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Entscheid

UV.2020.27

Schätzung des Valideneinkommens anhand branchenspezifischer statistischer Werte (Schweiz. Lohnstrukturerhebungen) bestätigt

26. Oktober 2020Deutsch13 min

Unfallmeldung vom 23. März 2017, Suva-Akte 1). Der behandelnde Orthopäde stellte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.27

Einspracheentscheid vom 15. Mai

2020

Schätzung des Valideneinkommens

anhand branchenspezifischer statistischer Werte (Schweiz.

Lohnstrukturerhebungen) bestätigt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zu 40% als

Serviceangestellte beim C____ und war im Rahmen dieser Anstellung bei der

Beschwerdegegnerin (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle

versichert (Suva-Akten 1 und 8). Am 10. März 2017 ist die Beschwerdeführerin

beim Wandern bzw. Spazieren, als ihr Hund plötzlich stark an der Leine zog, auf

den Boden gestürzt. Dabei verletzte sie sich die linke Schulter (vgl.

Unfallmeldung vom 23. März 2017, Suva-Akte 1). Der behandelnde Orthopäde stellte

mit Arztbericht vom 17. April 2017 eine traumatische Partialruptur der

Supraspinatus-Sehne links fest (Suva-Akte 13). Am 9. Oktober 2017 erfolgte ein

operativer Eingriff an der linken Schulter (Suva-Akte 66). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen

in Form von Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Akte 3, 67 und 69).

Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2018

(Suva-Akte 104) stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31.

August 2018 ein (Suva-Akte 113). Im Wesentlichen gestützt auf die

kreisärztliche Untersuchung vom 1. April 2019 (Suva-Akte 126) teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2019 mit,

sie habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch.

Hingegen bestehe bei einer Integritätseinbusse von 10% Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 14'820.-- (Suva-Akte 135). Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2019 Einsprache (Suva-Akte 142).

Nachdem die Beschwerdegegnerin die IV-Akten zum Verfahren beigezogen hatte

(Suva-Akte 154), wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 die

Einsprache ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 157).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 wird in Aufhebung des

Einspracheentscheides vom 15. Mai 2020 beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen

zurückgehend auf das Unfallereignis vom 10. März 2017 zuzusprechen und

auszurichten. Es sei der Beschwerdeführerin mit Beginn ab 1. April 2019

namentlich eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens

10% zuzusprechen und auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 25. August 2020 und Duplik vom 8. September 2020

halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 26. Oktober 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters, Advokat B____

sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Advokatin D____, die mündliche

Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist befragt worden.

Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 hält die Beschwerdegegnerin

fest, die Beschwerdeführerin könne unfallbedingt noch eine leidensangepasste

Arbeit, wie sie vom Kreisarzt umschrieben werde, ganztags ohne relevante

Einschränkungen ausüben. Zur Berechnung der Erwerbseinbusse gibt die

Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit, welche sie

zum Zeitpunkt des Unfalles innehatte, aus unfallfremden Gründen verloren.

Entsprechend werde der Validenverdienst gestützt auf die Schweizerischen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Die Erwerbsbiographie der

Beschwerdeführerin zeige, dass sie eine Ausbildung im Gastgewerbe im

elterlichen Betrieb ohne eigentliche Lehre und 1996 den Wirtekurs gemacht habe.

Sie sei während Jahren in der Gastronomie tätig gewesen und immer in dieser

Branche verblieben. Daher sei beim Valideneinkommen auf die LSE Gastgewerbe

abzustellen. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug nicht

angezeigt, da die Beschwerdeführerin weiterhin leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten verrichten könne und das Kompetenzniveau 1 der LSE eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Die weiteren körperlichen

Einschränkungen führten nicht zu einem lohnrelevanten Nachteil, so dass auch

aus diesem Grund kein Abzug zu gewähren sei. Auch das Alter könne nicht

berücksichtigt werden, da dies bei der Unfallversicherung ausser Betracht zu

bleiben habe. Somit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von unter 10% kein

Rentenanspruch (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020, Suva-Akte 157).

2.2

Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden.

Sie bringt im Wesentlichen vor, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens

nach den Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu Unrecht auf die Gastrobranche und

nicht auf den Totalwert TA1 wie beim Invalideneinkommen abgestellt worden sei. In

Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des

Unfallereignisses aus finanziellen Gründen dringend gezwungen gewesen sei,

Einkommen zu generieren, sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei

der Suche nach einer beruflichen Tätigkeit nicht lediglich auf das Gastgewerbe

beschränkt hätte. Sodann sei der Beschwerdeführerin beim Invalideneinkommen

aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen, der Tatsache, dass sie nur

Hilfsarbeiten ausüben könne und der langen Berufskarriere im Gastgewerbe ein

leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren. Im Rahmen eines Prozentvergleichs

bei gleichen Ausgangswerten für das Validen- und Invalideneinkommen ergebe sich

ein IV-Grad von 10% und demgemäss ein Anspruch auf eine entsprechende

Invalidenrente (vgl. Beschwerde vom 16. Juni 2020 und Replik vom 25. August

2020).

2.3

Nicht strittig und nicht zu beanstanden ist vorliegend die Schätzung

des Integritätsschadens auf 10% (Suva-Akte 125) sowie die Feststellung der

Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten

Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (vgl. kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom

1.

April 2019, Suva-Akte 126). Strittig und im Nachfolgenden zu untersuchen

sind die erwerblichen Auswirkungen der in somatischer Hinsicht festgestellten

Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leidensangepassten Tätigkeit.

3.

3.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen,

versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr

zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog.

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG).

3.2

In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin folgenden

Einkommensvergleich vorgenommen: Für das Valideneinkommen hat sie die

Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (BfS) des Jahres 2016

beigezogen. Sie hat dabei auf die Tabelle TA 1, Position 55-56 Gastgewerbe,

Kompetenzniveau 1, Frauen, abgestellt. Nach Umrechnung auf eine betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden und Anpassung an die

Nominallohnentwicklung bis 2018 bezifferte sie das Valideneinkommen mit Fr.

50'055.--. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls ausgehend

von den LSE des Jahres 2016 ermittelt, wobei sie die Tabelle TA 1 Total,

Kompetenzniveau 1, Frauen beizog. Nach Umrechnung auf eine betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und Anpassung an die

Nominallohnentwicklung bis 2018 setzte sie das Invalideneinkommen auf Fr. 55'073.--

fest. Sie gewährte beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug. Aus

dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 0%,

weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

ablehnte (Suva-Akte 135).

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich des Valideneinkommens vor,

es sei bei den LSE nicht auf die Position Gastgewerbe, sondern auf den

Totalwert abzustellen. Sie sei zwar tatsächlich während vieler Jahre vornehmlich

im Gastgewerbe tätig gewesen. Sie habe sich jedoch in den letzten 15 Jahren

verschiedentlich auch anders orientiert und beispielsweise eine Ausbildung in

Nagelkosmetik gemacht und den Kurs als Pflegehelferin RSK absolviert. Weiter

sei aus gesundheitlichen Gründen eine Stelle im Gastgewerbe von Seiten der

Beschwerdeführerin nicht gewünscht gewesen. Sie hätte sich zwangsläufig für

alle möglichen Branchen öffnen und im ganzen Spektrum des Arbeitsmarktes Fuss

fassen müssen. Dies auch aus finanziellen Gründen.

Das Valideneinkommen ist das Einkommen, das

die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für dessen Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss

entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in

der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2012 [9C_555/2011], E. 3.1.1

mit Hinweisen, BGE 135 V 58 E. 3.4.1).

Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass die

Beschwerdeführerin als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im

Gastgewerbe tätig wäre. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass sie in der Vergangenheit

vorwiegend in der Gastronomie gearbeitet hat (vgl. IK-Auszug vom 16. April

2019, Suva-Akte 130). Auch als sie sich aufgrund von Rückenschmerzen, einer

chronischen Bronchitis, einer Migräne sowie einer Erschöpfungsdepression im

September 2009 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Suva-Akte

154, S. 75), war sie in der Folge weiterhin im Gastgewerbe tätig. So eröffnete

sie 2010 ein Restaurant/Café, welches sie bis 2013 betrieb (Suva-Akten 130 und

154, S. 20). Weiter arbeitete sie 2016 im Restaurant E____ und war vom 16.

Januar 2017 bis 23. April 2017 als Serviceangestellte in einem 40%-Pensum im

Bistro des C____ angestellt (Suva-Akte 131). Trotz ihrer damaligen

gesundheitlichen Beeinträchtigungen nahm die Beschwerdeführerin damit weiterhin

Tätigkeiten im Gastgewerbe wahr. Unter diesen Umständen vermag das Vorbringen

der Beschwerdeführerin, sie wäre auch infolge gesundheitlicher Gründe gezwungen

gewesen, einer anderweitigen Tätigkeit nachzugehen, nicht zu überzeugen. Dass

sich die Beschwerdeführerin beruflich anders orientiert und eine Ausbildung in

Nagelkosmetik und einen Pflegehelferinnen-Kurs RSK absolviert hat, führt

ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die

Beschwerdeführerin hat nie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt, obwohl im

Pflegebereich nach Pflegepersonal nachgefragt wird. Angesichts der

Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin sowie ihren Äusserungen gegenüber der

IV-Stelle, sie könne sich eine andere Tätigkeit als die Arbeit in einer Bar

oder im Service nicht vorstellen (Suva-Akte 154, S. 15), ist nicht davon

auszugehen, sie wäre als Gesunde in einer anderen Branche tätig gewesen.

Vielmehr spricht ihre langjährige berufliche Erfahrung im Gastgewerbe für eine

weitere Erwerbstätigkeit in dieser Branche, hatte sie doch in diesem Bereich

die grössten Chancen auf eine Anstellung. Nach dem Vorerwähnten erweist es sich

daher als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des

Valideneinkommens auf die LSE Position Gastgewerbe abgestellt und das

Valideneinkommen mit Fr. 50'055.-- beziffert hat.

3.4

Beim Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin einen leidensbedingten

Abzug von 10% geltend. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt,

sie sei offensichtlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und nur

reduziert arbeitsfähig. Sie könne lediglich noch Arbeiten bis zur Horizontalen

durchführen und Über-Kopf-Tätigkeiten mit dem linken Arm seien ausgeschlossen.

Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb des Gastgewerbes nur sehr

wenig praktische Erfahrungen aufweise, weshalb sie ihre Restarbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur erschwert verwerten könne. Schliesslich

seien im Bereich der Hilfsarbeitertätigkeiten im Kompetenzniveau 1 der LSE vor

allem körperlich fordernde Tätigkeiten angesiedelt, die der Beschwerdeführerin

mit ihrer Schulterverletzung nicht mehr zumutbar seien.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug

vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund

bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit

voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmenden lohnmässig

benachteiligt sind. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem

derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der

Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der

Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal

25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs

ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale zu schätzen. Es

rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat

qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E.

4.2.3

mit Hinweisen).

Vorliegend käme ein leidensbedingter Abzug aufgrund der

somatischen Beeinträchtigungen und der speziellen Anforderungen an den

Arbeitsplatz in Betracht. Gemäss dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom

1.

April 2019 sind der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Tätigkeiten ganztags, leicht bis mittelschwer, zumutbar. Dabei könne die

Beschwerdeführerin keine Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm ausüben,

Tätigkeiten bis zur Horizontalen seien hingegen zumutbar. Weiter dürfe die

Beschwerdeführerin keine absturzgefährdeten Positionen einnehmen, keine Leitern

und Gerüste besteigen und nicht dauernd körperferne Tätigkeiten mit dem linken

Arm ausüben (Suva-Akte 126). Angesichts dieses Anforderungsprofils könnte ein

leidensbedingter Abzug von maximal 5 bis 10% gewährt werden. Dies kann hingegen

offen gelassen werden, führt doch die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs

in Höhe von 5 bis 10% bei einem Invaliditätsgrad von 0% bzw. rund 1% nicht zur

Zusprache einer Invalidenrente. Entgegen der Betrachtungsweise der

Beschwerdeführerin ist nicht davon ausgehen, dass im Kompetenzniveau 1 der LSE

vor allem körperlich fordernde Tätigkeiten angesiedelt sind. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass

durchaus auch körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzend

auszuführende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts vom

12.

Februar 2013 [8C_806/2012], E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 64 E. 4.2.1

S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S.

276) vorhanden sind. Als geeignete Verweistätigkeiten bieten sich

beispielsweise Kontrolltätigkeiten, Überwachungen oder Telefondienste aller Art

an (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2013 [8C_806/2012], E. 5.2.1).

Dass die Beschwerdeführerin ausserhalb des Gastgewerbes nur sehr wenig

praktische Erfahrungen aufweist, führt ebenfalls nicht zu einer Gewährung bzw.

allfälligen Erhöhung eines leidensbedingten Abzugs, ist doch davon auszugehen,

dass Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt

nicht spezielle praktische Erfahrungen oder ein besonderes Bildungsniveau erfordern

(Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.4.2.).

Schliesslich ist auch das Alter der Beschwerdeführerin nicht abzugsrelevant, da

Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig

nachgefragt werden (Urteile

vom 25. August 2017 [8C_403/2017] E. 4.4.1).

3.5

Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 15. Mai 2020 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

abgelehnt. Der angefochtene Entscheid ist daher zu schützen.

4.

4.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: