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Entscheid

UV.2020.31

Unfallkausalität verneint für Folgen einer Beinamputation im Jahr 2014 nach Unfall im Jahr 1981

13. Oktober 2020Deutsch21 min

Verschlechterung festgestellt werden. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 (SUVA-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.31

Einspracheentscheid vom 28. Mai

2020

Unfallkausalität verneint für

Folgen einer Beinamputation im Jahr 2014 nach Unfall im Jahr 1981.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer erlitt am 8. Dezember 1981 (Unfall-Anzeige,

SUVA-Akte 1) einen Unfall, für welchen er bei der Beschwerdegegnerin versichert

war. Er erlitt bei diesem Ereignis eine drittgradig offene

Malleolartrümmerfraktur (rechte Extremität). Diese wurde operativ durch eine

primäre Arthrodese mit Fixateur externe versorgt.

Seit Dezember 1982 richtete ihm die Beschwerdegegnerin eine

monatliche Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40% aus (vgl.

Orientierung über Rentenleistungen vom 24. Dezember 1982, SUVA-Akte 22, bzw.

Verfügung vom gleichen Tag, SUVA-Akte 23).

b) Im Juni 1997 meldete der Beschwerdeführer eine

Verschlechterung des Zustandes am rechten Knöchel (SUVA-Akte 163). In der

kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juni 1998 (SUVA-Akte 181) konnte keine

Verschlechterung festgestellt werden. Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 (SUVA-Akte

187) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Rente. Mit

Einspracheentscheid vom 20. November 1998 (SUVA-Akte 193) wies die Beschwerdegegnerin

die dagegen erhobene Einsprache ab. Dieser Einspracheentscheid wurde nicht

angefochten.

c) aa) Im Januar 2014 trat eine starke Schwellung im

Bereich des rechten Sprunggelenks auf. Im April 2014 hatten sich eine Gangrän

und eine offene Wunde gebildet. In der Folge musste das rechte Bein am 16. Mai

2014 am Oberschenkel amputiert (Austrittsbericht des Allgemeinkrankenhauses C____,

[...], Original SUVA-Akte 203, Übersetzung ins Deutsche, SUVA-Akte 204) werden.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 (SUVA-Akte 201) machte der Beschwerdeführer

eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Am 16. August 2016 (SUVA-Akte

206) verneinte der Kreisarzt in seiner Stellungnahme die Unfallkausalität der

Amputation.

bb) Mit Verfügung vom 22. August 2016 (SUVA-Akte 207) lehnte

die Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung ab. Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 22. August 2016 (SUVA-Akte 208) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid

vom 10. August 2017 (SUVA-Akte 230) abgewiesen wurde.

cc) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit

Urteil vom 29. November 2017 (SUVA-Akte 238) die hiergegen gerichtete

Beschwerde gut und wies die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen

Gutachtens und zur anschliessenden Neubeurteilung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin

zurück.

d) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete D____,

Leiter und Chefarzt des Universitären Zentrums für Gefässchirurgie, [...], am

4. Februar 2019 ein Gutachten (SUVA-Akte 269).

Mit Verfügung vom 2. April 2019 (SUVA-Akte 272) lehnte die

Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung sowie die Zusprache einer

Integritätsentschädigung ab. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 3. April

2019 Einsprache (SUVA-Akte 273). Die Abteilung Versicherungsmedizin der

Beschwerdegegnerin nahm am 29. April 2020 eine Gefässchirurgische Beurteilung (sig.

E____, FMH Chirurgie [CH], spez. Gefässchirurgie [CH, AT]) vor (SUVA-Akte 278).

Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 (SUVA-Akte 279) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 26. Juni 2020 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 aufzuheben und es

sei dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse

von 60% sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines

Integritätsschadens von 30% zuzusprechen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 27. Juli 2020 und mit Duplik vom 14.

August 2020 halten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen im ersten

Schriftenwechsel fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 13. Oktober 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der Tatsache, dass sich der Sitz

des letzten Arbeitgebers des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers im Kanton

Basel-Stadt befindet (vgl. Unfallanzeige, SUVA-Akte 1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Übergangsrechtlich ist zu beachten, dass sich das Unfallereignis im

Dezember 1981 ereignete und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers im

Dezember 1982 entstanden ist. Es gilt somit altes Recht gemäss dem damals in

Kraft stehenden Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG; SR

832.10). Gemäss Art. 118 Abs. 1 des seit 1. Januar 1984 in Kraft stehenden

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden

die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht (KUVG) gewährt. Für Versicherte der

Suva gelten jedoch in den in Abs. 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses

Gesetzes an u.a. dessen Bestimmungen über die Invalidenrenten sowie die

Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes entsteht (Abs. 2 lit. c).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer erlitt am 8. Dezember 1981 einen Unfall. Bei diesem

Ereignis zog er sich eine offene Malleolartrümmerfraktur zu. Nach Abschluss der

Heilbehandlung sprach die Beschwerdegegnerin eine monatliche Rente auf der

Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40% zu (vgl. Orientierung über

Rentenleistungen vom 24. Dezember 1982 SUVA-Akte, 22 bzw. Verfügung vom

gleichen Tag, SUVA-Akte 23).

2.2

Am 16. Mai 2014 musste sich der Beschwerdeführer einer

Beinamputation unterziehen (Austrittsbericht des Allgemeinkrankenhauses C____, [...],

Original SUVA-Akte 203, Übersetzung ins Deutsche, SUVA-Akte 204). Mit Schreiben

vom 18. Juli 2016 (SUVA-Akte 201) machte der Beschwerdeführer eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Die Beschwerdegegnerin

lehnte schliesslich mit Einspracheentscheid vom 10. August 2017 (SUVA-Akte 230)

eine Erhöhung der Invalidenrente ab, wogegen der Versicherte beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhob.

Nach Rückweisung der Sache gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 29. November 2017 erstattete D____ am 4. Februar 2019 ein Gutachten

(SUVA-Akte 269). Mit Verfügung vom 2. April 2019 (SUVA-Akte 272) lehnte die

Beschwerdegegnerin eine Rentenerhöhung ab, da keine unfallkausale

rechtserhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen ausgewiesen sei. Mit der

gleichen Begründung lehnte sie auch die Zusprache einer

Integritätsentschädigung ab.

Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 (SUVA-Akte 279) wies

die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

2.3

Strittig ist, ob die mit der Beschwerde beantragte Erhöhung der

Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 60% bzw. die Zusprache

einer Integritätsentschädigung auf eine unfallkausale Verschlimmerung der

Unfallfolgen stützen lässt. Mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom

28.

Mai 2020 hat die Beschwerdegegnerin den natürlichen Kausalzusammenhang

verneint (Rechtliches zum Nachweis des Kausalzusammenhangs, insbesondere den in

diesem Zusammenhang massgeblichen beweisrechtlichen Grundsätzen vgl. Erw. 3.4

ff. des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 29. November 2017,

Aktenzeichen UV 2017 32, SUVA-Akte 238). Ob dieser Entscheid sich stützen

lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Das [...]spital F____ hatte mit Bericht vom 21. Januar 1982

(SUVA-Akte 4) eine drittgradige offene Malleolartrümmerfraktur rechts mit

Achsenkorrektur am 23. Dezember 1981 diagnostiziert. Die primäre Arthrodese war

am 8. Dezember 1981 durchgeführt worden. In der Beurteilung der Restfolgen am

7.

Oktober 1982 hatte die Kreisärztin (vgl. Bericht, SUVA-Akte 11)

festgehalten, die klinische Untersuchung zeige eine volle Stabilität der

Arthrodese. Die Funktion des unteren Sprunggelenks sei ebenfalls eingeschränkt.

Es bestünden noch eine minime Muskelminderung an der rechten unteren Extremität

und «minimste» Zeichen der durchgemachten Sudeck'schen Dystrophie. Radiologisch

sei die Arthrodese konsolidiert. Weitere therapeutische Massnahmen seien nicht

angezeigt. In einer Aktennotiz vom 22. Juli 1983 hielt die Rechtsabteilung der

Beschwerdegegnerin fest (SUVA-Akte 25), der Endzustand sei zum Zeitpunkt der

kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 1982 erreicht gewesen. Eine

kreisärztliche Untersuchung vom 6. September 1985 (Bericht, SUVA-Akte 144)

notierte, der Beschwerdeführer gebe noch «immer Probleme mit seinem rechten

Bein» an, das ganze Bein würde schmerzen. Zum Röntgenbefund hielt der Bericht

fest, gemäss Untersuchung vom 4. September 1985 zeige das rechte Sprunggelenk

einen unauffälligen Kalkgehalt am dargestellten Skelett. Die Arthrodese des

oberen Sprunggelenkes sei vollständig konsolidiert. Fraglich bestehe eine leichte

Verschmälerung des dorsalen Anteils des Gelenkspaltes im unteren Sprunggelenk.

Als (nach wie vor) noch bestehende Unfallfolge notierte die Kreisärztin, infolge

der Arthrodese am oberen Sprunggelgenk rechts bestehe eine aufgehobene Funktion

des oberen Sprunggelenkes rechts. Die Funktion des unteren Sprunggelenks rechts

sei eingeschränkt.

Nachdem der Beschwerdeführer im Juni 1997 eine Verschlechterung

des Zustandes am rechten Knöchel (SUVA-Akte 163) gemeldet hatte, erfolgte am 8.

September 1998 eine weitere kreisärztliche Untersuchung (SUVA-Akte 181). Der

Kreisarzt hatte notiert, es habe sich eine stabile rechte Arthrodese am rechten

Oberen Sprunggelenk gezeigt. Aufgrund der Röntgenbilder vom 8. Juni 1998 ergebe

sich eine unveränderte Darstellung der stabilen Arthrodese im Vergleich zu den

Bildern vom 4. September 1985.

3.2

Nach der im Anschluss an die Amputation im Mai 2014 eingereichten

erneuten Anmeldung äusserten sich der Kreisarzt (u.a. in der Ärztlichen

Beurteilung vom 16. August 2016, SUVA-Akte 206) sowie E____ in ihrer

Gefässchirurgischen Beurteilung vom 9. August 2017 (SUVA-Akte 229).

Zum Hergang vor und nach der Amputation entnahmen sie den Akten:

-

Gemäss fachärztlichen Befund von G____, Facharzt für

Allgemeinchirurgie vom 27. Januar 2014, [...] (Originaltext sowie Übersetzung

ins Deutsche in SUVA-Akte 201) hatte sich der Versicherte wegen seit 3 bis 4

Tagen bestehenden Schmerzen und mit einer Schwellung im Bereich der rechten

Sprunggelenke und im Bereich des distalen Drittels des Unterschenkels vorgestellt.

Der Arzt erhob eine dunkelblau verfärbte, teigige Schwellung. G____ berichtete

am 15. Februar 2014 (Bericht und Übersetzung, a.a.O.), die Schwellung sei nun

etwas zurückgegangen.

-

Gemäss Bericht desselben Arztes vom 19. April 2015 (a.a.O., recte

wohl 2014 vgl. Bemerkung im Bericht E____, SUVA-Akte 229, zur Jahreszahl) lag

nun eine massive Schwellung des rechten Sprunggelenks bis zur Ferse mit dunkelblauer

Verfärbung vor. In der Mitte der Schwellung erhob der Arzt eine 7 x 10 cm

grosse, offene, verschmutzte und übelriechende Wunde. Diese Veränderungen schienen

nach Einschätzung des Arztes in eine Gangrän des rechten Fusses und der

Sprunggelenke überzugehen.

-

Am 4. Mai 2015 (recte wohl 2014) verzeichnete G____ eine Verschlechterung

des Zustandes (Bericht und Übersetzung a.a.O.). Die offene Wunde rieche übel,

und die Gangrän breite sich weiter aus. Der Arzt berichtete am 12. Mai 2015 (Recte

wohl 2014) von einer weiteren Verschlechterung (a.a.O.), dies obwohl der

Versicherte starke Antibiotika einnehme und jeden Tag den Verbandwechsel

vorgenommen werde. Dem Patienten werde zur Abwendung eines lebensgefährdenden

Zustandes die Amputation des rechten Beines am Oberschenkel vorgeschlagen.

Dieser Bericht notiert am Schluss, die Veränderungen seien durch die Verletzung

vom 8. Dezember 1981 verursacht worden.

-

Der «Entlassbrief mit Epikrise» (vgl. Originalbericht, SUVA-Akte

203, deutsche Übersetzung, SUVA-Akte 204) des Allgemeinkrankenhauses C____, [...],

zum Aufenthalt vom 15. bis 22. Mai 2014 nennt als Diagnose eine nicht weitere

klassifizierte Gangrän des rechten Fusses und des rechten Unterschenkels

festgehalten. Operativ sei am 16. Mai 2014 eine Amputation am rechten

Oberschenkel durchgeführt worden. Dieser Bericht hält zur Anamnese fest, der

Versicherte sei zur Behandlung der Gangrän des rechten Fusses und des

Sprunggelenks aufgenommen worden. «All dies» sei Folge einer Verletzung am

Arbeitsplatz am 8. Dezember 1981 in der Schweiz.

-

G____ berichtete (Bericht in SUVA-Akte 201) am 15. September 2015

(recte 2015, vgl. Bemerkung in der Gefässchirurgischen Beurteilung von E____

vom 9. August 2017 zur Jahreszahl, SUVA-Akte 229), die Wunde sei «per primam»

verheilt und der Versicherte habe keine Schmerzen. Der Beinstumpf sei

allerdings «ziemlich schlecht geformt, weil das Bein sehr hoch am Oberschenkel

amputiert wurde und das Weichgewebe-Muskelgewebe mehr als 15 cm von den Knochen

hängt».

3.3

Bereits in einzelnen der angeführten Berichte des behandelnden

Arztes G____ sowie des Krankenhauses, in welchem die Amputation durchgeführt

wurde, wird die aufgetretene Gangrän am rechten Fuss bzw. Unterschenkel sowie

die deswegen erforderliche Amputation auf das Unfallereignis vom 8. Dezember

1981.

zurückgeführt.

Gemäss seinem Urteil vom 29. November 2017 erachtete das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (SUVA-Akte 238, Erw. 4.3) die Aktenlage

als noch nicht ausreichend, um über die Kausalitätsfrage entscheiden zu können.

Es erwog, aus Sicht sowohl des Kreisarztes als auch von E____ sei die Amputation

des rechten Beines Folge einer Arteriosklerose. Beide Ärzte hätten

jedoch die Schwellung des rechten, vom Unfall betroffenen Fussgelenkes nicht

weiter thematisiert. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass Ausgangspunkt

der Amputation zunächst eine Schwellung im Bereich des arthrodesierten OSG

rechts gewesen sei, die sich sodann mehr und mehr verschlechtert habe. Eine

Schwellungstendenz sei u.a. auch schon in der kreisärztlichen Untersuchung aus

dem Jahr 1998 (Suva-Akte 181) in den „Angaben des Patienten“ dokumentiert sowie

einem Gutachten vom 17. Mai 1997 von H____, Facharzt für Chirurgie, [...]

(Originaltext sowie deutsche Übersetzung in SUVA-Akte 163), festgehalten. Dieses

Gutachten von H____ enthalte Hinweise auf wiederkehrende bzw. vorhandene

Schwellungen sowie eine Störung der Zirkulation im rechten Fuss. Dies hätten

die anstaltsinternen Ärzte der Beschwerdegegnerin nicht weiter erörtert. Dies

wäre jedoch notwendig gewesen, um zweifelsfrei auf die versicherungsinternen

Berichte abstellen zu können.

Weiter wird im Urteil vom 29. November 2017 ausgeführt, im Fall

von Durchblutungsstörungen aufgrund einer Arteriosklerose sei es naheliegend,

dass sich solche am anderen Bein des Beschwerdeführers zeigten. Der Kreisarzt habe

zwar eine arterielle Durchblutungsstörung aufgrund einer Arteriosklerose postuliert,

dies jedoch, ohne eine Untersuchung der Blutgefässe des anderen Beines

vorzunehmen. Ob sich Zeichen einer Arteriosklerose im anderen Bein zeigten, könne

mittels einer Untersuchung überprüft werden, weswegen eine solche nachzuholen sei.

Der Kreisarzt habe wenig Bezug zu einer typischen Entwicklung einer

Arteriosklerose genommen, die verschiedene Stadien aufweise. Die Anamnese

diesbezüglich sei in der kreisärztlichen Untersuchung sehr kurz gehalten, der

Bericht von E____ sei eine Aktenbeurteilung und enthalte entsprechend keine

eigenständige Anamnese. Somit fehle es an einem vollständigen Bild über die Anamnese,

weswegen der Beweiswert dieser Aktenbeurteilung fraglich sei. Schliesslich falle

auf, dass E____ als Risikofaktor einen Diabetes mellitus nenne. Demgegenüber

halte der Kreisarzt in der Untersuchung vom 25. Oktober 2016 unter „Angaben des

Versicherten“ fest, ein Diabetes mellitus liege nicht vor. Damit sei auch in

diesem Punkt ein Widerspruch zu erkennen.

Gestützt auf diese Erwägungen wies das Gericht die Sache zur

neutralen gutachterlichen Erklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.

4.

Zur neutralen Beurteilung des Kausalzusammenhanges sowie zur

Klärung der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. November 2017

angesprochenen Fragen hat die Beschwerdegegnerin ein neutrales Gutachten bei D____

veranlasst. Dieses Gutachten datiert vom 4. Februar 2019 (SUVA-Akte 269). Das

Gutachten ist anhand der nachstehend zu erörternden Punkte zu würdigen.

4.1

Durchblutungsstörung im rechten Bein

Einleitend stellt D____ klar, dass falls der Verschlechterung

des Zustandes eine Durchblutungsstörung zugrunde liegen würde, diese mit dem

Unfall nichts zu tun hätte.

D____ erwähnt eine in den Akten dokumentierte chronische

Durchblutungsstörung der rechten unteren Extremität, die im Jahre 2012

aufgetreten sei. Nicht passend zu diesem Befund sei jedoch die Angabe des

Beschwerdeführers, er habe ab 2012 zwei Stöcke zum Gehen benötigt. Ebenfalls nicht

zu diesem Befund passend sei sodann die vom Beschwerdeführer beschriebene

Schwellung ab 2013. Die Tatsache, dass im Herbst 2013 in einer orthopädischen

Kontrolle in […]eine schlechte Zirkulation vorgefunden worden sei, lasse sich

heute weder beweisen noch ausschliessen. Die entsprechenden Messwerte, die

hätten durchgeführt werden müssen, lägen nicht vor. Nicht einmal ein einfacher

Tastbefund des Fusspulses sei dokumentiert. G____, welcher den Patienten von

Januar bis Mai 2014, d.h. bis zur Oberschenkelamputation, betreut habe, äussere

sich an keiner Stelle seiner Berichte über die Durchblutungssituation, es fehlten

Angaben, ob Pulse palpabel waren; Messwerte der peripheren Durchblutung fehlten

vollständig. G____ bestätigt in diesem Zusammenhang mit Bericht vom 7. Juni

2017.

(in SUVA-Akte 228), über keine Unterlagen über eine

Ultraschalluntersuchung des Beins, bzw. über MRT-Aufnahmen sowie Fotoaufnahmen

des Beins zu verfügen. Er habe als Facharzt mit 50 Jahren Berufserfahrung keine

Aufnahmen zur Feststellung benötigt, dass der Zustand sehr ernst sei. Auch I____

(Fachklinik «[...]», [...]), Facharzt für vaskuläre Chirurgie und

ultrasonographische angiologische Diagnostik, führte im Bericht vom 9. Juni

2017.

(in SUVA-Akte 228) aus, es lägen ihm ausser einem Entlassungsschein keine

medizinischen Unterlagen vor. Gemäss dieser Unterlage habe es sich um einen

Notfall und eine sehr dringende Intervention gehandelt, weswegen keine

zusätzliche Untersuchung hätten vorgenommen werden können.

Zwar könnte nach der Einschätzung von D____ die massive

Verschlechterung im Januar 2014 mit einer kleinen Nekrose am medialen Malleolus

zu einer akuten Durchblutungsstörung passen, z.B. durch eine arterielle Embolie

ins Bein. Das von G____ geschilderte Problem passe aber nicht zu einer akuten

Durchblutungsstörung, denn das hätte auch zu acralen Läsionen (Zehen) fuhren

müssen. Vor allem führe eine Embolie zu einem akuten massiven Schmerzereignis,

in der Regel mit sofort notwendiger Hospitalisation. Die beschriebene starke

Schwellung mit dunkelblauer Verfärbung passe dagegen nicht zu einer reinen Durchblutungsstörung.

Zusammenfassend fehlen nach der Einschätzung von D____ die Beweise, ob eine

Durchblutungsstörung zu dieser Situation geführt hatte oder nicht. Da der

Patient ausschliesslich im Ausland behandelt worden sei, könnten aus den

Berichten keine gesicherten Rückschlüsse gezogen werden. Aus diesem Grund bleibt

gemäss den Darlegungen von D____ die Zirkulationsstörung eine Hypothese, die

man nie mehr werde beweisen können.

Im Urteil vom 29. November 2017 hat des

Sozialversicherungsgericht wie erwähnt zur Klärung des Sachverhaltes eine

angiologische Untersuchung des vom Unfall nicht betroffenen linken Beines als

erforderlich bezeichnet. Gestützt auf die ihm zur Verfügung gestandenen

Unterlagen hält D____ fest, die aktuelle, in […] durchgeführte Durchblutungsbeurteilung

(der linken unteren Extremität) ergebe sowohl in der Duplex-Sonographie vom 25.

September 2018 (in SUVA-Akte 261) als auch in der Verschlussdruckmessung in

Ruhe am 17. Dezember 2018 (in SUVA-Akte 267) keine Anhaltspunkte für eine Durchblutungsstörung

des gesunden Beines. D____ stellt aber gut nachvollziehbar klar, dass dies eine

damals aufgetretene Durchblutungsstörung der rechten unteren Extremität nicht

ausschliesse. Der blande Befund im linken Bein mache allerdings eine solche

Durchblutungsstörung im rechten Bein weniger wahrscheinlich. Der angiologische

Zustand des linken Beines fällt somit als unabweisliches Indiz für oder gegen eine

Durchblutungsstörung im rechten Bein vor der Amputation ebenfalls nicht in

Betracht.

4.2

Fortschreitende Infektion

4.2.1

D____ leitet aus den ihm vorgelegenen Berichten ab,

dass eine fortschreitende Infektion den Zustand am rechten Bein erheblich

verschlimmert hat. Die Berichte von Januar bis Mai 2014 von G____ (vgl.

vorstehend Erw. 3.2) sprächen für eine rasch fortschreitende Infektion.

Ausgegangen sei sie möglicherweise von der kleinen Nekrose am medialen

Malleolus, welche vom Beschwerdeführer im Januar 2014 beschrieben worden sei. Trotz

Antibiotika-Therapie habe sich diese Infektion rasch weiterentwickelt und

schliesslich das Leben des Patienten gefährdet, so dass man sich im Mai 2014 für

eine Amputation entschlossen habe.

4.2.2

Das Gutachten wägt die möglichen Verläufe, die zu einer

solchen Infektion geführt haben könnten, gegeneinander ab.

Seinen Ausführungen zu den Verlaufshypothesen schickt D____

voraus, dass das Vorliegen eines Diabetes mellitus das Fortschreiten einer

„inneren wie äusseren“ Infektion negativ beeinflusst hätte. Mit den

vorliegenden Akten könne ein Diabetes mellitus bereits für das Jahr 2014 aber nicht

bewiesen werden; zumindest sei ein solcher nicht behandelt worden. Ergänzend

ist anzuführen, dass I____ in seinem Bericht vom 2. November 2016 (Übersetzung

ins Deutsche in SUVA-Akte 222) notiert, eine «Diabetes-Erkrankung wird beim

Patienten nicht behandelt». Unklar ist, ob der Arzt damit sagen wollte, es

liege zwar ein Diabetes vor, der aber nicht behandelt werde, oder dass kein

(behandlungsbedürftiger) Diabetes vorliege. Auch dies spricht jedenfalls nicht

gegen die von D____ getroffene Annahme, dass ein Diabetes nicht behandelt

wurde.

4.2.3

Dass die Infektion im Sinne einer direkten Folge

des Unfalls bzw. der deswegen durchgeführten Arthrodese vorlag, erachtet D____

als wenig wahrscheinlich.

Als Folge des Unfalls wäre gemäss den Darlegungen von D____ theoretisch

möglich, dass eine low-grade-Osteomyelitis (eine wenig virulente

Knocheninfektion) seit der Arthrodese 1981 im Knochen vorhanden war, um dann 33

Jahre später auszubrechen und zu einer fulminanten Weichteilinfektion zu führen

(innere Infektionsquelle). Eine solche vom Unfall bzw. der danach

durchgeführten Arthrodese herstammende low-grade-Osteomyelitis, die 33 Jahre

später ausbricht, erachtet D____ als «sehr unwahrscheinlich». D____ verweist

auf Röntgenuntersuchungen des rechten Sprunggelenkes, welche am 4. September

1985.

(vgl. kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 6. September 1985,

SUVA-Akte 144, sowie Bericht von J____, FMH Radiologie und Nuklearmedizin, vom

5.

September 1985, SUVA-Akte 143) und am 8. Juni 1998 (vgl. kreisärztlicher

Bericht vom 8. Juni 1998, SUVA-Akte 181, Bericht K____, Radiologie FMH, [...],

vom 9. Juni 1998, SUVA-Akte 184) durchgeführt wurden. Diese zeigten keinerlei

Zeichen von Osteitis oder Osteomyelitis bei normalem Kalkgehalt der Knochen. Es

finde sich kein Osteosynthesematerial in situ, aber sichtbare Bohrlöcher

(Normalbefund, Pin Tracts). D____ hält ausserdem fest, das Amputat sei nicht im

Hinblick auf eine Knocheninfektion am Sprunggelenk untersucht worden. Somit

lasse sich die Hypothese eine von der Arthrodese ausgehenden Infektion nicht

beweisen.

Ob eine Hautläsion oder eine chronische Schwellung (z.B.,

Lymphödem) zur Infektion von aussen geführt habe, lässt sich nach Einschätzung

von D____ heute ebenfalls nicht mehr beweisen. Er erachtet aber eine Infektion

von aussen für wahrscheinlicher als eine innere, als Unfallfolge einzuordnende

Infektion.

D____ kommt abschliessend zum Ergebnis, eine Unfallfolge sei zwar

«nicht mit letzter Sicherheit» auszuschliessen. Aufgrund der Aktenlage sei es

jedoch nicht möglich, die Amputation am Oberschenkel des rechten Beines mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise als Folge des Unfalls vom

8.

Dezember zu sehen.

4.3

Die Argumentation des Gutachters D____ erscheint schlüssig. Im

Verlauf des Verfahrens wurden alle Möglichkeiten der Abklärung bzw. der

Beschaffung von beweiskräftigen Behandlungsunterlagen ausgeschöpft. D____ hat

dabei alle in Betracht fallenden Varianten, welche Gründe zu dem schliesslich

zur Amputation führenden Verlauf geführt haben könnten, gedanklich

durchgespielt. Vor dem Hintergrund dieser möglichen Varianten ist D____ mit gut

nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt, dass sich aufgrund des

vorhandenen medizinischen Aktenmaterials der vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. Dezember 1982 und der

am 16. Mai 2014 durchgeführten Amputation am rechten Oberschenkel nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt.

Die Schlussfolgerung von D____ steht nicht in Widerspruch zum

Bericht von I____, vom 2. November 2016 (in SUVA-Akte 222). I____ stellt gestützt

auf die Einsichtnahme in die medizinische Dokumentation fest, dass die

Amputation des rechten Beins am Oberschenkel infolge der Gangrän gewesen sei,

welche nach der Verletzung des Sprunggelenks am 8. Dezember 1981 entstanden

sei. Mit dieser Äusserung postuliert I____ keinen Kausalnexus.

5.

Im Nachgang zum Gutachten von D____ vom 4. Februar 2019

(SUVA-Akte 269) hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2019, weitere medizinische

Berichte vom 22. Mai, 2. Juni sowie 12. Juni 2019 eingereicht (SUVA-Akte 275,

Übersetzungen ins Deutsche SUVA-Akte 276), mit welchen sich E____ in ihrer

Gefässchirurgischen Beurteilung vom 29. April 2020 (SUVA-Akte 278) befasst hat.

Den Inhalt dieser Berichte fasst E____ zutreffend damit

zusammen, sie dokumentierten eine Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund

einer chronischen Nierenkrankheit im Stadium 5. Ferner sei ihnen zu entnehmen,

dass eine schwere Erkrankung des Herzens (Cor hypertensivum als Zeichen des

chronischen Bluthochdrucks, dilatative ischämische Cardomyopathie) "mit

früheren Episoden einer Dekompensierung" sowie eine Arteriosklerose der

Extremitätenarterien vorlägen.

D____ hat in seinem Gutachten wie erwähnt festgehalten, dass

sofern der im Jahr 2014 aufgetretenen Verschlechterung des Zustandes im rechten

Fuss bzw. Bein eine Durchblutungsstörung zugrunde liegen würde, diese mit dem

Unfall nichts zu tun habe. E____ ist darum auch darin beizupflichten, dass sich

aus den vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 eingereichten Berichten, welche

eine Herzerkrankung sowie eine generalisierte Erkrankung der Arterien

dokumentieren, für die Bejahung der Unfallkausalität nichts ableiten lässt. Zu

folgen ist E____ auch darin, dass sich kein Zusammenhang zwischen dem Unfall

und der ausgewiesenen Nierenerkrankung herstellen lässt.

6.

Ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der

schliesslich zu einer Beinamputation führenden Verschlechterung des Zustandes

zu verneinen, bleibt kein Raum für eine Erhöhung der ursprünglich entsprechend

einem Grad der Erwerbsundfähigkeit von 40% fliessenden Invalidenrente. Aus dem

gleichen Grund ist auch der Anspruch auf die beantragte

Integritätsentschädigung zu verneinen.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.

Das Verfahren ist kostenlos.

Ausserordentliche Kosten werden nicht geltend gemacht (vgl.

Eingabe vom 20. Juli 2020) und sind folglich auch nicht zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: