UV.2020.39
Zahnschaden
8. Juni 2021Deutsch16 min
Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 29. August 2019 orientierte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____ Versicherungen AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,
E____ Rechtsanwälte,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.39
Einspracheentscheid vom 25. August
2020
Zahnschaden
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete
seit dem 1. Dezember 2008 bei der F____ AG als IT-Systemadministrator und war
in dieser Eigenschaft bei der C____ Versicherungen AG obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 29. August 2019 orientierte
die F____ AG die C____ Versicherungen AG darüber, dass A____ sich am 23. August
2019 beim Mittagessen einen Zahnschaden zugezogen habe (vgl. AB 2.001).
b) Die C____ Versicherungen AG traf in der Folge weitere
Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer den
Fragebogen vom 10. September 2019 ausfüllen (vgl. AB 2.002). Mit Schreiben vom 26.
September 2019 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da
der Unfallbegriff nicht erfüllt sei (AB 1.008). Auf Verlangen des
Beschwerdeführers erliess sie am 9. Oktober 2019 eine entsprechende leistungsablehnende
Verfügung (vgl. AB 4.001). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23.
Oktober 2019 Einsprache (vgl. AB 5.007). Diese wurde von der C____
Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 25. August 2020 abgewiesen (vgl.
AB 4.003). Am 11. September 2020 stellte der Beschwerdeführer ein
Wiedererwägungsgesuch (vgl. AB 1.014). Seiner Eingabe legte er eine Bestätigung
von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020 bei (vgl. AB 1.013). Damit
setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht näher auseinander.
Erwägungen
II.
a) Am 24. September 2020 (Datum der Postaufgabe) hat der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom
25.
August 2020 (und die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 9. Oktober 2019
und der Leistungsentscheid vom 26. September 2019) – unter Gutheissung der
Beschwerde – aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen, dass das Ereignis vom 23.
August 2019, ca. 12:00 Uhr, ein für den UVG-Versicherer pflichtiges
"Unfallereignis" war und das Dossier daher zur Ermittlung und
Erbringung der UVG-pflichtigen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(3.) Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen mit Befragung: a.) des
Beschwerdeführers (zum Vorfall), und b.) Konfrontation mit den Zeugen Dr. med.
dent. G____, [...], und c.) Dr. med. dent. H____, [...]; (4.) Alles unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die C____ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 auf Abweisung der
Beschwerde. Des Weiteren wird die Abweisung des Antrages auf Befragung von Dr.
med. dent. G____ und Dr. med. dent. H____ beantragt. Alles unter
o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei I____,
[...], durch das Gericht anzufragen, ob und wann der Beschwerdeführer dort den
Vorfall vom 23. August 2019 gemeldet hat. Eventualiter sei der Beschwerdeführer
vorgängig aufzufordern, dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob und wann er den
Vorfall vom 23. August 2019 an I____, [...], angezeigt hat.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23.
Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest und beantragt die Abweisung der von der
Beschwerdegegnerin gestellten Verfahrensanträge. Seinerseits ersucht er neu
auch um Befragung von Herrn J____, Betriebsleiter I____, [...].
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24.
Februar 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde sowie von sämtlichen von
der Beschwerdegegnerin gestellten Verfahrensanträgen und hält überdies an ihren
Verfahrensanträgen fest.
III.
a) Am 8. Juni 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der
Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter Dr. B____, Advokat,
teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. D____, Advokat.
b) Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt. Im
Anschluss daran erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, beim fraglichen
Ereignis vom 23. August 2019 habe es sich nicht um einen Unfall gehandelt. Denn
es mangle an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Aus diesem Grunde habe
man zu Recht eine Leistungspflicht abgelehnt (vgl. insb. den
Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort sowie das
Verhandlungsprotokoll). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer als falsch
erachtet (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 9. Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25.
August 2020, einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen
Nichterfüllung des Unfallbegriffes verneint hat.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen, soweit das
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt.
3.2
Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist
zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses (BGE 134 V 72,
76.
f. E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich das
Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren
Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1).
Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach einem objektiven
Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich
alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).
4.
4.1
Am 23. August 2019 kam es beim Beschwerdeführer zum fraglichen
Ereignis. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob es sich beim Vorfall um
einen versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG handelt. Zu prüfen ist
namentlich, ob das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als
gegeben erachtet werden kann.
4.2
4.2.1
Der Sozialversicherungsprozess ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).
4.2.2
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im
Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des
Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für
die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2).
5.
5.1
5.1.1
Zur Frage, wann ein Zahnschaden als unfallbedingt angesehen
werden kann, besteht eine umfangreiche Praxis des Bundesgerichts. Dies gilt
insbesondere in Bezug auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors
und die Anforderungen an den Beweis. So betont das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen
Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors nicht genügt (vgl. u.a. die Urteile 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E.
4.1, 8C_2015/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3,
9C_1095/2009 vom 31. März 2010, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3, K 155/05 vom 23. November 2005 E. 3). Von Beweislosigkeit sei daher namentlich
auszugehen, wenn die versicherte Person lediglich angeben könne, auf
"etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben,
den Gegenstand jedoch nicht genauer zu beschreiben vermöge (u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3.). Beweislosigkeit liege aber
auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt werde, der
entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (Urteile des
Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni
2018.
E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3.).
5.1.2
Von Beweislosigkeit ging das Bundesgericht unter
anderem im Urteil 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008 aus. Dort war der Fall eines
Versicherten zu beurteilen, der unbestrittenermassen beim Essen von Butterzopf
mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dadurch
einen Zahnschaden zugezogen hatte. Allerdings hatte er den Fremdkörper, welcher
die Schädigung der Zähne verursachte, verschluckt. Das Bundesgericht hat
klargestellt, es könne nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der
Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei
und dass daher Beweislosigkeit vorliege. Auch im Urteil 8C_251/2018 vom 20.
Juni 2018 machte das Bundesgericht geltend, da der Beschwerdeführer den
fraglichen Gegenstand (beim Essen von Kartoffelgratin) verschluckt habe und
deshalb lediglich die Vermutung habe anstellen können, es habe sich um ein
kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine
Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet
habe (vgl. Erwägung 4.1. des Urteils).
5.2
5.2.1
In Bezug auf den Unfallhergang gab der Beschwerdeführer in
der Bagatellunfall-Meldung an, es habe beim Mittagessen im Büro während des
Kauens plötzlich "gekracht". Er habe vermutet, es hätte sich eine
Zahnfüllung gelöst. Der Notfallzahnarzt habe dann aber festgestellt, dass es
sich um eine Längsfraktur des Backenzahns gehandelt habe (vgl. AB 2.001).
5.2.2
Im Fragebogen führte der Beschwerdeführer wiederum an, es habe beim
Mittagessen im Büro während des Kauens plötzlich gekracht. Er habe vermutet, es
habe sich eine Zahnfüllung gelöst. Da sein Hauszahnarzt seine Praxis am
Nachmittag geschlossen gehabt habe, sei er per Notfallzentrale an die Praxis in
Arlesheim verwiesen worden. Der Zahnarzt habe festgestellt, dass es nicht ein
Verlust der Füllung gewesen war, sondern eine Längsfraktur des Backenzahns. Er habe
den Zahn provisorisch stabilisiert. Am 27. August 2019 habe er zum Hauszahnarzt
gehen können, welcher ihm den gebrochenen Zahn nun entfernt habe und später
nach der Heilungsphase des operativen Eingriffes eine Zahnprothese erstellen werde.
Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er
habe keinen schadenstiftenden Gegenstand eruieren können. Den Gegenstand habe
er nicht gesehen (vgl. AB 2.002).
5.2.3
Im Wiedererwägungsgesuch
vom 11. September 2020 (AB 1.014) legte der Beschwerdeführer dar, er habe
während des Kauens plötzlich ein "Krachen" vernommen und befürchtet,
dass eine Füllung rausgefallen sei. Er habe reflexartig alles hinuntergeschluckt.
Es sei dann zu einem späteren Zeitpunkt beim Notfallzahnarzt festgestellt
worden, dass sich gar keine Füllung gelöst habe, sondern es sich um eine
Längsfraktur des Zahnes gehandelt habe. Er habe die Situation gestern
mit seinem Zahnarzt besprochen. Auch dieser sei der Ansicht, dass es bei einem
normalen thailändischen Gericht unwahrscheinlich wäre, mit einem derartigen
"Corpus Delicti" zu rechnen. Er habe ihm bestätigt, dass seine drei
anderen analogen Zähne gesund und ohne Risse seien. Er habe ihm auch bestätigt,
dass es unmöglich sei, eine derartige Längsspaltung eines solchen Zahnes zu
verursachen, ohne auf etwas Hartes zu beissen. Es müsse also zweifellos so
gewesen sein, dass er auf einen – unerwarteten und "unerwartbaren" –
Gegenstand bei diesem Gericht (von I____, [...]) gebissen habe.
5.2.4
In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer
präzisierend dar, es habe sich um ein thailändisches Nudelgericht gehandelt,
das er gegessen habe (vgl. S. 4 oben der Beschwerde). Als er plötzlich ein
"Krachen" vernommen habe, sei er erschrocken und habe gemeint, es sei
möglicherweise irgendeine Füllung abgebrochen. Er habe es reflexartig
runtergeschluckt, um mit der Zunge nachzuprüfen. Er habe vor Schreck vergessen,
den ganzen Mundinhalt auszuspucken (vgl. S. 5 der Beschwerde). Mit Replik
ergänzte er, es habe sich beim Essen um das Menu "K____ mit Pouletstreifen"
gehandelt, welches er zu sich genommen habe. In diesem Zusammenhang wies der
Beschwerdeführer noch darauf hin, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass an diesem Tag ein Knorpel, oder gar ein Stück Knochen
oder ein sonstiger harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann
gebissen habe (vgl. S. 6 f. der Replik).
5.2.5
Im Rahmen der Befragung
durch das Gericht bestätigte der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen. Er
führte insbesondere aus, er habe sich am 23.
August 2019 das Mittagessen im I____ geholt und sei dann zurück ins Büro
gegangen. Es habe sich um ein Nudelgericht mit Poulet und Gemüse gehandelt, das
er gegessen habe. Beim Kauen habe es dann "gekracht". Er sei erschrocken und habe alles heruntergeschluckt.
Dann habe er seinen Zahnarzt angerufen. Er sei an den Notfallzahnarzt verwiesen
worden. Dort habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um eine Füllung
gehandelt habe, sondern, dass der Zahn zerbrochen sei (vgl. das
Verhandlungsprotokoll).
5.3
5.3.1
Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst
davon auszugehen, dass dieser das "Corpus Delicti" runtergeschluckt
hat (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die Beschwerde). Damit
übereinstimmend hat er denn auch im Fragebogen angegeben, er habe keinen
schadenstiftenden Gegenstand eruieren können. Den Gegenstand habe er nicht
gesehen (vgl. AB 2.002). Der Beschwerdeführer weiss somit – wie in dem vom
Bundesgericht im Urteil 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 behandelten Sachverhalt –
nicht, womit er sich die Zahnverletzung zugezogen hat (vgl. E. 4.1). Es lässt
sich folglich nicht zuverlässig beurteilen, ob es sich um einen Fremdkörper
gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre
(vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27.
Februar 2009 E. 4.), weshalb – der strengen Rechtsprechung des
Bundesgerichts folgend – von Beweislosigkeit auszugehen ist. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
angenommen werden, dass an diesem Tag ein Knorpel, oder gar ein Stück Knochen
oder ein sonstiger harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann
gebissen habe (vgl. u.a. die Replik), kann ihm daher nicht gefolgt werden. In
diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch nicht
nachfragte bei I____. So gibt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene
Sichtweise wieder, was gemäss der Rechtsprechung nicht zu genügen vermag (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.2). Im
Übrigen wäre es auch als fraglich anzusehen, ob die Ungewöhnlichkeit des
äusseren Faktors in einem solchen Fall bejaht werden könnte.
5.3.2
Was die vorliegenden zahnärztlichen Einschätzungen
angeht (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020;
Beschwerdebeilagen 3 und 4), auf die sich der Beschwerdeführer beruft (vgl.
insb. das Wiedererwägungsgesuch [AB 1.014]; siehe auch S. 5 f. der Beschwerde, S.
3.
und S. 6 der Replik sowie die Eingabe vom 8. Juni 2021 [Plädoyer]),
ist klarzustellen, dass es zwar nicht massgeblich ist, dass der am 23. August
2019.
verletzte Zahn bereits vorgeschädigt war; denn die Annahme eines Unfalles
darf nach der Rechtsprechung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden,
ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Es genügt, dass ein
sanierter Zahn für den normalen Kauakt funktionstüchtig ist (BGE 112 V 201, 204
E. 3a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016
E. 5). Dessen ungeachtet vermögen aber medizinische Feststellungen den
mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss
nicht zu ersetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20.
Juni 2018 E. 3.). Es kann mit anderen Worten – bei Unkenntnis über das "Corpus
Delicti" – auch nicht aufgrund der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer zahnärztlich hat behandeln lassen müssen und der fragliche Zahn
nach Angaben des Zahnarztes zuvor intakt war (vgl. die Stellungnahme von Dr.
med. dent. G____ vom 10. September 2020; Beschwerdebeilagen 3 und 4), auf die
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E.
4.). Auf die Befragung von Dr. med. dent. G____ und Dr. med. dent. H____ als
Zeugen ist bei dieser Ausgangslage zu verzichten; denn die Zeugen hätten
ebenfalls keine Auskunft über den schädigenden Gegenstand geben können, nachdem
der Beschwerdeführer diesen unmittelbar nach Eintritt des Zahnschadens
verschluckt hatte (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_196/2008 vom 3. Juni 2008). Aus diesem Grunde ist auch auf eine Befragung
von J____, Betriebsleiter "I____", als Zeugen zu verzichten. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. u.a. S. 16 der Replik und S. 5 des
Plädoyers) kann der Beschwerdegegnerin schliesslich auch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden; ist das "Corpus Delicti"
nämlich verschluckt worden und somit unbekannt, dann erübrigen sich – wie
dargetan wurde – weitere Abklärungen.
5.4
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es unbewiesen geblieben
ist, ob sich der Beschwerdeführer die Zahnverletzung durch einen Unfall
zugezogen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9.
Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. August 2020, eine
Leistungspflicht abgelehnt.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 25. August 2020 zu bestätigen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 25. August 2020 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: