UV.2020.30
Revision einer Rente der Unfallversicherung (Bundesgerichtsurteil: 8C_76/2021)
2. November 2020Deutsch19 min
Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2. November 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch Dr. C____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.30
Einspracheentscheid vom 27. Mai
2020
Revision einer Rente der
Unfallversicherung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], verletzte
sich im Rahmen dreier Unfälle jeweils am linken Fuss (Unfälle vom 4. Januar
1993, vom 15. Oktober 1996 und vom 15. Januar 1997; vgl. implizit SUVA-Akte
1). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 sprach ihm die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Restfolgen des Unfalles vom 15.
Januar 1997 ab 1. September 2005 eine Invalidenrente für eine
Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (vgl.
SUVA-Akte 41). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 46) mit Einspracheentscheid
vom 14. August 2006 (SUVA-Akte 63) festgehalten. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die vom Beschwerdeführer hiergegen
erhobene Beschwerde (Verfahren UV 2006 81) mit Urteil vom 5. November 2007
teilweise gut. Es verpflichtete die SUVA dazu, dem Beschwerdeführer ab dem 1.
September 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von
32 % auszurichten (vgl. SUVA-Akte 70). Das Bundesgericht bestätigte den
kantonalen Entscheid mit Urteil 8C_75/2008 vom 14. November 2008 (vgl. SUVA-Akte
74).
b) Am 29. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer bei
der SUVA ein Revisionsgesuch ein (SUVA-Akte 79). Mit Schreiben vom 12. Oktober
2015 beantragte er die Ausrichtung einer Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 47 %, dies in Anlehnung an eine in der Zwischenzeit ergangene Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. August 2015 (vgl. SUVA-Akte 155). Die SUVA führte
in der Folge weitere Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie eine weitere
kreisärztliche Untersuchung (vgl. den Bericht vom 25. Februar 2016; SUVA-Akte 171).
Mit Verfügung vom 21. März 2016 lehnte sie eine Rentenerhöhung ab (vgl.
SUVA-174). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akten 178 und 191)
festgehalten (Einspracheentscheid vom 7. April 2017; SUVA-Akte 214). Die
hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 27. Februar 2018
(SUVA-Akte 240) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren
Abklärung (Einholung eines orthopädischen Gutachtens) und anschliessendem
erneutem Entscheid an die SUVA zurückgewiesen wurde.
c) Im Nachgang an dieses Urteil erteilte die SUVA PD
Dr. D____ den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 4.
Dezember 2018; SUVA-Akte 275). Am 29. Mai 2019 äusserte sich der
Beschwerdeführer zum Gutachten von PD Dr. D____ (vgl. SUVA-Akte 285). Mit Verfügung
vom 14. Juni 2019 lehnte die SUVA eine Erhöhung der bisher ausgerichteten Rente
mangels relevanter Sachverhaltsänderung ab (vgl. SUVA-Akte 286). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 19. August 2019 Einsprache. Er beantragte im
Wesentlichen, es sei ihm ab 1. Februar 2010 (Datum des Revisionsgesuches) eine
Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % zu gewähren (vgl.
SUVA-Akte 290). Am 2. Dezember 2019 begründete er seine Einsprache
näher (vgl. SUVA-Akte 298). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 wies die
SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 302).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die SUVA dazu zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 2009 (Abschluss der
Heilbehandlung) eine Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 47
% auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19.
August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch
lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17.
September 2020 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22.
September 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 2. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Gutachten von PD Dr. D____ sei davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung nicht in
relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Aus diesem Grunde habe man zu
Recht eine Rentenerhöhung abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe
auch den Einspracheentscheid).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von PD Dr. D____ könne nicht abgestellt werden; denn der Gutachter
habe lediglich den Verlauf der letzten sechs Jahre beurteilt. Insgesamt sei
gestützt auf die vorliegenden Akten von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auszugehen. Daher habe er – gemäss den Feststellungen der
Invalidenversicherung – Anspruch auf eine Rente auf der Basis einer
Erwerbsunfähigkeit von 47 % (vgl. insb. die Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 14. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Mai
2020, eine Rentenerhöhung abgelehnt hat.
3.
3.1
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles
mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf
eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Bei einer Neuanmeldung sind die
Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132
E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.).
3.2
Gemäss Art. 22 UVG kann in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG die
Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht,
spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht
mehr revidiert werden (vgl. dazu BGE 134 V 131 ff.; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_807/2017 vom 25. Mai 2018). Relevant ist nach der Praxis
nicht der Entscheidzeitpunkt. Das Revisionsverfahren muss vor dem oben
genannten Zeitpunkt eingeleitet worden sein (BGE 103 V 30, 31 f. E. 2.; Urteil
des Bundesgerichts 8C_759/2011 vom 12.
Dezember 2011 E. 4; Volker Pribnow/Sarah Eichenberger, in: Hürzeler/Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 9
zu Art. 22 UVG). Der 1951 geborene Beschwerdeführer reichte das Revisionsgesuch
am 29. Januar 2010 ein (SUVA-Akte 79). Damals hatte er das Rentenalter
noch nicht erreicht. Das Alter steht somit einer Revision nicht entgegen.
3.3
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. Urteil
des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni
2020.
E. 3.5).
3.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher das Urteil des
Bundesgerichts vom 14. November 2008 (SUVA-Akte 74) den Referenzzeitpunkt,
zumal darin in medizinischer Hinsicht Präzisierungen (zum Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2007; SUVA-Akte 70)
angebracht worden waren (vgl. dazu Erwägung 4.2.3. hiernach).
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2
Da sich die Frage der medizinischen Veränderung vorliegend nur unter
Berücksichtigung der Vorgeschichte beantworten lässt, werden im Folgenden die
zentralen ärztlichen Äusserungen kurz zusammengefasst.
4.2.1
Der Kreisarzt hatte im Bericht vom 16. Juni 2005 (SUVA-Akte
31) dargetan, neue Röntgenbilder lägen seit der letzten Beurteilung vom 10.
August 2004 (vgl. SUVA-Akte 26) nicht vor. Die Beweglichkeit von OSG und USG
links seien eingeschränkt gegenüber rechts. Es bestehe eine leichte
Verschmächtigung im Bereich des linken Unterschenkels. Das Gangbild sei noch
deutlich hinkend. Der linke Fuss werde nicht richtig abgerollt und vorwiegend
über die Aussenkante belastet. Des Weiteren hatte der Kreisarzt klargestellt, aufgrund
der Unfallrestfolgen am linken Fuss seien dem Versicherten leichte, überwiegend
sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Dabei seien kürzere ebenerdig gehende
oder stehende Intervalle ebenfalls zumutbar. Nicht mehr zumutbar seien
Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das Umhergehen in unebenem Gelände
oder rein stehende und gehende Tätigkeiten. Auch Tätigkeiten in Zwangshaltung
wie kauernde oder kniende Stellung sollten vermieden werden.
4.2.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die
Beurteilung des Kreisarztes im Urteil vom 5. November 2007 (SUVA-Akte 70) zwar
für (grundsätzlich) beweiskräftig erachtet. Gleichzeitig hatte es aber
klargestellt, es müssten – entgegen den Ausführungen des Kreisarztes – immer
wieder betriebsunübliche Pausen eingelegt werden (vgl. Erwägung 5.3. des
Urteils). Dem hatte das Sozialversicherungsgericht mit einer 20%igen Reduktion
des Tabellenlohnes Rechnung getragen (vgl. Erwägung 6.3.).
4.2.3
Das Bundesgericht hatte daraufhin mit Urteil 8C_75/2008
vom 14. November 2008 (SUVA-Akte 74) Folgendes erwogen: Der 20%ige Abzug
entspreche bei der vom kantonalen Gericht veranschlagten durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden einer Einsatzfähigkeit von 33.28 Stunden in
der Woche und damit einer Reduktion von durchschnittlich rund 1 ½ Stunden pro
Tag (8.3 Stunden ./. 6.66 Stunden). Mit der vom kantonalen Gericht anerkannten
Pensenbeschränkung von 20 % und der entsprechenden Reduktion des
hypothetischen Invalideneinkommens seien die von Dr. E____ gemäss Bericht vom
8.
Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 3) und die von Dr. F____ laut Bericht vom
28.
Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 4 ff.) attestierten gesundheitlichen
Einschränkungen ausreichend berücksichtigt (vgl. Erwägung 5.3. des Urteils).
4.3
4.3.1
In Bezug auf die weitere Entwicklung – seit dem Bericht des
Kreisarztes vom 16. Juni 2005 (SUVA-Akte 31) bzw. den vom Bundesgericht berücksichtigten
Berichten von Dr. E____ vom 8. Juni 2006 (SUVA-Akte 62, S. 3) und von Dr. F____
vom 28. Juni 2008 (SUVA-Akte 62, S. 4 ff.) – präsentiert sich die medizinische
Aktenlage im Wesentlichen wie im Folgenden beschrieben wird.
4.3.2
Im Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 25. Februar
2016.
(SUVA-Akte 171) wurde als Ergebnis der Funktionsprüfung des linken
Fusses festgehalten: Extension/Flexion 0/0/40°; Eversion/Inversion: 0/10/20°
(vgl. S. 6 des Berichtes). Des Weiteren führte der Kreisarzt aus, grundlegend
habe sich der Gesundheitszustand am linken Fuss verglichen zur letzten
kreisärztlichen Untersuchung vom Jahr 2005 nicht verändert, mit Ausnahme der
weiteren Verschlechterung der Sprunggelenksfunktion links. Nach wie vor sei das
Gangbild gestört infolge des Metatarsus primus elevatus. Die Belastung des
linken Fusses erfolge ausschliesslich über die Aussenkante. An der Zumutbarkeit
habe sich ebenfalls nichts Grundlegendes geändert. Aufgrund der Unfallrestfolgen
am linken Fuss seien dem Versicherten leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten
ganztags zumutbar, mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen.
Nicht mehr zumutbar sei das Treppengehen. Ebenfalls nicht mehr zugemutet werden
könnten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder in anderen absturzgefährdeten Positionen.
Auch das Umhergehen in unebenem Gelände oder Tätigkeiten in Zwangshaltung wie
kauernder oder kniender Stellung seien nicht mehr zumutbar (vgl. S. 7 des
Berichtes).
4.3.3
Im Einspracheverfahren erkundigte sich die
Beschwerdegegnerin bei der Abteilung Versicherungsmedizin, ob sich das vom
Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 5. November 2007 angenommene
Zumutbarkeitsprofil (leichte sitzende Tätigkeit ganztags, Einräumung von
zusätzlichen Pausen im Umfang von 20 % bzw. 1 ½ Stunden pro Tag) in der
Zwischenzeit verändert habe (vgl. SUVA-Akte 196, S. 2). In der Folge wurde
die röntgendiagnostische Abklärung vom Februar 2017 (SUVA-Akte 212)
veranlasst. Daraufhin machte Dr. G____ in der ärztlichen Beurteilung vom 31. März
2017.
(SUVA-Akte 213) geltend, die Bildgebungen belegten zweifellos, dass eine
namhafte Arthrose des oberen und/oder unteren Sprunggelenks links, welche als
eine Ursache für die Verschlechterung der Funktion des Sprunggelenks in
Betracht zu ziehen wäre, nicht objektiviert werden könne. Dem Versicherten sei
auch weiterhin eine leichte sitzende Arbeit ganztags, mit Einräumung von
zusätzlichen Pausen im Umfang von 20 % bzw. 1 ½ Stunden pro Tag zumutbar.
4.3.4
Das Sozialversicherungsgericht erachtete in der Folge in
seinem Urteil vom 27. Februar 2018 (SUVA-Akte 240) weiteren
Abklärungsbedarf als gegeben. Es wies die Sache zur Einholung eines
orthopädischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück. Das Gericht gab
vor, das Gutachten habe explizit auf die Frage der Veränderung des
Gesundheitszustandes seit 2005 einzugehen. Darüber hinaus müsse es klar unterscheiden,
welche allfälligen Beeinträchtigungen unfallbedingt seien und welche nicht
(vgl. Erwägung 5.5. des Urteils).
4.4
In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin PD Dr. D____ einen
Auftrag zur orthopädischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Gutachten vom
4.
Dezember 2018 (SUVA-Akte 275) wurden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) posttraumatische, leichte Arthrose des OSG und
USG Iinks; (2.) Status nach Arthrodese des Grosszehengrundgelenkes links; (3.) unklare Inversionsfehlhaltung des Fusses links
(vgl. S. 10 des Gutachtens). Des Weiteren stellte PD Dr. D____ klar, die
leichte OSG- und USG-Arthrose auf der linken Seite seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom 15. Januar 1997. Passend zu den
vorgetragenen Beschwerden zeigten sich auf den Röntgenbildern knöcherne
Unregelmässigkeiten am medialen und lateralen Malleolus, jedoch praktisch keine
Verminderung des Gelenkspaltes und keine osteophytären Anbauten, keine
vermehrte Sklerosierung des subchondralen Knochens. Die Arthrose des
Grosszehengrundgelenkes, welche zur Versteifung (Arthrodese) geführt habe, sei
nicht auf den Unfall vom 15. Januar 1997 zurückzuführen. Sie sei generell eher
wenig wahrscheinlich Folge eines der berichteten Unfälle, da bereits vor dem
Unfall von 1993 in der Bildgebung eine Arthrose des Grosszehengrundgelenkes
dokumentiert sei (vgl. S. 11 des Gutachtens). Schliesslich wies PD Dr. D____
darauf hin, die geltend gemachte Zunahme der Beschwerden lasse sich nicht
objektivieren; denn im Verlauf (seit 2002) habe keine Zunahme der lediglich
leichten Arthrose im linken OSG und USG stattgefunden, wie auf den
konventionellen Röntgenbildern dokumentiert werde. Der Kreisarzt räume in seinem
Untersuchungsbericht vom 25. Februar 2016 eine Verschlechterung der
Beweglichkeit im linken OSG wie auch im linken USG gegenüber 2005 ein. Was die
eigenen Messungen des Bewegungsausmasses angehe, so habe sich in den letzten
sechs Jahren (seit 2012/2013) keine Verschlechterung der Beweglichkeit
eingestellt (vgl. S. 11 und S. 12 des Gutachtens).
4.5
4.5.1
Auf dieses Gutachten von PD Dr. D____ kann abgestellt
werden. Es ist zwar sehr konzis gehalten, erfüllt aber gleichwohl die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2.
hiervor). Insbesondere hat der Gutachter seine Beurteilung aufgrund der
erhobenen Befunde sowie in Auseinandersetzung mit den bildgebenden Unterlagen
plausibel begründet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2
Zunächst hat PD Dr. D____ zutreffend klargestellt, dass
sich auf den Röntgenbildern, welche im Verlauf erstellt wurden, keine Zunahme
der Arthrose hat feststellen lassen und diese weiterhin als leicht zu
bezeichnen ist. Diese Schlussfolgerung lässt sich anhand der vom Gutachter auf
S. 9 f. seiner Expertise wiedergegebenen Röntgenberichte (ab August 2002 bis
November 2018) ohne weiteres nachvollziehen.
4.5.3
Bereits die vom Kreisarzt im Bericht vom 25. Februar
2016.
(SUVA-Akte 171) vorgenommene Zusammenfassung der Vorakten (vgl. S. 1 ff.
des Untersuchungsberichtes) machte deutlich, dass sich über all die Jahre
hinweg keine schwerwiegende Arthrose entwickelt hatte. An dieser Stelle ist namentlich
der vom Kreisarzt beschriebene Röntgenbefund vom 4. März 2011 (beide Füsse a.p.
und seitlich) bzw. folgende Aussagen anzuführen: Im OSG links seien leichte
arthrotische Veränderungen feststellbar, auch das linke USG weise arthrotische
Veränderungen auf. In der a.p.-Aufnahme des linken OSG zeige sich ein
weitgehend freies OSG (vgl. S. 6 des Berichtes des Kreisarztes vom 25. Februar
2016; SUVA-Akte 171, S. 6). Etwas mehr als zwei Jahre später legte PD Dr. D____
in seinem IV-Gutachten vom 17. Dezember 2013 (SUVA-Akte 160) dar, radiologisch
zeigten sich nur geringe degenerative Veränderungen in den Sprunggelenken. Zu
erkennen sei lediglich eine nicht ganz ideale Position nach Metatarsophalangeal
I-Gelenkarthrodese (vgl. S. 13 des Gutachtens). Im Röntgenbericht des
Institutes Imamed vom 7. Februar 2017 (SUVA-Akte 212) wurde explizit dargetan –
im Vergleich zu den Aufnahmen 2004 – bestünden weiterhin keine
fortgeschrittenen Arthrosezeichen des oberen und unteren Sprunggelenks
(Kellgren I). Auch auf den neusten Röntgenbildern (vgl. S. 10 des Gutachtens
von PD Dr. D____; SUVA-Akte 275, S. 10) zeigte sich keine erhebliche
Arthrose.
4.5.4
Angesichts der fehlenden Zunahme der Arthrosezeichen
ist es daher auch nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass sich der
Bewegungsumfang seit 2005 tatsächlich in relevanter Art und Weise, mithin mit
Auswirkung auf eine leidensangepasste Tätigkeit, verschlechtert hat; wie
bereits von Dr. G____ in der ärztlichen Beurteilung vom 31. März 2017
(SUVA-Akte 213) zutreffend festgestellt wurde, lässt sich eine Verschlechterung
der Sprunggelenksfunktion nicht objektivieren. PD Dr. D____ hat dies jetzt
nochmals explizit klargestellt. Wie dargetan wurde, wies der Gutachter darauf
hin, die geltend gemachte Zunahme der Beschwerden lasse sich nicht
objektivieren; denn im Verlauf (seit 2002) habe keine Zunahme der lediglich
leichten Arthrose im linken OSG und USG stattgefunden (vgl. S. 11 des
Gutachtens).
4.5.5
Dem Ergebnis der Funktionsprüfung des Sprunggelenkes
kommt daher im vorliegenden Zusammenhang keine zentrale Bedeutung zu. Die
Funktionsprüfung des Spunggelenkes durch den Kreisarzt hatte im Juni 2005
Folgendes ergeben: Extension/Flexion 10/0/30°; Eversion/Inversion: 15/0/10°
(vgl. S. 3 des Berichtes vom 16. Juni 2005; SUVA-Akte 31). PD Dr. D____
hielt im Gutachten vom 17. Dezember 2013 (SUVA-Akte 160) über den
Bewegungsumfang fest: OSG links Dorsal-/Plantarflexion 10-0-35° Iinks; USG
Eversion/Inversion links 5-0-10° (vgl. S. 7 des Gutachtens). Im
Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 25. Februar 2016 (SUVA-Akte 171) wurde
in Bezug auf den Bewegungsumfang festgehalten: Extension/Flexion 0/0/40°;
Eversion/Inversion: 0/10/20° (vgl. S. 6 des Berichtes). Der Kreisarzt machte –
wie von PD Dr. D____ zutreffend festgehalten wurde (vgl. Erwägung 4.4. hiervor)
– geltend, die Beweglichkeit habe sich gegenüber der letzten kreisärztlichen
Untersuchung von 2005 weiter verschlechtert (vgl. SUVA-Akte 171). PD Dr. D____
führte im Gutachten vom 4. Dezember 2018 (SUVA-Akte 275) in Bezug auf das
Bewegungsausmass an, die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk links betrage für
Dorsal-/Plantarflexion 10-0-35°. Im unteren Sprunggelenk links bestehe 50 %
Beweglichkeit der Gegenseite. Eine ligamentäre Instabilität des oberen oder
unteren Sprunggelenkes liege nicht vor. Chopart- und Lisfranc-Gelenkreihe seien
stabil (S. 8 des Gutachtens). Dieses Bewegungsausmass sei nicht schlechter als
dasjenige, welches man im 2012/2013 ermittelt habe (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.5.6
Soweit PD Dr. D____ lediglich die selber erhobenen
Werte der Funktionsprüfung miteinander verglichen hat, erscheint dies verständlich
und vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern. Wie dargetan
wurde, vertritt PD Dr. D____ die plausible Ansicht, dass eine Verschlechterung der
Situation angesichts der über all die Jahre hinweg gleich gebliebenen Arthrose
objektiv nicht ausgewiesen ist (vgl. Erwägung 4.5.4. hiervor). Folglich ist für
ihn auch eine schlechter ausgefallene Funktionsprüfung letztlich nicht erklärbar,
was namentlich auch auf die vom Kreisarzt erwähnte Funktionsprüfung 2016 zutrifft.
Aus diesem Grunde kann nachvollzogen werden, weshalb sich der Gutachter mit der
schlichten Erwähnung des kreisärztlichen Berichtes begnügt hat.
4.6
Aus all dem ist zu folgern, dass sich im massgebenden Zeitraum (vgl.
dazu Erwägung 3.4. hiervor) keine gesundheitliche Verschlechterung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten
Tätigkeit eingestellt hat. Dem Beschwerdeführer ist daher weiterhin eine ganztägige
Tätigkeit zumutbar, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann und bei
der eine Pause von 1 ½ Stunden täglich gewährt wird (vgl. das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2007 [SUVA-Akte 70]
bzw. das Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2008 [SUVA-Akte 74]).
4.7
Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht mit Verfügung vom 14. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
27.
Mai 2020, eine Erhöhung der UV-Rente abgelehnt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 ist zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig
ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt
sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: