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Entscheid

UV.2020.34

Unfall während unbezahltem Urlaub. Versicherungsdeckung verneint. Keine Versicherungsdeckung aus Vertrauensschutz (Bundesgerichtsurteil 8C_325/2021 vom 23.12.21)

23. März 2021Deutsch9 min

A. Gmür

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 23.

März 2021

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.34

Einspracheentscheid vom 20.

August 2020

Unfall während unbezahltem

Urlaub. Versicherungsdeckung verneint. Keine Versicherungsdeckung aus

Vertrauensschutz.

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer arbeitete als Taxichauffeur zu

einem Beschäftigungsgrad von 30% bei der C____ (Suva-Akte 39) und war in dieser

Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Beschwerdegegnerin

versichert (vgl. Unfallmeldung vom 2. September 2019, Suva-Akte 2).

Gleichzeitig war der Beschwerdeführer für die D____ AG als Tankwart tätig.

Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihm per 30. Juni 2019 gekündigt (Suva-Akte 33).

Am 26. Mai 2019 begab sich der Beschwerdeführer in die [...] in

die Ferien. Gemäss den Angaben des Arbeitgebers sei der Beschwerdeführer

aufgrund von familiären Problemen am 1. Juli 2019 nicht an den Arbeitsplatz

zurückgekehrt (Suva-Akten 8 und 55). Am 8. Juli 2019 erlitt der

Beschwerdeführer in den [...] einen Autounfall, wobei er sich ein

Schleudertrauma und eine Gehirnerschütterung zuzog (Suva-Akte 2). Nachdem sein

Arbeitgeber den Unfall bei der Beschwerdegegnerin angezeigt hatte (Suva-Akte

2), kündigte diese mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 an, dass für das gemeldete

Ereignis vom 8. Juli 2019 keine Versicherungsdeckung bestehe. Denn gemäss Art.

3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG;

SR 832.20) ende die Versicherung mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der

Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhöre (Suva-Akte 14). Die dagegen

erhobene Einsprache vom 30. Oktober 2019 (Suva-Akte 40) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020 ab und hielt an

ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 69).

1.2.

Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer am 11. September 2020 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, in

Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen der

Beschwerdegegnerin gemäss UVG zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 29.

Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der

Beschwerdeführer verzichtet im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf eine

Vernehmlassung.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

2.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als

Einzelrichterin zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

2.3.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.

3.1.

Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2020 hat die

Beschwerdegegnerin eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 8. Juli 2019

abgelehnt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer

habe sich zum Unfallzeitpunkt in unbezahltem Urlaub befunden. Der unbezahlte

Urlaub wirke sich in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aus. So ende

gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG die obligatorische Unfallversicherung mit dem 31. Tag

nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhöre. Auch

könne sich der Beschwerdeführer zur Begründung einer Versicherungsdeckung nicht

auf den Vertrauensschutz berufen. Denn im Zusammenhang mit der Kündigung vom

12. April 2019 der D____ AG sei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer

Abredeversicherung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer müsse sich demnach ein

gewisses «Vorwissen» anrechnen lassen, was dem Vertrauensschutz entgegenstehe

(Einspracheentscheid vom 20. August 2020 und Beschwerdeantwort vom 29. Oktober

2020).

3.2.

Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf den

Vertrauensschutz. Danach werde der Abschluss einer Abredeversicherung vermutet

und damit eine Versicherungsdeckung bejaht, wenn der Versicherte durch den

Arbeitgeber mangelhaft über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert

worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer vorliegend über ein «Vorwissen»

verfügt. Dies reiche jedoch nicht aus und würde zum Resultat führen, dass die

gesetzliche Bestimmung unrechtmässig auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt

wäre, welchen zum ersten Mal gekündigt würde und dabei entsprechend informiert

worden seien. Ein «Vorwissen» könne erst dann angerechnet werden, wenn der

Arbeitnehmer in der Vergangenheit effektiv bereits eine Abredeversicherung

abgeschlossen habe. Im Weiteren beziehe sich die zeitnahe Information der D____

AG explizit auf die Kündigung bzw. «Beendigung des Arbeitsverhältnisses». Bei

der E____ habe es sich indessen um einen unbezahlten Urlaub gehandelt. Der

Beschwerdeführer sei als juristischer Laie gutgläubig davon ausgegangen, dass

das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub «normal» andauere. Der im

Merkblatt genannte Passus sei für einen Laien, insbesondere im Zusammenhang mit

unbezahltem Urlaub, gar nicht verständlich (Beschwerde vom 11. September 2020).

3.3.

Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 8. Juli 2019 bei der

Beschwerdegegnerin nach UVG versichert ist.

4.

4.1.

Obligatorisch versichert sind nach dem Gesetz über die

Unfallversicherung u.a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a

Abs 1 lit. a UVG). Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das

Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall

aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt (Art.

3 Abs. 1 Satz 1 UVG). Die obligatorische Unfallversicherung endet mit dem 31.

Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört

(Art. 3 Abs. 2 UVG).

4.2.

Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die

Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tage zu verlängern (Art. 3 Abs.

3 UVG; Art. 8 UVV). Nach den Grundsätzen über die Informationspflicht, welche

bezüglich der Abredeversicherung dem Versicherer und dem Arbeitgeber - als

Organen der Versicherungsdurchführung - zukommt, und über die Folgen einer

Verletzung dieser Pflicht gilt, dass der Versicherer den Arbeitgeber und dieser

den Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren

hat. Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann nach den Prinzipien des

öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zur Folge haben, dass die

Versicherungsdeckung auch in Ermangelung einer Abredeversicherung bejaht wird

(Art. 72 UVV; Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2018 [8C_556/2018], E.

2.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 28).

Eine weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den

Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person nachteilige, nicht mehr

rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Zwischen diesen und der (behördlichen)

Vertrauensgrundlage muss ein Kausalzusammenhang bestehen, wofür kein strikter

Beweis verlangt wird. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht zur Überzeugung

gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten

Geschehensablauf spricht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2011

[8C_804/2010], E. 7.1 mit Hinweis auf nicht publ. E. 5.2 f. des Urteils BGE 135 V 412, in SVR

2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]; SVR 2010 UV Nr. 28 S. 113 E. 5.3

[8C_475/2009]).

4.3.

Unbestritten ist, dass sich das Ereignis vom 8. Juli 2019 während

dem unbezahlten Urlaub des Beschwerdeführers und nach der 31-tägigen

Nachdeckungsfrist gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG ereignet hat und dass innert der

hierfür geltenden Frist keine Abrede im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UVG erfolgt

ist. Zudem hat sich der Unfall noch innerhalb der maximal möglichen Dauer einer

solchen Abredeversicherung ereignet. Strittig ist hingegen, ob eine Versicherungsdeckung

nach vertrauensschutzrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden kann.

4.4.

Mit Blick auf den Geschehensablauf ist vorliegend zweifelhaft, ob eine

Vertrauensschutzgrundlage besteht. Der Beschwerdeführer wurde im April 2019 –

mithin vor Antritt seines unbezahlten Urlaubs Ende Mai 2019 – im Rahmen der

erfolgten Kündigung bei der D____ AG vom 12. April 2019 zeitnah auf die

Möglichkeit, eine Abredeversicherung abzuschliessen, hingewiesen (Suva-Akte 33).

Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, bezieht sich das im Zusammenhang

mit der Kündigung abgegebene Merkblatt zwar auf die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses bei D____ AG. Dennoch verfügte der Beschwerdeführer durch

die Information auf dem Merkblatt über ein gewisses «Vorwissen». Unter diesen

Umständen wäre es ihm trotz unterbliebener Information der E____ bei

pflichtgemässer Sorgfalt zumutbar gewesen, sich diesbezüglich vor Antritt des

unbezahlten Urlaubs bei seinem Arbeitgeber zu erkundigen. Aus nachfolgenden

Gründen kann indes die Frage, ob eine genügende Vertrauensschutzgrundlage

geschaffen wurde, offen gelassen werden.

Selbst wenn der Beschwerdeführer durch seinen Arbeitgeber korrekt

informiert worden wäre, erscheint es vorliegend als fraglich, ob er eine

Abredeversicherung abgeschlossen hätte. Denn aus den Akten ist ersichtlich,

dass sich der Beschwerdeführer am 26. Mai 2019 in die [...] in die Ferien begab

(Suva-Akte 55). Die Nachdeckung endete somit am 26. Juni 2019. Mit dem

Arbeitgeber war vereinbart, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zum

Arbeitsplatz zurückkehrt (Suva-Akte 55). Der Beschwerdeführer teilte indes vor

dem Unfallereignis am 8. Juli 2019 dem Arbeitgeber mit, er könne wegen

familiären Problemen nicht – wie beabsichtigt – aus dem Urlaub zurückkehren

(Suva-Akte 8). In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, der

Beschwerdeführer hätte sich angesichts seines kurzfristigen Entscheids den

unbezahlten Urlaub zu verlängern und der Tatsache, dass er sich zu diesem

Zeitpunkt bereits in [...] befand, nicht weiter um eine Abredeversicherung gekümmert. Mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist daher nicht erstellt, dass der

Beschwerdeführer rechtzeitig eine Unfallversicherung vereinbart hätte, wenn er

durch den Arbeitgeber bezüglich der Abredeversicherung korrekt informiert

worden wäre. Damit fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen der

Information und dem Nichtzustandekommen der Abredeversicherung, weshalb eine

Versicherungsdeckung aus Vertrauensschutz ausser Betracht fällt (vgl. E. 4.3.).

Anzumerken bleibt, dass aus den Akten nicht hervorgeht, wie lange der

unbezahlte Urlaub angedauert hätte. Auch vor diesem Hintergrund durfte der

Beschwerdeführer nicht damit rechnen, er sei weiterhin auf unbestimmte Dauer

versichert, ohne eine Prämie bezahlen zu müssen.

4.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich keine Versicherungsdeckung

nach vertrauensschutzrechtlichen Grundsätzen herleiten lässt. Die

Beschwerdegegnerin ist somit nicht leistungspflichtig.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

Sachverhalt

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

Erwägungen

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: