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Entscheid

UV.2020.39

Zahnschaden

8. Juni 2021Deutsch16 min

Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 29. August 2019 orientierte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

C____ Versicherungen AG

[...]

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,

E____ Rechtsanwälte,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.39

Einspracheentscheid vom 25. August

2020

Zahnschaden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete

seit dem 1. Dezember 2008 bei der F____ AG als IT-Systemadministrator und war

in dieser Eigenschaft bei der C____ Versicherungen AG obligatorisch gegen die

Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung vom 29. August 2019 orientierte

die F____ AG die C____ Versicherungen AG darüber, dass A____ sich am 23. August

2019 beim Mittagessen einen Zahnschaden zugezogen habe (vgl. AB 2.001).

b) Die C____ Versicherungen AG traf in der Folge weitere

Sachverhaltsabklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer den

Fragebogen vom 10. September 2019 ausfüllen (vgl. AB 2.002). Mit Schreiben vom 26.

September 2019 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da

der Unfallbegriff nicht erfüllt sei (AB 1.008). Auf Verlangen des

Beschwerdeführers erliess sie am 9. Oktober 2019 eine entsprechende leistungsablehnende

Verfügung (vgl. AB 4.001). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23.

Oktober 2019 Einsprache (vgl. AB 5.007). Diese wurde von der C____

Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 25. August 2020 abgewiesen (vgl.

AB 4.003). Am 11. September 2020 stellte der Beschwerdeführer ein

Wiedererwägungsgesuch (vgl. AB 1.014). Seiner Eingabe legte er eine Bestätigung

von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020 bei (vgl. AB 1.013). Damit

setzte sich die Beschwerdegegnerin nicht näher auseinander.

Erwägungen

II.

a) Am 24. September 2020 (Datum der Postaufgabe) hat der

Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom

25.

August 2020 (und die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 9. Oktober 2019

und der Leistungsentscheid vom 26. September 2019) – unter Gutheissung der

Beschwerde – aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen, dass das Ereignis vom 23.

August 2019, ca. 12:00 Uhr, ein für den UVG-Versicherer pflichtiges

"Unfallereignis" war und das Dossier daher zur Ermittlung und

Erbringung der UVG-pflichtigen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

(3.) Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen mit Befragung: a.) des

Beschwerdeführers (zum Vorfall), und b.) Konfrontation mit den Zeugen Dr. med.

dent. G____, [...], und c.) Dr. med. dent. H____, [...]; (4.) Alles unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die C____ Versicherungen AG (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 auf Abweisung der

Beschwerde. Des Weiteren wird die Abweisung des Antrages auf Befragung von Dr.

med. dent. G____ und Dr. med. dent. H____ beantragt. Alles unter

o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei I____,

[...], durch das Gericht anzufragen, ob und wann der Beschwerdeführer dort den

Vorfall vom 23. August 2019 gemeldet hat. Eventualiter sei der Beschwerdeführer

vorgängig aufzufordern, dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob und wann er den

Vorfall vom 23. August 2019 an I____, [...], angezeigt hat.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23.

Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest und beantragt die Abweisung der von der

Beschwerdegegnerin gestellten Verfahrensanträge. Seinerseits ersucht er neu

auch um Befragung von Herrn J____, Betriebsleiter I____, [...].

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 24.

Februar 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde sowie von sämtlichen von

der Beschwerdegegnerin gestellten Verfahrensanträgen und hält überdies an ihren

Verfahrensanträgen fest.

III.

a) Am 8. Juni 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der

Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter Dr. B____, Advokat,

teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. D____, Advokat.

b) Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt. Im

Anschluss daran erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, beim fraglichen

Ereignis vom 23. August 2019 habe es sich nicht um einen Unfall gehandelt. Denn

es mangle an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors. Aus diesem Grunde habe

man zu Recht eine Leistungspflicht abgelehnt (vgl. insb. den

Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort sowie das

Verhandlungsprotokoll). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer als falsch

erachtet (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 9. Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25.

August 2020, einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wegen

Nichterfüllung des Unfallbegriffes verneint hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen, soweit das

Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt.

3.2

Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist

zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses (BGE 134 V 72,

76.

f. E. 4.1.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich das

Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren

Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72, 79 f. E. 4.3.1).

Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach einem objektiven

Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich

alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1).

4.

4.1

Am 23. August 2019 kam es beim Beschwerdeführer zum fraglichen

Ereignis. Streitig und vorliegend zu prüfen ist, ob es sich beim Vorfall um

einen versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG handelt. Zu prüfen ist

namentlich, ob das Tatbestandsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als

gegeben erachtet werden kann.

4.2

4.2.1

Der Sozialversicherungsprozess ist vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das

Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem

Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen

Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

4.2.2

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im

Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des

Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für

die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess

tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle

der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus

dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 144 V 427, 429 f. E. 3.2).

5.

5.1

5.1.1

Zur Frage, wann ein Zahnschaden als unfallbedingt angesehen

werden kann, besteht eine umfangreiche Praxis des Bundesgerichts. Dies gilt

insbesondere in Bezug auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors

und die Anforderungen an den Beweis. So betont das Bundesgericht in ständiger

Rechtsprechung, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen

Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren

Faktors nicht genügt (vgl. u.a. die Urteile 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E.

4.1, 8C_2015/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3,

9C_1095/2009 vom 31. März 2010, 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3, K 155/05 vom 23. November 2005 E. 3). Von Beweislosigkeit sei daher namentlich

auszugehen, wenn die versicherte Person lediglich angeben könne, auf

"etwas Hartes" oder "einen Fremdkörper" gebissen zu haben,

den Gegenstand jedoch nicht genauer zu beschreiben vermöge (u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E. 3.). Beweislosigkeit liege aber

auch dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt werde, der

entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden könne (Urteile des

Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.1, 8C_215/2013 vom 4. Juni

2018.

E. 3, 8C_1034/2009 vom 28. Juli 2010 E. 4.3.).

5.1.2

Von Beweislosigkeit ging das Bundesgericht unter

anderem im Urteil 9C_196/2008 vom 3. Juni 2008 aus. Dort war der Fall eines

Versicherten zu beurteilen, der unbestrittenermassen beim Essen von Butterzopf

mit Aprikosenkonfitüre auf einen harten Gegenstand gebissen und sich dadurch

einen Zahnschaden zugezogen hatte. Allerdings hatte er den Fremdkörper, welcher

die Schädigung der Zähne verursachte, verschluckt. Das Bundesgericht hat

klargestellt, es könne nicht mehr rechtsgenüglich festgestellt werden, ob der

Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei

und dass daher Beweislosigkeit vorliege. Auch im Urteil 8C_251/2018 vom 20.

Juni 2018 machte das Bundesgericht geltend, da der Beschwerdeführer den

fraglichen Gegenstand (beim Essen von Kartoffelgratin) verschluckt habe und

deshalb lediglich die Vermutung habe anstellen können, es habe sich um ein

kleines Steinchen gehandelt, sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine

Zahnschädigung durch ein Steinchen als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet

habe (vgl. Erwägung 4.1. des Urteils).

5.2

5.2.1

In Bezug auf den Unfallhergang gab der Beschwerdeführer in

der Bagatellunfall-Meldung an, es habe beim Mittagessen im Büro während des

Kauens plötzlich "gekracht". Er habe vermutet, es hätte sich eine

Zahnfüllung gelöst. Der Notfallzahnarzt habe dann aber festgestellt, dass es

sich um eine Längsfraktur des Backenzahns gehandelt habe (vgl. AB 2.001).

5.2.2

Im Fragebogen führte der Beschwerdeführer wiederum an, es habe beim

Mittagessen im Büro während des Kauens plötzlich gekracht. Er habe vermutet, es

habe sich eine Zahnfüllung gelöst. Da sein Hauszahnarzt seine Praxis am

Nachmittag geschlossen gehabt habe, sei er per Notfallzentrale an die Praxis in

Arlesheim verwiesen worden. Der Zahnarzt habe festgestellt, dass es nicht ein

Verlust der Füllung gewesen war, sondern eine Längsfraktur des Backenzahns. Er habe

den Zahn provisorisch stabilisiert. Am 27. August 2019 habe er zum Hauszahnarzt

gehen können, welcher ihm den gebrochenen Zahn nun entfernt habe und später

nach der Heilungsphase des operativen Eingriffes eine Zahnprothese erstellen werde.

Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er

habe keinen schadenstiftenden Gegenstand eruieren können. Den Gegenstand habe

er nicht gesehen (vgl. AB 2.002).

5.2.3

Im Wiedererwägungsgesuch

vom 11. September 2020 (AB 1.014) legte der Beschwerdeführer dar, er habe

während des Kauens plötzlich ein "Krachen" vernommen und befürchtet,

dass eine Füllung rausgefallen sei. Er habe reflexartig alles hinuntergeschluckt.

Es sei dann zu einem späteren Zeitpunkt beim Notfallzahnarzt festgestellt

worden, dass sich gar keine Füllung gelöst habe, sondern es sich um eine

Längsfraktur des Zahnes gehandelt habe. Er habe die Situation gestern

mit seinem Zahnarzt besprochen. Auch dieser sei der Ansicht, dass es bei einem

normalen thailändischen Gericht unwahrscheinlich wäre, mit einem derartigen

"Corpus Delicti" zu rechnen. Er habe ihm bestätigt, dass seine drei

anderen analogen Zähne gesund und ohne Risse seien. Er habe ihm auch bestätigt,

dass es unmöglich sei, eine derartige Längsspaltung eines solchen Zahnes zu

verursachen, ohne auf etwas Hartes zu beissen. Es müsse also zweifellos so

gewesen sein, dass er auf einen – unerwarteten und "unerwartbaren" –

Gegenstand bei diesem Gericht (von I____, [...]) gebissen habe.

5.2.4

In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer

präzisierend dar, es habe sich um ein thailändisches Nudelgericht gehandelt,

das er gegessen habe (vgl. S. 4 oben der Beschwerde). Als er plötzlich ein

"Krachen" vernommen habe, sei er erschrocken und habe gemeint, es sei

möglicherweise irgendeine Füllung abgebrochen. Er habe es reflexartig

runtergeschluckt, um mit der Zunge nachzuprüfen. Er habe vor Schreck vergessen,

den ganzen Mundinhalt auszuspucken (vgl. S. 5 der Beschwerde). Mit Replik

ergänzte er, es habe sich beim Essen um das Menu "K____ mit Pouletstreifen"

gehandelt, welches er zu sich genommen habe. In diesem Zusammenhang wies der

Beschwerdeführer noch darauf hin, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

angenommen werden, dass an diesem Tag ein Knorpel, oder gar ein Stück Knochen

oder ein sonstiger harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann

gebissen habe (vgl. S. 6 f. der Replik).

5.2.5

Im Rahmen der Befragung

durch das Gericht bestätigte der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen. Er

führte insbesondere aus, er habe sich am 23.

August 2019 das Mittagessen im I____ geholt und sei dann zurück ins Büro

gegangen. Es habe sich um ein Nudelgericht mit Poulet und Gemüse gehandelt, das

er gegessen habe. Beim Kauen habe es dann "gekracht". Er sei erschrocken und habe alles heruntergeschluckt.

Dann habe er seinen Zahnarzt angerufen. Er sei an den Notfallzahnarzt verwiesen

worden. Dort habe sich herausgestellt, dass es sich nicht um eine Füllung

gehandelt habe, sondern, dass der Zahn zerbrochen sei (vgl. das

Verhandlungsprotokoll).

5.3

5.3.1

Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst

davon auszugehen, dass dieser das "Corpus Delicti" runtergeschluckt

hat (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch die Beschwerde). Damit

übereinstimmend hat er denn auch im Fragebogen angegeben, er habe keinen

schadenstiftenden Gegenstand eruieren können. Den Gegenstand habe er nicht

gesehen (vgl. AB 2.002). Der Beschwerdeführer weiss somit – wie in dem vom

Bundesgericht im Urteil 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 behandelten Sachverhalt –

nicht, womit er sich die Zahnverletzung zugezogen hat (vgl. E. 4.1). Es lässt

sich folglich nicht zuverlässig beurteilen, ob es sich um einen Fremdkörper

gehandelt hat, der als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre

(vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27.

Februar 2009 E. 4.), weshalb – der strengen Rechtsprechung des

Bundesgerichts folgend – von Beweislosigkeit auszugehen ist. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

angenommen werden, dass an diesem Tag ein Knorpel, oder gar ein Stück Knochen

oder ein sonstiger harter Gegenstand übersehen worden sei, auf welchen er dann

gebissen habe (vgl. u.a. die Replik), kann ihm daher nicht gefolgt werden. In

diesem Zusammenhang ist überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch nicht

nachfragte bei I____. So gibt der Beschwerdeführer lediglich seine eigene

Sichtweise wieder, was gemäss der Rechtsprechung nicht zu genügen vermag (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4.2). Im

Übrigen wäre es auch als fraglich anzusehen, ob die Ungewöhnlichkeit des

äusseren Faktors in einem solchen Fall bejaht werden könnte.

5.3.2

Was die vorliegenden zahnärztlichen Einschätzungen

angeht (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. dent. G____ vom 10. September 2020;

Beschwerdebeilagen 3 und 4), auf die sich der Beschwerdeführer beruft (vgl.

insb. das Wiedererwägungsgesuch [AB 1.014]; siehe auch S. 5 f. der Beschwerde, S.

3.

und S. 6 der Replik sowie die Eingabe vom 8. Juni 2021 [Plädoyer]),

ist klarzustellen, dass es zwar nicht massgeblich ist, dass der am 23. August

2019.

verletzte Zahn bereits vorgeschädigt war; denn die Annahme eines Unfalles

darf nach der Rechtsprechung nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden,

ein völlig intakter Zahn hätte die Belastung überstanden. Es genügt, dass ein

sanierter Zahn für den normalen Kauakt funktionstüchtig ist (BGE 112 V 201, 204

E. 3a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016

E. 5). Dessen ungeachtet vermögen aber medizinische Feststellungen den

mangelnden Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss

nicht zu ersetzen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_251/2018 vom 20.

Juni 2018 E. 3.). Es kann mit anderen Worten – bei Unkenntnis über das "Corpus

Delicti" – auch nicht aufgrund der Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer zahnärztlich hat behandeln lassen müssen und der fragliche Zahn

nach Angaben des Zahnarztes zuvor intakt war (vgl. die Stellungnahme von Dr.

med. dent. G____ vom 10. September 2020; Beschwerdebeilagen 3 und 4), auf die

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_1059/2008 vom 27. Februar 2009 E.

4.). Auf die Befragung von Dr. med. dent. G____ und Dr. med. dent. H____ als

Zeugen ist bei dieser Ausgangslage zu verzichten; denn die Zeugen hätten

ebenfalls keine Auskunft über den schädigenden Gegenstand geben können, nachdem

der Beschwerdeführer diesen unmittelbar nach Eintritt des Zahnschadens

verschluckt hatte (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts

9C_196/2008 vom 3. Juni 2008). Aus diesem Grunde ist auch auf eine Befragung

von J____, Betriebsleiter "I____", als Zeugen zu verzichten. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. u.a. S. 16 der Replik und S. 5 des

Plädoyers) kann der Beschwerdegegnerin schliesslich auch keine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden; ist das "Corpus Delicti"

nämlich verschluckt worden und somit unbekannt, dann erübrigen sich – wie

dargetan wurde – weitere Abklärungen.

5.4

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es unbewiesen geblieben

ist, ob sich der Beschwerdeführer die Zahnverletzung durch einen Unfall

zugezogen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9.

Oktober 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 25. August 2020, eine

Leistungspflicht abgelehnt.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 25. August 2020 zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 25. August 2020 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: