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Entscheid

UV.2020.30

Revision einer Rente der Unfallversicherung (Bundesgerichtsurteil: 8C_76/2021)

2. November 2020Deutsch19 min

Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. November 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.30

Einspracheentscheid vom 27. Mai

2020

Revision einer Rente der

Unfallversicherung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], verletzte

sich im Rahmen dreier Unfälle jeweils am linken Fuss (Unfälle vom 4. Januar

1993, vom 15. Oktober 1996 und vom 15. Januar 1997; vgl. implizit SUVA-Akte

1). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 sprach ihm die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Restfolgen des Unfalles vom 15.

Januar 1997 ab 1. September 2005 eine Invalidenrente für eine

Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (vgl.

SUVA-Akte 41). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 46) mit Einspracheentscheid

vom 14. August 2006 (SUVA-Akte 63) festgehalten. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die vom Beschwerdeführer hiergegen

erhobene Beschwerde (Verfahren UV 2006 81) mit Urteil vom 5. November 2007

teilweise gut. Es verpflichtete die SUVA dazu, dem Beschwerdeführer ab dem 1.

September 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von

32 % auszurichten (vgl. SUVA-Akte 70). Das Bundesgericht bestätigte den

kantonalen Entscheid mit Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008 (vgl. SUVA-Akte

74).

b) Am 29. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer bei

der SUVA ein Revisionsgesuch ein (SUVA-Akte 79). Mit Schreiben vom 12. Oktober

2015 beantragte er die Ausrichtung einer Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad

von 47 %, dies in Anlehnung an eine in der Zwischenzeit ergangene Verfügung der

IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. August 2015 (vgl. SUVA-Akte 155). Die SUVA führte

in der Folge weitere Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie eine weitere

kreisärztliche Untersuchung (vgl. den Bericht vom 25. Februar 2016; SUVA-Akte 171).

Mit Verfügung vom 21. März 2016 lehnte sie eine Rentenerhöhung ab (vgl.

SUVA-174). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akten 178 und 191)

festgehalten (Einspracheentscheid vom 7. April 2017; SUVA-Akte 214). Die

hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Februar 2018

(SUVA-Akte 240) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren

Abklärung (Einholung eines orthopädischen Gutachtens) und anschliessendem

erneutem Entscheid an die SUVA zurückgewiesen wurde.

c) Im Nachgang an dieses Urteil erteilte die SUVA PD

Dr. D____ den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 4.

Dezember 2018; SUVA-Akte 275). Am 29. Mai 2019 äusserte sich der

Beschwerdeführer zum Gutachten von PD Dr. D____ (vgl. SUVA-Akte 285). Mit Verfügung

vom 14. Juni 2019 lehnte die SUVA eine Erhöhung der bisher ausgerichteten Rente

mangels relevanter Sachverhaltsänderung ab (vgl. SUVA-Akte 286). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2019 Einsprache. Er beantragte im

Wesentlichen, es sei ihm ab 1. Februar 2010 (Datum des Revisionsgesuches) eine

Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % zu gewähren (vgl.

SUVA-Akte 290). Am 2. Dezember 2019 begründete er seine Einsprache

näher (vgl. SUVA-Akte 298). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 wies die

SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 302).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die SUVA dazu zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2009 (Abschluss der

Heilbehandlung) eine Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 47

% auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19.

August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch

lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17.

September 2020 an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22.

September 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 2. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das Gutachten von PD Dr. D____ sei davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung nicht in

relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Aus diesem Grunde habe man zu

Recht eine Rentenerhöhung abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe

auch den Einspracheentscheid).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten von PD Dr. D____ könne nicht abgestellt werden; denn der Gutachter

habe lediglich den Verlauf der letzten sechs Jahre beurteilt. Insgesamt sei

gestützt auf die vorliegenden Akten von einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen. Daher habe er – gemäss den Feststellungen der

Invalidenversicherung – Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer

Erwerbsunfähigkeit von 47 % (vgl. insb. die Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 14. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai

2020, eine Rentenerhöhung abgelehnt hat.

3.

3.1

Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles

mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf

eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin

oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Bei einer Neuanmeldung sind die

Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132

E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.).

3.2

Gemäss Art. 22 UVG kann in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die

Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht,

spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht

mehr revidiert werden (vgl. dazu BGE 134 V 131 ff.; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 8C_807/2017 vom 25. Mai 2018). Relevant ist nach der Praxis

nicht der Entscheidzeitpunkt. Das Revisionsverfahren muss vor dem oben

genannten Zeitpunkt eingeleitet worden sein (BGE 103 V 30, 31 f. E. 2.; Urteil

des Bundesgerichts 8C_759/2011 vom 12.

Dezember 2011 E. 4; Volker Pribnow/Sarah Eichenberger, in: Hürzeler/Kieser

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 9

zu Art. 22 UVG). Der 1951 geborene Beschwerdeführer reichte das Revisionsgesuch

am 29. Januar 2010 ein (SUVA-Akte 79). Damals hatte er das Rentenalter

noch nicht erreicht. Das Alter steht somit einer Revision nicht entgegen.

3.3

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. Urteil

des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine

Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni

2020.

E. 3.5).

3.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher das Urteil des

Bundesgerichts vom 14. November 2008 (SUVA-Akte 74) den Referenzzeitpunkt,

zumal darin in medizinischer Hinsicht Präzisierungen (zum Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2007; SUVA-Akte 70)

angebracht worden waren (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiernach).

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2

Da sich die Frage der medizinischen Veränderung vorliegend nur unter

Berücksichtigung der Vorgeschichte beantworten lässt, werden im Folgenden die

zentralen ärztlichen Äusserungen kurz zusammengefasst.

4.2.1

Der Kreisarzt hatte im Bericht vom 16. Juni 2005 (SUVA-Akte

31) dargetan, neue Röntgenbilder lägen seit der letzten Beurteilung vom 10.

August 2004 (vgl. SUVA-Akte 26) nicht vor. Die Beweglichkeit von OSG und USG

links seien eingeschränkt gegenüber rechts. Es bestehe eine leichte

Verschmächtigung im Bereich des linken Unterschenkels. Das Gangbild sei noch

deutlich hinkend. Der linke Fuss werde nicht richtig abgerollt und vorwiegend

über die Aussenkante belastet. Des Weiteren hatte der Kreisarzt klargestellt, aufgrund

der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Versicherten leichte, überwiegend

sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dabei seien kürzere ebenerdig gehende

oder stehende Intervalle ebenfalls zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien

Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das Umhergehen in unebenem Gelände

oder rein stehende und gehende Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in Zwangshaltung

wie kauernde oder kniende Stellung sollten vermieden werden.

4.2.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die

Beurteilung des Kreisarztes im Urteil vom 5. November 2007 (SUVA-Akte 70) zwar

für (grundsätzlich) beweiskräftig erachtet. Gleichzeitig hatte es aber

klargestellt, es müssten – entgegen den Ausführungen des Kreisarztes – immer

wieder betriebsunübliche Pausen eingelegt werden (vgl. Erwägung 5.3. des

Urteils). Dem hatte das Sozialversicherungsgericht mit einer 20%igen Reduktion

des Tabellenlohnes Rechnung getragen (vgl. Erwägung 6.3.).

4.2.3

Das Bundesgericht hatte daraufhin mit Urteil 8C_75/2008

vom 14. November 2008 (SUVA-Akte 74) Folgendes erwogen: Der 20%ige Abzug

entspreche bei der vom kantonalen Gericht veranschlagten durchschnittlichen

Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden einer Einsatzfähigkeit von 33.28 Stunden in

der Woche und damit einer Reduktion von durchschnittlich rund 1 ½ Stunden pro

Tag (8.3 Stunden ./. 6.66 Stunden). Mit der vom kantonalen Gericht anerkannten

Pensenbeschränkung von 20 % und der entsprechenden Reduktion des

hypothetischen Invalideneinkommens seien die von Dr. E____ gemäss Bericht vom

8.

Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 3) und die von Dr. F____ laut Bericht vom

28.

Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 4 ff.) attestierten gesundheitlichen

Einschränkungen ausreichend berücksichtigt (vgl. Erwägung 5.3. des Urteils).

4.3

4.3.1

In Bezug auf die weitere Entwicklung – seit dem Bericht des

Kreisarztes vom 16. Juni 2005 (SUVA-Akte 31) bzw. den vom Bundesgericht berücksichtigten

Berichten von Dr. E____ vom 8. Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 3) und von Dr. F____

vom 28. Juni 2008 (SUVA-Akte 62, S. 4 ff.) – präsentiert sich die medizinische

Aktenlage im Wesentlichen wie im Folgenden beschrieben wird.

4.3.2

Im Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 25. Februar

2016.

(SUVA-Akte 171) wurde als Ergebnis der Funktionsprüfung des linken

Fusses festgehalten: Extension/Flexion 0/0/40°; Eversion/Inversion: 0/10/20°

(vgl. S. 6 des Berichtes). Des Weiteren führte der Kreisarzt aus, grundlegend

habe sich der Gesundheitszustand am linken Fuss verglichen zur letzten

kreisärztlichen Untersuchung vom Jahr 2005 nicht verändert, mit Ausnahme der

weiteren Verschlechterung der Sprunggelenksfunktion links. Nach wie vor sei das

Gangbild gestört infolge des Metatarsus primus elevatus. Die Belastung des

linken Fusses erfolge ausschliesslich über die Aussenkante. An der Zumutbarkeit

habe sich ebenfalls nichts Grundlegendes geändert. Aufgrund der Unfallrestfolgen

am linken Fuss seien dem Versicherten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten

ganztags zumutbar, mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen.

Nicht mehr zumutbar sei das Treppengehen. Ebenfalls nicht mehr zugemutet werden

könnten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder in anderen absturzgefährdeten Positionen.

Auch das Umhergehen in unebenem Gelände oder Tätigkeiten in Zwangshaltung wie

kauernder oder kniender Stellung seien nicht mehr zumutbar (vgl. S. 7 des

Berichtes).

4.3.3

Im Einspracheverfahren erkundigte sich die

Beschwerdegegnerin bei der Abteilung Versicherungsmedizin, ob sich das vom

Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 5. November 2007 angenommene

Zumutbarkeitsprofil (leichte sitzende Tätigkeit ganztags, Einräumung von

zusätzlichen Pausen im Umfang von 20 % bzw. 1 ½ Stunden pro Tag) in der

Zwischenzeit verändert habe (vgl. SUVA-Akte 196, S. 2). In der Folge wurde

die röntgendiagnostische Abklärung vom Februar 2017 (SUVA-Akte 212)

veranlasst. Daraufhin machte Dr. G____ in der ärztlichen Beurteilung vom 31. März

2017.

(SUVA-Akte 213) geltend, die Bildgebungen belegten zweifellos, dass eine

namhafte Arthrose des oberen und/oder unteren Sprunggelenks links, welche als

eine Ursache für die Verschlechterung der Funktion des Sprunggelenks in

Betracht zu ziehen wäre, nicht objektiviert werden könne. Dem Versicherten sei

auch weiterhin eine leichte sitzende Arbeit ganztags, mit Einräumung von

zusätzlichen Pausen im Umfang von 20 % bzw. 1 ½ Stunden pro Tag zumutbar.

4.3.4

Das Sozialversicherungsgericht erachtete in der Folge in

seinem Urteil vom 27. Februar 2018 (SUVA-Akte 240) weiteren

Abklärungsbedarf als gegeben. Es wies die Sache zur Einholung eines

orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gericht gab

vor, das Gutachten habe explizit auf die Frage der Veränderung des

Gesundheitszustandes seit 2005 einzugehen. Darüber hinaus müsse es klar unterscheiden,

welche allfälligen Beeinträchtigungen unfallbedingt seien und welche nicht

(vgl. Erwägung 5.5. des Urteils).

4.4

In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin PD Dr. D____ einen

Auftrag zur orthopädischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Gutachten vom

4.

Dezember 2018 (SUVA-Akte 275) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) posttraumatische, leichte Arthrose des OSG und

USG Iinks; (2.) Status nach Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes links; (3.) unklare Inversionsfehlhaltung des Fusses links

(vgl. S. 10 des Gutachtens). Des Weiteren stellte PD Dr. D____ klar, die

leichte OSG- und USG-Arthrose auf der linken Seite seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 15. Januar 1997. Passend zu den

vorgetragenen Beschwerden zeigten sich auf den Röntgenbildern knöcherne

Unregelmässigkeiten am medialen und lateralen Malleolus, jedoch praktisch keine

Verminderung des Gelenkspaltes und keine osteophytären Anbauten, keine

vermehrte Sklerosierung des subchondralen Knochens. Die Arthrose des

Grosszehengrundgelenkes, welche zur Versteifung (Arthrodese) geführt habe, sei

nicht auf den Unfall vom 15. Januar 1997 zurückzuführen. Sie sei generell eher

wenig wahrscheinlich Folge eines der berichteten Unfälle, da bereits vor dem

Unfall von 1993 in der Bildgebung eine Arthrose des Grosszehengrundgelenkes

dokumentiert sei (vgl. S. 11 des Gutachtens). Schliesslich wies PD Dr. D____

darauf hin, die geltend gemachte Zunahme der Beschwerden lasse sich nicht

objektivieren; denn im Verlauf (seit 2002) habe keine Zunahme der lediglich

leichten Arthrose im linken OSG und USG stattgefunden, wie auf den

konventionellen Röntgenbildern dokumentiert werde. Der Kreisarzt räume in seinem

Untersuchungsbericht vom 25. Februar 2016 eine Verschlechterung der

Beweglichkeit im linken OSG wie auch im linken USG gegenüber 2005 ein. Was die

eigenen Messungen des Bewegungsausmasses angehe, so habe sich in den letzten

sechs Jahren (seit 2012/2013) keine Verschlechterung der Beweglichkeit

eingestellt (vgl. S. 11 und S. 12 des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Auf dieses Gutachten von PD Dr. D____ kann abgestellt

werden. Es ist zwar sehr konzis gehalten, erfüllt aber gleichwohl die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2.

hiervor). Insbesondere hat der Gutachter seine Beurteilung aufgrund der

erhobenen Befunde sowie in Auseinandersetzung mit den bildgebenden Unterlagen

plausibel begründet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2

Zunächst hat PD Dr. D____ zutreffend klargestellt, dass

sich auf den Röntgenbildern, welche im Verlauf erstellt wurden, keine Zunahme

der Arthrose hat feststellen lassen und diese weiterhin als leicht zu

bezeichnen ist. Diese Schlussfolgerung lässt sich anhand der vom Gutachter auf

S. 9 f. seiner Expertise wiedergegebenen Röntgenberichte (ab August 2002 bis

November 2018) ohne weiteres nachvollziehen.

4.5.3

Bereits die vom Kreisarzt im Bericht vom 25. Februar

2016.

(SUVA-Akte 171) vorgenommene Zusammenfassung der Vorakten (vgl. S. 1 ff.

des Untersuchungsberichtes) machte deutlich, dass sich über all die Jahre

hinweg keine schwerwiegende Arthrose entwickelt hatte. An dieser Stelle ist namentlich

der vom Kreisarzt beschriebene Röntgenbefund vom 4. März 2011 (beide Füsse a.p.

und seitlich) bzw. folgende Aussagen anzuführen: Im OSG links seien leichte

arthrotische Veränderungen feststellbar, auch das linke USG weise arthrotische

Veränderungen auf. In der a.p.-Aufnahme des linken OSG zeige sich ein

weitgehend freies OSG (vgl. S. 6 des Berichtes des Kreisarztes vom 25. Februar

2016; SUVA-Akte 171, S. 6). Etwas mehr als zwei Jahre später legte PD Dr. D____

in seinem IV-Gutachten vom 17. Dezember 2013 (SUVA-Akte 160) dar, radiologisch

zeigten sich nur geringe degenerative Veränderungen in den Sprunggelenken. Zu

erkennen sei lediglich eine nicht ganz ideale Position nach Metatarsophalangeal

I-Gelenkarthrodese (vgl. S. 13 des Gutachtens). Im Röntgenbericht des

Institutes Imamed vom 7. Februar 2017 (SUVA-Akte 212) wurde explizit dargetan –

im Vergleich zu den Aufnahmen 2004 – bestünden weiterhin keine

fortgeschrittenen Arthrosezeichen des oberen und unteren Sprunggelenks

(Kellgren I). Auch auf den neusten Röntgenbildern (vgl. S. 10 des Gutachtens

von PD Dr. D____; SUVA-Akte 275, S. 10) zeigte sich keine erhebliche

Arthrose.

4.5.4

Angesichts der fehlenden Zunahme der Arthrosezeichen

ist es daher auch nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sich der

Bewegungsumfang seit 2005 tatsächlich in relevanter Art und Weise, mithin mit

Auswirkung auf eine leidensangepasste Tätigkeit, verschlechtert hat; wie

bereits von Dr. G____ in der ärztlichen Beurteilung vom 31. März 2017

(SUVA-Akte 213) zutreffend festgestellt wurde, lässt sich eine Verschlechterung

der Sprunggelenksfunktion nicht objektivieren. PD Dr. D____ hat dies jetzt

nochmals explizit klargestellt. Wie dargetan wurde, wies der Gutachter darauf

hin, die geltend gemachte Zunahme der Beschwerden lasse sich nicht

objektivieren; denn im Verlauf (seit 2002) habe keine Zunahme der lediglich

leichten Arthrose im linken OSG und USG stattgefunden (vgl. S. 11 des

Gutachtens).

4.5.5

Dem Ergebnis der Funktionsprüfung des Sprunggelenkes

kommt daher im vorliegenden Zusammenhang keine zentrale Bedeutung zu. Die

Funktionsprüfung des Spunggelenkes durch den Kreisarzt hatte im Juni 2005

Folgendes ergeben: Extension/Flexion 10/0/30°; Eversion/Inversion: 15/0/10°

(vgl. S. 3 des Berichtes vom 16. Juni 2005; SUVA-Akte 31). PD Dr. D____

hielt im Gutachten vom 17. Dezember 2013 (SUVA-Akte 160) über den

Bewegungsumfang fest: OSG links Dorsal-/Plantarflexion 10-0-35° Iinks; USG

Eversion/Inversion links 5-0-10° (vgl. S. 7 des Gutachtens). Im

Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 25. Februar 2016 (SUVA-Akte 171) wurde

in Bezug auf den Bewegungsumfang festgehalten: Extension/Flexion 0/0/40°;

Eversion/Inversion: 0/10/20° (vgl. S. 6 des Berichtes). Der Kreisarzt machte –

wie von PD Dr. D____ zutreffend festgehalten wurde (vgl. Erwägung 4.4. hiervor)

– geltend, die Beweglichkeit habe sich gegenüber der letzten kreisärztlichen

Untersuchung von 2005 weiter verschlechtert (vgl. SUVA-Akte 171). PD Dr. D____

führte im Gutachten vom 4. Dezember 2018 (SUVA-Akte 275) in Bezug auf das

Bewegungsausmass an, die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk links betrage für

Dorsal-/Plantarflexion 10-0-35°. Im unteren Sprunggelenk links bestehe 50 %

Beweglichkeit der Gegenseite. Eine ligamentäre Instabilität des oberen oder

unteren Sprunggelenkes liege nicht vor. Chopart- und Lisfranc-Gelenkreihe seien

stabil (S. 8 des Gutachtens). Dieses Bewegungsausmass sei nicht schlechter als

dasjenige, welches man im 2012/2013 ermittelt habe (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.5.6

Soweit PD Dr. D____ lediglich die selber erhobenen

Werte der Funktionsprüfung miteinander verglichen hat, erscheint dies verständlich

und vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Wie dargetan

wurde, vertritt PD Dr. D____ die plausible Ansicht, dass eine Verschlechterung der

Situation angesichts der über all die Jahre hinweg gleich gebliebenen Arthrose

objektiv nicht ausgewiesen ist (vgl. Erwägung 4.5.4. hiervor). Folglich ist für

ihn auch eine schlechter ausgefallene Funktionsprüfung letztlich nicht erklärbar,

was namentlich auch auf die vom Kreisarzt erwähnte Funktionsprüfung 2016 zutrifft.

Aus diesem Grunde kann nachvollzogen werden, weshalb sich der Gutachter mit der

schlichten Erwähnung des kreisärztlichen Berichtes begnügt hat.

4.6

Aus all dem ist zu folgern, dass sich im massgebenden Zeitraum (vgl.

dazu Erwägung 3.4. hiervor) keine gesundheitliche Verschlechterung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten

Tätigkeit eingestellt hat. Dem Beschwerdeführer ist daher weiterhin eine ganztägige

Tätigkeit zumutbar, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann und bei

der eine Pause von 1 ½ Stunden täglich gewährt wird (vgl. das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2007 [SUVA-Akte 70]

bzw. das Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008 [SUVA-Akte 74]).

4.7

Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu

Recht mit Verfügung vom 14. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom

27.

Mai 2020, eine Erhöhung der UV-Rente abgelehnt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 ist zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig

ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt

sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: