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Entscheid

UV.2020.20

Anspruch auf Invalidenrente aus der Unfallversicherung verneint; auf die Beurteilung der Kreisärztin kann abgestellt werden

9. Dezember 2020Deutsch27 min

unter Verfolgungswahn leidend, in D____ vom Hausdach seiner Eltern stürzte (Bericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durchB____, [...] Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.20

Einspracheentscheid vom 30. April

2020

Anspruch auf Invalidenrente aus

der Unfallversicherung verneint; auf die Beurteilung der Kreisärztin kann

abgestellt werden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1953 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 20.

August 1990 als Mitarbeiter der Firma C____ AG und war dadurch bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am

19. März 1991 erlitt er einen Nichtberufsunfall als er in delirantem Zustand,

unter Verfolgungswahn leidend, in D____ vom Hausdach seiner Eltern stürzte (Bericht

Krankenhaus E____ vom 06.08.1991, SUVA-Akte 29; Angaben des Beschwerdeführers

im Bericht vom 02.05.1991, SUVA-Akte 11, S. 2). Er zog sich dabei beidseits

eine Calcaneus-Fraktur zu und lag einen Monat im Krankenhaus E____ (SUVA-Akten

7 ff.). Anschliessend wurde er im [...]spital stationär behandelt (Bericht vom

06.08.1991, SUVA-Akte 29).

b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Einstellung der Taggeldleistungen sprach

sie dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes (vgl. SUVA-Akte

93) eine Integritätsentschädigung von 15% zu (Verfügung vom 29.03.1994, SUVA-Akte

119). Am 8. Oktober 1994 ging der Beschwerdeführer nach D____ und war seither

nicht mehr erwerbstätig.

c) Im Mai 2016 liess der Beschwerdeführer einen Rückfall melden

und beantragte eine Invalidenrente (Schadenmeldung UVG vom 18.05.2016,

SUVA-Akte 138; Telefonnotiz vom 26.05.2016, SUVA-Akte 138). Zur Begründung

führte er an, er leide schon seit längerer Zeit unter Beschwerden am rechten

Fuss und es bestehe eine Arthrose. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische

Abklärungen, konnte jedoch aufgrund des langen Zeitablaufs nur beschränkt

Unterlagen zum Unfall erhältlich machen (vgl. SUVA-Akten 140 ff., insb.

Befundbericht Dr. F____, FMH Orthopädie, vom 08.07.2016, , SUVA-Akte 152, CT Fuss

rechts vom 15.06.2016, SUVA-Akte 154; Bericht Dr. F____, FMH Orthopädie,

SUVA-Akte 155). Der RAD-Arzt Dr. G____ beurteilte die geltend gemachten

Beschwerden als unfallkausal (vgl. Stellungnahme vom 05.08.2016, SUVA-Akte 157)

und die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer über die

Kostenübernahme im Verhältnis zwischen der Schweiz und D____ (vgl. Schreiben

vom 09.08.2016, SUVA-Akte 160). Danach gingen von Dr. H____ weitere Berichte

und Atteste ein (Bericht Dr. H____ vom 30.12.2016, SUVA-Akte 166, versch.

Atteste Dr. H____, SUVA-Akte 169) und der Beschwerdeführer absolvierte vom 15.

Januar 2017 bis 21. Januar 2017 und vom 11. Dezember 2017 bis 31. Januar

2018 zwei stationäre Aufenthalte zwecks Alkoholentzugsbehandlung bei langjährig

bekannter Alkoholabhängigkeit (vgl. Bericht I____ vom 11.07.2018, SUVA-Akte 195).

d) Am 9. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch die Kreisärztin

Dr. J____ kreisärztlich untersucht (KU-Bericht vom 09.01.2019, SUVA-Akte 210;

Beurteilung des Integritätsschadens, SUVA-Akte 213). Gestützt auf diese

Abklärungen erhöhte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2019 die

Integritätsentschädigung um 25% (total Integritätseinbusse von 40%). Gleichzeitig

führte sie jedoch aus, eine unfallbedingte Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% liege nicht vor, weshalb keine IV-Rente aus

UVG verfügt werde (Verfügung, SUVA-Akte 221).

e) Nach einer vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin erhobenen Einsprache (handschriftliches Schreiben, SUVA-Akte

222; Eingabe der Rechtsvertreterin, SUVA-Akte 242 mit Beilagen), holte diese

bei der Kreisärztin Dr. J____ die Stellungnahme vom 15. April 2020 (SUVA-Akte

225) sowie deren Ergänzung vom 27. April 2020 ein (SUVA-Akte 246). Gestützt

darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. April 2020

an der Verfügung fest (SUVA-Akte 252).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 30. Mai 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der Einspracheentscheid

vom 30. April 2020 aufzuheben und es seien ergänzende Sachverhaltsabklärungen

vorzunehmen, eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2020

aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

Subeventualiter

sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine angemessene IV-Rente

aus UVG von mindestens 10% zuzusprechen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

mit B____, Rechtsanwältin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4.

Alles unter o/e

Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

15.

Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer

an seinen Anträgen fest.

III.

Instruktionsverfügung vom 24. August 2020 wird dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

IV.

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. Am 9. Dezember 2020 findet die Beratung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.

Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten

Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem

ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat die letzte

schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers C____ AG Sitz im Kanton

Dispositiv

Basel-Stadt. Demnach liegt die örtliche Zuständigkeit beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

1.2.

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1.

Mit Verfügung vom 18. März 2019 (SUVA-Akte 221) erhöhte die

Beschwerdegegnerin die bisherige Integritätsentschädigung von 15% um 25% auf insgesamt

40%, lehnte jedoch einen Anspruch auf Invalidenrente aufgrund einer fehlenden erheblichen

unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% ab. Sie

stützte sich dabei auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. J____ vom

9. Januar 2010, sowie die Stellungnahmen vom 15. April 2020 (SUVA-Akte

225) und vom 27. April 2020 (SUVA-Akte 246). Daran hielt die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 30. April 2020 fest und führte zur Begründung ergänzend

aus, dass zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall

kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (vgl. SUVA-Akte 252).

2.2.

Die im Einspracheentscheid gewährte Integritätsentschädigung wird vom

Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid vom 30. April

2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch Einspracheentscheid,

S. 4). Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, auf die Einschätzung der

Kreisärztin könne hinsichtlich der Rentenfrage nicht abgestellt werden. Er

leide unter verschiedenen psychiatrischen Beschwerden, deren mögliche

posttraumatische Ursache von der Beschwerdegegnerin nie abgeklärt worden sei.

Der Sachverhalt sei deshalb weiter abzuklären, eventualiter sei ihm eine Rente

zuzusprechen.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob auf die kreisärztlichen Ausführungen

abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Bestehen

eines Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall

verneint hat.

3.

3.1.

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles

mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)

abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die

Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a.

zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele.

3.3.

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum

Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache

eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung

an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen

herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein

als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2). Ob bei Vorliegen eines

natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der

eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.

rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den

von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E.

1b).

3.4.

Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem

Unfall und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit

Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung

(BGE 115 V 133 E. 6) vom objektiv fassbaren Unfallereignis auszugehen. Dabei

besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden

und dem Unfall, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für deren Entstehung

zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit

anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage

ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen

Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren

Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren

Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der

Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen

verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem

mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig

beantworten. Es sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar

mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen

davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei müssen

rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 E. 2;

2001 UV Nr. 8 S. 32 E. 3, je mit Hinweisen) die weiteren unfallbezogenen

Kriterien entweder in gehäufter oder auffallender Weise oder ein einziges

Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz

bejaht werden kann. Als in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehende Kriterien

nennt die Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6c/aa): besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe

Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen und Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Kriterien erfüllt

sind, ist die psychisch bedingte Beeinträchtigung auszuklammern und nur der

somatische Anteil zu berücksichtigen.

3.5.

Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die

mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser

Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs

zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch,

dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur

ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu

betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht

erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.

3.6.

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.7.

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte

kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E.

3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten

voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von

Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch

bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der

Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden.

In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der

verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für

eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen

4.

4.1.

4.1.1. In einem ersten Schritt ist auf die Rügen des

Beschwerdeführers hinsichtlich seines somatischen Gesundheitszustands

einzugehen.

4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf die Beurteilung der Kreisärztin

Dr. J____ könne in medizinischer Hinsicht nicht abgestellt werden. Zudem treffe

die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eine Aussage zur Schwellneigung

beim Positionswechsel, welche Dr. J____ in dieser Form nicht getätigt habe

(vgl. Beschwerde, S. 7). So habe sich Dr. J____ lediglich zum Positionswechsel

zwischen Gehen und Stehen geäussert und nur diesen berücksichtigt. Das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers umfasse jedoch auch das Sitzen

(Beschwerde, S. 7; Replik, S. 3). Es sei fraglich, ob die Muskelpumpe auch im

Sitzen genügend aktiviert würden, wenn davon ausgegangen werde, dass sie im

Gehen nur langsam und eingeschränkt möglich sei (Beschwerde, S. 7; vgl. auch

Replik, S. 3). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei daher die Auswirkung der

Schwellneigung auf eine überwiegend sitzende Position und der damit

zusammenhängende Pausenbedarf neu abzuklären (Beschwerde, S. 7). Er verweist

darauf, dass er seit dem Unfall nur eingeschränkt am öffentlichen Leben

teilnehmen und seinen Hobbies nachgehen könne. In seiner Mobilität zu Fuss und

mit dem Fahrrad sei er eingeschränkt. Die Angelegenheit sei bereits deshalb an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.1.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kreisärztin in

ihrem Bericht nicht sämtliche relevanten Diagnosen berücksichtigt habe.

Insbesondere würden hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zwischen der

Einschätzung von Dr. J____ und der Einschätzung der privaten Gutachterin Dr. K____

sowie Dr. L____ Diskrepanzen bestehen und es sei auf deren Beurteilungen

abzustellen (Beschwerde, S. 8). Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer

darauf, dass er seit 2005 einen deutschen Schwerstbehindertenausweis - aktuell

mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80% - habe (Beschwerde, S. 4). Es

sei entweder von einem erhöhten Pausenbedarf und entsprechend von einer

geringeren Leistungsfähigkeit auszugehen oder es sei eine Reduktion des

Arbeitspensums oder ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (Beschwerde,

S. 7). Er sei lediglich für 3 bis 6 Stunden täglich leistungsfähig. Es könne

deshalb nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine

tägliche Arbeitszeit von 3 bis 6 Stunden entspreche einem zumutbaren

Arbeitspensum von 37,5% bis 75% (Beschwerde, S. 9), weshalb ein IV-Grad von

mindestens 20 bis 60% vorliege (Beschwerde, S. 9). Er verweist diesbezüglich

auf den Arztbericht von Dr. L____ vom 23. April 2007, worin eine maximale

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von drei Stunden festgehalten wird

(vgl. Beschwerde, S. 9). Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse, soweit nicht

auf die Einschätzung von Dr. resp. Dr. L____ abgestellt werde, ein externes

medizinisches Gutachten in die Wege geleitet werden.

4.2.

4.2.1. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Aktivierung

der Muskelpumpe ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. J____ nicht zum

Positionswechsel zwischen Gehen und Stehen geäussert hat, wie dies der

Beschwerdeführer geltend macht, sondern festhielt, dass "beim Positionswechsel zum Gehen und zum Stehen" die Muskelpumpe an beiden

Unterschenkeln in Gang gesetzt werde und dass dadurch ermöglicht werde, der

Schwellneigung entgegenzuwirken (SUVA-Akte 245). Vor dem Hintergrund, dass die

Kreisärztin ein überwiegend sitzendes Profil definiert hat, kann mit der

Formulierung "beim Positionswechsel zum Gehen und zum Stehen" nur der

Wechsel zwischen Sitzen und Gehen sowie zwischen Sitzen und Stehen gemeint

sein. Daraus ergibt sich, dass die anamnestisch dargelegte Schwellneigung in

der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. April 2020 in Form der zumutbaren

Wechselbelastung berücksichtigt wurde (vgl. SUVA-Akte 245). Ein weiterer

Abklärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

4.2.2. Es kommt hinzu, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers die

Schwellneigung (erst) nach grösserer Belastung besteht, welche im Sitzen nicht

gegeben ist (SUVA-Akte 210). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich,

inwiefern der Pausenbedarf erhöht sein sollte, wie in der Replik geltend

gemacht wird (Replik, S. 3), zumal auch die private Gutachterin Dr. K____ weder

die Schwellneigung erwähnt noch einen erhöhten Pausenbedarf thematisiert. Auch

in den als Beschwerdebeilage eingereichten Berichten von Dr. M____ und Dr. L____

werden weder die Schwellneigung noch der Pausenbedarf angesprochen. Zu

berücksichtigen ist ausserdem, dass sich aus dem Bericht des Kreiskrankenhauses

E____ ergibt, dass der Beschwerdeführer gemäss den damals angefertigten

Röntgenbildern an der Ferse bereits ältere Frakturen aufwies (SUVA-Akte 29, S.

1), welche zu den aktuellen Beschwerden wohl ebenfalls beitragen, aber aufgrund

dessen, dass sie bereits vor dem Unfall vorhanden waren aus der vorliegenden

Rentenbeurteilung ausgeklammert werden müssten.

4.3.

4.3.1. Im Übrigen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer

eingereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, welche Dr. J____ noch nicht

bekannt oder von ihr nicht gewürdigt worden sind.

4.3.2. Insbesondere hat sich Dr. J____ im Rahmen der Stellungnahme vom 15.

April 2020 mit dem (sehr knappen) privaten fachärztlichen Gutachten von Dr. K____

vom 30. Oktober 2010 sowie dessen Ergänzung vom 13. Januar 2020 auseinandergesetzt

und ihre abweichende Auffassung begründet (vgl. SUVA-Akte 245, S. 7 f.). Sie hielt

insbesondere fest, die Beurteilung von Dr. K____ sei (lediglich) aufgrund der

anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers erfolgt (Gehstrecke, Notwendigkeit

eines Gehstocks). Dr. J____ hat im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom

9. Januar 2019 die gleichen anamnestischen Angaben festgehalten, diese mitunter

jedoch deshalb anders gewürdigt, da der Beschwerdeführer zur Untersuchung ohne

eine Gehstütze erschienen war. Das Fehlen einer Gehstütze legt nahe, dass -

zumindest kurzzeitig - eine Fortbewegung ohne Gehstütze sowie eine

Gewichtsbelastung möglich ist, wie dies die Kreisärztin zu Recht festgestellt

hat.

4.3.3. Nicht zutreffend erweist sich weiter die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Diskrepanz zwischen der privaten Gutachterin Dr. K____ und der

Kreisärztin Dr. J____ (Replik, S. 3). Die Kreisärztin erachtete die geltend

gemachten Schlaf- und Konzentrationsstörungen nicht als unfallkausal (SUVA-Akte

246). Dies ist nachvollziehbar, erscheint es doch vor dem Hintergrund der

unfallunabhängigen Diagnosen des Beschwerdeführers (chronischer Alkoholabusus,

chronische psychosoziale Verwahrlosung, Verdacht auf narzisstische Störung)

nicht als schlüssig, dass die geltend gemachten Schlaf- und

Konzentrationsstörungen überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall aus dem Jahr 1991

zurückgehen. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einer medizinisch

einleuchtenden Herleitung durch Dr. K____. Daher ist auch nicht zu beanstanden,

dass die Kreisärztin implizit in Betracht zog, dass solche Beschwerden durch

Medikamente hervorgerufen werden könnten, jedoch gleichzeitig darauf verwies,

dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehme, was dieser auch nicht

bestreitet. Darüber hinaus teilt Dr. K____ die medizinische Einschätzung der

SUVA, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

4.4.

Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Kurzbericht von Dr. L____

vom 23. April 2007 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kreisärztin hat sich

mit dessen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer nur in einem eingeschränkten

Umfang von drei Stunden täglich leistungsfähig sei, auseinandergesetzt und zu

Recht festgehalten, dass aus dem Bericht nicht hervorgehe, inwieweit die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Unfallfolgen beeinträchtigt

werde (SUVA-Akte 245, S. 7). Die Einschätzung von Dr. N____, welche die

posttraumatische Funktionseinschränkung der Sprunggelenke nach Brüchen des

Sprunggelenkes und des Fersenbeins beidseits medizinisch als eine Einschränkung

von 40% bewertete (Beschwerde, S. 4, SUVA-Akte 242, S. 12), stammt aus dem Jahr

2007 und ist damit schon sehr alt. Darüber hinaus wurde der Einschränkung von

40% bereits mit der dem Beschwerdeführer zugesprochenen

Integritätsentschädigung im Umfang von 40% Rechnung getragen. Ebenfalls alt und

darüber hinaus vollumfänglich unbegründet ist die Kurzbescheinigung von Dr. L____

vom 14. Oktober 2013, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund multipler

psychiatrischer Beschwerden (Agoraphobie, chronische Schmerzen,

posttraumatische Belastungsstörung, vgl. Bericht vom 14.10.2013, SUVA-Akte 179)

bei ihm in Behandlung befinde. Eine dauerhafte unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit lässt sich aus diesem unbegründeten Kurzbericht nicht

ableiten.

4.5.

In einem Zwischenfazit kann aus somatischer Sicht festgehalten

werden, dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte keine Zweifel am

Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin hervorrufen, weshalb vorliegend darauf

abzustellen ist. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Schwerstbehindertenausweis

mit einem Gesamt GbB von 80% nichts, da die diesem Ausweis zugrundeliegenden

Grundsätze aus dem [...] Recht auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar

sind.

5.

5.1.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden

ausgeht.

5.2.

So beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin die

Kausalität seiner psychischen Beschwerden nicht abgeklärt habe. Insbesondere

habe die Beschwerdegegnerin seinen psychischen Zustand vor dem Unfall nie

untersucht und dennoch im Einspracheentscheid festgehalten, dass die

psychiatrischen Diagnosen unfallunabhängig seien. Da es ausreiche, wenn der

Unfall für die Vorhandenen psychischen Beschwerden eine Teilursache darstelle, könne

die Unfallkausalität nicht ohne weitere Abklärungen verneint werden. Weiter

macht er geltend, dass das chronische Schmerzsyndrom und die depressive Störung

adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen seien (Beschwerde, S. 6).

5.3.

5.3.1. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der

Unfall ereignete sich als der Beschwerdeführer in delirantem Zustand vom Dach Elternhauses

stürzte (Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 02.05.1991, SUVA-Akte 11,

S. 2). Auch wenn nicht vollständig geklärt ist, wodurch die Wahnvorstellung

hervorgerufen wurde, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer

bereits vor dem Unfall an starken psychischen Problemen litt.

5.3.2. So kann dem Bericht von Dr. O____ vom 31. Mai 1991 entnommen werden,

dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall eine schwere narzisstische

Störung mit sekundären wechselnd stark ausgeprägten Aethylismus diagnostiziert

wurde und eine psychosoziale Verwahrlosung festzustellen war (SUVA-Akte 19). Das

Vorliegen eines Alkoholproblems wird durch die Angaben des Beschwerdeführers

gegenüber dem [...]spital, wonach er sich vor seiner Anstellung bei der C____

AG in eine Alkoholentwöhnungskur im P____ in Q____ befunden und sich wegen des

Alkoholproblems auch bereits bei der Invalidenversicherung gemeldet habe, echtzeitlich

bestätigt (Bericht vom 02.05.1991, SUVA-Akte 11, S. 1). Zudem wurde das

IV-Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 1989 abgeschlossen, nachdem sich

der Beschwerdeführer den Eingliederungsbemühungen ohne stichhaltige Gründe

entzogen hatte (vgl. SUVA-Akte 28). Entsprechende Abklärungen des psychischen

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor dem Unfall, lassen sich den

vorliegenden Akten damit durchaus entnehmen. Allerdings durfte die Beschwerdegegnerin

die Frage, ob und in welchem Umfang der Unfall die bereits vorbestehenden psychischen

Beschwerden verstärkt hat, vorliegend offenlassen, da entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 10 f.) ein adäquater Kausalzusammenhang

zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis

von 1991 verneint werden muss. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

5.4.

5.4.1. Der Beschwerdeführer ist beim Unfall drei bis vier Meter in

die Tiefe gestürzt. Stürze aus einer Höhe von ca. zwei bis vier Metern sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als mittlere Unfälle im mittleren Bereich zu

qualifizieren (BGE 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019, vgl. Beschwerde, S. 12),

weshalb beim Beschwerdeführer von einem mittleren Unfall im mittleren Bereich

auszugehen ist, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (Beschwerde, S. 12;

Beschwerdeantwort, S. 3). Allerdings ist für die Bejahung der Adäquanz notwendig,

dass insgesamt drei der sieben Kriterien oder ein Kriterium in besonders

ausgeprägter Weise erfüllt ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.; Urteil

8C_398/2012 E. 5.2.3 und 6 Ingress).

5.4.2. Zwar anerkennt Beschwerdegegnerin vorliegend das Kriterium der

körperlichen Dauerschmerzen als gegeben an, sie macht aber geltend, dieses sei

aufgrund der vorbestehenden und überlagernden psychischen Problematik nicht als

in ausgeprägter Weise erfüllt anzusehen (Beschwerdeantwort, S. 4), was auch vom

Beschwerdeführer nicht behauptet wird. Vor diesem Hintergrund müssten noch zwei

weitere der insgesamt sieben Kriterien bejaht werden, um die Adäquanz als

gegeben anzusehen. Der Beschwerdeführer macht geltend neben den körperlichen

Dauerschmerzen seien die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen

Behandlung und der Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit vorliegend

erfüllt. Dies ist jedoch bei näherer Betrachtung nicht der Fall.

5.5.

5.5.1. Beim Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen

Behandlung ist nicht allein die zeitliche Dauer Behandlung von Bedeutung,

sondern deren Art und Intensität sowie die Frage, inwieweit davon noch eine

Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten war. Nach der Rechtsprechung des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche

Abteilungen) wird diesbezüglich eine kontinuierliche, mit einer gewissen

Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete

ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorausgesetzt (Urteil des

EVG vom 20. Oktober 2006, U 488/05, E. 3.2.3). Entgegen den Ausf.rungen in der

Replik ist dieses Kriterium bei einer dreimonatigen stationären Behandlung nach

einer Fersenfraktur nicht bereits als solches erfüllt (vgl. Replik, S. 4). Dies

gilt auch für eine orale Schmerztherapie und für die Notwendigkeit

orthopädische Massschuhe (Replik, S. 4). Andere Aspekte, die für eine

ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung sprechen würden, existieren im Dossier

des Beschwerdeführers nicht.

5.5.2. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer dem

Kreisarzt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 6. August 1993, mithin rund

zweieinhalb Jahre nach dem Unfall, mitteilte, dass keine Behandlung mehr

durchgeführt werde (SUVA-Akte 92). Zuvor war die Behandlung im [...]spital

bereits am 5. Dezember 1991 abgeschlossen worden (Bericht vom 31.01.1992, SUVA-Akte

52). Infolge weiterbestehender Beschwerden wurden zwar im Jahr darauf weitere

Abklärungen durchgeführt, allerdings ergibt sich aus dem Bericht der Orthopädie

des KantonsspitalsR____, dass keine weitere Behandlung vorgesehen war (Bericht

vom 18.04.1994, SUVA-Akte 121). Eigentliche intensive und kontinuierliche

Behandlungen sind zwischen 1994 und 2004 in den Akten nicht dokumentiert. Auch

von 2005 bis 2007 sind keine Behandlungen aktenkundig, auch wenn wiederum

Abklärungen stattfanden (SUVA-Akte 135, SUVA-Akte 136). Erst 2016 meldete der

Beschwerdeführer einen Rückfall, woraufhin die Beschwerdegegnerin verschiedene

Abklärungen veranlasste. Da Abklärungsmassnahmen jedoch nicht mit Behandlungen

gleichgesetzt werden können und bei einer Gesamtbetrachtung auffällig viele langandauernde

zeitliche Unterbrüche bestehen, kann entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers nicht von einer nunmehr dreissigjährigen Behandlung

gesprochen werden.

5.6.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Erfordernis "Grad und Dauer der physischen

Arbeitsunfähigkeit" liege

in besonders ausgeprägter Weise vor (Beschwerde, S. 1). Dieses Kriterium

bezieht sich jedoch nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten

Beruf (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83 E. 4.2.6 [8C_435/2011]; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 [U 56/00]; Urteil 8C_729/2012 E. 8.7). Der Beschwerdeführer wurde bereits

ab Februar 2012 in einer leidensangepassten leichten Verweistätigkeit vom

Kreisarzt der SUVA als vollumfänglich arbeitsfähig beurteilt (SUVA-Akte 54, S.

3). Dieser hielt in medizinischer Hinsicht fest, die Calcaneusfrakturen sein

seit einiger Zeit konsolidiert, links mit schöner Stellung und freien

Funktionen der Sprunggelenke und des Vorfusses. Auf der rechten Seite sei das

OSG ebenfalls in recht gutem Zustand. Das Ab/Add des Rückfusses sei stark

eingeschränkt und auch etwas schmerzhaft, weshalb dem Beschwerdeführer ein Gutschein

für entsprechende schuhorthopädische Versorgung ausgestellt wurde (SUVA-Akte 54,

S. 3). Dies entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der

SUVA (Bericht vom 03.08.1993, SUVA-Akte 91) und wurde im Abschlussbericht des

Kreisarztes, welcher keine Verschlechterung feststellen konnte, bestätigt (vgl.

SUVA-Akte 92, S. 2).

5.7.

Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer bereits ab dem 15. Februar 1992 zu 50% im Restaurant S____ arbeitete

und dort die [...]arbeiten erledigte sowie als [...] in der [...] und auch am [...]

half (Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 18.03.1992, SUVA-Akte 62),

wobei eine 100% Tätigkeit ab dem 1. April 1992 vorgesehen war (SUVA-Akte 54, S.

3). Im Sommer 1994 war der Beschwerdeführer im Restaurant T____ tätig (vgl.

SUVA-Akte 123) und verdiente daneben seinen Lebensunterhalt mit Malen und Erstellen

von Skulpturen und Kunstwerken aus Metall (Bericht vom 18.05.1994, SUVA-Akte

124). Diese Erwerbsbiographie lässt keine Annahme einer zeitnahen und in Grad

und Dauer ausgeprägte physische Arbeitsunfähigkeit zu. Daher kann auch dieses

Kriterium nicht als erfüllt angesehen werden, auch wenn dem Beschwerdeführer

später verschiedene Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben (vgl.

Replik, S. 4). Angesichts der vielfältigen Betätigungsfelder des

Beschwerdeführers ist vorliegend auch nicht entscheidend, ob der

Beschwerdeführer in seinen angestammten aber ungelernten Beruf als Koch [...]

konnte.

5.8.

Weitere Adäquanzkriterien werden vorliegend nicht geltend gemacht

und können auch nicht als erfüllt abgesehen werden. Im Ergebnis ist lediglich

ein Kriterium erfüllt und dieses nicht in ausgeprägter Weise, sodass die

Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden des

Beschwerdeführers und dem Unfall praxisgemäss zu verneinen ist.

5.9.

Weitere Abklärungen von Seiten der Beschwerdegegnerin sind unter

diesen Umständen nicht angezeigt. Im Ergebnis ist der medizinische Sachverhalt

vorliegend ausreichend abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich

weitere Abklärungen wie die Einholung eines Gutachtens in antizipierter

Beweiswürdigung. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.

6.

6.1.

Schliesslich ist auf den erwerblichen Teil des angefochtenen

Einspracheentscheids einzugehen.

6.2.

Nachdem der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr erwerbstätig

ist, davor jedoch unter anderem als [...] arbeitete, zog die Beschwerdegegnerin

zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Gesamtarbeitsvertrag der

Gastronomie und hierbei den Lohn eines Mitarbeiters mit Berufsprüfung bei. Vor

dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Berufsabschluss als

[...] verfügt ist dies grosszügig und jedenfalls nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu Recht keine Kritik vor. Es ist daher

von einem Validenlohn von Fr. 63'830.00 (Fr. 4'919.00 x 13) auszugehen

6.3.

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in

der Verfügung die LSE 2016 (Invalideneinkommen von Fr. 64'356.00) und im

Einspracheentscheid die aktuellere Tabelle TA 1 LSE 2018 (Invalideneinkommen

von Fr. 68'105.50) angewendet. Dies ist korrekt und die diesbezügliche

Argumentation des Beschwerdeführers in der Replik, wonach die TA 1 2018

anzuwenden sei, unverständlich, zumal dies im Einspracheentscheid ausdrücklich

erfolgt ist (vgl. SUVA-Akte 252, S. 12). Die Tabelle TA 1 setzt keine abgeschlossene

Berufsausbildung voraussetzt und enthält eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Da der Beschwerdeführer bislang unterschiedliche

Tätigkeiten verrichtete ([...][...], SUVA-Akte 62, Mithilfe beim [...], SUVA-Akte

208) und Hilfsarbeiten im [...][...] (SUVA-Akte 147) ist dieses Vorgehen der

Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu beanstanden.

6.4.

Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen

leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte

252, S. 13), womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 61'294.95. Dies

entspricht auch der Einschätzung von Dr. K____ (SUVA-Akte 242, S. 16 ff.) und

berücksichtigt sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere die

Schwellneigung). Ein Pausenbedarf ist medizinisch nicht ausgewiesen, wäre in

den 10% aber bereits enthalten, ebenso wie die allfällige Benützung eines

Gehstocks. Ausgehend von den Einkommenszahlen ergibt sich ein

rentenausschliessender IV-Grad von 3.9% (Fr. 63'830.00 - 61'294.95 :

63'830 x 100 = 3.9%).

6.5.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein leidensbedingter Abzug

in der Höhe von mindestens 15% zu gewähren sei und zitiert entsprechende

Urteile (Beschwerde, S. 15 f.). Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da

sich auch bei einem leidensbedingten Abzug von 15% (Invalideneinkommen von Fr.

57'889.70) kein rentenbegründender IV-Grad von 10%, sondern ein solcher von 9.3%

ergibt (Fr. 63'830.00 – 57'889.70 : 63'830.00 x 100 = 9.3%]).

7.

7.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der

Einspracheentscheid vom 30. April 2020 zu bestätigen ist.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Die

ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt

wurde, ist seiner Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der

Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht seit 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass

bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer

zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und

bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein

durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird der Vertreterin des

Beschwerdeführers, B____, [...], ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7 %) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: