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Entscheid

UV.2020.38

Unfallkausalität Schulterbeschwerden verneint

25. Januar 2021Deutsch12 min

1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.38

Einspracheentscheid vom 18.

August 2020

Unfallkausalität

Schulterbeschwerden verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1960 geborene Beschwerdeführerin ist seit April

2012 Angestellte der D____ und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März

1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am [...] 2013 erlitt die Beschwerdeführerin in einem Freizeitbad in [...] bei

der Benützung einer Rutschbahn mit einem Gummiring einen Badeunfall. Die

medizinische Erstversorgung fand in der E____ in [...] statt, wo eine Commotio

cerebri (S06.0), eine HWS-Distorsion (S13.4) und eine Bewusstlosigkeit bei

Schädel-Hirn-Trauma (S06.70) diagnostiziert wurden. Mit der Empfehlung

körperlicher Schonung für eine Woche bei leichten Kopf- und Nackenschmerzen

wurde die Beschwerdeführerin tags darauf aus der Klinik entlassen (vgl. Bericht

vom 2. August 2013, Beschwerdebeilage [BB] 3). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen

Leistungen.

b) Am 18. Januar 2019 meldet die Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin einen Rückfall an und gibt an, ihre Mitarbeiterin habe einen

Sehnen- und Muskelriss in der linken Schulter und einen eingeklemmten Nerv. Am

22. Januar 2019 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie

links mit Supraspinatussehnennaht sowie Acromioplastik und mini-open

Bicepstenodese durchgeführt. Gestützt auf die Beurteilung ihres

Vertrauensarztes Dr. med. F____, lehnte die Beschwerdegegnerin die Erbringung

von Versicherungsleistungen für die linksseitigen Schulterbeschwerden mit der

Begründung des mangelnden Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 1. August

2013 mit Verfügung vom 23. Juli 2019 ab. Vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. B____

erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die ablehnende Verfügung und

reichte im Rahmen des Einspracheverfahrens unter anderem ein Parteigutachten

von Dr. med. G____ vom 7. Februar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 9) zur Frage der

Unfallkausalität ein. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin unter

Einbezug der Beschwerdeführerin die orthopädische Begutachtung der

Beschwerdeführerin durch Dr. med. H____ (Gutachten vom 22. Mai 2020, BB 10). Gestützt

auf dessen Gutachten bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020

ihre ablehnende Verfügung.

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. B____ erhebt

die Beschwerdeführerin am 18. September 2020 Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 18. August 2020 und ersucht um dessen Aufhebung sowie

um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. November 2020 an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

III.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Januar 2021 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bestreitet ihre Leistungspflicht für die mit

Rückfallmeldung vom 18. Januar 2019 angemeldeten Beschwerden in der linken

Schulter mit der Begründung, diese stünden nicht in einem natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. August 2013. Zur Begründung

ihres Standpunktes stützt sie sich im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte

Administrativgutachten Dr. med. H____.

2.2

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die

Beschwerdegegnerin argumentiere hauptsächlich mit dem zeitlichen Abstand

zwischen Unfallereignis und erstmaligem Auftreten der Beschwerden in der linken

Schulter. Dabei verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie seit dem Unfall vom

1.

August 2013 linksseitig Schulterbeschwerden habe. Diese seien in den

Berichten ihrer behandelnden Ärzte dokumentiert. Unter Bezugnahme auf die

Aussagen des Operateurs, Dr. med. I____, und Dr. med. G____, bringt sie sodann

vor, traumatische Partialrupturen der Supraspinatussehnen könnten nach

anfänglichen Schmerzen klinisch eine ganze Weile asymptomatisch bleiben,

weshalb der zeitliche Abstand nicht geeignet sei, die Unfallkausalität zu

verneinen.

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis

vom 1. August 2013 und den Beschwerden in der linken Schulter zu Recht verneint.

3.

3.1.

3.1.1. Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt.

3.1.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG

setzt zunächst voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung

entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b,

je mit Hinweisen).

3.1.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289

f., je mit Hinweisen).

3.2.

3.2.1. Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und

Spätfolgen erbracht (Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die

Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um das

Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu

ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit

kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im

Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt,

die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können.

3.2.2. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein

bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht

des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten

Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen

Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht

(BGE 118 V 293 E. 2c). Mit Bezug auf Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer

nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall

und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren

durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher,

das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall

oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und Unfall nachzuweisen. Nur wenn

die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht

eine neue Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche

Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung

ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteil BGer 8C_102/2008 vom 26.

September 2008, Erw. 2.2).

3.3.

3.3.1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von

Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195

E.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.

3.3.2. Bei der hinsichtlich eines Rückfalls oder Spätfolgen zu

erfüllenden Anspruchsvoraussetzung eines erneuten natürlichen

Kausalzusammenhangs handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Die

diesbezüglichen Konsequenzen bei Beweislosigkeit trägt damit die versicherte

Person (RKUV 1994 Nr. U 206, S. 328). Die Verwaltung als verfügende Instanz -

und im Beschwerdefall das Gericht - dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.

3.3.3. im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1).

4.

4.1.

4.1.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden zwei Gutachten zur

Frage der Kausalität der Beschwerden in der linken Schulter erstellt, die zu je

unterschiedlichen Ergebnissen gelangten.

4.1.2. Zum einen handelt es sich dabei um ein Parteigutachten, das die

Beschwerdeführerin vom Orthopäden Dr. med. G____ erstellen liess (Gutachten vom

7. Februar 2020, BB 9). Rechtsprechungsgemäss hat die versicherte Person keinen

Anspruch darauf, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden.

Genau so wenig darf aber ein solches allein mit Blick auf diese Eigenschaft

unbeachtet gelassen werden (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar zu Art. 44, 4. Aufl., 2020, Rz 80, mit Hinweisen). Der

Parteigutachter bezeichnet es als überwiegend wahrscheinlich, dass das

Unfallereignis die Spätfolgen einer symptomatischen subtotalen bursaseitigen

Supraspinatussehnenruptur, eines subacromiale Impingement und einer Bursitis

verursacht habe. Zur Begründung bringt er vor, der Unfallmechanismus sei

geeignet gewesen, eine Verletzung dieser Art zu verursachen. Die

Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall bezüglich der linken Schulter komplett

beschwerdefrei gewesen. Eine Partialruptur könne im Gegensatz zu einer

Totalruptur im Rahmen von Erstversorgung und posttraumatischem Verlauf durchaus

zunächst klinisch inapparent bleiben und müsse nicht zwangsläufig mit einer

Kraft- oder Bewegungseinschränkung einhergehen.

4.1.3. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin unter Wahrung der formellen

Vorgaben nach Art. 44 ATSG ein externes orthopädisches Administrativgutachten in

Auftrag gegeben. Im Vorfeld hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu

den Gutachterfragen und zur Person des Gutachters sowie zu dessen Unabhängigkeit

zu äussern (Vorakten 28 ff.). In diesem Gutachten diagnostiziert Dr. med. H____

einen Status nach primärer Polytraumatisierung am 1. August 2013 mit Commotio

Cerebri, HWS-Distorsion, Bewusstlosigkeit bei Schädelhirntrauma und

offensichtlich Zahnverletzung sowie Co Thoraxkontusion links betont zum Teil

auch rechts. Anamnestisch dann Schulterschmerzentwicklung mit Diagnose einer

bursaseitigen Subtotalruptur links (MRT November 2018). Ferner einen Status

nach arthroskopisch subacromialer Dekompression links sowie

Supraspinatussehnennaht Side-to-Side und mini-open Bizepstenodese am 22. Januar

2019. Nach Ansicht des Gutachters ist eine Unfallkausalität nur fraglich

vorhanden. Zur Begründung dieses Standpunktes führt er aus, eine derartige

Ruptur verursache primär eine erhebliche Schmerzkomponente, die dann unter

Umständen etwas besser werden könne. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im

Rahmen der primären Hospitalisation keine eigentlichen Schulterschmerzen,

sondern Thoraxschmerzen angegeben. Weder direkte Schultersymptome links, welche

nicht als Ausstrahlung einer zervikalen Komponente zu sehen gewesen seien, noch

im Rahmen der Thoraxschmerzen beschrieben worden wären, seien nach dem

Unfallereignis vorhanden gewesen. Erst Jahre später seien solche beschrieben

worden. Ebenso hätten weder die ausgedehnte rheumatologische Untersuchung noch

die physiotherapeutischen Berichte eine Schultersymptomatik links beschrieben.

Ein im August 2013 erlittenes Schultertrauma hätte jedoch primär zu einer

akuten Schmerzsymptomatik beziehungsweise zu einem Funktionsverlust der linken

Schulter führen müssen.

4.2.

4.2.1. Zunächst ist aus rein formeller Sicht festzuhalten, dass

einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten und lege artis erstellen

Administrativgutachten - wie dem vorliegenden - rechtsprechungsgemäss voller

Beweiswert zuzumessen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen seine

Zuverlässigkeit sprechen. Die Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar

und einleuchtend begründet. Tatsächlich klagte die Beschwerdeführerin

unmittelbar nach dem Unfall im Rahmen der medizinischen Erstversorgung nicht

über Schmerzen in der linken Schulter. Die Hausärztin, Dr. med. J____,

beschrieb in ihrem Bericht vom 27. September 2013 rechtsseitige

Schulter-Armschmerzen (Vorakte 40). Wenn diese nun am 5. Dezember 2019

ausführt, die Beschwerdeführerin klage seit September 2013 über

Schulter-Armschmerzen links, so vermag dies nicht zu überzeugen. Für die

Zuverlässigkeit des Administrativgutachtens spricht ferner, dass der Facharzt

für Neurologie, Dr. med. K____, im November 2013 nur rechtsseitige

Schulterbeschwerden erheben konnte. Schürzen- und Nackengriff waren rechts nur

mit Schmerzen ausführbar, links jedoch ohne pathologischen Befund, was nach

einer am 1. August 2013 erlittenen Verletzung der linken Schulter nicht möglich

gewesen sein dürfte (Bericht vom 7. November 2013, Vorakte 40). Der Einwand, es

handle sich dabei möglicherweise um eine Verwechslung (vgl. Gutachten Dr. med. G____),

zielt vor diesem Hintergrund ins Leere. Tatsächlich sind linksseitige

Schulterbeschwerden echtzeitlich erstmals im Bericht der Rheumapraxis am Park

vom 20. Dezember 2015 (Vorakte 40) aktenkundig, wo berichtet wird, im Februar

2015 hätten die Schulterschmerzen links begonnen. Es entspricht sodann einer

medizinischen Erfahrungstatsache, dass der am häufigsten von einer Degeneration

betroffene Anteil der Rotatorenmanschette die Supraspinatussehne ist. Eine

zunehmende Einengung (Impingement), chronische Überlastung und

Druckbeanspruchung der Sehne nutzen diese im Laufe der Jahre ab und führen nach

und nach zur Rissbildung. Eine traumatische Läsion erscheint daher,

insbesondere unter Berücksichtigung der erst anderthalb Jahre nach dem

Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden und der im November 2013 erhobenen

uneingeschränkten, schmerzlosen Beweglichkeit der linken Schulter gegenüber der

degenerativen Ursache als die weniger wahrscheinliche Variante.

4.2.2. Somit ist festzuhalten, dass die in zeitlicher

Verzögerung zum Unfall vom 1. August 2013 aufgetretenen Beschwerden in der

linken Schulter nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit auf dieses Ereignis zurückzuführen sind. Die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht zu Recht abgelehnt.

5.

5.1.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid

vom 18. August 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: