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Entscheid

UV.2020.21

Polydisziplinäres Gutachten notwendig

16. März 2021Deutsch21 min

Claviculafraktur zu, die einige Tage später operativ versorgt wurde (vgl. Berichte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

C____

vertreten durch D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.21

Einspracheenscheid vom 29. April

2020

Polydisziplinäres Gutachten

notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1958 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Januar

2016 in einem 80 %-Pensum als Pflegeassistentin für die E____ (seit

September 2017: [...]; vgl. Auszug aus dem Handelsregister, Beschwerdebeilage

[BB] 3). Infolgedessen war sie bei der F____ unfallversichert.

Am 30. Juli 2016 rutschte sie auf der Kellertreppe aus und

stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2. August 2016, Beschwerdeantwortbeilage

[AB] A1). Dabei zog sich die Beschwerdeführerin eine mehrfragmentäre

Claviculafraktur zu, die einige Tage später operativ versorgt wurde (vgl. Berichte

des G____spitals [...] vom 31. Juli 2016, AB M1, vom 5. August

2016, AB M3, und vom 8. August 2016, AB M4). Nachdem Unfall wurde

die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. AB M6,

M17, M21, M31, M34, M43, M47). Die Unfallversicherung übernahm die gesetzlichen

Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Leistungszusammenstellungen

A33.1 und A33.3). Ausserdem bezahlte sie während zwei Jahren den vom

Unfalltaggeld nicht abgedeckten Lohnanteil aus einer von der Arbeitgeberin

abgeschlossenen Zusatzversicherung (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2018,

AB M37).

b)

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom

28. September 2016 per 31. Oktober 2016 (AB A6).

c)

Am 27. April 2017 fand eine erneute Operation der Schulter statt

(Operationsbericht der H____ Klinik [...] vom 27. April 2017,

AB M24). Am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein PTFE-Bypass

zwischen der Carotis communis und der Arteria subclavia gesetzt

(Operationsbericht des I____spitals [...] vom 16. Mai 2017, AB M26).

d)

Am 24. Oktober 2018 fand eine interdisziplinäre

chirurgisch-orthopädische und neurologische Beurteilung durch Dr. J____,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. K____,

Fachärztin FMH Neurologie, statt (Bericht vom 28. November 2018,

AB M55). Die Dres. J____ und K____ kamen dabei im Wesentlichen zum

Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr

arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 %

arbeitsfähig. Der Integritätsschaden betrage 20 %.

e)

Die Beschwerdegegnerin bat ihren Vertrauensarzt Dr. L____, FMH

Allgemeine Innere Medizin, um Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. J____

und Dr. K____. Diese verfasste er am 25. Februar 2019 (AB M56).

Darin hielt er insbesondere fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

in einer adaptierten Tätigkeit sei zu korrigieren, da die Beschwerdeführerin gemäss

der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ vermehrte Pausen à 30

Minuten benötige. Der Integritätsschaden sei auf 30 % zu korrigieren. Die

Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, kritisierte die

Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ mit

Schreiben vom 15. Januar 2019 und beantragte die Durchführung einer Begutachtung

durch eine externe Begutachtungsstelle (AB A43).

f)

Mit einem Schreiben vom 26. März 2019 informierte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den geplanten Entscheid – sie

spreche ihr eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von

18 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu – und gewährte

ihr das rechtliche Gehör (AB A47). Dazu nahm die Beschwerdeführerin in

einem Brief vom 15. April 2019 Stellung (AB 50). Die

Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 25. April 2019 eine Verfügung,

welche dem angekündigten Entscheid entsprach (AB A51). Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 Einsprache erheben (AB A52). Diese

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April 2020 ab

und bestätigte ihre Verfügung (AB A66).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020 aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird

beantragt, es seien die Akten der Beschwerdegegnerin, Falldossier-Nr. [...],

Ereignis vom 30. Juli 2016 durch das Gericht einzuverlangen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

In der Replik vom 28. September 2020 und der Duplik vom 1. Dezember

2020.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der

versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz

befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur

wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die

letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die E____ hat ihren Sitz in

Basel-Stadt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister vom 27. Mai 2020,

BB 3).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hält daran fest, dass die Beschwerdeführerin

ab dem 1. Mai 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 18 % sowie auf eine Integritätsentschädigung von

30.

% hat. Darüber hinaus ist sie bereit, jährlich maximal 27 Sitzungen

Physiotherapie sowie die weitere Medikation von Pregabalin und ASS zu

übernehmen. Für die Beurteilung der Invalidität und des Integritätsschadens

stellt sie namentlich auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. L____

vom 25. Februar 2019 (AB M56) ab.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, zur Klärung

ihrer Leistungsansprüche könne nicht auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte

der Beschwerdegegnerin abgestellt werden – weder auf die Beurteilung von

Dr. L____, noch auf die Beurteilungen von Dr. J____ und Dr. K____.

Diese seien nicht schlüssig. Daher sei ein externes polydisziplinäres Gutachten

notwendig. Anschliessend seien auch das Validen- und das Invalideneinkommen

sowie die Integritätsentschädigung und die künftig von der Beschwerdegegnerin

zu übernehmenden Therapiemassnahmen neu zu beurteilen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad und den

Integritätsschaden korrekt festgelegt hat. Insbesondere ist streitig, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung von Dr. L____ abgestellt

hat. Nicht umstritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem

1.

Mai 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin

hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20.

März 1981 [UVG]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10%

invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad

bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte

(Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das

sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom

4.

März 2015 E. 2.4.1, Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 18,

S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f.

E. 4.1).

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,

die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der

Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall

massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).

Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen

zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei

der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise

in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.

z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.2.3

Das Bundesgericht

hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die

Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen

Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung

massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f.

E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert

zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von

Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe

Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim

Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens

bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4,

BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c). Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert

ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten

gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018

E. 3.2.2 mit Hinweis).

3.3

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine

versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36

UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte

Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft

(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und

wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der

Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221

E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet

sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom

20.

Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die Suva

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 11. Mai 2021). Diese sollen

als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden

vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den

jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den

„Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219

E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni

2019.

E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

4.

4.1

Die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. L____ vom

25.

Februar 2019 (AB M56) bezieht sich in der Hauptsache auf die interdisziplinäre

chirurgisch-orthopädische und neurologische Beurteilung von Dr. J____ und

Dr. K____ vom 28. November 2018 (AB M55). Dr. J____

diagnostizierte in chirurgisch-orthopädischer Hinsicht eine multifragmentäre

Fraktur der linken Clavicula vom 30.07.2016 und ein langstreckiger Verschluss

der Arteria subclavia links, Kollateralkreislauf (M28). Als neurologische

Diagnose (AB M55, S. 9) nannte Dr. K____ eine partielle Läsion

des Plexus brachialis links im Mai 2017 mit persistierenden Sensibilitätsstörungen

und neuropathischen Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus medianus.

Dr. J____ und Dr. K____ kamen zum Schluss, der

Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin

aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zuzumuten. Sie könne keine bimanuellen

Tätigkeiten mit Dauerbelastung des linken Armes mehr leisten. Aufgrund der

Feinmotorikstörung und der Schmerzen im Bereich der linken Hand könne diese nur

noch als Halte- bzw. Zudienerhand genutzt werden. Der Beschwerdeführerin sei

eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit der Möglichkeit

zweier zusätzlicher Pausen à 30 Minuten zuzumuten (S. 12). Pragmatisch

beurteilt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer

leidensangepassten Tätigkeit seit dem 1. August 2018 zu 100 %

arbeitsfähig sei (S. 13). Aus medizinischer Sicht könne von einem stabilen

Zustand ausgegangen werden (S. 12).

Zum Integritätsschaden führten Dr. J____ und Dr. K____

aus, für die persistierenden neurologischen Folgen des Unfalles vom

30.

Juli 2016 sei unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Suva-Integritätsentschädigung

gemäss UVG – Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen

Extremitäten – ein Integritätsschaden von 15 % zu schätzen. Dabei seien

allfällige latente Paresen im Rahmen der partiellen Läsion des Plexus

brachialis, die Sensibilitätsstörung und die neuropathischen Schmerzen

berücksichtigt. Für die Gefässverletzung, die eine andauernde medikamentöse

Behandlung bedinge, sei zusätzlich die Schätzung eines Integritätsschadens von

5.

% gerechtfertigt. Es ergebe sich somit ein Gesamtintegritätsschaden

infolge des Unfalles vom 30. Juli 2016 von 20 %.

4.2

In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019 (AB M56)

erklärte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. L____, die

Beurteilung des vertrauensärztlichen Dienstes der F____, bestehend aus

Orthopädie und Neurologie, sei mehrheitlich schlüssig und nachvollziehbar. Ein

Mangel in der Beurteilung sei, dass bei Schadensbild eines Gefässverschlusses

das Fachgebiet Angiologie resp. Gefässchirurgie fehle – es liege unter anderem

ein Gefässschaden vor, welcher eine Dauertherapie notwendig mache. Ein

Gutachten Gefässchirurgie oder Angiologie erübrige sich allerdings, da das

invalidisierende Beschwerdebild nicht gefässbedingt sei, sondern durch die

Plexusläsion. Ausserdem sei in den Akten keine Gefässverletzung selbst

dokumentiert (AB M56, S. 4 f.).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit sei korrekt. Aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin

bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

Widersprüchlich sei aber die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So werde eine

100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit der

Beschwerdeführerin attestiert. Unter Punkt 4.1. werde jedoch festgehalten, dass

die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten, wechselbelastenden

Tätigkeit ganztags unter Berücksichtigung der Feinmotorikstörung und Schmerzen

im Bereich der linken Hand diese nur als Halte- bzw. Zudienhand genutzt werden

könne, zusätzlich zwei Pausen à 30 Minuten benötige. Damit lasse sich keine

100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigen. Ferner sei zu beanstanden, dass bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur Schmerzen

im Bereich der linken Hand berücksichtigt worden seien, obwohl die

Beschwerdeführerin vom Ellenbogen abwärts Schmerzen aufweise. Richtig sei

allerdings, dass aufgrund der Feinmotorikstörung und Schmerzen, unabhängig, ob die

Hand oder den Arm betreffend, die linke Hand nur noch als Halte- bzw.

Zudienhand genutzt werden könne. Zur Argumentation der Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit müsste hervorgehoben werden, dass es sich bei der

linken Hand um die adominante Hand handle, und eine höhere Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit müsste damit begründet werden, dass die

Beschwerdeführerin im Alltag – welcher aus angepassten und nicht angepassten

Tätigkeiten bestehe – keine Fremdhilfe benötige (AB M56, S. 5).

Korrekt sei die Einschätzung des Integritätsschadens. Ebenfalls

korrekt seien die Anwendung der Tabelle 1 bezüglich des neurologischen

Schadens und auch die Beurteilung eines Integritätsschadens nach

Gefässverschluss mit Dauermedikation mit Aspirin. Dass aus

chirurgisch-orthopädischer Sicht kein Integritätsschaden anerkannt werde, sei

aber zu beanstanden. So bestehe eine relevante Einschränkung der

Schulterbeweglichkeit in der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung. Wenn die

Schulter nur bis 30° über die Horizontale beweglich sei, wäre ein

Integritätsschaden von 10 % geschuldet. Bei der Beschwerdeführerin bestehe

eine Flexion von 110° im Vergleich zu rechts von 180°. Es sei also der

Integritätsschaden bezüglich der Schulterfunktion im Integritätsschadensbild

nicht abgebildet. Die Beurteilung müsse nachgebessert werden. Korrekt wäre ein

Integritätsschaden von 30 % (S. 6).

Die Beurteilung weise Mängel auf, die korrigiert werden müssen,

ansonsten müsse ein polydisziplinäres Gutachten durchgeführt werden, bestehend

aus Orthopädie, Neurologie und Gefässchirurgie. Gefässchirurgie sei vor allem

dann notwendig, wenn im UVG der Behandlungsfehler geklärt werden müsse (AB M56,

S. 6).

4.3

Die von Dr. L____ an der Beurteilung von Dr. J____ und

Dr. K____ gerügten Mängel sind nachvollziehbar. So ist einleuchtend, dass

bei einem zusätzlichen Pausenbedarf von zweimal 30 Minuten nicht davon

ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits- und

leistungsfähig ist. Dass vermehrt Pausen notwendig sind und die

Beschwerdeführerin im angestammten Pflegeberuf nicht mehr arbeitsfähig ist,

wurde dabei auch vom behandelnden Arzt, Dr. M____, Facharzt FMH für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, festgehalten (vgl. Bericht vom

7.

Mai 2019, AB M58). Ausserdem ist zutreffend, dass im

neurologischen Teil der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____

hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über ständige Schmerzen ab dem

Ellenbogen abwärts geklagt habe (AB M55, S. 8). In der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit wird jedoch – wie von Dr. L____ kritisiert – kein

Bezug darauf genommen. Auch wenn Dr. K____ auch lediglich unter Berücksichtigung

der Feinmotorikstörung zum Schluss kam, dass die linke Hand nur noch als Halte-

und Zudienhand genutzt werden könne, und Dr. L____ darauf hinwies, dass

die Beschwerdeführerin im Alltag keine Hilfe benötige, so bleiben dennoch

Zweifel, ob in diesem Punkt tatsächlich alle relevanten Einschränkungen

berücksichtigt wurden. Diese Zweifel werden dadurch gestärkt, dass Dr. L____

zum Schluss kam, dass die von ihm gerügten Mängel in der Beurteilung von

Dr. J____ und Dr. K____ korrigiert werden müssten oder andernfalls

ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden müsste. Ausserdem haben

Dr. J____ und Dr. K____ nicht klar dargelegt, welche Diagnosen sich

auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dass sie bimanuelle Tätigkeiten mit

Dauerbelastung des linken Armes ausschlossen und aufgrund der

Feinmotorikstörung und der Handschmerzen die linke Hand nur noch als Halte- und

Zudienhand verstanden, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Aus ihren

Ausführungen ist jedoch nicht ablesbar, ob wirklich alle Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt wurden.

Auch die Kritik von Dr. L____ bezüglich des

Integritätsschadens ist nachvollziehbar. Gemäss der Suva-Tabelle 1 ist,

wenn eine Schulter nur noch bis 30° über die Horizontale beweglich ist, ein

Integritätsschaden von 10 % anzunehmen. Die Schulterbeweglichkeit wurde

von Dr. J____ und Dr. K____ in ihrer Beurteilung des

Integritätsschadens nicht berücksichtigt bzw. nicht diskutiert. Hinzu kommt,

dass die Annahme eines Integritätsschadens von 15 % für Paresen am Plexus

nicht genügend begründet ist. Gemäss Suva-Tabelle 1 ist bei einer oberen

Plexuslähmung von einem Integritätsschaden von 30 % auszugehen, bei einer

unteren Plexuslähmung von einem solchen von 35 % und bei einer völligen Plexuslähmung

von 50 %. Dem chirurgisch-orthopädischen Teil der Beurteilung ist zu

entnehmen, dass sich neurologisch eine Störung im oberen und unteren Plexus

brachialis ohne Kontinuitätsunterbruch zeige (AB M55, S. 5). Auch

lautet eine der neurologischen Diagnosen "partielle Läsion des Plexus

brachialis links im Mai 2017" (vgl. E. 4.1.) und in der Beurteilung

auf eine Läsion von Anteilen des Plexus brachlialis links Bezug genommen

(AB M55, S. 10). Weshalb Dr. J____ und Dr. K____ jedoch zum

Schluss kommen, es liege ein Integritätsschaden von genau 15 % vor,

erschliesst sich aus diesen Erwähnungen nicht.

4.4

Zusammengefasst bestehen gewisse Zweifel an der Beurteilung von

Dr. J____ und Dr. K____ vom 28. November 2018 (AB M55),

insbesondere aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit. Auch die

versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. L____ vom 25. Februar

2019.

(AB M56) kann nicht ohne Weiteres als Grundlage für die Beurteilung

von Arbeitsfähigkeit und Integritätsschaden der Beschwerdeführerin genommen

werden. Dr. L____ klärte selbst nicht alle Unklarheiten auf und wies

ausserdem darauf hin, dass Korrekturen oder eine polydisziplinäre Begutachtung

notwendig seien. Da nur schon geringe Zweifel an versicherungsinternen

Beurteilungen bzw. beratenden Ärzten genügen, um weitere Abklärungen notwendig

werden zu lassen (vgl. E. 3.2.3.), sind vorliegend solche durchzuführen.

Die Beschwerdegegnerin hat ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung

von Orthopädie und Neurologie (wie von Dr. L____ vorgeschlagen, vgl.

E. 4.2.) sowie zusätzlich Angiologie zu veranlassen. Dr. L____

erachtete eine gefässchirurgische Beteiligung vor allem dann als notwendig,

wenn im UVG der Behandlungsfehler geklärt werden müsste. Dies ist vorliegend

nicht der Fall (bzw. Sache der Beschwerdegegnerin, ob sie dies abklären lassen

will). Das Gericht erachtet es aber als sinnvoll, bei der Begutachtung einen

Angiologe oder. eine Angiologin beizuziehen. Dies insbesondere aufgrund des

bereits von Dr. J____ festgehaltenen langstreckigen Verschlusses der Arteria

subclavia (vgl. E. 4.1.) und der PTFE-Bypass-Operation vom 16. Mai

2017.

(vgl. Operationsbericht vom selben Datum, AB M25). Nach der

Durchführung der Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin neu über die

Leistungen an die Beschwerdeführerin (Invalidenrente, Integritätsentschädigung

sowie therapeutische Massnahmen und Medikamente) zu verfügen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren die Berechnung des

Invaliditätsgrads. Dabei bestätigt sie grundsätzlich die dem Valideneinkommen

zugrunde gelegten Lohndaten (13 x Fr. 4'200.-- zuzüglich 12 x

Fr. 113.55) und eine Umrechnung auf ein 100 %-Pensum. Dies ist nicht

zu beanstanden (zur Umrechnung auf ein Vollzeitpensum vgl. Marc Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc

Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht –

UVG, Bern 2018, Art. 18 N 19 ff, Ueli

Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018,

Art. 18 N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer,

Art. 18, S 127 und 133). Entgegen der Darstellung der

Beschwerdegegnerin kann hingegen nicht ohne Weiteres eine Berücksichtigung der

Nominallohnerhöhung erfolgen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Ermittlung des

Valideneinkommens im Regelfall am zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen

angeknüpft. Dieses wird nötigenfalls an die Teuerung und die reale

Einkommensentwicklung angepasst wird, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre (Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein). Dabei ist entscheidend, was die

versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im

Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

verdient hätte (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325

E. 4.1). Wenn tatsächlich zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erfolgt wäre,

ist diese zu berücksichtigen – andernfalls nicht.

5.2

Was die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des

Invalideneinkommens betrifft, so ist derzeit keine abschliessende Beurteilung

des massgebenden Invalideneinkommens möglich, da zuerst die oben erwähnte

Begutachtung stattfinden muss. Im Anschluss daran hat die Beschwerdegegnerin

das Invalideneinkommen sowie die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug

vorzunehmen ist, neu zu prüfen. Die Frage, welchen Invaliditätsgrad die

Beschwerdeführerin aufweist, muss daher bis zum Abschluss der medizinischen

Abklärungen offenbleiben.

6.

6.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid vom 29. April 2020 ist aufzuheben und die Sache

ist zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren

oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder

reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall

durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 29. April 2020 aufgehoben und die Sache zur

Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und zur anschliessenden Neuberechnung

des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: