UV.2020.31
Unfallkausalität verneint für Folgen einer Beinamputation im Jahr 2014 nach Unfall im Jahr 1981
13. Oktober 2020Deutsch21 min
Verschlechterung festgestellt werden. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 (SUVA-Akte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.31
Einspracheentscheid vom 28. Mai
2020
Unfallkausalität verneint für
Folgen einer Beinamputation im Jahr 2014 nach Unfall im Jahr 1981.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer erlitt am 8. Dezember 1981 (Unfall-Anzeige,
SUVA-Akte 1) einen Unfall, für welchen er bei der Beschwerdegegnerin versichert
war. Er erlitt bei diesem Ereignis eine drittgradig offene
Malleolartrümmerfraktur (rechte Extremität). Diese wurde operativ durch eine
primäre Arthrodese mit Fixateur externe versorgt.
Seit Dezember 1982 richtete ihm die Beschwerdegegnerin eine
monatliche Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40% aus (vgl.
Orientierung über Rentenleistungen vom 24. Dezember 1982, SUVA-Akte 22, bzw.
Verfügung vom gleichen Tag, SUVA-Akte 23).
b) Im Juni 1997 meldete der Beschwerdeführer eine
Verschlechterung des Zustandes am rechten Knöchel (SUVA-Akte 163). In der
kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 1998 (SUVA-Akte 181) konnte keine
Verschlechterung festgestellt werden. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 (SUVA-Akte
187) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Rente. Mit
Einspracheentscheid vom 20. November 1998 (SUVA-Akte 193) wies die Beschwerdegegnerin
die dagegen erhobene Einsprache ab. Dieser Einspracheentscheid wurde nicht
angefochten.
c) aa) Im Januar 2014 trat eine starke Schwellung im
Bereich des rechten Sprunggelenks auf. Im April 2014 hatten sich eine Gangrän
und eine offene Wunde gebildet. In der Folge musste das rechte Bein am 16. Mai
2014 am Oberschenkel amputiert (Austrittsbericht des Allgemeinkrankenhauses C____,
[...], Original SUVA-Akte 203, Übersetzung ins Deutsche, SUVA-Akte 204) werden.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 (SUVA-Akte 201) machte der Beschwerdeführer
eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Am 16. August 2016 (SUVA-Akte
206) verneinte der Kreisarzt in seiner Stellungnahme die Unfallkausalität der
Amputation.
bb) Mit Verfügung vom 22. August 2016 (SUVA-Akte 207) lehnte
die Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung ab. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 22. August 2016 (SUVA-Akte 208) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid
vom 10. August 2017 (SUVA-Akte 230) abgewiesen wurde.
cc) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit
Urteil vom 29. November 2017 (SUVA-Akte 238) die hiergegen gerichtete
Beschwerde gut und wies die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen
Gutachtens und zur anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
zurück.
d) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete D____,
Leiter und Chefarzt des Universitären Zentrums für Gefässchirurgie, [...], am
4. Februar 2019 ein Gutachten (SUVA-Akte 269).
Mit Verfügung vom 2. April 2019 (SUVA-Akte 272) lehnte die
Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung sowie die Zusprache einer
Integritätsentschädigung ab. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 3. April
2019 Einsprache (SUVA-Akte 273). Die Abteilung Versicherungsmedizin der
Beschwerdegegnerin nahm am 29. April 2020 eine Gefässchirurgische Beurteilung (sig.
E____, FMH Chirurgie [CH], spez. Gefässchirurgie [CH, AT]) vor (SUVA-Akte 278).
Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 (SUVA-Akte 279) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache ab.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. Juni 2020 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 aufzuheben und es
sei dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse
von 60% sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines
Integritätsschadens von 30% zuzusprechen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 27. Juli 2020 und mit Duplik vom 14.
August 2020 halten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen im ersten
Schriftenwechsel fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 13. Oktober 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der Tatsache, dass sich der Sitz
des letzten Arbeitgebers des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers im Kanton
Basel-Stadt befindet (vgl. Unfallanzeige, SUVA-Akte 1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3
Übergangsrechtlich ist zu beachten, dass sich das Unfallereignis im
Dezember 1981 ereignete und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im
Dezember 1982 entstanden ist. Es gilt somit altes Recht gemäss dem damals in
Kraft stehenden Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG; SR
832.10). Gemäss Art. 118 Abs. 1 des seit 1. Januar 1984 in Kraft stehenden
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden
die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht (KUVG) gewährt. Für Versicherte der
Suva gelten jedoch in den in Abs. 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an u.a. dessen Bestimmungen über die Invalidenrenten sowie die
Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes entsteht (Abs. 2 lit. c).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer erlitt am 8. Dezember 1981 einen Unfall. Bei diesem
Ereignis zog er sich eine offene Malleolartrümmerfraktur zu. Nach Abschluss der
Heilbehandlung sprach die Beschwerdegegnerin eine monatliche Rente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zu (vgl. Orientierung über
Rentenleistungen vom 24. Dezember 1982 SUVA-Akte, 22 bzw. Verfügung vom
gleichen Tag, SUVA-Akte 23).
2.2
Am 16. Mai 2014 musste sich der Beschwerdeführer einer
Beinamputation unterziehen (Austrittsbericht des Allgemeinkrankenhauses C____, [...],
Original SUVA-Akte 203, Übersetzung ins Deutsche, SUVA-Akte 204). Mit Schreiben
vom 18. Juli 2016 (SUVA-Akte 201) machte der Beschwerdeführer eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Beschwerdegegnerin
lehnte schliesslich mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 (SUVA-Akte 230)
eine Erhöhung der Invalidenrente ab, wogegen der Versicherte beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhob.
Nach Rückweisung der Sache gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 29. November 2017 erstattete D____ am 4. Februar 2019 ein Gutachten
(SUVA-Akte 269). Mit Verfügung vom 2. April 2019 (SUVA-Akte 272) lehnte die
Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung ab, da keine unfallkausale
rechtserhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen ausgewiesen sei. Mit der
gleichen Begründung lehnte sie auch die Zusprache einer
Integritätsentschädigung ab.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 (SUVA-Akte 279) wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
2.3
Strittig ist, ob die mit der Beschwerde beantragte Erhöhung der
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 60% bzw. die Zusprache
einer Integritätsentschädigung auf eine unfallkausale Verschlimmerung der
Unfallfolgen stützen lässt. Mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom
28.
Mai 2020 hat die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang
verneint (Rechtliches zum Nachweis des Kausalzusammenhangs, insbesondere den in
diesem Zusammenhang massgeblichen beweisrechtlichen Grundsätzen vgl. Erw. 3.4
ff. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 29. November 2017,
Aktenzeichen UV 2017 32, SUVA-Akte 238). Ob dieser Entscheid sich stützen
lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Das [...]spital F____ hatte mit Bericht vom 21. Januar 1982
(SUVA-Akte 4) eine drittgradige offene Malleolartrümmerfraktur rechts mit
Achsenkorrektur am 23. Dezember 1981 diagnostiziert. Die primäre Arthrodese war
am 8. Dezember 1981 durchgeführt worden. In der Beurteilung der Restfolgen am
7.
Oktober 1982 hatte die Kreisärztin (vgl. Bericht, SUVA-Akte 11)
festgehalten, die klinische Untersuchung zeige eine volle Stabilität der
Arthrodese. Die Funktion des unteren Sprunggelenks sei ebenfalls eingeschränkt.
Es bestünden noch eine minime Muskelminderung an der rechten unteren Extremität
und «minimste» Zeichen der durchgemachten Sudeck'schen Dystrophie. Radiologisch
sei die Arthrodese konsolidiert. Weitere therapeutische Massnahmen seien nicht
angezeigt. In einer Aktennotiz vom 22. Juli 1983 hielt die Rechtsabteilung der
Beschwerdegegnerin fest (SUVA-Akte 25), der Endzustand sei zum Zeitpunkt der
kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 1982 erreicht gewesen. Eine
kreisärztliche Untersuchung vom 6. September 1985 (Bericht, SUVA-Akte 144)
notierte, der Beschwerdeführer gebe noch «immer Probleme mit seinem rechten
Bein» an, das ganze Bein würde schmerzen. Zum Röntgenbefund hielt der Bericht
fest, gemäss Untersuchung vom 4. September 1985 zeige das rechte Sprunggelenk
einen unauffälligen Kalkgehalt am dargestellten Skelett. Die Arthrodese des
oberen Sprunggelenkes sei vollständig konsolidiert. Fraglich bestehe eine leichte
Verschmälerung des dorsalen Anteils des Gelenkspaltes im unteren Sprunggelenk.
Als (nach wie vor) noch bestehende Unfallfolge notierte die Kreisärztin, infolge
der Arthrodese am oberen Sprunggelgenk rechts bestehe eine aufgehobene Funktion
des oberen Sprunggelenkes rechts. Die Funktion des unteren Sprunggelenks rechts
sei eingeschränkt.
Nachdem der Beschwerdeführer im Juni 1997 eine Verschlechterung
des Zustandes am rechten Knöchel (SUVA-Akte 163) gemeldet hatte, erfolgte am 8.
September 1998 eine weitere kreisärztliche Untersuchung (SUVA-Akte 181). Der
Kreisarzt hatte notiert, es habe sich eine stabile rechte Arthrodese am rechten
Oberen Sprunggelenk gezeigt. Aufgrund der Röntgenbilder vom 8. Juni 1998 ergebe
sich eine unveränderte Darstellung der stabilen Arthrodese im Vergleich zu den
Bildern vom 4. September 1985.
3.2
Nach der im Anschluss an die Amputation im Mai 2014 eingereichten
erneuten Anmeldung äusserten sich der Kreisarzt (u.a. in der Ärztlichen
Beurteilung vom 16. August 2016, SUVA-Akte 206) sowie E____ in ihrer
Gefässchirurgischen Beurteilung vom 9. August 2017 (SUVA-Akte 229).
Zum Hergang vor und nach der Amputation entnahmen sie den Akten:
-
Gemäss fachärztlichen Befund von G____, Facharzt für
Allgemeinchirurgie vom 27. Januar 2014, [...] (Originaltext sowie Übersetzung
ins Deutsche in SUVA-Akte 201) hatte sich der Versicherte wegen seit 3 bis 4
Tagen bestehenden Schmerzen und mit einer Schwellung im Bereich der rechten
Sprunggelenke und im Bereich des distalen Drittels des Unterschenkels vorgestellt.
Der Arzt erhob eine dunkelblau verfärbte, teigige Schwellung. G____ berichtete
am 15. Februar 2014 (Bericht und Übersetzung, a.a.O.), die Schwellung sei nun
etwas zurückgegangen.
-
Gemäss Bericht desselben Arztes vom 19. April 2015 (a.a.O., recte
wohl 2014 vgl. Bemerkung im Bericht E____, SUVA-Akte 229, zur Jahreszahl) lag
nun eine massive Schwellung des rechten Sprunggelenks bis zur Ferse mit dunkelblauer
Verfärbung vor. In der Mitte der Schwellung erhob der Arzt eine 7 x 10 cm
grosse, offene, verschmutzte und übelriechende Wunde. Diese Veränderungen schienen
nach Einschätzung des Arztes in eine Gangrän des rechten Fusses und der
Sprunggelenke überzugehen.
-
Am 4. Mai 2015 (recte wohl 2014) verzeichnete G____ eine Verschlechterung
des Zustandes (Bericht und Übersetzung a.a.O.). Die offene Wunde rieche übel,
und die Gangrän breite sich weiter aus. Der Arzt berichtete am 12. Mai 2015 (Recte
wohl 2014) von einer weiteren Verschlechterung (a.a.O.), dies obwohl der
Versicherte starke Antibiotika einnehme und jeden Tag den Verbandwechsel
vorgenommen werde. Dem Patienten werde zur Abwendung eines lebensgefährdenden
Zustandes die Amputation des rechten Beines am Oberschenkel vorgeschlagen.
Dieser Bericht notiert am Schluss, die Veränderungen seien durch die Verletzung
vom 8. Dezember 1981 verursacht worden.
-
Der «Entlassbrief mit Epikrise» (vgl. Originalbericht, SUVA-Akte
203, deutsche Übersetzung, SUVA-Akte 204) des Allgemeinkrankenhauses C____, [...],
zum Aufenthalt vom 15. bis 22. Mai 2014 nennt als Diagnose eine nicht weitere
klassifizierte Gangrän des rechten Fusses und des rechten Unterschenkels
festgehalten. Operativ sei am 16. Mai 2014 eine Amputation am rechten
Oberschenkel durchgeführt worden. Dieser Bericht hält zur Anamnese fest, der
Versicherte sei zur Behandlung der Gangrän des rechten Fusses und des
Sprunggelenks aufgenommen worden. «All dies» sei Folge einer Verletzung am
Arbeitsplatz am 8. Dezember 1981 in der Schweiz.
-
G____ berichtete (Bericht in SUVA-Akte 201) am 15. September 2015
(recte 2015, vgl. Bemerkung in der Gefässchirurgischen Beurteilung von E____
vom 9. August 2017 zur Jahreszahl, SUVA-Akte 229), die Wunde sei «per primam»
verheilt und der Versicherte habe keine Schmerzen. Der Beinstumpf sei
allerdings «ziemlich schlecht geformt, weil das Bein sehr hoch am Oberschenkel
amputiert wurde und das Weichgewebe-Muskelgewebe mehr als 15 cm von den Knochen
hängt».
3.3
Bereits in einzelnen der angeführten Berichte des behandelnden
Arztes G____ sowie des Krankenhauses, in welchem die Amputation durchgeführt
wurde, wird die aufgetretene Gangrän am rechten Fuss bzw. Unterschenkel sowie
die deswegen erforderliche Amputation auf das Unfallereignis vom 8. Dezember
1981.
zurückgeführt.
Gemäss seinem Urteil vom 29. November 2017 erachtete das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (SUVA-Akte 238, Erw. 4.3) die Aktenlage
als noch nicht ausreichend, um über die Kausalitätsfrage entscheiden zu können.
Es erwog, aus Sicht sowohl des Kreisarztes als auch von E____ sei die Amputation
des rechten Beines Folge einer Arteriosklerose. Beide Ärzte hätten
jedoch die Schwellung des rechten, vom Unfall betroffenen Fussgelenkes nicht
weiter thematisiert. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass Ausgangspunkt
der Amputation zunächst eine Schwellung im Bereich des arthrodesierten OSG
rechts gewesen sei, die sich sodann mehr und mehr verschlechtert habe. Eine
Schwellungstendenz sei u.a. auch schon in der kreisärztlichen Untersuchung aus
dem Jahr 1998 (Suva-Akte 181) in den „Angaben des Patienten“ dokumentiert sowie
einem Gutachten vom 17. Mai 1997 von H____, Facharzt für Chirurgie, [...]
(Originaltext sowie deutsche Übersetzung in SUVA-Akte 163), festgehalten. Dieses
Gutachten von H____ enthalte Hinweise auf wiederkehrende bzw. vorhandene
Schwellungen sowie eine Störung der Zirkulation im rechten Fuss. Dies hätten
die anstaltsinternen Ärzte der Beschwerdegegnerin nicht weiter erörtert. Dies
wäre jedoch notwendig gewesen, um zweifelsfrei auf die versicherungsinternen
Berichte abstellen zu können.
Weiter wird im Urteil vom 29. November 2017 ausgeführt, im Fall
von Durchblutungsstörungen aufgrund einer Arteriosklerose sei es naheliegend,
dass sich solche am anderen Bein des Beschwerdeführers zeigten. Der Kreisarzt habe
zwar eine arterielle Durchblutungsstörung aufgrund einer Arteriosklerose postuliert,
dies jedoch, ohne eine Untersuchung der Blutgefässe des anderen Beines
vorzunehmen. Ob sich Zeichen einer Arteriosklerose im anderen Bein zeigten, könne
mittels einer Untersuchung überprüft werden, weswegen eine solche nachzuholen sei.
Der Kreisarzt habe wenig Bezug zu einer typischen Entwicklung einer
Arteriosklerose genommen, die verschiedene Stadien aufweise. Die Anamnese
diesbezüglich sei in der kreisärztlichen Untersuchung sehr kurz gehalten, der
Bericht von E____ sei eine Aktenbeurteilung und enthalte entsprechend keine
eigenständige Anamnese. Somit fehle es an einem vollständigen Bild über die Anamnese,
weswegen der Beweiswert dieser Aktenbeurteilung fraglich sei. Schliesslich falle
auf, dass E____ als Risikofaktor einen Diabetes mellitus nenne. Demgegenüber
halte der Kreisarzt in der Untersuchung vom 25. Oktober 2016 unter „Angaben des
Versicherten“ fest, ein Diabetes mellitus liege nicht vor. Damit sei auch in
diesem Punkt ein Widerspruch zu erkennen.
Gestützt auf diese Erwägungen wies das Gericht die Sache zur
neutralen gutachterlichen Erklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.
4.
Zur neutralen Beurteilung des Kausalzusammenhanges sowie zur
Klärung der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. November 2017
angesprochenen Fragen hat die Beschwerdegegnerin ein neutrales Gutachten bei D____
veranlasst. Dieses Gutachten datiert vom 4. Februar 2019 (SUVA-Akte 269). Das
Gutachten ist anhand der nachstehend zu erörternden Punkte zu würdigen.
4.1
Durchblutungsstörung im rechten Bein
Einleitend stellt D____ klar, dass falls der Verschlechterung
des Zustandes eine Durchblutungsstörung zugrunde liegen würde, diese mit dem
Unfall nichts zu tun hätte.
D____ erwähnt eine in den Akten dokumentierte chronische
Durchblutungsstörung der rechten unteren Extremität, die im Jahre 2012
aufgetreten sei. Nicht passend zu diesem Befund sei jedoch die Angabe des
Beschwerdeführers, er habe ab 2012 zwei Stöcke zum Gehen benötigt. Ebenfalls nicht
zu diesem Befund passend sei sodann die vom Beschwerdeführer beschriebene
Schwellung ab 2013. Die Tatsache, dass im Herbst 2013 in einer orthopädischen
Kontrolle in […]eine schlechte Zirkulation vorgefunden worden sei, lasse sich
heute weder beweisen noch ausschliessen. Die entsprechenden Messwerte, die
hätten durchgeführt werden müssen, lägen nicht vor. Nicht einmal ein einfacher
Tastbefund des Fusspulses sei dokumentiert. G____, welcher den Patienten von
Januar bis Mai 2014, d.h. bis zur Oberschenkelamputation, betreut habe, äussere
sich an keiner Stelle seiner Berichte über die Durchblutungssituation, es fehlten
Angaben, ob Pulse palpabel waren; Messwerte der peripheren Durchblutung fehlten
vollständig. G____ bestätigt in diesem Zusammenhang mit Bericht vom 7. Juni
2017.
(in SUVA-Akte 228), über keine Unterlagen über eine
Ultraschalluntersuchung des Beins, bzw. über MRT-Aufnahmen sowie Fotoaufnahmen
des Beins zu verfügen. Er habe als Facharzt mit 50 Jahren Berufserfahrung keine
Aufnahmen zur Feststellung benötigt, dass der Zustand sehr ernst sei. Auch I____
(Fachklinik «[...]», [...]), Facharzt für vaskuläre Chirurgie und
ultrasonographische angiologische Diagnostik, führte im Bericht vom 9. Juni
2017.
(in SUVA-Akte 228) aus, es lägen ihm ausser einem Entlassungsschein keine
medizinischen Unterlagen vor. Gemäss dieser Unterlage habe es sich um einen
Notfall und eine sehr dringende Intervention gehandelt, weswegen keine
zusätzliche Untersuchung hätten vorgenommen werden können.
Zwar könnte nach der Einschätzung von D____ die massive
Verschlechterung im Januar 2014 mit einer kleinen Nekrose am medialen Malleolus
zu einer akuten Durchblutungsstörung passen, z.B. durch eine arterielle Embolie
ins Bein. Das von G____ geschilderte Problem passe aber nicht zu einer akuten
Durchblutungsstörung, denn das hätte auch zu acralen Läsionen (Zehen) fuhren
müssen. Vor allem führe eine Embolie zu einem akuten massiven Schmerzereignis,
in der Regel mit sofort notwendiger Hospitalisation. Die beschriebene starke
Schwellung mit dunkelblauer Verfärbung passe dagegen nicht zu einer reinen Durchblutungsstörung.
Zusammenfassend fehlen nach der Einschätzung von D____ die Beweise, ob eine
Durchblutungsstörung zu dieser Situation geführt hatte oder nicht. Da der
Patient ausschliesslich im Ausland behandelt worden sei, könnten aus den
Berichten keine gesicherten Rückschlüsse gezogen werden. Aus diesem Grund bleibt
gemäss den Darlegungen von D____ die Zirkulationsstörung eine Hypothese, die
man nie mehr werde beweisen können.
Im Urteil vom 29. November 2017 hat des
Sozialversicherungsgericht wie erwähnt zur Klärung des Sachverhaltes eine
angiologische Untersuchung des vom Unfall nicht betroffenen linken Beines als
erforderlich bezeichnet. Gestützt auf die ihm zur Verfügung gestandenen
Unterlagen hält D____ fest, die aktuelle, in […] durchgeführte Durchblutungsbeurteilung
(der linken unteren Extremität) ergebe sowohl in der Duplex-Sonographie vom 25.
September 2018 (in SUVA-Akte 261) als auch in der Verschlussdruckmessung in
Ruhe am 17. Dezember 2018 (in SUVA-Akte 267) keine Anhaltspunkte für eine Durchblutungsstörung
des gesunden Beines. D____ stellt aber gut nachvollziehbar klar, dass dies eine
damals aufgetretene Durchblutungsstörung der rechten unteren Extremität nicht
ausschliesse. Der blande Befund im linken Bein mache allerdings eine solche
Durchblutungsstörung im rechten Bein weniger wahrscheinlich. Der angiologische
Zustand des linken Beines fällt somit als unabweisliches Indiz für oder gegen eine
Durchblutungsstörung im rechten Bein vor der Amputation ebenfalls nicht in
Betracht.
4.2
Fortschreitende Infektion
4.2.1
D____ leitet aus den ihm vorgelegenen Berichten ab,
dass eine fortschreitende Infektion den Zustand am rechten Bein erheblich
verschlimmert hat. Die Berichte von Januar bis Mai 2014 von G____ (vgl.
vorstehend Erw. 3.2) sprächen für eine rasch fortschreitende Infektion.
Ausgegangen sei sie möglicherweise von der kleinen Nekrose am medialen
Malleolus, welche vom Beschwerdeführer im Januar 2014 beschrieben worden sei. Trotz
Antibiotika-Therapie habe sich diese Infektion rasch weiterentwickelt und
schliesslich das Leben des Patienten gefährdet, so dass man sich im Mai 2014 für
eine Amputation entschlossen habe.
4.2.2
Das Gutachten wägt die möglichen Verläufe, die zu einer
solchen Infektion geführt haben könnten, gegeneinander ab.
Seinen Ausführungen zu den Verlaufshypothesen schickt D____
voraus, dass das Vorliegen eines Diabetes mellitus das Fortschreiten einer
„inneren wie äusseren“ Infektion negativ beeinflusst hätte. Mit den
vorliegenden Akten könne ein Diabetes mellitus bereits für das Jahr 2014 aber nicht
bewiesen werden; zumindest sei ein solcher nicht behandelt worden. Ergänzend
ist anzuführen, dass I____ in seinem Bericht vom 2. November 2016 (Übersetzung
ins Deutsche in SUVA-Akte 222) notiert, eine «Diabetes-Erkrankung wird beim
Patienten nicht behandelt». Unklar ist, ob der Arzt damit sagen wollte, es
liege zwar ein Diabetes vor, der aber nicht behandelt werde, oder dass kein
(behandlungsbedürftiger) Diabetes vorliege. Auch dies spricht jedenfalls nicht
gegen die von D____ getroffene Annahme, dass ein Diabetes nicht behandelt
wurde.
4.2.3
Dass die Infektion im Sinne einer direkten Folge
des Unfalls bzw. der deswegen durchgeführten Arthrodese vorlag, erachtet D____
als wenig wahrscheinlich.
Als Folge des Unfalls wäre gemäss den Darlegungen von D____ theoretisch
möglich, dass eine low-grade-Osteomyelitis (eine wenig virulente
Knocheninfektion) seit der Arthrodese 1981 im Knochen vorhanden war, um dann 33
Jahre später auszubrechen und zu einer fulminanten Weichteilinfektion zu führen
(innere Infektionsquelle). Eine solche vom Unfall bzw. der danach
durchgeführten Arthrodese herstammende low-grade-Osteomyelitis, die 33 Jahre
später ausbricht, erachtet D____ als «sehr unwahrscheinlich». D____ verweist
auf Röntgenuntersuchungen des rechten Sprunggelenkes, welche am 4. September
1985.
(vgl. kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 6. September 1985,
SUVA-Akte 144, sowie Bericht von J____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, vom
5.
September 1985, SUVA-Akte 143) und am 8. Juni 1998 (vgl. kreisärztlicher
Bericht vom 8. Juni 1998, SUVA-Akte 181, Bericht K____, Radiologie FMH, [...],
vom 9. Juni 1998, SUVA-Akte 184) durchgeführt wurden. Diese zeigten keinerlei
Zeichen von Osteitis oder Osteomyelitis bei normalem Kalkgehalt der Knochen. Es
finde sich kein Osteosynthesematerial in situ, aber sichtbare Bohrlöcher
(Normalbefund, Pin Tracts). D____ hält ausserdem fest, das Amputat sei nicht im
Hinblick auf eine Knocheninfektion am Sprunggelenk untersucht worden. Somit
lasse sich die Hypothese eine von der Arthrodese ausgehenden Infektion nicht
beweisen.
Ob eine Hautläsion oder eine chronische Schwellung (z.B.,
Lymphödem) zur Infektion von aussen geführt habe, lässt sich nach Einschätzung
von D____ heute ebenfalls nicht mehr beweisen. Er erachtet aber eine Infektion
von aussen für wahrscheinlicher als eine innere, als Unfallfolge einzuordnende
Infektion.
D____ kommt abschliessend zum Ergebnis, eine Unfallfolge sei zwar
«nicht mit letzter Sicherheit» auszuschliessen. Aufgrund der Aktenlage sei es
jedoch nicht möglich, die Amputation am Oberschenkel des rechten Beines mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise als Folge des Unfalls vom
8.
Dezember zu sehen.
4.3
Die Argumentation des Gutachters D____ erscheint schlüssig. Im
Verlauf des Verfahrens wurden alle Möglichkeiten der Abklärung bzw. der
Beschaffung von beweiskräftigen Behandlungsunterlagen ausgeschöpft. D____ hat
dabei alle in Betracht fallenden Varianten, welche Gründe zu dem schliesslich
zur Amputation führenden Verlauf geführt haben könnten, gedanklich
durchgespielt. Vor dem Hintergrund dieser möglichen Varianten ist D____ mit gut
nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt, dass sich aufgrund des
vorhandenen medizinischen Aktenmaterials der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. Dezember 1982 und der
am 16. Mai 2014 durchgeführten Amputation am rechten Oberschenkel nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt.
Die Schlussfolgerung von D____ steht nicht in Widerspruch zum
Bericht von I____, vom 2. November 2016 (in SUVA-Akte 222). I____ stellt gestützt
auf die Einsichtnahme in die medizinische Dokumentation fest, dass die
Amputation des rechten Beins am Oberschenkel infolge der Gangrän gewesen sei,
welche nach der Verletzung des Sprunggelenks am 8. Dezember 1981 entstanden
sei. Mit dieser Äusserung postuliert I____ keinen Kausalnexus.
5.
Im Nachgang zum Gutachten von D____ vom 4. Februar 2019
(SUVA-Akte 269) hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2019, weitere medizinische
Berichte vom 22. Mai, 2. Juni sowie 12. Juni 2019 eingereicht (SUVA-Akte 275,
Übersetzungen ins Deutsche SUVA-Akte 276), mit welchen sich E____ in ihrer
Gefässchirurgischen Beurteilung vom 29. April 2020 (SUVA-Akte 278) befasst hat.
Den Inhalt dieser Berichte fasst E____ zutreffend damit
zusammen, sie dokumentierten eine Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund
einer chronischen Nierenkrankheit im Stadium 5. Ferner sei ihnen zu entnehmen,
dass eine schwere Erkrankung des Herzens (Cor hypertensivum als Zeichen des
chronischen Bluthochdrucks, dilatative ischämische Cardomyopathie) "mit
früheren Episoden einer Dekompensierung" sowie eine Arteriosklerose der
Extremitätenarterien vorlägen.
D____ hat in seinem Gutachten wie erwähnt festgehalten, dass
sofern der im Jahr 2014 aufgetretenen Verschlechterung des Zustandes im rechten
Fuss bzw. Bein eine Durchblutungsstörung zugrunde liegen würde, diese mit dem
Unfall nichts zu tun habe. E____ ist darum auch darin beizupflichten, dass sich
aus den vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 eingereichten Berichten, welche
eine Herzerkrankung sowie eine generalisierte Erkrankung der Arterien
dokumentieren, für die Bejahung der Unfallkausalität nichts ableiten lässt. Zu
folgen ist E____ auch darin, dass sich kein Zusammenhang zwischen dem Unfall
und der ausgewiesenen Nierenerkrankung herstellen lässt.
6.
Ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der
schliesslich zu einer Beinamputation führenden Verschlechterung des Zustandes
zu verneinen, bleibt kein Raum für eine Erhöhung der ursprünglich entsprechend
einem Grad der Erwerbsundfähigkeit von 40% fliessenden Invalidenrente. Aus dem
gleichen Grund ist auch der Anspruch auf die beantragte
Integritätsentschädigung zu verneinen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausserordentliche Kosten werden nicht geltend gemacht (vgl.
Eingabe vom 20. Juli 2020) und sind folglich auch nicht zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: