, 52, 53, 59,

60, 64, 73, 76).

c) Da die Beschwerdeführerin ausserdem über seit dem

Unfall bestehende (persistierende) Kopfschmerzen, Schwindel und Vergesslichkeit

klagte, fanden diesbezüglich entsprechende Abklärungen statt (vgl. u.a. den

Bericht über das MRT des Neurocraniums vom 11. August 2009 [SUVA-Akte 44],

den Bericht der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik vom 27. September

2010 [SUVA-Akte 90], den Bericht von Dr. G____ vom 27. Dezember 2010 [SUVA-Akte

103]). Die röntgendiagnostische Abklärung (MRT) brachte weitgehend

unspezifische Befunde zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 44). Im Rahmen der

neurologischen Abklärung konnten keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden

(vgl. SUVA-Akte 90, S. 4). Auch die Schwindelbeschwerden liessen sich im Rahmen

der neurootologischen Untersuchung nicht objektivieren (vgl. SUVA-Akte 103, S.

2). Anlässlich des neurorehabilitativen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in

der Rehaklinik [...] (Dauer: 1. Juni 2011 bis 22. Juli 2011) wurden

ebenfalls Abklärungen getätigt. Im Bericht über die neuropsychologische Testung

wurde ausgeführt, der tatsächliche Schweregrad der neuropsychologischen

Einschränkungen sei aufgrund der Verdeutlichungstendenzen bzw. der

wahrscheinlich auch vorliegenden Aggravation schwierig einzuschätzen (vgl.

SUVA-Akte 139, S. 5). Die im psychiatrischen Bericht (SUVA-Akte 137) angeführte

Diagnose lautete auf "chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)". Eine ambulante Physiotherapie oder

Ergotherapie wurde als gegenwärtig nicht weiter indiziert erachtet. Die

Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie wurde ebenfalls als aktuell nicht

weiter erfolgversprechend eingestuft (vgl. SUVA-Akte 137, S. 2 f.). Im

Austrittsbericht vom 25. Juli 2011 (SUVA-Akte 140) wurde dargetan, es liege

keine psychische Störung mit Krankheitswert oder neuropsychologische Störung

vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung zu begründen vermöge (vgl.

SUVA-Akte 140, S. 2).

d) In der Folge nahm die Kreisärztin am 20. September

2011 die Abschlussuntersuchung vor (vgl. SUVA-Akte 147). Daraufhin verneinte

die SUVA ab dem 1. Oktober 2011 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere

Versicherungsleistungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die

geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Es bestehe

in der angestammten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Da in Bezug

auf die psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen

sei, bestehe kein Anspruch auf Dauerleistungen (vgl. SUVA-Akte 150). Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 2011 Einsprache. Zur Hauptsache

machte sie geltend, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Im Übrigen sei auch

der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden (vgl. SUVA-Akte 152). In der

Folge holte die SUVA die neurologische Beurteilung von Dr. H____ vom 22. Mai

2012 (SUVA-Akte 162) ein. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2012 ergänzte die

Kreisärztin das Zumutbarkeitsprofil (vgl. SUVA-Akte 166). Daraufhin wies die

SUVA die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juli

2012 ab (vgl. SUVA-Akte 167). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. SUVA-Akte 178). Dieses hiess

die Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2013 insoweit gut, als es die Sache

zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass eines neuen

Entscheides an die SUVA zurückwies (vgl. SUVA-Akte 202).

e) In Nachachtung dieses Urteils holte die SUVA zunächst

Originaldokumente über den Unfall in Slowenien ein (vgl. die Unterlagen der

Polizei [SUVA-Akte 215, S. 4 ff.; SUVA-Akte 237; SUVA-Akte 244, S. 2 ff.;

SUVA-Akte 245] sowie die ärztlichen Berichte, inklusive deutscher bzw.

englischer Übersetzung [SUVA-Akte 222, S. 5 ff.; SUVA-Akten 224-226; SUVA-Akten

232, 233, 235, 255, 256, 269 und 270] sowie Farbfotoaufnahmen des Unfallautos

(vgl. SUVA-Akte 246). Die Beschwerdeführerin liess der SUVA ebenfalls noch eine

Fotodokumentation zukommen (vgl. SUVA-Akte 241, S. 2 ff.). In der Folge veranlasste

die SUVA – unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin – die Einholung eines

interdisziplinären Gutachtens unter der Federführung des Neurologen Dr. I____ (vgl.

die Schreiben vom 29. September und vom 27. Oktober 2015; SUVA-Akten 284 und

287). Die Erstellung des Gutachtens zog sich massiv in die Länge. Im Juni 2017 gingen

das neurologische Gutachten vom 14. Juni 2017 (SUVA-Akte 345) bzw. die

Gesamtbeurteilung sowie die einzelnen Teilgutachten (orthopädisches Gutachten

vom 8. Februar 2016 [SUVA-Akte 344]; neuropsychologisches Gutachten vom 18. April

2016 [SUVA-Akte 348]; neuroradiologisches Gutachten vom 31. März 2017

[SUVA-Akte 350]; psychiatrisches Gutachten vom 28. April 2017 [SUVA-Akte 349]) bei

der SUVA ein. Am 29. November 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin

ausgiebig zum Gutachten. Der Eingabe legte sie einen Bericht von Dr. J____ vom

27. November 2017 bei (vgl. SUVA-Akte 371). In der Folge holte die SUVA bei

Prof. Dr. K____ die neuroradiologische Beurteilung vom 23. März 2018 ein (vgl.

SUVA-Akte 378, S. 2 f.). Daraufhin erachtete sie die Einholung eines neuen

Gutachtens für erforderlich. Die Parteien einigten sich vergleichsweise auf die

L____ ([...]), M____spital [...] (nachfolgend: L____ Begutachtung) als

Gutachterstelle (vgl. SUVA-Akte 402). Am 22. Juli 2019 ging das entsprechende

Gutachten vom 19. Juli 2019 bei der SUVA ein (vgl. SUVA-Akte 435).

f) Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bejahte die SUVA

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung von 10

%. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen dargetan, als organische Unfallfolge könne lediglich die verbliebene

Beeinträchtigung am linken Oberarm angesehen werden. Aufgrund dieser bestehe jedoch

weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit. Bei dieser medizinischen Ausgangslage lasse sich keine

Erwerbseinbusse von mindestens 10 % errechnen. In Bezug auf die übrigen –

psychischen – Unfallfolgen mangle es am adäquaten Kausalzusammenhang (vgl.

SUVA-Akte 443). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. November 2019

Einsprache. Sie beantragte Folgendes: Es seien ihr über den 30. September 2011

hinaus (Einstellung der UVG-Leistungen) die ihr von Gesetzes wegen zustehenden

UVG-Leistungen zuzusprechen: Ab 1. Oktober 2011 100 % Taggeldleistungen;

ab 1. Januar 2017 100 % UVG-Invalidenrente. Es sei ihr eine

Integritätsentschädigung in Höhe von insgesamt 75 % auszurichten (vgl.

SUVA-Akte 449). Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2020 wies die SUVA die

Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. SUVA-Akte 457).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid der SUVA hat die

Beschwerdeführerin am 18. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien ihr über den 30. September 2011

hinaus (Einstellung der UVG-Leistungen) die ihr von Gesetzes wegen zustehenden

UVG-Leistungen zuzusprechen: Ab 1. Oktober 2011 100 % Taggeldleistungen, ab 1.

Januar 2017 100 % UVG-Invalidenrente. Es sei ihr eine Integritätsentschädigung

in Höhe von insgesamt 75 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Juni

2020.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,

Advokat, bewilligt.

c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. August

2020.

an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 14. Oktober 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig

erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, als organische

Unfallfolgen könnten – gemäss dem relevanten Gutachten der L____ Begutachtung –

einzig die Oberarmbeschwerden links erachtet werden. Seit Oktober 2011 habe in

Bezug auf diese Beschwerden nicht mehr von einer namhaften Verbesserung

ausgegangen werden können. Daher sei der Fallabschluss korrekterweise per

Oktober 2011 erfolgt. Zutreffend sei im Übrigen auch die Zusprechung einer

10%igen Integritätsentschädigung für die Restbeschwerden am linken Oberarm. Die

Verneinung eines Rentenanspruches müsse ebenfalls als rechtens angesehen

werden, zumal in einer der Beeinträchtigung des linken Oberarmes angepassten

Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die übrigen von

der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden seien gemäss dem beweiskräftigen

Gutachten der L____ Begutachtung allesamt nicht organischer Natur. Vielmehr

stehe ein psychisches Leiden im Vordergrund, weshalb die Prüfung der Adäquanz zu

Recht nach der sog. "Psycho-Praxis" vorgenommen worden sei. Weil die

massgebenden Kriterien jedoch nicht in der geforderten Anzahl erfüllt seien,

habe man korrekterweise den adäquaten Kausalzusammenhang und damit weitere

Leistungsansprüche verneint (vgl. insb. den Einspracheentscheid).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie

leide auch an neurologischen, mithin weiteren organischen, Unfallfolgen. Daher

sei der adäquate Kausalzusammenhang als erfüllt zu erachten. Selbst wenn nicht

von organischen Unfallfolgen ausgegangen würde, wäre die Adäquanz – bei

Anwendung der Schleudertrauma-Praxis – zu bejahen. Daher habe sie ab Januar

2017.

Anspruch auf eine 100%ige UV-Rente. Bis Ende Dezember 2016 sei ihr noch

ein Taggeld auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geschuldet (vgl. insb.

S. 12 f. und S. 33 der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 22. Oktober 2019, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 25. März 2020, eine 10%ige Integritätsentschädigung

zugesprochen und ab Oktober 2011 weitere Leistungsansprüche verneint hat.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E.

3.2).

3.2

3.2.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Das

Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen werden (BGE 119 V 335, 338 E. 1).

3.2.2

Die Parteien tragen im Sozialversicherungsprozess in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst

Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des im

Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess

geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E.

3b).

3.3

3.3.1

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus

dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1; BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb). Von organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen

Befunde mit apparativ/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden, und die

hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.2.).

3.3.2

Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal,

nicht aber objektiv ausgewiesen im Sinne der Rechtsprechung, so ist bei der

Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es

sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher

die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei

die durch BGE 134 V 109, 126 ff. E. 10 präzisierten Kriterien massgebend.

Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die

Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall

entwickelt wurden (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa), anzuwenden (BGE 134 V 109, 111

f. E. 2.1 und 116 E. 6.1).

4.

4.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44.

ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4;

BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3

4.3.1

Im polydisziplinären Gutachten der L____ Begutachtung vom

19.

Juli 2019 (SUVA-Akte 435, S. 1 ff.) wurde unter dem Titel der unfallkausalen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an erster Stelle erwähnt, es

bestehe überwiegend wahrscheinlich eine andauernde Persönlichkeitsänderung. Ebenfalls

in der Diagnoseliste angeführt wurden: "traumatische Hirnverletzung mit

traumatischem Subduralhämatom parietal rechts ohne Raumforderung sowie diffuse

axonale Scherverletzungen im Rahmen des Autounfalles vom 10. Januar 2009" und

"Status nach akuten Kopfschmerzen, zurückzuführen auf die traumatische

Hirnverletzung nach ICHD-3". In Bezug auf die erlittene traumatische

Hirnverletzung wurde jedoch klargestellt, neurologische Residuen bestünden deswegen

keine. Ob neuropsychologische Residuen vorlägen, könne bei nicht validen

Testergebnissen nicht sicher beurteilt werde. Schliesslich erwähnten die

Gutachter, es bestünden Restbeschwerden, welche auf die Humerusschaftfraktur

II° links vom 10. Januar 2009 zurückzuführen seien (vgl. S. 12 der

Gesamtbeurteilung). Im Gutachten als unfallfremd gewertet wurden unter anderem "chronische

Kopfschmerzen vom Mischtyp" (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.3.2

Erläuternd wurde im Gutachten dargetan, das gesamte Beschwerdebild

sei geprägt von einer schweren psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls vom 10.

Januar 2009 (vgl. S. 14 des Gutachtens). Am ehesten sei die Diagnose einer

andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) im Rahmen und als Folge des

allein verschuldeten, schweren Autounfalls vom 10. Januar 2009 zu stellen. Als

psychodynamische Hypothese gehe man dabei von einer für die Explorandin

unbewältigten Schuld (Schädigung der Familie des Bruders des Ehemannes) aus.

Dabei scheine nicht die eigene Verletzung der Explorandin selbst massgeblich

(die eben gerade nicht sehr schwer gewesen sei), sondern die durch sie

verursachte bleibende schwere Behinderung der Schwägerin (im Unfallzeitpunkt

Mutter von vier Kleinkindern). Es verbleibe jedoch eine diagnostische Restunsicherheit

aufgrund des schwergradig auffälligen klinischen Verhaltens und der wiederholt

nicht validen und hochgradig auffälligen neuropsychologischen Testresultate.

Auffallend – und neurologisch in keiner Weise erklärbar – sei auch die

ungewöhnliche Progredienz des aktuell präsentierten psychischen

Verhaltensbildes im Verlauf (vgl. S. 14 des Gutachtens). In der

Gegenüberstellung aller verfügbaren Informationen (insbesondere auch der

Fremdanamnese mit dem Ehemann und dem Sohn) und unter der Annahme, dass das

aktuell gezeigte Verhalten der alltäglichen Verhaltensweise und Realität der

Explorandin entspreche, erachte man die obige Hypothese und Diagnosestellung

insgesamt doch für die plausibelste und somit überwiegend als wahrscheinliche

Erklärung des aktuellen klinischen Bildes (vgl. S. 15 des Gutachtens). Aus

psychiatrischer Sicht müsse derzeit von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Die Beschreibung einer deutlich milderen psychiatrischen

Problematik etwa im Jahr 2011 (Bericht der Rehaklinik [...]) lege nahe, dass

die Explorandin damals noch arbeitsfähig gewesen sei. Eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestehe ausweislich der Aktenlage wahrscheinlich mindestens

seit 2017. Eine detailliertere bzw. sicherere Stellungnahme sei retrospektiv

nicht möglich (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

4.3.3

In Bezug auf allfällige Residuen der erlittenen

traumatischen Hirnverletzung wurde im Gutachten klargestellt, die

Verletzungsschwere (im MRI 2009 nachweisbare Scherverletzungen) eigne sich zwar

durchaus für eine Persistenz von neuropsychologischen und/oder

neuropsychiatrischen Störungen. Das geringe Ausmass der nachweisbaren

Scherverletzungen müsse aber im klinischen Gesamtkontext relativiert werden.

Die fehlende Validität der erhobenen neuropsychologischen Befunde lasse es

nicht zu, differenziert allfällige hirnorganische und/oder schmerzbedingte

Einschränkungen auf neurokognitiver Ebene zuverlässig zu detektieren und zu

quantifizieren resp. insbesondere von den führenden psychiatrischen

Beeinträchtigungen abzugrenzen. Die stattgehabte traumatische Hirnverletzung

erkläre den aktuell schwer beeinträchtigenden Gesundheitszustand nicht (vgl. S.

15.

des Gutachtens). Was die von der Explorandin geklagten Kopfschmerzen angehe,

so müsse davon ausgegangen werden, dass überwiegend wahrscheinlich bis zu drei

Monate nach dem Unfallereignis noch Kopfschmerzen, zurückzuführen auf die

traumatische Hirnverletzung, nach ICHD-3 vorgelegen hätten. Danach fänden sich

in den Akten zunehmend Hinweise auf nicht neurologische Faktoren, die an der

Aufrechterhaltung der Kopfschmerzen beteiligt gewesen seien und es auch

weiterhin seien. Die Gutachter erwähnten hier namentlich einen

Medikamentenübergebrauch und psychische Faktoren (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.3.4

Aus fachorthopädischer Sicht bestehe in Bezug auf den

linken Oberarm eine endgradige Bewegungseinschränkung mit einer Flexion von

120° und Abduktion von 100°. Diese Funktionseinschränkung führe zu geringen,

rein qualitativen Limiten bezüglich der Belastbarkeit und sei überwiegend

wahrscheinliche Unfallfolge bei erlittener Humerusschaftfraktur II° links und

Status nach retrograder Marknagelung am 22. Februar 2009, Dynamisierung

durch Entfernung der distalen statischen Schraube am 15. Mai 2009 und

Entfernung des proximalen Bolzens am 17. Februar 2010 (vgl. S. 13 des

Gutachtens). Der Explorandin seien weiterhin leichte bis maximal mittelschwere

Tätigkeiten zu 100 % möglich. Tätigkeiten über Kopf bzw. dauerhaft über der

Horizontalen seien zu vermeiden. Dabei bestehe aus orthopädischer Sicht eine

uneingeschränkte Leistungsfähigkeit (vgl. S. 17 des Gutachtens). In Bezug auf den

linken Oberarm seien keine Behandlungsmassnahmen mehr indiziert (vgl. S. 16

oben des Gutachtens). Der Integritätsschaden könne mit 10 % beziffert

werden (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.4

4.4.1

Auf dieses Gutachten der L____ Begutachtung kann abgestellt

werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter

umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und das

Für und Wider der verschiedenen Optionen gebührend gegeneinander abgewogen.

Auch haben die Gutachter ihr Fazit schliesslich in nachvollziehbarer Art und

Weise begründet. Insbesondere wurde im Gutachten schlüssig dargetan, weshalb –

mit Ausnahme der Beschwerden am linken Oberarm – keine der geklagten Beeinträchtigungen

(insb. kognitive Störungen, Vergesslichkeit, Schwindel, Kopfschmerzen) mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit (noch) einer unfallbedingten organischen Verletzung

zugeordnet werden kann.

4.4.2

Zu Recht unbestritten geblieben ist daher die orthopädische

Beurteilung, mithin die Annahme eines 10%igen Integritätsschadens für die

Beeinträchtigung am linken Oberarm sowie auch die Annahme einer 100%igen

Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit (vgl. – implizit

– S. 34 der Beschwerde).

4.4.3

Soweit die Beschwerdeführerin das neurologische

Teilgutachten von Dr. N____ als mangelhaft erachtet, da es (ohne Begründung)

von der Beurteilung von Prof. Dr. K____ vom 23. März 2018, abweiche (vgl. S. 13

ff. der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Prof. Dr. K____ hielt in

seiner neuroradiologischen Beurteilung vom 23. März 2018 fest (vgl. SUVA-Akte

378, S. 2 f.), es lägen mit grosser Wahrscheinlichkeit zwei hämorrhagische DAI

("diffuse axonal injury") vor, die im Verlauf sowohl im MRT vom 11.

August 2009 als auch im MRT vom 15. Januar 2016 prinzipiell nachweisbar seien.

Diese Läsionen seien in Lage und Konfiguration typisch für posttraumatische

hämorrhagische DAI. Dr. N____ legte ihrerseits im neurologischen Teilgutachten

(SUVA-Akte 435, 81 ff.) dar, die linksfrontale Läsion sei im MRI 2016 nicht

mehr nachweisbar (vgl. S. 15 des Teilgutachtens). Diese Interpretation des MRI

2016.

deckt sich zwar möglicherweise tatsächlich nicht vollends mit derjenigen von

Prof. Dr. K____; sie basiert aber – wie von der Beschwerdegegnerin zu

Recht eingewendet wird (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) – auf dem schlüssigen

neueren MRI-Bericht vom 20. März 2019 (vgl. IV-Akte 435, S. 67 f.). Im

Übrigen geht Dr. N____ ebenfalls davon aus, dass bildgebend Verletzungen

nachgewiesen wurden. Die Gutachterin hat dann aber überzeugend klargestellt, dass

sich das exakte Ausmass einer allfällig unterlagerten und organisch potenziell

begründbaren neuropsychologischen Störung aufgrund der fehlgeschlagenen

Symptomvalidierung, die bereits mehrfach in den Vorakten beschrieben worden

sei, gar nicht erfassen lässt (vgl. insb. S. 16 und S. 21 des neurologischen

Teilgutachtens). Auch die weitere am Gutachten von Dr. N____ geübte Kritik

greift ins Leere. Es kann diesbezüglich vollumfänglich den ausführlichen und

plausiblen Überlegungen der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 4 ff. der Beschwerdeantwort)

gefolgt werden.

4.4.4

Auch das psychiatrische Teilgutachten (SUVA-Akte 435,

S. 103 ff.) erweist sich als umfassend und nachvollziehbar begründet. Insbesondere

hat die Gutachterin sich fundiert mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Diagnose nach sorgfältigem Abwägen aller in

Betracht fallenden Möglichkeiten gestellt (vgl. insb. S. 16 ff. des

Gutachtens). Die daran von der Beschwerdeführerin geübte Kritik (vgl. S. 21 ff.

der Beschwerde) erscheint unberechtigt.

4.5

Gestützt auf das Gutachten der L____ Begutachtung ist daher davon

auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Ende

September 2011; vgl. dazu Erwägung 4.8. hiernach) – mit Ausnahme der

Restbeschwerden am linken Oberarm – keine im Sinne der Rechtsprechung organisch

objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr bestanden haben, welche die

Restbeschwerden zu erklären vermöchten. Denn die geltend gemachten Beschwerden

bzw. die erhobenen Befunde (Schwindel, Kopfmerzen, Vergesslichkeit etc.) können

– wie dargetan wurde – keinem organischen Korrelat zugeordnet werden.

4.6

Für diese nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist

bei der Beurteilung der Adäquanz rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 102, 103 E.

5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären,

ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,

eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma

erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die

versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss

beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung

gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 335, 338 E. 1) zwar

teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den

Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls

die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden

aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der

Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten,

mit BGE 134 V 109, 127 ff. E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (vgl. BGE 123 V 98, 99 E. 2a mit Hinweisen). Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist namentlich

dann unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu

beurteilen, wenn im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum

Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr

untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten

sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016

E. 7.1.).

4.7

Vorliegend ist gestützt auf das Gutachten der L____ Begutachtung unbestrittenermassen

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 10.

Januar 2009 eine traumatische Hirnverletzung erlitten hat (vgl. S. 14 des

Gutachtens; siehe auch Erwägung 4.3.1. hiervor). Allerdings ist das gesamte

Beschwerdebild – wie dargetan wurde – geprägt von einer schweren psychischen

Fehlverarbeitung des Unfalls vom 10. Januar 2009 (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor).

Im Gutachten wird denn auch explizit von "führenden psychiatrischen

Beeinträchtigungen" gesprochen (vgl. u.a. S. 15 des Gutachtens). Die physischen

Beschwerden haben im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zum

Beurteilungszeitpunkt nur eine untergeordnete Rolle gespielt und sind gänzlich

in den Hintergrund getreten. Folglich hat die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten

Grundsätzen, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_859/2014 vom 3. Februar 2015 E. 3.), zu erfolgen.

4.8

Was den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung angeht, so stellen bei Anwendbarkeit

der Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall

entwickelt wurde (BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa), noch behandlungsbedürftige

psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da

die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser

Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E.

4.2). Da in Bezug auf die Beschwerden am linken Oberarm von einer weiteren

Heilbehandlung Ende September 2011 (mithin geraume Zeit nach dem letzten

operativen Eingriff im Februar 2010; vgl. SUVA-Akte 58) keine namhafte Besserung

mehr hat erwartet werden können, durfte die Beschwerdegegnerin daher die vorübergehenden

Leistungen (insb. Taggelder) auf dieses Datum hin einstellen und die Adäquanzprüfung

vornehmen (vgl. insb. S. 15 des Einspracheentscheides vom 25. März 2020;

SUVA-Akte 457).

5.

5.1

Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv

erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise

ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als

schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere

Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.

Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die

Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17).

5.2

5.2.1

Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der

augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR

2012.

UV Nr. 23 S. 83). Bei einem Unfall, der zu den schwereren Fällen im

mittleren Bereich oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren

ist, genügt für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, wenn eines der

weiteren massgeblichen Kriterien (gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa: besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die

Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich

lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit), nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter

Weise, erfüllt ist (BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c/bb). Bei einem mittleren

Ereignis im engeren Sinne ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges dann zu

bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien

ausgeprägt) erfüllt sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom

10.

März 2020 E. 5.4.).

5.2.2

Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren

Unfällen eingereiht hat die Praxis etwa die Kollision eines Lastwagens mit

einem Personenwagen auf der Autobahn, wobei dieser dann zuerst mit der rechten,

anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte und die Windschutzscheibe

durch heftigen Kopfanprall barst (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2008 vom 4.

September 2008 E. 3.3.3). Gleich eingereiht wurde ein Unfall, bei dem der

Versicherte mit einem Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn fuhr und

bei einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet,

die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte und mit der Böschung

kollidierte, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Der Personenwagen wurde auf

die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum

Stillstand. Beim Überschlagen wurde der Beifahrer aus dem Dachfenster auf die

Böschung geschleudert. Der Versicherte konnte das Fahrzeug nicht mehr

eigenständig verlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009

E. 3.2.2). Ebenfalls als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den schweren

wurde ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Lenker eines Motorrades mit einem

entgegenkommenden Personenwagen kollidierte und beide Fahrzeuge mit rund 50

km/h unterwegs waren. Als erschwerendes Element kam in diesem Fall dazu, dass

sowohl der Motorradlenker als auch seine mitfahrende Freundin rund 10 Meter

durch die Luft geschleudert wurden (Urteile des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom

17.

August 2009 E. 5.1.2 und 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.1).

5.2.3

Laut dem (auf Deutsch übersetzten) Unfallprotokoll der

slowenischen Polizei vom 21. Januar 2009 (SUVA-Akte 185, S. 24 ff.) verlor

die Beschwerdeführerin wegen unangepasster Geschwindigkeit nach dem Überholen

eines Lastwagens die Kontrolle über das Fahrzeug. Das Fahrzeug geriet ins

Schleudern, prallte mit der Frontseite auf die linke Leitplanke. Danach

überschlug sich das Auto über die Leitplanke auf den mit Gras bewachsenen

Mittelstreifen zwischen den Fahrbahnen, rutschte auf dem Dach bzw. dem

Frontteil und kam schliesslich auf dem Mittelstreifen auf den Rädern zum

Stehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wurden im Fahrzeug eingeklemmt.

Sie wurden mit Hilfe der Feuerwehr aus dem Auto geholt und mit der Ambulanz ins

Medizinische Zentrum in [...] gebracht. Die "Schwägerin", welche

hinten links sass und nicht angegurtet war, wurde aus dem Fahrzeug

herausgeschleudert. Sie blieb 17.60 Meter vor dem Fahrzeug auf dem linken

Fahrstreifen liegen. Sie wurde per Helikopter ins Spital transportiert. Der

Sohn der Beschwerdeführerin blieb unverletzt.

5.3

Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rechtsprechung (vgl.

Erwägung 5.2.2. hiervor) ist das vorliegend zur Diskussion stehende Ereignis als

mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. Ins

Gewicht fällt dabei namentlich, dass sich der Unfall bei überhöhter Geschwindigkeit

ereignete sowie dass sich das Fahrzeug überschlug. Speziell gilt es auch zu

beachten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von der Feuerwehr aus dem

Fahrzeug geholt werden mussten und dass die "Schwägerin" aus dem Auto

geschleudert wurde.

5.4

Ist das Ereignis vom 10. Januar 2009 daher als mittelschwer im

Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzustufen, dann genügt es somit, um die

Adäquanz bejahen zu können, wenn eines der relevanten Kriterien als gegeben

erachtet werden kann. Vorliegend können nunmehr gleich mehrere der relevanten

Kriterien als erfüllt angesehen werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.5

5.5.1

Zunächst ist – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des

Bundesgerichts – die "besondere Eindrücklichkeit" zu bejahen. So wurde

dieses Kriterium namentlich bei einer Versicherten als erfüllt erachtet, die

zusammen mit ihrem Ehemann in ihrem stark deformierten, totalbeschädigten

Personenwagen eingeklemmt wurde und von der Feuerwehr befreit werden musste

(Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 Sachverhalt A und

E. 5.1.2), bei einer Autolenkerin, welche auf einer deutschen Autobahn bei

einer Aussentemperatur von minus 12 Grad Celsius und überfrierender Nässe mit

einer Geschwindigkeit von 140 bis 160 Stundenkilometern und Sommerreifen ins

Schleudern geriet, worauf das Fahrzeug in eine Böschung stiess, sich mehrfach

überschlug und, total beschädigt, ausserhalb der Fahrbahn auf der rechten Seite

liegend zum Stillstand kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_544/2008 vom 20.

Februar 2009 Sachverhalt A und E. 6.3.3), oder im Fall des Versicherten, der

bei starkem Verkehr mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs war,

als das linke Hinterrad des von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten

Fahrzeuges abbrach, worauf der Personenwagen ins Schleudern geriet, zweimal die

Normalspur überquerte, sich überschlug und der Beifahrer durch das Dach aus dem

Wagen geschleudert wurde (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3;

vgl. auch die Praxisübersicht in SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6.1).

Damit ist der vorliegende Fall zu vergleichen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort) kann die besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls nicht mit dem Argument verneint werden, es habe

bezüglich des Hergangs eine Amnesie bestanden. Zwar entspricht es ständiger

Rechtsprechung, dass beim Bestehen einer Amnesie bezüglich eines bestimmten

Ereignisses, dieses wegen der beschränkten Wahrnehmungsmöglichkeiten im

Unfallzeitpunkt als massgebende Ursache einer psychischen Fehlentwicklung von

vornherein ausser Betracht fällt (vgl. u.a. die nicht publ. E. 3.5.1 des

Urteils BGE 137 V 199 [8C_100/2011 vom 1. Juni 2011]; siehe auch die Urteile

des Bundesgerichts 8C_488/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.1.3 und 8C_400/2010

vom 27. September 2010 E. 3.4.2). Vorliegend erscheint es allerdings nicht als

überwiegend wahrscheinlich, dass für den gesamten Unfallablauf eine vollständige

Amnesie bestanden hat. Im Protokoll über den Noteinsatz (SUVA-Akte 269, S. 1)

wurde zwar vermerkt, der Bewusstseinszustand der Verletzten sei

"verwirrt" gewesen. Gleichzeitig wurde aber angegeben, die verletzte

Person spreche die albanische Sprache, daher sei die Kommunikation erschwert

gewesen. Bei dieser Ausgangslage lässt sich daher feststellen, ob tatsächlich

eine kurze Verwirrtheit oder bloss ein sprachliches Kommunikationsproblem

bestanden hat. Es kann in diesem Zusammenhang auf die insoweit schlüssigen

Feststellungen von Dr. I____ (vgl. SUVA-Akte 345, S. 4) verwiesen werden. Im

Gutachten der L____ Begutachtung wurde die Dauer der posttraumatischen Amnesie

und Dauer der Bewusstlosigkeit ebenfalls als unklar eingestuft (vgl. u.a.

SUVA-Akte 435, S. 15). Bei dieser Ausgangslage lässt sich die Argumentation der

Beschwerdegegnerin (vgl. insb. S. 6 der Beschwerdeantwort) nicht stützen.

5.5.2

Ebenfalls als gegeben erachtet werden kann das

Kriterium der körperlichen Dauerbeschwerden. So wurde im orthopädischen

Gutachten (SUVA-Akte 435, S. 71 ff.) klargestellt, ein Teil der

Beschwerden am linken Oberarm könne fachorthopädisch als plausibel ("teilweise

zum Unfall") angesehen werden (vgl. S. 7 des Gutachtens; siehe auch S. 15

des Einspracheentscheides vom 20. Juli 2012 [SUVA-Akte 167, S. 15]). Des

Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum

Fallabschluss Ende September 2011, mithin während rund 21 Monaten, aufgrund der

Beeinträchtigung am linken Arm arbeitsunfähig war. Damit kann ausserdem auch das

Kriterium des Grads und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als knapp erfüllt

angesehen werden (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom

18.

September 2018 E. 5.2.2.3.).

5.5.3

Das Vorliegen der übrigen Kriterien ist hingegen zu

verneinen. Insbesondere erlitt die Beschwerdeführerin keine schweren oder besonderen

Verletzungen, die geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Besondere

Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussten, liegen nicht vor. Die Fraktur

heilte grundsätzlich komplikationslos ab. Das Kriterium der ungewöhnlich langen

Dauer der ärztlichen Behandlung ist ebenfalls nicht gegeben. Die ärztliche Behandlung

war in somatischer Hinsicht im Wesentlichen ein paar Monate nach dem letzten

operativen Eingriff vom Februar 2010 beendet. Blosse medizinische

Abklärungen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie physiotherapeutische und

medikamentöse Behandlungen stellen hingegen keine ärztliche Behandlung im Sinne

dieses Kriteriums dar (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2016 E. 8 und

8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3). Daran ändert nichts, dass die

Beschwerdeführerin dies anders empfunden haben mag, da eine objektive

Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 5.3.2 mit Hinweis).

5.6

Können somit drei der massgebenden Kriterien als gegeben erachtet

werden, dann hat die Beschwerdegegnerin – bei einem anzunehmenden

mittelschweren Unfall an der Grenze zu den schweren – in jedem Fall zu Unrecht

die Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung, mithin die im Gutachten der L____

Begutachtung diagnostizierte "überwiegend wahrscheinliche andauernde

Persönlichkeitsänderung" (vgl. S. 12 des Gutachtens; SUVA-Akte 435,

S. 12), bei der Prüfung der dauerhaften Leistungen (Rente,

Integritätsentschädigung) ausser Acht gelassen.

6.

6.1

6.1.1

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine

dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung

(Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird zusammen mit der Invalidenrente

festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der

ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 UVG).

6.1.2

Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember

1982.

über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden

als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Das Bundesgericht befasste sich in BGE 124 V 29 und 209

vertieft mit der Frage, ob und inwiefern psychische Störungen als dauerhaft im

Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVV zu betrachten sind. Es kam zum Schluss, dass für

den Entscheid der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit

einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung die Praxis wegleitend ist, wie

sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29 und BGE 124 V 209). In Anlehnung an diese Praxis und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist

der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen bzw. leichten Unfällen

regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz der Unfallfolgen

ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich

die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass

in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des

psychischen Schadens vorzunehmen wäre. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise,

namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten

erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der

psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu

sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien

erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind,

sofern sie besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind und die Annahme

nahelegen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende

Auswirkung begünstigt haben (BGE 124 V 29, 45 E. 5c/bb; BGE 124 V 209, 214 E. 4b).

6.2

Vorliegend ist – wie dargetan wurde – von einem mittelschweren

Unfall im Grenzbereich zu den schweren auszugehen (vgl. Erwägung 5.3. hiervor)

und es können gleich mehrere der im Rahmen der Adäquanzprüfung massgebenden

Kriterien als erfüllt erachtet werden (vgl. Erwägung 5.5. hiervor). Die

geforderte Dauerhaftigkeit des psychischen Gesundheitsschadens ist gestützt auf

das Gutachten der L____ Begutachtung zu bejahen. Zwar wurde auf S. 17 des

Gutachtens (SUVA-Akte 435, S. 17) dargetan, man erachte eine dem

Störungsbild angemessene, ausreichend lange vollstationäre Behandlung als

angebracht. In diesem Sinne sei der Endzustand für die Einschätzung eines

psychischen Integritätsschadens noch nicht erreicht. Gleichzeitig wurde aber an

anderer Stelle des Gutachtens ausgeführt, bei einem dokumentiert seit etwa zwei

bis drei Jahren hochauffälligen Psychostatus und neuropsychologischen Befund

sei die Prognose bei Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung in

Bezug auf eine Zustandsverbesserung (und umso mehr eine Arbeitsfähigkeit) mit

grosser Skepsis zu stellen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Dies spricht – speziell

auch unter Berücksichtigung der zögerlichen Formulierung auf S. 20 des

psychiatrischen Teilgutachtens, wonach ein stationärer Aufenthalt (allenfalls)

geeignet sein könnte (vgl. IV-Akte 345, S. 122) – dafür, dass der Schaden letztlich

auch aus gutachterlicher Sicht als dauerhaft anzusehen ist. Daher ist die Sache

zur Festlegung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.3

6.3.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens

10.

% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson,

den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung

zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.3.2

Im Gutachten der L____ Begutachtung wurde in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dargetan, ausweislich der Aktenlage

bestehe wahrscheinlich mindestens seit 2017 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Die Beschreibung einer deutlich

milderen psychiatrischen Problematik etwa im Jahr 2011 (Bericht der Rehaklinik [...])

lege nahe, dass die Explorandin damals noch arbeitsfähig gewesen sei (vgl. S.

16.

f. des Gutachtens). Ob nunmehr tatsächlich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin ab 2017 ausgegangen werden kann, lässt sich jedoch nicht

ohne Weiteres zuverlässig beurteilen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

6.3.3

Bei der Einschätzung des trotz psychischer Beeinträchtigung

bestehenden Leistungsvermögens hat das Sachverständigengutachten nicht nur den

allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte zu genügen

(vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; siehe Erwägung 4.2. hiervor). Es hat sich

vielmehr auch an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (strukturiertes

Beweisverfahren) zu orientieren (BGE 145 V 361, 363 f. E. 3.2.1).

Ärztlicherseits ist substanziiert darzulegen, aus welchen

medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle

Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer

und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 145 V 361, 368 E. 4.3).

Das gutachterlich bescheinigte Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ist vom

Rechtsanwender zu plausibilisieren, was je nachdem mehr oder weniger Prüfungs-

und Begründungsaufwand erforderlich macht. Je

nach Sachlage kann es auch geboten sein, mit dem Gutachter Rücksprache zu

nehmen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar

2020.

E. 3.2.4.).

6.3.4

Im psychiatrischen Teilgutachten der L____ Begutachtung

(SUVA-Akte 435, S. 103 ff.) wurde festgehalten, hinsichtlich der

Schilderung der Alltagsfunktionalität sei man weitgehend auf den Selbstbericht

der Explorandin bzw. die für die Begutachtenden authentisch und nachvollziehbar

Dispositiv

erscheinenden Angaben von Familienangehörigen angewiesen gewesen. Demnach sei

die Explorandin in allen vergleichbaren Lebensbereichen erheblich

eingeschränkt, also auch in Alltag und Freizeit; sie benötige in jeder Hinsicht

praktisch ständige Betreuung bzw. zumindest Unterstützung bei der

Alltagsbewältigung bzw. im Haushalt (vgl. S. 19 des Gutachtens). Gleichzeitig

wurde allerdings auch erwähnt, dem aktuellen neuropsychologischen Teilgutachten

könne entnommen werden, dass die Explorandin eigenen Angaben zufolge

gelegentlich sehr kurze Strecken Auto fahre (vgl. S. 20 des Gutachtens). Ebenfalls

festgestellt wurde im Gutachten, der enge familiäre Zusammenhalt und die

Unterstützung durch den Ehemann der Explorandin und ihre erwachsenen Kinder seien

prinzipiell als Ressourcen einzuschätzen (vgl. S. 19 des Gutachtens).

6.3.5. Bei dieser nicht ganz frei erscheinenden Ausgangslage

bedarf die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit daher einer besonders

substanziierten Begründung. Es liegt nunmehr nicht am

Sozialversicherungsgericht, die hier gebotene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

anhand der Standardindikatoren von sich aus vorzunehmen. Dafür ist die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche allenfalls auch nochmals Rücksprache

mit der Gutachterin zu nehmen hat.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 25. März 2020 ist aufzuheben. Die

Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der

psychischen Unfallfolgen festlegt und – allenfalls nach vorgängiger Einholung

von ergänzenden medizinischen Angaben – über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin unter Miteinbeziehung des psychischen Gesundheitsschadens entscheidet.

7.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahren ist der Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht

spricht in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im

Sinne einer Richtlinie – bei einem vollständigen Obsiegen eine

Parteienentschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen,

woraus sich grundsätzlich eine Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer ergeben würde. Allerdings ist angesichts der

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem überdurchschnittlichen

Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung von Fr. 1'850.--

rechtfertigen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

7.3.

Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist

ihrem Vertreter überdies ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Angesichts des hälftigen Unterliegens ergäbe sich somit ein

Honorar von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.

Aufgrund des erhöhten Aufwandes lässt es sich rechtfertigen, dem Vertreter der

Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 1'450.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

7.4.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. März

2020 aufgehoben und die Sache zur Festlegung der weiteren Leistungen im Sinne

der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführerin wird eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'850.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 142.45 zugesprochen. Im Übrigen werden die

ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Dem Vertreter der

Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 1’450.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 111.65 zugesprochen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: