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Entscheid

UV.2020.23

Beweiskraft der kreisärztlichen medizinischen Beurteilung bejaht. Adäquanz einer schleudertraumaähnlichen Verletzung verneint

16. Dezember 2020Deutsch19 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Fuchs , lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.23

Einspracheentscheid vom 8. Mai

2020

Beweiskraft der kreisärztlichen

medizinischen Beurteilung bejaht. Adäquanz einer schleudertraumaähnlichen

Verletzung verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer war bei der C____ als

lizenzierter Flugzeugmechaniker tätig und in diesem Rahmen bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Mai 2019 stürzte der Beschwerdeführer

beim Inlineskaten. Dabei verletzte er sich an Schulter und Brustwirbelsäule,

wobei er ein Ziehen bzw. Stechen im vorderen Teil der linken Schulter und Brust

verspürte sowie das Gefühl hatte, ihm bliebe kurzzeitig die Luft weg (vgl.

Unfallmeldung vom 21. Mai 2019, Suva-Akte 1). Am 8. Juli 2019 meldete der

Arbeitgeber einen Rückfall an, anlässlich dessen mitgeteilt wurde, der

Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben

(Suva-Akte 5). Mit Arztzeugnis vom 19. Juli 2019 erhoben die Ärzte der

Orthopädie des D____ die Diagnose eines zervikalen Bandscheibenvorfalls C6/C7

mit Kompression C7-Wurzel links und schrieben den Beschwerdeführer ab dem 24.

Mai 2019 zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin

erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von

Taggeldern und Heilbehandlung (vgl. Mitteilungen vom 3. und 4. September 2019,

Suva-Akten 30 und 32). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung vom 5.

Februar 2020 (Suva-Akte 88) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 5. Februar 2020 mit, dass gestützt auf die Beurteilung des

Kreisarztes die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien.

Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 10. Mai 2019 eingestellt

hätte, sei spätestens am 31. Januar 2020 erreicht. Deshalb bestehe ab 1.

Februar 2020 kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr (Suva-Akte

91). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2020 (Suva-Akte 100) wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 ab und hielt an

ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 105).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 wird in Aufhebung des

Einspracheentscheids vom 8. Mai 2020 beantragt, es seien weitere medizinische

Abklärungen bezüglich der Kausalität der Beschwerden vorzunehmen. Zudem seien weiterhin

Taggelder und Heilkosten wie bis anhin auszurichten und die Rente und die

Integritätsentschädigung seien erneut zu prüfen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 24. September 2020 beantragt der

Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 sei aufzuheben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten,

die Kausalität und den medizinischen Sachverhalt mittels neutralem Gutachten

abzuklären. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

Der Integritätsschaden sei mittels neutralem Gutachten abzuklären und

entsprechend auszurichten. Eventuell sei die Kausalität mittels einem

Gerichtsgutachten abzuklären.

III.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichtet haben, findet am 16. Dezember 2020 die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der

kreisärztlichen Beurteilung sei davon auszugehen, für die aktuell beklagten

Beschwerden sei kein unfallbedingtes organisches Substrat struktureller Natur

gegeben, weshalb eine diesbezügliche Leistungspflicht entfalle. Wenn überhaupt

stünden sogenannte organisch nicht hinreichend erklärbare Beschwerden zur

Diskussion. Bezüglich der psychischen Beschwerden müsse der adäquate

Kausalzusammenhang verneint werden. Es könne von einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen werden. Die Prüfung der

entsprechenden unfallbezogenen Kriterien ergäbe, dass höchstens eines der

massgebenden Kriterien erfüllt sei und dies nicht in besonders ausgeprägter

Weise. In Ermangelung des adäquaten Kausalzusammenhangs bestehe kein weitergehender

Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin. Abschliessend sei zu

bemerken, dass im vorliegenden Fall von weiteren medizinischen Abklärungen

keine entscheidrelevanten, neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die

medizinischen Unterlagen erlaubten ein zuverlässiges Bild des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. Einspracheentscheid vom 8. Mai

2020).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Entscheid ohne

Begutachtung erfolgt sei, was einen Verfahrensmangel darstelle. Die

Kausalitätsfrage sei nicht genügend abgeklärt worden. Vorliegend stütze sich

die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung.

Der Kreisarzt habe den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht und könne

sich somit nur auf sein theoretisches Wissen abstützen. Sämtliche

Stellungnahmen der behandelnden Ärzte gingen indes von Unfallfolgen aus.

Zusammenfassend sei die kreisärztliche Beurteilung nicht plausibel und halte den

Ansprüchen der bundesrichterlichen Rechtsprechung nicht stand. Das E____ wie

auch Dr. F____, Fachärztin für Neurologie FMH, würden in ihren Berichten das

Vorliegen von objektivierbaren Diagnosen erklären. Aus diesem Grunde werde

beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mittels

neutralem Gutachten die Kausalität und den Status quo sine vel ante abklären

lasse. Im Weiteren hätte der Beschwerdeführer im August 2014 einen Treppensturz

und im Mai 2017 einen Autounfall erlitten. Dabei habe er erstmalig Probleme im

HWS-Bereich bekommen. Seit dem Sturz vom 10. Mai 2019 leide er zusätzlich zu

den Schmerzen und der eingeschränkten Kopfrotation an kurzzeitigem stockendem

Atem, was ihn massiv belaste. Er hätte vor dem Sturz auch nie ansatzweise

solche Probleme gehabt, weshalb dies für ihn eindeutig unfallbedingt sei.

Tatsache sei, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis anerkannt habe.

Ein Wegfall der natürlichen Kausalität habe die Beschwerdegegnerin nicht mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dafür reiche

der doch eher vage Bericht des Kreisarztes nicht aus (Beschwerde vom 3. Juni

2020.

und Replik vom 24. September 2020).

2.3

Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für

die gemeldeten Nacken-, Schulter-, Brustbeschwerden und Atemschwierigkeiten

über den 31. Januar 2020 hinaus leistungspflichtig ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die

Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG)

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl

ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges kann

indessen offenbleiben, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem

Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohnehin verneint

werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1).

3.3

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der

Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach

der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art

des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, E. 3.2). Bei

objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h.

rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang

praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die

reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des

Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen

kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil vom 7. August 2008 [8C_806/2007] E. 8.2). Sind die

geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne

objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene

Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte

Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der

Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese

Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,

welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden

(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).

3.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26.

März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Umstritten ist in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin ihrer

Abklärungspflicht nachgekommen ist, indem sie zur Beurteilung der natürlich

(und adäquat) kausalen Unfallfolgen auf die ärztliche Beurteilung vom 5.

Februar 2020 des Kreisarztes Dr. med. G____, Facharzt Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, abgestellt hat (Suva-Akte 88).

4.2

Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die

rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen

angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,

ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

In Bezug auf versicherungsinterne Berichte

gilt es zu beachten, dass diesen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem

gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger

in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351,

353.

f. E. 3b/ee; BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).

4.3

Im Nachfolgenden wird der Bericht des Kreisarztes Dr. G____ vom 5.

Februar 2020 kurz dargestellt:

Mit Bericht vom 5. Februar 2020 hält Dr. G____ fest, dass keine

strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 10. Mai 2019 nachgewiesen

seien bzw. vorlägen. Speziell die Halswirbelsäule sei mittels CT, Nativ-Röntgen

und MRT abgeklärt worden. Es fänden sich zwar bekannte, abnutzungsbedingte

Veränderungen, welche schon vor dem Ereignis vom Mai 2019 nachgewiesen worden

seien, strukturell objektivierbare Folgen des Ereignisses vom 10. Mai 2019 könnten

indes ausgeschlossen werden. Auch andere Regionen seien bildgebend ohne

Nachweis von Unfallfolgen abgeklärt worden. Acht Monate nach dem Ereignis ohne

nachgewiesene unfallkausale strukturelle Läsionen sei ein Zeitpunkt gekommen,

an dem von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallkausalen

Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Ein Grossteil der Beschwerden sei

gemäss Bericht der Neurologin schon seit zwei Jahren gegeben, also auch schon

vor dem Ereignis. Andere Beschwerden, wie ein immer wieder auftretendes Gefühl

von Luftnot oder das Gefühl der Inkontinenz, ohne dass diese vorliege, sei

nicht mit einer Verstauchung der Gelenke der Halswirbelsäule oder einer

Prellung des Rückens ohne nachgewiesene strukturelle unfallkausale Läsionen zu

erklären. Sämtliche Beschwerden seien wechselhaft, nach Berichtslage von

verschiedenen Ärzten nicht durchgängig vorhanden, sondern immer wieder

auftretend. Dies sei äusserst untypisch für Unfallfolgen, Beschwerden nach

einem Unfall seien in der Regel anhaltend und langsam nachlassend. Insgesamt

sei, ohne dass bei dem geschilderten Ereignis Strukturen zu Schaden gekommen

seien, der Erfahrung nach sechs, allerspätestens nach acht Monaten ein

Zeitpunkt erreicht, an dem keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Aus rein

unfallkausaler Sicht sei aktuell bzw. nach diesem Zeitraum vom Ereignis an

gerechnet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und

leistungsmässiger Hinsicht gegeben (Suva-Akte 88).

4.4

Auf diese versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden.

Sie wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten

Beschwerden und ist schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen

Beurteilung der Sachlage.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung von Dr. G____

mit der übrigen medizinischen Aktenlage übereinstimmt. In den medizinischen

Unterlagen sind keine Hinweise ersichtlich, welche für eine weiterhin

bestehende Unfallkausalität der Beschwerden sprechen. Im Gegenteil wird

festgehalten, dass die Beschwerden vorbestehend bzw. anlagebedingt seien. Die

nach dem Unfall durchgeführten Untersuchungen mittels Röntgen und CT ergaben

keine Hinweise für eine unfallbedingte strukturelle Schädigung der HWS (vgl. CT

vom 24. Mai 2019, Suva-Akten 10 und 11). So ist dem Bericht des E____ vom 10.

September 2019 zu entnehmen, dass ein chronisches cervicocephales

Schmerzsyndrom nach mehreren HWS-Distorsionen vorliege. Im aktuellen MRI der

HWS vom 22. August 2019 zeige sich wie schon 2016 die bekannte mediane

Diskusprotrusion C3/4 mit zentraler Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne

Myelonkompression. Weiter bestünden Foraminalstenosen C3/4, C4/5 beidseits,

etwas linksbetont. Insgesamt seien die Beschwerden sehr unspezifisch (Suva-Akte

34). Auch Dr. F____ nennt neben der Hauptdiagnose des generalisierten

zervikozephalen myofaszialen Schmerzsyndroms eine seit 2016 bekannte mediane

Diskusprotrusion C3/4 mit zentraler Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne

Myelonkompression bzw. ohne Myelopathie. Der Beschwerdeführer leide im

Anschluss an zwei HWS-Distorsionen an einem ausgeprägten chronischen

linksbetonten zervikozephalen und auch generalisiertem Schmerzsyndrom mit

Dysästhesien aller Extremitäten und Einschlafparästhesien Dig V rechts sowie

Dig i bis III beidseits. Auch bestünden chronische okzipitale Kopfschmerzen, am

ehesten einem Kopfschmerz vom Spannungstyp entsprechend. Die neurologische

Untersuchung sei bis auf eine auffallende generalisierte Verspanntheit und

einem Schulterhochstand linksseitig unauffällig. Insgesamt interpretiere sie

die Beschwerden am ehesten als myofaszial bedingt, mittlerweile sei auch eine

psychosomatische Komponente bei zunehmenden Angstgefühlen und Verunsicherung

nicht auszuschliessen (vgl. Bericht vom 17. September 2019, Suva-Akte 35).

Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers werden von den behandelnden

Ärzten somit nicht strukturell objektivierbare Unfallfolgen beschrieben;

vielmehr erwähnen sie einen krankhaften Vorzustand und weisen auf eine

psychosomatische Komponente hin. Vor diesem Hintergrund ist der Kreisarzt Dr. G____

zu Recht davon ausgegangen, dass ein krankhafter Vorzustand bestand und das

Unfallereignis nicht zu einer Verursachung von strukturell objektivierbaren

Unfallfolgen wie beispielsweise von Diskushernien, sondern lediglich zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden (symptomatischen)

Beschwerden geführt hat. Auch die Tatsache, dass der kreisärztliche Bericht von

Dr. G____ alleine auf einer Aktenbeurteilung beruht, vermag dessen Beweiswert

nicht zu mindern. Denn praxisgemäss sind Aktengutachten nicht an sich

unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer

Untersuchungen zur Verfügung stehen, die ein vollständiges Bild über Anamnese,

Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss

sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen

können (Bundesgerichtsurteil vom 9. April 2009 [8C_889/2008], E. 3.3.1 mit

Hinweisen). Letztere Voraussetzungen sind vorliegend mit Blick auf die

medizinische Aktenlage (vgl. CT vom 24. Mai 2019, Suva-Akte 10; Röntgen vom 17.

Juni 2019, Suva-Akte 11; Bericht des Ortho-Notfalls des D____ vom 19. Juli

2019, Suva-Akte 19; Bericht des E____ vom 10. September 2019, Suva-Akte 34 und

Bericht vom 17. September 2019 der Neurologin Dr. F____, Suva-Akte 35) erfüllt.

Nach dem Vorerwähnten steht der Verwertbarkeit der medizinischen Beurteilung

von Dr. G____ vom 5. Februar 2020 somit nichts entgegen, so dass sich weitere

Abklärungen zur Unfallkausalität der vorgebrachten Beschwerden erübrigen.

Im Zusammenhang mit den Atemschwierigkeiten bleibt anzufügen,

dass aus dem Umstand, dass diese erst nach dem Unfall aufgetreten und

demzufolge unfallkausal seien, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers

abgeleitet werden, handelt es sich dabei um die unzulässige Formel „post hoc,

ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung

schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem

aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335, 341 f.).

4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass keine – auch nicht geringe –

Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. G____ bestehen, so dass der

versicherungsinterne Bericht zur Beurteilung der Kausalität der Beschwerden

beigezogen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die

Beschwerdegegnerin daher ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Im

Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des [ehemaligen]

Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2005 [U 354/04], E. 2.2 mit

Hinweisen auch auf die medizinische Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom

21.

September 2011 [8C_396/2011], E. 3.2 mit Hinweisen) ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Status quo sine acht

Monate nach dem Unfallereignis eingetreten und die Beschwerdegegnerin ab dem

31.

Januar 2020 nicht mehr leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin hat

für die organisch nicht (hinreichend) fassbaren Beschwerden wie Atemschwierigkeiten,

Myogelosen oder eine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit die Adäquanz und eine

daraus folgende weitere Leistungspflicht verneint. Im Nachfolgenden ist zu

prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin nimmt im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020

an, dass der Beschwerdeführer eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung

erlitten hat und die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen

vorhanden sind, weshalb die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 126 f., BGE 117 V 359, 367) anwendbar sei (Suva-Akte 105). Dem ist beizupflichten. Dies

wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, so dass auf diesbezügliche

Dispositiv

Weiterungen verzichtet werden kann. Demnach hat die Adäquanzprüfung nach den in

BGE 134 V 109 für Schleudertraumata der Halswirbelsäule und ähnlichen

Verletzungen entwickelten Kriterien zu erfolgen.

5.2.

Im Weiteren geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der Unfall vom 10.

Mai 2019 sei bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten

Unfällen einzuordnen. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten

und ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden.

Bei dieser Unfallschwere sind weitere Kriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen

Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen

erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche

Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener

Anstrengungen) in die Beurteilung einzubeziehen. Von diesen Kriterien müsste

für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in

besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere - mindestens vier - in gehäufter

Weise gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2019 [8C_647/2018],

E. 5.1).

5.3.

Der Inlineskating-Unfall vom 10. Mai 2019 hat sich unstreitig weder

unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich

durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche

Fehlbehandlung vor. Auch eine schwere oder besondere Art der Verletzung kann

verneint werden, hat sich der Beschwerdeführer doch im Wesentlichen

Verspannungen in den beiden Schultern, ein gelegentliches Ziehen/Stechen im

vorderen Teil der linken Schulter und linken Brust sowie Atemschwierigkeiten

zugezogen (Suva-Akte 1). Zu verneinen ist sodann auch das Kriterium der

fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Der

Beschwerdeführer wurde nicht stationär behandelt. Ebenso wenig wurde eine

operative Behandlung durchgeführt. Im Übrigen bestand die Behandlung in

ambulanter Physiotherapie, einer medizinischen Trainingstherapie und

Medikamenteneinnahme (Suva-Akten 35 und 70). Somit liegt keine speziell

belastende ärztliche Behandlung vor. Auch den blossen ärztlichen

Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des Gesundheitszustandes dienenden

Untersuchungen kommt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten

Heilmethodik zu, weshalb nicht von einer ununterbrochenen, bis zur

Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen

werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2012 [8C_786/2011], E.

3.2). Auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder erheblicher

Komplikationen ist vorliegend nicht gegeben. Aus der ärztlichen Behandlung, den

anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit darf nicht auf einen schwierigen

Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es

bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die

Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien

genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand,

dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine

(vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden

konnten (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2009 [8C_987/2008], E. 6.6 mit

Hinweisen). Was die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der

erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt

festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls

nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind.

5.4.

Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt

vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die beiden

Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit

trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien

nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines

Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 10. Mai 2019 und den über

den 31. Januar 2020 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend

nachweisbaren Beschwerden, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht mehr

leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Januar 2020

eingestellt.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 zu bestätigen.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: