UV.2020.18
Rente; Beweiskraft versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen
29. April 2021Deutsch21 min
2016 erlitt er während der Arbeit einen Unfall (SUVA-Akten Dossier I). Gemäss der
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
April 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.18
Einspracheentscheid vom 17. April
2020
Rente; Beweiskraft
versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1961, arbeitete als
Chauffeur für die C____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 7. Juni
2016 erlitt er während der Arbeit einen Unfall (SUVA-Akten Dossier I). Gemäss der
Bagatellunfall-Meldung vom 15. Juni 2016 (SUVA-Akte 1, S. 1) zog er sich
bei einem Sturz eine Verletzung am rechten Knie zu (vgl. SUVA-Akte 1, S. 1).
Die röntgendiagnostische Abklärung zeigte unter anderem eine komplexe
Meniskusruptur medial und eine Meniskusruptur lateral (vgl. SUVA-Akte 4). Es
erfolgte eine konservative Behandlung (insb. mit Physiotherapie; vgl. u.a.
SUVA-Akten 5 und 6), für deren Kosten die SUVA aufkam (vgl. SUVA-Akte 2).
b) Am 28. Juni 2017 – während er arbeitslos gemeldet war
– erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall (SUVA-Akten Dossier II). Er
wollte mit einem Gabelstapler Paletten laden. Dabei betätigte er ungewollt das
Gaspedal und fuhr mit dem Stapler rückwärts in einen Lift. Sein rechter Fuss wurde
in der Folge zwischen Stapler und Lift eingeklemmt (vgl. die Schadenmeldung UVG
für arbeitslose Personen [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Angaben des
Beschwerdeführers [SUVA-Akte 23]). Hierbei zog er sich eine nicht verschobene
proximale Tibiaschaftfraktur rechts zu, welche am 3. Juli 2017 operativ
versorgt wurde (Implantation eines T2-Marknagels; vgl. den Operationsbericht
[SUVA-Akte 6]). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder
aus und kam für die Heilbehandlung auf. Der postoperative Heilverlauf verlief
regelrecht (vgl. u.a. SUVA-Akten 11, 14, 19, 27 und 30). Am 11. Dezember
2017 erfolgte – insb. zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – eine Untersuchung
durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 37). Der Beschwerdeführer klagte im
weiteren Verlauf über anhaltende Kniebeschwerden rechts (vgl. u.a. den Bericht
des D____spitals vom 17. Januar 2018; SUVA-Akte 46). Mit Schreiben vom 29. Juni 2018
ersuchte der Kreisarzt den behandelnden Arzt um Vornahme der Metallentfernung
(vgl. SUVA-Akte 72).
c) Am 6. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. E____
(Orthopädie F____) zur Festlegung des weiteren Prozederes (Knieoperation und
Metallentfernung) untersucht (vgl. den Bericht vom 14. Juli 2018; SUVA-Akte
74). In der Folge wurde er am 30. November 2018 operiert ("Entfernung
Marknagel und Bolzen sowie arthroskopische Teilmeniskektomie medial und
Osteophytenentfernung Interkondylikum Knie rechts"; vgl. SUVA-Akte 88). Anlässlich
der Verlaufskontrolle vom 27. Dezember 2018 klagte er neu auch über
Hypästhesien am lateralen Oberschenkel (vgl. den Bericht der Orthopädie F____
vom 4. Januar 2019; SUVA-Akte 99). Eine röntgendiagnostische Abklärung
brachte in der Folge eine Bandscheibenprotrusion LWK3/LWK4 und LWK4/LWK5 mit
Affektion der Nervenwurzel L4 rechts zum Vorschein (vgl. SUVA-Akten 100 und
146, S. 7 f.).
d) Am 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer nochmals
vom Kreisarzt untersucht (vgl. den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 108). Mit
Schreiben vom 3. Juni 2019 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man
werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2019 einstellen und
prüfen, ob allenfalls weitere Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen (vgl.
SUVA-Akte 118). Am 14. Juni 2019 äusserte sich der Kreisarzt zum
Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 122). Mit Verfügung vom 3. Juli 2019
verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine
Integritätsentschädigung wegen der unfallbedingten Residuen am rechten Knie und
Unterschenkel. In Bezug auf die von der Lendenwirbelsäule ausstrahlenden
Beschwerden wurde die Unfallkausalität verneint (vgl. SUVA-Akte 127). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 Einsprache. Er beantragte im
Wesentlichen die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Kausalitätsfrage
sowie die Zusprechung einer Rente nach erfolgter Neuberechnung der
unfallbedingten Erwerbseinbusse (vgl. SUVA-Akte 137). Am 24. August 2019
liess Dr. G____ der SUVA eine Stellungnahme zukommen (vgl. SUVA-Akte 146). Dr. E____
äusserte sich seinerseits am 29. August 2019 (vgl. SUVA-Akte 147). Dessen
ungeachtet wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid
vom 17. April 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 157).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es seien die Verfügung vom 3. Juli 2019 und der Einspracheentscheid vom 17.
April 2020 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm eine Rente auf der
Basis einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Am 23. Juli 2020 reicht der Beschwerdeführer eine
ergänzende Begründung ein. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. E____
vom 17. Juli 2020 beigelegt. Im Rahmen einer weiteren Eingabe vom 27. Juli 2020
lässt er dem Gericht eine Stellungnahme von Dr. G____ vom 7. Juli 2020 zukommen.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der
Eingabe eine Stellungnahme des Kreisarztes (Dr. H____) vom 22. September 2020
beigelegt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Januar
2021.
an seiner Beschwerde fest. Er lässt dem Gericht eine weitere Stellungnahme
von Dr. G____ vom 24. November 2020 zukommen.
e) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 9.
Februar 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 27. April 2021 findet eine Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Richterin lic. iur. S. Bammatter-Glättli äussert sich am 29. April 2021
schriftlich und stellt ihren Antrag.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer verfüge gemäss der zutreffenden Einschätzung des Kreisarztes
(Beurteilungen vom 11. Dezember 2017 und vom 21. Mai 2019) in einer den
Unfallfolgen angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei
dieser Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich –
zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort und
die Duplik; siehe auch den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht nur die Unfallrestfolgen am
rechten Knie/Unterschenkel beachtet. Es seien jedoch – gemäss der Einschätzung
der behandelnden Ärzte (Dr. E____ und Dr. G____) – auch die der
Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule zuzuschreibenden Beschwerden als
unfallbedingt anzusehen. Damit könne nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in
einer Alternativtätigkeit ausgegangen werden (vgl. insb. die Beschwerde sowie
die ergänzende Beschwerdebegründung; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 3. Juli 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. April
2020, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie
infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E.
3.2).
3.3
3.3.1
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind
alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur
gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung
ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,
dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher
Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen
Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person
beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,
ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Das
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges muss mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden (BGE 119 V 335, 338 E. 1).
3.3.2
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).
4.
4.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie
mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).
4.2
4.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
4.2.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.3
4.3.1
Der Kreisarzt (Dr. H____) erachtete in seinem
Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2019 (SUVA-Akte 108) das Vorliegen von Unfallrestfolgen
am rechten Kniegelenk und am rechten Unterschenkel als gegeben (vgl. implizit
S. 5 f. des Untersuchungsberichtes). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im
Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels geltend gemachten Beschwerden
verneinte er hingegen die Unfallkausalität. Diesbezüglich machte er geltend, der
Versicherte zeige klinisch ausstrahlende Beschwerden von der Lendenwirbelsäule
in das rechte Bein. Es seien klinisch Taubheitsgefühle im Bereich des rechten
Ober- und Unterschenkels vorhanden. Aufgrund des Ereignisses vom 28. Juni 2017 seien
jedoch keine strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der
Lendenwirbelsäule entstanden. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien
zeitlich deutlich nach dem Ereignis vom 28. Juni 2017 aufgetreten. Die Beschwerden
und Bandscheibenveränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule könnten nicht auf
das Ereignis vom 28. Juni 2017 zurückgeführt werden (vgl. S. 6 des
Untersuchungsberichtes). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Sie erscheint
plausibel und lässt sich namentlich auch mit der Aktenlage vereinbaren (vgl.
die nachstehenden Ausführungen).
4.3.2
Zunächst können die vom Beschwerdeführer – nach dem
operativen Eingriff vom 30. November 2018 (vgl. SUVA-Akte 88) – geklagten
Beschwerden, nicht als im Rahmen der Operation verursacht, eingestuft werden. Denn
im Rahmen der röntgendiagnostischen Abklärung vom 1. März 2019 liessen sich keine
Zeichen einer spinalen Blutung oder Raumforderung feststellen (vgl. SUVA-Akte
146). Als Ursache der Beschwerden ist vielmehr die anlässlich der MRT
festgestellte (nicht unfallbedingte) Bandscheibenproblematik anzusehen. So
wurde namentlich im Bericht von Dr. E____ (Orthopädie F____) vom 3. April 2019
(SUVA-Akte 100) dargetan, der Patient gebe Hypästhesien im Bereich des
lateralen Oberschenkels rechts an, welche erst seit dem operativen Eingriff
bestünden. Hier zeige sich nun eine Bandscheibenprotrusion LWK3/LWK4 und
LWK4/LWK5 mit Affektion der Nervenwurzel L4 rechts, was die Symptomatik am
rechten Oberschenkel erkläre.
4.3.3
Soweit Dr. G____ die Lumbalgien als unfallkausal
erachtet (vgl. die Stellungnahmen vom 24. August 2019 [SUVA-Akte 146], vom
7.
Juli 2020 [Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020] und
vom 24. November 2020 [Replikbeilage]), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist
zwar als möglich anzusehen, dass es wegen der Kniebeschwerden rechts zu einer
Haltungsänderung und damit einhergehend einer Fehlbelastung der Wirbelsäule
gekommen ist. Eine derartige Fehlbelastung kann aber nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als Ursache der röntgendiagnostisch festgestellten
Bandscheibenveränderungen angesehen werden. Auch erscheint es zwar als möglich,
dass die festgestellten degenerativen Erscheinungen der LWS durch eine
(unfallbedingte) Fehlbelastung symptomatisch geworden ist. Auch dies lässt sich
aber nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erhärten.
4.4
Zu prüfen bleibt damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
durch den verbleibenden unfallbedingten Schaden am rechten Knie/Unterschenkel in
seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.
5.1
Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Was den Beweiswert ärztlicher Berichte
angeht, so kann auf die sub Erwägung 4.2. hiervor gemachten Ausführungen
verwiesen werden.
5.2
5.2.1
Der Kreisarzt hielt im Bericht über die Untersuchung vom 11.
Dezember 2017 (SUVA-Akte 37) fest, bezogen
auf das rechte Kniegelenk und den rechten Unterschenkel bestehe die
Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne einer ganztägigen, wechselbelastenden,
leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Es müsse sich um eine vorwiegend
sitzende Tätigkeit handeln. Knien und Kauern (mit dem rechten Bein) seien
ausgeschlossen. Ebenfalls zu vermeiden gelte es Vibrationsbelastungen. Nicht
möglich sei auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Laufen in
unebenem Gelände (vgl. S. 4 des Berichtes).
5.2.2
Im Bericht vom 21. Mai 2019 (SUVA-Akte 109) legte der
Kreisarzt dar, der Versicherte habe sich am 11. Dezember 2017 das letzte Mal
zur kreisärztlichen Untersuchung vorgestellt. In der Zwischenzeit seien am 30.
November 2018 eine Marknagelentfernung am rechten Unterschenkel und eine Arthroskopie
des rechtes Knies mit Osteophytenentfernung und Teilmeniskektomie medial
durchgeführt worden. Es würden objektiv reizlose Narbenverhältnisse im Bereich
des rechten Knies und Unterschenkels vorliegen. Einen Hinweis auf eine Schwellung
bestehe nicht. Die klinische Beschwerdeproblematik habe sich seit der
kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Dezember 2017 nicht wesentlich verbessert.
Abschliessend stellte der Kreisarzt klar, bezogen auf das rechte Kniegelenk und
den rechten Unterschenkel bestehe die formulierte Zumutbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt vom 11. Dezember 2017 unverändert weiter (vgl. S. 5 des
Berichtes).
5.3
5.3.1
Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. H____ mit den relevanten
Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der erhobenen Befunde schlüssig begründet. Die Stellungnahmen von Dr. E____
und Dr. G____ sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung
des Kreisarztes hervorzurufen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
5.3.2
Dr. E____ führte in seiner Stellungnahme vom 29. August 2019
(SUVA-Akte 147) aus, er möchte die von ihm (mit Bericht vom 3. April 2019;
SUVA-Akte 139) ab dem 1. April 2019 bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit
präzisieren. Diese habe sich im Wesentlichen auf das (alleinige) Führen eines
Lastwagens bezogen. Dabei seien die zusätzlich anfallenden Arbeiten (Be- und
Entladen) nicht berücksichtigt worden. Im Grunde genommen sei dem Patienten
eine sitzende Arbeit von maximal 4.5 Stunden pro Tag zumutbar; dabei könnten
ihm aber kniebelastende Tätigkeiten (Be- und Entladen) nicht mehr zugemutet
werden. Es ergebe sich daher insgesamt eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (50%ige
Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen halben Tag). Was nunmehr die von Dr. E____
angenommene 75%ige Arbeitsunfähigkeit angeht, so bezieht sich diese – dem
Wortlaut nach ("Be- und Entladen") – auf die angestammte Tätigkeit
des Beschwerdeführers (vgl. auch den Bericht vom 3. April 2019; SUVA-Akte
139) und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz. Soweit Dr. E____
dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten (sitzenden) Tätigkeit lediglich
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (4.5 Stunden pro Tag) bescheinigt, kann ihm
nicht gefolgt werden. Denn eine bloss 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit kann angesichts des allein beachtlichen
(objektivierbaren) Befundes am rechten Knie/Unterschenkel nicht nachvollzogen
werden.
5.3.3
In Bezug auf die von Dr. E____ in der Stellungnahme vom 17. Juli
2020.
(Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) erwähnte "muskuläre
Insuffizienz mit nachfolgender Instabilität" ist zunächst – dem Kreisarzt
folgend – zu konstatieren, dass sich bei Beachtung des definierten
Zumutbarkeitsprofils keine wesentliche Sturzgefahr ausmachen lässt (vgl. auch
Erwägung 5.3.6. hiernach). Im Übrigen hat der Kreisarzt in seiner Beurteilung
vom 18./22. September 2020 (Beschwerdeantwortbeilage) auch ausführlich und in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb er die von Dr. E____ vertretene
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
Verweistätigkeit nicht zu teilen vermag (vgl. S. 8 der Beurteilung).
5.3.4
Die Stellungnahmen von Dr. G____ sind ebenfalls nicht
geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des
Kreisarztes hervorzurufen. Mit Stellungnahme vom 24. August 2019 (SUVA-Akte
146) machte Dr. G____ geltend, es sei schwer nachvollziehbar, dass der Patient angesichts
seines Gesundheitsschadens eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt finde
(vgl. S. 1 der Stellungnahme). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass es praxisgemäss
nicht Aufgabe der Arztperson ist, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich zu den aufgrund von
Anforderungs- und Belastungsprofil in Betracht fallenden Stellen, oder zur
Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu äussern (BGE 140 V 193, 195 f. E.
3.2; BGE 107 V 17, 20 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai
2020.
E. 4.2). Zudem ist es für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend, ob
eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch
wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage
nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt; BGE 138 V 457,
459.
f. E. 3.1; BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020
vom 6. Mai 2020 E. 4.2). Im Übrigen beinhaltet die von Dr. G____ mit
Stellungnahme vom 24. August 2019 gemachte Arbeitsfähigkeitsschätzung auch die im
Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigenden unfallfremden
Rückenbeschwerden.
5.3.5
In einer weiteren Stellungnahme vom 7. Juli 2020
(Beilage zur Eingabe vom 27. Juli 2020) führte Dr. G____ schliesslich aus, sein
Patient sei in Wechseltätigkeiten bei instabilem Knie nicht voll arbeitsfähig.
Derartige Tätigkeiten könnten "halbtags zu 50 %" ausgeführt werden.
Überdies bestehe dabei eine Sturzgefahr. Schliesslich gelte es zu beachten,
dass eine muskuläre Atrophie des rechten Beines bestehe, was gegen eine
Vollbelastung in Wechseltätigkeit spreche (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Diesbezüglich
hat der Kreisarzt – wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 5.3.4. hiervor) –
in seiner Beurteilung vom 18./22. September 2020 (Beschwerdeantwortbeilage) jedoch
schlüssig dargetan, dass im Rahmen des von ihm definierten
Zumutbarkeitsprofiles gar keine wesentliche Sturzgefahr vorhanden ist.
Ausserdem hat der Kreisarzt zutreffend darauf hingewiesen, dass Dr. E____ in
seinem Bericht vom 22. Oktober 2019 (SUVA-Akte 152) die ligamentären
Verhältnisse als stabil bezeichnete, das Vorliegen eines wesentlichen Gelenkergusses
verneinte und das Gangbild als hinkfrei beschrieb (vgl. S. 6 der Stellungnahme
von Dr. H____ bzw. S. 1 des Berichtes von Dr. E____), was ebenfalls für eine
100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit
spricht. Die Stellungnahme von Dr. G____ vom 24. November 2020 (Replikbeilage),
mit welcher er an seiner bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festhält,
vermag ebenfalls keine Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes
hervorzurufen.
5.4
Aus all diesen Überlegungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit ausgeht. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der
Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit
verhält.
6.
6.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 69'214.57 mit
einem Invalideneinkommen von Fr. 64'355.85 verglichen und auf diese Weise einen
IV-Grad von 7 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 3. Juli 2019 [SUVA-Akte 127] resp.
den Einspracheentscheid vom 17. April 2020 [SUVA-Akte 157]).
6.3
6.3.1
Die Bestimmung des Valideneinkommens von Fr. 69'214.57 erfolgte
gestützt auf die sog. Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik (LSE BFS 2016; vgl. S. 2 der Verfügung vom 3. Juli 2019
[SUVA-Akte 127, S. 2]), was der Praxis entspricht (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3) und zu Recht
unbestritten geblieben ist; denn der Beschwerdeführer würde auch ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr bei der C____ GmbH arbeiten, da die
Gesellschaft wegen Konkurses aufgelöst worden ist (vgl. den Internetauszug aus
Handelsregister des Kantons [...]; siehe auch S. 5 des Einspracheentscheides). Auch
das Abstellen auf Pos. 49-53 (Verkehr und Lagerei) der Tabelle TA1 (vgl. S. 2
der Verfügung vom 3. Juli 2019) ist nicht zu beanstanden.
6.3.2
Da der Beschwerdeführer die ihm bescheinigte
Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist auch die von
der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festlegung des Invalideneinkommens gestützt
auf die Tabellenlöhne der LSE BFS (insb. Berücksichtigung des Totalwertes der
Tabelle TA1; vgl. S. 2 der Verfügung vom 3. Juli 2019 [SUVA-Akte 127, S. 2]) als
korrekt zu erachten (vgl. BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3). Auch dies wird
vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt. Umstritten ist jedoch die
Höhe des Leidensabzuges (vgl. S. 6 der Beschwerde).
6.3.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE
ermittelt, so ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge
vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit
Hinweisen).
6.3.4
Die Beschwerdegegnerin gewährte für das Leiden als
solches einen Abzug von 5 %, woraus sich ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr.
64'355.85 ergab. Dem kann gefolgt werden. Zunächst fällt ins Gewicht, dass das
Bundesgericht in der Regel auch dann einen Abzug vom Tabellenlohn verneint,
wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem Vollzeitpensum eine wegen
vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2.). Soweit der
Beschwerdeführer sein Alter (59-jährig im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
am 17. April 2020) als lohnmindernden Faktor beachtet haben möchte (vgl. S. 6
der Beschwerde), kann im ebenfalls nicht gefolgt werden. Bislang hat es das
Bundesgericht offengelassen, ob das Merkmal "Alter" in der
obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu
rechtfertigen vermag, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die
Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer
Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 der
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202)
Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2019
vom 25. Februar 2020 E. 5.3.2.). Diese Frage muss jedoch auch im
vorliegenden Fall nicht beurteilt werden, weil die Voraussetzungen für einen
altersbedingten Abzug ohnehin nicht erfüllt sind (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3.). Zudem fällt
der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein könnte, als
invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (vgl.
das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2019 vom 25. Februar 2020
E. 5.3.2.).
6.4
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 69'214.57 mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 64'355.85 ergibt sich folglich ein IV-Grad von 7
%, was rentenausschliessend ist (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Damit hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 ist zu bestätigen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 17. April 2020 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: