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Entscheid

UV.2020.18

Rente; Beweiskraft versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen

29. April 2021Deutsch21 min

2016 erlitt er während der Arbeit einen Unfall (SUVA-Akten Dossier I). Gemäss der

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

April 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.18

Einspracheentscheid vom 17. April

2020

Rente; Beweiskraft

versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1961, arbeitete als

Chauffeur für die C____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 7. Juni

2016 erlitt er während der Arbeit einen Unfall (SUVA-Akten Dossier I). Gemäss der

Bagatellunfall-Meldung vom 15. Juni 2016 (SUVA-Akte 1, S. 1) zog er sich

bei einem Sturz eine Verletzung am rechten Knie zu (vgl. SUVA-Akte 1, S. 1).

Die röntgendiagnostische Abklärung zeigte unter anderem eine komplexe

Meniskusruptur medial und eine Meniskusruptur lateral (vgl. SUVA-Akte 4). Es

erfolgte eine konservative Behandlung (insb. mit Physiotherapie; vgl. u.a.

SUVA-Akten 5 und 6), für deren Kosten die SUVA aufkam (vgl. SUVA-Akte 2).

b) Am 28. Juni 2017 – während er arbeitslos gemeldet war

– erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall (SUVA-Akten Dossier II). Er

wollte mit einem Gabelstapler Paletten laden. Dabei betätigte er ungewollt das

Gaspedal und fuhr mit dem Stapler rückwärts in einen Lift. Sein rechter Fuss wurde

in der Folge zwischen Stapler und Lift eingeklemmt (vgl. die Schadenmeldung UVG

für arbeitslose Personen [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Angaben des

Beschwerdeführers [SUVA-Akte 23]). Hierbei zog er sich eine nicht verschobene

proximale Tibiaschaftfraktur rechts zu, welche am 3. Juli 2017 operativ

versorgt wurde (Implantation eines T2-Marknagels; vgl. den Operationsbericht

[SUVA-Akte 6]). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder

aus und kam für die Heilbehandlung auf. Der postoperative Heilverlauf verlief

regelrecht (vgl. u.a. SUVA-Akten 11, 14, 19, 27 und 30). Am 11. Dezember

2017 erfolgte – insb. zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – eine Untersuchung

durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 37). Der Beschwerdeführer klagte im

weiteren Verlauf über anhaltende Kniebeschwerden rechts (vgl. u.a. den Bericht

des D____spitals vom 17. Januar 2018; SUVA-Akte 46). Mit Schreiben vom 29. Juni 2018

ersuchte der Kreisarzt den behandelnden Arzt um Vornahme der Metallentfernung

(vgl. SUVA-Akte 72).

c) Am 6. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. E____

(Orthopädie F____) zur Festlegung des weiteren Prozederes (Knieoperation und

Metallentfernung) untersucht (vgl. den Bericht vom 14. Juli 2018; SUVA-Akte

74). In der Folge wurde er am 30. November 2018 operiert ("Entfernung

Marknagel und Bolzen sowie arthroskopische Teilmeniskektomie medial und

Osteophytenentfernung Interkondylikum Knie rechts"; vgl. SUVA-Akte 88). Anlässlich

der Verlaufskontrolle vom 27. Dezember 2018 klagte er neu auch über

Hypästhesien am lateralen Oberschenkel (vgl. den Bericht der Orthopädie F____

vom 4. Januar 2019; SUVA-Akte 99). Eine röntgendiagnostische Abklärung

brachte in der Folge eine Bandscheibenprotrusion LWK3/LWK4 und LWK4/LWK5 mit

Affektion der Nervenwurzel L4 rechts zum Vorschein (vgl. SUVA-Akten 100 und

146, S. 7 f.).

d) Am 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer nochmals

vom Kreisarzt untersucht (vgl. den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 108). Mit

Schreiben vom 3. Juni 2019 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man

werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2019 einstellen und

prüfen, ob allenfalls weitere Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen (vgl.

SUVA-Akte 118). Am 14. Juni 2019 äusserte sich der Kreisarzt zum

Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 122). Mit Verfügung vom 3. Juli 2019

verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine

Integritätsentschädigung wegen der unfallbedingten Residuen am rechten Knie und

Unterschenkel. In Bezug auf die von der Lendenwirbelsäule ausstrahlenden

Beschwerden wurde die Unfallkausalität verneint (vgl. SUVA-Akte 127). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 Einsprache. Er beantragte im

Wesentlichen die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Kausalitätsfrage

sowie die Zusprechung einer Rente nach erfolgter Neuberechnung der

unfallbedingten Erwerbseinbusse (vgl. SUVA-Akte 137). Am 24. August 2019

liess Dr. G____ der SUVA eine Stellungnahme zukommen (vgl. SUVA-Akte 146). Dr. E____

äusserte sich seinerseits am 29. August 2019 (vgl. SUVA-Akte 147). Dessen

ungeachtet wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid

vom 17. April 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 157).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es seien die Verfügung vom 3. Juli 2019 und der Einspracheentscheid vom 17.

April 2020 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm eine Rente auf der

Basis einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Am 23. Juli 2020 reicht der Beschwerdeführer eine

ergänzende Begründung ein. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. E____

vom 17. Juli 2020 beigelegt. Im Rahmen einer weiteren Eingabe vom 27. Juli 2020

lässt er dem Gericht eine Stellungnahme von Dr. G____ vom 7. Juli 2020 zukommen.

c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der

Eingabe eine Stellungnahme des Kreisarztes (Dr. H____) vom 22. September 2020

beigelegt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Januar

2021.

an seiner Beschwerde fest. Er lässt dem Gericht eine weitere Stellungnahme

von Dr. G____ vom 24. November 2020 zukommen.

e) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 9.

Februar 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 27. April 2021 findet eine Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Richterin lic. iur. S. Bammatter-Glättli äussert sich am 29. April 2021

schriftlich und stellt ihren Antrag.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer verfüge gemäss der zutreffenden Einschätzung des Kreisarztes

(Beurteilungen vom 11. Dezember 2017 und vom 21. Mai 2019) in einer den

Unfallfolgen angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei

dieser Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich –

zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort und

die Duplik; siehe auch den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht nur die Unfallrestfolgen am

rechten Knie/Unterschenkel beachtet. Es seien jedoch – gemäss der Einschätzung

der behandelnden Ärzte (Dr. E____ und Dr. G____) – auch die der

Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule zuzuschreibenden Beschwerden als

unfallbedingt anzusehen. Damit könne nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in

einer Alternativtätigkeit ausgegangen werden (vgl. insb. die Beschwerde sowie

die ergänzende Beschwerdebegründung; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 3. Juli 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. April

2020, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach

Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie

infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer

voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt

ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E.

3.2).

3.3

3.3.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind

alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Das

Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges muss mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen werden (BGE 119 V 335, 338 E. 1).

3.3.2

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich

aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).

4.

4.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie

mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).

4.2

4.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

4.2.2

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.3

4.3.1

Der Kreisarzt (Dr. H____) erachtete in seinem

Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2019 (SUVA-Akte 108) das Vorliegen von Unfallrestfolgen

am rechten Kniegelenk und am rechten Unterschenkel als gegeben (vgl. implizit

S. 5 f. des Untersuchungsberichtes). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im

Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels geltend gemachten Beschwerden

verneinte er hingegen die Unfallkausalität. Diesbezüglich machte er geltend, der

Versicherte zeige klinisch ausstrahlende Beschwerden von der Lendenwirbelsäule

in das rechte Bein. Es seien klinisch Taubheitsgefühle im Bereich des rechten

Ober- und Unterschenkels vorhanden. Aufgrund des Ereignisses vom 28. Juni 2017 seien

jedoch keine strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der

Lendenwirbelsäule entstanden. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien

zeitlich deutlich nach dem Ereignis vom 28. Juni 2017 aufgetreten. Die Beschwerden

und Bandscheibenveränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule könnten nicht auf

das Ereignis vom 28. Juni 2017 zurückgeführt werden (vgl. S. 6 des

Untersuchungsberichtes). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Sie erscheint

plausibel und lässt sich namentlich auch mit der Aktenlage vereinbaren (vgl.

die nachstehenden Ausführungen).

4.3.2

Zunächst können die vom Beschwerdeführer – nach dem

operativen Eingriff vom 30. November 2018 (vgl. SUVA-Akte 88) – geklagten

Beschwerden, nicht als im Rahmen der Operation verursacht, eingestuft werden. Denn

im Rahmen der röntgendiagnostischen Abklärung vom 1. März 2019 liessen sich keine

Zeichen einer spinalen Blutung oder Raumforderung feststellen (vgl. SUVA-Akte

146). Als Ursache der Beschwerden ist vielmehr die anlässlich der MRT

festgestellte (nicht unfallbedingte) Bandscheibenproblematik anzusehen. So

wurde namentlich im Bericht von Dr. E____ (Orthopädie F____) vom 3. April 2019

(SUVA-Akte 100) dargetan, der Patient gebe Hypästhesien im Bereich des

lateralen Oberschenkels rechts an, welche erst seit dem operativen Eingriff

bestünden. Hier zeige sich nun eine Bandscheibenprotrusion LWK3/LWK4 und

LWK4/LWK5 mit Affektion der Nervenwurzel L4 rechts, was die Symptomatik am

rechten Oberschenkel erkläre.

4.3.3

Soweit Dr. G____ die Lumbalgien als unfallkausal

erachtet (vgl. die Stellungnahmen vom 24. August 2019 [SUVA-Akte 146], vom

7.

Juli 2020 [Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020] und

vom 24. November 2020 [Replikbeilage]), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist

zwar als möglich anzusehen, dass es wegen der Kniebeschwerden rechts zu einer

Haltungsänderung und damit einhergehend einer Fehlbelastung der Wirbelsäule

gekommen ist. Eine derartige Fehlbelastung kann aber nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als Ursache der röntgendiagnostisch festgestellten

Bandscheibenveränderungen angesehen werden. Auch erscheint es zwar als möglich,

dass die festgestellten degenerativen Erscheinungen der LWS durch eine

(unfallbedingte) Fehlbelastung symptomatisch geworden ist. Auch dies lässt sich

aber nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erhärten.

4.4

Zu prüfen bleibt damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer

durch den verbleibenden unfallbedingten Schaden am rechten Knie/Unterschenkel in

seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

5.

5.1

Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren

sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Was den Beweiswert ärztlicher Berichte

angeht, so kann auf die sub Erwägung 4.2. hiervor gemachten Ausführungen

verwiesen werden.

5.2

5.2.1

Der Kreisarzt hielt im Bericht über die Untersuchung vom 11.

Dezember 2017 (SUVA-Akte 37) fest, bezogen

auf das rechte Kniegelenk und den rechten Unterschenkel bestehe die

Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne einer ganztägigen, wechselbelastenden,

leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Es müsse sich um eine vorwiegend

sitzende Tätigkeit handeln. Knien und Kauern (mit dem rechten Bein) seien

ausgeschlossen. Ebenfalls zu vermeiden gelte es Vibrationsbelastungen. Nicht

möglich sei auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Laufen in

unebenem Gelände (vgl. S. 4 des Berichtes).

5.2.2

Im Bericht vom 21. Mai 2019 (SUVA-Akte 109) legte der

Kreisarzt dar, der Versicherte habe sich am 11. Dezember 2017 das letzte Mal

zur kreisärztlichen Untersuchung vorgestellt. In der Zwischenzeit seien am 30.

November 2018 eine Marknagelentfernung am rechten Unterschenkel und eine Arthroskopie

des rechtes Knies mit Osteophytenentfernung und Teilmeniskektomie medial

durchgeführt worden. Es würden objektiv reizlose Narbenverhältnisse im Bereich

des rechten Knies und Unterschenkels vorliegen. Einen Hinweis auf eine Schwellung

bestehe nicht. Die klinische Beschwerdeproblematik habe sich seit der

kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Dezember 2017 nicht wesentlich verbessert.

Abschliessend stellte der Kreisarzt klar, bezogen auf das rechte Kniegelenk und

den rechten Unterschenkel bestehe die formulierte Zumutbarkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt vom 11. Dezember 2017 unverändert weiter (vgl. S. 5 des

Berichtes).

5.3

5.3.1

Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie

erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.

Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. H____ mit den relevanten

Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund der erhobenen Befunde schlüssig begründet. Die Stellungnahmen von Dr. E____

und Dr. G____ sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung

des Kreisarztes hervorzurufen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

5.3.2

Dr. E____ führte in seiner Stellungnahme vom 29. August 2019

(SUVA-Akte 147) aus, er möchte die von ihm (mit Bericht vom 3. April 2019;

SUVA-Akte 139) ab dem 1. April 2019 bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit

präzisieren. Diese habe sich im Wesentlichen auf das (alleinige) Führen eines

Lastwagens bezogen. Dabei seien die zusätzlich anfallenden Arbeiten (Be- und

Entladen) nicht berücksichtigt worden. Im Grunde genommen sei dem Patienten

eine sitzende Arbeit von maximal 4.5 Stunden pro Tag zumutbar; dabei könnten

ihm aber kniebelastende Tätigkeiten (Be- und Entladen) nicht mehr zugemutet

werden. Es ergebe sich daher insgesamt eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (50%ige

Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen halben Tag). Was nunmehr die von Dr. E____

angenommene 75%ige Arbeitsunfähigkeit angeht, so bezieht sich diese – dem

Wortlaut nach ("Be- und Entladen") – auf die angestammte Tätigkeit

des Beschwerdeführers (vgl. auch den Bericht vom 3. April 2019; SUVA-Akte

139) und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz. Soweit Dr. E____

dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten (sitzenden) Tätigkeit lediglich

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (4.5 Stunden pro Tag) bescheinigt, kann ihm

nicht gefolgt werden. Denn eine bloss 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit kann angesichts des allein beachtlichen

(objektivierbaren) Befundes am rechten Knie/Unterschenkel nicht nachvollzogen

werden.

5.3.3

In Bezug auf die von Dr. E____ in der Stellungnahme vom 17. Juli

2020.

(Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) erwähnte "muskuläre

Insuffizienz mit nachfolgender Instabilität" ist zunächst – dem Kreisarzt

folgend – zu konstatieren, dass sich bei Beachtung des definierten

Zumutbarkeitsprofils keine wesentliche Sturzgefahr ausmachen lässt (vgl. auch

Erwägung 5.3.6. hiernach). Im Übrigen hat der Kreisarzt in seiner Beurteilung

vom 18./22. September 2020 (Beschwerdeantwortbeilage) auch ausführlich und in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb er die von Dr. E____ vertretene

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

Verweistätigkeit nicht zu teilen vermag (vgl. S. 8 der Beurteilung).

5.3.4

Die Stellungnahmen von Dr. G____ sind ebenfalls nicht

geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des

Kreisarztes hervorzurufen. Mit Stellungnahme vom 24. August 2019 (SUVA-Akte

146) machte Dr. G____ geltend, es sei schwer nachvollziehbar, dass der Patient angesichts

seines Gesundheitsschadens eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt finde

(vgl. S. 1 der Stellungnahme). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass es praxisgemäss

nicht Aufgabe der Arztperson ist, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der

gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich zu den aufgrund von

Anforderungs- und Belastungsprofil in Betracht fallenden Stellen, oder zur

Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu äussern (BGE 140 V 193, 195 f. E.

3.2; BGE 107 V 17, 20 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai

2020.

E. 4.2). Zudem ist es für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend, ob

eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt

werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch

wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage

nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt; BGE 138 V 457,

459.

f. E. 3.1; BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020

vom 6. Mai 2020 E. 4.2). Im Übrigen beinhaltet die von Dr. G____ mit

Stellungnahme vom 24. August 2019 gemachte Arbeitsfähigkeitsschätzung auch die im

Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigenden unfallfremden

Rückenbeschwerden.

5.3.5

In einer weiteren Stellungnahme vom 7. Juli 2020

(Beilage zur Eingabe vom 27. Juli 2020) führte Dr. G____ schliesslich aus, sein

Patient sei in Wechseltätigkeiten bei instabilem Knie nicht voll arbeitsfähig.

Derartige Tätigkeiten könnten "halbtags zu 50 %" ausgeführt werden.

Überdies bestehe dabei eine Sturzgefahr. Schliesslich gelte es zu beachten,

dass eine muskuläre Atrophie des rechten Beines bestehe, was gegen eine

Vollbelastung in Wechseltätigkeit spreche (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Diesbezüglich

hat der Kreisarzt – wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 5.3.4. hiervor) –

in seiner Beurteilung vom 18./22. September 2020 (Beschwerdeantwortbeilage) jedoch

schlüssig dargetan, dass im Rahmen des von ihm definierten

Zumutbarkeitsprofiles gar keine wesentliche Sturzgefahr vorhanden ist.

Ausserdem hat der Kreisarzt zutreffend darauf hingewiesen, dass Dr. E____ in

seinem Bericht vom 22. Oktober 2019 (SUVA-Akte 152) die ligamentären

Verhältnisse als stabil bezeichnete, das Vorliegen eines wesentlichen Gelenkergusses

verneinte und das Gangbild als hinkfrei beschrieb (vgl. S. 6 der Stellungnahme

von Dr. H____ bzw. S. 1 des Berichtes von Dr. E____), was ebenfalls für eine

100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit

spricht. Die Stellungnahme von Dr. G____ vom 24. November 2020 (Replikbeilage),

mit welcher er an seiner bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festhält,

vermag ebenfalls keine Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes

hervorzurufen.

5.4

Aus all diesen Überlegungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu

Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit ausgeht. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der

Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit

verhält.

6.

6.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 69'214.57 mit

einem Invalideneinkommen von Fr. 64'355.85 verglichen und auf diese Weise einen

IV-Grad von 7 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 3. Juli 2019 [SUVA-Akte 127] resp.

den Einspracheentscheid vom 17. April 2020 [SUVA-Akte 157]).

6.3

6.3.1

Die Bestimmung des Valideneinkommens von Fr. 69'214.57 erfolgte

gestützt auf die sog. Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes

für Statistik (LSE BFS 2016; vgl. S. 2 der Verfügung vom 3. Juli 2019

[SUVA-Akte 127, S. 2]), was der Praxis entspricht (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3) und zu Recht

unbestritten geblieben ist; denn der Beschwerdeführer würde auch ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr bei der C____ GmbH arbeiten, da die

Gesellschaft wegen Konkurses aufgelöst worden ist (vgl. den Internetauszug aus

Handelsregister des Kantons [...]; siehe auch S. 5 des Einspracheentscheides). Auch

das Abstellen auf Pos. 49-53 (Verkehr und Lagerei) der Tabelle TA1 (vgl. S. 2

der Verfügung vom 3. Juli 2019) ist nicht zu beanstanden.

6.3.2

Da der Beschwerdeführer die ihm bescheinigte

Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist auch die von

der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festlegung des Invalideneinkommens gestützt

auf die Tabellenlöhne der LSE BFS (insb. Berücksichtigung des Totalwertes der

Tabelle TA1; vgl. S. 2 der Verfügung vom 3. Juli 2019 [SUVA-Akte 127, S. 2]) als

korrekt zu erachten (vgl. BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3). Auch dies wird

vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt. Umstritten ist jedoch die

Höhe des Leidensabzuges (vgl. S. 6 der Beschwerde).

6.3.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE

ermittelt, so ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für

jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge

vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.

Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit

Hinweisen).

6.3.4

Die Beschwerdegegnerin gewährte für das Leiden als

solches einen Abzug von 5 %, woraus sich ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr.

64'355.85 ergab. Dem kann gefolgt werden. Zunächst fällt ins Gewicht, dass das

Bundesgericht in der Regel auch dann einen Abzug vom Tabellenlohn verneint,

wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem Vollzeitpensum eine wegen

vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2.). Soweit der

Beschwerdeführer sein Alter (59-jährig im Zeitpunkt des Einspracheentscheides

am 17. April 2020) als lohnmindernden Faktor beachtet haben möchte (vgl. S. 6

der Beschwerde), kann im ebenfalls nicht gefolgt werden. Bislang hat es das

Bundesgericht offengelassen, ob das Merkmal "Alter" in der

obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu

rechtfertigen vermag, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die

Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer

Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 der

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)

Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2019

vom 25. Februar 2020 E. 5.3.2.). Diese Frage muss jedoch auch im

vorliegenden Fall nicht beurteilt werden, weil die Voraussetzungen für einen

altersbedingten Abzug ohnehin nicht erfüllt sind (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3.). Zudem fällt

der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein könnte, als

invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (vgl.

das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2019 vom 25. Februar 2020

E. 5.3.2.).

6.4

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 69'214.57 mit

dem Invalideneinkommen von Fr. 64'355.85 ergibt sich folglich ein IV-Grad von 7

%, was rentenausschliessend ist (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Damit hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 ist zu bestätigen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 17. April 2020 wird bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: