UV.2020.26
Zeitpunkt des Fallabschlusses; Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
30. November 2020Deutsch19 min
Personenwagen auswich, stürzte und sich am rechten Bein verletzte (vgl. insb. die
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.26
Einspracheentscheid vom 14. Mai
2020
Zeitpunkt des Fallabschlusses;
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, bezog
Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er –
seiner Aussage zufolge – am 16. März 2018 als Lenker eines Kleinmotorrads einem
Personenwagen auswich, stürzte und sich am rechten Bein verletzte (vgl. insb. die
Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1] und die Schilderung des Unfallherganges durch
den Beschwerdeführer [SUVA-Akte 7]). In der C____klinik [...] wurde mittels
Röntgendiagnostik am 16. März 2018 unter anderem ein Meniskusriss rechts
festgestellt (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2 f.). Die SUVA richtete in Anerkennung der
Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf.
Namentlich übernahm sie die Kosten der am 14. Juni 2018 in der D____ Klinik vorgenommenen
Kniearthroskopie rechts (vgl. u.a. SUVA-Akte 21). Der Beschwerdeführer klagte im
weiteren Verlauf über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 39, S.
2). Am 3. Januar 2019 wurde er schliesslich erneut von Dr. E____, Praxis F____,
am rechten Knie operiert (Einsatz einer Knietotalprothese; vgl. den OP-Bericht
[SUVA-Akte 48, S. 2]). Es trat jedoch aus der Sicht des Beschwerdeführers keine
nachhaltige Besserung ein (vgl. u.a. SUVA-Akte 64).
b) Dr. E____ bescheinigte dem Beschwerdeführer noch bis
Ende Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. SUVA-Akten 58 und 63). Dr. G____,
Praxiskollege von Dr. E____, erachtete aufgrund der Verlaufskontrolle vom 31. Mai 2019
ab Juli 2019 grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl.
den Bericht vom 31. Mai 2019; SUVA-Akte 64). Der Hausarzt (Dr. H____)
bescheinigte dem Beschwerdeführer seinerseits mit Attest vom 1. Juli 2019 (vgl.
SUVA-Akte 73) in Bezug auf die angestammte Tätigkeit weiterhin eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. August 2019 eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. auch den Kurzbericht vom
18. Juli 2019; SUVA-Akte 72). Die SUVA richtete dementsprechend noch ein
Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. SUVA-Akte 77).
c) Am 23. Juli 2019 erstattete Dr. I____, c/o SUVA,
eine provisorische Zumutbarkeitsschätzung (vgl. SUVA-Akte 76, S. 2). Am 8.
Oktober 2019 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. J____ (vgl.
SUVA-Akte 91). In der Folge richtete die SUVA noch bis Ende 2019 ein Taggeld
auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. SUVA-Akte 101). Mit
Verfügung vom 31. Januar 2020 sprach sie dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse zu.
Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 112). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2020 Einsprache. Er beantragte, es
sei ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache erneut zu beurteilen (vgl. SUVA-Akte 127). Die
SUVA holte in der Folge den Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2020 ein
(SUVA-Akte 131, S. 2). Daraufhin wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 14. Mai 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 134).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. Juni 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020
betreffend die Verneinung des Rentenanspruchs aufzuheben und es sei ihm eine
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80 %
zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Angelegenheit erneut durch die Beschwerdegegnerin
zu beurteilen. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Eingabe hat er
einen Operationsbericht vom 20. Mai 2020 betreffend eine "laterale
und femoropatelläre Arthrose Knie links" beigelegt (Beschwerdebeilage 9
bzw. SUVA-Akte 140).
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25.
September 2020 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
26.
Oktober 2020 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
Am 30. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer verfüge in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem
Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. den
Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer
wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt auf die Beurteilung von Dr. H____
sei davon auszugehen, dass er lediglich noch über eine Restarbeitsfähigkeit von
50.
% verfüge. Im Übrigen sei auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich als unzutreffend zu erachten. Insbesondere sei in
leidensbedingter Abzug von 20 % und nicht bloss von 5 % zu gewähren. Damit könne
die Verneinung eines Rentenanspruches nicht als richtig erachtet werden (vgl.
die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 31. Januar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020,
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie
infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1).
Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum
Abschluss zu bringen ist. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und
Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann.
Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente
und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354, 357 f. E.
4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145).
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt
zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht
geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3
4.3.1
In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage im
Wesentlichen wie folgt: Dr. E____ hielt über die Verlaufskontrolle vom 7. Mai
2019.
(vgl. SUVA-Akte 63) fest, die Beweglichkeit (nach Implantation einer
Knietotalprothese rechts) sei ausgezeichnet. Der Patient erzähle, die Beugung
sei kein Problem. Eine Blockade – wie von ihm geschildert – könne er nicht
auslösen. Die Bänder seien stabil. Eine Röntgenkontrolle zeige nichts Auffälliges.
Dr. G____, der Praxispartner von Dr. E____, führte im Sprechstundenbericht vom
31.
Mai 2019 (SUVA-Akte 64) aus, das Kniegelenk rechts zeige sowohl in der
klinischen Untersuchung als auch im Röntgenbild ein sehr gutes Resultat. Das Endergebnis
werde jedoch erst nach ungefähr einem Jahr vorliegen. Gewisse Restbeschwerden
bei und nach Belastung seien bis dahin normal. Die Attestierung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit
habe er noch bis zum 31. Juni 2019 letztmalig verlängert. Danach sei der
Patient aus seiner Sicht wieder arbeitsfähig und könne eine neue Arbeit suchen.
4.3.2
Dr. I____, c/o SUVA, legte am 7. Juni 2019 dar, eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Juni 2019 gerechtfertigt. Je nach Verlauf sei
dann zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit für weniger belastende Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt denkbar (vgl. SUVA-Akte 65, S. 1). Am 23. Juli
2019.
gab Dr. I____ folgende provisorische Zumutbarkeitsschätzung ab: Zumutbar sei
eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit, die überwiegend sitzend verrichtet
werden könne und bei der die Möglichkeit zum Positionswechsel (Gehen und Stehen)
bestehe. Eine Arbeit mit Zwangshaltung des betroffenen Beines sei
ausgeschlossen. Nicht zumutbar seien überdies stereotype Bewegungen mit dem
betroffenen Bein (Pedalbedienung). Gewichte könnten vereinzelt bis zehn Kilogramm
angehoben und kurzfristig getragen werden. Eine dauerhafte Gewichtsbelastung sei
jedoch nicht möglich. Nicht zumutbar sei ausserdem die repetitive und anhaltende
Fortbewegung auf unebenem oder abschüssigem Boden sowie auf Treppen. Ausserdem seien
auch Tätigkeiten im Knien oder Kauern sowie mit Schlag- und
Vibrationsbelastungen ausgeschlossen. Die Fähigkeit, auf Leitern und Gerüsten
oder absturzgefährdeten Positionen zu arbeiten, sei ebenfalls nicht gegeben.
Für eine derart angepasste Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz am
Arbeitsplatz möglich (vgl. SUVA-Akte 76, S. 2).
4.3.3
Am 8. Oktober 2019 nahm die Kreisärztin (Dr. J____)
eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Im dazugehörenden Bericht
(SUVA-Akte 91) hielt sie fest, die versicherte Person habe sich anlässlich des Ereignisses
vom 16. März 2018 eine Kniebinnenverletzung mit Meniskusläsion am Innen- und
Aussenmeniskus zugezogen. Bereits im Vorfeld hätten diskrete Verschmälerungen
des medialen und lateralen femorotibialen Gelenkspaltes bestanden, mit
marginalen Osteophytenbildungen der Eminentia intercondylaris sowie am
lateralen Tibiaplateau. Die im weiteren Verlauf durchgeführte
Kniegelenksarthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und lateral subtotaler
Meniskektomie habe zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung gebracht. Im
weiteren Verlauf sei es zur Ausbildung eines grossen Ödems im Bereich des
medialen Femurcondylus gekommen, mit fortschreitender Zystenbildung, vor allem
im Tibiaplateau bei deutlich ausgedünntem Knorpel. MR-tomographisch habe sich
zusätzlich eine persistierende Meniskopathie lateral gezeigt. Konservative
Therapiemassnahmen seien erfolglos geblieben, so dass schliesslich als ultima
ratio – bei diagnostizierter Gonarthrose – am 3. Januar 2019 die prothetische
Versorgung erfolgt sei. Der postoperative Verlauf habe sich grundsätzlich
regelrecht gestaltet, mit zunehmender Bewegungsamplitude. Verblieben seien
intermittierende, mässiggradige Schmerzzustände mit Schwellneigungen. Zusammenfassend
könne der Verlauf nach Prothesenversorgung als gut bis sehr gut bezeichnet
werden (vgl. S. 6 des Berichtes). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die
Kreisärztin aus, eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Reinigungskraft sei
dem Versicherten aufgrund der Prothesenimplantation nicht mehr zumutbar. Auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm wechselbelastende Arbeiten zumutbar, die
mehrheitlich im Sitzen vorgenommen würden, mit leichter bis mittelschwerer Belastung.
Die Tätigkeit müsse ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive mit
genügender Beinfreiheit für Spontanbewegungen durchführbar sein. Einschränkungen
bestünden für das Besteigen von Leitern und Gerüsten und für Arbeiten in
kauernder, kniender oder bedingt stehender Position sowie für das Gehen in
unebenem Gelände und für längeres Abwärtsgehen (vgl. S. 6 des Berichtes).
4.4
4.4.1
Auf diese Einschätzung von Dr. J____ vom 8. Oktober 2019 kann
abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere basiert die Beurteilung
der Kreisärztin auf einer umfassenden klinischen Untersuchung des
Beschwerdeführers und lässt sich überdies auch ohne Weiteres mit den Vorakten
in Übereinstimmung bringen. Namentlich entspricht die Einschätzung von Dr. J____
der – ebenfalls als stimmig zu erachtenden – Beurteilung von Dr. G____. Dieser
hat unter Einbeziehung des Röntgenbefundes bereits mit Sprechstundenbericht vom
31.
Mai 2019 (SUVA-Akte 64) plausibel erörtert, dass zwar noch
(unfallbedingte) Restbeschwerden am rechten Knie vorliegen, dem
Beschwerdeführer aber eine vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit
ganztags zugemutet werden kann. Im Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2020
(SUVA-Akte 131, S. 2) wies Dr. G____ erneut darauf hin, der Patient berichte
über eine deutliche Besserung im Vergleich zum Zustand vor dem operativen
Eingriff. Insgesamt seien jedoch noch Restbeschwerden vorhanden. Diese seien
einerseits wetterabhängig und träten andererseits auf, wenn er in die Knie gehe
und auf die Knie gehen wolle. Des Weiteren klage der Patient über eine
Gefühllosigkeit auf der Aussenseite der Narbe. Dr. G____ stellte abschliessend
klar, in der klinischen Untersuchung sehe er ein reizloses Kniegelenk rechts
mit Beweglichkeit von 125.0, 0° und stabilen Bandverhältnissen. Radiologisch
könne von einem Normalbefund ausgegangen werden. Auf der rechten Seite seien im
Moment keine weiteren Massnahmen notwendig. Es besteht nunmehr kein Anlass, die
Richtigkeit dieser Feststellungen von Dr. G____ infrage zu stellen.
4.4.2
Somit kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, welche – gestützt
auf die Einschätzung der Kreisärztin und von Dr. G____ – davon ausgeht, dass
der Beschwerdeführer in einer dem Knieleiden rechts angepassten Tätigkeit über
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Überdies kann der Beschwerdegegnerin
auch insoweit gefolgt werden, als sie von der Erreichung des Endzustandes Ende
Dezember 2019 ausgeht. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr auf eine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu Erwägung 3.2.
hiervor) geschlossen werden.
4.4.3
Die Atteste von Dr. H____ sind nicht geeignet, Zweifel
an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. G____ hervorzurufen. Namentlich
hat der Hausarzt keine nähere Begründung für die von ihm ab August 2019 ohne
Unterbruch bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit angegeben. Dies gilt namentlich für die Atteste vom 1. Juli 2019 und
vom 18. Juli 2019 (SUVA-Akten 72 und 73). Auch in den darauffolgenden
ärztlichen Bescheinigungen findet sich keine Begründung für die angenommene
50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. die Atteste vom
30.
Juli, 30. August, 30. September, 1. November und 2. Dezember 2019; SUVA-Akten
79, 82, 88, 99 und 107). In Bezug auf die Bescheinigungen von Dr. H____ ist
überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von
behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.4
Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass die
Schädigung des linken Knies (vgl. u.a. den Sprechstundenbericht von Dr. G____
vom 13. Januar 2020 (SUVA-Akte 131, S. 2) – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. implizit S. 6 der Beschwerde und S. 2 der Replik –
nicht in die Beurteilung einzubeziehen ist. Zunächst gilt es zu beachten, dass
in den nach dem Ereignis vom 16. März 2018 erstellten Akten nur von
einer unfallbedingten Beeinträchtigung des rechten Knies die Rede war (vgl.
insb. die die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe auch den Bericht der C____klinik
vom 16. März 2018 [SUVA-Akte 11, S. 2 f.], das Arztzeugnis UVG vom 24. April
2018.
[SUVA-Akte 11, S. 1] und die Aktennotiz über die telefonische Unterredung
mit dem Beschwerdeführer vom 24. Mai 2018 [SUVA-Akte 15, S. 1]). Auch in seiner
Einsprache vom 2. März 2020 (SUVA-Akte 127) erwähnt der Beschwerdeführer nur
rechtsseitige Kniebeschwerden (vgl. S. 3 der Einsprache). Dafür, dass im
Rahmen des Unfalles tatsächlich auch das linke Knie in Mitleidenschaft gezogen worden
ist, finden sich somit in den Akten keinerlei Hinweise. Dies wurde auch im
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020 (zu Handen von Dr.
G____) zutreffend festgehalten (vgl. SUVA-Akte 132). Schliesslich weist
namentlich auch der Operationsbericht vom 28. Mai 2020 (Beschwerdebeilage
9.
bzw. SUVA-Akte 140) auf ein degeneratives Geschehen hin.
4.5
Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer dem unfallbedingten Knieleiden rechts angepassten
Tätigkeit verhält.
5.
5.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2
5.2.1. Die
Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen
gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik
(LSE BFS) ermittelt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung [SUVA-112, S.
3]; siehe auch S. 9 f. des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte
134, S. 9 ff.]). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.
5.2.2
Angesichts der der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom arbeitslos war, erscheint es zunächst als
korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens auf
die Tabellenlöhne abgestellt hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1.). Überdies ist angesichts der
Erwerbsbiografie die Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1
der LSE zutreffend zu erachten. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht
infrage gestellt (vgl. S. 7 der Beschwerde).
5.2.3
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist
ausserdem auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des
Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,
301.
E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel beim
Invalideneinkommen der Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total
Privater Sektor" anzuwenden (nicht publizierte E. 5.1 von BGE 133 V 545
[9C_237/2007]; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2018 vom 10.
Januar 2019 E. 3.1). Es ist nunmehr kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend
davon abgewichen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer eine seinem Leiden
angepasste (sitzende) Tätigkeit in verschiedenen Bereichen auszuüben vermag
(vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012
E. 7.). Den Argumenten des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 7 der Beschwerde)
kann nicht gefolgt werden.
5.3
5.3.1
Damit sind Validen- und Invalideneinkommen
ausgehend vom selben Tabellenlohn zu bestimmen. Die Erwerbseinbusse
entspricht folglich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016
E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Mit der Kürzung
des Tabellenlohnes soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178, 181 E. 1.3; BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75, 80 E.
5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc).
5.3.2
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine 5%ige
Reduktion des Tabellenlohnes für angemessen erachtet (vgl. S. 2 der Verfügung
vom 31. Januar 2020 [SUVA-Akte 112] sowie S. 11 f. des Einspracheentscheides
vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte 134]). Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei
ein 20%iger Leidensabzug zu gewähren, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst
ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten
zumutbar sind (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor), selbst bei eingeschränkter
Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug; denn der
Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten
und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020
vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2.). Überdies
führt auch der Einwand des Beschwerdeführers,
er sei bereits 58 Jahre alt (vgl. S. 9 oben der Beschwerde), zu keinem
leidensbedingten Abzug. Denn das Alter des Beschwerdeführers stellt auf dem
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) im Bereich der
Hilfsarbeiten, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend
auswirken muss und Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16, 26 E. 7.2.1 mit Hinweisen), keinen Grund dar, der einen leidensbedingten
Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer
noch eine breite Palette von Hilfsarbeiten zumutbar ist und er nicht darlegt,
inwiefern sich sein Alter konkret negativ auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit
auswirken sollte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21.
September 2020 E. 4.2.). Auch weitere Kriterien (Nationalität,
Beschäftigungsgrad), die einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen
vermögen, sind nicht ersichtlich.
5.4
Da sich somit kein IV-Grad von mindestens 10 % errechnen lässt (vgl.
dazu Erwägung 3.1. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 31. Januar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
14.
Mai 2020, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einsprachenetscheid
vom 14. Mai 2020 zu bestätigen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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