UV.2020.19
Zeckenbiss – Kausalzusammenhang verneint
13. Oktober 2020Deutsch14 min
Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. Berichte von B____, FMH innere Medizin, Osteopathie,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.19
Einspracheentscheid vom 14. April
2020
Zeckenbiss – Kausalzusammenhang
verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin ist seit August 1994 beim
Kanton [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) unfallversichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. April 2018, SUVA-Akte
1).
b) Bei der Beschwerdegegnerin ging eine Schadenmeldung
UVG vom 23. April 2018 (SUVA-Akte 1) ein. Darin ist als Schadendatum der 1. Mai
2002 (17.00 Uhr) sowie als Sachverhalt «Velofahren / Bike: Zeckenbiss beim
Velofahren Arbeit im 2003 ausgesetzt wegen Erschöpfung» angegeben.
c) Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder
Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. Berichte von B____, FMH innere Medizin, Osteopathie,
M.D.O., [...], vom 7. Mai 2018, SUVA-Akte 8 S. 1, von C____, FMH Dermatologie, [...],
vom 6. März 2018 bzw. 31. Mai 2018, SUVA-Akten 8 S. 2 und 15, sowie von D____,
psychosomatische Medizin sowie Psychotherapie, [...], vom 15. Juni 2018,
SUVA-Akte 19).
d) Der Bereich Fachärztinnen/-ärzte der
Beschwerdegegnerin (sig. E____, Fachärztin Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere
Medizin) nahm am 17. Mai 2018 (SUVA-Akte 11), am 15. Januar 2020 (SUVA-Akte 40)
und am 9. April 2020 (SUVA-Akte 55) Stellung und verfasste eine Ärztliche
Beurteilung vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte 22).
Am 27. Oktober und 21. Dezember 2018 (sig. F____) erfolgten
Stellungnahmen des beratenden Zahnarztes der Abteilung Versicherungsleistungen
der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 29).
e) Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Schreiben vom 5.
Juli 2018 (SUVA-Akte 23) ein Unfallereignis sowie die Übernahme des
Schadenfalles als unfallähnliche Körperschädigung. Daran hielt sie mit
Verfügung vom 4. Februar 2020 fest (SUVA-Akte 43).
Die Beschwerdegegnerin wies die gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache vom 19. Februar 2020 (SUVA-Akte 49; ergänzende Einsprachebegründung
vom 19. März 2020, SUVA-Akte 52) mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020
(SUVA-Akte 56) ab.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 beantragt die
Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. April 2020.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Frist
eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 13. Oktober 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Unfallmeldung (Schadenmeldung
UVG vom 23. April 2018, SUVA-Akte 1) geltend gemacht, sie habe am 1. Mai 2002
(17.00 Uhr) beim Velofahren einen Zeckenbiss erlitten.
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche
Merkmale des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG; BGE 122 V 230; SVR 2008 UV Nr. 3 S.
11.
E. 3 [U 155/06]). In der Beschwerdeantwort verneint die Beschwerdegegnerin
den Kausalzusammenhang zwischen dem in der Schadenmeldung angegebenen Ereignis
vom 1. Mai 2002 und den zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides
vom 14. April 2020 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit vorliegender Beschwerde
die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. April 2020. Die
Beschwerdegegnerin interpretiert dieses Rechtsbegehren ihrerseits dahingehend,
es werde «sinngemäss wohl verlangt, es sei die Suva anzuweisen, infolge eines
Zeckenbisses gesetzliche Leistungen für die geklagten Beschwerden zu erbringen»
(Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2).
2.2
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die
Einschätzung anstaltsinterner bzw. -naher Ärztinnen und Ärzte ab. Das
Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert
solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe
Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum
Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid
wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.
Die Ärztliche Beurteilung von E____ vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte
22) verweist auf die in den Akten dokumentierte Anamnese.
-
Die Versicherte hatte gemäss hand- bzw. maschinenschriftlichen
Angaben in einem Fragebogen (Eingang 8. Mai 2018, SUVA-Akte 10) im Mai 2002
einen Zeckenbiss erlitten. Sie gibt an, sie wisse nicht, ob später ein weiterer
Biss erfolgt sei, jedenfalls sei ihr nur ein solcher im Jahre 2002 aufgefallen
bzw. ein weiter, zeitlich noch davor gelegener. Im Sommer 2003 sei eine
körperliche Erschöpfung aufgetreten und die Versicherte habe sich in Behandlung
bei Frau [...] in [...] und bei [...] in [...] begeben (Entsprechende Berichte
sind in den Akten nicht enthalten). Für das Schuljahr 2004/2005 habe die
Versicherte unbezahlten Urlaub bezogen. Danach sei sie «sehr erholt» gewesen
und habe sich «eigentlich sehr gesund» gefühlt (SUVA-Akte 10). Im Mai 2016 habe
die Versicherte sich in Behandlung bei B____ und D____ begeben, da sie erneut
erschöpft gewesen sei. C____ habe am 27. März 2018 eine Borreliose Stadium II
diagnostiziert. Ebenfalls berichtet die Versicherte über eine Parodontitis, die
sich zwischen 2003 und 2006 drastisch verschlimmert habe. 2016 sei eine
Besserung eingetreten, jedoch sei 2018 wieder eine Verschlimmerung
festzustellen gewesen.
-
Dem Fragebogen beigelegt findet sich in den Akten eine serologische
Auswertung der G____ vom 22. Februar 2018 (SUVA-Akte 10 S. 11 f.). E____
entnimmt dieser Unterlage gemäss Ärztlicher Beurteilung vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte
22), die Borrelienserologie weise positive IgG bei negativen IgM für Borrelien
nach. Ferner bemerkt E____, der im Laborbericht angegebene Ferritinwert liege mit
39.
mcg pro Liter tief.
-
C____ berichtete am 6. März 2018 (SUVA-Akte 8 S. 2) an B____ zum
weiteren Verlauf in Ergänzung zu einem von ihr verfassten Schreiben vom 8.
Februar 2018 (nicht bei den Akten) im Anschluss an eine Konsultation am 2. März
2018.
Sie erhob als Diagnosen ein livedo-artiges Erythem am Oberschenkel und
gluteal beidseits im Sinne einer atypischen Acroodermatitis chronica
atrophicans bei positiver Borrelien-Serologie. C____ hält fest, die Versicherte
habe die von ihr empfohlene Behandlung mit Doxycyclin 2 x 100 mg pro Tag
während mindestens 3 bis 4 Wochen abgelehnt. Sie habe sich nur zu einer
10-tägigen Behandlung bewegen lassen (Bericht von C____ vom 6. März 2018,
SUVA-Akte 9). C____ hielt an der Empfehlung, die Supracyclinbehandlung
fortzusetzen, fest. C____ bestätigte mit Kurzbericht vom 31. Mai 2018
(SUVA-Akte 15), sie habe am 2. Februar 2018 die Diagnose einer Acrodermatitis
chronica atrophicans Herxheimer im Sinne einer chronischen Borreliose gestellt.
Die danach durchgeführte serologische Untersuchung habe die Diagnose bestätigt.
C____ hält abschliessend sinngemäss fest, sie habe vom weiteren therapeutischen
Vorgehen keine Kenntnis. Am 24. September 2018 (SUVA-Akte 62 S. 1) berichtete C____,
im Anschluss an die Behandlung mit Supracydin während 10 Tagen seien die bisher
beobachteten persistierenden lividen symmetrischen Erytheme gluteal und an den
Oberschenkeln klinisch abgeheilt.
-
Die Akten enthalten Fotografien (SUVA-Akten 17 und 18). Gemäss
Ärztlicher Beurteilung von E____ vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte 22) zeigen die
abgebildeten Hautbefunde wegdrückbare livedoartige Veränderungen gluteal und am
linken Oberschenkel seitlich.
-
Gemäss von Bericht B____ vom 7. Mai 2018 (SUVA-Akte 8 S. 1) stand
die Versicherte ab September 2015 bei dieser Ärztin in Behandlung. Sie sei
vorstellig geworden wegen einer Parodontitis-Neigung, psycho-physischer
Erschöpfung und therapierefraktärer Beschwerden im HWS/Schultergürtelbereich.
B____ verwies auf das von C____ im Februar 2018 erhobene Erythem und den von
dieser Ärztin diagnostizierten Verdacht auf eine borrelienbedingte
Acrodermatitis chronica. Weiter hält B____ fest, die Versicherte berichte, dass
ihre Zahnärztin eine schwere therapierefratkäre Parodontitis für möglicherweise
borrelienbedingt erachte. B____ hält fest, sie habe der Versicherten geraten,
sich zur Abklärung einem Neurologen vorzustellen. Am 18. April 2018 bestätigt B____,
die Versicherte leide unter einer Borreliose Grad II (SUVA-Akte 10 S. 10).
-
D____ berichtete am 15. Juni 2018 (SUVA-Akte 19), die Versicherte
befinde sich bei ihr seit August 2015 wegen einer Anpassungsstörung mit
Depression sowie einer Ein- und Durchschlafstörung in Behandlung. Die
Versicherte fühle sich tagsüber nicht erholt, stehe immer unter Druck und sei wenig
belastbar. Sie fühle sich den beruflichen Herausforderungen nicht gewachsen. Die
Versicherte sei seit August 2016 aufgrund dieser Diagnosen arbeitsunfähig
geschrieben. Seit dem August 2017 arbeite die Versicherte zu 40 %. Sie leide
nach wie vor unter Konzentrationsstörungen und schneller Erschöpfung.
Festzuhalten ist mit Blick auf den dargestellten Verlauf bzw.
die dabei erwähnten ärztlichen Berichte aus dem ganzen Zeitintervall seit 2002,
dass E____ in ihrer Ärztlichen Beurteilung vom 4. Juli 2018 die angeführten,
ihr vorliegenden, aktenkundigen ärztlichen bzw. fachärztlichen Berichte würdigt,
welche für die Beurteilung der Kausalitätsfrage von Bedeutung sein könnten.
4.
Nachfolgend ist mit Blick auf die Kausalitätsfrage auf die die
gemäss der Aktenlage diskutierten Befunde einzugehen.
4.1
Positiver Laborbefund
Aus den Akten und insbesondere den angeführten Berichten und geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Zeckenstich im Jahre 2002 gemeldet
hat und dann erstmals im Jahre 2018 labormässig eine positive Borrelienserologie
erhoben wurde.
E____ hält dazu in der Ärztlichen Stellungnahme fest, gemäss der
Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie werde eine positive
Borrelienserologie bei ca. 10 % der Bevölkerung gefunden, ohne dass diese unter
Beschwerden litten.
In der Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (SUVA-Akte 40) führt E____
ergänzend aus, die einzige vorliegende Borrelien-Serologie datiere vom 22.
Februar 2018. Hierbei zeige sich lediglich ein positiver IgG-Titer mit drei
positiven Banden im Bestätigungstest. Die IgM seien negativ gewesen.
Bereits aufgrund dieser Äusserungen von E____ erscheint
zweifelhaft, ob sich die Kausalkette zwischen dem Zeckenstich im Jahr 2002 und
gesundheitlichen Einschränkungen schliessen lässt. Zweifel daran ergeben sich zusätzlich
angesichts der von Seiten der Versicherten bzw. von B____ genannten Diagnose
einer Borreliose im Stadium II. Nach Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 266.
Aufl., Berlin 2014, S. 1267) umschreibt das Stadium II eine Borreliose mit bis
6.
Monate nach dem Zeckenstich auftretenden Manifestationen. Das Stadium III
betrifft dagegen mehr als 6 Monate nach dem Zeckenstich auftretende
krankheitstypische Beschwerdebilder. Das auf das Jahr 2002 datierte Ereignis
liegt somit viel zu weit zurück, als dass es für die gestellte Diagnose einer
Borreliose im Stadium II ursächlich sein könnte.
4.2
Hautveränderungen
4.2.1
E____ äussert sich sodann in der Ärztlichen Beurteilung
vom 4. Juli 2018 zu der diagnostizierten Hautveränderung. Sie hält fest, gemäss
den Guidelines der Schweizerischen Infektiologen-Gesellschaft trete eine
Acrodermatitis chronica atrophicans vor allem distal über den Extensoren der
Extremitäten auf. Die Läsion beginne mit einer teigigen Schwellung und werde im
Verlauf ohne Therapie atroph. Aufgrund der vorliegenden Fotografien sei der
Befund einer Acrodermatitis chronica atrophicans wegen der atypischen
Lokalisation und der fehlenden Atrophie möglich, jedoch nicht überwiegend
wahrscheinlich.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der diagnostizierte
Hautbefund nach Einschätzung von E____ nur möglicherweise als Acrodermatitis
chronica atrophicans zu diagnozistizieren ist.
4.2.2
Zur Klärung, ob die Hautveränderung durch eine
Borrelieninfektion ausgelöst worden sein könnte, empfiehlt E____ eine
Hautbiopsie und aus dieser eine PCR (= Polymerasekettenreaktion, Methode zur
Vervielfältigung von Erbsubstanz, u.a. zum Nachweis von Krankheitserregern) zum
Nachweis von Borrelia burgdorferi.
Der Verlauf einer Acrodermatitis chronica atrophicans ist nach
den Darlegungen von E____ biphasisch und eine Diagnose wird in der Regel erst
anhand des Verlaufes nach Therapie gestellt, wenn alle anderen möglichen
Diagnosen ausgeschlossen worden sind. Eine Beurteilung in diesem Stadium wäre gemäss
Ärztlicher Beurteilung von E____ dann möglich, wenn eine Antibiotikatherapie
lege artis durchgeführt worden wäre und die Hautbefunde verschwunden wären.
Eine solche Hauptbiopsie mit anschliessender Durchführung einer
PCR ist nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang bestätigt C____ im Schreiben vom
24.
September 2018 (SUVA-Akte 62), die Hautsymptomatik sei abgeheilt. Daher
erachte sie den von E____ vorgeschlagenen diagnostischen Schritt einer
PCR-Untersuchung der Haut auf Borrelien als nicht sinnvoll. Sie verweist
darauf, dass die Sensitivität der PCR-Diagnostik selbst bei vorhandener
Hautsymptomatik maximal 70 bis 80% betrage. Vor dem Hintergrund dieser
Äusserung von C____ erscheint somit eine von E____ vorgeschlagene Durchführung
einer PCR nicht mehr als erforderlich und der Beschwerdegegnerin ist keine
ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorzuhalten.
4.2.3
Im Sinne einer antizipierten Würdigung des Ergebnisses
der empfohlenen Abklärungen hält E____ fest, dass lediglich die Tatsache einer
positiven Borrelienserologie und einem Hautbefund, welcher eher atypisch ist
für eine Akrodermatitis chronica atrophicans, «aufgrund der vorliegenden
Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Borrelieninfektion
als Ursache ausgegangen werden» könne.
Auch mit Blick auf die angeführten Aussagen von C____ besteht
kein Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen von E____.
4.3
Parodontitis
Klar verneint E____ in der Ärztlichen Stellungnahme sodann den
Zusammenhang zwischen einer aufgetretenen Parodontitis und einer durch
Zeckenbiss hervorgerufenen Borrelieninfektion. Ein solcher Zusammenhang sei in
der Literatur noch nie beschrieben worden.
In der Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (SUVA-Akte 40) hebt E____
nochmals hervor, dass Parodontitis im Zusammenhang mit einer Borreliose in der internationalen
Literatur nicht erwähnt werde. Sie bestätigt dies nochmals in der Stellungnahme
vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 55) mit Verweisung auf die Stellungnahme des
Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin, F____. Dieser hält am 21. Dezember
2019.
(SUVA-Akte 29) fest, dass eine Borreliose als Ursache für
Parodontalerkrankungen völlig unbekannt sei. Dies habe der Leiter der
Parodontologie der Universität [...] bestätigt. F____ erwähnt zudem ergänzend,
dass erste Zeichen der Parodontalerkrankung in den Röntgenbildern aus dem Jahre
2001, also vor dem Zeckenbiss, bereits sichtbar gewesen seien.
Wenn die berichtenden Ärzte, insbesondere auch der beratende
Vertrauenszahnarzt auch nach Rücksprache mit einer universitären Fachstelle für
Parodontologie in der medizinischen Literatur keinen Hinweis auf einen
möglichen Kausalzusammenhang zwischen Parodontitis und Borrelieninfektionen
finden können, muss es damit zur Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen
dem Zeckenbiss und diagnostizierter Parodontitis sein Bewenden haben.
4.4
Neurologische Ausfälle
Soweit neurologische Ausfälle als Folge einer durch Zeckenbiss
hervorgerufenen Borrelieninfektion in Frage stehen, verweist E____ auf die
Äusserungen von D____ (Bericht vom 15. Juni 2018, SUVA-Akte 19), wonach die
Versicherte unter einer Anpassungsstörung mit Depression und einer Ein- und
Durchschlafstörung leide und weswegen sie bei ihr in Behandlung stehe. D____
berichtet, die Versicherte fühle sich tagsüber nicht erholt, nicht ausgeruht
und stehe immer unter Druck. Sie sei wenig belastbar, und fühle sich den
beruflichen Herausforderungen nicht gewachsen. Aus diesem Grund sei die
Versicherte seit August 2016 arbeitsunfähig geschrieben. Seit August 2017
arbeite die Versicherte wieder zu 40%, sie leide nach wie vor unter
Konzentrationsstörung und unter schneller Erschöpfung. Sie brauche immer wieder
längere Ruhephasen. Aufgrund der trotz medikamentöser Therapie noch bestehenden
Schlafstörung sowie der vorzeitigen Erschöpfung und der Konzentrationsstörung,
sei die Versicherte bis Juli 2018 noch zu 40% krankgeschrieben.
E____ kommt aufgrund dieses Berichtes in der Ärztlichen
Beurteilung zum Schluss, die angeführten Diagnosen erklärten die Müdigkeit, die
bei der Versicherten immer wieder zu Krankschreibungen geführt habe,
ausreichend. E____ verweist sodann auf den schon angeführten Ferritin-Wert von
39.
mcg pro Liter, welcher die anhaltende Müdigkeit erkläre.
Im Ergebnis bestätigt auch C____ mit ihrem Bericht vom 24. September
2018.
(SUVA-Akte 62) die Einschätzung von E____, soweit sie sich auf eine
neurologische Ausfallsymptomatik beziehen. C____ hält fest, dass die multiplen
diffusen internistischen bzw. neurolgischen Symptome einer chronischen
Borreliose naturgemäss nur schwer in einem versicherungsrechtlich beweisenden
Sinne (Wahrscheinlichkeit grösser als 75%) mit der Infektion in Zusammenhang
gebracht werden könnten, selbst wenn diese serologisch bereits klar
nachgewiesen worden sei.
Es besteht somit auch in diesem Punkt kein Anlass zu Zweifeln
an den Schlussfolgerungen von E____ zum fehlenden Kausalzusammenhang.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, da ein
Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss im Jahre 2002 und den erörterten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
6.
Das Verfahren ist kostenlos
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: