UV.2020.27
Schätzung des Valideneinkommens anhand branchenspezifischer statistischer Werte (Schweiz. Lohnstrukturerhebungen) bestätigt
26. Oktober 2020Deutsch13 min
Unfallmeldung vom 23. März 2017, Suva-Akte 1). Der behandelnde Orthopäde stellte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.27
Einspracheentscheid vom 15. Mai
2020
Schätzung des Valideneinkommens
anhand branchenspezifischer statistischer Werte (Schweiz.
Lohnstrukturerhebungen) bestätigt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zu 40% als
Serviceangestellte beim C____ und war im Rahmen dieser Anstellung bei der
Beschwerdegegnerin (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle
versichert (Suva-Akten 1 und 8). Am 10. März 2017 ist die Beschwerdeführerin
beim Wandern bzw. Spazieren, als ihr Hund plötzlich stark an der Leine zog, auf
den Boden gestürzt. Dabei verletzte sie sich die linke Schulter (vgl.
Unfallmeldung vom 23. März 2017, Suva-Akte 1). Der behandelnde Orthopäde stellte
mit Arztbericht vom 17. April 2017 eine traumatische Partialruptur der
Supraspinatus-Sehne links fest (Suva-Akte 13). Am 9. Oktober 2017 erfolgte ein
operativer Eingriff an der linken Schulter (Suva-Akte 66). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen
in Form von Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Akte 3, 67 und 69).
Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2018
(Suva-Akte 104) stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31.
August 2018 ein (Suva-Akte 113). Im Wesentlichen gestützt auf die
kreisärztliche Untersuchung vom 1. April 2019 (Suva-Akte 126) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2019 mit,
sie habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch.
Hingegen bestehe bei einer Integritätseinbusse von 10% Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 14'820.-- (Suva-Akte 135). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2019 Einsprache (Suva-Akte 142).
Nachdem die Beschwerdegegnerin die IV-Akten zum Verfahren beigezogen hatte
(Suva-Akte 154), wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 die
Einsprache ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 157).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 wird in Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 15. Mai 2020 beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen
zurückgehend auf das Unfallereignis vom 10. März 2017 zuzusprechen und
auszurichten. Es sei der Beschwerdeführerin mit Beginn ab 1. April 2019
namentlich eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens
10% zuzusprechen und auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. August 2020 und Duplik vom 8. September 2020
halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 26. Oktober 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters, Advokat B____
sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Advokatin D____, die mündliche
Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist befragt worden.
Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 hält die Beschwerdegegnerin
fest, die Beschwerdeführerin könne unfallbedingt noch eine leidensangepasste
Arbeit, wie sie vom Kreisarzt umschrieben werde, ganztags ohne relevante
Einschränkungen ausüben. Zur Berechnung der Erwerbseinbusse gibt die
Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit, welche sie
zum Zeitpunkt des Unfalles innehatte, aus unfallfremden Gründen verloren.
Entsprechend werde der Validenverdienst gestützt auf die Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Die Erwerbsbiographie der
Beschwerdeführerin zeige, dass sie eine Ausbildung im Gastgewerbe im
elterlichen Betrieb ohne eigentliche Lehre und 1996 den Wirtekurs gemacht habe.
Sie sei während Jahren in der Gastronomie tätig gewesen und immer in dieser
Branche verblieben. Daher sei beim Valideneinkommen auf die LSE Gastgewerbe
abzustellen. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug nicht
angezeigt, da die Beschwerdeführerin weiterhin leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten verrichten könne und das Kompetenzniveau 1 der LSE eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Die weiteren körperlichen
Einschränkungen führten nicht zu einem lohnrelevanten Nachteil, so dass auch
aus diesem Grund kein Abzug zu gewähren sei. Auch das Alter könne nicht
berücksichtigt werden, da dies bei der Unfallversicherung ausser Betracht zu
bleiben habe. Somit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von unter 10% kein
Rentenanspruch (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020, Suva-Akte 157).
2.2
Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden.
Sie bringt im Wesentlichen vor, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens
nach den Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu Unrecht auf die Gastrobranche und
nicht auf den Totalwert TA1 wie beim Invalideneinkommen abgestellt worden sei. In
Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des
Unfallereignisses aus finanziellen Gründen dringend gezwungen gewesen sei,
Einkommen zu generieren, sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei
der Suche nach einer beruflichen Tätigkeit nicht lediglich auf das Gastgewerbe
beschränkt hätte. Sodann sei der Beschwerdeführerin beim Invalideneinkommen
aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen, der Tatsache, dass sie nur
Hilfsarbeiten ausüben könne und der langen Berufskarriere im Gastgewerbe ein
leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren. Im Rahmen eines Prozentvergleichs
bei gleichen Ausgangswerten für das Validen- und Invalideneinkommen ergebe sich
ein IV-Grad von 10% und demgemäss ein Anspruch auf eine entsprechende
Invalidenrente (vgl. Beschwerde vom 16. Juni 2020 und Replik vom 25. August
2020).
2.3
Nicht strittig und nicht zu beanstanden ist vorliegend die Schätzung
des Integritätsschadens auf 10% (Suva-Akte 125) sowie die Feststellung der
Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (vgl. kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom
1.
April 2019, Suva-Akte 126). Strittig und im Nachfolgenden zu untersuchen
sind die erwerblichen Auswirkungen der in somatischer Hinsicht festgestellten
Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit.
3.
3.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).
3.2
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin folgenden
Einkommensvergleich vorgenommen: Für das Valideneinkommen hat sie die
Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) des Jahres 2016
beigezogen. Sie hat dabei auf die Tabelle TA 1, Position 55-56 Gastgewerbe,
Kompetenzniveau 1, Frauen, abgestellt. Nach Umrechnung auf eine betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2018 bezifferte sie das Valideneinkommen mit Fr.
50'055.--. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls ausgehend
von den LSE des Jahres 2016 ermittelt, wobei sie die Tabelle TA 1 Total,
Kompetenzniveau 1, Frauen beizog. Nach Umrechnung auf eine betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung bis 2018 setzte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 55'073.--
fest. Sie gewährte beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. Aus
dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 0%,
weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
ablehnte (Suva-Akte 135).
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich des Valideneinkommens vor,
es sei bei den LSE nicht auf die Position Gastgewerbe, sondern auf den
Totalwert abzustellen. Sie sei zwar tatsächlich während vieler Jahre vornehmlich
im Gastgewerbe tätig gewesen. Sie habe sich jedoch in den letzten 15 Jahren
verschiedentlich auch anders orientiert und beispielsweise eine Ausbildung in
Nagelkosmetik gemacht und den Kurs als Pflegehelferin RSK absolviert. Weiter
sei aus gesundheitlichen Gründen eine Stelle im Gastgewerbe von Seiten der
Beschwerdeführerin nicht gewünscht gewesen. Sie hätte sich zwangsläufig für
alle möglichen Branchen öffnen und im ganzen Spektrum des Arbeitsmarktes Fuss
fassen müssen. Dies auch aus finanziellen Gründen.
Das Valideneinkommen ist das Einkommen, das
die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für dessen Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss
entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2012 [9C_555/2011], E. 3.1.1
mit Hinweisen, BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im
Gastgewerbe tätig wäre. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass sie in der Vergangenheit
vorwiegend in der Gastronomie gearbeitet hat (vgl. IK-Auszug vom 16. April
2019, Suva-Akte 130). Auch als sie sich aufgrund von Rückenschmerzen, einer
chronischen Bronchitis, einer Migräne sowie einer Erschöpfungsdepression im
September 2009 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Suva-Akte
154, S. 75), war sie in der Folge weiterhin im Gastgewerbe tätig. So eröffnete
sie 2010 ein Restaurant/Café, welches sie bis 2013 betrieb (Suva-Akten 130 und
154, S. 20). Weiter arbeitete sie 2016 im Restaurant E____ und war vom 16.
Januar 2017 bis 23. April 2017 als Serviceangestellte in einem 40%-Pensum im
Bistro des C____ angestellt (Suva-Akte 131). Trotz ihrer damaligen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nahm die Beschwerdeführerin damit weiterhin
Tätigkeiten im Gastgewerbe wahr. Unter diesen Umständen vermag das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, sie wäre auch infolge gesundheitlicher Gründe gezwungen
gewesen, einer anderweitigen Tätigkeit nachzugehen, nicht zu überzeugen. Dass
sich die Beschwerdeführerin beruflich anders orientiert und eine Ausbildung in
Nagelkosmetik und einen Pflegehelferinnen-Kurs RSK absolviert hat, führt
ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die
Beschwerdeführerin hat nie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt, obwohl im
Pflegebereich nach Pflegepersonal nachgefragt wird. Angesichts der
Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin sowie ihren Äusserungen gegenüber der
IV-Stelle, sie könne sich eine andere Tätigkeit als die Arbeit in einer Bar
oder im Service nicht vorstellen (Suva-Akte 154, S. 15), ist nicht davon
auszugehen, sie wäre als Gesunde in einer anderen Branche tätig gewesen.
Vielmehr spricht ihre langjährige berufliche Erfahrung im Gastgewerbe für eine
weitere Erwerbstätigkeit in dieser Branche, hatte sie doch in diesem Bereich
die grössten Chancen auf eine Anstellung. Nach dem Vorerwähnten erweist es sich
daher als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des
Valideneinkommens auf die LSE Position Gastgewerbe abgestellt und das
Valideneinkommen mit Fr. 50'055.-- beziffert hat.
3.4
Beim Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin einen leidensbedingten
Abzug von 10% geltend. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt,
sie sei offensichtlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und nur
reduziert arbeitsfähig. Sie könne lediglich noch Arbeiten bis zur Horizontalen
durchführen und Über-Kopf-Tätigkeiten mit dem linken Arm seien ausgeschlossen.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb des Gastgewerbes nur sehr
wenig praktische Erfahrungen aufweise, weshalb sie ihre Restarbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur erschwert verwerten könne. Schliesslich
seien im Bereich der Hilfsarbeitertätigkeiten im Kompetenzniveau 1 der LSE vor
allem körperlich fordernde Tätigkeiten angesiedelt, die der Beschwerdeführerin
mit ihrer Schulterverletzung nicht mehr zumutbar seien.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmenden lohnmässig
benachteiligt sind. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der
Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal
25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs
ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale zu schätzen. Es
rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat
qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E.
4.2.3
mit Hinweisen).
Vorliegend käme ein leidensbedingter Abzug aufgrund der
somatischen Beeinträchtigungen und der speziellen Anforderungen an den
Arbeitsplatz in Betracht. Gemäss dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom
1.
April 2019 sind der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Tätigkeiten ganztags, leicht bis mittelschwer, zumutbar. Dabei könne die
Beschwerdeführerin keine Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm ausüben,
Tätigkeiten bis zur Horizontalen seien hingegen zumutbar. Weiter dürfe die
Beschwerdeführerin keine absturzgefährdeten Positionen einnehmen, keine Leitern
und Gerüste besteigen und nicht dauernd körperferne Tätigkeiten mit dem linken
Arm ausüben (Suva-Akte 126). Angesichts dieses Anforderungsprofils könnte ein
leidensbedingter Abzug von maximal 5 bis 10% gewährt werden. Dies kann hingegen
offen gelassen werden, führt doch die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs
in Höhe von 5 bis 10% bei einem Invaliditätsgrad von 0% bzw. rund 1% nicht zur
Zusprache einer Invalidenrente. Entgegen der Betrachtungsweise der
Beschwerdeführerin ist nicht davon ausgehen, dass im Kompetenzniveau 1 der LSE
vor allem körperlich fordernde Tätigkeiten angesiedelt sind. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass
durchaus auch körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzend
auszuführende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts vom
12.
Februar 2013 [8C_806/2012], E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 64 E. 4.2.1
S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S.
276) vorhanden sind. Als geeignete Verweistätigkeiten bieten sich
beispielsweise Kontrolltätigkeiten, Überwachungen oder Telefondienste aller Art
an (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2013 [8C_806/2012], E. 5.2.1).
Dass die Beschwerdeführerin ausserhalb des Gastgewerbes nur sehr wenig
praktische Erfahrungen aufweist, führt ebenfalls nicht zu einer Gewährung bzw.
allfälligen Erhöhung eines leidensbedingten Abzugs, ist doch davon auszugehen,
dass Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nicht spezielle praktische Erfahrungen oder ein besonderes Bildungsniveau erfordern
(Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.4.2.).
Schliesslich ist auch das Alter der Beschwerdeführerin nicht abzugsrelevant, da
Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig
nachgefragt werden (Urteile
vom 25. August 2017 [8C_403/2017] E. 4.4.1).
3.5
Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 15. Mai 2020 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
abgelehnt. Der angefochtene Entscheid ist daher zu schützen.
4.
4.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: