Lexipedia

Entscheid

UV.2020.24

Schätzung der für den Grad der Erwerbsunfähigkeit massgeblichen Vergleichseinkommen (Urteil Bundesgericht 8C_130/2022 vom 05.09.2022)

20. Dezember 2021Deutsch24 min

Arm (Bewegung nur mit Schmerzen) besserten nach durchgeführter Physiotherapie "ein

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Zustelladresse: B____

vertreten durch C____

Beschwerdeführerin

D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.24

Einspracheentscheid vom 7. Mai

2020

Schätzung der für den Grad der

Erwerbsunfähigkeit massgeblichen Vergleichseinkommen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Versicherte erlitt Unfallereignisse am 29.

September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014. Sie war zu

den Unfallzeitpunkten bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert.

Am 29. September 2011 stürzte die Versicherte mit dem Bike

rückwärts auf die rechte Schulter. Dabei aufgetretene Beschwerden am rechten

Arm (Bewegung nur mit Schmerzen) besserten nach durchgeführter Physiotherapie "ein

wenig" (vgl. Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020, bei den

mit der Beschwerdeantwort eingereichten Korrespondenzakten der

Beschwerdegegnerin/K 254 S. 2). Am 30. März 2012 rutschte sie von einem Stein weg

und stützte sich mit dem rechten Arm. Danach verspürte sie starke Schmerzen und

Einschränkungen der Funktion der Schulter rechts. Am 7. Juni 2013 rutschte sie auf

einem Stein weg und prellte sich dabei erneut die Schulter rechts. Am 3. Januar

2014 stürzte die Versicherte auf dem Tramgeleise mit Aufschlagen mit linkem

Ellbogen und einer Stauchungsverletzung an der linken Schulter (vgl.

Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020, K 254, S. 2).

b) Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Abklärungen

vor. Sie nahm zahlreiche Arztberichte zu den Akten (vgl. der Beschwerdeantwort

beigelegte medizinische Akten/M). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete u.a.

das E____ (E____) am 6. November 2018 ein Gutachten (M 42, sig. F____,

Orthopädische Chirurgie).

c) Mit Verfügung vom 14. November 2019 (K 249) hielt

die Beschwerdegegnerin fest, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen der medizinische

Endzustand per 2. Juni 2017 erreicht. Mangels eines anspruchsbegründenden

Invaliditätsgrades lehnte sie eine Rentenleistung ab. Gestützt auf die gutachterlichen

Feststellungen sprach sie der Beschwerdeführerin auf Grund einer

Integritätseinbusse von 10% eine Integritätsentschädigung zu. Die hiergegen

erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2019 (K 250) wurde mit Einspracheentscheid

vom 7. Mai 2020 (K 254) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 beantragt die

Versicherte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom

7.

Mai 2020 eine Invalidenrente "nach den gesetzlichen Bestimmungen"

zuzusprechen. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin schon vor dem ersten Unfallereignis Teilinvalide gewesen sei

(zum Antrag auf Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vgl. Verfügung

des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2020).

b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit 2 Eingaben je vom 14. September 2020 beantragt

die Beschwerdeführerin sinngemäss die Sistierung des Verfahrens und bezeichnet

eine Zustelladresse für die Korrespondenz.

d) Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 reicht C____,

Advokat, die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom 17.

Januar 2021 ein und beantragt die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens sowie

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

e) Mit Verfügung vom 22. März 2021 entspricht der

Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gemäss § 5 SVGG.

f) Mit Replik vom 26. Mai 2021 beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7.

Mai 2020 eine Invalidenrente nach UVG von mindestens 59% seit dem 2. Juni 2017

zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins seit dem 2. Juni 2018.

g) Mit Duplik vom 4. August 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

h) Mit Eingabe vom 9. September 2021 verzichtet die

Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Duplik.

i) Innert der vom Instruktionsrichter mit Verfügung

vom 22. November 2021 gesetzten Frist bis 2. Dezember 2021 geht kein Antrag der

Parteien auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ein.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 20. Dezember 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde, vorbehältlich der nachfolgenden

Ausführungen in Erw. 1.3., einzutreten.

1.3

Mit Verfügung vom 14. November 2019 (K 249) hat die

Beschwerdegegnerin eine Rentenleistung abgelehnt. Aufgrund einer

Integritätseinbusse von 10% sprach sie eine Integritätsentschädigung zu. Die

hiergegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2019 (K 250) wurde mit

Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (K 254) abgewiesen. In der Einsprache hatte

die Beschwerdeführerin sowohl die Ablehnung der Invalidenrente als auch die

Höhe der Integritätsentschädigung beanstandet. Mit vorliegender Beschwerde wird

der Einspracheentscheid hinsichtlich der zugesprochenen

Integritätsentschädigung nicht angefochten. Streitgegenstand bildet folglich

einzig die Rentenfrage.

2.

2.1

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 geschützten

Verfügung vom 14. November 2019 (K 249) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es

sei aufgrund der medizinischen Unterlagen der medizinische Endzustand per 2.

Juni 2017 erreicht. Mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades

lehnte sie eine Rentenleistung ab.

Die Beschwerdeführerin macht geltend (vgl. Replik S. 5 Ziff. 11),

für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50%

zu Grunde zu legen. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Schätzung des

Validen- als auch des Invalideneinkommens.

2.2

Als Valideneinkommen hatte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von

Fr. 60'370.-- eingesetzt. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es

sei ein solches von Fr. 64'953.-- massgeblich (Replik S. 6 Ziff. 12). Das

Invalideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin mit Fr. 60'448.--, abgeleitet

aus den Tabellen der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE

2016), entsprechend dem Kompetenzniveau 2, Total, Frauen, mit Anpassung an den

Nominallohnindex bis 2019. Die Beschwerdeführerin leitet das Invalideneinkommen

ebenfalls aus den LSE her, wobei ihrer Auffassung nach jedoch ein Totalwert

entsprechend dem Kompetenzniveau 1 heranzuziehen sei. Entsprechend dem geltend

gemachten Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50% ermittelt sie ein

Invalideneinkommen von Fr. 26'396.--. Nach Gegenüberstellung mit dem

Valideneinkommen von Fr. 64'953.-- resultiert ihrer Auffassung nach ein

Invaliditätsgrad von 59%.

Ob sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin mit

Blick auf die Einwendungen der Versicherten halten lässt, ist nachfolgend zu

prüfen.

3.

3.1

3.1.1

Das E____ diagnostiziert gemäss Gutachten vom 6. November

2018.

(M 42 S. 33) mit Bezug auf Beschwerden an den Schultern

-

eine AC-Gelenksarthrose, Supraspinatussehnentendinose, Labrum

Degeneration, Schulter rechts bei Status nach transmuraler

Supraspinatussehnenruptur und Intervallläsion, Acromionsporn und

AC-Gelenksarthrose mit Schulterarthroskopie, arthroskopischer subacromialer

Dekompression, offener Mini Open Rotatorenmanschettennaht (Supraspinatus),

Bizepssehnentenodese vom 2. Juli 2013 nach Unfall/Stürzen auf die Schulter

rechts am 29. September 2011, 30. März 2012 und 7. Juni 2013 mit

o

Postoperativer adhäsiver Kapsulitis an der Schulter rechts,

November 2013

o

Status nach offener Schulterstabilisationsoperation rechts 1983

nach Subluxation.

-

Schulterschmerzen links bei Sturz am 3. Januar 2014 mit

Supraspinatussehnenruptur und arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht

(Supraspinatus), AC Gelenksresektion posterior inferiorer Capsulotomie,

subacromiales Débridement, Bizepstenotomie und -tenodese links am 20. März

2015.

-

eine kleine neue Rotatorenmanschettenruptur (Subscapularis) und eine

kleine Re-Ruptur (Supraspinatus) links nach Retraumatisierung im Juni 2015.

3.1.2

Das E____ führt im seinem Gutachten vom 6. November

2018.

aus (M 42 S. 34), insgesamt bestätige sich der klinische Befund auch mit

der Anamnese der Explorandin. Seit der Untersuchung von 2017 bestehe nahezu

eine unveränderte Schultersituation beidseits, wobei sich die Beweglichkeit

eher noch etwas verbessert habe.

Das E____ äussert sich zum – vorliegend nicht

streitgegenständlichen – Integritätsschaden. Es bezieht hierbei Schädigungen an

beiden Schultern mit ein. Da es sich um beide Schultergelenke handle und sie

teilweise Schmerzen, andererseits auch eine verminderte Kraft im Bereiche

beider Schultergelenke verspüre sowie eine nicht ganz freie Beweglichkeit

bestehe, liege eine mässige Form der Periarthrosis humeroscapularis vor, die mit

10% bewertet werde. Andererseits bestehe vor allem auch eine AC-Gelenksarthrose

und auch Omarthrose rechts, die mit dem Integritätsschaden einer mässigen

Arthrose von 5-10% gewertet werde. Somit gelange man in Kombination der rechten

und der linken Schulter zu einem gesamthaften Integritätsschaden von 10%.

Diesen Ausführungen liegt implizit zu Grunde, dass das E____

die Schäden an der Schulter als unfallkausal bewertet. Die Beschwerdegegnerin

stellt dies an keiner Stelle in Frage. Sie hält in der Verfügung vom 14.

November 2019 (K 249) vielmehr ausdrücklich fest, die diagnostizierten

Beschwerden im Bereich der Schultern stünden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom

29.

September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 und 3. Januar 2014.

3.1.3

Abschliessend hält das E____ fest, trotz intensiven

physiotherapeutischen Massnahmen und einem intensiven Selbsttraining sei es zu

keiner vollständigen Beschwerdefreiheit in beiden Schultergelenken gekommen,

sodass jetzt von einer stationären Situation ausgegangen werden müsse und

wahrscheinlich auch angenommen werden müsse, dass ein Endzustand

erreicht worden sei (M 42 S. 34).

3.1.4

Zur Arbeitsfähigkeit hält das E____ im Gutachten

vom 6. November 2018 fest (M 42 S. 34), für schwere und auch mittelschwere

körperliche Tätigkeiten, die Arbeiten mit Lasten über 5 kg beinhalten und auch

Arbeiten, die über der Horizontalen stattfinden, bestehe keine Möglichkeit. Die

Versicherte sei für die beschriebenen Arbeiten zu 100% arbeitsunfähig. Somit

sei sie auch in der Tätigkeit als Coiffeuse zu 100% arbeitsunfähig. Dies gelte

ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung vom Juni 2017.

In einer angepassten Tätigkeit d.h. einer leichten körperlich

adaptierten Arbeit, die keine Arbeit über der Horizontalen verlange und bei

welcher kein Gewicht von mehr als 5 kg gehoben und getragen werden müsse, sei die

Versicherte ganztags arbeitsfähig, dies gelte ebenfalls ab dem Zeitpunkt der

letzten Untersuchung vom Juni 2017.

3.1.5

Zu den im Wesentlichen gleichen Schlussfolgerungen war

bereits die G____ (G____), H____spital [...], mit ihrem orthopädischen

Fachgutachten vom 2. Juni 2017 gelangt. Die G____ bejaht den Kausalzusammenhang

(vgl. M 37 S. 10 Ziff. 3.1) zwischen den Unfallereignissen vom 29. September 2011,

30.

März 2012 und 7. Juni 2013. Diese Ereignisse seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Supraspinatussehnenruptur an der Schulter

rechts. Der Unfall vom 3. Januar 2014 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu einer weiteren Progredienz und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur

Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter geführt. In der bisherigen

Tätigkeit als Coiffeuse sei die Versicherte vollumfänglich arbeitsunfähig (M 37

S. 8). Leichte adaptierte körperliche Tätigkeiten seien ganztags zumutbar,

sofern folgende Vorgaben eingehalten würden: keine Notwendigkeit, über der

Horizontalen arbeiten zu müssen, keine Notwendigkeit, schwere Gewichte über 5

kg tragen oder heben zu müssen, keine Notwendigkeit, Arbeiten mit gehäufter

Aussen- und Innenrotationsnotwendigkeit im Bereich der oberen Extremität durchzuführen.

Bereits mit Blick auf diese beiden aktuellsten aktenkundigen

Fachgutachten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren

Rentenentscheid mit Bezug auf die Schulterproblematik in

medizinisch-theoretischer Hinsicht auf eine beweistaugliche Grundlage gestützt

hat.

3.2

3.2.1

In Beschwerde und Replik äussert sich die Beschwerdeführerin

nicht zu den Gutachten des E____ vom 6. November 2018 bzw. der G____ vom 2.

Juni 2017. Sie führt in der Replik (S. 5 Ziff. 11) aber aus, aufgrund der

Ermittlungen der IV bestehe kein Zweifel, dass die vorbestehende

Teilinvalidität die Arbeitsfähigkeit vor und nach dem Unfall in einer

leidensangepassten Tätigkeit auf ein Pensum von 50% limitiert habe.

Die IV hatte ihrer Berentung (Verfügung vom 21. Februar 2020,

IV-Akte 298 im Verfahren IV 2020 29 i.S. Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle

Basel-Stadt, nachfolgend "IV-Akte") für die Zeit ab August 2015 zu

Grunde gelegt, dass für Verweisungstätigkeiten aus ärztlicher Sicht körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal

5.

kg im Rahmen eines Pensums von 50% zumutbar seien, dies ohne die

Notwendigkeit, über der Horizontalen arbeiten zu müssen, ohne längere

Haltearbeiten mit den Armen in der Horizontalen und darüber hinaus, ohne Arbeiten

mit repetitiven Aussen- und Innenrotationsbewegungen des rechten Armes. Der RAD

(sig. I____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM) hatte in der Stellungnahme vom 16. Juli 2019

(IV-Akte 282) festgehalten, es gelte ab 21. August 2015 eine Arbeitsfähigkeit

in einer Verweisungstätigkeit von "weiterhin 50% (aus psychischen

Gründen)" (IV-Akte 282 S. 8).

Der RAD verwies auf ein polydisziplinäres Gutachten des E____

vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 280, vgl. Hinweis in der als Replikbeilage im

Verfahren IV 2020 29 eingereichten Beschwerdeantwort der IV-Stelle Basel-Stadt

vom 22. Januar 2021) zu Handen der IV. Auch in diesem Gutachten wurde mit Blick

auf die Schulterproblematik eine wechselbelastende, körperlich leichte

Tätigkeit ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Heben und Tragen von

Gewichten über 5 kg aus orthopädischer Sicht ganztags attestiert, dies

spätestens ein Jahr nach einem Schultereingriff links vom 20. März 2015

(IV-Akte 280 S. 11).

3.2.2

Aus psychiatrischer Sicht hatte das E____

aufgrund der subjektiven Inanspruchnahme durch die Schmerzstörung eine

deutliche Einschränkung bejaht: Im Rahmen des komplexen psychosomatischen

Beschwerdebildes, verkompliziert durch eine saisonal akzentuierte depressive

Störung, bestehe auch in angepassten Tätigkeiten eine deutliche

Beeinträchtigung im Bereich der emotionalen Belastbarkeit, der kognitiven

Leistungsfähigkeit, des Durchhaltevermögens und der interpersonellen

Belastbarkeit. Das E____ hatte daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

um 50% abgeleitet (IV-Akte 280 S. 12).

Dass psychische Beschwerden als Folge der Unfallereignisse am

29.

September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014 in

Betracht fallen könnten, macht auch die Versicherte nicht geltend. Im Rahmen

der psychiatrischen Teilbegutachtung des E____ (vgl. IV-Akte 280 S. 7) wird

dargelegt, die hereditär vorbelastete Versicherte sei unter dem Eindruck des

frühen Todes des Vaters, der Depressivität der Mutter und der subjektiven

Benachteiligung gegenüber ihren beiden älteren Geschwistern aufgewachsen. Sie

habe in diesem Kontext schon früh eine überkompensatorisch betonte Autonomie

entwickelt. Dies habe wiederum zur Entwicklung einer späteren Schmerzstörung

prädisponiert. Diese Schmerzstörung sei inzwischen Teil einer komplexen

Symptomatik geworden, die aus aktueller psychiatrischer Sicht am ehesten mit

der Diagnose einer Somatisierungsstörung zusammengefasst werden könne. Der

Verlauf sei schubförmig akzentuiert und durch eine begleitend vorliegende

saisonal akzentuierte depressive Störung verkompliziert. Daraus ergebe sich ein

ausgeprägtes Beeinträchtigungserleben bei der Versicherten. Relevant für die

Arbeitsfähigkeit sei diese Störung mindestens seit Dezember 2013.

Aufgrund der geschilderten psychiatrischen Beurteilung wird keine

Verbindung zu den Unfallereignissen erkennbar. Somit bleibt für die

Invaliditätsschätzung einzig die unfallbedingte Schulterproblematik zu

berücksichtigen. Diese erlaubt unter Berücksichtigung der angeführten Vorgaben

(u.a. Arbeiten nicht über der Horizontalen, vgl. Erw. 3.2.1.) eine ganztägige

Arbeit. Entsprechend ist das Invalideneinkommen im vorliegenden

unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Berücksichtigung bestehender

psychischer Beschwerden auf der Basis eines Pensums von 100% zu bestimmen.

3.2.3

In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass aus

dem von der Beschwerdeführerin in der Replik (S. 4 Ziff. 8) angeführten Art 28

Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV;

SR 832.202) nicht abzuleiten ist, es seien bei der Bestimmung des Invalideneinkommens

die Restfolgen unfallfremder Gesundheitsschädigungen, vorliegend namentlich die

Restfolgen der vor dem ersten Unfallereignis im Jahre 2011 schon bestandenen

Beeinträchtigung infolge einer Hepatitis C, zu berücksichtigen. Auch diese

Erkrankung bleibt für das im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen

Verfahren zu bestimmende Invalideneinkommen ohne Einfluss.

Die IV hatte der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 22.

Oktober 1999 (IV-Akte 10 S. 4 ff.) mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bis 30. Juni 1997

eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 1997 eine Viertelsrente zugesprochen

(IV-Akte 10 S. 2). Die Zusprache der Viertelsrente ab 1. Juli 1997 erfolgte gestützt

auf eine Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse von 60%. In

medizinischer Hinsicht hatte hierbei eine chronische, aktive Virus-Hepatitis C

im Vordergrund gestanden (vgl. Arztbericht J____, FMH Innere Medizin, [...],

vom 2. Oktober 1996, IV-Akte 1 S. 12, Bericht K____, FMH Innere Medizin, vom 5.

Juli 1999, IV-Akte 6). Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 hatte die

Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades verneint

und hatte darum eine Erhöhung der Rentenleistung abgelehnt (IV-Akte 58; vgl.

Gesuch um Rentenerhöhung vom 28. Februar 2005, IV-Akte 39). Vorgängig zu dieser

Verfügung hatte das H____spital [...], Medizinische Poliklinik, am 14. Juni 2006

ein Gutachten erstattet (IV-Akte 48, vgl. Untergutachten der Psychiatrischen

Poliklinik vom 20. März 2006, IV-Akte 48 S. 7 ff.). Gemäss diesem Gutachten

bestand infolge der Chronischen Hepatitis C nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit

im bisherigen Beruf von 60% (IV-Akte 46 S. 6). Psychiatrische Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren gemäss diesem Gutachten keine erhoben

worden (vgl. IV-Akte 46 S. 5).

Die Restfolgen der chronischen Hepatitis C hatten gemäss dem

Gutachten des E____ vom 4. Juli 2019 für die Arbeitsfähigkeit jedoch keine

Relevanz mehr. Das E____ legt dar (IV-Akte 280 S. 6 f.), aus internistischer

Sicht sei eine chronische Hepatitis C zu nennen, welche 1983 erstmals

diagnostiziert worden sei. 2015 sei eine medikamentöse antivirale Therapie

erfolgt und im September 2016 sei eine anhaltende Virussuppression erreicht

worden. Aktuell fänden sich klinisch und anamnestisch keine Hinweise auf eine

manifeste Hepatopathie. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Begründung

für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anführen.

Die Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 211/06 vom 30.

Januar 2007 E. 5.3, mit Hinweisen) hat in einem Anwendungsfall von Art. 28 Abs.

3.

UVV zudem klargestellt, dass der von der Invalidenversicherung festgesetzte

Invaliditätsgrad für die Unfallversicherung nicht verbindlich ist. Anders als

die Unfallversicherung habe die Invalidenversicherung bei der

Invaliditätsbemessung nebst der erwerblichen Einbusse wegen der Unfallfolgen

auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der nicht unfallkausalen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Somit könne für die

Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung nicht der nämliche

Invaliditätsgrad massgebend sein wie in der Invalidenversicherung.

Vorliegend hat dies umso mehr zu gelten, weil die Hepatitis C

zwar zum Zeitpunkt des ersten Unfalles im Jahr 2011 nach Lage der Akten noch

die medizinisch-theoretische Grundlage für die damals fliessende Viertelsrente

der IV war. Sie entfällt jedoch als Grundlage für ein vorliegend gemäss dem UVG

ab 2. Juni 2017 (vgl. nachstehend Erw. 4.1) zu schätzendes Invalideneinkommen,

da sich gemäss dem Gutachten des E____ ab September 2016 aufgrund dieser

Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lässt.

4.

4.1

Zu bestimmen ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage einer

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100% in einer

Verweisungstätigkeit.

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020

geschützten Verfügung vom 14. November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin (K 249)

fest, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen der medizinische Endzustand

per 2. Juni 2017 erreicht. Dies ist nicht strittig. Der mutmassliche

Rentenbeginn ist somit auf das Jahr 2017 zu verlegen. Für die Schätzung der

Vergleichseinkommen sind somit die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017

massgebend.

4.2

4.2.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich entscheidend,

was die versicherte Person im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1).

Vorliegend gilt es für die Bestimmung des Valideneinkommens

jedoch Art. 28 Abs. 3 UVV zu beachten.

War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer

nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt,

so ist gemäss dieser Vorschrift für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der

Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu

erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der

Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Eine

solche verminderte Leistungsfähigkeit vor dem Unfall im Sinne von Art. 28 Abs.

3.

UVV ist vorliegend zu bejahen. Zum Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses

bezog die Beschwerdeführerin von der IV eine Viertelsrente gemäss Verfügung vom

22.

Oktober 1999 (IV-Akte 10 S. 4 ff.; bestätigt mit Verfügung vom 25. Juli

2008, IV-Akte 58, vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.).

Die Literatur (BSK UVG-Flückiger,

Art. 18 N 77) führt aus, das Valideneinkommen entspreche bei Anwendung von

Art. 28 Abs. 3 UVV dem Lohn, den die versicherte Person mit der

vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erzielen imstande gewesen

wäre. Je nach den Umständen könne vom tatsächlich erzielten Verdienst

ausgegangen werden.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6)

macht ein Valideneinkommen von Fr. 63'313.-- geltend. Sie hat ausschliesslich auf

Lohnausweise für die Jahre 2011 (K 210 Blatt 3) bzw. 2012 (K 218 Blatt 6)

abgestellt, welche ein Jahreseinkommen von Fr. 60'000.-- ausweisen und

dargelegt, andere Zahlen seien den Akten nicht zu entnehmen. Dies ist

unzutreffend. In der Replik (S. 3 Ziff. 6) legt die Beschwerdeführerin dar, der

versicherte Verdienst habe im Jahr 2010 jährlich Fr. 66'500.-- (vgl. Lohnausweis

vom 13. Mai 2011 (K 210, Blatt 3) bzw. monatlich Fr. 5'542.-- betragen. Im Jahr

2011.

habe der versicherte Verdienst jährlich Fr. 60'000.-- (vgl. Lohnausweis

vom 20. Januar 2012, K 210, Blatt 4) bzw. monatlich Fr. 5'000.-- betragen. Der

Jahresverdienst vor dem ersten Unfall im September 2011 belaufe sich somit auf Fr.

62'168.-- (4 x Fr. 5'542.-- + 8 x Fr. 5'000.--). Nach Hochrechnung entsprechend

der Nominallohnentwicklung bis 2017 entspreche dies Fr. 64'953.-- (2012, 1.0 %:

Fr. 62'790.--; 2013, 0.7 %: 63’230.--; 2014, 1.0 %: Fr. 63'862.--; 2015, 0.5 %:

Fr. 64'181.--; 2016, 0.8 %: Fr. 64'694.--; 2017, 0.4 %: Fr. 64'953.--).

Richtig ist zwar, dass der im Anwendungsbereich des UVG

massgebliche versicherte Verdienst nicht zwingend mit dem zu schätzenden Valideneinkommen

gleichzusetzen ist. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch bei Eintritt

des ersten Unfallereignisses eine Viertelsrente bezogen. Es ist daher in

Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 3 UVV anzunehmen, dass der effektiv erzielte

Verdienst vorliegend dem Durchschnittswert des Lohnes ab September 2010 bis

August 2011 entspricht (vgl. auch IK-Auszug vom 3. Oktober 2013, K 13).

Umstände, welche zur Annahme eines anderen Einkommens führen müssten, sind

weder von der Beschwerdeführerin, noch von der Beschwerdegegnerin dargetan.

Dagegen kommt ein höherer Betrag, wie er gemäss den Darlegungen

der Versicherten gemäss der mit der Replik eingereichten Beschwerdeantwort der

IV vom 22. Januar 2021 im Verfahren IV 2020 29 präsentiert worden ist (vgl. Replik

S. 2 f. Ziff. 3: Valideneinkommen von Fr. 75'704.-- für das Jahr 2015), nicht

in Betracht. Den von der IV präsentierten Berechnungen liegt – entsprechend dem

Charakter der IV als finaler Versicherung – ein Wert zu Grunde, welchen die

Versicherte ohne jeden Gesundheitsschaden hätte erzielen können (vgl. auch als

Replikbeilage eingereichte Beschwerdeantwort der IV im Verfahren IV 2020 29 S.

3.

Ziff. 10). Ebenso wenig ist abzustellen auf den Lohnausweis vom 17. Dezember

2013.

für das Jahr 2013 (K 2018 Blatt 5), worin ein Bruttoeinkommen von Fr.

78'000.-- festgehalten ist. Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfallereignis

von 7. Juni 2013 bis Ende Oktober 2013 voll arbeitsunfähig (vgl. als

Replikbeilage eingereichte Beschwerdeantwort der IV vom 22. Januar 2021 im

Verfahren IV 2020 29, Ziffer 14). Gemäss IK-Auszug gelangte von diesem

Jahreseinkommen gemäss Lohnausweis vom 17. Dezember 2013 wieder ein Betrag von

Fr. 40'137.-- zum Abzug (vgl. IV-Akte 315.68 S. 5).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff 7) legt

dem Invalideneinkommen den Tabellenwert gemäss LSE 2016, TA1, Totalwert,

Kompetenzniveau 2, Frauen, in Höhe von Fr. 4‘832.-- (Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden sowie Nominallohnanpassung) zu Grunde.

Die Beschwerdeführerin setzt dem entgegen, im Verfahren IV 2020

29.

lege die IV der Schätzung des Invalideneinkommens eine Verweisungstätigkeit mit

einem Tabellenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 zu Grunde.

4.3.2

Wenn die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt

sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens das Abstellen auf den Totalwert

im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten

und Kenntnisse verfügt, anderenfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene

Wert entscheidend (Urteile 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2; 8C_732/2018

vom 26. März 2019 E. 8.2.1; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3).

Die Beschwerdeführerin ist im erlernten Beruf als Coiffeuse

vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehende Erw. 3.1.4). Die

Beschwerdegegnerin hält ohne weitere Begründung in der Duplik (S. 3 Ziff. 5) am

Kompetenzniveau 2 fest, tut aber nicht dar, dass die Versicherte über besondere

Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, welche die Heranziehung eines

Tabellenlohnes entsprechend dem Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden. Sie

verkennt, dass sie, da sie aus einem höheren Invalideneinkommen eine geringere

oder auch gar keine Rentenleistung ableiten könnte, hierfür beweispflichtig ist.

Das Invalideneinkommen ist somit gestützt auf die LSE 2016,

TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 zu berechnen. Dies ergibt – nach Anpassung an

die Nominallohnentwicklung bis 2017 und unter Berücksichtigung der

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden – ein

Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 54‘799.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x

1.004).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht

von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen. Gemäss den gutachterlichen

Einschätzungen ist der Versicherten eine Verweisungstätigkeit ganztags

zumutbar.

4.4

Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 64'953.-- und

eines Invalideneinkommens von Fr. 54'799.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von 15.63% bzw. aufgerundet 16%.

5.

5.1

5.1.1

Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2020 aufzuheben und diese zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 2. Juni 2017 eine Invalidenrente basierend

auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16% zu entrichten.

5.2.2

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG steht einer versicherten

Person, die ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, bei

Leistungsnachzahlungen ein An-spruch auf Verzugszins zu. Der Anspruch auf

Verzugszins entsteht 2 Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung (vgl. BGE 133 V 9, E. 3.6), frühestens jedoch ein Jahr nach dessen Geltendmachung.

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche eine

Verwirkung des Anspruchs zufolge mangelhafter Mitwirkung des Beschwerdeführers

nahelegen würden. Dem E-Mailschreiben vom 9. Juni 2015 sind die fraglichen

Unfalldaten vom 29. September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie 3. Januar

2015.

zu entnehmen (K 96). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte somit die Jahresfrist

für den frühest möglichen Leistungsbeginn zu laufen begonnen. Demzufolge sind

die Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten ab dem massgeblichen Leistungsbeginn

(2. Juni 2017) somit ab dem 2. Juni 2019 (dies bezüglich der 24 Monatsraten

seit 2. Juni 2017) bzw. ab dem späteren Fälligkeitsdatum des jeweiligen

Rentenbetreffnisses (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 52 zu Art. 26) mit 5% (vgl. Kieser, a.a.O., N. 75 zu Art. 26) zu

verzinsen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid eine Invalidenrente

abgelehnt. Die Beschwerdeführerin dringt nunmehr mit ihrem Antrag auf

Ausrichtung einer Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen durch, sie

obsiegt somit im vorliegenden Verfahren im Grundsatz.

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für den doppelten

Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 2. Juni 2017 eine Invalidenrente

basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16% zuzüglich Zins zu 5% ab 2.

Juni 2019 auf den bis dahin fällig gewordenen 24 Rentenbetreffnissen bzw. auf

den danach fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen

Fälligkeitsdatum zu entrichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: