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Entscheid

UV.2020.29

Invalidenlohn, kein Abstellen auf den konkreten Lohn

18. November 2020Deutsch17 min

290). Aufgrund diverser Beschwerden erfolgte am 10. November 2016 eine erneute und

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

November 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer , lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.29

Einspracheentscheid vom 4. Juni

2020

Invalidenlohn, kein Abstellen auf

den konkreten Lohn

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1971 geborene A____ (Beschwerdeführer) arbeitete seit 1991

als Bauarbeiter bzw. Zimmermann bei der D____ AG (UV-Akte 1). Am 25. Januar

2014 brach er sich beim Absteigen vom Motorroller den rechten Fuss, indem er

mit dem Fussgelenk abgeknickt und hingefallen ist (UV-Akte 1 und 7). Der

Beschwerdeführer wurde in der Folge operiert und erhielt für die Folgen des

Nichtberufsunfalls Versicherungsleistungen der Suva (UV-Akte 2, 7 und 8). Ab

dem 19. Mai 2014 war er 50 % und ab Januar 2015 wieder 100 % arbeitsfähig

(UV-Akte 21 und 33).

Am 7. Dezember 2015 ereignete sich ein Arbeitsunfall, wobei

sich der Beschwerdeführer eine OSG-Distorsion, erneut am rechten Fuss,

(Verstauchung des oberen Sprunggelenks) zuzog (UV-Akte 56). Der

Beschwerdeführer wurde gleichentags auf der interdisziplinären Notfallstation

des [...] behandelt (UV-Akte 56). Aufgrund dieses Vorfalls war er für eine

Woche arbeitsunfähig (UV-Akte 49).

Am 27. April 2016 rutschte der Beschwerdeführer von einer

Leiter ab und verletzte sich dabei wieder am rechten Sprunggelenk, wobei der

Röntgenbefund keinen Nachweis einer erneuten Fraktur lieferte (UV-Akte 71 und

290). Aufgrund diverser Beschwerden erfolgte am 10. November 2016 eine erneute und

am 13. Dezember 2017 eine weitere Operation des oberen Sprunggelenkes (UV-Akte

96). Am 1. September 2017 kündigte die D____ AG das Arbeitsverhältnis per 31.

Dezember 2017 (UV-Akte 155).

Im Rahmen der Frühintervention gewährte die IV dem

Beschwerdeführer ein individuelles Coaching mit aktiver Arbeitssuche vom 24.

April bis 23. Oktober 2017 (Zielvereinbarung vom 2. Mai 2017, UV-Akte 197) und

ein Aufbautraining im Bereich Hauswartung beginnend mit 50 % vom 6. Juni

bis 5. September 2017 (Zielvereinbarung vom 6. Juni 2017, UV-Akte 196) mit

einer Verlängerung um weitere drei Monate (vgl. Standortgespräch bei der IV vom

24. August 2017, UV-Akte 195). Entsprechend begann der Beschwerdeführer am 6.

Juni 2017 bei der E____ [...] ein Aufbautraining im Bereich Hauswartung mit

einem 50%-Pensum (UV-Akte 198). Im Verlauf des Aufbautrainings wurde das

Arbeitspensum auf 70 % gesteigert (UV-Akte 195). Vom 2. September 2019 bis zum

11. Oktober 2019 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich am

Berufsbildungszentrum F____ GmbH den Kurs «Hauswart Express» (UV-Akte 330).

In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. August 2019

(UV-Akte 290) hielt Kreisarzt Dr. med. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass dem Beschwerdeführer die

angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr zumutbar sei. In einer

alternativen Tätigkeit könne er ganztags selbstbestimmte wechselbelastende

leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten. Nicht möglich seien Arbeiten mit

Vibrationsbelastungen mit dem rechten Bein sowie Laufen in unebenem Gelände.

Das kurzfristige Knien oder Kauern sowie das Besteigen von Leitern mit bis zu

10 Tritten sei kurzfristig für kürzere Tätigkeiten und Handlungen zumutbar.

Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des Zumutbaren. Kreisarzt Dr. med. H____, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schätzte den

Integritätsschaden am 13. September 2019 auf 12,5 % (UV-Akte 311).

Mit Verfügung vom 13. November 2019 ermittelte die Suva einen

rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % und eine Integritätseinbusse

von 12,5 % (UV-Akte 326). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember

2019 Einsprache (UV-Akte 331). Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung vom 13.

November 2019 hinsichtlich der Integritätsentschädigung in Rechtskraft. Mit

Entscheid vom 4. Juni 2020 wies die Suva die Einsprache ab (UV-Akte 340).

Erwägungen

II.

Am 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch

lic. iur. B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni

2020.

und der Verfügung der Suva vom 13. November 2019 sowie die Zusprache einer

Invalidenrente der Suva in der Höhe von mindestens 21,5 %.

In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2020 schliesst die Suva

auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4.

Juni 2020.

In der Replik vom 10. September 2020 hält der Beschwerdeführer

an seinen Rechtsbegehren fest.

Mit Duplik vom 25. September 2020 hält auch die Suva an ihrem Antrag

fest.

III.

Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechtes [ATSG] in Verbindung mit § 56a lit. a des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG] und § 1 Abs. 1 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da die Beschwerde gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhoben

worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Suva stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommes auf den

Tabellenlohn gemäss Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik (LSE 2016 in der Verfügung, LSE 2018 im Einspracheentscheid, Schweiz,

privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer) ab (Verfügung vom 13. November

2019, UV-Akte 326 und Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020, UV-Akte 340). Sie nahm

dabei eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche

Wochenarbeitszeit sowie eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Jahre

2017.

- 2019 vor und errechnete ein Invalideneinkommen von CHF 67'743.--

respektive CHF 68'106.--. Der vorgenommene Einkommensvergleich ergab

sodann einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 6 %.

2.2

Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung des Einkommensvergleichs.

Statt beim Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1 der LSE (Total Männer aller

Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1) abzustellen, seien Löhne einzelner

Sektoren/Branchen beizuziehen. Die Branche der Hauswartungen weise ein viel

tieferes Einkommensniveau auf als das üblicherweise verwendete Total Männer für

alle Branchen, Kompetenzniveau 1 gemäss LSE-Tabelle TA1. Unter Berücksichtigung

eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere in jedem Fall ein

Invaliditätsgrad von über 20 %, wenn für das Invalideneinkommen

branchenspezifische LSE-Vergleichszahlen oder eingeholte Lohnangaben für den

Beruf des Hauswarts eingesetzt würden.

2.3

Zu prüfen ist damit die Berechnung des Invaliditätsgrades. Das

Valideneinkommen ist aufgrund des mutmasslichen Lohnes ohne Unfall bei der

früheren Arbeitgeberin zu berechnen. Die Angaben betreffend das

Valideneinkommen sind nicht bestritten, es beträgt CHF 72'254.-- für das Jahr

2019.

(Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020, UV-Akte 340). Zu prüfen ist jedoch,

ob die IV-Stelle das Invalideneinkommen korrekt ermittelte und zu Recht von

einem leidensbedingten Abzug absah. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass

der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Zumutbar ist

dabei bezogen auf das rechte obere Sprunggelenk eine ganztägige Tätigkeit,

leicht bis mittelschwer, wechselbelastend. Ein Laufen in unebenem Gelände und

Vibrationsbelastungen mit dem rechten Bein sind nicht zumutbar. Das Besteigen

von Leitern mit bis zu 10 Tritten ist kurzfristig für kürzere Tätigkeiten und

Handlungen zumutbar, ebenfalls das kurzfristige Knien oder Kauern (Bericht über

die kreisärztliche Untersuchung vom 8. August 2019 von Dr. med. G____, UV-Akte

290).

3.

3.1

Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf

eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid

(Art. 8 ATSG) ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads bei einer

(voll) erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG). Nach der

Rechtsprechung sind die hypothetischen Vergleichseinkommen ziffernmässig

möglichst genau zu ermitteln und einander gegenüberzustellen (BGE 128 V 30 E.1;

104.

V 136 E. 2a und b).

3.2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und

anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer

Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden

(BGE 143 V 295 E. 2.2).

3.3

In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1 und den darin enthaltenen

Totalwert abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober

2017.

E. 6.2), wobei aber auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner

Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im

Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden

Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen,

die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen

sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Es

besteht jedoch kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist

(Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2).

3.4

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens setzt ein Abstellen auf

den tatsächlich erzielten Verdienst unter anderem voraus, dass die versicherte

Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen

Arbeitsmarkt einen höheren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte.

Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar,

wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten

auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine

entsprechende Stelle zu finden. Die Anrechnung dieses hypothetischen höheren

Einkommens beruht dabei weniger auf der Schadenminderungspflicht, sondern auf

der Überlegung, dass die Unfallversicherung lediglich die durch den

unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll

(Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1). Eine

versicherte Person muss sich daher bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte

als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte; selbst wenn sie

infolge günstiger Aussichten an der bisherigen Stelle von einem Berufs- oder

Stellenwechsel absieht, kann sie nicht erwarten, dass die Unfallversicherung

für einen wegen des Verzichts auf zumutbare Einkünfte eingetretenen

Minderverdienst aufkommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8. November

2018.

E. 4.2).

3.5

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es nicht nur dann sachgerecht

sei, auf Branchenlöhne abzustellen, wenn der versicherten Person kein anderer

Beruf mehr offenstehe, sondern auch dann, wenn die versicherte Person bereits

etliche Vorbereitungen und Einsätze in einer zumutbaren Verweistätigkeit

gemacht habe, und sich daher ein dauernder Einsatz in dieser Branche abzeichne.

Vorliegend sei der Beschwerdeführer bereits in einem Integrationsprogramm der

IV als Hauswart tätig gewesen, habe seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

eine erfolgreiche Ausbildung im Hauswartbereich absolviert und sei seit März

2020.

erneut als Hauswart im I____ tätig gewesen. Darüber hinaus sei er dort per

1.

Januar 2021 fest angestellt worden, was die vorgezeichnete Berufsentwicklung

hin zu einer Hauswarttätigkeit weiter bestätige. Der Beschwerdeführer führte

weiter aus, dass die Rechtsprechung den Vergleich mit einer bereits

praktizierten Invalidentätigkeit zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchaus

zulasse, sofern die Voraussetzungen der Festanstellung, einer marktgerechten

Entlöhnung und der vollen Ausnützung der Arbeitsfähigkeit wie in seinem Falle

gegeben seien. Das Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3,

wonach neben dem Total der LSE-Tabelle TA1 bisweilen auf Löhne einzelner

Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden könne, wenn dies als

sachgerecht erscheine, dürfe nicht eng ausgelegt werden. Das Urteil spreche in

diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer namentlich genannten Ausnahme. Dies

bringe zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung

handle, sondern weitere Fälle denkbar seien, in welchen sich die Bezugnahme auf

Sektor- oder Branchenzahlen als sachgerecht erwiesen. Davon sei im vorliegenden

Fall auszugehen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Rahmen eines

Integrationsprogrammes der IV als Hauswart tätig gewesen. Die rund zweijährige

Vorbereitungszeit auf die jetzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswart lasse andere

Verweistätigkeiten so stark in den Hintergrund treten, dass es nicht

sachgerecht sei, auf einen hohen und zudem künstlichen Totalwert über alle

Branchen hinweg abzustellen.

3.6

Der Beschwerdeführer war im Rahmen des Integrationsprogrammes der

IV-Stelle als Hauswart tätig, hat darüber hinaus eine Ausbildung in diesem

Bereich erfolgreich absolviert und arbeitete danach befristet in diesem Beruf.

Der Beschwerdeführer hat sich somit erwiesenermassen engagiert um einen

Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit bemüht und sich schliesslich eine

Festanstellung per 1. Januar 2021 gesichert. Beim Beschwerdeführer gibt es aber

keinen Hinweis darauf, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nur noch in einem

ganz bestimmten Sektor verwerten kann. Es ist zwar korrekt, dass für die Festsetzung

des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Im Zeitpunkt

des Erlasses des Einspracheentscheids befand sich der Beschwerdeführer jedoch in

keinem Anstellungsverhältnis. Auch muss sich die Suva das Handeln der IV-Stelle

nicht anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18.

Dezember 2019 E. 6.3.2.2). Damit bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach

Eintritt der Invalidität auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt

werden kann, müssen kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben und

die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft

sein sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung sollte als angemessen und

nicht als Soziallohn erscheinen. Das hier in Frage stehende Kriterium der voll

ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit soll sicherstellen, dass sich die

versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen beruft, während ihr die

Erzielung eines höheren zumutbar wäre. Denn auf den Wert «Total Privater

Sektor» abzustellen rechtfertigt sich namentlich dort, wo der versicherten

Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf

angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der

ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts

vom 24. August 2007 9C_237/2007 E. 5.2). Der Beschwerdeführer muss sich also

die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die er auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Dr. med. G____

formulierte in seinem Bericht die Vorgabe, die noch zumutbaren ganztägigen Tätigkeiten

sollten bezogen auf das rechte obere Sprunggelenk wechselbelastend,

mittelschwer und zudem nicht das Besteigen von Leitern oder Gerüsten und das

Laufen in unebenem Gelände, keine absturzgefährdeten Positionen und

Vibrationsbelastungen und Zwangshaltungen mit dem rechten Bein beinhalten. Dass

mit Rücksicht auf diese Vorgaben nur in der Hauswartung eine höhere Eignung

bestehen soll als etwa in einfachen Tätigkeiten in der Produktion oder bei

Überwachungstätigkeiten, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich eine

Ausnahme gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründen. Der vom

Beschwerdeführer angeführte Entscheid 8C_458/2017 lässt ein Abstellen auf das

statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen nur ausnahmsweise zu bei

Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig

gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt,

wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren

erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen

(Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2018 E. 6.2.3.). Das ist

beispielsweise der Fall, wenn die versicherte Person auch in ihrer angestammten

Tätigkeit noch arbeitsfähig ist und in diesem Bereich in einer beruflichen

Abklärung die besten Ergebnisse erzielt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007

vom 24. August 2007 E. 5.2) oder wenn die Vermittelbarkeit in einem bestimmten

Sektor stark eingeschränkt ist, sodass nur noch ein anderer Sektor übrigbleibt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Selbst

wenn der Beschwerdeführer aufgrund günstiger Aussichten betreffend die aktuelle

Stelle als Hauswart von einem Berufs- oder Stellenwechsel absieht, muss die

Suva für diesen Minderverdienst nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer schöpft

im Beruf des Hauswarts die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer

Weise voll aus, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, für die Festsetzung des

Invalideneinkommens auf die konkreten Löhne der Hauswartbranche abzustellen.

3.7

Somit hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens

zu Recht auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1

abgestellt.

4.

Im Weitern ist der leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen

strittig.

4.1

Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter

Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich

beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten

behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind

und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen

müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der

Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis

dahingehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der

Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.2

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ein Leidensabzug von 10 %

vorzunehmen sei. Damit sollte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer

auch in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit durch seinen rechten

Fuss zusätzlich eingeschränkt sei, aber auch, dass er die gesamte Erfahrung und

kontinuierliche Lohnsteigerung seiner 26-jährigen Tätigkeit als Zimmermann bei

der ehemaligen Arbeitgeberin auf einen Schlag verloren habe.

4.3

Die Suva hat keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen mit der

Begründung, dass der fehlenden Ausbildung dadurch Rechnung getragen werde, dass

der Wert für das Kompetenzniveau 1 herangezogen werde. Könne eine versicherte

Person nur noch leichte Tätigkeiten verrichten, rechtfertige dies noch keinen

Abzug. Die Einschränkungen gemäss der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit

würden einen Abzug nicht rechtfertigen.

4.4

Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sind die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen nicht

abzugsrelevant, da diesen Einschränkungen bereits anlässlich der kreisärztlichen

Arbeitsfähigkeitsschätzung Rechnung getragen wurde (vgl. kreisärztliche

Untersuchung vom 8. August 2019, UV-Akte 290). Hinzu kommt, dass der

Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts

8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Angesichts des

Belastbarkeitsprofils des Beschwerdeführers ist von einem genügend breiten Spektrum

an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. Das Merkmal «Beschäftigungsgrad» ist

vorliegend nicht von Bedeutung, da der Beschwerdeführer in der Verweistätigkeit

in einem 100%-Pensum arbeitsfähig ist. Schliesslich ist auch kein

leidensbedingter Abzug aufgrund der fehlenden Ausbildung resp. des Verlusts der

gewonnenen Berufserfahrung vorzunehmen, da diese Lohndifferenz bereits mit der

Annahme des Kompetenzniveaus 1 berücksichtigt wird und ein zuvor höheres

Einkommen aufgrund der Berufserfahrung sich ohnehin in einem höheren Valideneinkommen

niederschlagen würde. Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen

leidensbedingten Abzug. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass

die Suva auf die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs verzichtet hat.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 4.

Juni 2020 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG

kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: