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Entscheid

UV.2020.3

Fallabschluss zu Recht erfolgt; kein Rentenanspruch; Höhe der Integritätseinbusse korrekt ermittelt (Bundesgerichtsurteil: 8C_739/2020)

17. Juni 2020Deutsch28 min

Januar 2015 als Küchenchef im Restaurant [...] und war dadurch bei der C____ (C____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, lic. iur. R. Schnyder

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt

[...]

Beschwerdeführer

C____

Rechtsdienst

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.3

Einspracheentscheid vom

10. Januar 2020

Fallabschluss zu Recht erfolgt;

kein Rentenanspruch; Höhe der Integritätseinbusse korrekt ermittelt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1975 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit

Januar 2015 als Küchenchef im Restaurant [...] und war dadurch bei der C____ (C____,

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 25. Mai

2015 stürzte er zu Hause auf der Treppe und verletzte sich am linken Fussgelenk

(vgl. Akten der C____, Antwortbeilagen [AB] 2, 34 und 35). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht (AB 7). Am 4. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer

am linken oberen Fussgelenk operiert (vgl. AB 11 und 14). Ein weiterer

operativer Eingriff erfolgte am 30. September 2015 (AB 46 und 47).

b) Um ihre Leistungspflicht weiter abzuklären, nahm

die Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen vor. Am 13. September

2016, 11. Mai 2017 und 13. De­zember 2017 wurde der Beschwerdeführer

wegen persistierender Beschwerden erneut am linken Fuss operiert (vgl. die

entsprechenden Operationsberichte [AB 103, 127, 145 und 166]). Daraufhin

holte die Beschwerdegegnerin beim D____, [...] (nachfolgend D____ AG) das

polydisziplinäre Gutachten vom 17. Sep­tember 2018 (AB 177) sowie

eine ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. AB 200)

ein.

c) Nachdem sie dem Beschwerdeführer am

3. Oktober 2018 das rechtliche Gehör gewährt hatte (AB 183), stellte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. De­zember 2018 (AB 202)

die Taggeldleistungen und Heilbehandlung per 31. Ok­tober 2018 ein und

verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 9% einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Für einen Integritätsschaden von 10% wurde eine Integritätsentschädigung

zugesprochen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Januar 2019

(AB 210) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Januar

2020 ab (vgl. AB 237).

Erwägungen

II.

a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Februar

2020.

Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheids. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten,

insbesondere seien ihm über das Einstelldatum vom 31. Oktober 2018 hinaus weiterhin

die kurzfristigen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.

Eventualiter sei ihm ab 1. November 2018 eine Invalidenrente auf der Basis

eines Invaliditätsgrads von mindestens 10% sowie eine Integritätsentschädigung

auf der Basis eines Integritätsschadens von mindesten 20% zuzusprechen und

auszurichten. Subeventualiter sei eine gerichtliche medizinische Expertise zur

Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der daraus resultierenden

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie des Integritätsschadens einzuholen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung

ersucht sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt.

b) Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 bewilligt

der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 26. März 2020 hält der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.

a) Am 17. Juni 2020 findet die Parteiverhandlung

in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vertreters sowie des Vertreters

der Beschwerdegegnerin statt. Zunächst erfolgt eine Befragung des

Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, der Fallabschluss sei verfrüht

erfolgt. Aufgrund des grossen Leidensdrucks sei ein weiterer operativer

Eingriff indiziert. Die Beschwerdegegnerin beantragt weiterhin die Abweisung

der Beschwerde.

b) Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in

Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend

– vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Sep­tember 2015 des UVG

ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das

beweiskräftige Gutachten der D____ AG vom 17. September 2018 (AB 177)

sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl.

AB 200) sei der medizinische Endzustand erreicht. Eine Fortsetzung der

medizinischen Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands

bewirken, auch sei eine weitere Operation medizinisch nicht indiziert

(Beschwerdeantwort Ziff. 2 ff.). Es sei von einer 80%-igen Restarbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. In Anbetracht

dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem

Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint (Beschwerdeantwort Ziff. 5). Gestützt auf die massgebende Beurteilung

des vorliegenden Integritätsschadens durch die D____-Gutachter sei sodann zu

Recht eine Integritätsentschädigung von 10% zugesprochen worden

(Beschwerdeantwort Ziff. 6).

3.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

Einstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin per 31. Oktober 2018 sei

verfrüht erfolgt. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. So

hätten die Gutachter der D____ AG festgehalten, dass durch intensive Krankengymnastik

und Mobilisation des oberen Sprunggelenks eine Funktionsverbesserung des

Fussgelenks und damit auch eine namhafte Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit

erreicht werden könne (Beschwerde Rz19 ff.). Aufgrund des massiven

Leidensdrucks sei gemäss den behandelnden Ärzten die Indikation eines weiteren

operativen Eingriffs gegeben. Die D____-Gut­achter hätten sich dazu in ihrer

Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl. AB 200) nicht in

ausreichendem Mass geäussert. So hätten sie lediglich auf das Risiko erneuter

narbiger Veränderungen hingewiesen (Beschwerde Rz. 27 ff.). In

erwerblicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer die fehlerhafte Berechnung des

Invalideneinkommens geltend. Er habe bezüglich körperlicher Tätigkeiten

erhebliche Einschränkungen zu gewärtigen, weshalb sich ein leidensbedingter

Dispositiv

Abzug von mindestens 10% rechtfertige. Demnach sei ihm auf der Basis eines

Invaliditätsgrads von 18% eine entsprechende Rente auszurichten (Beschwerde

Rz. 32 ff.). Bei der Festsetzung des Integritätsschadens sei zu

berücksichtigen, dass seine Verletzung einem fast vollständigen

Funktionsausfall des Fusses gleichkomme, weshalb sich eine

Integritätsentschädigung in der Höhe von mindestens 20% rechtfertige

(Beschwerde Rz. 37 ff.).

3.3.

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den

Unfall vom 25. Mai 2015 zu Recht per Ende Oktober 2018 abgeschlossen und

die vorübergehenden Leistungen eingestellt hat und ob der Sachverhalt genügend

abgeklärt wurde. Sodann ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat und es ist zur

Höhe des Integritätsschadens Stellung zu nehmen.

4.

4.1.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf

Taggeldleistungen. Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung

der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 134 V 109,

114 E. 4.1; 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist

der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente –

abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109, 114 E. 4.1

mit Hinweisen).

4.2.

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet

werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere

Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine

unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). So

verleihen die weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung

der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger

therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und

nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2013

vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; insbes. auf BGE 134 V 109, 115

E. 4.3; 8C_639/2014 vom 2. Dezem­ber 2014 E. 3; 8C_432/2009 vom

2. Novem­ber 2009 E. 3.2). Kann von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG

mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von Art. 21

Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Festsetzung einer

Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr

zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2; 134 V 109, 115 E. 4.2).

4.3.

Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die

Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die

Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.

Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99

E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage

für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person

noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4 mit Hinweisen).

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ AG vom 17. Sep­tember

2018 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2018 (vgl.

AB 200).

5.2.

5.2.1. Im Gutachten der D____ AG basierend auf den Untersuchungen

vom 11. Juli bis zum 22. August 2018 und datiert auf den 17. September

2018 (AB 177) sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 30. November

2018 (vgl. AB 200) führte der orthopädische Hauptgutachter Dr. med. E____,

FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als unfallrelevante

Diagnose eine Belastungsminderung des linken Unterschenkels nach traumatischer

komplexer Band­ruptur des linken oberen Sprunggelenks im Status nach

Rekonstruktion des ganzen Bandapparates und der Syndesmosensprengung mit

komplikationsbehaftetem Verlauf und anschliessenden vier weiteren Operationen

mit Neurolysen, Neurotomien und Nervenrekonstruktionen auf (AB 177

S. 28).

Der Verlauf nach dem Unfallereignis vom 25. Mai 2015 stelle sich trotz

insgesamt fünffacher Operation als unbefriedigend dar. Es persistiere eine

Schmerzsymptomatik mit teils brennenden, teils stechendem Schmerzcharakter. Der

Versicherte nutze zwei Unterarmgehstützen unter vollständiger Entlastung des

Beines in einem Dreipunktgang. Der Fuss werde mit der Fusssohle nicht

aufgesetzt. Die Funktionen des linken Sprunggelenkes seien unbefriedigend, es

zeige sich bereits eine leichte Spitzfusskontraktur von etwa 5º. Passiv könne

der Fuss noch unter Schmerzen in eine Trittfussstellung gebracht werden. Im

Röntgenbefund vom 22. Au­gust 2018 des linken oberen Sprunggelenks zeigten

sich intakte Knochenstrukturen, ein normaler Mineralisationsgehalt sowie eine

fehlende gelenknahe Osteopenie. Kongruente korrespondierende Gelenkflächen

könnten eine röntgenatomische Pathologie des Sprunggelenkes ausschliessen. Radiologisch

könne die gezeigte Funktionseinschränkung des Sprunggelenkes nicht erklärt

werden (vgl. AB 177 S. 28, 59). Klinisch liege eine deutliche

Belastungsminderung vor, die sich in einer deutlich erkennbaren Atrophie der

linksseitigen Wadenmuskulatur mit einer Umfangsverminderung von 3.5 cm im

Vergleich zur Gegenseite bemerkbar mache (AB 177 S. 26 ff.). Pathophysiologisch

lasse sich aus orthopädischer Sicht die dargestellte Funktionseinschränkung und

Wadenatrophie lediglich im Rahmen einer länger bestehenden Inaktivität und

Schonung des linken Sprunggelenkes erklären. Diese werde bis zum heutigen Tag

fortgesetzt, indem der Versicherte unter Nutzung von zwei Unterarmgehstützen

das Sprunggelenk vollständig entlaste (AB 177 S. 15).

Seit dem Unfall vom 25. Mai 2015 bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit als Küchenchef. Der Versicherte sei weder durch

die rekonstruktiven Eingriffe der Bänder und der Syndesmose noch durch die

Folgeeingriffe jemals beschwerdefrei geworden, noch sei er in der Lage, den

Fuss zu belasten. In einer angepassten Verweistätigkeit mit körperlich leichten

Tätigkeiten, die ständig im Sitzen durchgeführt werden können, betrage die

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht 80%. In der leidensadaptierten

Tätigkeit sei retrospektiv bezogen auf das Ereignis vom 25. Mai 2015 die

Arbeitsfähigkeit temporär für 4 bis 6 Wochen aufgehoben, danach wieder zu 80%

gegeben gewesen (AB 177 S. 28 f.).

5.2.2. Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. F____, FMH für

Neurologie, als unfallrelevante Diagnosen auf: (1) Status nach mehrfacher

Neurolyse des N. tibialis links; (2) interfaszikuläre Neurolyse des R. plantaris

medialis und Neurotomie des R. plantaris lateralis; (3) Rekonstruktion des R.

plantaris lateralis; (4) Neurotomie des R. calcaneus und Rekonstruktion durch

ein Nerventransplantat; (4) Neurolyse des R. superficialis N. peroneus links

und (5) Neurotomie eines monofaszikulären Astes zum Aussenknöchel (AB 177

S. 36).

Am Anfang stehe ein Supinationstrauma des linken Fusses durch Treppensturz

im Mai 2015 mit verschiedenen Bänderverletzungen. Initial habe keine periphere

Nervenläsion bestanden, auch die mehr als ein Jahr später durchgeführte

neurologische Abklärung mit Elektrophysiologie habe keine periphere

Nervenläsion objektivieren können. Wegen persistierender Schmerzen sei im

weiteren Verlauf ein Tarsaltunnelsyndrom angenommen und verschiedene Neurolysen

durchgeführt worden, welche alle erfolglos geblieben seien. Es persistierten

weiterhin chronische Schmerzen im Bereich des linken Fusses (AB 177 S. 33).

Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich insofern Widersprüche gefunden,

als die Einschränkung der Willkürmotorik des linken Fusses und der Zehen nicht

durch eine periphere Nervenläsion begründbar sei. Zu beachten sei auch die

seitengleiche Trophik der kleinen Fussmuskeln (AB 177 S. 37).

Unfallbedingt bestehe aus neurologischer Sicht sowohl in der bisherigen

Tätigkeit als auch in einer sitzenden Verweistätigkeit eine 100%-ige

Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischen

Gründen nie aufgehoben gewesen (AB 177 S. 37).

5.2.3. Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. med. G____, FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie und FMH für Neurologie, keine unfallrelevante

psychiatrische Diagnose (AB 177 S. 47).

Der Versicherte beklage anhaltende Schmerzen mit einer Schmerzintensität

zwischen 3/10 und 9/10 auf der VAS-Skala. Die Schmerzsymptomatik bestehe seit

dem Ereignis vom Mai 2015. Als Medikamente nehme er Dafalgan und Novalgin 4x

täglich ein, zusätzlich bedarfsweise Tramal. Die Medikation müsse er

regelmässig einnehmen, damit die Schmerzen erträglich seien (AB 177

S. 43). Laborchemisch sei ein Nachweis der angegebenen Medikamente hingegen

selbst in Spuren nicht gelungen (AB 177 S. 47). Anlässlich der

psychiatrischen Exploration hätten sich weder Hinweise auf eine psychische

Traumafolgestörung gezeigt noch Hinweise darauf, dass bei dem Versicherten

psychologische Faktoren massgeblich an der Entwicklung und Aufrechterhaltung

der geklagten anhaltenden Schmerzen beteiligt seien. Eine psychiatrische

Diagnose könne nicht gestellt werden (AB 177 S. 47). Bei der

aktuellen Untersuchung hätten sich Diskrepanzen und Inkonsistenzen in Hinblick

auf das demonstrierte Schmerzverhalten und die Angaben zur notwendigen

Medikation ergeben, sodass eine gewisse Aggravation wahr­scheinlich sei, sich

aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für Simulation ergeben hätten

(AB 177 S. 47).

Aus psychiatrischer Sicht liege keine psychische Gesundheitsstörung von

Krankheitswert vor, aufgrund derer das Belastungsprofil eingeschränkt sei. Der

Versicherte sei in der Lage, jegliche seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand

angepasste Tätigkeit, die seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil entspreche,

vollumfänglich auszuüben. Gesamthaft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%.

Eine psychiatrische begründete Arbeitsunfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt

vorgelegen (AB 177 S. 48 f.).

5.2.4. In der polydisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter

zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer

Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus orthopädischer Sicht seien aufgrund der Belastungsminderung

des linken Unterschenkels nach Bandstabilisation und vier weiteren peripheren

Nervenoperationen überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten, wie die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Koch, dem Versicherten nicht zumutbar. Dagegen sei der

Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit

Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Die Tätigkeiten sollten

gänzlich im Sitzen erfolgen. Es bestehe eine Beschränkung der Leistung um 20%,

da ständiger Schmerz die Produktivität und Schnelligkeit des Versicherten in diesem

Ausmass einschränkten, sodass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80%

betrage (AB 177 S. 15, 19). Funktionell sollte darauf geachtet werden,

dass die normale Trittfussstellung erhalten bleibe, damit der Versicherte keine

weitergehende Spitzfussfehlstellung, die das Abrollen erschwere, entwickle.

Intensive physiotherapeutische Massnahmen zur Vermeidung einer fortschreitenden

Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenkes seien zu empfehlen, diese

seien jedoch vom Versicherten aufgrund der angegebenen Schmerzhaftigkeit in der

Vergangenheit nicht toleriert worden. Polydisziplinär sei eine Wiedereingliederung

in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sofort möglich

(AB 177 S. 16).

Bezüglich weiterer medizinischer Massnahmen führten die Gutachter aus, eine

intensive Krankengymnastik und Mobilisation des oberen Sprunggelenkes könne,

wenn sie seitens des Versicherten toleriert werde, zu Erhalt und Verbesserung

der Funktion beitragen. Aus psychiatrischer Sicht sei zu erwägen, einen

erneuten Therapieversuch mit einem Antineuralgikum zu unternehmen. Ferner sei

auch die Verordnung eines niedrig dosierten Antidepressivums zur Distanzierung

vom Schmerzerleben zu erwägen. Allerdings bestünden Zweifel an der

Medikamentencompliance, sodass zunächst eine angemessene Analgesie dokumentiert

sein sollte (AB 177 S. 18).

Zur Beurteilung des rein unfallbedingten Integritätsschadens führten die

Gutachter aus, nach der SUVA Feinrastertabelle 2, lntegritätsschaden bei

Funktionsstörung an den unteren Extremitäten, erscheine seitens des

Sprunggelenkes bei einem Bewegungsausmass Heben und Senken des Fusses von

0/5/20° ein Integritätsschaden von 10% im Verhältnis zum völligen

Funktionsausfall einer unteren Extremität, welche als Referenzwert mit 50% bewertet

werde, als korrekt angesetzt (AB 177 S. 20).

5.3.

5.3.1. Im Bericht des [...]spitals [...], Plastische,

Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, vom 9. Oktober 2018 (AB 189

S. 2 f.) diagnostizierte Prof. Dr. med. H____ einen Verdacht auf eine intraneurale

Neurombildung und narbige Kompression des R. calcaneus und R. lateralis des N.

tibialis. Der Patient berichte über weiterhin bestehende stärkste Schmerzen des

Rückfusses und der Fusssohle links, welche unerträglich seien. Ein längeres

Stehen sei unmöglich. Es werde eine Exzision der Narbenplatte und eine

Defektrekonstruktion mittels freier Lappenplastik empfohlen.

5.3.2. Im Bericht vom 23. Januar 2019 (AB 213) wiederholte

Prof. Dr. med. H____ die Verdachtsdiagnosen. Die Beschwerden des Patienten liessen

sich ganz klar objektivieren und ausser der Operation könne keine alternative

Behandlung, welche zu einer Beschwerdereduktion führen könnte, angeboten werden.

5.4.

In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018 (AB 200)

führen Dr. med. E____ und Dr. med. F____ aus, das [...]spital [...]

interpretiere die Beschwerden des Versicherten im Rahmen eines intraneuralen

Neuroms, welches sich auf Höhe des Tarsaltunnels links im Bereich der

Koaptation auf das Nerventransplantat gebildet habe. Objektivieren lasse sich

diese Verdachtsdiagnose mit keiner Methode und sie teilten diese Einschätzung

betreffend Beschwerdeursache nicht. Wie ihre Untersuchungen gezeigt hätten, sei

das Beschwerdebild des Versicherten diffus und teilweise auch widersprüchlich

und könne nicht einfach auf eine Neurombildung zurückgeführt werden. Man habe

seinerzeit ein vermutetes Tarsaltunnelsyndrom links operiert, obwohl die

neurographischen Werte des N. tibialis (auch sensibel) normal gewesen seien. Im

Bericht sei dann eine narbige Veränderung mit Druck auf den N. plantaris

medialis und lateralis und calcaneare Äste beschrieben worden, gebessert hätten

sich die Beschwerden durch den Eingriff überhaupt nicht. Aus orthopädischer

Sicht erscheine die geplante Vorgehensweise zumindest in ihrer Erfolgsaussicht

zweifelhaft. Ein erneuter chirurgischer Eingriff berge die Gefahr einer

erneuten Narbenbildung. Die bisherigen Eingriffe hätten für den Versicherten

bisher keinen positiven Effekt gezeigt. Die indizierte Operation sei aus gutachterlicher

Sicht medizinisch nicht notwendig.

6.

6.1.

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124, 126

E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a). Im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche

diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu,

solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

6.2.

Das Gutachten der D____ AG vom 17. September 2018 (AB 177),

basierend auf einer orthopädisch-traumatologischen, neurologischen und

psychiatrischen Untersuchung, erfüllt die von der höchstrichterlichen

Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten

Anforderungen, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 353

E. 3b/bb). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen

Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der

geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit

werden nachvollziehbar begründet. Auch stimmen die Fachbeurteilungen

miteinander überein und flossen in die Gesamtbeurteilung ein. Demnach besteht

beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschwere Tätigkeit,

welche er sitzend ausüben kann, eine Arbeitsfähigkeit von 80% (AB 177

S. 15, 19). Polydisziplinär ist eine Wiedereingliederung in einer dem

Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit sofort möglich (AB 177

S. 16).

6.3.

6.3.1. Hinsichtlich der Frage des Fallabschlusses (vgl. E. 4.2

hiervor) bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das D____-Gutachten vom

17. September 2018 (AB 177) zunächst vor, gemäss Beurteilung durch

die Gutachter könne durch eine intensive Krankengymnastik und eine Mobilisation

des oberen Sprunggelenks eine Funktionsverbesserung des Gelenks erreicht

werden. Könne die Funktionalität des Fussgelenks noch verbessert werden, so sei

der Endzustand noch nicht erreicht, werde doch hierdurch mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit auch die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers

verbessert und könne diese bestenfalls auf 100% erhöht werden (Beschwerde

Rz. 20 ff.).

Der orthopädische D____-Gutachter hatte ausgeführt, die Funktionen des

linken Sprunggelenkes seien unbefriedigend, es zeige sich bereits eine leichte Spitzfusskontraktur.

Passiv könne der Fuss noch unter Schmerzen in eine Trittfussstellung ge­bracht

werden (AB 177 S. 28). Funktionell sollte darauf geachtet werden,

dass die normale Trittfussstellung erhalten bleibe, damit der Versicherte keine

Spitzfussfehlstellung, die das Abrollen erschwere, entwickle. Intensive

physiotherapeutische Massnahmen zur Vermeidung einer fortschreitenden

Funktionseinschränkung des oberen Sprunggelenkes seien zu empfehlen

(AB 177 S. 16). Bezüglich weiterer medizinischer Massnahmen führten

die Gutachter aus, eine intensive Krankengymnastik und Mobilisation des oberen

Sprunggelenkes könne, wenn sie seitens des Versicherten toleriert werde, zu

Erhalt und Verbesserung der Funktion beitragen (AB 177 S. 18). Somit

ist festzuhalten, dass die vorgeschlagenen physiotherapeutischen Massnahmen den

Erhalt der normalen Trittfussstellung zum Ziel haben sowie eine Verbesserung

der bereits eingetretenen Spitzfusskontraktur. Dabei handelt es sich jedoch um

eine Erhaltungstherapie, was zur Annahme einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht genügt

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020

E. 4.3.2; 8C_493/2019 vom 12. September 2018 E. 4.3.3).

6.3.2. Sodann bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die

Ausführungen von Prof. Dr. med. H____ und dessen vorgeschlagenes operatives

Vorgehen vor (vgl. AB 189, 213), der Endzustand sei noch nicht erreicht

und das Eintreten einer namhaften Verbesserung seines Gesundheitszustandes sei

durch diesen operativen Eingriff nicht auszuschliessen. Die vom Gutachter in

der Stellungnahme vom 30. November 2018 (AB 200) geäusserten Zweifel

an den Erfolgsaussichten reichten nicht aus, um die Indikationsstellung durch

Prof. Dr. med. H____ in Frage zu stellen (Beschwerde Rz. 29 ff.). Bei

einem solchen hohen Leidensdruck und einem kompletten Nichtgebrauch des

verletzten Fussgelenks müsse im Rahmen einer Interessenabwägung zu Gunsten des

operativen Eingriffs entschieden werden. Das Risiko erneuter Vernarbungen,

welche möglicherweise zu keiner Besserung des Beschwerdebilds führten, sei

vernachlässigbar und in Kauf zu nehmen (Replik Ziff. 3).

Den Berichten von Prof. Dr. med. H____ (AB 189, 213), ist lediglich zu

entnehmen, dass er eine weitere Operation aufgrund des Leidensdrucks des

Beschwerdeführers als indiziert erachtet, nicht aber eine Einschätzung der

Prognose einer solchen Behandlungsmassnahme. Im Sprechstundenbericht vom

12. Juli 2017 (AB 131 S. 2 f.) hatte er anlässlich der

Verlaufskontrolle zwei Monate postoperativ nach durchgeführter Nervenrevision

und Neurotomie der Seitenäste ausgeführt, der Patient klage weiterhin über

brennende Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenkes medial und der linken

Ferse. Aus chirurgischer Sicht könne dem Versicherten derzeit kein operativer

Eingriff mehr angeboten werden, der zu einer Beschwerdebesserung führen könnte.

Er würde von einer individuell optimierten Schmerztherapie sehr profitieren,

weshalb ein Aufgebot durch die Schmerzklinik erfolgen sollte. Somit ist nicht

auszuschliessen, dass die von Prof. Dr. med. H____ vorgeschlagene Operation

durchaus das Risiko beinhaltet, dass es nicht zur gewünschten

Beschwerdebesserung kommt. Damit ist offen, ob prospektiv betrachtet (vgl. dazu

die Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2017 vom 7. September 2017

E. 5.2.1 mit Hinweisen; 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 2.2)

durch die Operation die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann.

6.4.

Zusammenfassend stehen keine medizinischen Massnahmen mehr zur

Diskussion, von welchen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und

damit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Weitere

medizinische Abklärungen erübrigen sich. Damit erweist sich die Einstellung der

vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 31. Oktober

2018 hin mit anschliessender Rentenprüfung als korrekt.

7.

7.1.

Streitig ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund der

Unfallfolgen am linken Fuss eine Invalidenrente beanspruchen kann. Aus diesem

Grund ist nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich zu prüfen.

7.2.

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10%

invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1

UVG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

(unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der

Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1).

7.3.

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 6. Dezember

2018 (AB 202) den erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei

hat sie das Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Küchenchef gestützt auf

die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf CHF 59‘440.00 pro Jahr

festgesetzt. Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht

bestritten.

7.4.

7.4.1. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin – da der

Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – unter

Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Wird auf Tabellenlöhne

abgestellt, gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich

zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom

Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2; 129 V 472, 481

E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen

des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,

Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der

Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt

höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327

E. 5.2).

7.4.2. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Rentenverfügung keinen

Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat, ist der Beschwerdeführer der

Auffassung, dass ihm ein Abzug von 10% zu gewähren sei. Zur Begründung macht er

geltend, dass er aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen nur noch in

einer rein sitzenden Tätigkeit arbeiten könne, womit das Arbeitsplatzprofil

stark eingeschränkt sei.

7.4.3. Das vom Gutachter formulierte Anforderungsprofil für eine dem

Beschwerdeführer zu 80% zumutbare Verweistätigkeit besteht in einem Belastungsprofil

für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von

Lasten bis zu 10 kg. Die Tätigkeiten sollten gänzlich im Sitzen erfolgen

(AB 177 S. 15, 19). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf

vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend

Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es kann

keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter

Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von

vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009

vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).

7.5.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das

zumutbare Invalideneinkommen auf CHF 54‘072.00 sowie das Valideneinkommen

auf CHF 59‘440.00 festgesetzt hat. Stellt man diese Zahlen im

Einkommensvergleich einander gegenüber, so resultiert daraus ein

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 9%. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer

daher zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen.

8.

8.1.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm eine

Integritätsentschädigung von mindestens 20% zuzusprechen, da die Verletzung

einem fast vollständigen Funktionsausfall des Fusses gleichkomme. Zudem sei zu

berücksichtigen, dass die Gutachter von einer fortschreitenden

Funktionseinschränkung sprechen würden. Eine voraussehbare Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation sei somit nicht berücksichtigt worden. (Beschwerde

Rz. 37 ff.).

8.2.

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form

einer Kapitalleistung gewährt. Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der

Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in

Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass

ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die

Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder

mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der

gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Voraussehbare Verschlim­merungen

des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt (Art. 36

Abs. 4 Satz 1 UVV).

8.3.

8.3.1. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt

den ärztlichen Sachverständigen und basiert auf dem medizinischen Befund. In

einem ersten Schritt fällt es dem Arzt oder der Ärztin zu, sich unter Einbezug

der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen

aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern ob und inwieweit ein Schaden

vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017

E. 4.3). Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung auf Grund der

aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den

Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse vor­aussetzt

und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet

werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2011 vom 6. März 2012

E. 3.3; U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen).

8.3.2. Die Beschwerdegegnerin sprach für die verbleibende Schädigung

des linken Fusses eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines

Integritätsschadens von 10% zu. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung der D____-Gutachter.

Die dabei ermittelte Einbusse orientierte sich an der SUVA-Tabelle 2

(Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten). Bei

einem festgestellten Bewegungsausmass Heben und Senken des Fusses von 0/5/20°

sei von einem Integritätsschaden von 10% im Verhältnis zum völligen

Funktionsausfall einer unteren Extremität, welche als Referenzwert mit 50% bewertet

werde, auszugehen (AB 177 S. 20).

8.3.3. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

zu Recht ausführt (AB 237 Ziff. 2.5), setzt der Beschwerdeführer

dieser fachärztlichen Einschätzung keine anderslautenden medizinischen Berichte

entgegen. Aufgrund der medizinischen Akten trifft es nicht zu, dass die

dauerhaften Beschwerden des Beschwerdeführers einem fast vollständigen

Funktionsausfall des Fusses gleichkommen. Als Folge des Unfalls ist das obere

Sprunggelenk nicht versteift bzw. wurden keine Versteifungen operativ

herbeigeführt. Mit der Beschwerdegegnerin ist am ehesten auf "Funktionsbehinderung

in den unteren Sprunggelenken" der SUVA-Tabelle 2 abzustellen. Bei einer

Spannweite von 5 bis 30% ist der von den Gutachtern ermittelte Integritätsschaden

von 10% nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

8.4.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine zukünftige

Verschlechterung bei der Bemessung des Integritätsschadens am linken Fuss nicht

berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich weder aus dem D____

Gutachten noch aus den übrigen Akten irgendwelche Anhaltspunkte für eine

mögliche, geschweige denn voraussehbare, Verschlechterung ergeben. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist aufgrund seiner Ausführungen zu

physiotherapeutischen Massnahmen eher von einer Verbesserung als von einer

Verschlechterung auszugehen (Beschwerdeantwort Rz. 6).

8.5.

Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene

Integritätsentschädigung von CHF 12'600.00 bei einer Integritätseinbusse

von 10% nicht zu beanstanden.

9.

9.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für

durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher

Natur, es wurde aber eine Parteiverhandlung durchgeführt, weshalb ein Honorar

in Höhe von CHF 3’050.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird lic.

iur. B____, Rechtsanwalt, ein Honorar von CHF 3’050.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 234.85 aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: