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Entscheid

UV.2020.36

Nichteintreten wegen verpasster Beschwerdefrist

27. August 2021Deutsch11 min

Berechnung einer Frist – nicht zu einer Fristwiederherstellung führen (vgl. Madelaine Randacher/Richard Weber in:

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 27. August 2021

Parteien

A____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.36

Einspracheentscheid vom 21. Juli

2021

Nichteintreten wegen verpasster

Beschwerdefrist

Erwägungen

1.

1.1.

Der 1972 geborene Beschwerdeführer stürzte am 27. Juli 2017 und

verletzte sich dabei am linken Ellbogen (Bagatellunfall-Meldung UVG für

arbeitslose Personen vom 10. August 2017, Suva-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte als zuständige Unfallversicherung für die Unfallfolgen

Leistungen in Form von Taggeld und Heilungskosten (vgl. z.B. Schreiben vom

16. Oktober 2017, Suva-Akte 17).

1.2.

In einem Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Heilungskosten und

Taggelder nur noch bis zum 28. Februar 2019 übernehmen bzw. mit diesem

Datum einstellen werde (Suva-Akte 101). Mit Verfügung vom 19. Januar

2019 informierte sie den Beschwerdeführer im Weiteren, dass er weder Anspruch

auf eine Invalidenrente noch auf eine Integritätsentschädigung habe

(Suva-Akte 111). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2019

Einsprache (Suva-Akte 116). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 ab (Suva-Akte 138).

2.

2.1.

Mit Schreiben vom 18. September 2020 leitet die Beschwerdegegnerin

ein Schreiben von Dr. med. B____, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom

15. September 2020 an das Gericht weiter, in welchem dieser sinngemäss

erklärt, er sei mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen

Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 nicht einverstanden.

2.2.

Mit Verfügung vom 21. September 2020 fordert die

Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum

28. September 2020 eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerde

einzureichen sowie dem Gericht mitzuteilen, wann er den Einspracheentscheid

erhalten habe.

2.3.

Mit Eingabe vom 24. September 2020 kommt der Beschwerdeführer

der Bitte der Instruktionsrichterin nach. Er orientiert das Gericht darüber,

dass er den Einspracheentscheid am 23. Juli 2020 erhalten habe. Er sei

davon ausgegangen, dass die Frist mit Aufgabe der Beschwerde bei der Post am

15. September 2020 gewahrt sei, da die Beschwerdefrist bis zum

15. August 2020 stillgestanden habe und sein Arzt über die ganze

Rechtsstreitigkeit informiert gewesen sei.

2.4.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.5.

Der Beschwerdeführer stellt mit Replik vom 8. Februar 2021

folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2020 aufzuheben.

2.

Es sei die SUVA

zu verpflichten, die Bezahlung der Taggelder an den Beschwerdeführer per sofort

wiederaufzunehmen bis zum Eintreten des medizinischen Endzustands und die von

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bereits eingeleiteten Reintegrationsmassnahmen

in Form von Jobtraining wiederaufzunehmen und zu Ende zu führen in Kombination

mit einer erfolgversprechenden Umschulung (Bauleitung mit eidg. Diplom).

3.

Eventualiter sei

die SUVA anzuweisen, die Neuberechnung der Integritätsentschädigung aufgrund

der Beschwerdeantwort bzw. dem Befund von Dr. med. B____ in die Wege zu

leiten und zur Bezahlung einer 100%igen Invaliditätsrente, im Umfang des

bisherig bezahlten SUVA-Taggelds zu bezahlen, bis zu dem Zeitpunkt, an welchem

der Gesuchsteller erwerbsfähig ist und es sei die IV anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die bereits von ihr eingeleiteten Reintegrationsmassnahmen in

Form von Jobtraining wiederaufzunehmen und zu Ende zu führen in Kombination mit

einer erfolgversprechenden Umschulung (Bauleitung mit eidg. Diplom).

4.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die dem Beschwerdeführer entstandenen

Kosten für die rechtliche Beratung (Erstellung der Rechtsschrift) zu vergüten.

5.

Es seien die

Parteikosten für die Verfassung der Einspracheschrift vom 22. März 2019

sowie vorliegender Beschwerdeantwort/Replik von der Beschwerdegegnerin zu

bezahlen.

6.

Unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.6.

Die Beschwerdegegnerin weist mit Duplik vom 30. April 2021

darauf hin, dass die Eingabe der Beschwerde einen Tag verspätet erfolgt sei.

Sie kommt daher zum Schluss, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt

darauf einzutreten sei.

2.7.

Mit Stellungnahme (Triplik) vom 10. Juni 2021 hält der

Beschwerdeführer sinngemäss an seinen zuvor gestellten Rechtsbegehren fest.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als

einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑

wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.

3.2.

Will eine versicherte Person Beschwerde erheben, so ist diese nach Art. 60

Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des

Einspracheentscheids einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt am ersten Tag

nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1

ATSG). Die Frist kann nicht erstreckt werden, da es sich um eine gesetzliche

Frist handelt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie

wird gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim

erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird. Wenn die Frist unbenützt abläuft,

erwächst der betreffende Verwaltungsentscheid in Rechtskraft. Dies hat die

Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte

Beschwerde nicht eintreten kann und darf (BGE 134 V 49, 50 f. E. 2.,

vgl. auch BGE 124 V 400, 401 E. 1a sowie Urteile des Bundesgerichts

9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1., 9C_156/2014 vom

12. Juni 2014 E. 3. und 9C_525/2013

vom 23. September 2013 E.2.1, nicht publ. in: BGE 139 V 490, aber in: SVR 2014 AHV Nr. 3 S. 11).

3.3.

Gemäss Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4

lit. b ATSG stehen Beschwerdefristen (mitunter) vom 15. Juli bis und

mit dem 15. August still. Fällt das fristauslösende Ereignis, wie die

Zustellung eines Einspracheentscheids, in die Zeit des Fristenstillstands,

beginnt die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstands

zu laufen. Bezogen auf den Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem

15. August bedeutet dies, dass die Frist am 16. August zu laufen

beginnt und am 14. September endet (vgl. BGE 131 V 305, 311 f.

Sachverhalt

E. 4.4.).

3.4.

Eine verpasste Beschwerdefrist wird wiederhergestellt, wenn die

gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten

worden ist, binnen Frist zu handeln und sie unter Angabe des Grundes innert 30

Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht, und die versäumte

Rechtshandlung nachholt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 ATSG).

4.

4.1.

Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21. Juli 2020.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe diesen am 23. Juli 2020 erhalten

(vgl. seine Eingabe vom 24. September 2020). Dieses Datum liegt im

Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG. Das

bedeutet, dass die Beschwerdefrist am 16. August 2020 zu laufen begann

(vgl. E. 3.3.). Sie endete nach 30 Kalendertagen. Diese 30 Tage sind

einzeln zu zählen, wobei der 16. August 2020 der erste zu zählende Tag war.

Das Fristende lag somit auf Montag, dem 14. September 2020 (vgl.

E. 3.3.). Die Eingabe von Dr. med. B____ an die Beschwerdegegnerin wurde

einen Tag später, am 15. September 2020, der Post übergeben und erfolgte damit

verspätet.

4.2.

Der Beschwerdeführer erklärt in der Eingabe vom 24. September

2020 – wie unter E. 2.3. erwähnt –, er sei davon ausgegangen, dass die

Beschwerde rechtzeitig erfolgen werde, da sein Arzt, Dr. med. B____ über

die ganze Rechtsstreitigkeit vollumfänglich informiert gewesen sei "und

die Gerichtsferien jedes Jahr jeweils vom 15. Juli bis

15. August" stattfänden. Der Beschwerdeführer befand sich mit seiner

Annahme in einem Irrtum über den Ablauf der Beschwerdefrist.

Grundsätzlich kann ein unverschuldeter Irrtum zu einer

Fristwiederherstellung führen, jedoch gilt ein strenger Massstab und namentlich

eine Unachtsamkeit stellt keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist

dar. Schon leichte Fahrlässigkeit führt dazu, dass, nicht davon ausgegangen

werden kann, dass die beschwerdeführende Partei (oder ihre Rechtsvertretung)

die Frist klar schuldlos verpasst hat. In solchen Fällen kann die Frist nicht

wiederhergestellt werden (vgl. Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 41 N 10, sowie

Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 mit Hinweisen

auf die Urteile 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1. und

2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3).

Wie aus seiner Eingabe vom

24. September 2020 hervorgeht, war sich der Beschwerdeführer über die

laufende Frist und den Fristenstillstand bewusst und auch, dass die Einreichung

des Schreibens von Dr. med. B____ als Beschwerde verspätet erfolgte. Aus

der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 21. Juli

2020 ab (Suva-Akte 138, S. 17) geht klar hervor, dass die

Beschwerdefrist 30 Tage beträgt. Der Beschwerdeführer hätte die 30 Tage im

Kalender abzählen können. Im Falle von Unsicherheiten hätte er sich auch

beispielsweise beim angerufenen Gericht erkundigen können. Beides hat er

offensichtlich nicht getan, womit ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit

vorzuwerfen ist. Sodann ist zu bemerken, dass auch eine allfällige Unkenntnis

von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite – wie namentlich der

Berechnung einer Frist – nicht zu einer Fristwiederherstellung führen (vgl. Madelaine Randacher/Richard Weber in:

Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2019,

Art. 41 N 11, sowie BGE 124 V 215, 220 E. 2b/aa mit weiteren

Hinweisen).

Einen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vgl.

E. 3.4.), nämlich subjektive Gründe, welche die Verspätung entschuldbar

machen würden (z.B. objektive Unmöglichkeit die Frist einzuhalten; vgl. dazu Ueli Kieser, Art. 41 N 13 mit

Hinweisen), bringt der Beschwerdeführer folglich nicht vor und ist aus den

Akten auch nicht erkennbar.

4.3.

Eine Art "Einlassung" auf eine verpasste Frist, ähnlich

der Einlassung bei einem örtlich unzuständigen Gericht nach Art. 18 der

Erwägungen

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO;

SR 272) ist nicht möglich. Ist eine Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen,

kann das Gericht nicht mehr eintreten (vgl. E. 3.2.; diese Rechtsprechung

entspricht dem im [bundesrechtlichen] Verwaltungsverfahren geltenden

Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetzt, VwVG; SR 172.021], welcher

die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und

Partei explizit ausschliesst). Insofern ändert es nichts am Fristablauf, dass

sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nur materiell zur

Beschwerde geäussert hat und erst in der Duplik erklärt hat, dass die

Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Dasselbe gilt für den doppelten

Schriftenwechsel vor der Urteilsfindung.

4.4

Aufgrund der verpassten Frist kann nicht auf die Beschwerde

eingetreten werden. Selbst wenn im Übrigen die Beschwerdefrist eingehalten

worden wäre, könnte jedenfalls insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten

werden, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen die

Unfallversicherung Leistungen der IV beantragt und er von der Beschwerdegegnerin

berufliche Massnahmen (namentlich Reintegrationsmassnahmen wie z.B. ein

Jobtraining) wünscht. Ansprüche gegenüber der IV können nur in einem Verfahren

mit der zuständigen IV-Stelle gerichtlich überprüft werden (d.h. wenn eine

entsprechende Verfügung angefochten wird). Berufliche Massnahmen sind nicht

Teil des Leistungskatalogs der Unfallversicherung (vgl. Art. 10 ff. des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;

SR 832.20]). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Einspracheentscheid auch nicht über berufliche Massnahmen befunden. Insofern

liegt in diesem Verfahren kein entsprechendes Anfechtungsobjekt vor.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen kann das Gericht nicht auf die

Beschwerde eintreten.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG

steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der

Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dem Beschwerdeführer

kann schon aufgrund der verpassten Frist keine Parteientschädigung zugesprochen

werden. Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: