Lexipedia

Entscheid

UV.2020.19

Zeckenbiss – Kausalzusammenhang verneint

13. Oktober 2020Deutsch14 min

Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. Berichte von B____, FMH innere Medizin, Osteopathie,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.19

Einspracheentscheid vom 14. April

2020

Zeckenbiss – Kausalzusammenhang

verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin ist seit August 1994 beim

Kanton [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR

832.20) unfallversichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. April 2018, SUVA-Akte

1).

b) Bei der Beschwerdegegnerin ging eine Schadenmeldung

UVG vom 23. April 2018 (SUVA-Akte 1) ein. Darin ist als Schadendatum der 1. Mai

2002 (17.00 Uhr) sowie als Sachverhalt «Velofahren / Bike: Zeckenbiss beim

Velofahren Arbeit im 2003 ausgesetzt wegen Erschöpfung» angegeben.

c) Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder

Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. Berichte von B____, FMH innere Medizin, Osteopathie,

M.D.O., [...], vom 7. Mai 2018, SUVA-Akte 8 S. 1, von C____, FMH Dermatologie, [...],

vom 6. März 2018 bzw. 31. Mai 2018, SUVA-Akten 8 S. 2 und 15, sowie von D____,

psychosomatische Medizin sowie Psychotherapie, [...], vom 15. Juni 2018,

SUVA-Akte 19).

d) Der Bereich Fachärztinnen/-ärzte der

Beschwerdegegnerin (sig. E____, Fachärztin Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere

Medizin) nahm am 17. Mai 2018 (SUVA-Akte 11), am 15. Januar 2020 (SUVA-Akte 40)

und am 9. April 2020 (SUVA-Akte 55) Stellung und verfasste eine Ärztliche

Beurteilung vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte 22).

Am 27. Oktober und 21. Dezember 2018 (sig. F____) erfolgten

Stellungnahmen des beratenden Zahnarztes der Abteilung Versicherungsleistungen

der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 29).

e) Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Schreiben vom 5.

Juli 2018 (SUVA-Akte 23) ein Unfallereignis sowie die Übernahme des

Schadenfalles als unfallähnliche Körperschädigung. Daran hielt sie mit

Verfügung vom 4. Februar 2020 fest (SUVA-Akte 43).

Die Beschwerdegegnerin wies die gegen diese Verfügung erhobene

Einsprache vom 19. Februar 2020 (SUVA-Akte 49; ergänzende Einsprachebegründung

vom 19. März 2020, SUVA-Akte 52) mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020

(SUVA-Akte 56) ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 beantragt die

Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. April 2020.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Frist

eingereicht.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 13. Oktober 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Unfallmeldung (Schadenmeldung

UVG vom 23. April 2018, SUVA-Akte 1) geltend gemacht, sie habe am 1. Mai 2002

(17.00 Uhr) beim Velofahren einen Zeckenbiss erlitten.

Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche

Merkmale des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG; BGE 122 V 230; SVR 2008 UV Nr. 3 S.

11.

E. 3 [U 155/06]). In der Beschwerdeantwort verneint die Beschwerdegegnerin

den Kausalzusammenhang zwischen dem in der Schadenmeldung angegebenen Ereignis

vom 1. Mai 2002 und den zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides

vom 14. April 2020 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit vorliegender Beschwerde

die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. April 2020. Die

Beschwerdegegnerin interpretiert dieses Rechtsbegehren ihrerseits dahingehend,

es werde «sinngemäss wohl verlangt, es sei die Suva anzuweisen, infolge eines

Zeckenbisses gesetzliche Leistungen für die geklagten Beschwerden zu erbringen»

(Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2).

2.2

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die

Einschätzung anstaltsinterner bzw. -naher Ärztinnen und Ärzte ab. Das

Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert

solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe

Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum

Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid

wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.

Die Ärztliche Beurteilung von E____ vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte

22) verweist auf die in den Akten dokumentierte Anamnese.

-

Die Versicherte hatte gemäss hand- bzw. maschinenschriftlichen

Angaben in einem Fragebogen (Eingang 8. Mai 2018, SUVA-Akte 10) im Mai 2002

einen Zeckenbiss erlitten. Sie gibt an, sie wisse nicht, ob später ein weiterer

Biss erfolgt sei, jedenfalls sei ihr nur ein solcher im Jahre 2002 aufgefallen

bzw. ein weiter, zeitlich noch davor gelegener. Im Sommer 2003 sei eine

körperliche Erschöpfung aufgetreten und die Versicherte habe sich in Behandlung

bei Frau [...] in [...] und bei [...] in [...] begeben (Entsprechende Berichte

sind in den Akten nicht enthalten). Für das Schuljahr 2004/2005 habe die

Versicherte unbezahlten Urlaub bezogen. Danach sei sie «sehr erholt» gewesen

und habe sich «eigentlich sehr gesund» gefühlt (SUVA-Akte 10). Im Mai 2016 habe

die Versicherte sich in Behandlung bei B____ und D____ begeben, da sie erneut

erschöpft gewesen sei. C____ habe am 27. März 2018 eine Borreliose Stadium II

diagnostiziert. Ebenfalls berichtet die Versicherte über eine Parodontitis, die

sich zwischen 2003 und 2006 drastisch verschlimmert habe. 2016 sei eine

Besserung eingetreten, jedoch sei 2018 wieder eine Verschlimmerung

festzustellen gewesen.

-

Dem Fragebogen beigelegt findet sich in den Akten eine serologische

Auswertung der G____ vom 22. Februar 2018 (SUVA-Akte 10 S. 11 f.). E____

entnimmt dieser Unterlage gemäss Ärztlicher Beurteilung vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte

22), die Borrelienserologie weise positive IgG bei negativen IgM für Borrelien

nach. Ferner bemerkt E____, der im Laborbericht angegebene Ferritinwert liege mit

39.

mcg pro Liter tief.

-

C____ berichtete am 6. März 2018 (SUVA-Akte 8 S. 2) an B____ zum

weiteren Verlauf in Ergänzung zu einem von ihr verfassten Schreiben vom 8.

Februar 2018 (nicht bei den Akten) im Anschluss an eine Konsultation am 2. März

2018.

Sie erhob als Diagnosen ein livedo-artiges Erythem am Oberschenkel und

gluteal beidseits im Sinne einer atypischen Acroodermatitis chronica

atrophicans bei positiver Borrelien-Serologie. C____ hält fest, die Versicherte

habe die von ihr empfohlene Behandlung mit Doxycyclin 2 x 100 mg pro Tag

während mindestens 3 bis 4 Wochen abgelehnt. Sie habe sich nur zu einer

10-tägigen Behandlung bewegen lassen (Bericht von C____ vom 6. März 2018,

SUVA-Akte 9). C____ hielt an der Empfehlung, die Supracyclinbehandlung

fortzusetzen, fest. C____ bestätigte mit Kurzbericht vom 31. Mai 2018

(SUVA-Akte 15), sie habe am 2. Februar 2018 die Diagnose einer Acrodermatitis

chronica atrophicans Herxheimer im Sinne einer chronischen Borreliose gestellt.

Die danach durchgeführte serologische Untersuchung habe die Diagnose bestätigt.

C____ hält abschliessend sinngemäss fest, sie habe vom weiteren therapeutischen

Vorgehen keine Kenntnis. Am 24. September 2018 (SUVA-Akte 62 S. 1) berichtete C____,

im Anschluss an die Behandlung mit Supracydin während 10 Tagen seien die bisher

beobachteten persistierenden lividen symmetrischen Erytheme gluteal und an den

Oberschenkeln klinisch abgeheilt.

-

Die Akten enthalten Fotografien (SUVA-Akten 17 und 18). Gemäss

Ärztlicher Beurteilung von E____ vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte 22) zeigen die

abgebildeten Hautbefunde wegdrückbare livedoartige Veränderungen gluteal und am

linken Oberschenkel seitlich.

-

Gemäss von Bericht B____ vom 7. Mai 2018 (SUVA-Akte 8 S. 1) stand

die Versicherte ab September 2015 bei dieser Ärztin in Behandlung. Sie sei

vorstellig geworden wegen einer Parodontitis-Neigung, psycho-physischer

Erschöpfung und therapierefraktärer Beschwerden im HWS/Schul­ter­gür­tel­be­reich.

B____ verwies auf das von C____ im Februar 2018 erhobene Erythem und den von

dieser Ärztin diagnostizierten Verdacht auf eine borrelienbedingte

Acrodermatitis chronica. Weiter hält B____ fest, die Versicherte berichte, dass

ihre Zahnärztin eine schwere therapierefratkäre Parodontitis für möglicherweise

borrelienbedingt erachte. B____ hält fest, sie habe der Versicherten geraten,

sich zur Abklärung einem Neurologen vorzustellen. Am 18. April 2018 bestätigt B____,

die Versicherte leide unter einer Borreliose Grad II (SUVA-Akte 10 S. 10).

-

D____ berichtete am 15. Juni 2018 (SUVA-Akte 19), die Versicherte

befinde sich bei ihr seit August 2015 wegen einer Anpassungsstörung mit

Depression sowie einer Ein- und Durchschlafstörung in Behandlung. Die

Versicherte fühle sich tagsüber nicht erholt, stehe immer unter Druck und sei wenig

belastbar. Sie fühle sich den beruflichen Herausforderungen nicht gewachsen. Die

Versicherte sei seit August 2016 aufgrund dieser Diagnosen arbeitsunfähig

geschrieben. Seit dem August 2017 arbeite die Versicherte zu 40 %. Sie leide

nach wie vor unter Konzentrationsstörungen und schneller Erschöpfung.

Festzuhalten ist mit Blick auf den dargestellten Verlauf bzw.

die dabei erwähnten ärztlichen Berichte aus dem ganzen Zeitintervall seit 2002,

dass E____ in ihrer Ärztlichen Beurteilung vom 4. Juli 2018 die angeführten,

ihr vorliegenden, aktenkundigen ärztlichen bzw. fachärztlichen Berichte würdigt,

welche für die Beurteilung der Kausalitätsfrage von Bedeutung sein könnten.

4.

Nachfolgend ist mit Blick auf die Kausalitätsfrage auf die die

gemäss der Aktenlage diskutierten Befunde einzugehen.

4.1

Positiver Laborbefund

Aus den Akten und insbesondere den angeführten Berichten und geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Zeckenstich im Jahre 2002 gemeldet

hat und dann erstmals im Jahre 2018 labormässig eine positive Borrelienserologie

erhoben wurde.

E____ hält dazu in der Ärztlichen Stellungnahme fest, gemäss der

Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie werde eine positive

Borrelienserologie bei ca. 10 % der Bevölkerung gefunden, ohne dass diese unter

Beschwerden litten.

In der Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (SUVA-Akte 40) führt E____

ergänzend aus, die einzige vorliegende Borrelien-Serologie datiere vom 22.

Februar 2018. Hierbei zeige sich lediglich ein positiver IgG-Titer mit drei

positiven Banden im Bestätigungstest. Die IgM seien negativ gewesen.

Bereits aufgrund dieser Äusserungen von E____ erscheint

zweifelhaft, ob sich die Kausalkette zwischen dem Zeckenstich im Jahr 2002 und

gesundheitlichen Einschränkungen schliessen lässt. Zweifel daran ergeben sich zusätzlich

angesichts der von Seiten der Versicherten bzw. von B____ genannten Diagnose

einer Borreliose im Stadium II. Nach Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 266.

Aufl., Berlin 2014, S. 1267) umschreibt das Stadium II eine Borreliose mit bis

6.

Monate nach dem Zeckenstich auftretenden Manifestationen. Das Stadium III

betrifft dagegen mehr als 6 Monate nach dem Zeckenstich auftretende

krankheitstypische Beschwerdebilder. Das auf das Jahr 2002 datierte Ereignis

liegt somit viel zu weit zurück, als dass es für die gestellte Diagnose einer

Borreliose im Stadium II ursächlich sein könnte.

4.2

Hautveränderungen

4.2.1

E____ äussert sich sodann in der Ärztlichen Beurteilung

vom 4. Juli 2018 zu der diagnostizierten Hautveränderung. Sie hält fest, gemäss

den Guidelines der Schweizerischen Infektiologen-Gesellschaft trete eine

Acrodermatitis chronica atrophicans vor allem distal über den Extensoren der

Extremitäten auf. Die Läsion beginne mit einer teigigen Schwellung und werde im

Verlauf ohne Therapie atroph. Aufgrund der vorliegenden Fotografien sei der

Befund einer Acrodermatitis chronica atrophicans wegen der atypischen

Lokalisation und der fehlenden Atrophie möglich, jedoch nicht überwiegend

wahrscheinlich.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der diagnostizierte

Hautbefund nach Einschätzung von E____ nur möglicherweise als Acrodermatitis

chronica atrophicans zu diagnozistizieren ist.

4.2.2

Zur Klärung, ob die Hautveränderung durch eine

Borrelieninfektion ausgelöst worden sein könnte, empfiehlt E____ eine

Hautbiopsie und aus dieser eine PCR (= Polymerasekettenreaktion, Methode zur

Vervielfältigung von Erbsubstanz, u.a. zum Nachweis von Krankheitserregern) zum

Nachweis von Borrelia burgdorferi.

Der Verlauf einer Acrodermatitis chronica atrophicans ist nach

den Darlegungen von E____ biphasisch und eine Diagnose wird in der Regel erst

anhand des Verlaufes nach Therapie gestellt, wenn alle anderen möglichen

Diagnosen ausgeschlossen worden sind. Eine Beurteilung in diesem Stadium wäre gemäss

Ärztlicher Beurteilung von E____ dann möglich, wenn eine Antibiotikatherapie

lege artis durchgeführt worden wäre und die Hautbefunde verschwunden wären.

Eine solche Hauptbiopsie mit anschliessender Durchführung einer

PCR ist nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang bestätigt C____ im Schreiben vom

24.

September 2018 (SUVA-Akte 62), die Hautsymptomatik sei abgeheilt. Daher

erachte sie den von E____ vorgeschlagenen diagnostischen Schritt einer

PCR-Untersuchung der Haut auf Borrelien als nicht sinnvoll. Sie verweist

darauf, dass die Sensitivität der PCR-Diagnostik selbst bei vorhandener

Hautsymptomatik maximal 70 bis 80% betrage. Vor dem Hintergrund dieser

Äusserung von C____ erscheint somit eine von E____ vorgeschlagene Durchführung

einer PCR nicht mehr als erforderlich und der Beschwerdegegnerin ist keine

ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorzuhalten.

4.2.3

Im Sinne einer antizipierten Würdigung des Ergebnisses

der empfohlenen Abklärungen hält E____ fest, dass lediglich die Tatsache einer

positiven Borrelienserologie und einem Hautbefund, welcher eher atypisch ist

für eine Akrodermatitis chronica atrophicans, «aufgrund der vorliegenden

Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Borrelieninfektion

als Ursache ausgegangen werden» könne.

Auch mit Blick auf die angeführten Aussagen von C____ besteht

kein Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen von E____.

4.3

Parodontitis

Klar verneint E____ in der Ärztlichen Stellungnahme sodann den

Zusammenhang zwischen einer aufgetretenen Parodontitis und einer durch

Zeckenbiss hervorgerufenen Borrelieninfektion. Ein solcher Zusammenhang sei in

der Literatur noch nie beschrieben worden.

In der Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (SUVA-Akte 40) hebt E____

nochmals hervor, dass Parodontitis im Zusammenhang mit einer Borreliose in der internationalen

Literatur nicht erwähnt werde. Sie bestätigt dies nochmals in der Stellungnahme

vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 55) mit Verweisung auf die Stellungnahme des

Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin, F____. Dieser hält am 21. Dezember

2019.

(SUVA-Akte 29) fest, dass eine Borreliose als Ursache für

Parodontalerkrankungen völlig unbekannt sei. Dies habe der Leiter der

Parodontologie der Universität [...] bestätigt. F____ erwähnt zudem ergänzend,

dass erste Zeichen der Parodontalerkrankung in den Röntgenbildern aus dem Jahre

2001, also vor dem Zeckenbiss, bereits sichtbar gewesen seien.

Wenn die berichtenden Ärzte, insbesondere auch der beratende

Vertrauenszahnarzt auch nach Rücksprache mit einer universitären Fachstelle für

Parodontologie in der medizinischen Literatur keinen Hinweis auf einen

möglichen Kausalzusammenhang zwischen Parodontitis und Borrelieninfektionen

finden können, muss es damit zur Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen

dem Zeckenbiss und diagnostizierter Parodontitis sein Bewenden haben.

4.4

Neurologische Ausfälle

Soweit neurologische Ausfälle als Folge einer durch Zeckenbiss

hervorgerufenen Borrelieninfektion in Frage stehen, verweist E____ auf die

Äusserungen von D____ (Bericht vom 15. Juni 2018, SUVA-Akte 19), wonach die

Versicherte unter einer Anpassungsstörung mit Depression und einer Ein- und

Durchschlafstörung leide und weswegen sie bei ihr in Behandlung stehe. D____

berichtet, die Versicherte fühle sich tagsüber nicht erholt, nicht ausgeruht

und stehe immer unter Druck. Sie sei wenig belastbar, und fühle sich den

beruflichen Herausforderungen nicht gewachsen. Aus diesem Grund sei die

Versicherte seit August 2016 arbeitsunfähig geschrieben. Seit August 2017

arbeite die Versicherte wieder zu 40%, sie leide nach wie vor unter

Konzentrationsstörung und unter schneller Erschöpfung. Sie brauche immer wieder

längere Ruhephasen. Aufgrund der trotz medikamentöser Therapie noch bestehenden

Schlafstörung sowie der vorzeitigen Erschöpfung und der Konzentrationsstörung,

sei die Versicherte bis Juli 2018 noch zu 40% krankgeschrieben.

E____ kommt aufgrund dieses Berichtes in der Ärztlichen

Beurteilung zum Schluss, die angeführten Diagnosen erklärten die Müdigkeit, die

bei der Versicherten immer wieder zu Krankschreibungen geführt habe,

ausreichend. E____ verweist sodann auf den schon angeführten Ferritin-Wert von

39.

mcg pro Liter, welcher die anhaltende Müdigkeit erkläre.

Im Ergebnis bestätigt auch C____ mit ihrem Bericht vom 24. September

2018.

(SUVA-Akte 62) die Einschätzung von E____, soweit sie sich auf eine

neurologische Ausfallsymptomatik beziehen. C____ hält fest, dass die multiplen

diffusen internistischen bzw. neurolgischen Symptome einer chronischen

Borreliose naturgemäss nur schwer in einem versicherungsrechtlich beweisenden

Sinne (Wahrscheinlichkeit grösser als 75%) mit der Infektion in Zusammenhang

gebracht werden könnten, selbst wenn diese serologisch bereits klar

nachgewiesen worden sei.

Es besteht somit auch in diesem Punkt kein Anlass zu Zweifeln

an den Schlussfolgerungen von E____ zum fehlenden Kausalzusammenhang.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, da ein

Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss im Jahre 2002 und den erörterten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

6.

Das Verfahren ist kostenlos

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: