UV.2020.38
Unfallkausalität Schulterbeschwerden verneint
25. Januar 2021Deutsch12 min
1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.38
Einspracheentscheid vom 18.
August 2020
Unfallkausalität
Schulterbeschwerden verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1960 geborene Beschwerdeführerin ist seit April
2012 Angestellte der D____ und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März
1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
Am [...] 2013 erlitt die Beschwerdeführerin in einem Freizeitbad in [...] bei
der Benützung einer Rutschbahn mit einem Gummiring einen Badeunfall. Die
medizinische Erstversorgung fand in der E____ in [...] statt, wo eine Commotio
cerebri (S06.0), eine HWS-Distorsion (S13.4) und eine Bewusstlosigkeit bei
Schädel-Hirn-Trauma (S06.70) diagnostiziert wurden. Mit der Empfehlung
körperlicher Schonung für eine Woche bei leichten Kopf- und Nackenschmerzen
wurde die Beschwerdeführerin tags darauf aus der Klinik entlassen (vgl. Bericht
vom 2. August 2013, Beschwerdebeilage [BB] 3). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen
Leistungen.
b) Am 18. Januar 2019 meldet die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin einen Rückfall an und gibt an, ihre Mitarbeiterin habe einen
Sehnen- und Muskelriss in der linken Schulter und einen eingeklemmten Nerv. Am
22. Januar 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie
links mit Supraspinatussehnennaht sowie Acromioplastik und mini-open
Bicepstenodese durchgeführt. Gestützt auf die Beurteilung ihres
Vertrauensarztes Dr. med. F____, lehnte die Beschwerdegegnerin die Erbringung
von Versicherungsleistungen für die linksseitigen Schulterbeschwerden mit der
Begründung des mangelnden Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 1. August
2013 mit Verfügung vom 23. Juli 2019 ab. Vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B____
erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die ablehnende Verfügung und
reichte im Rahmen des Einspracheverfahrens unter anderem ein Parteigutachten
von Dr. med. G____ vom 7. Februar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 9) zur Frage der
Unfallkausalität ein. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin unter
Einbezug der Beschwerdeführerin die orthopädische Begutachtung der
Beschwerdeführerin durch Dr. med. H____ (Gutachten vom 22. Mai 2020, BB 10). Gestützt
auf dessen Gutachten bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020
ihre ablehnende Verfügung.
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. B____ erhebt
die Beschwerdeführerin am 18. September 2020 Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 18. August 2020 und ersucht um dessen Aufhebung sowie
um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. November 2020 an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Januar 2021 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin bestreitet ihre Leistungspflicht für die mit
Rückfallmeldung vom 18. Januar 2019 angemeldeten Beschwerden in der linken
Schulter mit der Begründung, diese stünden nicht in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. August 2013. Zur Begründung
ihres Standpunktes stützt sie sich im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte
Administrativgutachten Dr. med. H____.
2.2
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Beschwerdegegnerin argumentiere hauptsächlich mit dem zeitlichen Abstand
zwischen Unfallereignis und erstmaligem Auftreten der Beschwerden in der linken
Schulter. Dabei verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie seit dem Unfall vom
1.
August 2013 linksseitig Schulterbeschwerden habe. Diese seien in den
Berichten ihrer behandelnden Ärzte dokumentiert. Unter Bezugnahme auf die
Aussagen des Operateurs, Dr. med. I____, und Dr. med. G____, bringt sie sodann
vor, traumatische Partialrupturen der Supraspinatussehnen könnten nach
anfänglichen Schmerzen klinisch eine ganze Weile asymptomatisch bleiben,
weshalb der zeitliche Abstand nicht geeignet sei, die Unfallkausalität zu
verneinen.
2.3
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis
vom 1. August 2013 und den Beschwerden in der linken Schulter zu Recht verneint.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt.
3.1.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG
setzt zunächst voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b,
je mit Hinweisen).
3.1.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen
der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289
f., je mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und
Spätfolgen erbracht (Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt,
die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können.
3.2.2. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein
bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht
des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten
Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(BGE 118 V 293 E. 2c). Mit Bezug auf Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer
nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall
und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren
durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher,
das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall
oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und Unfall nachzuweisen. Nur wenn
die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht
eine neue Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche
Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung
ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil BGer 8C_102/2008 vom 26.
September 2008, Erw. 2.2).
3.3.
3.3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
3.3.2. Bei der hinsichtlich eines Rückfalls oder Spätfolgen zu
erfüllenden Anspruchsvoraussetzung eines erneuten natürlichen
Kausalzusammenhangs handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Die
diesbezüglichen Konsequenzen bei Beweislosigkeit trägt damit die versicherte
Person (RKUV 1994 Nr. U 206, S. 328). Die Verwaltung als verfügende Instanz -
und im Beschwerdefall das Gericht - dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.
3.3.3. im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1).
4.
4.1.
4.1.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden zwei Gutachten zur
Frage der Kausalität der Beschwerden in der linken Schulter erstellt, die zu je
unterschiedlichen Ergebnissen gelangten.
4.1.2. Zum einen handelt es sich dabei um ein Parteigutachten, das die
Beschwerdeführerin vom Orthopäden Dr. med. G____ erstellen liess (Gutachten vom
7. Februar 2020, BB 9). Rechtsprechungsgemäss hat die versicherte Person keinen
Anspruch darauf, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden.
Genau so wenig darf aber ein solches allein mit Blick auf diese Eigenschaft
unbeachtet gelassen werden (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar zu Art. 44, 4. Aufl., 2020, Rz 80, mit Hinweisen). Der
Parteigutachter bezeichnet es als überwiegend wahrscheinlich, dass das
Unfallereignis die Spätfolgen einer symptomatischen subtotalen bursaseitigen
Supraspinatussehnenruptur, eines subacromiale Impingement und einer Bursitis
verursacht habe. Zur Begründung bringt er vor, der Unfallmechanismus sei
geeignet gewesen, eine Verletzung dieser Art zu verursachen. Die
Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall bezüglich der linken Schulter komplett
beschwerdefrei gewesen. Eine Partialruptur könne im Gegensatz zu einer
Totalruptur im Rahmen von Erstversorgung und posttraumatischem Verlauf durchaus
zunächst klinisch inapparent bleiben und müsse nicht zwangsläufig mit einer
Kraft- oder Bewegungseinschränkung einhergehen.
4.1.3. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin unter Wahrung der formellen
Vorgaben nach Art. 44 ATSG ein externes orthopädisches Administrativgutachten in
Auftrag gegeben. Im Vorfeld hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu
den Gutachterfragen und zur Person des Gutachters sowie zu dessen Unabhängigkeit
zu äussern (Vorakten 28 ff.). In diesem Gutachten diagnostiziert Dr. med. H____
einen Status nach primärer Polytraumatisierung am 1. August 2013 mit Commotio
Cerebri, HWS-Distorsion, Bewusstlosigkeit bei Schädelhirntrauma und
offensichtlich Zahnverletzung sowie Co Thoraxkontusion links betont zum Teil
auch rechts. Anamnestisch dann Schulterschmerzentwicklung mit Diagnose einer
bursaseitigen Subtotalruptur links (MRT November 2018). Ferner einen Status
nach arthroskopisch subacromialer Dekompression links sowie
Supraspinatussehnennaht Side-to-Side und mini-open Bizepstenodese am 22. Januar
2019. Nach Ansicht des Gutachters ist eine Unfallkausalität nur fraglich
vorhanden. Zur Begründung dieses Standpunktes führt er aus, eine derartige
Ruptur verursache primär eine erhebliche Schmerzkomponente, die dann unter
Umständen etwas besser werden könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im
Rahmen der primären Hospitalisation keine eigentlichen Schulterschmerzen,
sondern Thoraxschmerzen angegeben. Weder direkte Schultersymptome links, welche
nicht als Ausstrahlung einer zervikalen Komponente zu sehen gewesen seien, noch
im Rahmen der Thoraxschmerzen beschrieben worden wären, seien nach dem
Unfallereignis vorhanden gewesen. Erst Jahre später seien solche beschrieben
worden. Ebenso hätten weder die ausgedehnte rheumatologische Untersuchung noch
die physiotherapeutischen Berichte eine Schultersymptomatik links beschrieben.
Ein im August 2013 erlittenes Schultertrauma hätte jedoch primär zu einer
akuten Schmerzsymptomatik beziehungsweise zu einem Funktionsverlust der linken
Schulter führen müssen.
4.2.
4.2.1. Zunächst ist aus rein formeller Sicht festzuhalten, dass
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten und lege artis erstellen
Administrativgutachten - wie dem vorliegenden - rechtsprechungsgemäss voller
Beweiswert zuzumessen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen seine
Zuverlässigkeit sprechen. Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar
und einleuchtend begründet. Tatsächlich klagte die Beschwerdeführerin
unmittelbar nach dem Unfall im Rahmen der medizinischen Erstversorgung nicht
über Schmerzen in der linken Schulter. Die Hausärztin, Dr. med. J____,
beschrieb in ihrem Bericht vom 27. September 2013 rechtsseitige
Schulter-Armschmerzen (Vorakte 40). Wenn diese nun am 5. Dezember 2019
ausführt, die Beschwerdeführerin klage seit September 2013 über
Schulter-Armschmerzen links, so vermag dies nicht zu überzeugen. Für die
Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens spricht ferner, dass der Facharzt
für Neurologie, Dr. med. K____, im November 2013 nur rechtsseitige
Schulterbeschwerden erheben konnte. Schürzen- und Nackengriff waren rechts nur
mit Schmerzen ausführbar, links jedoch ohne pathologischen Befund, was nach
einer am 1. August 2013 erlittenen Verletzung der linken Schulter nicht möglich
gewesen sein dürfte (Bericht vom 7. November 2013, Vorakte 40). Der Einwand, es
handle sich dabei möglicherweise um eine Verwechslung (vgl. Gutachten Dr. med. G____),
zielt vor diesem Hintergrund ins Leere. Tatsächlich sind linksseitige
Schulterbeschwerden echtzeitlich erstmals im Bericht der Rheumapraxis am Park
vom 20. Dezember 2015 (Vorakte 40) aktenkundig, wo berichtet wird, im Februar
2015 hätten die Schulterschmerzen links begonnen. Es entspricht sodann einer
medizinischen Erfahrungstatsache, dass der am häufigsten von einer Degeneration
betroffene Anteil der Rotatorenmanschette die Supraspinatussehne ist. Eine
zunehmende Einengung (Impingement), chronische Überlastung und
Druckbeanspruchung der Sehne nutzen diese im Laufe der Jahre ab und führen nach
und nach zur Rissbildung. Eine traumatische Läsion erscheint daher,
insbesondere unter Berücksichtigung der erst anderthalb Jahre nach dem
Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden und der im November 2013 erhobenen
uneingeschränkten, schmerzlosen Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber der
degenerativen Ursache als die weniger wahrscheinliche Variante.
4.2.2. Somit ist festzuhalten, dass die in zeitlicher
Verzögerung zum Unfall vom 1. August 2013 aufgetretenen Beschwerden in der
linken Schulter nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht zu Recht abgelehnt.
5.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid
vom 18. August 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: