Lexipedia

Entscheid

UV.2020.26

Zeitpunkt des Fallabschlusses; Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

30. November 2020Deutsch19 min

Personenwagen auswich, stürzte und sich am rechten Bein verletzte (vgl. insb. die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____,

Rechtsanwältin,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.26

Einspracheentscheid vom 14. Mai

2020

Zeitpunkt des Fallabschlusses;

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, bezog

Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er –

seiner Aussage zufolge – am 16. März 2018 als Lenker eines Kleinmotorrads einem

Personenwagen auswich, stürzte und sich am rechten Bein verletzte (vgl. insb. die

Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1] und die Schilderung des Unfallherganges durch

den Beschwerdeführer [SUVA-Akte 7]). In der C____klinik [...] wurde mittels

Röntgendiagnostik am 16. März 2018 unter anderem ein Meniskusriss rechts

festgestellt (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2 f.). Die SUVA richtete in Anerkennung der

Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.

Namentlich übernahm sie die Kosten der am 14. Juni 2018 in der D____ Klinik vorgenommenen

Kniearthroskopie rechts (vgl. u.a. SUVA-Akte 21). Der Beschwerdeführer klagte im

weiteren Verlauf über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 39, S.

2). Am 3. Januar 2019 wurde er schliesslich erneut von Dr. E____, Praxis F____,

am rechten Knie operiert (Einsatz einer Knietotalprothese; vgl. den OP-Bericht

[SUVA-Akte 48, S. 2]). Es trat jedoch aus der Sicht des Beschwerdeführers keine

nachhaltige Besserung ein (vgl. u.a. SUVA-Akte 64).

b) Dr. E____ bescheinigte dem Beschwerdeführer noch bis

Ende Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. SUVA-Akten 58 und 63). Dr. G____,

Praxiskollege von Dr. E____, erachtete aufgrund der Verlaufskontrolle vom 31. Mai 2019

ab Juli 2019 grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl.

den Bericht vom 31. Mai 2019; SUVA-Akte 64). Der Hausarzt (Dr. H____)

bescheinigte dem Beschwerdeführer seinerseits mit Attest vom 1. Juli 2019 (vgl.

SUVA-Akte 73) in Bezug auf die angestammte Tätigkeit weiterhin eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. August 2019 eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. auch den Kurzbericht vom

18. Juli 2019; SUVA-Akte 72). Die SUVA richtete dementsprechend noch ein

Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. SUVA-Akte 77).

c) Am 23. Juli 2019 erstattete Dr. I____, c/o SUVA,

eine provisorische Zumutbarkeitsschätzung (vgl. SUVA-Akte 76, S. 2). Am 8.

Oktober 2019 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. J____ (vgl.

SUVA-Akte 91). In der Folge richtete die SUVA noch bis Ende 2019 ein Taggeld

auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. SUVA-Akte 101). Mit

Verfügung vom 31. Januar 2020 sprach sie dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse zu.

Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 112). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2020 Einsprache. Er beantragte, es

sei ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % zuzusprechen.

Eventualiter sei die Sache erneut zu beurteilen (vgl. SUVA-Akte 127). Die

SUVA holte in der Folge den Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2020 ein

(SUVA-Akte 131, S. 2). Daraufhin wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid

vom 14. Mai 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 134).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. Juni 2020

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020

betreffend die Verneinung des Rentenanspruchs aufzuheben und es sei ihm eine

Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80 %

zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Angelegenheit erneut durch die Beschwerdegegnerin

zu beurteilen. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Eingabe hat er

einen Operationsbericht vom 20. Mai 2020 betreffend eine "laterale

und femoropatelläre Arthrose Knie links" beigelegt (Beschwerdebeilage 9

bzw. SUVA-Akte 140).

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25.

September 2020 an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

26.

Oktober 2020 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.

Am 30. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer verfüge in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem

Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. den

Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer

wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt auf die Beurteilung von Dr. H____

sei davon auszugehen, dass er lediglich noch über eine Restarbeitsfähigkeit von

50.

% verfüge. Im Übrigen sei auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich als unzutreffend zu erachten. Insbesondere sei in

leidensbedingter Abzug von 20 % und nicht bloss von 5 % zu gewähren. Damit könne

die Verneinung eines Rentenanspruches nicht als richtig erachtet werden (vgl.

die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 31. Januar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020,

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach

Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie

infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer

voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt

ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1).

Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin

(Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum

Abschluss zu bringen ist. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und

Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann.

Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden

Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente

und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354, 357 f. E.

4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145).

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt

zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem

Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht

geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3

4.3.1

In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage im

Wesentlichen wie folgt: Dr. E____ hielt über die Verlaufskontrolle vom 7. Mai

2019.

(vgl. SUVA-Akte 63) fest, die Beweglichkeit (nach Implantation einer

Knietotalprothese rechts) sei ausgezeichnet. Der Patient erzähle, die Beugung

sei kein Problem. Eine Blockade – wie von ihm geschildert – könne er nicht

auslösen. Die Bänder seien stabil. Eine Röntgenkontrolle zeige nichts Auffälliges.

Dr. G____, der Praxispartner von Dr. E____, führte im Sprechstundenbericht vom

31.

Mai 2019 (SUVA-Akte 64) aus, das Kniegelenk rechts zeige sowohl in der

klinischen Untersuchung als auch im Röntgenbild ein sehr gutes Resultat. Das Endergebnis

werde jedoch erst nach ungefähr einem Jahr vorliegen. Gewisse Restbeschwerden

bei und nach Belastung seien bis dahin normal. Die Attestierung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit

habe er noch bis zum 31. Juni 2019 letztmalig verlängert. Danach sei der

Patient aus seiner Sicht wieder arbeitsfähig und könne eine neue Arbeit suchen.

4.3.2

Dr. I____, c/o SUVA, legte am 7. Juni 2019 dar, eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Juni 2019 gerechtfertigt. Je nach Verlauf sei

dann zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit für weniger belastende Tätigkeiten auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt denkbar (vgl. SUVA-Akte 65, S. 1). Am 23. Juli

2019.

gab Dr. I____ folgende provisorische Zumutbarkeitsschätzung ab: Zumutbar sei

eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit, die überwiegend sitzend verrichtet

werden könne und bei der die Möglichkeit zum Positionswechsel (Gehen und Stehen)

bestehe. Eine Arbeit mit Zwangshaltung des betroffenen Beines sei

ausgeschlossen. Nicht zumutbar seien überdies stereotype Bewegungen mit dem

betroffenen Bein (Pedalbedienung). Gewichte könnten vereinzelt bis zehn Kilogramm

angehoben und kurzfristig getragen werden. Eine dauerhafte Gewichtsbelastung sei

jedoch nicht möglich. Nicht zumutbar sei ausserdem die repetitive und anhaltende

Fortbewegung auf unebenem oder abschüssigem Boden sowie auf Treppen. Ausserdem seien

auch Tätigkeiten im Knien oder Kauern sowie mit Schlag- und

Vibrationsbelastungen ausgeschlossen. Die Fähigkeit, auf Leitern und Gerüsten

oder absturzgefährdeten Positionen zu arbeiten, sei ebenfalls nicht gegeben.

Für eine derart angepasste Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz am

Arbeitsplatz möglich (vgl. SUVA-Akte 76, S. 2).

4.3.3

Am 8. Oktober 2019 nahm die Kreisärztin (Dr. J____)

eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Im dazugehörenden Bericht

(SUVA-Akte 91) hielt sie fest, die versicherte Person habe sich anlässlich des Ereignisses

vom 16. März 2018 eine Kniebinnenverletzung mit Meniskusläsion am Innen- und

Aussenmeniskus zugezogen. Bereits im Vorfeld hätten diskrete Verschmälerungen

des medialen und lateralen femorotibialen Gelenkspaltes bestanden, mit

marginalen Osteophytenbildungen der Eminentia intercondylaris sowie am

lateralen Tibiaplateau. Die im weiteren Verlauf durchgeführte

Kniegelenksarthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und lateral subtotaler

Meniskektomie habe zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung gebracht. Im

weiteren Verlauf sei es zur Ausbildung eines grossen Ödems im Bereich des

medialen Femurcondylus gekommen, mit fortschreitender Zystenbildung, vor allem

im Tibiaplateau bei deutlich ausgedünntem Knorpel. MR-tomographisch habe sich

zusätzlich eine persistierende Meniskopathie lateral gezeigt. Konservative

Therapiemassnahmen seien erfolglos geblieben, so dass schliesslich als ultima

ratio – bei diagnostizierter Gonarthrose – am 3. Januar 2019 die prothetische

Versorgung erfolgt sei. Der postoperative Verlauf habe sich grundsätzlich

regelrecht gestaltet, mit zunehmender Bewegungsamplitude. Verblieben seien

intermittierende, mässiggradige Schmerzzustände mit Schwellneigungen. Zusammenfassend

könne der Verlauf nach Prothesenversorgung als gut bis sehr gut bezeichnet

werden (vgl. S. 6 des Berichtes). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die

Kreisärztin aus, eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Reinigungskraft sei

dem Versicherten aufgrund der Prothesenimplantation nicht mehr zumutbar. Auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm wechselbelastende Arbeiten zumutbar, die

mehrheitlich im Sitzen vorgenommen würden, mit leichter bis mittelschwerer Belastung.

Die Tätigkeit müsse ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive mit

genügender Beinfreiheit für Spontanbewegungen durchführbar sein. Einschränkungen

bestünden für das Besteigen von Leitern und Gerüsten und für Arbeiten in

kauernder, kniender oder bedingt stehender Position sowie für das Gehen in

unebenem Gelände und für längeres Abwärtsgehen (vgl. S. 6 des Berichtes).

4.4

4.4.1

Auf diese Einschätzung von Dr. J____ vom 8. Oktober 2019 kann

abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere basiert die Beurteilung

der Kreisärztin auf einer umfassenden klinischen Untersuchung des

Beschwerdeführers und lässt sich überdies auch ohne Weiteres mit den Vorakten

in Übereinstimmung bringen. Namentlich entspricht die Einschätzung von Dr. J____

der – ebenfalls als stimmig zu erachtenden – Beurteilung von Dr. G____. Dieser

hat unter Einbeziehung des Röntgenbefundes bereits mit Sprechstundenbericht vom

31.

Mai 2019 (SUVA-Akte 64) plausibel erörtert, dass zwar noch

(unfallbedingte) Restbeschwerden am rechten Knie vorliegen, dem

Beschwerdeführer aber eine vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit

ganztags zugemutet werden kann. Im Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2020

(SUVA-Akte 131, S. 2) wies Dr. G____ erneut darauf hin, der Patient berichte

über eine deutliche Besserung im Vergleich zum Zustand vor dem operativen

Eingriff. Insgesamt seien jedoch noch Restbeschwerden vorhanden. Diese seien

einerseits wetterabhängig und träten andererseits auf, wenn er in die Knie gehe

und auf die Knie gehen wolle. Des Weiteren klage der Patient über eine

Gefühllosigkeit auf der Aussenseite der Narbe. Dr. G____ stellte abschliessend

klar, in der klinischen Untersuchung sehe er ein reizloses Kniegelenk rechts

mit Beweglichkeit von 125.0, 0° und stabilen Bandverhältnissen. Radiologisch

könne von einem Normalbefund ausgegangen werden. Auf der rechten Seite seien im

Moment keine weiteren Massnahmen notwendig. Es besteht nunmehr kein Anlass, die

Richtigkeit dieser Feststellungen von Dr. G____ infrage zu stellen.

4.4.2

Somit kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, welche – gestützt

auf die Einschätzung der Kreisärztin und von Dr. G____ – davon ausgeht, dass

der Beschwerdeführer in einer dem Knieleiden rechts angepassten Tätigkeit über

eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Überdies kann der Beschwerdegegnerin

auch insoweit gefolgt werden, als sie von der Erreichung des Endzustandes Ende

Dezember 2019 ausgeht. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr auf eine

namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu Erwägung 3.2.

hiervor) geschlossen werden.

4.4.3

Die Atteste von Dr. H____ sind nicht geeignet, Zweifel

an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. G____ hervorzurufen. Namentlich

hat der Hausarzt keine nähere Begründung für die von ihm ab August 2019 ohne

Unterbruch bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit angegeben. Dies gilt namentlich für die Atteste vom 1. Juli 2019 und

vom 18. Juli 2019 (SUVA-Akten 72 und 73). Auch in den darauffolgenden

ärztlichen Bescheinigungen findet sich keine Begründung für die angenommene

50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. die Atteste vom

30.

Juli, 30. August, 30. September, 1. November und 2. Dezember 2019; SUVA-Akten

79, 82, 88, 99 und 107). In Bezug auf die Bescheinigungen von Dr. H____ ist

überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von

behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache

entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.4

Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass die

Schädigung des linken Knies (vgl. u.a. den Sprechstundenbericht von Dr. G____

vom 13. Januar 2020 (SUVA-Akte 131, S. 2) – entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (vgl. implizit S. 6 der Beschwerde und S. 2 der Replik –

nicht in die Beurteilung einzubeziehen ist. Zunächst gilt es zu beachten, dass

in den nach dem Ereignis vom 16. März 2018 erstellten Akten nur von

einer unfallbedingten Beeinträchtigung des rechten Knies die Rede war (vgl.

insb. die die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe auch den Bericht der C____klinik

vom 16. März 2018 [SUVA-Akte 11, S. 2 f.], das Arztzeugnis UVG vom 24. April

2018.

[SUVA-Akte 11, S. 1] und die Aktennotiz über die telefonische Unterredung

mit dem Beschwerdeführer vom 24. Mai 2018 [SUVA-Akte 15, S. 1]). Auch in seiner

Einsprache vom 2. März 2020 (SUVA-Akte 127) erwähnt der Beschwerdeführer nur

rechtsseitige Kniebeschwerden (vgl. S. 3 der Einsprache). Dafür, dass im

Rahmen des Unfalles tatsächlich auch das linke Knie in Mitleidenschaft gezogen worden

ist, finden sich somit in den Akten keinerlei Hinweise. Dies wurde auch im

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020 (zu Handen von Dr.

G____) zutreffend festgehalten (vgl. SUVA-Akte 132). Schliesslich weist

namentlich auch der Operationsbericht vom 28. Mai 2020 (Beschwerdebeilage

9.

bzw. SUVA-Akte 140) auf ein degeneratives Geschehen hin.

4.5

Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer dem unfallbedingten Knieleiden rechts angepassten

Tätigkeit verhält.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2

5.2.1. Die

Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen

gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik

(LSE BFS) ermittelt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung [SUVA-112, S.

3]; siehe auch S. 9 f. des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte

134, S. 9 ff.]). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.2.2

Angesichts der der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom arbeitslos war, erscheint es zunächst als

korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens auf

die Tabellenlöhne abgestellt hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1.). Überdies ist angesichts der

Erwerbsbiografie die Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1

der LSE zutreffend zu erachten. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht

infrage gestellt (vgl. S. 7 der Beschwerde).

5.2.3

Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist

ausserdem auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des

Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,

301.

E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel beim

Invalideneinkommen der Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total

Privater Sektor" anzuwenden (nicht publizierte E. 5.1 von BGE 133 V 545

[9C_237/2007]; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2018 vom 10.

Januar 2019 E. 3.1). Es ist nunmehr kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend

davon abgewichen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer eine seinem Leiden

angepasste (sitzende) Tätigkeit in verschiedenen Bereichen auszuüben vermag

(vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012

E. 7.). Den Argumenten des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 7 der Beschwerde)

kann nicht gefolgt werden.

5.3

5.3.1

Damit sind Validen- und Invalideneinkommen

ausgehend vom selben Tabellenlohn zu bestimmen. Die Erwerbseinbusse

entspricht folglich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016

E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Mit der Kürzung

des Tabellenlohnes soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche

und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178, 181 E. 1.3; BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75, 80 E.

5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc).

5.3.2

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine 5%ige

Reduktion des Tabellenlohnes für angemessen erachtet (vgl. S. 2 der Verfügung

vom 31. Januar 2020 [SUVA-Akte 112] sowie S. 11 f. des Einspracheentscheides

vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte 134]). Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei

ein 20%iger Leidensabzug zu gewähren, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst

ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten

zumutbar sind (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor), selbst bei eingeschränkter

Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug; denn der

Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten

und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020

vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2.). Überdies

führt auch der Einwand des Beschwerdeführers,

er sei bereits 58 Jahre alt (vgl. S. 9 oben der Beschwerde), zu keinem

leidensbedingten Abzug. Denn das Alter des Beschwerdeführers stellt auf dem

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) im Bereich der

Hilfsarbeiten, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend

auswirken muss und Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16, 26 E. 7.2.1 mit Hinweisen), keinen Grund dar, der einen leidensbedingten

Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer

noch eine breite Palette von Hilfsarbeiten zumutbar ist und er nicht darlegt,

inwiefern sich sein Alter konkret negativ auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit

auswirken sollte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21.

September 2020 E. 4.2.). Auch weitere Kriterien (Nationalität,

Beschäftigungsgrad), die einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen

vermögen, sind nicht ersichtlich.

5.4

Da sich somit kein IV-Grad von mindestens 10 % errechnen lässt (vgl.

dazu Erwägung 3.1. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 31. Januar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom

14.

Mai 2020, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

6.

6.1

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einsprachenetscheid

vom 14. Mai 2020 zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: