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Entscheid

UV.2020.2

Versicherungsexternes Gutachten zur Beurteilung des Rentenan-spruchs und des Integritätsschadens notwendig

15. Februar 2021Deutsch17 min

aktuellen Verlaufsberichts (SUVA-Akte 89) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.2

Einspracheentscheid vom 28.

November 2019

Versicherungsexternes Gutachten zur

Beurteilung des Rentenanspruchs und des Integritätsschadens notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1972 geborene Beschwerdeführer war in seiner Tätigkeit

als Gleisarbeiter bei den C____ bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. August 2005 erlitt er einen Unfall, als

er bei einem Nachteinsatz zwecks Gleisauswechslung in einen Graben stolperte

und auf die rechte Schulter fiel (vgl. SUVA-Akte 2, S. 2). In der Folge musste

in der D____ ein Subacromiales Impingement bei SLAP-Läsion und partieller

Supraspinatus- und Subscapularisläsion Schulter rechts operiert werden (vgl.

OP-Bericht, SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre

Leistungspflicht und erbracht die gesetzlichen Leistungen. Nach der Operation

verbesserten sich die Beschwerden kontinuierlich und der Beschwerdeführer war

ab dem 2. August 2006 wieder vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. SUVA-Akte 13).

b) Am 17. September 2015 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall

zum Ereignis vom 25. August 2005 (Rückfallmeldung, SUVA-Akte 20). Die

Beschwerdegegnerin tätigte erneut medizinische Abklärungen und holte den

Bericht der D____ vom 12. Oktober 2015 ein (vgl. SUVA-Akte 23). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte wiederum ihre Leistungspflicht (vgl. SUVA-Akten

24 und 53) und holte bei den behandelnden Ärzten der D____, darunter beim

Chefarzt Dr. E____, aktuelle Einschätzungen ein (vgl. SUVA-Akten 46, 51;

Bericht MRT vom 23.11.2016, SUVA-Akte 52; Verlaufsbericht, SUVA-Akte 57). Die

Beschwerdegegnerin erteilte Kostengutsprache für eine Operation (Stellungnahme

Kreisarzt vom 21.02.2017, SUVA-Akte 58; OP-Bericht, SUVA-Akte 67) und leistete

Taggeldzahlungen (Taggeldübersicht, SUVA-Akte 72). Nach Einholen eines

aktuellen Verlaufsberichts (SUVA-Akte 89) liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

am 31. Oktober 2017 von Dr. F____, FMH Chirurgie, kreisärztlich

untersuchen (KU-Bericht vom 31.10.2017, SUVA-Akte 102). Nach einem erneuten chirurgischen

Eingriff, in welchem eine offene AC-Gelenkresektion durch Arthrotomie und eine laterale

Clavicularesektion rechts durchgeführt wurden (vgl. OP-Bericht vom 13.11.2017,

SUVA-Akte 117), konnte der Beschwerdeführer ab dem 2. März 2018 am angestammten

Arbeitsplatz halbtags seine Tätigkeit wieder aufnehmen und arbeitete ab dem 3. April

2018 wieder zu 100%. Dabei erhielt er vom Arbeitgeber leichtere als die

bisherigen Arbeiten zugewiesen (vgl. Hinweis in SUVA-Akte 144).

c) Am 7. Mai 2018 fand eine betriebliche Besprechung statt

(vgl. SUVA-Akte 144) und der Beschwerdeführer wurde am 13. August 2018 erneut

kreisärztlich von Dr. F____ untersucht (vgl. Beurteilung des

Integritätsschadens vom 13.08.2018, SUVA-Akte 155; KU-Bericht vom 13.08.2018,

SUVA-Akte 156). Danach fand am 26. September 2018 eine weitere betriebliche

Besprechung statt (vgl. SUVA-Akte 165). Nach Eingang eines aktuellen

Verlaufsberichts (SUVA-Akte 174) und des MRT des Schultergelenks rechts vom 5.

September 2018 (vgl. SUVA-Akte 177) riet der Kreisarzt Dr. G____, FMH

Orthopädische Chirurgie, und Traumatologie des Bewegungsapparates, von einer

allfälligen erneuten Operation ab (SUVA-Akte 187). Aufgrund dessen erteilte die

Beschwerdegegnerin hierfür keine Kostengutsprache. Nach Prüfung der

Berechnungsgrundlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 28. Juni 2019 eine Invalidenrente in der Höhe von 24% sowie eine

Integritätsentschädigung von 15% zu (vgl. SUVA-Akte 215). Eine vom

Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 224) wurde mit

Einspracheentscheid vom 28. November 2019 abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 243).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. Januar 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einsprache-Entscheid vom 28. November 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer

zumindest eine 50%-Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen.

2.

Der

Einsprache-Entscheid vom 28. November 2019 sei aufzuheben und dem Einsprecher

eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von

mindestens 25% auszurichten.

3.

Eventualiter

seien weitere medizinische Abklärungen zur Klärung des medizinischen

Sachverhalts durchzuführen.

4.

Dies unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu

bewilligen sei.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

16.

April 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. Juni 2020 an

den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 reicht der

Beschwerdeführer eine ärztliche Kurzstellungnahme seines behandelnden Arztes

Dr. E____, FMH Allgemeinmedizin und Sportmedizin, Chefarzt D____, vom 11.

Januar 2021 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 8).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 wird dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass gewährt.

IV.

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. Am 15. Februar 2021 wird die Sache von der Kammer

des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.

Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte

Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit

Einspracheentscheid vom 28. November 2019 eine Invalidenrente gestützt auf einen

IV-Grad von 24% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15% zu. Sie

stützte sich dabei auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. F____, FMH

Chirurgie, vom 13. August 2018 (SUVA-Akten 155 und 156).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, auf die

versicherungsinternen Berichte der Beschwerdegegnerin könne nicht abgestellt

werden. Nach Auffassung seines behandelnden Arztes seien die

Schulterbeschwerden deutlich höher, als von den versicherungsinternen Ärzten

angenommen (Beschwerde, S. 3), weshalb ihm eine 50%-IV-Rente und eine

Integritätsentschädigung in der Höhe von 25% zuzusprechen sei (Beschwerde, S.

5).

2.3

Das Valideneinkommen und die Höhe des versicherten Verdienstes sind

zwischen den Parteien nicht strittig. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob

in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinternen Abklärungen abgestützt

werden kann.

3.

3.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht

alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4

und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner

Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu

stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.

4.1

4.4.1

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten,

dass der Beschwerdeführer einen Rückfall zum Unfall vom 25. August 2005

erlitten hat und dass seine Beschwerden an der rechten Schulter unfallkausal

sind (vgl. SUVA-Akten 24 und 53). Die medizinische und berufliche Ausgangslage

präsentiert sich vorliegend wie folgt:

4.4.2

Wie der Kreisarzt Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Aktenbeurteilung vom 22.

Februar 2019 zu Recht ausführt, ist aus medizinischer Sicht von einem erneuten

operativen Rekonstruktionsversuch der Rotatorenmanschette abzuraten (vgl.

SUVA-Akte 187, S. 1). Bezüglich eines Rekonstruktionsversuches besteht das

Hauptrisiko in einer Verschlechterung der Beweglichkeit (vgl. a.a.O.). Beim

Beschwerdeführer bestehen ausgeprägte Atrophien der Muskulatur und zusätzlich

eine Retraktion der Sehnen. Von einem Sehnentransfer ist aufgrund der eher geringen

Erfolgsaussichten abzusehen und für eine inverse Prothese ist der

Beschwerdeführer noch zu jung (vgl. a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar,

dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für einen weiteren operativen

Eingriff abgelehnt hat.

4.4.3

Ebenfalls nicht umstritten ist, dass der

Beschwerdeführer wieder ganztags an seinem angestammten Arbeitsplatz mit einer

reduzierten Leistung arbeitet. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedoch

eine besondere. So wurde in der betrieblichen Besprechung vom 26. September

2018.

festgehalten, dass aus einer sozialen Verantwortung heraus – langjährige Betriebszugehörigkeit

und Alter – sowie vor allem in Anbetracht der grossen Wertschätzung gegenüber

dem Mitarbeiter – stets arbeitswillig und motiviert – der Arbeitgeber die

Anstellung mit dem Beschwerdeführer unbedingt erhalten wolle (vgl. SUVA-Akte

165). Da der Beschwerdeführer jedoch in seiner angestammten Arbeit künftig

nicht mehr vollschichtig eingesetzt werden könne, werde die Weiterbeschäftigung

bedingt durch die Minderleistung eine Lohnanpassung zur Folge haben (vgl.

a.a.O.).

4.4.4

Im Ergebnis kann dem Beschwerdeführer der bisherige Arbeitsplatz

zwar erhalten werden, die aktuelle Tätigkeit trägt seinen Schulterbeschwerden jedoch

nur bedingt Rechnung und andere geeignete(re) Beschäftigungsmöglichkeiten stehen

wissentlich nicht zur Verfügung (Bericht vom 01.04.2019, SUVA-Akte 192). Auf der

anderen Seite erscheint eine Beschäftigung ausserhalb der C____ angesichts des

beruflichen Werdegangs, des Sprachdefizits und des fehlenden

IV-Umschulungsanspruchs – auch nach der Auffassung der Invalidenversicherung

(vgl. SUVA-Akte 193) – äusserst schwierig vorstellbar. Vermutlich würden dort auch

die Verdienstmöglichkeiten geringer ausfallen (Bericht vom 01.04.2019,

SUVA-Akte 192).

4.2

Bei dieser besonderen Ausgangslage, in welcher nur ein Verbleiben in

der angestammten Tätigkeit bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse möglich ist, kommt

der sorgfältigen Abklärung des zumutbaren Resterwerbspensums sowie des Zumutbarkeitsprofils

eine grosse Bedeutung zu. Wie oben ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur

geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise).

Vorliegend bestehen, wie im Folgenden zu zeigen ist, in verschiedener Hinsicht

Zweifel an der Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen von Dr. F____,

weshalb die Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag

zu geben hat.

4.3

4.3.1

Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. August 2018

stellte die Kreisärztin Dr. F____, FMH Chirurgie, beim Beschwerdeführer

folgende Diagnosen:

Postoperative

AC-Gelenks-Restbeschwerden rechts mit/bei:

-

Status nach

Teilriss der Supraspinatussehne und Subscapularissehne, SLAP-Läsion Schulter

rechts am 25.08.2005

-

Status nach

Arthroskopie SLAP-Rekonstruktion, Subscapularis-Rekonstruktion und

subacromialer Dekompression am 14.03.2006

-

Status nach transarthroskopischer

LB-Tenodese (Healix-BR-Anker), Tenotomie, partieller ventrocaudaler

Capsulotomie mit MGHL-Resektion wie partieller Synovia- und Labrumresektion

dorsocranial, subacromialer Bursektomie, Acromioplastik sowie ACG-Resektion

rechts am 20.03.2017 bei

-

posttraumatischer cranialer Subscapularissehnenruptur mit LB-Luxation bei

medialem Pulley-Defekt Schulter rechts

-

Offene

AC-Gelenkresektion durch Arthrotomie und laterale Clavicularesektion rechts am

13.11.2017, Rennbahnklinik (vgl. SUVA-Akte 156, S. 4).

4.3.2

In der Beurteilung führte sie aus, seit der letzten kreisärztlichen

Untersuchung am 31. Oktober 2017 sei im November 2017 eine offene AC-Gelenksresektion

mit lateraler Clavicularesektion rechts durchgeführt worden. Die Operation habe

zu einer leichten Beschwerdeverbesserung im Bereich des AC-Gelenkes geführt. Es

persistiere weiterhin eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit

Kraftdefizit im Bereich der rechten Schulter, welche vergleichbar sei mit den

funktionellen Ergebnissen aus der kreisärztlichen Voruntersuchung vom 31. Oktober

2017.

In den vergangenen zehn Monaten habe keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erreicht werden können. Der medizinische Endzustand liege

nun vor (SUVA-Akte 156, S. 4). Weiter vermerkte die Kreisärztin, die schwere

körperliche Tätigkeit als Gleisbauarbeiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund

der unfallbedingten Restfolgen an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar und formulierte

folgendes Zumutbarkeitsprofil mit Gültigkeit ab dem kreisärztlichen Untersuchungsdatum:

"Leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, ganztags, mit dem rechten

Arm unterhalb der Horizontalen mit folgenden weiteren Einschränkungen für die

rechte Schulter: Tragen von Gewichten bis 10 kg am ausgestreckten Arm

körpernah. Gewichtsbelastungen mit ausgestrecktem Arm bis maximal 2 kg. Keine

Tätigkeiten dauernd körperfern. Keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten

Positionen/Leitern aufgrund einer verminderten Haltefunktion des rechten Armes."

(vgl. SUVA-Akte 156, S. 5). Zum zumutbaren Arbeitspensum äusserte sie sich

nicht explizit, zumindest fehlt es an einer Angabe des Pensums. Weiter setzte

sie sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass dem Beschwerdeführer die

einzige Option verbleibt, bei seinem bisherigen Arbeitgeber leichtere

Tätigkeiten in seiner angestammten Tätigkeit zu verrichten, welche seinen

Schulterbeschwerden nur teilweise Rechnung trägt (vgl. Erwägung 4.4.2.

vorstehend).

4.3.3

Hinsichtlich des Integritätsschadens hielt die

Kreisärztin fest, es zeige sich eine persistierende Bewegungs- und

Belastungseinschränkung der rechten Schulter mit aktiver Flexion Schulter

rechts 60°, Abduktion 80° und Aussenrotation 45°. Die Restfolgen eine

unfallbedingt, erheblich und dauernd (vgl. SUVA-Akte 155). Gemäss

Feinrastertabelle 1 sei bei einer Schultergelenksbeweglichkeit bis zur

Horizontalen der Integritätsschaden mit 15% zu bewerten (vgl. a.a.O.).

4.4

Diese Beurteilungen der Kreisärztin basieren neben der klinischen

Untersuchung zur Hauptsache auf den Verlaufsberichten des behandelnden Arztes

der Dr. E____, FMH Allgemeine Medizin und Sportmedizin, Chefarzt D____, und drei

bildgebenden Befunden: dem MR Schultergelenk rechts vom 21. November 2005, dem

MR Schulter rechts vom 16. September 2015 sowie dem MR vom 23. November 2016 (vgl.

Aktenaufzählung in SUVA-Akte 156). Das neuste MR vom 5. September 2018 mit der

Beurteilung von Dr. H____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, welches erst nach

der kreisärztlichen Untersuchung entstand, wurde von der Kreisärztin nicht –

auch nicht nachträglich – gewürdigt. Dr. H____ hielt darin ausdrücklich fest im

Vergleich zu den Voruntersuchungen bestehe eine Verschlechterung des

Beschwerdebilds. Im Einzelnen führte er aus, es zeige sich "neu" ein "kompletter

Abriss der Subraspinatussehne und der Infraspinatussehne" (vgl. SUVA-Akte 177). Entsprechend hielt er in

der Schlussfolgerung fest: "Jetzt

fortgeschrittener Schaden der Rotatorenmanschette mit Abriss der Supraspinatus-

und Infraspinatussehne, beide Muskeln zeigen eine hochgradige Atrophie.

Insertionsdendinose der Subscapularissehne"

(vgl. SUVA-Akte 177). Aus den Formulierungen "neu" und "kompletter

Abriss der Subraspinatussehne und der Infraspinatussehne" geht auch für

den medizinischen Laien eindeutig eine (potentielle) Verschlechterung im

Vergleich zu den bereits mehrere Jahre zurückliegenden Voruntersuchungen hervor,

auf welche die Kreisärztin in ihrer Beurteilung abgestützt hatte. Daher wäre es

vorliegend angezeigt gewesen, die Beurteilung von Dr. H____ der Kreisärztin vorzulegen

und nachzufragen, ob dieses neuste MR ihre bisherige Einschätzung beeinflusst. Dies

ist jedoch vorliegend nicht erfolgt. Damit bestehen mit dem neusten MR Zweifel

an der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. F____. Der spätere kurze Hinweis

des Kreisarztes Dr. G____, wonach an der bisherigen Einschätzung festgehalten

werden könne, vermag diese Zweifel nicht auszuräumen, da aus seiner

Stellungnahme nicht ausdrücklich hervorgeht, ob er das fragliche MR

berücksichtigt hat.

4.5

Es kommt hinzu, dass auch der behandelnde Arzt Dr. E____, FMH

Allgemeine Medizin und Sportmedizin, Chefarzt D____, in seinem Schreiben vom

13.

Dezember 2018 von einer zunehmenden Rotatorenmanschettenläsion ausging (vgl.

SUVA-Akte 172), woran er in seiner neusten Stellungnahme vom 11. Januar 2021 festhielt

(vgl. GA 8). Damit hat Dr. E____ die von Dr. H____ festgestellte (potentielle) Verschlechterung

klinisch bestätigt. Auch vor diesem Hintergrund hätte Anlass bestanden hätte, bei

der Kreisärztin Dr. F____ selbst eine Rückfrage zu tätigen, ob auf die

bisherige Beurteilung weiterhin abgestellt werden könne.

4.6

Daneben besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass am 7.

Mai 2018 und am 26. September 2018 zwei betriebliche Besprechungen stattfanden

(vgl. SUVA-Akten 144 und 165), welche bedeutsam sind, aber von der Kreisärztin

nicht thematisiert wurden. Während die erste Besprechung rund ein halbes Jahr

vor der kreisärztlichen Untersuchung erfolgte und damit von der Kreisärztin

hätte berücksichtigt werden können, wird sie im Aktenverlauf nicht aufgeführt

(vgl. SUVA-Akte 156). Die zweite Besprechung fand zeitlich nach der

kreisärztlichen Untersuchung statt, das diesbezügliche Protokoll wäre der

Kreisärztin jedoch ebenfalls (wie das MR von Dr. H____, vgl. Erwägung 4.4

vorstehend) vorzulegen gewesen, zumal darin eine unveränderte Leistungseinbusse

von 50% in der aktuellen Tätigkeit beim Arbeitgeber C____ festgehalten wurde

(vgl. SUVA-Akte 165) und der Casemanager der Beschwerdegegnerin diese

Teilarbeitsunfähigkeit von 50% mit E-Mail vom 6. März 2019 bestätigte und

angab, diese habe bis dato Gültigkeit (vgl. SUVA-Akte 188). Für eine Diskrepanz

zwischen der kreisärztlichen Einschätzung und der tatsächlichen

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass dem

E-Mail des HR-Mitarbeiters der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 30.

August 2019 entnommen werden kann, der Beschwerdeführer erbringe selbst bei

einer Präsenzzeit im Betrieb von 100%, welche dem expliziten Wunsch des

Beschwerdeführers entspreche, aufgrund seiner starken Verlangsamung nur "knapp die Leistung von 40%" (vgl. SUVA-Akte 236).

4.7

Im Ergebnis bestehen damit im Dossier des Beschwerdeführers mehrere Anhaltspunkte,

welche Zweifel an den kreisärztlichen Ausführungen wecken

(Nichtberücksichtigung des MR vom 5. September 2018 und Nichtberücksichtigung

der beiden betrieblichen Besprechungen in der kreisärztlichen Stellungnahme vom

13.

August 2018 sowie E-Mailkorrespondenz des Casemanagers der

Beschwerdegegnerin und des HR-Mitarbeiters der Arbeitgeberin), welche dem

Rentenanspruch zugrunde liegen. Das gleiche gilt sinngemäss für die kreisärztliche

Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. F____, welche am gleichen Tag

erfolgte und die vorgenannten Dokumente ebenfalls nicht berücksichtigte.

4.8

Da bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztlichen

Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor

dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen sind, ist nunmehr von der Beschwerdegegnerin ein

unabhängiges versicherungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben

(vgl. dazu BGE 139 V 225, 229 E. 5.2). Das versicherungsexterne Gutachten wird

sich sowohl zur Frage des Rentenanspruchs als auch des Integritätsschadens zu

äussern haben. Im Anschluss an das versicherungsexterne Gutachten hat die

Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

5.

5.1

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 28.

November 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen

medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht spricht seit Mitte November 2020 bei vollem

Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel

regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden

Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für den doppelten

Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung

eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum neuen Entscheid an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: