UV.2020.4
Medizinische Einschätzung anstaltsinterner Ärzte zur natürlichen Kausalität nicht frei von Zweifeln
8. September 2020Deutsch23 min
eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2016 (vgl. u.a. Beiblatt Schadenmeldung,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.4
Einspracheentscheid vom 14.
Januar 2020
Medizinische Einschätzung
anstaltsinterner Ärzte zur natürlichen Kausalität nicht frei von Zweifeln.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte als Jugendlicher im Alter
von 15 Jahren einen Verkehrsunfall erlitten. Infolge dieses Ereignisses war
eine Unterschenkelamputation links erforderlich. Das betroffene Bein war mit
einer Prothese versorgt worden.
Der Beschwerdeführer war vom 27. Juli 2016 bis zum 17. Oktober
2016 bei der C____ als Berufsarbeiter bzw. Gipser angestellt und in dieser
Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen versichert.
b) Gemäss Schadenmeldung vom 25. Oktober 2016 (bzw.
Beiblatt mit Sachverhaltsschilderung, SUVA-Akte 1) war der Versicherte am 2.
September 2016 auf einer Treppe gestürzt und hatte sich dabei das mit der
Prothese versorgte linke Bein angeschlagen und verdreht.
Die behandelnden Stellen erhoben in der Folge Abszesse am
linken Beinstumpf bei Zustand nach Unterschenkelamputation und attestierten
eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2016 (vgl. u.a. Beiblatt Schadenmeldung,
SUVA-Akte 1, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von D____, Fachärztin für
Chirurgie, [...], SUVA-Akte 7, Arztzeugnis UVG von D____ vom 7. November 2016,
SUVA-Akte 14, Ärztliche Unfallmeldung von D____ vom 14. Oktober 2016, SUVA-Akte
31 S. 2, Zwischenberichte des E____-Krankenhauses, [...], vom 17. November 2016
sowie vom 28. November 2016, SUVA-Akten 22 S. 2 f. und 25 S. 2 f.).
c) Die Beschwerdegegnerin erbrachte zunächst die
gesetzlichen Leistungen. Mehrfach äusserten sich die involvierten Kreisärztinnen
und Kreisärzte (vgl. Notizen des Kreisarztes, sig. F____, vom 9. November 2016,
SUVA-Akte 15, bzw. vom 1. Dezember 2016, sig. G____, SUVA-Akte 24) welche
zunächst mit Blick auf die Unfallkausalität medizinische Massnahmen bzw.
Abklärungen in der Rehaklinik H____ befürworteten (Notiz vom 3. Februar 2017,
sig. G____, SUVA-Akte 38, Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Mai
2017, sig. G____, SUVA-Akte 58, Notiz G____ vom 14. Juli 2017, SUVA-Akte 73 und
vom 26. September 2017, sig. I____, Fachärztin für Chirurgie, SUVA-Akte 102).
Die Rehaklinik H____ berichtete am 10. Juli 2017 (Austrittsbericht,
SUVA-Akte 72) über den ersten Aufenthalt vom 26. Juni bis 7. Juli 2017. Ein
zweiter stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik H____ erfolgte vom 19. September
bis zum 14. November 2017 (vgl. Austrittsbericht vom 22. November 2017, SUVA-Akte
115). Schliesslich fand in der Rehaklinik H____ am 8./9. März 2018 eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt (Bericht vom 19.
April 2018, SUVA-Akte 139). Als «Zusammenfassung Leistungsfähigkeit <->
Anforderungen» notierte die Klinik, die demonstrierte Leistungsfähigkeit liege
«bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit». Aufgrund
der blanden Stumpfverhältnisse erachtete es die Klinik aber als nicht
nachvollziehbar, dass der Versicherte die Prothesen nur während so kurzer Zeit
tragen kann. Die Klinik empfahl den Abschluss des Falles. Der Kreisarzt schloss
sich dem am 24. April 2018 (sig. G____, SUVA-Akte 140) an.
d) Die Beschwerdegegnerin verwies mit Verfügung vom 5.
Juni 2018 (SUVA-Akte 146) auf den Bericht der Rehaklinik H____ vom 19. April
2018 zur EFL und kündigte die Einstellung der Taggeldzahlungen auf den 30. Juni
2018 an. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache (vgl. E-Mail des
Rechtsvertreters vom 27. Juni 2018 und Bestätigungs-E-Mail der
Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2018, SUVA-Akten 152 und 153, sowie
Einsprachebegründung vom 27. Juli 2018, SUVA-Akte 155).
Im Verlauf des Einspracheverfahrens reichte der
Beschwerdeführer eine fachärztliche Stellungnahme von J____, Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 29. Mai 2019 ein (SUVA-Akte 167 S. 4 ff.). Die
Abteilung Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum (sig. K____, Facharzt für
Chirurgie, Mitglied FMH; Schwerpunkt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie) erstatte
eine Chirurgische Beurteilung vom 9. Juli 2019 (SUVA-Akte 169). Dazu nahm der
Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 Stellung (SUVA-Akte 173; sowie Beilagen
dazu: Stellungnahme vom 18. September 2019 durch L____, Facharzt für Innere
Medizin/Hämostaseologie, SUVA-Akte 173 S. 6, sowie eine orthopädietechnische
Darstellung des Versorgungsverlaufs vom 7. Oktober 2019 des Fachzentrums für
Orthopädie- und Rehatechnik, M____, [...], SUVA-Akte 173 S. 7 ff.).
Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 175)
wurde die Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. Februar 2020 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid (vom 14. Januar 2020) aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin, eventualiter gestützt auf ein gerichtlich
angeordnetes Obergutachten, zu verpflichten, die vorübergehenden Leistungen
über den 30. Juni 2018 hinaus zu erbringen. Eventualiter seien eine Rente auf
der Basis einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung
auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 50 % auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 2. Juli 2020 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am
15.
Juli 2020 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und hält am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch
Herrn B____, Advokat.
IV.
Die Hauptverhandlung (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 17. Juli 2020) findet am 8. September 2020 in Anwesenheit des
Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Vertreterin der
Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Die
Parteivertretungen gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zu-ständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwalt-schaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da der Sitz des
letzten schweizerischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers sich im Kanton
Basel-Stadt befand.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es
sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf ihre Abklärungen mit der
durch den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 175) bestätigten
Verfügung vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 146) die Taggeldleistungen per 30. Juni
2018.
eingestellt.
Die Beschwerdegegnerin schützt mit ihrem Einspracheentscheid
vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 175) die auf den 30. Juni 2018 hin verfügte
Einstellung der Taggeldleistungen mit der Begründung, es fehle (jedenfalls ab
dem 30. Juni 2018) am Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom
2.
September 2016 und zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden gesundheitlichen
Beschwerden am linken Bein bzw. dem Beinstumpf unterhalb des Knies. Die
Beschwerdegegnerin hält in Ziff. 4.3 der Erwägungen des Einspracheentscheides
(SUVA-Akte 175 S. 10) zusammenfassend fest, dass der Zustand, wie er sich auch
ohne das Unfallereignis vom 2. September 2016 eingestellt hätte, der Status quo
sine vel ante, bereits am 15. November 2016 und «somit längst erreicht wurde».
Damit könne auch «offenbleiben, ob die erst nach mehr als einen
Monat nach dem Unfallereignis … behandlungsbedürftigen und zu einer
Arbeitsunfähigkeit führenden Stumpfbeschwerden überhaupt je mit dem notwendigen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang zu diesem
Unfallereignis gestanden haben». Offen gelassen werden könne zudem auch, ob und
in welchem Umfang der Einsprecher in einer Tätigkeit als Bauarbeiter / Gipser
arbeitsfähig ist.
2.2
Die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid verweisen auf die Berichte
und Stellungnahmen der Kreisärztin bzw. der Kreisärzte sowie der Rehaklinik H____.
In der im Rahmen des Einspracheverfahrens verfassten Stellungnahme äusserte
sich die Abteilung Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum (sig. K____) mit
einer Chirurgischen Beurteilung vom 9. Juli 2019 (SUVA-Akte 169). Im laufenden
Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin zudem mit der
Beschwerdeantwort eine Gefässchirurgische Beurteilung der Abteilung
Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, vom 27. April 2020 (sig. N____,
Fachärztin für Chirurgie [CH], spez. Gefässchirurgie [CH, AT], Mitglied FMH)
ein.
Mit ihrem Einspracheentscheid postuliert die Beschwerdegegnerin
wie erwähnt in tatsächlicher Hinsicht, dass ein Kausalzusammenhang bereits ab
dem 15. November 2016 zu verneinen sei. Dies leitet die Beschwerdegegnerin ab
aus der Chirurgischen Beurteilung vom 9. Juli 2019 (SUVA-Akte 169). Dort wurde
argumentiert, dass die möglicherweise durch den Sturz bedingten
Hautverletzungen zu einer Abszessbildung geführt haben könnten (die
medizinischen Dokumente zu diesem Schluss seien zwar eher dürftig, da erstmals
rund 6 Wochen nach dem Sturz eine ärztliche klinische Bestandesaufnahme
dokumentiert sei). Es sei aber die Natur eines Abszesses, durch eine Incision
und Drainage, allenfalls unter zusätzlicher Antibiotikatherapie,
komplikationslos auszuheilen. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse bei diesem
Abszess ein Vorzustand existiert oder im vorliegenden Fall eine Vorschädigung
des Stumpfes bestanden haben. Eben dies sei im Bericht von J____ vom 25. Juni
2019.
(Anmerkung: Ein Schreiben dieses Datums existiert nicht; es muss sich um
das Schreiben von J____ vom 29. Mai 2019, SUVA-Akte 167 S. 4 f., handeln)
dargelegt worden (vgl. SUVA-Akte 169 S. 14).
Durch den in der Schadenmeldung angegebenen Sturz auf der
Treppe könne es durchaus zu einer oder mehreren Hautverletzungen bei einem seit
36.
Jahren vorhandenen Unterschenkelstumpf bei einer schlechtsitzenden
Unterschenkelprothese gekommen sein. Zeitnahe Dokumente mit einer genauen
Beschreibung eines dadurch verursachten Hautschadens würden nicht vorliegen.
Nach sechs Wochen würden drei Abszesse am Stumpf beschrieben, die mittels Incision
behandelt worden seien. Die klinische Kontrolle vom 15. November 2016
beschreibe die Abszesse als geheilt.
Der Einspracheentscheid übernimmt damit die aus der
Chirurgischen Beurteilung vom 9. Juli 2019 übernommene Argumentationslinie,
welche aus Sicht dieses Berichts lediglich mögliche Veränderungen bzw.
Verletzungen (Abszesse) an der den Unterschenkelstumpf überziehenden Haut in
den Vordergrund stellt. Eben diese These wird auch durch die Gefässchirurgische
Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin vom 27. April 2020 (sig. N____)
gestützt bzw. verteidigt.
2.3
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin somit
auf die Einschätzung anstaltsinterner bzw. -naher Ärztinnen und Ärzte ab. Das
Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert
solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe
Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG
vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,
352.
E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum
Beweiswert an-staltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid
wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
3.
.
3.1
Die involvierten Kreisärzte hatten im Verlauf die Frage, ob die
geklagten Beschwerden am linken Unterschenkelstumpf und die damit verbundene
Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2.
September 2016 zurückzuführen seien, zunächst bejaht (vgl. Notizen des
Kreisarztes, sig. F____, vom 9. November 2016, SUVA-Akte 15 bzw. vom 1.
Dezember 2016, sig. G____, SUVA-Akte 24).
Am 3. Februar 2017 beantwortete der Kreisarzt die Frage, ob
eine Anpassung der Beinprothese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 2. Sep-tember 2016 zurückzuführen sei, mit «Ja, einmalig» (Notiz
vom 3. Februar 2017, sig. G____, SUVA-Akte 38). Zur Begründung notierte der
Kreisarzt, dass wenn man sich das Ereignis wegdenke, eine Prothesenanpassung
nicht erforderlich gewesen wäre. Somit sehe er diese im kausalen Zusammenhang,
«max. für 2 Prothesen». Die Kostenübernahme sei aber nur einmalig unfallkausal,
da im weiteren Verlauf infolge Abnutzung oder Stumpfveränderung nach Amputation
auch ohne Ereignis die Prothesenversorgung erforderlich wäre.
Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2017 kreisärztlich
untersucht (vgl. Bericht vom 31. Mai 2017, sig. G____, SUVA-Akte 58). Der
Kreisarzt hielt fest, er werde auf eine Beurteilung der Zumutbarkeit zum
jetzigen Zeitpunkt noch verzichten. Er sehe noch die medizinische Phase, denn ohne
eine ordentlich funktionierende Unterschenkelprothese sei die Zumutbarkeit
nicht sinnvoll zu beurteilen. Allerdings sei nach Aussage des Versicherten sein
Orthopädiemechaniker nach mehreren frustranen Versuchen ohne weitere Ideen, die
behandelnden Ärzte hätten schon eine Nach-amputation des Stumpfes erörtert und
vorgeschlagen. Der Kreisarzt erachtete dies jedoch «als allerletzte Möglichkeit».
Solange möglich, sollte versucht werden, die Prothese an den Stumpf anzupassen
und nicht den Stumpf an die Prothese.
Die Rehaklinik H____ berichtete am 10. Juli 2017 (SUVA-Akte 72)
über den Auf-enthalt vom 26. Juni bis 7. Juli 2017. Zum Austrittszeitpunkt
wurde eine Arbeitsun-fähigkeit von 100% attestiert. Als Problem beim Austritt
wurde u.a. eine «Abszess-bildung dorsomedialer Unterschenkelstumpf, Prothese
kann nicht getragen wer-den», notiert.
Der Kreisarzt notierte am 14. Juli 2017 (sig. G____; SUVA-Akte
73), die Prognose sei «eigentlich immer noch gut im Sinne von Unfallfolgen».
Die Wunden sollten irgendwann einmal abgeheilt sein, dann sollte man den Status
quo ante erreicht haben. Eine Rehabilitation sei «erst mal nicht mehr»
angezeigt, da ja erst kürzlich eine solche erfolgt sei. Zur Frage, ob der
Versicherte wieder als Bauarbeiter ohne erhebliche Einschränkungen werde
arbeiten können, hielt der Kreisarzt fest, dass wenn er vor dem Unfall als
Bauarbeiter ohne Unterschenkel gearbeitet habe, dies auch künftig gehen solle.
Rein medizinisch sei bezüglich der Unfallfolgen kein Grund ersichtlich, warum
das nicht gehe. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit könne
aktuell nicht beurteilt werden. Die Situation sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht verfahren. Es müsse versucht werden, den
Versicherten wieder mit Prothese mobil zu bekommen. Dann lägen keine namhaften
Unfallfolgen mehr vor. Auch für diesen Zeitpunkt, Juli 2017, ist klar, dass der
Kreisarzt noch von einem unfallkausalen Geschehen ausging.
Ein zweiter stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik H____
erfolgte vom 19. Sep-tember bis zum 14. November 2017. Gemäss Austrittsbericht
vom 22. November 2017 (SUVA-Akte 115) wurden als Probleme bei Austritt notiert
«Hautverhältnisse am Stumpfende kritisch (kontrollbedürftig); aktuell klinisch
keine Hinweise für eine Reizsymptomatik», ferner eine verminderte Mobilität an
Gehstützen. Die Zuweisung sei zur prothetischen Neuversorgung erfolgt. Bei Klinikeintritt
sei die auswärtig verordnete perorale antibiotische Therapie weitergeführt
worden. Vor Austritt seien die «labormässig … die Infektparameter (CRP,
Leukozyten) im Normbereich» gewesen. Die stationäre Rehabilitation sei im
Wesentlichen komplikationslos. Es habe eine neue Unterschenkelprothese links
angefertigt werden können. Der Patient sei bei Klinikaustritt maximal in der
Lage gewesen, die Prothese zwei Stunden am Stück mit Pause zu tragen. Die
Kreisärztin (sig. I____) hatte am 26. September 2017 die Frage, ob der erneute
Aufenthalt in der Rehaklinik sowie die Prothese «mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2.9.2016 zurückzuführen seien», bejaht
(SUVA-Akte 102). Auch bis zum zweiten Aufenthalt des Beschwerdeführers von
Mitte September bis Mitte November 2017 war gemäss kreisärztlichen Einschätzung
somit die Unfallkausalität zu bejahen.
3.2
Ein Meinungsumschwung hinsichtlich der Unfallkausalität ergab sich
nach Einschätzung der Anstaltsärztinnen und -ärzte erst im Anschluss an die in
der Rehaklinik H____ am 8./9. März 2018 durchgeführte Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) (Bericht vom 19. April 2018, SUVA-Akte
139).
In der Rubrik «Beurteilung/Empfehlungen aus medizinischer
Sicht» ihres Berichts vom 19. April 2018 (SUVA-Akte 139) notierte die Klinik,
es sei unstrittig, dass es in Folge des Treppensturzes vom 2. September 2016 zu
rezidivierenden Abszessen kam, die «einer chirurgischen Behandlung bedurften
und eine längere medikamentöse Behandlung mit Antibiotika erforderlich machten.
Ob diese Folge des Treppensturzes sind oder ob diese auch ohne den Treppensturz
aufgetreten wären, bleibt unklar».
Belegbar sei, dass der Versicherte über die Jahre
intermittierend wegen Stumpfproblemen inklusive kleinen Abszessen von D____
behandelt worden sei. Aktuell (zum Zeitpunkt der EFL) sei der Stumpf bis auf
die Stumpfspitze (in der verhornte Rhagaden und Hautfalten imponieren, wie sie
bei einem jahrzehntealten Stumpf oft gesehen werden) bland. Einem
Zwischenbericht von D____ vom 1. August 2017 (SUVA-Akte 77, insbesondere
Anamnese, Ziff. 1.4) sei zu entnehmen, dass es im Verlaufe der Jahrzehnte immer
wieder zu Druckstellen und Abszessen gekommen sei.
Wie sich der Stumpf am Unfalltag bzw. an den Tagen danach
präsentierte, sei nicht dokumentiert, denn der Versicherte habe sich erst einen
Monat später in ärztliche Behandlung begeben. In den vier Wochen vom Unfalltag
bis zur Konsultation bei D____ sei er weiter seiner Berufstätigkeit
nachgegangen.
Die Klinik hält fest, es dürfe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass erst die Dauerbelastung durch die
Arbeit über vier Wochen zu dem von D____ beschriebenen Zustand, nämlich zu
Abzessen die einer chirurgischen Behandlung bedurften, gekommen sei.
Aufgrund der blanden Stumpfverhältnisse sei es für die Klinik
nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte die Prothesen nur während so kurzer
Zeit tragen könne.
Gestützt auf die getätigten Beobachtungen und Befunde gehe die
Klinik von einer wesentlich längeren Tragedauer am Stück aus und sehe keine
objektiven Gründe warum der Versicherte die Prothese nicht wie vor dem
Treppensturz im 2016 tragen können sollte.
3.3
Der Kreisarzt schloss sich am 24. April 2018 (sig. G____, SUVA-Akte
140) der Beurteilung der Rehaklinik im Anschluss an die EFL an. Der Kreisarzt
bemerkte ergänzend, er habe schon im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung
(31. Mai 2017, vgl. SUVA-Akte 58) auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich
die Abszesse völlig unfallunabhängig entwickeln. Damals sei die Information,
dass der Versicherte auch schon vor dem Ereignis gelegentlich deshalb in
Behandlung gewesen sei, noch nicht aktenkundig gewesen. Deshalb sei es nicht
nachvollziehbar, weshalb trotz optimaler Bedingungen kaum noch eine Mobilität
mit Prothese erreicht werden könne.
Die anstaltsinterne Chirurgische Beurteilung vom 9. Juli 2019
postuliert schliesslich retrospektiv den Wegfall der Unfallkausalität
bereits für den 15. November 2016 (vgl. Erw. 2.2).
Die kreisärztlichen Berichte sowie die Rehaklinik haben
demgegenüber nach dem in Erw. 3.1. Dargelegten die Unfallkausalität
echtzeitlich bis November 2017 bejaht. Die involvierten anstaltsinternen bzw.
anstaltsnahen Mediziner äussern sich somit bezüglich des Zeitpunktes, in
welchem ihrer Ansicht nach der status quo sine vel ante erreicht worden sei,
unterschiedlich. Dies weckt aber insgesamt Zweifel am von der
Beschwerdegegnerin spätestens bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen
per 30. Juli 2018 postulierten Wegfall der Unfallkausalität.
4.
Den erörterten Voten der Anstaltsärzte und Anstaltsärztinnen
setzt der Beschwerdeführer die Einschätzungen behandelnder bzw. von ihm
gutachterlich konsultierter Ärzte entgegen.
4.1
J____ verweist in der fachärztlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte
167.
S. 4 ff.) darauf, der Versicherte habe ihn am 16. Mai 2019 aufgesucht, da
erneut eine Stumpfentzündung aufgetreten war, obwohl der Versicherte nur
höchstens 2 Stunden pro halbem Tag die vorhandene und mehrfach modifizierte
Prothese getragen habe. Diese Angaben seien gut nachvollziehbar und glaubhaft.
Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, eine Prothese über Stunden zu
tragen. Werde ein feuchtwarmes Milieu im Liner aufrechterhalten, werde eine
weitere Abszedierung riskiert. Die rein mechanische Krafteinleitung bei insuffizienter
Weichteildeckung mache das Tragen einer Prothese nicht möglich.
4.2
4.2.1
Zu Handen des Versicherten hat O____ am 30. Januar 2020 ein
privates, fachchirurgisches Gutachten verfasst. O____ hat den Versicherten
gemäss diesem Bericht am 17. Dezember 2019 körperlich untersucht. O____ nimmt
in seinem Bericht zur Chirurgischen Beurteilung der Abteilung Unfallmedizin vom
9.
Juli 2019 Stellung. O____ (Beschwerdebeilage 2 bzw. SUVA-Akte 179 S. 10)
weist darauf hin, dass das nun bestehende Hautproblem und die rezidivierend
auftretenden Abszesse auch in der Chirurgischen Beurteilung der Abteilung
Unfallmedizin beschrieben seien. O____ verweist darauf, dass vor dem Unfall im
Jahr 2016 eine konstante, suffiziente Weichteilsituation am linken
Unterschenkelstumpf ohne Vorliegen von Abszessen bestanden habe. Das
hochfrequente Auftreten von Abszessen sei dagegen erst nach dem Unfall vom 2.
September 2016 dokumentiert.
4.2.2
Zwar trifft diese Aussage von O____ insofern nicht zu,
als nach der Aktenlage auch vor dem Unfall behandlungsbedürftige Abszesse
aufgetreten waren. So hat D____ in ihrem Bericht vom 1. August 2017
festgehalten, dass nach der Unterschenkelamputation nach dem Unfall im Jahre
1980.
bzw. der hernach durchgeführten Versorgung mit einer Unterschenkelprothese
«immer wieder Druckstellen und damit Entzündungen und Abszesse» aufgetreten
seien (SUVA-Akte 77 S. 1 ad 1.4 Anamnese). Hingegen bleibt die Darstellung von O____
insofern beachtlich, als sich gemäss seiner Darstellung die Frequenz des
Auftretens der Abszesse im Vergleich zum Zustand in der dem Unfall
vorangegangenen Zeit klar erhöht hat. Ein Indiz dafür, dass die Situation am
linken Kniestumpf in den letzten Monaten vor dem Ereignis vom 2. September 2016
symptomfrei war, ergibt sich aufgrund des Berichts des Fachzentrums für
Orthopädie und Rehatechnik, M____, vom 7. Oktober 2019 (SUVA-Akte 173 S. 7
ff.). Danach wurde der Versicherte im Zeitraum zwischen Februar und Mai 2016
mit einer neuen Unterschenkelprothese in Linertechnik, Distalanbindung und
entsprechender Oberhülse versorgt. Nach den Wahrnehmungen des Fachzentrums
konnte der Versicherte die neue Beinprothese nach Fertigstellung im Mai 2016
nutzen, der Beinstumpf sei zu diesem Zeitpunkt «entsprechend belastungsfähig»
gewesen und es seien keine Nachpassarbeiten erforderlich gewesen.
Die Ausführungen von O____ legen darum in einer Gesamtschau
eben doch nahe, dass die Einschätzung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte,
es sei eine lediglich temporäre Verschlimmerung eines Vorzustandes gegeben,
nicht frei von Zweifeln ist.
4.2.3
O____ verweist sodann auf ein MRI vom 30. Juni 2017,
das Weichteilprobleme am Stumpf (Signalalteration in den Weichteilen) zu Tage
gefördert hat (vgl. Aufnahme und Kommentar in der Chirurgischen Stellungnahme
vom 9. Juli 2019, SUVA-Akte 169 S. 8). O____ bemerkt dazu, dass dieser Befund
«selbstverständlich» durch eine chronische Abszessbildung verursacht sein
könne. O____ führt aber aus, eine akute Abszessbildung entstehe durch
bakterielle Besiedelung einer Unfallwunde. Daraus könne dann eine chronische
Infektsituation entstehen mit multipel-rezidivierenden Infekten, hervorgerufen
durch Mikrotraumen wie eben durch schlechtsitzende Prothesen (hervorgerufen
durch den Unfall im Jahr 2016).
4.2.4
Sodann widerspricht O____ der Einschätzung in der
Chirurgischen Stellungnahme vom 9. Juli 2019, wonach Abszesse nach Inzision stets
folgenlos ausheilen. Vielmehr liege es in der Natur von Abszessen, oftmals
wiederzukehren und zu chronifizieren. Dass eben dies eingetreten sei, ist nach
den Darlegungen von O____ durch den Bericht von J____ vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte
167.
S. 4 ff.) belegt.
4.3
L____ weist in seiner Stellungnahme vom 18. September 2019
(SUVA-Akte 173 S. 6) darauf, dass der Unterschenkelstumpf links zum
Unfallzeitpunkt mit einer Prothese im Steckgewindesystem versorgt gewesen sei.
Dieses zeichne sich dadurch aus, dass es sich bei mechanischer Belastung nicht
so leicht löse. L____ folgert, infolge dieser vorliegend gegebenen
Prothesenversorgung hätten durch das Unfallereignis erhebliche mechanischen
Kräfte auf den Stumpf gewirkt, wodurch eine bleibende Überempfindlichkeit
entstanden sei. Diese trete dadurch zu Tage, dass nun auch der vergleichsweise
geringere Druck durch das Körpergewicht das Tragen der Prothese
tagesformabhängig nicht mehr länger als 1-2 Stunden (unterbrochen von Pausen
und nicht jeden Tag) erlaube. Nach Auffassung von L____ gehen die anstaltsnahen
Ärztinnen und Ärzte fehl in der Annahme, wenn sie diese Überempfindlichkeit
einzig auf narbige Verformungen des Stumpfes als Folge von Abszessen
zurückführen.
5.
5.1
Die Äusserungen in den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten
wecken Zweifel an der Einschätzung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte,
wonach das ursächliche Band zwischen dem Unfallereignis und den auch zum
Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Juni 2018 bestehenden
gesundheitlichen Beschwerden bereits aufgrund des Umstandes zerschnitten war,
dass am 15. November 2016 – vorübergehend – die Abheilung von davor
diagnostizierten und behandelten Abszessen zu verzeichnen war.
Unstreitig traten danach Rezidive dieser Abszesse auf. Dieser
Verlauf mit Rezidiven nach dem 15. November 2016 lässt Zweifel an der
Einschätzung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte aufkommen, es liege eine
bloss vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes, nämlich der Neigung
zum wiederholten Auftreten von Abszessen, vor. Zwar ist ebenfalls nicht
strittig und nach Lage der Akten erstellt, dass Abszesse auch schon vor dem Unfallereignis
auftraten. Der Feststellung von O____, es liege nach dem Ereignis eine
signifikante und anhaltende Steigerung der Abszessbildung vor, wird durch die anstaltsinternen
medizinischen Berichte aber nicht widerlegt.
N____ verweist in der Gefässchirurgischen Beurteilung vom 27.
April 2020 (S. 8) auf die Äusserung von L____, der die von ihm festgestellte
Überempfindlichkeit am Beinstumpf auf erhebliche mechanische Einwirkungen auf
den Stumpf beim Unfallereignis zurückführt. N____ will dieser Einschätzung von L____
nicht folgen. Sie argumentiert, dass wenn die mechanische Einwirkung auf das
Bein so gravierend gewesen wäre, wie L____ annehme, so hätte der
Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 2. September 2016 die Prothese nicht
noch während sechs Wochen anziehen und vollzeitlich arbeiten können. Der
Beschwerdeführer hat zwar in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er nach dem Unfall
noch 6 Wochen gearbeitet hatte. Er gab an, er habe den Job nicht verlieren
wollen, da er die fragliche Stelle neu angetreten hatte. Er habe sich nach der
Arbeit immer hingelegt und habe sich selbst mit Umschlägen und Crèmes
behandelt; er habe aus Erfahrung gewusst, was bei Schwellungen des Stumpfes zu
tun sei. Glaubhaft gab er auch an, dass er als Prothesenträger nicht wegen
jeder kleinen Blutung zum Arzt gehe. Jedoch sei schliesslich der Tag gekommen,
an dem er die Prothese nicht mehr habe anlegen können. Diese Schilderung lässt
zum einen plausibel erscheinen, weshalb der Versicherte nicht unmittelbar nach
dem Unfall einen Arzt konsultiert hat. Sie zeigt aber auch auf, dass sich nach
dem Ereignis der Zustand am Beinstumpf kontinuierlich verschlimmert hatte, bis
schliesslich das Arbeiten mit angelegter Prothese nicht mehr möglich war. Die
Argumentation von N____ ist darum ihrerseits nicht geeignet, den
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der von L____ erhobenen und
als solcher unstreitig gegebenen Überempfindlichkeit des Beinstumpfes mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
N____ verweist sodann darauf, dass gemäss einem Bericht des P____spitals
[...] vom 17. Juli 2017 (SUVA-Akte 83) erstmals die Diagnose eines Verdachts
auf Acne inversa am linken Unterschenkel differentialdiagnostisch erwogen
worden sei. Implizit will N____ auch mit diesem Hinweis das Fehlen eines
Kausalzusammenhangs untermauern. Mit dem Hinweis, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb sich O____ in seinem Gutachten nicht mit dieser Frage befasst habe,
verkennt N____ allerdings, dass sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides
vom 14. Januar 2020 auch die anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte mit dieser
Frage nicht eingehend befasst haben.
Es bleiben damit Zweifel an der von den Anstaltsärzten implizit
vertretenen Auffassung, diese Steigerung in der Frequenz des Auftretens von
Abszessen sowie die aktuelle Unverträglichkeit der Prothesen lasse sich
ausschliesslich mit einem Vorzustand erklären. Es kommen mit anderen Worten
auch Zweifel daran auf, dass dieser heutige Zustand mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch dann eingetreten wäre, wenn sich am 2. September 2016
kein Unfall ereignet hätte.
5.2
Entgegen der von der Beschwerdegegnerin geteilten Auffassung der
anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte erlaubt die Aktenlage gerade mit Blick auf
die Argumentation der behandelnden Ärzte und Stellen noch keine zuverlässige und
abschliessende Beurteilung der Kausalitätsfrage.
Um diese Frage zu beantworten, bedarf es einer durch die
Beschwerdegegnerin zu veranlassenden neutralen Expertise.
5.3
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 ist somit
aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur
Abklärung der Unfallkausalität durch eine neutrale Expertise.
6.
6.1
Das Verfahren ist kostenlos.
6.2
Entsprechend dem Ausgang des Verfahren ist der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen
[IV-]Fällen - bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Der vorliegende Fall ist
als überdurchschnittlich aufwändig zu betrachten und es war zusätzlich eine
Hauptverhandlung durchzuführen. Ein Honorar von CHF 4'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint darum als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 aufgehoben und ist die Sache zur
Durchführung einer neutralen medizinischen Begutachtung zur Klärung der Frage
der Unfallkausalität und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von CHF 4‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 344.--
Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: