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Entscheid

UV.2020.37

Invalidenrente zur Recht gestützt auf den Kreisarzt verneint

1. März 2021Deutsch30 min

SUVA-Akte 1; Einspracheentscheid, S. 2). Er wurde noch am Unfalltag ins [...]spital

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.37

Einspracheentscheid vom 20. August

2020

Invalidenrente zur Recht gestützt

auf den Kreisarzt verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer war als [...] mit

Fachkenntnissen für eine Temporärfirma im Einsatz (vgl. Einsatzvertrag,

SUVA-Akte 3) und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die

Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 8. August 2017 erlitt er einen Unfall,

als er von einer durch Dritte unsachgemäss montierten Deckenschalung drei Meter

in die Tiefe auf die darunterliegende Decke fiel (vgl. Schadenmeldung UVG,

SUVA-Akte 1; Einspracheentscheid, S. 2). Er wurde noch am Unfalltag ins [...]spital

D____ (nachfolgend D____) gebracht, wo ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit RQW

occipital rechts, eine Ellbogenkontusion rechts, eine Wirbelsäulenkontusion und

eine Hypästhesie des Oberschenkels lateral rechts diagnostiziert wurden (Austrittsbericht

vom 11.08.2017, SUVA-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre

Leistungspflicht und erbrachte Heilungskosten (insb. Physiotherapie) und

Taggelder.

b) In der Folge wurden im E____ verschiedene bildgebende

Untersuchungen durchgeführt (MR HWS vom 07.09.2017, vgl. SUVA-Akte 32; MR LWS

vom, CT ISG vom 22.08.2017 und MR BWS vom 23.08.2017, vgl. SUVA-Akte 33 f.). Am

28. November 2017 fand auf der SUVA F____ eine Besprechung statt (vgl.

Protokoll, SUVA-Akte 41), anlässlich welcher das Erhebungsblatt für die

persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen

ausgefüllt wurde (vgl. SUVA-Akte 43). Am 5. Februar 2018 äusserte sich der

Kreisarzt Dr. G____, FMH Chirurgie, zum Dossier (vgl. SUVA-Akte 52) und auf Veranlassung

des Kreisarztes Dr. H____ wurde am 9. März 2018 eine Röntgenuntersuchung

durchgeführt (BerichtI____, SUVA-Akte 66).

c) Am 20. April 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. H____,

FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

kreisärztlich untersucht (KU-Bericht, SUVA-Akte 76). Dieser empfahl eine intensive

Physiotherapie für den Muskelaufbau. Am 5. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer

am [...]spital J____ untersucht (Bericht, SUVA-Akte 90). Aufgrund der

widersprüchlichen Befunde veranlasste der Kreisarzt Dr. H____ ein MRI LWS mit

ISG und os sacrum (vgl. SUVA-Akte 91; Anmeldung mit Fragestellung, SUVA-Akte

92). Dieses wurde am 3. Juli 2018 bei I____ durchgeführt (vgl. Bericht, SUVA-Akte

96). Dazu nahm die Kreisärztin Dr. K____, FMH Chirurgie, Abteilung

Versicherungsmedizin, am 11. Juli 2018 Stellung (vgl. SUVA-Akte 97). Am 27.

November 2017 wurde der Beschwerdeführer am [...]spital F____ neurologisch

untersucht (vgl. Bericht vom 6.12.2018, SUVA-Akte 122) und es fand am 5.

Dezember 2018 ein MRI Neurokranium in der Abteilung für Radiologie am [...]spital

F____ statt (vgl. SUVA-Akte 120). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 1.

Februar 2019 im L____ Spital neuropsychologisch (vgl. Bericht vom 21.02.2019,

SUVA-Akte 143) und am 19. Februar in der Augenklinik des [...]spitals ambulant

untersucht (Bericht vom 03.04.2019, SUVA-Akte 154). Ferner wurde der

Beschwerdeführer am [...]spital F____ neurootologisch abgeklärt (Bericht vom

13.05.2019, SUVA-Akte 159).

d) In der Folge fand am 18. Juni 2019 eine kreisärztliche

Abschlussuntersuchung und eine anschliessende Besprechung statt (Aktennotiz, SUVA-Akte

168, KU-Bericht, SUVA-Akte 170). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2019 mit, von einer weiteren

Behandlung der Unfallfolgen könne keine Besserung der Unfallfolgen mehr

erwartet werden, weshalb die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. August

2019 eingestellt würden. Zudem stellte sie die Prüfung weiterer Leistungen per

1. September 2019 (Invalidenrente/ Integritätsentschädigung) in Aussicht (SUVA-Akte

179).

e) Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 30. Juli 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine erwerbliche

Einbusse von mindestens 10% vorliege (vgl. SUVA-Akte 187). Der Beschwerdeführer

erhob dagegen am 2. August 2020 Einsprache (SUVA-Akte 186), welche mit den Eingaben

vom 16. September 2019 (SUVA-Akte 199) und vom 24. Oktober 2019 (SUVA-Akte 206)

begründet wurde. Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit

Eispracheentscheid vom 20. August 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 215).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 21. September 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid vom 20. August 2020 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen

(Taggeld, Pflege, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten.

3.

Alles unter

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem wird das Gesuch gestellt, es sei dem Beschwerdeführer ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person von B____ zu

ernennen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

28.

Oktober 2020 die Beschwerde vom 21. September 2020 sei vollumfänglich

abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. August 2020 sei zu bestätigen,

wobei die Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen seien.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Januar 2021 an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar 2021 wird dem Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. März 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR

830.1), da sich der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt

befand. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der mit Einspracheentscheid vom

20.

August 2020 geschützten Verfügung vom 30. Juli 2019 einen Anspruch auf eine

Invalidenrente bei einer ermittelten Erwerbseinbusse von 5%. Zudem verneinte

sie eine Integritätsentschädigung, da gemäss der Untersuchung vom 18. Juni 2019

keine erhebliche Schädigung körperlicher Integrität vorliege (Verfügung, IV-Akte

187; Einspracheentscheid, SUVA-Akte 215, S. 2).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe

den Sachverhalt nicht rechtsgenügend festgestellt. Es hätte eine abschliessende

polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 14) oder zumindest eine

Gesamtbeurteilung durch die SUVA-Fachärzte des versicherungsmedizinischen

Dienstes der Beschwerdegegnerin veranlasst werden müssen (Beschwerde, S. 11).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob auf die kreisärztlichen Ausführungen

abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu

Recht verneint hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles

mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)

abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die

Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a.

zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden

(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele. Ob bei Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen

gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.

rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den

von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b).

3.3

Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die

Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456, 462 E. 5c, 123 V 98, 102

E. 3b mit Hinweisen). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine

Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität

deckt (BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1, 127 V 103 E. 5b/bb). Liegen keine

organisch (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden vor, hat eine

besondere Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 ff. entwickelten Kriterien

zu erfolgen. Nach dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer anschliessend

einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall voraus, dass dem

Unfallereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- bzw.

Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu,

wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten

ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 133, 141 E. 7 mit Hinweisen). Für

die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –

ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung der Unfälle

in drei Gruppen zweckmässig erscheint: banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere

Bereich (vgl. BGE 115 V 133, 138 E. 6).

3.4

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei banalen Unfällen

wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und

bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der

adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen

Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Ohne

aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse

davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet

ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen.

Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der erforderlichen

Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung

beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine

Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der

Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal

tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte

psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde

Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle

Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder

Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (vgl. BGE 115 V 133, 139 f.

E. 6a mit Hinweisen).

3.5

Während bei leichten bzw. banalen Unfällen der adäquate

Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil auf

Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug

unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein

solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu

verursachen, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Folgen bei

schweren Unfällen in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet,

invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken. Bei Unfällen aus

dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein

adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht auf Grund des Unfalls allein

schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder

indirekte Folge davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als

wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 140 E. 6c/aa)

zu nennen:

-

besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls;

-

die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen,

insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen

auszulösen;

-

ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

-

körperliche Dauerschmerzen;

-

ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert;

-

schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

-

Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

3.6

Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes

Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden.

Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber

dem Grenzbereich zu den leichten der Unfällen zuzuordnen ist, müssen die

weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise

erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Die Würdigung des Unfalls

zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des

adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen

Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychische Fehlreaktion

mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/bb). Zusammenfassend

setzt der adäquate Kausalzusammenhang grundsätzlich voraus, dass dem

Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit

eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn der Unfallhergang

objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins

Gewicht fällt. Andernfalls ist eine so weitreichende psychische Störung wie

eine längerdauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zum Unfallereignis

nicht mehr adäquat, d.h. auch in einem weiten Sinne nicht mehr angemessen und

„einigermassen typisch“. Für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, welche

zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, hat die

obligatorische Unfallversicherung nicht einzustehen (vgl. BGE 115 V 133, 141 f.

E. 7 mit Hinweisen).

3.7

Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die

mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser

Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs

zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch,

dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur

ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu

betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht

erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.

3.8

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge

im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen

angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen

sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.9

Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte

kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E.

3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten

voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von

Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch

bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der

Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden.

In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der

verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für

eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

durch den Unfall aus einer Höhe von etwa drei Metern gestürzt ist. Streitig und

zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass

beim Beschwerdeführer ein Endzustand erreicht sei und dass kein Anspruch auf

eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung bestehe.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen

Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztlichen

Einschätzungen von Dr. H____. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer anlässlich

der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Juni 2019 folgende Diagnosen:

-

Kontusion

thoracolumbaler Übergang mit Ausbildung Knochenmarksödem BWK 12/LWK 1,

-

Impressionsfraktur

BWK 12/LWK 1 ohne wesentliche Höhenminderung der Wirbelkörper,

-

leichtes

Schädelhirntrauma mit Rissquetschwunde occipital rechts,

-

Längsfraktur der

Massa lateralis des Os sacrums, im MRI vom 03.07.2018 vollständig ausgeheilt

(vgl. SUVA-Akte 170, S. 5 f.).

4.3

4.3.1

Als funktionellen Befund stellte der Kreisarzt eine

Einschränkung der Beweglichkeit Burst-/Lendenwirbelsäule ohne neurologischen

Auffälligkeiten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten beidseits fest

(vgl. SUVA-Akte 170, S. 6). In der Beurteilung führte er aus, objektiv hätte

beim Beschwerdeführer in der initialen CT-Diagnostik des thoracolumbalen

Überganges vom 8. August 2017 am [...]spital D____ kein Hinweis für Frakturen

im Bereich des thoracolumbalen Überganges bestanden. Im MRI der

Lendenwirbelsäule vom 22. August 2017 sei die Diagnose von frischen

Kompressionsfrakturen BWK 12 und LWK 1 gestellt und im MRI der

Lendenwirbelsäule mit thoracolumbalem Übergang vom 3. Juli 2018 eine Impression

der Deckplatte BWK 12 und LWK 1 bestätigt worden, was vereinbar sei mit einem

Status nach diskreter Impressionsfraktur (vgl. a.a.O.). Subjektiv beklage der

Beschwerdeführer sehr weit ausgedehnte Beschwerden sowohl im Bereich der

Halswirbelsäule als auch der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule. Durch

die bildgebenden Befunde würden die Beschwerden des Beschwerdeführers im

Bereich der gesamten Wirbelsäule jedoch nicht erklärt (vgl. a.a.O.).

4.3.2

Im Einzelnen führte der Kreisarzt aus, seit der letzten

kreisärztlichen Untersuchung vom 20. April 2018 sei am 3. Juli 2018 die

MRI-Bildgebung der Lendenwirbelsäule mit thoracolumbalem Übergang und ISG erfolgt,

weshalb eine BWK 12- und eine LWK 1-Impressionsfraktur ohne wesentliche

Minderung der Wirbelkörperhöhe infolge des Ereignisses vom 8. August 2017 als

strukturell objektivierbare Läsionen anzuerkennen seien (vgl. a.a.O.). Der

Beschwerdeführer sei umfangreich abgeklärt worden, unter anderem mit

CT-Bildgebung der gesamten Wirbelsäule, des Thorax und des Abdomens am

Unfalltag (8. August 2017). Zusätzlich sei eine MRI-Bildgebung der

Halswirbelsäule am 7. September 2017 und eine MRI-Bildgebung und ein CT ISG am

22.

August 2017 erfolgt. Im CT ISG vom 22. August 2017 werde von Dr. M____ als

befundender Radiologin eine Längsfraktur der Massa lateralis beidseits mit

Einstrahlung in die sacralen Neuroforamina S2 bis S4 beidseits beschrieben.

Tatsache sei, dass im MRI der Lendenwirbelsäule und der Iliosacralgelenke nativ

vom 3. Juli 2018 der I____ Radiologie eine unauffällige Signalgebung des

Sacrums und der Iliosacralgelenke befundet werde. Eine Stufenbildung Sacrum

oder auf Höhe der Neuroforamina S2 bis S4 sei nicht abgrenzbar (vgl. a.a.O.). Aufgrund

der Tatsache, dass in der MRI-Bildgebung der Iliosacralgelenke vom 3. Juli 2018

keinerlei Fraktur im Bereich des Sacrums und der Iliosacralgelenke vorliege,

sei davon auszugehen, dass eine entsprechend Fraktur in diesem Bereich

vollständig knöchern konsolidiert sei. Klinisch zeigte der Beschwerdeführer

keine Beschwerden im Bereich des Os sacrums (vgl. a.a.O.). Im Übrigen hätten

beim Beschwerdeführer auch ophthalmologische und neurootologische Abklärungen

stattgefunden. Der Kreisarzt könne bis auf die BWK 12- und LWK

1-Deckplattenimpressionsfraktur keine weiteren strukturell objektivierbaren

Läsionen infolge des Ereignisses vom 8. August 2017 im Bereich der übrigen

Wirbelsäule oder sonstigen Körperregionen erkennen. Der medizinische Endzustand

bezüglich BWK 12- und LWK 1-Fraktur sei erreicht. Im Vergleich zwischen der

Bildgebung MRI Lendenwirbelsäule vom 22. August 2017 und dem MRI

Lendenwirbelsäule vom 3. Juli 2018 zeige sich im aktuellen MRI vom 3. Juli 2018

eine zunehmende Konsolidierung der Deckplattenfrakturen BWK 12 und LWK 1

(IV-Akte 170, S. 7).

4.3.3

Schliesslich führte der Kreisarzt aus, die Tätigkeit im angestammten

Bereich der Baustelle oder als Schaler sei dem Versicherten nicht mehr im

bisherigen Umfang zumutbar. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

bezüglich BWK 12 und LWK 1, welche am 20. April 2018 im Rahmen der

kreisärztlichen Untersuchung formuliert wurde, gelte unverändert weiter (vgl.

a.a.O.). Im Bericht vom 20. April 2018 hatte der Kreisarzt in Bezug auf die

zumutbare Resterwerbsfähigkeit eine ganztätige mittelschwere und

wechselbelastende Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten, unter

Vermeidung von absturzgefährdeten Positionen, von Vibrations- oder

Schlagbelastungen sowie vermehrten Rumpfrotationen als zumutbar erachtet (vgl.

SUVA-Akte 76). Weiter führte der Kreisarzt aus, eine Integritätsentschädigung

sei nicht geschuldet (vgl. IV-Akte 170, S. 7). Es seien keine wesentlichen

Wirbelkörpersinterungen bei BWK 12 und LWK 1 und keine neurologischen

Auffälligkeiten im Bereich der oberen und

unteren Extremitäten feststellbar. Zusammenfassend hielt er fest, das

Ereignis vom 8. August 2017 habe überwiegend wahrscheinlich zu keinen

strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule und des

Schädels geführt (vgl. a.a.O.).

4.4

4.4.1

Auf diese Beurteilung kann abgestellt werden. Sie erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich

der Kreisarzt korrekt mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Sie steht darüber hinaus auch im Einklang

mit den übrigen Akten und den verschiedenen im Verlauf erfolgten Abklärungen. So

attestierte die Klinik für Traumatologie des [...]spitals D____, in welchem der

Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall vom 8. August 2017 bis 10. August

2017.

hospitalisiert war, dem Beschwerdeführer als Diagnosen nach dem Sturz aus

drei Metern Höhe ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit RQW occipital rechts, eine

Ellbogenkontusion rechts, eine Wirbelsäulenkontusion und eine Hypästhesie

Oberschenkel lateral rechts (vgl. SUVA-Akte 2). Es wurde ein CGS 15

festgestellt. Die Untersuchung am Kopf/im Gesicht ergab eine Rissquetschwunde

am Hinterkopf und einen Klopfschmerz occipital. Es bestand kein Blut oder Liquor

in Gehör- und Nasengängen, keine Druckdolenz im Bereich des Viscerokraniums und

keine Druckdolenz über den Nervenaustrittpunkten. Die Okklusion war regelrecht

und ohne Hinweis auf Zahnlockerung oder –läsion und enoral unauffällig. Bei der

Testung der Wirbelsäule und des Rückens war das Integument intakt und es

bestanden keine Prellmarken oder Hämatome. Allerdings bestand eine Druckdolenz

ab LWK ¾ bis zum Sakrum (vgl. a.a.O.). Computertomographisch konnten am

Unfalltag keine intrakraniellen bzw. zervikalen Traumafolgen nachgewiesen

werden. Insbesondere konnte durch ein CT Neurocranium inkl. Schädelkalotte und

hintere Schädelgrube (Nativ) vom 8. August 2017 sowohl eine Fraktur als auch

eine intrakranielle Hämorrhagie ausgeschlossen werden (vgl. a.a.O.; vgl. auch

SUVA-Akte 8). Des Weiteren fanden sich im CT Thorax, Abdomen und Wirbelsäule,

vom 8. August 2017 thorakal und abdominal keine Hinweise auf traumatische

Organ- oder Weichteilläsionen und keine frischen traumatischen Läsionen der

abgebildeten ossären Strukturen (a.a.O.; vgl. auch SUVA-Akte 9). Auch das

CT-Oberarm rechts vom 10. August 2017, welches angefertigt wurde nachdem der

Beschwerdeführer nach der neurologischen Überwachung über Schmerzen vom Bereich

des rechten Ellenbogens klagte, ergab keine Hinweise für frische ossäre

traumatische Läsionen und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen oder

einen Gelenkserguss (a.a.O.; vgl. auch SUVA-Akten 7 und 10).

4.4.2

Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle 7

Wochen nach dem Sturz an, Schmerzen in der Nackenmuskulatur rechts zu haben.

Die behandelnden Ärzte hielten diesbezüglich jedoch fest, in der HWS würden

sich degenerative Veränderungen zeigen (vgl. Bericht vom 29.09.2017, SUVA-Akte

25, S. 2). Weiter konnte in der radiologischen Bildgebung keine unfallkausale

Ursache bestätigt werden. So wurde im MR HWS vom 7. September 2017, welches im E____

durchgeführt wurde, vom Neuroradiologen folgendes festgehalten "Normal lordotische Stellung

der Halswirbelsäule, üblicher I-segmentale Aufbau. Erhaltenes Alignement der

einzelnen Wirbelkörper. Das Knochenmarksignal der dargestellten Halswirbelsäule

ist unauffällig, kein Odem, somit kein Hinweis auf eine akute Fraktur.

Ebenfalls insgesamt erhaltene Zwischenwirbelraum-Weite mit nur tendenzieller

Abflachung der Diski HWK 3/4, 4/5 und 5/6. ln diesen 3 Segmenten sind die

Bandscheiben diskret metrisch nach dorsal prominent: Bei HWK 3/LJ und HWK 5/6

links exzentrisch und bei HWK LJ/5 rechts exzentrisch. Keine Höhe kommt es zu

einer neuralen Kompression. Auch eindeutige frische Bandverletzungen sind nicht

erkennbar. Regelrechte Stellung der kleinen Wirbelgelenke" (vgl. SUVA-Akte 32). Entsprechend

wurde in der Beurteilung festgehalten, dass kein Nachweis einer

Wirbelkörperfraktur im überschaubaren Bereich vorliege. Es bestünden eine

Diskus-Schädigung und initiale dorsale Diskusvorfälle in den Segmenden zwischen

C3 und C6 im mittleren Ausmass ohne neuroale Kompressionswirkung. Bei der

gleichzeitig auffallenden Streckstellung in diesen Segmenten wäre durchaus eine

traumatische Genese möglich, sie lasse sich mit diesen MRI jedoch weder

beweisen noch ausschliessen (vgl. a.a.O.). In gleicher Weise hielt wurde im

Bericht der Hals-Nasen-Ohrenklinik vom 13. Mai 2019 eine posttraumatische

Ursache der Diskusprotrusionen nur als Differentialdiagnose aufgeführt (vgl. "DD posttraumatisch", SUVA-Akte 159, S. 1). Vor

dem Hintergrund, dass im MRI Neurokranium vom 5. Dezember 2018 posttraumatische

intrakranielle Residuen ausgeschlossen wurden (vgl. SUVA-Akte 120) und damit

die erwähnten Marklagerläsionen Krankheits- und nicht Unfallfolgen darstellen, ist

im Ergebnis festzuhalten, dass die umfangreichen radiologischen Abklärungen die

Schlussfolgerungen des Kreisarztes, wonach der Unfall vom 8. August 2017

überwiegend wahrscheinlich zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im

Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels geführt habe, vollumfänglich bestätigen.

Da die Einschätzung des Kreisarztes inhaltlich überzeugt und sich auch aus dem

Dossier des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, die an der

kreisärztlichen Einschätzung Zweifel aufkommen liessen, hat sich die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestützt. Daraus ergibt sich, dass

aufgrund des Umstands, dass mit den BWK 12- und LWK

1-Deckplattenimpressionsfrakturen strukturell zwar eine objektivierbare

Unfallfolge besteht, jedoch keine wesentlichen Wirbelkörpersinterungen bei BWK

12.

und LWK 1 und damit keine wesentlichen Minderungen der Wirbelkörperhöhe

feststellbar war, kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung besteht. Ein

weiterer medizinischer, insbesondere polydisziplinärer, Abklärungsbedarf

besteht damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht.

4.5

Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die kreisärztliche

Stellungnahme sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage zu begründen.

4.6

4.6.1

So wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Umstand, dass

die Beschwerdegegnerin erst seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Juni

2019.

einzig die Folgen der diagnostizierten Kompressionsfrakturen BWK 12 und

LWK 1 als unfallkausal anerkennt. Seiner Ansicht nach bestünden zwischen der kreisärztlichen

Zumutbarkeitsbeurteilung vom 20. April 2018 (SUVA-Akte 76) und vom 18. Juni

2019.

(SUVA-Akte 170) einerseits und der Zumutbarkeitsbeurteilung der Abteilung

Versicherungsmedizin vom 11. Juli 2018 (SUVA-Akte 97) andererseits gewichtige Unterschiede

(vgl. Beschwerde, S. 13; Replik, S. 2). Dies trifft indes nicht zu.

4.6.2

Dr. K____ bestätigte die von Dr. H____ anerkannten Frakturen der BKW

12.

und LWK 1 (vgl. SUVA-Akte 97, S. 1). In der Zumutbarkeitsbeurteilung führte

sie aus, für die angestammte körperlich schwer belastende Tätigkeit bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (SUVA-Akte 97, S. 2), was sich ebenfalls mit

der Einschätzung von Dr. H____ deckt. Des Weiteren erachtete sie eine leichte

bis mittelschwere Arbeit ohne Zwangshaltung des Rumpfes, ohne dauerhaftes und

repetitives Tragen von Gewichten und ohne dauerhafte und repetitive Tätigkeiten

in vorgebeugter Haltung und belasteter Torsion als zumutbar (vgl. SUVA-Akte 97,

S. 2). Insofern der Beschwerdeführer aus der Stellungnahme von Dr. K____

(Suva-Akte 97) wesentliche Abweichungen zum von Dr. H____ definierten

Zumutbarkeitsprofil erkennen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die

Vermeidung der Zwangshaltung des Rumpfes ist bei Dr. H____ mit der

Wechselbelastung abgedeckt. Die Vermeidung von dauerhaften und repetitiven

Tätigkeiten in vorgebeugter Haltung und belasteter Torsion ist bei Dr. H____

mit der Wechselbelastung und zudem mit der Vermeidung von Rumpfrotationen ebenfalls

bereits berücksichtigt. Die Unzumutbarkeit des dauerhaften und repetitiven

Tragens von Gewichten, lässt sich einzig durch die strukturell objektivierbaren

Unfallfolgen (BWK 12- und LWK 1-Deckplatten-impressionsfrakturen) nicht

rechtfertigen. Im Ergebnis besteht damit zwischen diesen beiden Beurteilungen

kein Widerspruch.

4.7

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Diskusprotrusionen C3

bis C6 seien von den behandelnden Ärzten als strukturell objektivierbare

Unfallfolge anerkannt worden (vgl. Beschwerde, S. 10) und verweist dabei auf den

ärztlichen Zwischenbericht des behandelnden Arztes Dr. N____ vom 18. Januar

2018.

Allerdings werden die Diskuspotrusionen in diesem Bericht nur als "DD

posttraumatisch"

bezeichnet (vgl. SUVA-Akte 29, S. 1). Das Gleiche gilt für den ambulanten

Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik vom 6. Dezember 2018 des [...]spitals

F____ mit der gleichen Formulierung ("DD

posttraumatisch", vgl.

SUVA-Akte 122). Eine differenzialdiagnostische Unfallkausalität reicht für die

Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Ferner kann

rechtsprechungsgemäss aus dem Begriff "posttraumatisch" allein keine

Unfallkausalität abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf den

Sprechstundenbericht vom 6. Juni 2018 der Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates vom [...]spital J____ ist unbehelflich, da darin die Diskuspotrusionen

unter der Diagnose Status nach Sturz zwar aufgeführt werden, jedoch keine

näheren Ausführungen zur Unfallkausalität gemacht werden. Auch die übrigen

Akten weisen keine überwiegend wahrscheinliche traumatische Genese der

Beschwerden nach. So wird im Befundbericht zum MRI der HWS vom 7. September

2017.

(SUVA-Akte 32) lediglich darauf hingewiesen, dass eine traumatische Genese

"möglich" wäre. Auch dies entspricht

nicht dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Schliesslich hatten

die Ärzte des D____ bereits am 28. September 2017 (SUVA-Akte 25) basierend auf

der Bildgebung vom 7. September 2017 (SUVA-Akte 32) die Diskusprotrusionen als

degenerative Veränderungen qualifiziert.

4.8

In einem Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sich aus dem

Dossier des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ergeben, welche am

kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil Zweifel hervorrufen würden, und auch keine

neuen Aspekte ersichtlich sind, welche noch nicht bekannt oder noch nicht

gewürdigt worden sind. Auf die kreisärztliche Beurteilung kann vorliegend

abgestellt werden. Bei dieser Ausgangslage ergibt sich vor dem Hintergrund der

Vielzahl der bereits erfolgten medizinischen Abklärungen in den Disziplinen

Neurologie, Neurootologie, Ophtalmologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, welche

– mit Ausnahme der BWK 12- und LWK 1-Deckplattenimpressionsfrakturen – keine

weiteren strukturell objektivierbaren Unfallfolgen festhielten, kein weiterer

Abklärungsbedarf in Form einer polydisziplinären Untersuchung.

5.

5.1

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen

Beschwerden ausgeht. Die Beschwerdegegnerin hat eine Leistungspflicht für die

psychischen Beschwerden ausdrücklich mit der Begründung verneint, diese würden

nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen (vgl.

SUVA-Akte 215).

5.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin

hätte die Adäquanz seines Schädel-Hirntraumas nicht nach der Psycho-Praxis,

sondern nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilen müssen (vgl. Beschwerde, S.

11.

ff.). Dieser Ansicht kann vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt

werden.

5.3

Zunächst ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine

neurologischen Auffälligkeiten im Bereich der oberen und unteren Extremitäten

vorliegen und die kurz nach dem Unfall erfolgten bildgebenden Untersuchungen

gegen eine Verletzung der Halswirbelsäule sprechen. So wurde im MRI der

Halswirbelsäule vom 7. September 2017 ausdrücklich festgehalten, dass kein

Nachweis einer Wirbelkörperfraktur im überschaubaren Bereich bestehe. Es bestünden

eine Discusschädigung und initiale dorsale Discusvorfälle dreier Segmente

zwischen C3 und C6 mittleren Ausmasses ohne neurale Kompressionswirkung (vgl.

SUVA-Akte 32). Auch der Röntgenbefund I____ Radiologie vom 9. März 2018

BWS-/LWS-Übergang a.p. und lateral hielt nur eine minimalste, nach linkskonvexe

Rotationsskoliose im thoracolumbalen Übergang mit einem Cobb-Winkel von 5°

fest. Darüber hinaus bestehe eine regelrechte Kyphose der Brustwirbelsäule. Ein

Nachweis einer Wirbelkörperhöhenminderung und Keilwirbelbildung liege nicht vor

und eine Frakturlinie sei aktuell nicht nachweisbar (SUVA-Akte 66). Darauf kann

vorliegend abgestellt werden.

5.4

Des Weiteren genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

gemäss BGer 8C_44/2017 vom 19. April 2017, E. 4.1 und E. 4.2.1 ein

Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri -

nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht

für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis. Im

Ergebnis hat damit die Beschwerdegegnerin die Prüfung zu Recht nach der

Psycho-Praxis vorgenommen.

5.5

Der Beschwerdeführer ist beim Unfall drei Meter in die Tiefe

gestürzt. Stürze aus einer Höhe von ca. zwei bis vier Metern sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als mittlere Unfälle im mittleren Bereich zu

qualifizieren (BGE 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019), weshalb beim Beschwerdeführer

von einem mittleren Unfall im mittleren Bereich auszugehen ist. Allerdings ist

für die Bejahung der Adäquanz in diesem Fall notwendig, dass insgesamt drei der

sieben Kriterien oder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist

(vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/bb; Urteil 8C_398/2012 E. 5.2.3 und 6 Ingress). Dieses

Erfordernis ist vorliegend nicht gegeben. Der Unfall kann weder als besonders

dramatisch oder besonders eindrücklich im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung qualifiziert werden. Ebenso wenig sind die vom Beschwerdeführer

erlittenen Verletzungen besonders geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

In Bezug auf die strukturell objektivierbare Unfallfolge (BWK 12- und LWK

1-Deckplattenimpressionsfrakturen) liegt nach Lage der Akten keine ärztliche

Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vor. Ebenfalls zu verneinen sind

aufgrund des vorliegenden medizinischen Dossiers die Kriterien "körperliche

Dauerschmerzen", "schwieriger

Heilungsverlauf", "erhebliche Komplikationen" sowie "ärztliche Fehlbehandlung". Schliesslich liegt auch das Kriterium des Grads

und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht vor.

5.6

Nach dem Gesagten sind die Adäquanzkriterien nicht erfüllt. Die

Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem

Unfallereignis vom 8. August 2017 und den noch geklagten organisch nicht

hinreichend nachweisbaren Beschwerden sowie den psychischen Problemen ist damit

klar zu verneinen.

6.

6.1

Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich (vgl. Beschwerde, S. 14).

6.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Validenlohn von CHF 67'496

(13 x 5192/[...] B, Region [...], LMV 2019, vgl. Verfügung, SUVA-Akte 187, S.

2). Der Beschwerdeführer erachtet dagegen ein Valideneinkommen von mindestens CHF

73'000 als ausgewiesen, da die Beschwerdegegnerin beim Taggeld noch von einem

Jahreseinkommen von CHF 71'813.75 für das Jahr 2017 ausgegangen ist (vgl.

Beschwerde, S. 14). Allerdings ist der versicherte Lohn - als Grundlage für die

Taggeldleistungen - nicht mit dem Valideneinkommen gleichzusetzen. Würde man

das Valideneinkommen auf Basis des Urteils des Bundesgerichts 8C_1028/2009 vom

21.

Mai 2010 E. 9.3 berechnen, würde daraus ein deutlich tieferes

Valideineinkommen von CHF 66'626.00 resultieren (CHF 29.13 x 1909.5 x 1.106 x

1.083). Insofern ist das von der Beschwerdegegnerin angenommene

Valideneinkommen nicht zu beanstanden.

6.3

In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im

Einspracheentscheid zu Recht auf die LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1,

abgestellt und dabei ein Invalideneinkommen von CHF 68'743.00 eruiert (CHF

5'417.00 x 12 / 40 Std x 41.7 x 1.009). Abzüglich eines Leidensabzugs von 5% ergibt

sich somit ein Invalideneinkommen von CHF 64'995.00.

6.4

Der Beschwerdeführer erachtet einen leidensbedingten Abzug von 5% als

ungenügend und beantragt einen solchen von 20-25% (vgl. Beschwerde, S. 14). Begründet

wird die Erhöhung des leidensbedingten Abzugs vom Beschwerdeführer jedoch

nicht.

6.5

Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1

hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.

Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die

Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).

6.6

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen

leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich

vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände nicht. Insbesondere kann der

Beschwerdeführer keinen höheren leidensbedingten Abzug aufgrund des Alters

geltend machen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfsarbeiten

altersunabhängig nachgefragt werden.

6.7

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht einen

Rentenanspruch verneint.

7.

7.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wurde, ist dessen

Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei

der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen von der Faustregel ausgeht,

dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund CHF 3‘000.00 nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen werden. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung

des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar

Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden

alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und

der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.

Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig,

wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im

Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt

geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124, 128 E. 4.3).

7.4

Die übliche Pauschale in Kostenerlassfällen von CHF 3'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer wird vom Sozialversicherungsgericht bei

überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei

unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich um einen

durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel, weshalb ein

Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass lic. iur. B____

wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: