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Entscheid

UV.2020.28

Unfallbegriff

21. September 2020Deutsch9 min

sei (AB 7). Daraufhin legte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwältin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 21.

September 2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.28

Einspracheentscheid vom 19. Mai

2020

Unfallbegriff

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer, geboren am 20. April 1990, ist seit dem 15. Januar

2017 bei der C____ AG angestellt. In dieser Eigenschaft ist er bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert.

1.2.

Im März 2019 meldete der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

einen Unfall. Er gab an, er habe am 26. Februar 2019 während des Duschens

seinen Kopf nach oben gebeugt und bei dieser Bewegung habe er ein unübliches

Knacksen gehört wie auch gespürt. 5 Tage nach diesem Ereignis seien die

Schmerzen bei ihm schlimmer geworden (AB 1). Die Beschwerdegegnerin traf in der

Folge weitere Sachverhaltsabklärungen. Sie forderte den Beschwerdeführer dazu

auf, ein Frageblatt zur Verletzung (AB 5)

sowie ein erstes Arztzeugnis

(AB 6) ausgefüllt bei ihr einzureichen, was der Beschwerdeführer dann auch

dementsprechend tat. Im Frageblatt vom 30. April 2019 gab der Beschwerdeführer

an, ihm sei ein leichter Ausrutscher in der Dusche widerfahren. Davon abgesehen

erwähnte er das Ausrutschen weder in der vorausgehenden Unfallmeldung vom 26.

März 2019 noch im nachfolgenden Arztzeugnis vom 20. Mai 2020.

1.3.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, es bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistung, weil

das besagte Schadensereignis weder als Unfall im Sinne von Art. 4 UVG noch als

unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qualifizieren

sei (AB 7). Daraufhin legte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwältin

D____, seine Sicht der Dinge dar und verlangte von der Beschwerdegegnerin den

Erlass einer einsprachefähigen Verfügung, sofern sie weiterhin ihre

Leistungspflicht verneine (AB 12). Mit Verfügung vom 13. November 2019

verneinte die Beschwerdegegnerin erneut ihre Leistungspflicht (AB 13). Eine

dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (BB 2, AB 15) wies sie mit

Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 ab (BB 1, AB 18).

Erwägungen

2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer

am 18. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

erhoben. Darin beantragt er, es sei der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen

Leistungen zu verpflichten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020

die Abweisung der Beschwerde.

2.3

Keine der Parteien verlangt ausdrücklich die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. Das Urteil wird aufgrund der Akten gefällt und den

Parteien schriftlich und begründet eröffnet.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56

bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 56a lit. a des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1

Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG

wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2

Einfache Fälle entscheidet die Gerichtspräsidentin als Einzelrichterin

gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der

Begründung, das Ereignis vom 26. Februar 2019 erfülle weder den Unfallbegriff

nach Art. 4 ATSG noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9

Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung vor

(UVV; SR 832.202) (AB 13, 18). Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe

seine Sachverhaltsdarstellung nachträglich abgeändert bzw. erweitert (AB 18, S.

4). Sodann sei auf die sogenannte "Aussage der ersten Stunde"

abzustellen, wonach der Beschwerdeführer beim Duschen seinen Kopf nach oben

gebeugt und bei dieser Bewegung ein unübliches Knacksen gehört und gespürt

habe. Der Bewegungsablauf des Beschwerdeführers sei folglich nicht durch eine

relevante Programmwidrigkeit beeinflusst worden (AB 18, S. 4).

4.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin gehe von einem

unzutreffenden Sachverhalt aus. Tatsächlich sei er am 26. Februar 2019 in der

Dusche ausgerutscht und habe dabei, um einen drohenden Sturz zu verhindern,

eine reflexartige Auffangbewegung gemacht, wobei der Kopf abrupt nach hinten

fiel. Dies habe zu einem Knacksen und sofortigen Schmerzen im Nacken bzw. in

der Halswirbelsäule geführt (BB 2, S. 2). Damit seien die Voraussetzungen für

ein Unfallereignis gegeben (Beschwerde, S. 2). Er macht geltend, dass das

Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bereits aus dem von ihm

ausgefüllten Fragebogen vom 20. April 2019 zu entnehmen sei. Darin habe er explizit

ein leichtes Ausrutschen erwähnt (Beschwerde, S. 2).

4.3

Streitig ist im Wesentlichen der tatsächliche Ablauf des Unfallhergangs.

Es ist somit zu prüfen, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Dabei

ist insbesondere die Frage von Interesse, welcher Ablauf beweismässig erstellt

ist.

4.4

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360, Erw. 5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des

Sozialversicherungsrechts auf die spontanen "Aussagen der ersten

Stunde" ab. Sie sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als

spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können, weshalb den

Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, meistens

grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des

Versicherers (BGE 121 V 47, Erw. 2a).

5.

5.1

Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4

ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des

ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei

Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren

Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter

Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam

"programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 118 Erw. 2.1 mit

Hinweisen). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die versicherte Person

stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein

Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder

auszuführen versucht. Wenn solche Umstände den normalen Bewegungsablauf stören,

handelt es sich um eine unkoordinierte Bewegung (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches

Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176f.).

5.2

Der Beschwerdeführer hat das Ereignis vom 26. Februar 2019 gegenüber seinem

Dispositiv

Arbeitgeber ohne Bezugnahme auf ein Ausrutschen in der Dusche geschildert. Demnach

habe er beim Duschen lediglich seinen Kopf nach oben gebeugt und dabei ein

unübliches Knacksen gehört wie auch gespürt. Erst nachträglich erwähnte er am

30. April 2019 zum ersten Mal, dass er ausgerutscht sei. Es ist zwar denkbar,

dass eine versicherte Person nicht von Anfang an alle Elemente nennt, die für

ein Unfallereignis wesentlich sind. Dennoch ist im vorliegenden Fall kaum

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Ausrutschen in der

ursprünglichen Sachverhaltsdarlegung ausliess. Denn hierbei handelt es sich um

ein wesentliches und unabdingbares Element des Unfallhergangs. Daran ändert

auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer im Frageblatt vom 30. April

2019 (AB 5) angab, es sei ein «leichter Ausrutscher in der Dusche» erfolgt.

Diese Angabe wurde nicht bei der Frage nach dem Unfallhergang, sondern bei der

separaten Frage, ob sich beim Unfall etwas Besonderes, Unvorhergesehenes

ereignete, gemacht. Es ist insofern fraglich, ob das leichte Ausrutschen die

Ursache für seine aufwärtsgerichtete Kopfbeugung ist. Ein Kausalzusammenhang

zwischen dem Ausrutschen und der aufwärtsgerichteten Kopfbeugung ist jedenfalls

nicht offensichtlich, zumal der Beschwerdeführer die Intensität des

Ausrutschens als «leicht» charakterisierte. Erst im Schreiben der E____ -Rechtsschutzversicherung

vom 6. November 2019 und später in der Einsprache vom 12. Dezember 2019 wurde dieser

Kausalzusammenhang ausdrücklich hergestellt. Das Gericht hat jedoch den

wesentlich übereinstimmenden, spontanen "Aussagen der ersten Stunde"

im Rahmen der Beweiswürdigung mehr Gewicht beizumessen als späteren Schilderungen,

die der Beschwerdeführer nach der Mandatierung der Rechtsschutzversicherung darlegte.

Durch das wiederholte Auslassen des Ausrutschens gegenüber der Hausärztin im

Arztzeugnis vom 20. Mai 2019 kommt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer dem

Ausrutschen keine Relevanz in Bezug auf den Unfallhergang beimisst. Hinzu

kommt, dass der Kopf beim Duschen natürlicherweise nach hinten gebeugt wird, um

diesen zu waschen. Es liegt daher näher, dass die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Bewegung durch das Kopfwaschen planmässig erfolgt ist als dass er durch

einen Ausrutscher provoziert wurde. Beweismässig ist folglich nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 eine unkoordinierte

Bewegung in dem Sinne machte, dass sein Bewegungsablauf durch etwas

Programmwidriges oder Sinnfälliges, eben das Ausrutschen auf dem nassen Duschboden,

gestört wurde. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist zu verneinen.

6.

6.1.

Nach den obenstehenden Erwägungen ist nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass die Schädigung durch einen ungewöhnlichen

äusseren Faktor entstanden ist. Infolge Beweislosigkeit sind die

Voraussetzungen für den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht gegeben und die

Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht ihre Leistungspflicht verneint.

6.2.

Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

6.3.

Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder MLaw S.

Turtschi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: