UV.2020.35
Taggelder; Rente (Bundesgerichtsurteil 8C_372/2021 vom 21.05.2021)
17. März 2021Deutsch29 min
Arthroskopienarbe und Resektion des infrapatellaren Gefässnervenbündels mit Neurolyse;
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA, Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.35
Einspracheentscheid vom 11.
August 2020
Taggelder; Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...], reiste am 1.
September 2008 aus Portugal in die Schweiz ein (vgl. SUVA-Akte 520, S. 2). Ab
dem 5. Januar 2009 arbeitete er als Eisenleger für die C____ GmbH und war in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert.
b) Am 26. Februar 2011 blieb er mit dem linken Bein an
einem Metallstück hängen, stürzte zu Boden und verletzte sich dabei am linken
Knie (vgl. die Schadenmeldung UVG; SUVA-Akte 1). Es wurde noch am Unfalltag
eine Bursektomie vorgenommen. Am 1. März 2011 musste ein Hämatom ausgeräumt
werden (vgl. SUVA-Akte 7). In der Folge persistierten Beschwerden (vgl. u.a.
SUVA-Akte 19), weswegen am 31. Mai 2011 eine Kniearthroskopie links (mit
Gelenkstoilette und Resection Plica infrapatellaris) vorgenommen wurde (vgl.
SUVA-Akten 22 und 24). Der Heilverlauf war jedoch weiterhin äusserst
protrahiert. Am 10. August 2011 fand eine erste Untersuchung durch den
Kreisarzt statt (vgl. SUVA-Akte 41). In der Zeit vom 24. August 2011 bis zum
28. September 2011 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D____ (vgl.
den Austrittsbericht; SUVA-Akte 51). Am 23. Dezember 2011 und am 25. Mai
2012 fanden weitere kreisärztliche Untersuchungen statt (vgl. SUVA-Akten 61 und
115). Am 26. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. E____ untersucht
(vgl. SUVA-Akte 130). Eine weitere Abklärung erfolgte am 11. September
2012 durch Prof. Dr. F____ (vgl. SUVA-Akte 146). In der Folge wurde der
Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 wiederum am linken Knie operiert
(Narbenkorrektur präpatellar und Dermisunterfütterung links, Exzision der alten
Arthroskopienarbe und Resektion des infrapatellaren Gefässnervenbündels mit Neurolyse;
vgl. SUVA-Akten 155 und 156).
c) Am 2. Dezember 2012 stürzte der Beschwerdeführer auf
einer Treppe und fiel auf das linke Knie (vgl. u.a. SUVA-Akte 175). Im Januar
2013 wurde er im G____spital [...], Abteilung Orthopädie, untersucht (vgl.
SUVA-Akte 185). Daraufhin wurde im März 2013 ein weiterer operativer Eingriff
am linken Knie vorgenommen (Kniegelenksarthroskopie, MPFL-Plastik, laterale
Retinaculum-Verlängerungsplastik; vgl. insb. SUVA-Akten 208, 209 und 220). Eine
effektive Besserung stellte sich jedoch weiterhin nicht ein (vgl. u.a.
SUVA-Akte 267), weshalb mit der Durchführung einer Schmerztherapie begonnen
wurde (vgl. u.a. SUVA-Akten 281, 290, 310, 311). Am 14. August 2014 erfolgte wiederum
eine Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 325). Schliesslich machte
der Kreisarzt am 6. Oktober 2014 geltend, der Endzustand sei erreicht (vgl.
SUVA-Akte 338). Gleichzeitig schätzte er den Integritätsschaden; er bewertete
diesen mit 10 % (vgl. SUVA-Akte 340). Unter Berücksichtigung der Beurteilung
von PD Dr. H____ (vgl. SUVA-Akten 372 und 377) anerkannte der Kreisarzt
schliesslich – nach anfänglicher Skepsis – gleichwohl eine weitere OP-Indikation
(vgl. SUVA-Akte 377). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar
2015 erneut am linken Knie operiert (insb. Vornahme einer Umstellungsosteotomie;
vgl. SUVA-Akten 386 und 393). Allerdings liess sich auch hiermit keine effektive
Besserung erzielen (vgl. insb. SUVA-Akten 404, 408, 416).
d) Am 19. November 2015 nahm der Kreisarzt die
Abschlussuntersuchung vor. Er gelangte im Wesentlichen zur Auffassung, der
Beschwerdeführer verfüge in einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit über
eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (vgl. S. 8 des Untersuchungsberichtes; SUVA-Akte
430, S. 8). Den Integritätsschaden bezifferte er weiterhin mit 10 % (vgl. S. 8
des Berichtes in Verbindung mit S. 1 der Schätzung vom 6. Oktober 2014 [SUVA-Akte
340, S. 1]). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. Dezember 2015 mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. Januar 2016
einstellen und die Rentenfrage prüfen (vgl. SUVA-Akte 434). Mit Verfügung vom
16. Dezember 2015 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung
auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Einen Rentenanspruch
verneinte sie (vgl. SUVA-Akte 438). Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer
erhobene Einsprache (vgl. SUVA-Akte 441) wurde mangels Begründung (innert
mehrfach verlängerter Frist) mit Einspracheentscheid vom 30. August 2016 nicht
eingetreten (vgl. SUVA-Akte 462).
e) Ab dem 15. Juni 2016 war der Beschwerdeführer im
Rahmen eines 100%-Pensums als Hauswart/Allrounder für die I____ GmbH tätig
(vgl. insb. SUVA-Akten 554, 555 und 520, S. 6). Am 14. Juli 2017 wurde der SUVA
ein Rückfall zum Unfall vom 26. Februar 2011 gemeldet (vgl. SUVA-Akte 467). Am
11. August 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am linken Knie operiert (insb.
Metallentfernung; vgl. u.a. SUVA-Akten 575 und 580). Der Beschwerdeführer
klagte jedoch weiterhin über Beschwerden (vgl. u.a. die Berichte des J____spitals
[...] vom 13. September 2017, vom 1. November 2017 und vom 8. Januar 2018 (SUVA-Akten
508, 516 und 538). Weitere Therapien – insb. eine Entzündungsbestrahlung (vgl.
den Bericht der Radioonkologie K____ vom 12. September 2018; SUVA-Akte 596)
und schmerztherapeutische Interventionen (vgl. insb. SUVA-Akten 605, 610,
616, 641, 645, 657, 666, 673) – brachten keinen Erfolg (vgl. SUVA-Akte 625).
f) Am 6. Mai 2019 nahm der Kreisarzt die Abschlussuntersuchung
vor (vgl. SUVA-Akte 653). Daraufhin fand im Auftrag der SUVA am 11. Juni 2019
eine neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. L____ statt
(vgl. den Bericht vom 13. Juni 2019; SUVA-Akte 663). In der Folge nahm der
Kreisarzt nochmals Stellung (vgl. SUVA-Akte 667). Schliesslich teilte die SUVA
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2019 mit, man werde noch für
die auf den 26. August 2019 angesetzte schmerztherapeutische Behandlung aufkommen.
Weitere Behandlungskosten werde man nicht mehr übernehmen. Die
Taggeldleistungen werde man per 31. Oktober 2019 einstellen. Überdies wurde die
Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung in Aussicht gestellt
(vgl. SUVA-Akte 675). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl.
insb. SUVA-Akten 685 ff.). Mit Verfügung vom 26. November 2019 lehnte sie –
ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. In Bezug auf allfällige psychische
Leiden wurde die Adäquanz verneint. Ebenfalls abgelehnt wurde eine Erhöhung der
bereits gewährten Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 695). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 Einsprache (vgl. SUVA-Akte
701), welche er am 17. Januar 2020 ergänzend begründete (vgl. SUVA-Akte 708). Die
SUVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ab (vgl. SUVA-Akte
717).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt im
Wesentlichen folgende Anträge: Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen und es seien ihm bis zum rechtskräftigen Fallabschluss die
gesetzlichen Leistungen (u.a. Heilbehandlungskosten und Taggelder)
zuzusprechen. Es sei festzustellen, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad
mindestens 10 % betrage, weshalb er Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung habe. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens bei einer externen und unabhängigen Gutachterstelle
an die SUVA zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der SUVA.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Insbesondere wird auch die Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23.
Oktober 2020 wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen. Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Oktober
2020.
wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2.
Dezember 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____,
Rechtsanwältin, mit einem Selbstbehalt von Fr. 750.-- bewilligt.
e) Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 äussert sich der
Beschwerdeführer zu den IV-Akten.
f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 26.
Januar 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, von weiteren
Therapien sei im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung
keine namhafte Verbesserung des Knieleidens links mehr zu erwarten gewesen. In
Bezug auf allfällige psychischen Leiden fehle es an der Adäquanz. Gemäss den
relevanten medizinischen Erhebungen (Beurteilungen des Kreisarztes vom 6. Mai
2019.
und vom 11. Juli 2019) verfüge der Beschwerdeführer in einer dem
Knieleiden angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei
dieser Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich –
zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe
auch die Duplik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die
versicherungsinternen Beurteilungen könne nicht abgestellt werden. Es seien
weitere Abklärungen vorzunehmen. Während der Dauer der Abklärung habe er
weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder. Im Übrigen sei der
Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden (vgl. insb. die
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 26. November 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.
August 2020, die vorübergehenden Leistungen per 26. August 2019
(Heilbehandlung) bzw. 31. Oktober 2019 (Taggeld) eingestellt und einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Eine versicherte
Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie
infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.3
Die Versicherungsleistungen werden gemäss Art. 11 der Verordnung vom
20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) auch für
Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293, 296 E.2c). Rückfälle
und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar. Die
Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche
Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245, 254 E.
6.2).
4.
4.1
Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes
Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des
(damaligen) Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut
geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall
erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c).
4.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2).
4.3
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann
erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 E. 5.1).
4.4
Hat die versicherte Person – wie vorliegend – beim Unfall weder ein
Schleudertrauma der Halswirbelsäule, noch eine dem Schleudertrauma äquivalente
Verletzung und auch kein Schädel-Hirntrauma erlitten, so richtet sich die
Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren
Unfallfolgeschäden nach der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133, 140 E. 6.c/aa (BGE 127 V 102, 103 E. 5.b/bb). Bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhanges zwischen psychischen bzw. organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Beschwerden und einem versicherten Unfall wird folglich an das
objektiv erfassbare Unfallereignis angeknüpft. Dabei werden die Unfälle
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf in drei Gruppen eingeteilt,
nämlich in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits
und schliesslich den dazwischenliegenden mittleren Bereich (BGE 115 V 133, 139
E. 6). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des
Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel
einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres
verneint werden, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter
Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden kann, dass
ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden
psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133, 139 E. 6a).
4.5
Vorliegend handelte es sich um einen gewöhnlichen Sturz, welcher
praxisgemäss den leichten Unfällen zuzuordnen ist (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_809/2019 vom 13. Februar 2020 E. 5.2.), so dass die Adäquanz
eines etwaigen psychischen Leidens von vornherein zu verneinen ist. Die
Beschwerdegegnerin hat daher nicht für die Auswirkungen der von Dr. M____ im
Bericht vom 3. Februar 2020 (SUVA-Akte 710, S. 1) diagnostizierten
"mittelgradigen Depression und posttraumatischen Belastungsstörung"
aufzukommen. Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 26.
Februar 2011 und den von Dr. M____ gestellten Diagnosen gegeben ist, braucht bei
dieser Ausgangslage nicht näher geklärt zu werden (vgl. BGE 135 V 465, 472 E.
5.1). Gleiches gilt auch für die im Bericht von Dr. N____ vom 20. Oktober 2020
(IV-Akte 144, S. 2 ff.) erwähnten psychischen Leiden.
5.
5.1
Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,
hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des
Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu
gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten
Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine
Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19
Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die
Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung
oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt
beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung
ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage
ist prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).
5.2
Bei Anwendbarkeit der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) stellen allfällige noch behandlungsbedürftige psychische Leiden (vgl.
dazu Erwägung 4.5. hiervor) keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses
dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei
der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom
13.
April 2010 E. 4.2). Die Rechtzeitigkeit des Fallabschlusses richtet sich
daher vorliegend allein nach den organischen Unfallfolgen.
5.3
5.3.1
Medizinisch ergibt sich diesbezüglich aus den Akten im
Wesentlichen Folgendes: Im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungseinstellung per
31.
Januar 2016 (Verfügung vom 16. Dezember 2015; SUVA-Akte 438) war der
Beschwerdeführer bereits sechsmal am linken Knie operiert worden und es hatten
diverse Therapien stattgefunden, welche allesamt keine Besserung der
Beschwerdesituation mit sich gebracht hatten. So waren namentlich (auch) nach der
fünften Operation, mithin derjenigen vom 18. März 2013 (vgl. SUVA-Akte 209), zahlreiche
Behandlungen vorgenommen worden (vgl. u.a. SUVA-Akten 281, 290, 310, 311). Dasselbe
gilt auch für die Zeit nach der sechsten Operation, der Umstellungsosteotomie
vom 9. Februar 2015 (vgl. u.a. SUVA-Akte 395, 400, 404, 408 und 416). Der
Kreisarzt hatte schliesslich in seinem Bericht über die Abschlussuntersuchung
vom 19. November 2015 dargetan, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei
von weiteren Behandlungen im Bereich des linken Kniegelenkes keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. SUVA-Akte 430, S. 8).
Dies führte dann zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Januar
2016.
(vgl. das Schreiben vom 3. Dezember 2015; SUVA-Akte 434).
5.3.2
Im Nachgang an die Rückfallmeldung vom Juli 2017 (vgl. SUVA-Akte
467) wurde der Beschwerdeführer am 11. August 2017 dann nochmals am linken Knie
operiert. Es handelte sich nunmehr um den siebten operativen Eingriff. Es fand eine
Entfernung der störenden Osteotomieplatte statt ("Débridement chondraler
Flap medialer Condylus, OSME Tomofix"; vgl. SUVA-Akte 580). Bei postoperativ
weiterhin geklagten Schmerzen, insbesondere neuropathischer Natur (vgl.
SUVA-Akte 515, S. 1), erfolgte eine ultraschallgesteuerte mediane Saphenus-Blockade
(vgl. insb. den Bericht des J____spitals [...] vom 20. November 2017; SUVA-Akte
523). Anschliessend wurde die Physiotherapie fortgesetzt (vgl. u.a. SUVA-Akte 538,
S. 2 und SUVA-Akte 544). Im weiteren Verlauf wurde schliesslich eine ultraschallgesteuerte
Blockade des Nervus genicularis durchgeführt (vgl. SUVA-Akte 549, S. 1). Überdies
fand eine Entzündungsbestrahlung statt (vgl. den Bericht der Radioonkologie K____
vom 12. September 2018; SUVA-Akte 596), gefolgt von mehreren Infusionen zur
Schmerzlinderung (vgl. insb. SUVA-Akten 605, 610, 616, 641, 645, 647, 657, 666,
673). Dessen ungeachtet besserte sich die Situation nicht. So gab der
Beschwerdeführer namentlich auch anlässlich der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 6. Mai 2019 an, insgesamt seien die Beschwerden seit ungefähr
2013.
gleichgeblieben, mit einem – im zeitlichen Verlauf – Auf und Ab der
Beschwerdesymptomatik (vgl. S. 8 des Berichtes; SUVA-Akte 653, S. 8).
5.4
Angesichts dieser jahrelangen medizinischen Behandlungen, welche letztlich
– gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers – keine Besserung der
Schmerzsituation zur Folge hatten, kann zusammen mit der Beschwerdegegnerin
davon ausgegangen werden, dass der Endzustand im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (Heilbehandlung per 26. August 2019 und Taggeld per 31.
Oktober 2019; vgl. SUVA-Akten 675, 695 und 717) erreicht war, mithin von
weiteren Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr hat erwartet werden
können. Ergänzend kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin auf S. 4 des Einspracheentscheides (SUVA-Akte 717, S. 4) verwiesen
werden.
5.5
Zu prüfen bleibt damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
durch den objektiv nachweisbaren Knieschaden links in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
eingeschränkt ist.
6.
6.1
6.1.1
Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand
der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
6.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).
6.1.3
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten
Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie
sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
6.2
6.2.1
Dr. O____ hielt im Bericht vom 6. Mai 2019 über die Abschlussuntersuchung
(SUVA-Akte 653) folgende Diagnose fest: chronifiziertes Schmerzsyndrom bei
residuellen Knieschmerzen anteromedial mit Verdacht auf Reizung des Ramus
infrapatellaris Nervus saphenus bei (a.) Status post Bursektomie am 26. Februar
2011.
bei traumatisch eröffneter Bursa präpatellaris links, (b.) Status post
Hämatom-Ausräumung, Rest-Bursektomie links und diagnostischer Kniepunktion am
1.
März 2011 bei infiziertem Hämatom präpatellar und Restbursa Knie
links, (c.) Status post Narbenkorrektur parapatellar und Dermis-Unterfütterung
links, Exzision der alten Arthroskopienarbe und Resektion des infrapatellaren
Gefässnervenbündels mit Neurolyse über eine Strecke von sieben cm und
Durchtrennen des Nervs und Verlagerung des Nervenstumpfes im Adduktorenkanal
links am 11. Oktober 2012, (d.) Status post Arthroskopie linkes
Kniegelenk, Mikrofrakturierung medialer Femurcondylus, MPFL-Plastik, laterale
Retinaculum-Verlängerungsplastik am 18. März 2013, (e.) Status post
Arthroskopie linkes Kniegelenk, tibiale valgisierende Umstellungsosteotomie links,
Rekonstruktion osteochondrale Läsion mittels Spongiosaplastik medialer
Femurcondylus links am 9. Februar 2015, (f.) Status post Kniearthroskopie
links, Débridement chondraler Flap medialer Condylus sowie Osteosynthesematerialentfernung
Tomofix am 11. August 2017 (vgl. S. 10 f. des Berichtes).
6.2.2
Des Weiteren legte Dr. O____ dar, aufgrund des gesamten
Verlaufs und der heute erhobenen Befunde sei eine belastungsabhängige
Restbeschwerdesymptomatik plausibel, nicht jedoch das vom Versicherten geklagte
Ausmass. Eine fachärztlich neurologische Abklärung der Beschwerdesymptomatik sei
bis dato nicht erfolgt. Mit dem Versicherten sei daher eine solche vereinbart
worden (vgl. S. 11 des Berichtes). Schliesslich wies Dr. O____ darauf hin, aufgrund
der vorliegenden objektivierbaren radiologischen und klinischen Befunde sollte
in einer angepassten, wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden körperlich
leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen
unverändert eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine knienden
und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine
Tätigkeiten auf Leitern und/oder Gerüsten. Keine Tätigkeiten mit häufigem
Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung. Überdies stellte O____
klar, aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe aktuell keine Änderung des
Integritätsschadens (vgl. S. 12 des Berichtes).
6.2.3
Dr. L____ hielt im Untersuchungsbericht vom 13. Juni
2019.
(SUVA-Akte 663) fest, bei äusserst ungünstigem Verlauf nach einer
traumatischen Eröffnung der Bursa präpatellaris links sei aus neurologischer
Sicht "einzig" eine Läsion des Nervus saphenus links festzustellen.
Diese sei offenbar akzidentell beim zweiten operativen Eingriff vom 1. März 2011
entstanden. Zumindest äussere sich der Patient ganz klar dahingehend, dass er
seit jener Operation die Parästhesien an der Unterschenkelinnenseite habe und
dass die quer nach innen verlaufende Operationsnarbe am Knie medialseitig,
welche effektiv in die Gegend des Saphenus-Verlaufs reiche, bei besagter
Operation entstanden sei. Zusätzlich bestehe eine gänzliche Anästhesie im
Territorium des Nervus infrapatellaris links, nach bewusster Durchtrennung
dieses Nervs im Rahmen der Narbenkorrektur (vierte Operation vom 11. Oktober
2012). Dabei sei es typisch, dass nach Teilschädigungen eines peripheren Nervs
schmerzhafte, unangenehme Missempfindungen resultieren könnten, während die
totale Durchtrennung (wie vorliegend beim Nervus infrapatellaris) meist "lediglich"
eine Anästhesie zur Folge habe (vgl. S. 3 f. des Berichtes).
6.2.4
Daraufhin machte Dr. O____ mit Stellungnahme vom 11.
Juli 2019 geltend, aufgrund des Berichtes von Dr. L____ ändere sich nichts an
seiner Zumutbarkeitsbeurteilung. Es bestehe seit 2013 eine unveränderte
Beschwerdeproblematik mit Chronifizierung (vgl. SUVA-Akte 667).
6.3
6.4.1
Auf diese Beurteilung von Dr. O____ vom 6. Mai 2019 kann
abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen. Insbesondere hat sich der Kreisarzt korrekt mit den relevanten
Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.
6.4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die
Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht (wieder) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
(in einer angepassten Tätigkeit) aus (vgl. die Replik), kann ihm nicht gefolgt
werden. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.5. hiervor), hat die
Beschwerdegegnerin nicht für allfällige psychische Unfallfolgen aufzukommen. Der
Bericht von Dr. N____ vom 20. Oktober 2020 (IV-Akte 144, S. 2 ff.) ist
daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. O____
hervorzurufen. Im Übrigen gilt es in Bezug auf die – nicht widerspruchsfreie –
Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. N____ (vgl. die Atteste vom 20. Januar 2020
[IV-Akte 139, S. 83] und vom 13. März 2020 (IV-Akte 139, S. 64)
im Vergleich zu den Attesten vom 1. April 2020 [IV-Akte 139, S. 44], vom 28. April
2020.
[IV-Akte 139, S. 43] und vom 26. Juni 2020 [IV-Akte 139, S. 6]) generell
auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen und ihre Aussagen daher grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. Erwägung 6.1.3. hiervor). Weiterer
Abklärungsbedarf besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. die
Replik; siehe auch S. 6 der Beschwerde) nicht.
6.4.3
Im Übrigen ist ergänzend anzuführen, dass die von Dr. L____
konstatierte Nervenverletzung offenbar bereits anlässlich des operativen
Eingriffes vom 1. März 2011 entstanden ist (vgl. den Bericht von Dr. L____
vom 13. Juni 2019; SUVA-Akte 663). Auch aus der Sicht des Beschwerdeführers hat
sich die Schmerzsituation am linken Knie seit ungefähr 2013 im Ergebnis nicht mehr
geändert (vgl. S. 8 des Berichtes über die Abschlussuntersuchung vom 6. Mai
2019; SUVA-Akte 653, S. 8). Dies ist ebenfalls Beleg dafür, dass sich die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus organischer Sicht seit dem ersten rechtskräftigen
Fallabschluss nicht massgeblich verändert hat.
6.4
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen bleibt damit im Folgenden noch, wie es sich
mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.
7.
7.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
7.2
Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 67'822.--
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 64'356.-- verglichen und auf diese Weise
einen rentenausschliessenden IV-Grad von 5 % errechnet (vgl. die Verfügung vom
26.
November 2019; SUVA-Akte 695).
7.3
7.3.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter
Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).
7.3.2
Die Beschwerdegegnerin passte den vom Beschwerdeführer
bei der C____ GmbH im 2010 erzielten Lohn von Fr. 65'014.-- (gemäss Auszug aus
dem Individuellen Konto; SUVA-Akte 642) an die bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung
an, woraus sich schliesslich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 67'822.--
ergab (vgl. im Einzelnen S. 2 f. der Zusammenstellung der Entscheidgrundlagen; SUVA-Akte
693, S. 2 f.). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.
7.3.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
nicht auf den Lohn von monatlich brutto ca. Fr. 6'000.-- (vgl. SUVA-Akte 499)
abgestellt werden, den er im Rahmen seiner letzten Tätigkeit bei der I____ GmbH
erzielt hat. Zunächst spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer auch
ohne die Beeinträchtigung am linken Knie nicht mehr dort arbeiten würde. So
wurde in einer E-Mail vom 22. März 2019 als Grund für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses angegeben, der Beschwerdeführer habe Überstunden geleistet
(vgl. SUVA-Akte 634, S. 1). In einer weiteren E-Mail vom 8. November
2019.
wurde festgehalten, ohne Überstunden hätte der Beschwerdeführer einen
Bruttolohn von Fr. 53'376.-- erzielt. Er habe viele Überstunden geleistet, um
seinen Lohn zu erhöhen (vgl. SUVA-Akte 691, S. 1). Im Übrigen bietet die
Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur
Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die
Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher ohnehin nur Einkünfte, die bei
einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).
7.3.4
Angesichts der vorliegenden Erwerbsbiografie und in
Anbetracht der (fehlenden) beruflichen Ausbildung (vgl. dazu u.a. IV-Akte 3, S.
6) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin bei der C____ GmbH beschäftigt wäre
oder zumindest eine ähnliche Tätigkeit verrichten würde. Für die Richtigkeit
des angenommenen hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 67'822.--
spricht daher auch, dass dieses sich in etwa mit dem statistischen Lohn
(Totalwert) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung
deckt (vgl. LSE 2018, TA1, Privater Sektor, Männer, Total, Niveau 1). Selbst
wenn zugunsten des Beschwerdeführers auf den im Vergleich zum Totalwert etwas
höheren Bauarbeiterlohn abgestellt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das
Ergebnis. Denn Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten, verdienten – bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'622.-- pro Monat (LSE 2018,
Tabelle TA1, Männer, Baugewerbe [Ziff. 41-43], Kompetenzniveau 1). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3
Stunden im Jahr 2019 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen, Bau [Ziff. 41-43]) und nach Anpassung an die bis zum
Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 1 % [vgl. T1.1.15
Nominallohnindex, Männer, 2011-2019, Baugewerbe [Ziff. 41-43]) ergibt sich ein
hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 70'353.--.
7.3.5
Abschliessend ist noch zu erwähnen, dass im Grunde
genommen eine Änderung des Valideneinkommens nach dessen erstmaliger Ermittlung
(vgl. dazu SUVA-Akte 436, S. 2) nicht mehr vorgenommen wird. Davon wird nur
abgewichen, wenn eine Erfahrungsregel (etwa bei Sportlerkarrieren) dies nahelegt
oder wenn die Entwicklung der Invalidenkarriere einen entsprechenden
Rückschluss zulässt; dabei pflegt die Rechtsprechung allerdings einen strengen
Massstab anzulegen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_954/2009 vom 3. März
2010.
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend lassen sich jedoch aus der
Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer zuletzt verrichtet hat, gerade keine
entsprechenden Rückschlüsse ziehen.
7.4
7.4.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse
gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder
die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen
werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8.
November 2018 E. 4.1.).
7.4.2
Männer, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'417.-- pro Monat (LSE
2018, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2019 (vgl.
BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach
Anpassung an die bis zum Jahr 2019 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019: +
0.9
% [vgl. T1.1.15 Nominallohnindex, Männer, 2012-2019]) ergibt sich als Basis
– ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit – ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 68'377.--.
7.4.3
Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der
Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu
kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit
Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Abzug von 5 % für
gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 695, S. 2). Dem kann angesichts der strengen
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2.) gefolgt werden. Für einen
höhergradigen Leidensabzug besteht jedenfalls kein Raum. Bei einer 5%igen
Reduktion des Tabellenlohnes resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 64'958.--.
7.5
Wird somit zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von
Fr. 70'353.-- ausgegangen (vgl. Erwägung 7.3.4. hiervor) und dieses mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 64'958.-- verglichen, ergibt sich
schliesslich ein IV-Grad von (gerundet) maximal 8 %. Damit hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint.
8.
8.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde folglich abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 11. August 2020 ist zu bestätigen.
8.2
Das Verfahren ist kostenlos.
8.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass (mit einem Selbstbehalt von Fr. 750.--) bewilligt
worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend handelt es sich in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen um einen leicht überdurchschnittlichen
Fall. Insgesamt lässt sich daher ein Anwaltshonorar von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen. Hierfür ist die
Vertreterin des Beschwerdeführers auf den dem Beschwerdeführer auferlegten
Selbstbehalt zu verweisen und es sind ihr aus der Gerichtskasse noch Fr. 2'804.10
(Fr. 3'300.-- + Fr. 254.10 ./. Fr. 750.--)
auszubezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 11. August 2020 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
teilweisen Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10
zugesprochen. Hierfür wird sie auf den dem Beschwerdeführer auferlegten
Selbstbehalt von Fr. 750.-- verwiesen und erhält aus der Gerichtskasse noch Fr.
2'804.10 ausbezahlt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: