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Entscheid

UV.2020.35

Taggelder; Rente (Bundesgerichtsurteil 8C_372/2021 vom 21.05.2021)

17. März 2021Deutsch29 min

Arthroskopienarbe und Resektion des infrapatellaren Gefässnervenbündels mit Neurolyse;

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____,

Rechtsanwältin,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach,

6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.35

Einspracheentscheid vom 11.

August 2020

Taggelder; Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], reiste am 1.

September 2008 aus Portugal in die Schweiz ein (vgl. SUVA-Akte 520, S. 2). Ab

dem 5. Januar 2009 arbeitete er als Eisenleger für die C____ GmbH und war in

dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

unfallversichert.

b) Am 26. Februar 2011 blieb er mit dem linken Bein an

einem Metallstück hängen, stürzte zu Boden und verletzte sich dabei am linken

Knie (vgl. die Schadenmeldung UVG; SUVA-Akte 1). Es wurde noch am Unfalltag

eine Bursektomie vorgenommen. Am 1. März 2011 musste ein Hämatom ausgeräumt

werden (vgl. SUVA-Akte 7). In der Folge persistierten Beschwerden (vgl. u.a.

SUVA-Akte 19), weswegen am 31. Mai 2011 eine Kniearthroskopie links (mit

Gelenkstoilette und Resection Plica infrapatellaris) vorgenommen wurde (vgl.

SUVA-Akten 22 und 24). Der Heilverlauf war jedoch weiterhin äusserst

protrahiert. Am 10. August 2011 fand eine erste Untersuchung durch den

Kreisarzt statt (vgl. SUVA-Akte 41). In der Zeit vom 24. August 2011 bis zum

28. September 2011 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D____ (vgl.

den Austrittsbericht; SUVA-Akte 51). Am 23. Dezember 2011 und am 25. Mai

2012 fanden weitere kreisärztliche Untersuchungen statt (vgl. SUVA-Akten 61 und

115). Am 26. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. E____ untersucht

(vgl. SUVA-Akte 130). Eine weitere Abklärung erfolgte am 11. September

2012 durch Prof. Dr. F____ (vgl. SUVA-Akte 146). In der Folge wurde der

Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 wiederum am linken Knie operiert

(Narbenkorrektur präpatellar und Dermisunterfütterung links, Exzision der alten

Arthroskopienarbe und Resektion des infrapatellaren Gefässnervenbündels mit Neurolyse;

vgl. SUVA-Akten 155 und 156).

c) Am 2. Dezember 2012 stürzte der Beschwerdeführer auf

einer Treppe und fiel auf das linke Knie (vgl. u.a. SUVA-Akte 175). Im Januar

2013 wurde er im G____spital [...], Abteilung Orthopädie, untersucht (vgl.

SUVA-Akte 185). Daraufhin wurde im März 2013 ein weiterer operativer Eingriff

am linken Knie vorgenommen (Kniegelenksarthroskopie, MPFL-Plastik, laterale

Retinaculum-Verlängerungsplastik; vgl. insb. SUVA-Akten 208, 209 und 220). Eine

effektive Besserung stellte sich jedoch weiterhin nicht ein (vgl. u.a.

SUVA-Akte 267), weshalb mit der Durchführung einer Schmerztherapie begonnen

wurde (vgl. u.a. SUVA-Akten 281, 290, 310, 311). Am 14. August 2014 erfolgte wiederum

eine Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 325). Schliesslich machte

der Kreisarzt am 6. Oktober 2014 geltend, der Endzustand sei erreicht (vgl.

SUVA-Akte 338). Gleichzeitig schätzte er den Integritätsschaden; er bewertete

diesen mit 10 % (vgl. SUVA-Akte 340). Unter Berücksichtigung der Beurteilung

von PD Dr. H____ (vgl. SUVA-Akten 372 und 377) anerkannte der Kreisarzt

schliesslich – nach anfänglicher Skepsis – gleichwohl eine weitere OP-Indikation

(vgl. SUVA-Akte 377). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar

2015 erneut am linken Knie operiert (insb. Vornahme einer Umstellungsosteotomie;

vgl. SUVA-Akten 386 und 393). Allerdings liess sich auch hiermit keine effektive

Besserung erzielen (vgl. insb. SUVA-Akten 404, 408, 416).

d) Am 19. November 2015 nahm der Kreisarzt die

Abschlussuntersuchung vor. Er gelangte im Wesentlichen zur Auffassung, der

Beschwerdeführer verfüge in einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit über

eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (vgl. S. 8 des Untersuchungsberichtes; SUVA-Akte

430, S. 8). Den Integritätsschaden bezifferte er weiterhin mit 10 % (vgl. S. 8

des Berichtes in Verbindung mit S. 1 der Schätzung vom 6. Oktober 2014 [SUVA-Akte

340, S. 1]). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

3. Dezember 2015 mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. Januar 2016

einstellen und die Rentenfrage prüfen (vgl. SUVA-Akte 434). Mit Verfügung vom

16. Dezember 2015 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung

auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Rentenanspruch

verneinte sie (vgl. SUVA-Akte 438). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer

erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 441) wurde mangels Begründung (innert

mehrfach verlängerter Frist) mit Einspracheentscheid vom 30. August 2016 nicht

eingetreten (vgl. SUVA-Akte 462).

e) Ab dem 15. Juni 2016 war der Beschwerdeführer im

Rahmen eines 100%-Pensums als Hauswart/Allrounder für die I____ GmbH tätig

(vgl. insb. SUVA-Akten 554, 555 und 520, S. 6). Am 14. Juli 2017 wurde der SUVA

ein Rückfall zum Unfall vom 26. Februar 2011 gemeldet (vgl. SUVA-Akte 467). Am

11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert (insb.

Metallentfernung; vgl. u.a. SUVA-Akten 575 und 580). Der Beschwerdeführer

klagte jedoch weiterhin über Beschwerden (vgl. u.a. die Berichte des J____spitals

[...] vom 13. September 2017, vom 1. November 2017 und vom 8. Januar 2018 (SUVA-Akten

508, 516 und 538). Weitere Therapien – insb. eine Entzündungsbestrahlung (vgl.

den Bericht der Radioonkologie K____ vom 12. September 2018; SUVA-Akte 596)

und schmerztherapeutische Interventionen (vgl. insb. SUVA-Akten 605, 610,

616, 641, 645, 657, 666, 673) – brachten keinen Erfolg (vgl. SUVA-Akte 625).

f) Am 6. Mai 2019 nahm der Kreisarzt die Abschlussuntersuchung

vor (vgl. SUVA-Akte 653). Daraufhin fand im Auftrag der SUVA am 11. Juni 2019

eine neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. L____ statt

(vgl. den Bericht vom 13. Juni 2019; SUVA-Akte 663). In der Folge nahm der

Kreisarzt nochmals Stellung (vgl. SUVA-Akte 667). Schliesslich teilte die SUVA

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2019 mit, man werde noch für

die auf den 26. August 2019 angesetzte schmerztherapeutische Behandlung aufkommen.

Weitere Behandlungskosten werde man nicht mehr übernehmen. Die

Taggeldleistungen werde man per 31. Oktober 2019 einstellen. Überdies wurde die

Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung in Aussicht gestellt

(vgl. SUVA-Akte 675). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl.

insb. SUVA-Akten 685 ff.). Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte sie –

ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. In Bezug auf allfällige psychische

Leiden wurde die Adäquanz verneint. Ebenfalls abgelehnt wurde eine Erhöhung der

bereits gewährten Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 695). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 Einsprache (vgl. SUVA-Akte

701), welche er am 17. Januar 2020 ergänzend begründete (vgl. SUVA-Akte 708). Die

SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ab (vgl. SUVA-Akte

717).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt im

Wesentlichen folgende Anträge: Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen und es seien ihm bis zum rechtskräftigen Fallabschluss die

gesetzlichen Leistungen (u.a. Heilbehandlungskosten und Taggelder)

zuzusprechen. Es sei festzustellen, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad

mindestens 10 % betrage, weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung habe. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens bei einer externen und unabhängigen Gutachterstelle

an die SUVA zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SUVA.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Insbesondere wird auch die Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23.

Oktober 2020 wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen. Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober

2020.

wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2.

Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____,

Rechtsanwältin, mit einem Selbstbehalt von Fr. 750.-- bewilligt.

e) Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 äussert sich der

Beschwerdeführer zu den IV-Akten.

f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 26.

Januar 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, von weiteren

Therapien sei im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung

keine namhafte Verbesserung des Knieleidens links mehr zu erwarten gewesen. In

Bezug auf allfällige psychischen Leiden fehle es an der Adäquanz. Gemäss den

relevanten medizinischen Erhebungen (Beurteilungen des Kreisarztes vom 6. Mai

2019.

und vom 11. Juli 2019) verfüge der Beschwerdeführer in einer dem

Knieleiden angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei

dieser Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich –

zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe

auch die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die

versicherungsinternen Beurteilungen könne nicht abgestellt werden. Es seien

weitere Abklärungen vorzunehmen. Während der Dauer der Abklärung habe er

weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder. Im Übrigen sei der

Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden (vgl. insb. die

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 26. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.

August 2020, die vorübergehenden Leistungen per 26. August 2019

(Heilbehandlung) bzw. 31. Oktober 2019 (Taggeld) eingestellt und einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts

anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte

Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie

infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer

voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt

ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.3

Die Versicherungsleistungen werden gemäss Art. 11 der Verordnung vom

20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für

Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das

Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu

ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im

Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu

einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293, 296 E.2c). Rückfälle

und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Die

Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche

Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245, 254 E.

6.2).

4.

4.1

Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes

Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des

(damaligen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall

erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater

Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c).

4.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2).

4.3

Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann

erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 E. 5.1).

4.4

Hat die versicherte Person – wie vorliegend – beim Unfall weder ein

Schleudertrauma der Halswirbelsäule, noch eine dem Schleudertrauma äquivalente

Verletzung und auch kein Schädel-Hirntrauma erlitten, so richtet sich die

Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren

Unfallfolgeschäden nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6.c/aa (BGE 127 V 102, 103 E. 5.b/bb). Bei der Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhanges zwischen psychischen bzw. organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Beschwerden und einem versicherten Unfall wird folglich an das

objektiv erfassbare Unfallereignis angeknüpft. Dabei werden die Unfälle

ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf in drei Gruppen eingeteilt,

nämlich in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits

und schliesslich den dazwischenliegenden mittleren Bereich (BGE 115 V 133, 139

E. 6). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des

Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel

einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres

verneint werden, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter

Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden kann, dass

ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden

psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133, 139 E. 6a).

4.5

Vorliegend handelte es sich um einen gewöhnlichen Sturz, welcher

praxisgemäss den leichten Unfällen zuzuordnen ist (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_809/2019 vom 13. Februar 2020 E. 5.2.), so dass die Adäquanz

eines etwaigen psychischen Leidens von vornherein zu verneinen ist. Die

Beschwerdegegnerin hat daher nicht für die Auswirkungen der von Dr. M____ im

Bericht vom 3. Februar 2020 (SUVA-Akte 710, S. 1) diagnostizierten

"mittelgradigen Depression und posttraumatischen Belastungsstörung"

aufzukommen. Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26.

Februar 2011 und den von Dr. M____ gestellten Diagnosen gegeben ist, braucht bei

dieser Ausgangslage nicht näher geklärt zu werden (vgl. BGE 135 V 465, 472 E.

5.1). Gleiches gilt auch für die im Bericht von Dr. N____ vom 20. Oktober 2020

(IV-Akte 144, S. 2 ff.) erwähnten psychischen Leiden.

5.

5.1

Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,

hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des

Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu

gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten

Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der

vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine

Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19

Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die

Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung

oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt

beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung

ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage

ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).

5.2

Bei Anwendbarkeit der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) stellen allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl.

dazu Erwägung 4.5. hiervor) keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses

dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei

der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom

13.

April 2010 E. 4.2). Die Rechtzeitigkeit des Fallabschlusses richtet sich

daher vorliegend allein nach den organischen Unfallfolgen.

5.3

5.3.1

Medizinisch ergibt sich diesbezüglich aus den Akten im

Wesentlichen Folgendes: Im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungseinstellung per

31.

Januar 2016 (Verfügung vom 16. Dezember 2015; SUVA-Akte 438) war der

Beschwerdeführer bereits sechsmal am linken Knie operiert worden und es hatten

diverse Therapien stattgefunden, welche allesamt keine Besserung der

Beschwerdesituation mit sich gebracht hatten. So waren namentlich (auch) nach der

fünften Operation, mithin derjenigen vom 18. März 2013 (vgl. SUVA-Akte 209), zahlreiche

Behandlungen vorgenommen worden (vgl. u.a. SUVA-Akten 281, 290, 310, 311). Dasselbe

gilt auch für die Zeit nach der sechsten Operation, der Umstellungsosteotomie

vom 9. Februar 2015 (vgl. u.a. SUVA-Akte 395, 400, 404, 408 und 416). Der

Kreisarzt hatte schliesslich in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung

vom 19. November 2015 dargetan, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei

von weiteren Behandlungen im Bereich des linken Kniegelenkes keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. SUVA-Akte 430, S. 8).

Dies führte dann zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Januar

2016.

(vgl. das Schreiben vom 3. Dezember 2015; SUVA-Akte 434).

5.3.2

Im Nachgang an die Rückfallmeldung vom Juli 2017 (vgl. SUVA-Akte

467) wurde der Beschwerdeführer am 11. August 2017 dann nochmals am linken Knie

operiert. Es handelte sich nunmehr um den siebten operativen Eingriff. Es fand eine

Entfernung der störenden Osteotomieplatte statt ("Débridement chondraler

Flap medialer Condylus, OSME Tomofix"; vgl. SUVA-Akte 580). Bei postoperativ

weiterhin geklagten Schmerzen, insbesondere neuropathischer Natur (vgl.

SUVA-Akte 515, S. 1), erfolgte eine ultraschallgesteuerte mediane Saphenus-Blockade

(vgl. insb. den Bericht des J____spitals [...] vom 20. November 2017; SUVA-Akte

523). Anschliessend wurde die Physiotherapie fortgesetzt (vgl. u.a. SUVA-Akte 538,

S. 2 und SUVA-Akte 544). Im weiteren Verlauf wurde schliesslich eine ultraschallgesteuerte

Blockade des Nervus genicularis durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 549, S. 1). Überdies

fand eine Entzündungsbestrahlung statt (vgl. den Bericht der Radioonkologie K____

vom 12. September 2018; SUVA-Akte 596), gefolgt von mehreren Infusionen zur

Schmerzlinderung (vgl. insb. SUVA-Akten 605, 610, 616, 641, 645, 647, 657, 666,

673). Dessen ungeachtet besserte sich die Situation nicht. So gab der

Beschwerdeführer namentlich auch anlässlich der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 6. Mai 2019 an, insgesamt seien die Beschwerden seit ungefähr

2013.

gleichgeblieben, mit einem – im zeitlichen Verlauf – Auf und Ab der

Beschwerdesymptomatik (vgl. S. 8 des Berichtes; SUVA-Akte 653, S. 8).

5.4

Angesichts dieser jahrelangen medizinischen Behandlungen, welche letztlich

– gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers – keine Besserung der

Schmerzsituation zur Folge hatten, kann zusammen mit der Beschwerdegegnerin

davon ausgegangen werden, dass der Endzustand im Zeitpunkt der

Leistungseinstellung (Heilbehandlung per 26. August 2019 und Taggeld per 31.

Oktober 2019; vgl. SUVA-Akten 675, 695 und 717) erreicht war, mithin von

weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr hat erwartet werden

können. Ergänzend kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin auf S. 4 des Einspracheentscheides (SUVA-Akte 717, S. 4) verwiesen

werden.

5.5

Zu prüfen bleibt damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer

durch den objektiv nachweisbaren Knieschaden links in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit

eingeschränkt ist.

6.

6.1

6.1.1

Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand

der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren

sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

6.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

6.1.3

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

6.2

6.2.1

Dr. O____ hielt im Bericht vom 6. Mai 2019 über die Abschlussuntersuchung

(SUVA-Akte 653) folgende Diagnose fest: chronifiziertes Schmerzsyndrom bei

residuellen Knieschmerzen anteromedial mit Verdacht auf Reizung des Ramus

infrapatellaris Nervus saphenus bei (a.) Status post Bursektomie am 26. Februar

2011.

bei traumatisch eröffneter Bursa präpatellaris links, (b.) Status post

Hämatom-Ausräumung, Rest-Bursektomie links und diagnostischer Kniepunktion am

1.

März 2011 bei infiziertem Hämatom präpatellar und Restbursa Knie

links, (c.) Status post Narbenkorrektur parapatellar und Dermis-Unterfütterung

links, Exzision der alten Arthroskopienarbe und Resektion des infrapatellaren

Gefässnervenbündels mit Neurolyse über eine Strecke von sieben cm und

Durchtrennen des Nervs und Verlagerung des Nervenstumpfes im Adduktorenkanal

links am 11. Oktober 2012, (d.) Status post Arthroskopie linkes

Kniegelenk, Mikrofrakturierung medialer Femurcondylus, MPFL-Plastik, laterale

Retinaculum-Verlängerungsplastik am 18. März 2013, (e.) Status post

Arthroskopie linkes Kniegelenk, tibiale valgisierende Umstellungsosteotomie links,

Rekonstruktion osteochondrale Läsion mittels Spongiosaplastik medialer

Femurcondylus links am 9. Februar 2015, (f.) Status post Kniearthroskopie

links, Débridement chondraler Flap medialer Condylus sowie Osteosynthesematerialentfernung

Tomofix am 11. August 2017 (vgl. S. 10 f. des Berichtes).

6.2.2

Des Weiteren legte Dr. O____ dar, aufgrund des gesamten

Verlaufs und der heute erhobenen Befunde sei eine belastungsabhängige

Restbeschwerdesymptomatik plausibel, nicht jedoch das vom Versicherten geklagte

Ausmass. Eine fachärztlich neurologische Abklärung der Beschwerdesymptomatik sei

bis dato nicht erfolgt. Mit dem Versicherten sei daher eine solche vereinbart

worden (vgl. S. 11 des Berichtes). Schliesslich wies Dr. O____ darauf hin, aufgrund

der vorliegenden objektivierbaren radiologischen und klinischen Befunde sollte

in einer angepassten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden körperlich

leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen

unverändert eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine knienden

und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine

Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten. Keine Tätigkeiten mit häufigem

Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung. Überdies stellte O____

klar, aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe aktuell keine Änderung des

Integritätsschadens (vgl. S. 12 des Berichtes).

6.2.3

Dr. L____ hielt im Untersuchungsbericht vom 13. Juni

2019.

(SUVA-Akte 663) fest, bei äusserst ungünstigem Verlauf nach einer

traumatischen Eröffnung der Bursa präpatellaris links sei aus neurologischer

Sicht "einzig" eine Läsion des Nervus saphenus links festzustellen.

Diese sei offenbar akzidentell beim zweiten operativen Eingriff vom 1. März 2011

entstanden. Zumindest äussere sich der Patient ganz klar dahingehend, dass er

seit jener Operation die Parästhesien an der Unterschenkelinnenseite habe und

dass die quer nach innen verlaufende Operationsnarbe am Knie medialseitig,

welche effektiv in die Gegend des Saphenus-Verlaufs reiche, bei besagter

Operation entstanden sei. Zusätzlich bestehe eine gänzliche Anästhesie im

Territorium des Nervus infrapatellaris links, nach bewusster Durchtrennung

dieses Nervs im Rahmen der Narbenkorrektur (vierte Operation vom 11. Oktober

2012). Dabei sei es typisch, dass nach Teilschädigungen eines peripheren Nervs

schmerzhafte, unangenehme Missempfindungen resultieren könnten, während die

totale Durchtrennung (wie vorliegend beim Nervus infrapatellaris) meist "lediglich"

eine Anästhesie zur Folge habe (vgl. S. 3 f. des Berichtes).

6.2.4

Daraufhin machte Dr. O____ mit Stellungnahme vom 11.

Juli 2019 geltend, aufgrund des Berichtes von Dr. L____ ändere sich nichts an

seiner Zumutbarkeitsbeurteilung. Es bestehe seit 2013 eine unveränderte

Beschwerdeproblematik mit Chronifizierung (vgl. SUVA-Akte 667).

6.3

6.4.1

Auf diese Beurteilung von Dr. O____ vom 6. Mai 2019 kann

abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen. Insbesondere hat sich der Kreisarzt korrekt mit den relevanten

Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

6.4.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht (wieder) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit

(in einer angepassten Tätigkeit) aus (vgl. die Replik), kann ihm nicht gefolgt

werden. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.5. hiervor), hat die

Beschwerdegegnerin nicht für allfällige psychische Unfallfolgen aufzukommen. Der

Bericht von Dr. N____ vom 20. Oktober 2020 (IV-Akte 144, S. 2 ff.) ist

daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. O____

hervorzurufen. Im Übrigen gilt es in Bezug auf die – nicht widerspruchsfreie –

Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. N____ (vgl. die Atteste vom 20. Januar 2020

[IV-Akte 139, S. 83] und vom 13. März 2020 (IV-Akte 139, S. 64)

im Vergleich zu den Attesten vom 1. April 2020 [IV-Akte 139, S. 44], vom 28. April

2020.

[IV-Akte 139, S. 43] und vom 26. Juni 2020 [IV-Akte 139, S. 6]) generell

auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Aussagen daher grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. Erwägung 6.1.3. hiervor). Weiterer

Abklärungsbedarf besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. die

Replik; siehe auch S. 6 der Beschwerde) nicht.

6.4.3

Im Übrigen ist ergänzend anzuführen, dass die von Dr. L____

konstatierte Nervenverletzung offenbar bereits anlässlich des operativen

Eingriffes vom 1. März 2011 entstanden ist (vgl. den Bericht von Dr. L____

vom 13. Juni 2019; SUVA-Akte 663). Auch aus der Sicht des Beschwerdeführers hat

sich die Schmerzsituation am linken Knie seit ungefähr 2013 im Ergebnis nicht mehr

geändert (vgl. S. 8 des Berichtes über die Abschlussuntersuchung vom 6. Mai

2019; SUVA-Akte 653, S. 8). Dies ist ebenfalls Beleg dafür, dass sich die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus organischer Sicht seit dem ersten rechtskräftigen

Fallabschluss nicht massgeblich verändert hat.

6.4

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch, wie es sich

mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.

7.

7.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 67'822.--

mit einem Invalideneinkommen von Fr. 64'356.-- verglichen und auf diese Weise

einen rentenausschliessenden IV-Grad von 5 % errechnet (vgl. die Verfügung vom

26.

November 2019; SUVA-Akte 695).

7.3

7.3.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter

Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist

in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

7.3.2

Die Beschwerdegegnerin passte den vom Beschwerdeführer

bei der C____ GmbH im 2010 erzielten Lohn von Fr. 65'014.-- (gemäss Auszug aus

dem Individuellen Konto; SUVA-Akte 642) an die bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung

an, woraus sich schliesslich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 67'822.--

ergab (vgl. im Einzelnen S. 2 f. der Zusammenstellung der Entscheidgrundlagen; SUVA-Akte

693, S. 2 f.). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

7.3.3

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann

nicht auf den Lohn von monatlich brutto ca. Fr. 6'000.-- (vgl. SUVA-Akte 499)

abgestellt werden, den er im Rahmen seiner letzten Tätigkeit bei der I____ GmbH

erzielt hat. Zunächst spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer auch

ohne die Beeinträchtigung am linken Knie nicht mehr dort arbeiten würde. So

wurde in einer E-Mail vom 22. März 2019 als Grund für die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses angegeben, der Beschwerdeführer habe Überstunden geleistet

(vgl. SUVA-Akte 634, S. 1). In einer weiteren E-Mail vom 8. November

2019.

wurde festgehalten, ohne Überstunden hätte der Beschwerdeführer einen

Bruttolohn von Fr. 53'376.-- erzielt. Er habe viele Überstunden geleistet, um

seinen Lohn zu erhöhen (vgl. SUVA-Akte 691, S. 1). Im Übrigen bietet die

Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur

Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die

Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher ohnehin nur Einkünfte, die bei

einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).

7.3.4

Angesichts der vorliegenden Erwerbsbiografie und in

Anbetracht der (fehlenden) beruflichen Ausbildung (vgl. dazu u.a. IV-Akte 3, S.

6) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin bei der C____ GmbH beschäftigt wäre

oder zumindest eine ähnliche Tätigkeit verrichten würde. Für die Richtigkeit

des angenommenen hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 67'822.--

spricht daher auch, dass dieses sich in etwa mit dem statistischen Lohn

(Totalwert) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung

deckt (vgl. LSE 2018, TA1, Privater Sektor, Männer, Total, Niveau 1). Selbst

wenn zugunsten des Beschwerdeführers auf den im Vergleich zum Totalwert etwas

höheren Bauarbeiterlohn abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das

Ergebnis. Denn Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'622.-- pro Monat (LSE 2018,

Tabelle TA1, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Kompetenzniveau 1). Unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3

Stunden im Jahr 2019 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) und nach Anpassung an die bis zum

Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 1 % [vgl. T1.1.15

Nominallohnindex, Männer, 2011-2019, Baugewerbe [Ziff. 41-43]) ergibt sich ein

hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 70'353.--.

7.3.5

Abschliessend ist noch zu erwähnen, dass im Grunde

genommen eine Änderung des Valideneinkommens nach dessen erstmaliger Ermittlung

(vgl. dazu SUVA-Akte 436, S. 2) nicht mehr vorgenommen wird. Davon wird nur

abgewichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahelegt

oder wenn die Entwicklung der Invalidenkarriere einen entsprechenden

Rückschluss zulässt; dabei pflegt die Rechtsprechung allerdings einen strengen

Massstab anzulegen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März

2010.

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend lassen sich jedoch aus der

Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zuletzt verrichtet hat, gerade keine

entsprechenden Rückschlüsse ziehen.

7.4

7.4.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist

primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die

versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse

gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit

in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder

die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen

werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8.

November 2018 E. 4.1.).

7.4.2

Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE

2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (vgl.

BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach

Anpassung an die bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019: +

0.9

% [vgl. T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2012-2019]) ergibt sich als Basis

– ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches

Invalideneinkommen von Fr. 68'377.--.

7.4.3

Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der

Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu

kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte

Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.

Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit

Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug von 5 % für

gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 695, S. 2). Dem kann angesichts der strengen

Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2.) gefolgt werden. Für einen

höhergradigen Leidensabzug besteht jedenfalls kein Raum. Bei einer 5%igen

Reduktion des Tabellenlohnes resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 64'958.--.

7.5

Wird somit zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von

Fr. 70'353.-- ausgegangen (vgl. Erwägung 7.3.4. hiervor) und dieses mit

dem Invalideneinkommen von Fr. 64'958.-- verglichen, ergibt sich

schliesslich ein IV-Grad von (gerundet) maximal 8 %. Damit hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint.

8.

8.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde folglich abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ist zu bestätigen.

8.2

Das Verfahren ist kostenlos.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass (mit einem Selbstbehalt von Fr. 750.--) bewilligt

worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar

zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend handelt es sich in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen um einen leicht überdurchschnittlichen

Fall. Insgesamt lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 3'300.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen. Hierfür ist die

Vertreterin des Beschwerdeführers auf den dem Beschwerdeführer auferlegten

Selbstbehalt zu verweisen und es sind ihr aus der Gerichtskasse noch Fr. 2'804.10

(Fr. 3'300.-- + Fr. 254.10 ./. Fr. 750.--)

auszubezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 11. August 2020 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

teilweisen Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10

zugesprochen. Hierfür wird sie auf den dem Beschwerdeführer auferlegten

Selbstbehalt von Fr. 750.-- verwiesen und erhält aus der Gerichtskasse noch Fr.

2'804.10 ausbezahlt.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: