UV.2020.24
Schätzung der für den Grad der Erwerbsunfähigkeit massgeblichen Vergleichseinkommen (Urteil Bundesgericht 8C_130/2022 vom 05.09.2022)
20. Dezember 2021Deutsch24 min
Arm (Bewegung nur mit Schmerzen) besserten nach durchgeführter Physiotherapie "ein
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Zustelladresse: B____
vertreten durch C____
Beschwerdeführerin
D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.24
Einspracheentscheid vom 7. Mai
2020
Schätzung der für den Grad der
Erwerbsunfähigkeit massgeblichen Vergleichseinkommen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Versicherte erlitt Unfallereignisse am 29.
September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014. Sie war zu
den Unfallzeitpunkten bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert.
Am 29. September 2011 stürzte die Versicherte mit dem Bike
rückwärts auf die rechte Schulter. Dabei aufgetretene Beschwerden am rechten
Arm (Bewegung nur mit Schmerzen) besserten nach durchgeführter Physiotherapie "ein
wenig" (vgl. Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020, bei den
mit der Beschwerdeantwort eingereichten Korrespondenzakten der
Beschwerdegegnerin/K 254 S. 2). Am 30. März 2012 rutschte sie von einem Stein weg
und stützte sich mit dem rechten Arm. Danach verspürte sie starke Schmerzen und
Einschränkungen der Funktion der Schulter rechts. Am 7. Juni 2013 rutschte sie auf
einem Stein weg und prellte sich dabei erneut die Schulter rechts. Am 3. Januar
2014 stürzte die Versicherte auf dem Tramgeleise mit Aufschlagen mit linkem
Ellbogen und einer Stauchungsverletzung an der linken Schulter (vgl.
Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020, K 254, S. 2).
b) Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Abklärungen
vor. Sie nahm zahlreiche Arztberichte zu den Akten (vgl. der Beschwerdeantwort
beigelegte medizinische Akten/M). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete u.a.
das E____ (E____) am 6. November 2018 ein Gutachten (M 42, sig. F____,
Orthopädische Chirurgie).
c) Mit Verfügung vom 14. November 2019 (K 249) hielt
die Beschwerdegegnerin fest, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen der medizinische
Endzustand per 2. Juni 2017 erreicht. Mangels eines anspruchsbegründenden
Invaliditätsgrades lehnte sie eine Rentenleistung ab. Gestützt auf die gutachterlichen
Feststellungen sprach sie der Beschwerdeführerin auf Grund einer
Integritätseinbusse von 10% eine Integritätsentschädigung zu. Die hiergegen
erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2019 (K 250) wurde mit Einspracheentscheid
vom 7. Mai 2020 (K 254) abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 beantragt die
Versicherte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom
7.
Mai 2020 eine Invalidenrente "nach den gesetzlichen Bestimmungen"
zuzusprechen. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin schon vor dem ersten Unfallereignis Teilinvalide gewesen sei
(zum Antrag auf Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vgl. Verfügung
des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2020).
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit 2 Eingaben je vom 14. September 2020 beantragt
die Beschwerdeführerin sinngemäss die Sistierung des Verfahrens und bezeichnet
eine Zustelladresse für die Korrespondenz.
d) Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 reicht C____,
Advokat, die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom 17.
Januar 2021 ein und beantragt die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
e) Mit Verfügung vom 22. März 2021 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss § 5 SVGG.
f) Mit Replik vom 26. Mai 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7.
Mai 2020 eine Invalidenrente nach UVG von mindestens 59% seit dem 2. Juni 2017
zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins seit dem 2. Juni 2018.
g) Mit Duplik vom 4. August 2021 beantragt die
Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
h) Mit Eingabe vom 9. September 2021 verzichtet die
Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Duplik.
i) Innert der vom Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 22. November 2021 gesetzten Frist bis 2. Dezember 2021 geht kein Antrag der
Parteien auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 20. Dezember 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde, vorbehältlich der nachfolgenden
Ausführungen in Erw. 1.3., einzutreten.
1.3
Mit Verfügung vom 14. November 2019 (K 249) hat die
Beschwerdegegnerin eine Rentenleistung abgelehnt. Aufgrund einer
Integritätseinbusse von 10% sprach sie eine Integritätsentschädigung zu. Die
hiergegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2019 (K 250) wurde mit
Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (K 254) abgewiesen. In der Einsprache hatte
die Beschwerdeführerin sowohl die Ablehnung der Invalidenrente als auch die
Höhe der Integritätsentschädigung beanstandet. Mit vorliegender Beschwerde wird
der Einspracheentscheid hinsichtlich der zugesprochenen
Integritätsentschädigung nicht angefochten. Streitgegenstand bildet folglich
einzig die Rentenfrage.
2.
2.1
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 geschützten
Verfügung vom 14. November 2019 (K 249) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es
sei aufgrund der medizinischen Unterlagen der medizinische Endzustand per 2.
Juni 2017 erreicht. Mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades
lehnte sie eine Rentenleistung ab.
Die Beschwerdeführerin macht geltend (vgl. Replik S. 5 Ziff. 11),
für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50%
zu Grunde zu legen. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Schätzung des
Validen- als auch des Invalideneinkommens.
2.2
Als Valideneinkommen hatte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von
Fr. 60'370.-- eingesetzt. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es
sei ein solches von Fr. 64'953.-- massgeblich (Replik S. 6 Ziff. 12). Das
Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 60'448.--, abgeleitet
aus den Tabellen der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE
2016), entsprechend dem Kompetenzniveau 2, Total, Frauen, mit Anpassung an den
Nominallohnindex bis 2019. Die Beschwerdeführerin leitet das Invalideneinkommen
ebenfalls aus den LSE her, wobei ihrer Auffassung nach jedoch ein Totalwert
entsprechend dem Kompetenzniveau 1 heranzuziehen sei. Entsprechend dem geltend
gemachten Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50% ermittelt sie ein
Invalideneinkommen von Fr. 26'396.--. Nach Gegenüberstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 64'953.-- resultiert ihrer Auffassung nach ein
Invaliditätsgrad von 59%.
Ob sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin mit
Blick auf die Einwendungen der Versicherten halten lässt, ist nachfolgend zu
prüfen.
3.
3.1
3.1.1
Das E____ diagnostiziert gemäss Gutachten vom 6. November
2018.
(M 42 S. 33) mit Bezug auf Beschwerden an den Schultern
-
eine AC-Gelenksarthrose, Supraspinatussehnentendinose, Labrum
Degeneration, Schulter rechts bei Status nach transmuraler
Supraspinatussehnenruptur und Intervallläsion, Acromionsporn und
AC-Gelenksarthrose mit Schulterarthroskopie, arthroskopischer subacromialer
Dekompression, offener Mini Open Rotatorenmanschettennaht (Supraspinatus),
Bizepssehnentenodese vom 2. Juli 2013 nach Unfall/Stürzen auf die Schulter
rechts am 29. September 2011, 30. März 2012 und 7. Juni 2013 mit
o
Postoperativer adhäsiver Kapsulitis an der Schulter rechts,
November 2013
o
Status nach offener Schulterstabilisationsoperation rechts 1983
nach Subluxation.
-
Schulterschmerzen links bei Sturz am 3. Januar 2014 mit
Supraspinatussehnenruptur und arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht
(Supraspinatus), AC Gelenksresektion posterior inferiorer Capsulotomie,
subacromiales Débridement, Bizepstenotomie und -tenodese links am 20. März
2015.
-
eine kleine neue Rotatorenmanschettenruptur (Subscapularis) und eine
kleine Re-Ruptur (Supraspinatus) links nach Retraumatisierung im Juni 2015.
3.1.2
Das E____ führt im seinem Gutachten vom 6. November
2018.
aus (M 42 S. 34), insgesamt bestätige sich der klinische Befund auch mit
der Anamnese der Explorandin. Seit der Untersuchung von 2017 bestehe nahezu
eine unveränderte Schultersituation beidseits, wobei sich die Beweglichkeit
eher noch etwas verbessert habe.
Das E____ äussert sich zum – vorliegend nicht
streitgegenständlichen – Integritätsschaden. Es bezieht hierbei Schädigungen an
beiden Schultern mit ein. Da es sich um beide Schultergelenke handle und sie
teilweise Schmerzen, andererseits auch eine verminderte Kraft im Bereiche
beider Schultergelenke verspüre sowie eine nicht ganz freie Beweglichkeit
bestehe, liege eine mässige Form der Periarthrosis humeroscapularis vor, die mit
10% bewertet werde. Andererseits bestehe vor allem auch eine AC-Gelenksarthrose
und auch Omarthrose rechts, die mit dem Integritätsschaden einer mässigen
Arthrose von 5-10% gewertet werde. Somit gelange man in Kombination der rechten
und der linken Schulter zu einem gesamthaften Integritätsschaden von 10%.
Diesen Ausführungen liegt implizit zu Grunde, dass das E____
die Schäden an der Schulter als unfallkausal bewertet. Die Beschwerdegegnerin
stellt dies an keiner Stelle in Frage. Sie hält in der Verfügung vom 14.
November 2019 (K 249) vielmehr ausdrücklich fest, die diagnostizierten
Beschwerden im Bereich der Schultern stünden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom
29.
September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 und 3. Januar 2014.
3.1.3
Abschliessend hält das E____ fest, trotz intensiven
physiotherapeutischen Massnahmen und einem intensiven Selbsttraining sei es zu
keiner vollständigen Beschwerdefreiheit in beiden Schultergelenken gekommen,
sodass jetzt von einer stationären Situation ausgegangen werden müsse und
wahrscheinlich auch angenommen werden müsse, dass ein Endzustand
erreicht worden sei (M 42 S. 34).
3.1.4
Zur Arbeitsfähigkeit hält das E____ im Gutachten
vom 6. November 2018 fest (M 42 S. 34), für schwere und auch mittelschwere
körperliche Tätigkeiten, die Arbeiten mit Lasten über 5 kg beinhalten und auch
Arbeiten, die über der Horizontalen stattfinden, bestehe keine Möglichkeit. Die
Versicherte sei für die beschriebenen Arbeiten zu 100% arbeitsunfähig. Somit
sei sie auch in der Tätigkeit als Coiffeuse zu 100% arbeitsunfähig. Dies gelte
ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung vom Juni 2017.
In einer angepassten Tätigkeit d.h. einer leichten körperlich
adaptierten Arbeit, die keine Arbeit über der Horizontalen verlange und bei
welcher kein Gewicht von mehr als 5 kg gehoben und getragen werden müsse, sei die
Versicherte ganztags arbeitsfähig, dies gelte ebenfalls ab dem Zeitpunkt der
letzten Untersuchung vom Juni 2017.
3.1.5
Zu den im Wesentlichen gleichen Schlussfolgerungen war
bereits die G____ (G____), H____spital [...], mit ihrem orthopädischen
Fachgutachten vom 2. Juni 2017 gelangt. Die G____ bejaht den Kausalzusammenhang
(vgl. M 37 S. 10 Ziff. 3.1) zwischen den Unfallereignissen vom 29. September 2011,
30.
März 2012 und 7. Juni 2013. Diese Ereignisse seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Supraspinatussehnenruptur an der Schulter
rechts. Der Unfall vom 3. Januar 2014 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu einer weiteren Progredienz und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur
Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter geführt. In der bisherigen
Tätigkeit als Coiffeuse sei die Versicherte vollumfänglich arbeitsunfähig (M 37
S. 8). Leichte adaptierte körperliche Tätigkeiten seien ganztags zumutbar,
sofern folgende Vorgaben eingehalten würden: keine Notwendigkeit, über der
Horizontalen arbeiten zu müssen, keine Notwendigkeit, schwere Gewichte über 5
kg tragen oder heben zu müssen, keine Notwendigkeit, Arbeiten mit gehäufter
Aussen- und Innenrotationsnotwendigkeit im Bereich der oberen Extremität durchzuführen.
Bereits mit Blick auf diese beiden aktuellsten aktenkundigen
Fachgutachten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren
Rentenentscheid mit Bezug auf die Schulterproblematik in
medizinisch-theoretischer Hinsicht auf eine beweistaugliche Grundlage gestützt
hat.
3.2
3.2.1
In Beschwerde und Replik äussert sich die Beschwerdeführerin
nicht zu den Gutachten des E____ vom 6. November 2018 bzw. der G____ vom 2.
Juni 2017. Sie führt in der Replik (S. 5 Ziff. 11) aber aus, aufgrund der
Ermittlungen der IV bestehe kein Zweifel, dass die vorbestehende
Teilinvalidität die Arbeitsfähigkeit vor und nach dem Unfall in einer
leidensangepassten Tätigkeit auf ein Pensum von 50% limitiert habe.
Die IV hatte ihrer Berentung (Verfügung vom 21. Februar 2020,
IV-Akte 298 im Verfahren IV 2020 29 i.S. Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle
Basel-Stadt, nachfolgend "IV-Akte") für die Zeit ab August 2015 zu
Grunde gelegt, dass für Verweisungstätigkeiten aus ärztlicher Sicht körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal
5.
kg im Rahmen eines Pensums von 50% zumutbar seien, dies ohne die
Notwendigkeit, über der Horizontalen arbeiten zu müssen, ohne längere
Haltearbeiten mit den Armen in der Horizontalen und darüber hinaus, ohne Arbeiten
mit repetitiven Aussen- und Innenrotationsbewegungen des rechten Armes. Der RAD
(sig. I____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM) hatte in der Stellungnahme vom 16. Juli 2019
(IV-Akte 282) festgehalten, es gelte ab 21. August 2015 eine Arbeitsfähigkeit
in einer Verweisungstätigkeit von "weiterhin 50% (aus psychischen
Gründen)" (IV-Akte 282 S. 8).
Der RAD verwies auf ein polydisziplinäres Gutachten des E____
vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 280, vgl. Hinweis in der als Replikbeilage im
Verfahren IV 2020 29 eingereichten Beschwerdeantwort der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 22. Januar 2021) zu Handen der IV. Auch in diesem Gutachten wurde mit Blick
auf die Schulterproblematik eine wechselbelastende, körperlich leichte
Tätigkeit ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Heben und Tragen von
Gewichten über 5 kg aus orthopädischer Sicht ganztags attestiert, dies
spätestens ein Jahr nach einem Schultereingriff links vom 20. März 2015
(IV-Akte 280 S. 11).
3.2.2
Aus psychiatrischer Sicht hatte das E____
aufgrund der subjektiven Inanspruchnahme durch die Schmerzstörung eine
deutliche Einschränkung bejaht: Im Rahmen des komplexen psychosomatischen
Beschwerdebildes, verkompliziert durch eine saisonal akzentuierte depressive
Störung, bestehe auch in angepassten Tätigkeiten eine deutliche
Beeinträchtigung im Bereich der emotionalen Belastbarkeit, der kognitiven
Leistungsfähigkeit, des Durchhaltevermögens und der interpersonellen
Belastbarkeit. Das E____ hatte daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
um 50% abgeleitet (IV-Akte 280 S. 12).
Dass psychische Beschwerden als Folge der Unfallereignisse am
29.
September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014 in
Betracht fallen könnten, macht auch die Versicherte nicht geltend. Im Rahmen
der psychiatrischen Teilbegutachtung des E____ (vgl. IV-Akte 280 S. 7) wird
dargelegt, die hereditär vorbelastete Versicherte sei unter dem Eindruck des
frühen Todes des Vaters, der Depressivität der Mutter und der subjektiven
Benachteiligung gegenüber ihren beiden älteren Geschwistern aufgewachsen. Sie
habe in diesem Kontext schon früh eine überkompensatorisch betonte Autonomie
entwickelt. Dies habe wiederum zur Entwicklung einer späteren Schmerzstörung
prädisponiert. Diese Schmerzstörung sei inzwischen Teil einer komplexen
Symptomatik geworden, die aus aktueller psychiatrischer Sicht am ehesten mit
der Diagnose einer Somatisierungsstörung zusammengefasst werden könne. Der
Verlauf sei schubförmig akzentuiert und durch eine begleitend vorliegende
saisonal akzentuierte depressive Störung verkompliziert. Daraus ergebe sich ein
ausgeprägtes Beeinträchtigungserleben bei der Versicherten. Relevant für die
Arbeitsfähigkeit sei diese Störung mindestens seit Dezember 2013.
Aufgrund der geschilderten psychiatrischen Beurteilung wird keine
Verbindung zu den Unfallereignissen erkennbar. Somit bleibt für die
Invaliditätsschätzung einzig die unfallbedingte Schulterproblematik zu
berücksichtigen. Diese erlaubt unter Berücksichtigung der angeführten Vorgaben
(u.a. Arbeiten nicht über der Horizontalen, vgl. Erw. 3.2.1.) eine ganztägige
Arbeit. Entsprechend ist das Invalideneinkommen im vorliegenden
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Berücksichtigung bestehender
psychischer Beschwerden auf der Basis eines Pensums von 100% zu bestimmen.
3.2.3
In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass aus
dem von der Beschwerdeführerin in der Replik (S. 4 Ziff. 8) angeführten Art 28
Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV;
SR 832.202) nicht abzuleiten ist, es seien bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
die Restfolgen unfallfremder Gesundheitsschädigungen, vorliegend namentlich die
Restfolgen der vor dem ersten Unfallereignis im Jahre 2011 schon bestandenen
Beeinträchtigung infolge einer Hepatitis C, zu berücksichtigen. Auch diese
Erkrankung bleibt für das im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen
Verfahren zu bestimmende Invalideneinkommen ohne Einfluss.
Die IV hatte der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 22.
Oktober 1999 (IV-Akte 10 S. 4 ff.) mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bis 30. Juni 1997
eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 1997 eine Viertelsrente zugesprochen
(IV-Akte 10 S. 2). Die Zusprache der Viertelsrente ab 1. Juli 1997 erfolgte gestützt
auf eine Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse von 60%. In
medizinischer Hinsicht hatte hierbei eine chronische, aktive Virus-Hepatitis C
im Vordergrund gestanden (vgl. Arztbericht J____, FMH Innere Medizin, [...],
vom 2. Oktober 1996, IV-Akte 1 S. 12, Bericht K____, FMH Innere Medizin, vom 5.
Juli 1999, IV-Akte 6). Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 hatte die
Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades verneint
und hatte darum eine Erhöhung der Rentenleistung abgelehnt (IV-Akte 58; vgl.
Gesuch um Rentenerhöhung vom 28. Februar 2005, IV-Akte 39). Vorgängig zu dieser
Verfügung hatte das H____spital [...], Medizinische Poliklinik, am 14. Juni 2006
ein Gutachten erstattet (IV-Akte 48, vgl. Untergutachten der Psychiatrischen
Poliklinik vom 20. März 2006, IV-Akte 48 S. 7 ff.). Gemäss diesem Gutachten
bestand infolge der Chronischen Hepatitis C nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit
im bisherigen Beruf von 60% (IV-Akte 46 S. 6). Psychiatrische Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren gemäss diesem Gutachten keine erhoben
worden (vgl. IV-Akte 46 S. 5).
Die Restfolgen der chronischen Hepatitis C hatten gemäss dem
Gutachten des E____ vom 4. Juli 2019 für die Arbeitsfähigkeit jedoch keine
Relevanz mehr. Das E____ legt dar (IV-Akte 280 S. 6 f.), aus internistischer
Sicht sei eine chronische Hepatitis C zu nennen, welche 1983 erstmals
diagnostiziert worden sei. 2015 sei eine medikamentöse antivirale Therapie
erfolgt und im September 2016 sei eine anhaltende Virussuppression erreicht
worden. Aktuell fänden sich klinisch und anamnestisch keine Hinweise auf eine
manifeste Hepatopathie. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Begründung
für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anführen.
Die Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 211/06 vom 30.
Januar 2007 E. 5.3, mit Hinweisen) hat in einem Anwendungsfall von Art. 28 Abs.
3.
UVV zudem klargestellt, dass der von der Invalidenversicherung festgesetzte
Invaliditätsgrad für die Unfallversicherung nicht verbindlich ist. Anders als
die Unfallversicherung habe die Invalidenversicherung bei der
Invaliditätsbemessung nebst der erwerblichen Einbusse wegen der Unfallfolgen
auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der nicht unfallkausalen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Somit könne für die
Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung nicht der nämliche
Invaliditätsgrad massgebend sein wie in der Invalidenversicherung.
Vorliegend hat dies umso mehr zu gelten, weil die Hepatitis C
zwar zum Zeitpunkt des ersten Unfalles im Jahr 2011 nach Lage der Akten noch
die medizinisch-theoretische Grundlage für die damals fliessende Viertelsrente
der IV war. Sie entfällt jedoch als Grundlage für ein vorliegend gemäss dem UVG
ab 2. Juni 2017 (vgl. nachstehend Erw. 4.1) zu schätzendes Invalideneinkommen,
da sich gemäss dem Gutachten des E____ ab September 2016 aufgrund dieser
Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lässt.
4.
4.1
Zu bestimmen ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage einer
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% in einer
Verweisungstätigkeit.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020
geschützten Verfügung vom 14. November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin (K 249)
fest, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen der medizinische Endzustand
per 2. Juni 2017 erreicht. Dies ist nicht strittig. Der mutmassliche
Rentenbeginn ist somit auf das Jahr 2017 zu verlegen. Für die Schätzung der
Vergleichseinkommen sind somit die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017
massgebend.
4.2
4.2.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1).
Vorliegend gilt es für die Bestimmung des Valideneinkommens
jedoch Art. 28 Abs. 3 UVV zu beachten.
War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer
nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt,
so ist gemäss dieser Vorschrift für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der
Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu
erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der
Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Eine
solche verminderte Leistungsfähigkeit vor dem Unfall im Sinne von Art. 28 Abs.
3.
UVV ist vorliegend zu bejahen. Zum Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses
bezog die Beschwerdeführerin von der IV eine Viertelsrente gemäss Verfügung vom
22.
Oktober 1999 (IV-Akte 10 S. 4 ff.; bestätigt mit Verfügung vom 25. Juli
2008, IV-Akte 58, vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.).
Die Literatur (BSK UVG-Flückiger,
Art. 18 N 77) führt aus, das Valideneinkommen entspreche bei Anwendung von
Art. 28 Abs. 3 UVV dem Lohn, den die versicherte Person mit der
vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erzielen imstande gewesen
wäre. Je nach den Umständen könne vom tatsächlich erzielten Verdienst
ausgegangen werden.
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6)
macht ein Valideneinkommen von Fr. 63'313.-- geltend. Sie hat ausschliesslich auf
Lohnausweise für die Jahre 2011 (K 210 Blatt 3) bzw. 2012 (K 218 Blatt 6)
abgestellt, welche ein Jahreseinkommen von Fr. 60'000.-- ausweisen und
dargelegt, andere Zahlen seien den Akten nicht zu entnehmen. Dies ist
unzutreffend. In der Replik (S. 3 Ziff. 6) legt die Beschwerdeführerin dar, der
versicherte Verdienst habe im Jahr 2010 jährlich Fr. 66'500.-- (vgl. Lohnausweis
vom 13. Mai 2011 (K 210, Blatt 3) bzw. monatlich Fr. 5'542.-- betragen. Im Jahr
2011.
habe der versicherte Verdienst jährlich Fr. 60'000.-- (vgl. Lohnausweis
vom 20. Januar 2012, K 210, Blatt 4) bzw. monatlich Fr. 5'000.-- betragen. Der
Jahresverdienst vor dem ersten Unfall im September 2011 belaufe sich somit auf Fr.
62'168.-- (4 x Fr. 5'542.-- + 8 x Fr. 5'000.--). Nach Hochrechnung entsprechend
der Nominallohnentwicklung bis 2017 entspreche dies Fr. 64'953.-- (2012, 1.0 %:
Fr. 62'790.--; 2013, 0.7 %: 63’230.--; 2014, 1.0 %: Fr. 63'862.--; 2015, 0.5 %:
Fr. 64'181.--; 2016, 0.8 %: Fr. 64'694.--; 2017, 0.4 %: Fr. 64'953.--).
Richtig ist zwar, dass der im Anwendungsbereich des UVG
massgebliche versicherte Verdienst nicht zwingend mit dem zu schätzenden Valideneinkommen
gleichzusetzen ist. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch bei Eintritt
des ersten Unfallereignisses eine Viertelsrente bezogen. Es ist daher in
Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 3 UVV anzunehmen, dass der effektiv erzielte
Verdienst vorliegend dem Durchschnittswert des Lohnes ab September 2010 bis
August 2011 entspricht (vgl. auch IK-Auszug vom 3. Oktober 2013, K 13).
Umstände, welche zur Annahme eines anderen Einkommens führen müssten, sind
weder von der Beschwerdeführerin, noch von der Beschwerdegegnerin dargetan.
Dagegen kommt ein höherer Betrag, wie er gemäss den Darlegungen
der Versicherten gemäss der mit der Replik eingereichten Beschwerdeantwort der
IV vom 22. Januar 2021 im Verfahren IV 2020 29 präsentiert worden ist (vgl. Replik
S. 2 f. Ziff. 3: Valideneinkommen von Fr. 75'704.-- für das Jahr 2015), nicht
in Betracht. Den von der IV präsentierten Berechnungen liegt – entsprechend dem
Charakter der IV als finaler Versicherung – ein Wert zu Grunde, welchen die
Versicherte ohne jeden Gesundheitsschaden hätte erzielen können (vgl. auch als
Replikbeilage eingereichte Beschwerdeantwort der IV im Verfahren IV 2020 29 S.
3.
Ziff. 10). Ebenso wenig ist abzustellen auf den Lohnausweis vom 17. Dezember
2013.
für das Jahr 2013 (K 2018 Blatt 5), worin ein Bruttoeinkommen von Fr.
78'000.-- festgehalten ist. Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfallereignis
von 7. Juni 2013 bis Ende Oktober 2013 voll arbeitsunfähig (vgl. als
Replikbeilage eingereichte Beschwerdeantwort der IV vom 22. Januar 2021 im
Verfahren IV 2020 29, Ziffer 14). Gemäss IK-Auszug gelangte von diesem
Jahreseinkommen gemäss Lohnausweis vom 17. Dezember 2013 wieder ein Betrag von
Fr. 40'137.-- zum Abzug (vgl. IV-Akte 315.68 S. 5).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff 7) legt
dem Invalideneinkommen den Tabellenwert gemäss LSE 2016, TA1, Totalwert,
Kompetenzniveau 2, Frauen, in Höhe von Fr. 4‘832.-- (Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden sowie Nominallohnanpassung) zu Grunde.
Die Beschwerdeführerin setzt dem entgegen, im Verfahren IV 2020
29.
lege die IV der Schätzung des Invalideneinkommens eine Verweisungstätigkeit mit
einem Tabellenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 zu Grunde.
4.3.2
Wenn die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt
sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens das Abstellen auf den Totalwert
im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten
und Kenntnisse verfügt, anderenfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene
Wert entscheidend (Urteile 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2; 8C_732/2018
vom 26. März 2019 E. 8.2.1; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3).
Die Beschwerdeführerin ist im erlernten Beruf als Coiffeuse
vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehende Erw. 3.1.4). Die
Beschwerdegegnerin hält ohne weitere Begründung in der Duplik (S. 3 Ziff. 5) am
Kompetenzniveau 2 fest, tut aber nicht dar, dass die Versicherte über besondere
Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, welche die Heranziehung eines
Tabellenlohnes entsprechend dem Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden. Sie
verkennt, dass sie, da sie aus einem höheren Invalideneinkommen eine geringere
oder auch gar keine Rentenleistung ableiten könnte, hierfür beweispflichtig ist.
Das Invalideneinkommen ist somit gestützt auf die LSE 2016,
TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 zu berechnen. Dies ergibt – nach Anpassung an
die Nominallohnentwicklung bis 2017 und unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden – ein
Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 54‘799.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x
1.004).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht
von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen. Gemäss den gutachterlichen
Einschätzungen ist der Versicherten eine Verweisungstätigkeit ganztags
zumutbar.
4.4
Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 64'953.-- und
eines Invalideneinkommens von Fr. 54'799.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von 15.63% bzw. aufgerundet 16%.
5.
5.1
5.1.1
Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2020 aufzuheben und diese zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 2. Juni 2017 eine Invalidenrente basierend
auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16% zu entrichten.
5.2.2
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG steht einer versicherten
Person, die ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, bei
Leistungsnachzahlungen ein An-spruch auf Verzugszins zu. Der Anspruch auf
Verzugszins entsteht 2 Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung (vgl. BGE 133 V 9, E. 3.6), frühestens jedoch ein Jahr nach dessen Geltendmachung.
Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche eine
Verwirkung des Anspruchs zufolge mangelhafter Mitwirkung des Beschwerdeführers
nahelegen würden. Dem E-Mailschreiben vom 9. Juni 2015 sind die fraglichen
Unfalldaten vom 29. September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie 3. Januar
2015.
zu entnehmen (K 96). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte somit die Jahresfrist
für den frühest möglichen Leistungsbeginn zu laufen begonnen. Demzufolge sind
die Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten ab dem massgeblichen Leistungsbeginn
(2. Juni 2017) somit ab dem 2. Juni 2019 (dies bezüglich der 24 Monatsraten
seit 2. Juni 2017) bzw. ab dem späteren Fälligkeitsdatum des jeweiligen
Rentenbetreffnisses (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 52 zu Art. 26) mit 5% (vgl. Kieser, a.a.O., N. 75 zu Art. 26) zu
verzinsen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid eine Invalidenrente
abgelehnt. Die Beschwerdeführerin dringt nunmehr mit ihrem Antrag auf
Ausrichtung einer Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen durch, sie
obsiegt somit im vorliegenden Verfahren im Grundsatz.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für den doppelten
Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 2. Juni 2017 eine Invalidenrente
basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16% zuzüglich Zins zu 5% ab 2.
Juni 2019 auf den bis dahin fällig gewordenen 24 Rentenbetreffnissen bzw. auf
den danach fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen
Fälligkeitsdatum zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: