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Entscheid

UV.2020.4

Medizinische Einschätzung anstaltsinterner Ärzte zur natürlichen Kausalität nicht frei von Zweifeln

8. September 2020Deutsch23 min

eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2016 (vgl. u.a. Beiblatt Schadenmeldung,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

September 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.4

Einspracheentscheid vom 14.

Januar 2020

Medizinische Einschätzung

anstaltsinterner Ärzte zur natürlichen Kausalität nicht frei von Zweifeln.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte als Jugendlicher im Alter

von 15 Jahren einen Verkehrsunfall erlitten. Infolge dieses Ereignisses war

eine Unterschenkelamputation links erforderlich. Das betroffene Bein war mit

einer Prothese versorgt worden.

Der Beschwerdeführer war vom 27. Juli 2016 bis zum 17. Oktober

2016 bei der C____ als Berufsarbeiter bzw. Gipser angestellt und in dieser

Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von

Unfällen versichert.

b) Gemäss Schadenmeldung vom 25. Oktober 2016 (bzw.

Beiblatt mit Sachverhaltsschilderung, SUVA-Akte 1) war der Versicherte am 2.

September 2016 auf einer Treppe gestürzt und hatte sich dabei das mit der

Prothese versorgte linke Bein angeschlagen und verdreht.

Die behandelnden Stellen erhoben in der Folge Abszesse am

linken Beinstumpf bei Zustand nach Unterschenkelamputation und attestierten

eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2016 (vgl. u.a. Beiblatt Schadenmeldung,

SUVA-Akte 1, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von D____, Fachärztin für

Chirurgie, [...], SUVA-Akte 7, Arztzeugnis UVG von D____ vom 7. November 2016,

SUVA-Akte 14, Ärztliche Unfallmeldung von D____ vom 14. Oktober 2016, SUVA-Akte

31 S. 2, Zwischenberichte des E____-Krankenhauses, [...], vom 17. November 2016

sowie vom 28. November 2016, SUVA-Akten 22 S. 2 f. und 25 S. 2 f.).

c) Die Beschwerdegegnerin erbrachte zunächst die

gesetzlichen Leistungen. Mehrfach äusserten sich die involvierten Kreisärztinnen

und Kreisärzte (vgl. Notizen des Kreisarztes, sig. F____, vom 9. November 2016,

SUVA-Akte 15, bzw. vom 1. Dezember 2016, sig. G____, SUVA-Akte 24) welche

zunächst mit Blick auf die Unfallkausalität medizinische Massnahmen bzw.

Abklärungen in der Rehaklinik H____ befürworteten (Notiz vom 3. Februar 2017,

sig. G____, SUVA-Akte 38, Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Mai

2017, sig. G____, SUVA-Akte 58, Notiz G____ vom 14. Juli 2017, SUVA-Akte 73 und

vom 26. September 2017, sig. I____, Fachärztin für Chirurgie, SUVA-Akte 102).

Die Rehaklinik H____ berichtete am 10. Juli 2017 (Austrittsbericht,

SUVA-Akte 72) über den ersten Aufenthalt vom 26. Juni bis 7. Juli 2017. Ein

zweiter stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik H____ erfolgte vom 19. September

bis zum 14. November 2017 (vgl. Austrittsbericht vom 22. November 2017, SUVA-Akte

115). Schliesslich fand in der Rehaklinik H____ am 8./9. März 2018 eine

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) statt (Bericht vom 19.

April 2018, SUVA-Akte 139). Als «Zusammenfassung Leistungsfähigkeit <->

Anforderungen» notierte die Klinik, die demonstrierte Leistungsfähigkeit liege

«bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit». Aufgrund

der blanden Stumpfverhältnisse erachtete es die Klinik aber als nicht

nachvollziehbar, dass der Versicherte die Prothesen nur während so kurzer Zeit

tragen kann. Die Klinik empfahl den Abschluss des Falles. Der Kreisarzt schloss

sich dem am 24. April 2018 (sig. G____, SUVA-Akte 140) an.

d) Die Beschwerdegegnerin verwies mit Verfügung vom 5.

Juni 2018 (SUVA-Akte 146) auf den Bericht der Rehaklinik H____ vom 19. April

2018 zur EFL und kündigte die Einstellung der Taggeldzahlungen auf den 30. Juni

2018 an. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache (vgl. E-Mail des

Rechtsvertreters vom 27. Juni 2018 und Bestätigungs-E-Mail der

Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2018, SUVA-Akten 152 und 153, sowie

Einsprachebegründung vom 27. Juli 2018, SUVA-Akte 155).

Im Verlauf des Einspracheverfahrens reichte der

Beschwerdeführer eine fachärztliche Stellungnahme von J____, Facharzt für

Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 29. Mai 2019 ein (SUVA-Akte 167 S. 4 ff.). Die

Abteilung Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum (sig. K____, Facharzt für

Chirurgie, Mitglied FMH; Schwerpunkt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie) erstatte

eine Chirurgische Beurteilung vom 9. Juli 2019 (SUVA-Akte 169). Dazu nahm der

Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 Stellung (SUVA-Akte 173; sowie Beilagen

dazu: Stellungnahme vom 18. September 2019 durch L____, Facharzt für Innere

Medizin/Hämostaseologie, SUVA-Akte 173 S. 6, sowie eine orthopädietechnische

Darstellung des Versorgungsverlaufs vom 7. Oktober 2019 des Fachzentrums für

Orthopädie- und Reha­technik, M____, [...], SUVA-Akte 173 S. 7 ff.).

Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 175)

wurde die Einsprache abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 11. Februar 2020 beantragt der

Versicherte, es sei der Einspracheentscheid (vom 14. Januar 2020) aufzuheben

und es sei die Beschwerdegegnerin, eventualiter gestützt auf ein gerichtlich

angeordnetes Obergutachten, zu verpflichten, die vorübergehenden Leistungen

über den 30. Juni 2018 hinaus zu erbringen. Eventualiter seien eine Rente auf

der Basis einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung

auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 50 % auszurichten. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 2. Juli 2020 hält der

Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am

15.

Juli 2020 auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und hält am Antrag

auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch

Herrn B____, Advokat.

IV.

Die Hauptverhandlung (vgl. Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 17. Juli 2020) findet am 8. September 2020 in Anwesenheit des

Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Vertreterin der

Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Die

Parteivertretungen gelangen zum Schlussvortrag. Für alle Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zu-ständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwalt-schaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da der Sitz des

letzten schweizerischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers sich im Kanton

Basel-Stadt befand.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es

sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf ihre Abklärungen mit der

durch den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 175) bestätigten

Verfügung vom 5. Juni 2018 (SUVA-Akte 146) die Taggeldleistungen per 30. Juni

2018.

eingestellt.

Die Beschwerdegegnerin schützt mit ihrem Einspracheentscheid

vom 14. Januar 2020 (SUVA-Akte 175) die auf den 30. Juni 2018 hin verfügte

Einstellung der Taggeldleistungen mit der Begründung, es fehle (jedenfalls ab

dem 30. Juni 2018) am Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom

2.

September 2016 und zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden gesundheitlichen

Beschwerden am linken Bein bzw. dem Beinstumpf unterhalb des Knies. Die

Beschwerdegegnerin hält in Ziff. 4.3 der Erwägungen des Einspracheentscheides

(SUVA-Akte 175 S. 10) zusammenfassend fest, dass der Zustand, wie er sich auch

ohne das Unfallereignis vom 2. September 2016 eingestellt hätte, der Status quo

sine vel ante, bereits am 15. November 2016 und «somit längst erreicht wurde».

Damit könne auch «offenbleiben, ob die erst nach mehr als einen

Monat nach dem Unfallereignis … behandlungsbedürftigen und zu einer

Arbeitsunfähigkeit führenden Stumpfbeschwerden überhaupt je mit dem notwendigen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang zu diesem

Unfallereignis gestanden haben». Offen gelassen werden könne zudem auch, ob und

in welchem Umfang der Einsprecher in einer Tätigkeit als Bauarbeiter / Gipser

arbeitsfähig ist.

2.2

Die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid verweisen auf die Berichte

und Stellungnahmen der Kreisärztin bzw. der Kreisärzte sowie der Rehaklinik H____.

In der im Rahmen des Einspracheverfahrens verfassten Stellungnahme äusserte

sich die Abteilung Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum (sig. K____) mit

einer Chirurgischen Beurteilung vom 9. Juli 2019 (SUVA-Akte 169). Im laufenden

Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin zudem mit der

Beschwerdeantwort eine Gefässchirurgische Beurteilung der Abteilung

Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, vom 27. April 2020 (sig. N____,

Fachärztin für Chirurgie [CH], spez. Gefässchirurgie [CH, AT], Mitglied FMH)

ein.

Mit ihrem Einspracheentscheid postuliert die Beschwerdegegnerin

wie erwähnt in tatsächlicher Hinsicht, dass ein Kausalzusammenhang bereits ab

dem 15. November 2016 zu verneinen sei. Dies leitet die Beschwerdegegnerin ab

aus der Chirurgischen Beurteilung vom 9. Juli 2019 (SUVA-Akte 169). Dort wurde

argumentiert, dass die möglicherweise durch den Sturz bedingten

Hautverletzungen zu einer Abszessbildung geführt haben könnten (die

medizinischen Dokumente zu diesem Schluss seien zwar eher dürftig, da erstmals

rund 6 Wochen nach dem Sturz eine ärztliche klinische Bestandesaufnahme

dokumentiert sei). Es sei aber die Natur eines Abszesses, durch eine Incision

und Drainage, allenfalls unter zusätzlicher Antibiotikatherapie,

komplikationslos auszuheilen. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse bei diesem

Abszess ein Vorzustand existiert oder im vorliegenden Fall eine Vorschädigung

des Stumpfes bestanden haben. Eben dies sei im Bericht von J____ vom 25. Juni

2019.

(Anmerkung: Ein Schreiben dieses Datums existiert nicht; es muss sich um

das Schreiben von J____ vom 29. Mai 2019, SUVA-Akte 167 S. 4 f., handeln)

dargelegt worden (vgl. SUVA-Akte 169 S. 14).

Durch den in der Schadenmeldung angegebenen Sturz auf der

Treppe könne es durchaus zu einer oder mehreren Hautverletzungen bei einem seit

36.

Jahren vorhandenen Unterschenkelstumpf bei einer schlechtsitzenden

Unterschenkelprothese gekommen sein. Zeitnahe Dokumente mit einer genauen

Beschreibung eines dadurch verursachten Hautschadens würden nicht vorliegen.

Nach sechs Wochen würden drei Abszesse am Stumpf beschrieben, die mittels Incision

behandelt worden seien. Die klinische Kontrolle vom 15. November 2016

beschreibe die Abszesse als geheilt.

Der Einspracheentscheid übernimmt damit die aus der

Chirurgischen Beurteilung vom 9. Juli 2019 übernommene Argumentationslinie,

welche aus Sicht dieses Berichts lediglich mögliche Veränderungen bzw.

Verletzungen (Abszesse) an der den Unterschenkelstumpf überziehenden Haut in

den Vordergrund stellt. Eben diese These wird auch durch die Gefässchirurgische

Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin vom 27. April 2020 (sig. N____)

gestützt bzw. verteidigt.

2.3

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin somit

auf die Einschätzung anstaltsinterner bzw. -naher Ärztinnen und Ärzte ab. Das

Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert

solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe

Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG

vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,

352.

E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum

Beweiswert an-staltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid

wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.

.

3.1

Die involvierten Kreisärzte hatten im Verlauf die Frage, ob die

geklagten Beschwerden am linken Unterschenkelstumpf und die damit verbundene

Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2.

September 2016 zurückzuführen seien, zunächst bejaht (vgl. Notizen des

Kreisarztes, sig. F____, vom 9. November 2016, SUVA-Akte 15 bzw. vom 1.

Dezember 2016, sig. G____, SUVA-Akte 24).

Am 3. Februar 2017 beantwortete der Kreisarzt die Frage, ob

eine Anpassung der Beinprothese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis vom 2. Sep-tember 2016 zurückzuführen sei, mit «Ja, einmalig» (Notiz

vom 3. Februar 2017, sig. G____, SUVA-Akte 38). Zur Begründung notierte der

Kreisarzt, dass wenn man sich das Ereignis wegdenke, eine Prothesenanpassung

nicht erforderlich gewesen wäre. Somit sehe er diese im kausalen Zusammenhang,

«max. für 2 Prothesen». Die Kostenübernahme sei aber nur einmalig unfallkausal,

da im weiteren Verlauf infolge Abnutzung oder Stumpfveränderung nach Amputation

auch ohne Ereignis die Prothesenversorgung erforderlich wäre.

Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2017 kreisärztlich

untersucht (vgl. Bericht vom 31. Mai 2017, sig. G____, SUVA-Akte 58). Der

Kreisarzt hielt fest, er werde auf eine Beurteilung der Zumutbarkeit zum

jetzigen Zeitpunkt noch verzichten. Er sehe noch die medizinische Phase, denn ohne

eine ordentlich funktionierende Unterschenkelprothese sei die Zumutbarkeit

nicht sinnvoll zu beurteilen. Allerdings sei nach Aussage des Versicherten sein

Orthopädiemechaniker nach mehreren frustranen Versuchen ohne weitere Ideen, die

behandelnden Ärzte hätten schon eine Nach-amputation des Stumpfes erörtert und

vorgeschlagen. Der Kreisarzt erachtete dies jedoch «als allerletzte Möglichkeit».

Solange möglich, sollte versucht werden, die Prothese an den Stumpf anzupassen

und nicht den Stumpf an die Prothese.

Die Rehaklinik H____ berichtete am 10. Juli 2017 (SUVA-Akte 72)

über den Auf-enthalt vom 26. Juni bis 7. Juli 2017. Zum Austrittszeitpunkt

wurde eine Arbeitsun-fähigkeit von 100% attestiert. Als Problem beim Austritt

wurde u.a. eine «Abszess-bildung dorsomedialer Unterschenkelstumpf, Prothese

kann nicht getragen wer-den», notiert.

Der Kreisarzt notierte am 14. Juli 2017 (sig. G____; SUVA-Akte

73), die Prognose sei «eigentlich immer noch gut im Sinne von Unfallfolgen».

Die Wunden sollten irgendwann einmal abgeheilt sein, dann sollte man den Status

quo ante erreicht haben. Eine Rehabilitation sei «erst mal nicht mehr»

angezeigt, da ja erst kürzlich eine solche erfolgt sei. Zur Frage, ob der

Versicherte wieder als Bauarbeiter ohne erhebliche Einschränkungen werde

arbeiten können, hielt der Kreisarzt fest, dass wenn er vor dem Unfall als

Bauarbeiter ohne Unterschenkel gearbeitet habe, dies auch künftig gehen solle.

Rein medizinisch sei bezüglich der Unfallfolgen kein Grund ersichtlich, warum

das nicht gehe. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit könne

aktuell nicht beurteilt werden. Die Situation sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht verfahren. Es müsse versucht werden, den

Versicherten wieder mit Prothese mobil zu bekommen. Dann lägen keine namhaften

Unfallfolgen mehr vor. Auch für diesen Zeitpunkt, Juli 2017, ist klar, dass der

Kreisarzt noch von einem unfallkausalen Geschehen ausging.

Ein zweiter stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik H____

erfolgte vom 19. Sep-tember bis zum 14. November 2017. Gemäss Austrittsbericht

vom 22. November 2017 (SUVA-Akte 115) wurden als Probleme bei Austritt notiert

«Hautverhältnisse am Stumpfende kritisch (kontrollbedürftig); aktuell klinisch

keine Hinweise für eine Reizsymptomatik», ferner eine verminderte Mobilität an

Gehstützen. Die Zuweisung sei zur prothetischen Neuversorgung erfolgt. Bei Klinikeintritt

sei die auswärtig verordnete perorale antibiotische Therapie weitergeführt

worden. Vor Austritt seien die «labormässig … die Infektparameter (CRP,

Leukozyten) im Normbereich» gewesen. Die stationäre Rehabilitation sei im

Wesentlichen komplikationslos. Es habe eine neue Unterschenkelprothese links

angefertigt werden können. Der Patient sei bei Klinikaustritt maximal in der

Lage gewesen, die Prothese zwei Stunden am Stück mit Pause zu tragen. Die

Kreisärztin (sig. I____) hatte am 26. September 2017 die Frage, ob der erneute

Aufenthalt in der Rehaklinik sowie die Prothese «mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2.9.2016 zurückzuführen seien», bejaht

(SUVA-Akte 102). Auch bis zum zweiten Aufenthalt des Beschwerdeführers von

Mitte September bis Mitte November 2017 war gemäss kreisärztlichen Einschätzung

somit die Unfallkausalität zu bejahen.

3.2

Ein Meinungsumschwung hinsichtlich der Unfallkausalität ergab sich

nach Einschätzung der Anstaltsärztinnen und -ärzte erst im Anschluss an die in

der Rehaklinik H____ am 8./9. März 2018 durchgeführte Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) (Bericht vom 19. April 2018, SUVA-Akte

139).

In der Rubrik «Beurteilung/Empfehlungen aus medizinischer

Sicht» ihres Berichts vom 19. April 2018 (SUVA-Akte 139) notierte die Klinik,

es sei unstrittig, dass es in Folge des Treppensturzes vom 2. September 2016 zu

rezidivierenden Abszessen kam, die «einer chirurgischen Behandlung bedurften

und eine längere medikamentöse Behandlung mit Antibiotika erforderlich machten.

Ob diese Folge des Treppensturzes sind oder ob diese auch ohne den Treppensturz

aufgetreten wären, bleibt unklar».

Belegbar sei, dass der Versicherte über die Jahre

intermittierend wegen Stumpfproblemen inklusive kleinen Abszessen von D____

behandelt worden sei. Aktuell (zum Zeitpunkt der EFL) sei der Stumpf bis auf

die Stumpfspitze (in der verhornte Rhagaden und Hautfalten imponieren, wie sie

bei einem jahrzehntealten Stumpf oft gesehen werden) bland. Einem

Zwischenbericht von D____ vom 1. August 2017 (SUVA-Akte 77, insbesondere

Anamnese, Ziff. 1.4) sei zu entnehmen, dass es im Verlaufe der Jahrzehnte immer

wieder zu Druckstellen und Abszessen gekommen sei.

Wie sich der Stumpf am Unfalltag bzw. an den Tagen danach

präsentierte, sei nicht dokumentiert, denn der Versicherte habe sich erst einen

Monat später in ärztliche Behandlung begeben. In den vier Wochen vom Unfalltag

bis zur Konsultation bei D____ sei er weiter seiner Berufstätigkeit

nachgegangen.

Die Klinik hält fest, es dürfe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass erst die Dauerbelastung durch die

Arbeit über vier Wochen zu dem von D____ beschriebenen Zustand, nämlich zu

Abzessen die einer chirurgischen Behandlung bedurften, gekommen sei.

Aufgrund der blanden Stumpfverhältnisse sei es für die Klinik

nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte die Prothesen nur während so kurzer

Zeit tragen könne.

Gestützt auf die getätigten Beobachtungen und Befunde gehe die

Klinik von einer wesentlich längeren Tragedauer am Stück aus und sehe keine

objektiven Gründe warum der Versicherte die Prothese nicht wie vor dem

Treppensturz im 2016 tragen können sollte.

3.3

Der Kreisarzt schloss sich am 24. April 2018 (sig. G____, SUVA-Akte

140) der Beurteilung der Rehaklinik im Anschluss an die EFL an. Der Kreisarzt

bemerkte ergänzend, er habe schon im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung

(31. Mai 2017, vgl. SUVA-Akte 58) auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich

die Abszesse völlig unfallunabhängig entwickeln. Damals sei die Information,

dass der Versicherte auch schon vor dem Ereignis gelegentlich deshalb in

Behandlung gewesen sei, noch nicht aktenkundig gewesen. Deshalb sei es nicht

nachvollziehbar, weshalb trotz optimaler Bedingungen kaum noch eine Mobilität

mit Prothese erreicht werden könne.

Die anstaltsinterne Chirurgische Beurteilung vom 9. Juli 2019

postuliert schliesslich retrospektiv den Wegfall der Unfallkausalität

bereits für den 15. November 2016 (vgl. Erw. 2.2).

Die kreisärztlichen Berichte sowie die Rehaklinik haben

demgegenüber nach dem in Erw. 3.1. Dargelegten die Unfallkausalität

echtzeitlich bis November 2017 bejaht. Die involvierten anstaltsinternen bzw.

anstaltsnahen Mediziner äussern sich somit bezüglich des Zeitpunktes, in

welchem ihrer Ansicht nach der status quo sine vel ante erreicht worden sei,

unterschiedlich. Dies weckt aber insgesamt Zweifel am von der

Beschwerdegegnerin spätestens bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen

per 30. Juli 2018 postulierten Wegfall der Unfallkausalität.

4.

Den erörterten Voten der Anstaltsärzte und Anstaltsärztinnen

setzt der Beschwerdeführer die Einschätzungen behandelnder bzw. von ihm

gutachterlich konsultierter Ärzte entgegen.

4.1

J____ verweist in der fachärztlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte

167.

S. 4 ff.) darauf, der Versicherte habe ihn am 16. Mai 2019 aufgesucht, da

erneut eine Stumpfentzündung aufgetreten war, obwohl der Versicherte nur

höchstens 2 Stunden pro halbem Tag die vorhandene und mehrfach modifizierte

Prothese getragen habe. Diese Angaben seien gut nachvollziehbar und glaubhaft.

Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, eine Prothese über Stunden zu

tragen. Werde ein feuchtwarmes Milieu im Liner aufrechterhalten, werde eine

weitere Abszedierung riskiert. Die rein mechanische Krafteinleitung bei insuffizienter

Weichteildeckung mache das Tragen einer Prothese nicht möglich.

4.2

4.2.1

Zu Handen des Versicherten hat O____ am 30. Januar 2020 ein

privates, fachchirurgisches Gutachten verfasst. O____ hat den Versicherten

gemäss diesem Bericht am 17. Dezember 2019 körperlich untersucht. O____ nimmt

in seinem Bericht zur Chirurgischen Beurteilung der Abteilung Unfallmedizin vom

9.

Juli 2019 Stellung. O____ (Beschwerdebeilage 2 bzw. SUVA-Akte 179 S. 10)

weist darauf hin, dass das nun bestehende Hautproblem und die rezidivierend

auftretenden Abszesse auch in der Chirurgischen Beurteilung der Abteilung

Unfallmedizin beschrieben seien. O____ verweist darauf, dass vor dem Unfall im

Jahr 2016 eine konstante, suffiziente Weichteilsituation am linken

Unterschenkelstumpf ohne Vorliegen von Abszessen bestanden habe. Das

hochfrequente Auftreten von Abszessen sei dagegen erst nach dem Unfall vom 2.

September 2016 dokumentiert.

4.2.2

Zwar trifft diese Aussage von O____ insofern nicht zu,

als nach der Aktenlage auch vor dem Unfall behandlungsbedürftige Abszesse

aufgetreten waren. So hat D____ in ihrem Bericht vom 1. August 2017

festgehalten, dass nach der Unterschenkelamputation nach dem Unfall im Jahre

1980.

bzw. der hernach durchgeführten Versorgung mit einer Unterschenkelprothese

«immer wieder Druckstellen und damit Entzündungen und Abszesse» aufgetreten

seien (SUVA-Akte 77 S. 1 ad 1.4 Anamnese). Hingegen bleibt die Darstellung von O____

insofern beachtlich, als sich gemäss seiner Darstellung die Frequenz des

Auftretens der Abszesse im Vergleich zum Zustand in der dem Unfall

vorangegangenen Zeit klar erhöht hat. Ein Indiz dafür, dass die Situation am

linken Kniestumpf in den letzten Monaten vor dem Ereignis vom 2. September 2016

symptomfrei war, ergibt sich aufgrund des Berichts des Fachzentrums für

Orthopädie und Rehatechnik, M____, vom 7. Oktober 2019 (SUVA-Akte 173 S. 7

ff.). Danach wurde der Versicherte im Zeitraum zwischen Februar und Mai 2016

mit einer neuen Unterschenkelprothese in Linertechnik, Distalanbindung und

entsprechender Oberhülse versorgt. Nach den Wahrnehmungen des Fachzentrums

konnte der Versicherte die neue Beinprothese nach Fertigstellung im Mai 2016

nutzen, der Beinstumpf sei zu diesem Zeitpunkt «entsprechend belastungsfähig»

gewesen und es seien keine Nachpassarbeiten erforderlich gewesen.

Die Ausführungen von O____ legen darum in einer Gesamtschau

eben doch nahe, dass die Einschätzung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte,

es sei eine lediglich temporäre Verschlimmerung eines Vorzustandes gegeben,

nicht frei von Zweifeln ist.

4.2.3

O____ verweist sodann auf ein MRI vom 30. Juni 2017,

das Weichteilprobleme am Stumpf (Signalalteration in den Weichteilen) zu Tage

gefördert hat (vgl. Aufnahme und Kommentar in der Chirurgischen Stellungnahme

vom 9. Juli 2019, SUVA-Akte 169 S. 8). O____ bemerkt dazu, dass dieser Befund

«selbstverständlich» durch eine chronische Abszessbildung verursacht sein

könne. O____ führt aber aus, eine akute Abszessbildung entstehe durch

bakterielle Besiedelung einer Unfallwunde. Daraus könne dann eine chronische

Infektsituation entstehen mit multipel-rezidivierenden Infekten, hervorgerufen

durch Mikrotraumen wie eben durch schlechtsitzende Prothesen (hervorgerufen

durch den Unfall im Jahr 2016).

4.2.4

Sodann widerspricht O____ der Einschätzung in der

Chirurgischen Stellungnahme vom 9. Juli 2019, wonach Abszesse nach Inzision stets

folgenlos ausheilen. Vielmehr liege es in der Natur von Abszessen, oftmals

wiederzukehren und zu chronifizieren. Dass eben dies eingetreten sei, ist nach

den Darlegungen von O____ durch den Bericht von J____ vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte

167.

S. 4 ff.) belegt.

4.3

L____ weist in seiner Stellungnahme vom 18. September 2019

(SUVA-Akte 173 S. 6) darauf, dass der Unterschenkelstumpf links zum

Unfallzeitpunkt mit einer Prothese im Steckgewindesystem versorgt gewesen sei.

Dieses zeichne sich dadurch aus, dass es sich bei mechanischer Belastung nicht

so leicht löse. L____ folgert, infolge dieser vorliegend gegebenen

Prothesenversorgung hätten durch das Unfallereignis erhebliche mechanischen

Kräfte auf den Stumpf gewirkt, wodurch eine bleibende Überempfindlichkeit

entstanden sei. Diese trete dadurch zu Tage, dass nun auch der vergleichsweise

geringere Druck durch das Körpergewicht das Tragen der Prothese

tagesformabhängig nicht mehr länger als 1-2 Stunden (unterbrochen von Pausen

und nicht jeden Tag) erlaube. Nach Auffassung von L____ gehen die anstaltsnahen

Ärztinnen und Ärzte fehl in der Annahme, wenn sie diese Überempfindlichkeit

einzig auf narbige Verformungen des Stumpfes als Folge von Abszessen

zurückführen.

5.

5.1

Die Äusserungen in den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten

wecken Zweifel an der Einschätzung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte,

wonach das ursächliche Band zwischen dem Unfallereignis und den auch zum

Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. Juni 2018 bestehenden

gesundheitlichen Beschwerden bereits aufgrund des Umstandes zerschnitten war,

dass am 15. November 2016 – vorübergehend – die Abheilung von davor

diagnostizierten und behandelten Abszessen zu verzeichnen war.

Unstreitig traten danach Rezidive dieser Abszesse auf. Dieser

Verlauf mit Rezidiven nach dem 15. November 2016 lässt Zweifel an der

Einschätzung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte aufkommen, es liege eine

bloss vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes, nämlich der Neigung

zum wiederholten Auftreten von Abszessen, vor. Zwar ist ebenfalls nicht

strittig und nach Lage der Akten erstellt, dass Abszesse auch schon vor dem Unfallereignis

auftraten. Der Feststellung von O____, es liege nach dem Ereignis eine

signifikante und anhaltende Steigerung der Abszessbildung vor, wird durch die anstaltsinternen

medizinischen Berichte aber nicht widerlegt.

N____ verweist in der Gefässchirurgischen Beurteilung vom 27.

April 2020 (S. 8) auf die Äusserung von L____, der die von ihm festgestellte

Überempfindlichkeit am Beinstumpf auf erhebliche mechanische Einwirkungen auf

den Stumpf beim Unfallereignis zurückführt. N____ will dieser Einschätzung von L____

nicht folgen. Sie argumentiert, dass wenn die mechanische Einwirkung auf das

Bein so gravierend gewesen wäre, wie L____ annehme, so hätte der

Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 2. September 2016 die Prothese nicht

noch während sechs Wochen anziehen und vollzeitlich arbeiten können. Der

Beschwerdeführer hat zwar in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er nach dem Unfall

noch 6 Wochen gearbeitet hatte. Er gab an, er habe den Job nicht verlieren

wollen, da er die fragliche Stelle neu angetreten hatte. Er habe sich nach der

Arbeit immer hingelegt und habe sich selbst mit Umschlägen und Crèmes

behandelt; er habe aus Erfahrung gewusst, was bei Schwellungen des Stumpfes zu

tun sei. Glaubhaft gab er auch an, dass er als Prothesenträger nicht wegen

jeder kleinen Blutung zum Arzt gehe. Jedoch sei schliesslich der Tag gekommen,

an dem er die Prothese nicht mehr habe anlegen können. Diese Schilderung lässt

zum einen plausibel erscheinen, weshalb der Versicherte nicht unmittelbar nach

dem Unfall einen Arzt konsultiert hat. Sie zeigt aber auch auf, dass sich nach

dem Ereignis der Zustand am Beinstumpf kontinuierlich verschlimmert hatte, bis

schliesslich das Arbeiten mit angelegter Prothese nicht mehr möglich war. Die

Argumentation von N____ ist darum ihrerseits nicht geeignet, den

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der von L____ erhobenen und

als solcher unstreitig gegebenen Überempfindlichkeit des Beinstumpfes mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.

N____ verweist sodann darauf, dass gemäss einem Bericht des P____spitals

[...] vom 17. Juli 2017 (SUVA-Akte 83) erstmals die Diagnose eines Verdachts

auf Acne inversa am linken Unterschenkel differentialdiagnostisch erwogen

worden sei. Implizit will N____ auch mit diesem Hinweis das Fehlen eines

Kausalzusammenhangs untermauern. Mit dem Hinweis, es sei nicht nachvollziehbar,

weshalb sich O____ in seinem Gutachten nicht mit dieser Frage befasst habe,

verkennt N____ allerdings, dass sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides

vom 14. Januar 2020 auch die anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte mit dieser

Frage nicht eingehend befasst haben.

Es bleiben damit Zweifel an der von den Anstaltsärzten implizit

vertretenen Auffassung, diese Steigerung in der Frequenz des Auftretens von

Abszessen sowie die aktuelle Unverträglichkeit der Prothesen lasse sich

ausschliesslich mit einem Vorzustand erklären. Es kommen mit anderen Worten

auch Zweifel daran auf, dass dieser heutige Zustand mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch dann eingetreten wäre, wenn sich am 2. September 2016

kein Unfall ereignet hätte.

5.2

Entgegen der von der Beschwerdegegnerin geteilten Auffassung der

anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte erlaubt die Aktenlage gerade mit Blick auf

die Argumentation der behandelnden Ärzte und Stellen noch keine zuverlässige und

abschliessende Beurteilung der Kausalitätsfrage.

Um diese Frage zu beantworten, bedarf es einer durch die

Beschwerdegegnerin zu veranlassenden neutralen Expertise.

5.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 ist somit

aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur

Abklärung der Unfallkausalität durch eine neutrale Expertise.

6.

6.1

Das Verfahren ist kostenlos.

6.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahren ist der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen

[IV-]Fällen - bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Der vorliegende Fall ist

als überdurchschnittlich aufwändig zu betrachten und es war zusätzlich eine

Hauptverhandlung durchzuführen. Ein Honorar von CHF 4'300.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint darum als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 aufgehoben und ist die Sache zur

Durchführung einer neutralen medizinischen Begutachtung zur Klärung der Frage

der Unfallkausalität und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von CHF 4‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 344.--

Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: