UV.2020.21
Polydisziplinäres Gutachten notwendig
16. März 2021Deutsch21 min
Claviculafraktur zu, die einige Tage später operativ versorgt wurde (vgl. Berichte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.21
Einspracheenscheid vom 29. April
2020
Polydisziplinäres Gutachten
notwendig
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Januar
2016 in einem 80 %-Pensum als Pflegeassistentin für die E____ (seit
September 2017: [...]; vgl. Auszug aus dem Handelsregister, Beschwerdebeilage
[BB] 3). Infolgedessen war sie bei der F____ unfallversichert.
Am 30. Juli 2016 rutschte sie auf der Kellertreppe aus und
stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2. August 2016, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] A1). Dabei zog sich die Beschwerdeführerin eine mehrfragmentäre
Claviculafraktur zu, die einige Tage später operativ versorgt wurde (vgl. Berichte
des G____spitals [...] vom 31. Juli 2016, AB M1, vom 5. August
2016, AB M3, und vom 8. August 2016, AB M4). Nachdem Unfall wurde
die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. AB M6,
M17, M21, M31, M34, M43, M47). Die Unfallversicherung übernahm die gesetzlichen
Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Leistungszusammenstellungen
A33.1 und A33.3). Ausserdem bezahlte sie während zwei Jahren den vom
Unfalltaggeld nicht abgedeckten Lohnanteil aus einer von der Arbeitgeberin
abgeschlossenen Zusatzversicherung (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2018,
AB M37).
b)
Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom
28. September 2016 per 31. Oktober 2016 (AB A6).
c)
Am 27. April 2017 fand eine erneute Operation der Schulter statt
(Operationsbericht der H____ Klinik [...] vom 27. April 2017,
AB M24). Am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein PTFE-Bypass
zwischen der Carotis communis und der Arteria subclavia gesetzt
(Operationsbericht des I____spitals [...] vom 16. Mai 2017, AB M26).
d)
Am 24. Oktober 2018 fand eine interdisziplinäre
chirurgisch-orthopädische und neurologische Beurteilung durch Dr. J____,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. K____,
Fachärztin FMH Neurologie, statt (Bericht vom 28. November 2018,
AB M55). Die Dres. J____ und K____ kamen dabei im Wesentlichen zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 %
arbeitsfähig. Der Integritätsschaden betrage 20 %.
e)
Die Beschwerdegegnerin bat ihren Vertrauensarzt Dr. L____, FMH
Allgemeine Innere Medizin, um Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. J____
und Dr. K____. Diese verfasste er am 25. Februar 2019 (AB M56).
Darin hielt er insbesondere fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer adaptierten Tätigkeit sei zu korrigieren, da die Beschwerdeführerin gemäss
der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ vermehrte Pausen à 30
Minuten benötige. Der Integritätsschaden sei auf 30 % zu korrigieren. Die
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, kritisierte die
Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ mit
Schreiben vom 15. Januar 2019 und beantragte die Durchführung einer Begutachtung
durch eine externe Begutachtungsstelle (AB A43).
f)
Mit einem Schreiben vom 26. März 2019 informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den geplanten Entscheid – sie
spreche ihr eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
18 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu – und gewährte
ihr das rechtliche Gehör (AB A47). Dazu nahm die Beschwerdeführerin in
einem Brief vom 15. April 2019 Stellung (AB 50). Die
Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 25. April 2019 eine Verfügung,
welche dem angekündigten Entscheid entsprach (AB A51). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 Einsprache erheben (AB A52). Diese
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April 2020 ab
und bestätigte ihre Verfügung (AB A66).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
beantragt, es seien die Akten der Beschwerdegegnerin, Falldossier-Nr. [...],
Ereignis vom 30. Juli 2016 durch das Gericht einzuverlangen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli
2020.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 28. September 2020 und der Duplik vom 1. Dezember
2020.
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur
wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die
letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die E____ hat ihren Sitz in
Basel-Stadt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister vom 27. Mai 2020,
BB 3).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hält daran fest, dass die Beschwerdeführerin
ab dem 1. Mai 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 18 % sowie auf eine Integritätsentschädigung von
30.
% hat. Darüber hinaus ist sie bereit, jährlich maximal 27 Sitzungen
Physiotherapie sowie die weitere Medikation von Pregabalin und ASS zu
übernehmen. Für die Beurteilung der Invalidität und des Integritätsschadens
stellt sie namentlich auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. L____
vom 25. Februar 2019 (AB M56) ab.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, zur Klärung
ihrer Leistungsansprüche könne nicht auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte
der Beschwerdegegnerin abgestellt werden – weder auf die Beurteilung von
Dr. L____, noch auf die Beurteilungen von Dr. J____ und Dr. K____.
Diese seien nicht schlüssig. Daher sei ein externes polydisziplinäres Gutachten
notwendig. Anschliessend seien auch das Validen- und das Invalideneinkommen
sowie die Integritätsentschädigung und die künftig von der Beschwerdegegnerin
zu übernehmenden Therapiemassnahmen neu zu beurteilen.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad und den
Integritätsschaden korrekt festgelegt hat. Insbesondere ist streitig, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung von Dr. L____ abgestellt
hat. Nicht umstritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1.
Mai 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin
hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20.
März 1981 [UVG]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%
invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad
bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das
sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom
4.
März 2015 E. 2.4.1, Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 18,
S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f.
E. 4.1).
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall
massgebend sind (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).
Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen
zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei
der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.2.2
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise
in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.2.3
Das Bundesgericht
hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die
Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen
Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung
massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.
E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert
zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von
Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe
Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim
Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens
bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4,
BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert
ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten
gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018
E. 3.2.2 mit Hinweis).
3.3
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36
UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte
Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und
wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der
Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221
E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet
sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom
20.
Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die Suva
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 11. Mai 2021). Diese sollen
als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden
vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den
jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den
„Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219
E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni
2019.
E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
4.
4.1
Die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. L____ vom
25.
Februar 2019 (AB M56) bezieht sich in der Hauptsache auf die interdisziplinäre
chirurgisch-orthopädische und neurologische Beurteilung von Dr. J____ und
Dr. K____ vom 28. November 2018 (AB M55). Dr. J____
diagnostizierte in chirurgisch-orthopädischer Hinsicht eine multifragmentäre
Fraktur der linken Clavicula vom 30.07.2016 und ein langstreckiger Verschluss
der Arteria subclavia links, Kollateralkreislauf (M28). Als neurologische
Diagnose (AB M55, S. 9) nannte Dr. K____ eine partielle Läsion
des Plexus brachialis links im Mai 2017 mit persistierenden Sensibilitätsstörungen
und neuropathischen Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus medianus.
Dr. J____ und Dr. K____ kamen zum Schluss, der
Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin
aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zuzumuten. Sie könne keine bimanuellen
Tätigkeiten mit Dauerbelastung des linken Armes mehr leisten. Aufgrund der
Feinmotorikstörung und der Schmerzen im Bereich der linken Hand könne diese nur
noch als Halte- bzw. Zudienerhand genutzt werden. Der Beschwerdeführerin sei
eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit der Möglichkeit
zweier zusätzlicher Pausen à 30 Minuten zuzumuten (S. 12). Pragmatisch
beurteilt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit seit dem 1. August 2018 zu 100 %
arbeitsfähig sei (S. 13). Aus medizinischer Sicht könne von einem stabilen
Zustand ausgegangen werden (S. 12).
Zum Integritätsschaden führten Dr. J____ und Dr. K____
aus, für die persistierenden neurologischen Folgen des Unfalles vom
30.
Juli 2016 sei unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Suva-Integritätsentschädigung
gemäss UVG – Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen
Extremitäten – ein Integritätsschaden von 15 % zu schätzen. Dabei seien
allfällige latente Paresen im Rahmen der partiellen Läsion des Plexus
brachialis, die Sensibilitätsstörung und die neuropathischen Schmerzen
berücksichtigt. Für die Gefässverletzung, die eine andauernde medikamentöse
Behandlung bedinge, sei zusätzlich die Schätzung eines Integritätsschadens von
5.
% gerechtfertigt. Es ergebe sich somit ein Gesamtintegritätsschaden
infolge des Unfalles vom 30. Juli 2016 von 20 %.
4.2
In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019 (AB M56)
erklärte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. L____, die
Beurteilung des vertrauensärztlichen Dienstes der F____, bestehend aus
Orthopädie und Neurologie, sei mehrheitlich schlüssig und nachvollziehbar. Ein
Mangel in der Beurteilung sei, dass bei Schadensbild eines Gefässverschlusses
das Fachgebiet Angiologie resp. Gefässchirurgie fehle – es liege unter anderem
ein Gefässschaden vor, welcher eine Dauertherapie notwendig mache. Ein
Gutachten Gefässchirurgie oder Angiologie erübrige sich allerdings, da das
invalidisierende Beschwerdebild nicht gefässbedingt sei, sondern durch die
Plexusläsion. Ausserdem sei in den Akten keine Gefässverletzung selbst
dokumentiert (AB M56, S. 4 f.).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sei korrekt. Aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin
bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
Widersprüchlich sei aber die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So werde eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit der
Beschwerdeführerin attestiert. Unter Punkt 4.1. werde jedoch festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit ganztags unter Berücksichtigung der Feinmotorikstörung und Schmerzen
im Bereich der linken Hand diese nur als Halte- bzw. Zudienhand genutzt werden
könne, zusätzlich zwei Pausen à 30 Minuten benötige. Damit lasse sich keine
100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigen. Ferner sei zu beanstanden, dass bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur Schmerzen
im Bereich der linken Hand berücksichtigt worden seien, obwohl die
Beschwerdeführerin vom Ellenbogen abwärts Schmerzen aufweise. Richtig sei
allerdings, dass aufgrund der Feinmotorikstörung und Schmerzen, unabhängig, ob die
Hand oder den Arm betreffend, die linke Hand nur noch als Halte- bzw.
Zudienhand genutzt werden könne. Zur Argumentation der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit müsste hervorgehoben werden, dass es sich bei der
linken Hand um die adominante Hand handle, und eine höhere Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit müsste damit begründet werden, dass die
Beschwerdeführerin im Alltag – welcher aus angepassten und nicht angepassten
Tätigkeiten bestehe – keine Fremdhilfe benötige (AB M56, S. 5).
Korrekt sei die Einschätzung des Integritätsschadens. Ebenfalls
korrekt seien die Anwendung der Tabelle 1 bezüglich des neurologischen
Schadens und auch die Beurteilung eines Integritätsschadens nach
Gefässverschluss mit Dauermedikation mit Aspirin. Dass aus
chirurgisch-orthopädischer Sicht kein Integritätsschaden anerkannt werde, sei
aber zu beanstanden. So bestehe eine relevante Einschränkung der
Schulterbeweglichkeit in der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung. Wenn die
Schulter nur bis 30° über die Horizontale beweglich sei, wäre ein
Integritätsschaden von 10 % geschuldet. Bei der Beschwerdeführerin bestehe
eine Flexion von 110° im Vergleich zu rechts von 180°. Es sei also der
Integritätsschaden bezüglich der Schulterfunktion im Integritätsschadensbild
nicht abgebildet. Die Beurteilung müsse nachgebessert werden. Korrekt wäre ein
Integritätsschaden von 30 % (S. 6).
Die Beurteilung weise Mängel auf, die korrigiert werden müssen,
ansonsten müsse ein polydisziplinäres Gutachten durchgeführt werden, bestehend
aus Orthopädie, Neurologie und Gefässchirurgie. Gefässchirurgie sei vor allem
dann notwendig, wenn im UVG der Behandlungsfehler geklärt werden müsse (AB M56,
S. 6).
4.3
Die von Dr. L____ an der Beurteilung von Dr. J____ und
Dr. K____ gerügten Mängel sind nachvollziehbar. So ist einleuchtend, dass
bei einem zusätzlichen Pausenbedarf von zweimal 30 Minuten nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits- und
leistungsfähig ist. Dass vermehrt Pausen notwendig sind und die
Beschwerdeführerin im angestammten Pflegeberuf nicht mehr arbeitsfähig ist,
wurde dabei auch vom behandelnden Arzt, Dr. M____, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, festgehalten (vgl. Bericht vom
7.
Mai 2019, AB M58). Ausserdem ist zutreffend, dass im
neurologischen Teil der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über ständige Schmerzen ab dem
Ellenbogen abwärts geklagt habe (AB M55, S. 8). In der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit wird jedoch – wie von Dr. L____ kritisiert – kein
Bezug darauf genommen. Auch wenn Dr. K____ auch lediglich unter Berücksichtigung
der Feinmotorikstörung zum Schluss kam, dass die linke Hand nur noch als Halte-
und Zudienhand genutzt werden könne, und Dr. L____ darauf hinwies, dass
die Beschwerdeführerin im Alltag keine Hilfe benötige, so bleiben dennoch
Zweifel, ob in diesem Punkt tatsächlich alle relevanten Einschränkungen
berücksichtigt wurden. Diese Zweifel werden dadurch gestärkt, dass Dr. L____
zum Schluss kam, dass die von ihm gerügten Mängel in der Beurteilung von
Dr. J____ und Dr. K____ korrigiert werden müssten oder andernfalls
ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden müsste. Ausserdem haben
Dr. J____ und Dr. K____ nicht klar dargelegt, welche Diagnosen sich
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dass sie bimanuelle Tätigkeiten mit
Dauerbelastung des linken Armes ausschlossen und aufgrund der
Feinmotorikstörung und der Handschmerzen die linke Hand nur noch als Halte- und
Zudienhand verstanden, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Aus ihren
Ausführungen ist jedoch nicht ablesbar, ob wirklich alle Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt wurden.
Auch die Kritik von Dr. L____ bezüglich des
Integritätsschadens ist nachvollziehbar. Gemäss der Suva-Tabelle 1 ist,
wenn eine Schulter nur noch bis 30° über die Horizontale beweglich ist, ein
Integritätsschaden von 10 % anzunehmen. Die Schulterbeweglichkeit wurde
von Dr. J____ und Dr. K____ in ihrer Beurteilung des
Integritätsschadens nicht berücksichtigt bzw. nicht diskutiert. Hinzu kommt,
dass die Annahme eines Integritätsschadens von 15 % für Paresen am Plexus
nicht genügend begründet ist. Gemäss Suva-Tabelle 1 ist bei einer oberen
Plexuslähmung von einem Integritätsschaden von 30 % auszugehen, bei einer
unteren Plexuslähmung von einem solchen von 35 % und bei einer völligen Plexuslähmung
von 50 %. Dem chirurgisch-orthopädischen Teil der Beurteilung ist zu
entnehmen, dass sich neurologisch eine Störung im oberen und unteren Plexus
brachialis ohne Kontinuitätsunterbruch zeige (AB M55, S. 5). Auch
lautet eine der neurologischen Diagnosen "partielle Läsion des Plexus
brachialis links im Mai 2017" (vgl. E. 4.1.) und in der Beurteilung
auf eine Läsion von Anteilen des Plexus brachlialis links Bezug genommen
(AB M55, S. 10). Weshalb Dr. J____ und Dr. K____ jedoch zum
Schluss kommen, es liege ein Integritätsschaden von genau 15 % vor,
erschliesst sich aus diesen Erwähnungen nicht.
4.4
Zusammengefasst bestehen gewisse Zweifel an der Beurteilung von
Dr. J____ und Dr. K____ vom 28. November 2018 (AB M55),
insbesondere aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit. Auch die
versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. L____ vom 25. Februar
2019.
(AB M56) kann nicht ohne Weiteres als Grundlage für die Beurteilung
von Arbeitsfähigkeit und Integritätsschaden der Beschwerdeführerin genommen
werden. Dr. L____ klärte selbst nicht alle Unklarheiten auf und wies
ausserdem darauf hin, dass Korrekturen oder eine polydisziplinäre Begutachtung
notwendig seien. Da nur schon geringe Zweifel an versicherungsinternen
Beurteilungen bzw. beratenden Ärzten genügen, um weitere Abklärungen notwendig
werden zu lassen (vgl. E. 3.2.3.), sind vorliegend solche durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin hat ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung
von Orthopädie und Neurologie (wie von Dr. L____ vorgeschlagen, vgl.
E. 4.2.) sowie zusätzlich Angiologie zu veranlassen. Dr. L____
erachtete eine gefässchirurgische Beteiligung vor allem dann als notwendig,
wenn im UVG der Behandlungsfehler geklärt werden müsste. Dies ist vorliegend
nicht der Fall (bzw. Sache der Beschwerdegegnerin, ob sie dies abklären lassen
will). Das Gericht erachtet es aber als sinnvoll, bei der Begutachtung einen
Angiologe oder. eine Angiologin beizuziehen. Dies insbesondere aufgrund des
bereits von Dr. J____ festgehaltenen langstreckigen Verschlusses der Arteria
subclavia (vgl. E. 4.1.) und der PTFE-Bypass-Operation vom 16. Mai
2017.
(vgl. Operationsbericht vom selben Datum, AB M25). Nach der
Durchführung der Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin neu über die
Leistungen an die Beschwerdeführerin (Invalidenrente, Integritätsentschädigung
sowie therapeutische Massnahmen und Medikamente) zu verfügen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren die Berechnung des
Invaliditätsgrads. Dabei bestätigt sie grundsätzlich die dem Valideneinkommen
zugrunde gelegten Lohndaten (13 x Fr. 4'200.-- zuzüglich 12 x
Fr. 113.55) und eine Umrechnung auf ein 100 %-Pensum. Dies ist nicht
zu beanstanden (zur Umrechnung auf ein Vollzeitpensum vgl. Marc Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc
Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht –
UVG, Bern 2018, Art. 18 N 19 ff, Ueli
Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018,
Art. 18 N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer,
Art. 18, S 127 und 133). Entgegen der Darstellung der
Beschwerdegegnerin kann hingegen nicht ohne Weiteres eine Berücksichtigung der
Nominallohnerhöhung erfolgen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Ermittlung des
Valideneinkommens im Regelfall am zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen
angeknüpft. Dieses wird nötigenfalls an die Teuerung und die reale
Einkommensentwicklung angepasst wird, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein). Dabei ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im
Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
verdient hätte (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325
E. 4.1). Wenn tatsächlich zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erfolgt wäre,
ist diese zu berücksichtigen – andernfalls nicht.
5.2
Was die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Invalideneinkommens betrifft, so ist derzeit keine abschliessende Beurteilung
des massgebenden Invalideneinkommens möglich, da zuerst die oben erwähnte
Begutachtung stattfinden muss. Im Anschluss daran hat die Beschwerdegegnerin
das Invalideneinkommen sowie die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen ist, neu zu prüfen. Die Frage, welchen Invaliditätsgrad die
Beschwerdeführerin aufweist, muss daher bis zum Abschluss der medizinischen
Abklärungen offenbleiben.
6.
6.1
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Einspracheentscheid vom 29. April 2020 ist aufzuheben und die Sache
ist zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.3
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 29. April 2020 aufgehoben und die Sache zur
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und zur anschliessenden Neuberechnung
des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: