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Entscheid

UV.2020.40

Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 2 ATSG verneint

10. Mai 2023Deutsch29 min

ihre Lohnerklärungen ein (vgl. die Lohnerklärungen von 2006 bis 2019, SUVA-Akten 11,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 10. Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.40

Einspracheentscheid vom 31.

August 2020

Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist

gemäss Art. 24 Abs. 2 ATSG verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2002 im Handelsregister

eingetragen. Ab dem Jahr 2006 reichte sie bei der Beschwerdegegnerin jährlich

ihre Lohnerklärungen ein (vgl. die Lohnerklärungen von 2006 bis 2019, SUVA-Akten 11,

23, 38, 50, 69, 107, 127, 142, 161, 172, 183, 195 und 248, S. 1).

b)

In den Jahren 2006 bis 2013 erstellte die Beschwerdeführerin fiktive

Abrechnungen, insbesondere um mit dem entsprechenden Geld Schwarzarbeiter zu

entlöhnen. Dies hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen einer

Untersuchung im Jahr 2019 so festgestellt (vgl. Bericht in der besonderen

Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer gegen C____, vom 21. August 2019, SUVA-Akte 263, Ziff. 3.1.2.)

und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

c)

Am 15. April 2020 reichte die Beschwerdegegnerin bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt) Strafanzeige wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und

Anstiftung seines Bruders zum Betrug gegen C____ ein (Beschwerdeantwortbeilage

[AB]). Mit Verfügung vom selben Tag (SUVA-Akte 260) stellte die

Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2006 bis

2013 diverse Arbeitnehmer schwarz beschäftigt und sich damit in

unentschuldbarer Weise der Prämienpflicht entzogen. Für die besagten Jahre stellte

sie deshalb doppelte Ersatzprämien in Rechnung (vgl. IV-Akten 260,

S. 3 ff.). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020

Einsprache erheben (SUVA-Akte 263). Die Beschwerdegegnerin hielt mit

Einspracheentscheid vom 31. August 2020 an ihrer Verfügung fest

(SUVA-Akte 268).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 30. September 2020 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 sei

aufzuheben.

2.

Es seien die

Ersatzprämien für die Versicherungsperioden 2006-2009 als verjährt zu

betrachten und damit die Ersatzprämienpflicht auf 2010-2013 zu beschränken.

3.

Es sei von der

Prämienverdopplung gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG für sämtliche

Ersatzprämien abzusehen, eventualiter sei die Prämienverdopplung auf fünf Jahre

rückwirkend zu beschränken.

4.

Eventualiter sei

das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss eines rechtskräftigen Strafurteils

betreffend das handelnde Organ der Beschwerdeführerin zu sistieren.

5.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember

2020.

die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides

vom 31. August 2020. Eventualiter beantragt sie die Sistierung des

Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens (davon ausgenommen die von der

Beschwerdeführerin unbestrittene Prämienpflicht für die Perioden 2010 bis

2013).

c)

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 teilt die Instruktionsrichterin

den Parteien unter anderem mit, dass das Verfahren in Bezug auf die Jahre 2006

bis 2009 sistiert, jedoch in Bezug auf die Jahr 2010 bis 2013 weitergeführt

werde.

III.

a)

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 21. April 2021 eine Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)

Im Nachgang der Urteilsberatung informiert die Instruktionsrichterin die

Parteien mit Verfügung vom 21. April 2021 darüber, dass die Kammer den

Fall ausgestellt und sistiert hat.

c)

Am 22. September 2021 findet erneut eine Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Mit Verfügung desselben Tages hebt

die Instruktionsrichterin die Sistierung des Verfahrens auf, lässt den Parteien

das Urteil AH.2020.4 zustellen und gibt ihnen die Möglichkeit, sich bis zum

22.

Oktober 2021 dazu zu äussern.

d)

Die Beschwerdeführerin lässt sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 zum

erwähnten Urteil vernehmen. Innert verlängerter Frist (vgl.

Instruktionsverfügung vom 25. Oktober 2021) nimmt die Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 18. November 2021 ebenfalls Stellung.

e)

Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2022 informiert die

Instruktionsrichterin die Parteien über die Einholung einer amtlichen

Erkundigung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend das

Strafverfahren gegen C____.

f)

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 reicht die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt einen Strafbefehl vom 23. September 2022 sowie eine

Einstellungsverfügung vom selben Datum ein.

g)

Die Instruktionsrichterin lässt den Parteien die Eingabe der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt inklusive Beilagen mit Verfügung vom

24.

Oktober 2022 zukommen. Zugleich informiert sie sie über ergänzende

Fragen, welche an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtet werden.

h)

Auf die Rückfrage der Instruktionsrichterin hin, beantwortet die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 die ihr

gestellten Fragen.

i)

Mit Verfügung vom 14. November 2022 lässt die Instruktionsrichterin

den Parteien die Eingabe vom 26. Oktober 2022 zukommen und gibt ihnen die

Möglichkeit, bis zum 7. Dezember 2022 zu den eingegangenen Strafbefehlen

und der Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Oktober 2022

Stellung zu nehmen.

j)

Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 30. November

2022.

vernehmen. Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Stellungnahme

ein (vgl. Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023).

k)

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 stellt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin vom 30. November 2022 zu.

l)

Die Beschwerdeführerin reicht daraufhin mit Eingabe vom 9. Februar

2023.

einen neuen Strafbefehl vom 30. November 2022 ein, welcher denjenigen

vom 23. September 2022 ersetzt. Er erklärt, dieser neue Strafbefehl sei

zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

m)

Mit Stellungnahme vom 1. März 2023 lässt sich die Beschwerdegegnerin

zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023 vernehmen. Dabei

hält sie an ihrem Begehren um Abweisung der Beschwerde fest.

IV.

Am 10. Mai 2023 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg

entschieden (§ 11 Abs. 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin erklärt explizit, dass sie die (Ersatz-)Prämienpflicht

für die Abrechnungsperioden 2010 bis 2013 nicht bestreite und diesbezüglich

«auch vollends zahlungswillig» sei. Die Nachforderung für die Jahre 2006 bis

2009.

sei jedoch verjährt. Es ergäbe sich maximal eine zehnjährige

Verjährungsfrist wegen vollendeter Steuerhinterziehung, welche für die

Nachforderungen der UVG-Ersatzprämien in Frage komme. Zudem sei die

Prämienverdoppelung im vorliegenden Fall nicht angemessen – die Voraussetzungen

von Art. 95 UVG lägen nicht vor –, weshalb darauf zu verzichten sei.

Eventualiter sei sie auf fünf Jahre zu beschränken.

2.2

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin

die Straftatbestände des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) und der mehrfachen gewerbsmässigen Urkundenfälschung gemäss

Art. 251 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Deshalb sei von einer

Verjährungsfrist von 15 Jahren auszugehen, womit auch die Forderungen für die

Jahre 2006 bis 2009 nicht verjährt seien. Die Beschwerdeführerin habe für die

Jahre 2006 bis 2013 jeweils die doppelte Ersatzprämie zu bezahlen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin

für die Jahre 2006 bis 2009 zu Recht nachträglich Ersatzprämien eingefordert

hat. Insbesondere ist strittig, ob der Anspruch bereits verjährt bzw. vielmehr verwirkt

ist. Während die Nachforderungen von Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013

grundsätzlich unstrittig ist, ist sodann strittig, ob die Beschwerdegegnerin

die Ersatzprämien für 2006 bis 2013 zu Recht verdoppelte.

3.

3.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

20.

März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind in

der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 der

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV;

SR 832.202]) obligatorisch unfallversichert; die Ausnahmen bestimmen sich

nach Art. 2 Abs. 1 UVV. Die Prämien für die obligatorische

Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt die Arbeitgeberin (Art. 91

Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der

Nichtberufsunfälle gehen – vorbehaltlich abweichender Abreden zu Gunsten der

arbeitnehmenden Person – zu Lasten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers

(Art. 91 Abs. 2 UVG). Die Arbeitgeberin schuldet den gesamten

Prämienbetrag, wobei er den Anteil der arbeitnehmenden Person von deren Lohn

abzieht (Art. 91 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2). Die Prämien

werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes

festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG). Als versicherter

Verdienst gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV grundsätzlich (vorliegend

nicht relevante Ausnahmen in lit. a bis d der genannten Bestimmung) der

nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge

massgebende Lohn. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in

unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit

(Art. 5 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], vgl.

auch BGE 144 V 111, 112 E. 4.1 sowie Art. 7 der Verordnung vom

31.

Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;

SR 831.101] zu den einzelnen Bestandteilen). Dazu gehören begrifflich

sämtliche Bezüge der arbeitnehmenden Person, die wirtschaftlich mit dem

Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Dabei gilt nicht nur unmittelbares Entgelt

für geleistete Arbeit als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die

sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft

ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist.

Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen

sind, der Beitragspflicht (BGE 138 V 463, 469 E. 6.1, BGE 131 V 444, 446

E. 1.1 und BGE 126 V 221, 222 f. E. 4a sowie Urteil des

Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1.).

3.2

Versichert eine Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmenden nicht, meldet sie

die Eröffnung ihres Betriebes nicht bei der Suva oder hat sie sich sonst wie

der Prämienpflicht entzogen, erhebt die Suva (oder die Ersatzkasse) für die

Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe

des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich die

Arbeitgeberin in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht

entzogen hat. Kommt die Arbeitgeberin ihren Pflichten wiederholt nicht nach, so

kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden.

Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden

Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen den Arbeitnehmenden nicht vom

Lohn abgezogen werden (Art. 95 Abs. 1 UVG). Die Ersatzkasse UVG hat

Art. 95 Abs. 1 UVG in Art. 8 ihres Verwaltungsreglements präzisiert

(Download unter https://www.ersatzkasse.ch/Gesetze-Reglemente.htm; zuletzt

eingesehen am 14. Februar 2023; vgl. dazu auch Max B. Berger in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], KOSS

UVG, Bern 2018, Art. 95 N 4 ff.).

3.3

Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf

ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für

welchen die Leistung, und fünf Jahre, nach dem Ende des Kalenderjahres, für

welches der Beitrag geschuldet war. Hat sich eine beitragspflichte Person

jedoch ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die

das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das

Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend (Art. 24

Abs. 2 ATSG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es

sich hier um eine Verwirkungsfrist (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 24

N 20 sowie BGE 146 V 1, 5 E. 8.1 und BGE 139 V 244, 246 f.

E. 3.1 mit Hinweisen). Wenn die strafrechtliche Verurteilung nur einen

Teil der geschuldeten Beiträge betrifft, kann dies ein Auseinanderfallen der

Fristen zur Folge haben (vgl. Ueli Kieser,

Art. 24 N 53).

4.

4.1

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom

1.

Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 Schwarzarbeiter beschäftigt

hat, ist unumstritten. Ebenso ist unumstritten, dass zum Zwecke der Begründung

der Lohnausgaben für die Schwarzarbeiter Rechnungen fingiert wurden und die

Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum zu wenig Sozialversicherungsbeiträge

bezahlt hatte. Auch die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geforderten

Ersatzprämien bzw. deren Bezifferung wird – abgesehen vom Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin diese verdoppelt hat – von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten. Die erste Frage, die sich stellt, ist somit, ob die Nachforderung

für den genannten Zeitraum von 2006 bis 2009 verwirkt ist.

4.2

Vorliegend war die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 24

Abs. 1 ATSG für die gesamte Zeitdauer vom 1. Januar 2006 bis zum

31.

Dezember 2009 zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 15. April

2020.

(SUVA-Akte 260) bereits abgelaufen. Der Beschwerdeführerin werden

jedoch strafbare Handlungen vorgeworfen, weshalb gemäss Art. 24

Abs. 2 ATSG eine längere, strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwendung

gelangen könnte. Wenn bereits ein verurteilendes oder freisprechendes

Strafurteil vorliegt, so ist die Behörde, die eine Leistung zurück- oder

nachfordert daran gebunden. Dasselbe muss auch für eine Einstellungsverfügung

der zuständigen strafrechtlichen Untersuchungsbehörden gelten, wenn diese die

gleiche definitive Wirkung hat wie ein freisprechendes Urteil (vgl. Remo Dolf in: Ghislaine

Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum

ATSG, Basel 2020, Art. 24 N 29, sowie BGE 113 V 256, 259 E. 4a, vgl.

auch die zu Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangene bundesgerichtliche

Rechtsprechung, welche dasselbe besagt: BGE 138 V 74, 80 E. 6.1 und Urteile

des Bundesgerichts 8C_466/2021 vom 1. März 2022 E. 4.3. und

8C_718/2016 vom 21. August 2017 E. 2.3.). Wenn noch kein Strafurteil

vorliegt, kann der Versicherungsträger vorfrageweise überprüfen, ob eine strafbare

Handlung vorliegt (Ueli Kieser,

Art. 24 N 52 mit Hinweis auf BGE 113 V 256, 259 E. 4a; vgl.

sinngemäss auch BGE 135 V 74, 79 E. 4.3). Im Beschwerdefall muss dies auch

für das Sozialversicherungsgericht gelten. Bei einer solchen vorfrageweisen

Prüfung reicht der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus. Eine strafbare Handlung darf nur

angenommen werden, wenn die gleichen (strengen) Voraussetzungen wie im

Strafrecht beachtet werden (a.a.O., vgl. sinngemäss auch BGE 138 V 74, 82

E. 7.).

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt C____ mit Strafbefehl vom

12.

März 2020 wegen mehrfachen Steuerbetrugs zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu Fr. 100.00 verurteilt. Die Strafe wurde unter Ansetzung

einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (vgl. Beschwerdebeilage

[BB] 6). Am 15. April 2020 hat die Beschwerdegegnerin eine

Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingereicht (AB). Mit einer

Einstellungsverfügung vom 23. September 2022 (Beilage zur Eingabe der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022) stellte die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen C____ im Hinblick auf die

Straftatbestände Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung

gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (siehe dazu ausführlicher E. 5.2.) und

Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; bis zum

31.

Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]; SR 142.20) gemäss Art. 117

Abs. 1 AIG ein. Am selben Tag erliess sie einen Strafbefehl gegen C____ (Beilage

zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022), in

welchem sie ihn in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB und

Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB wegen mehrfacher

Urkundenfälschung und mehrfacher Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.00 verurteilte. Auch diese Strafe

schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Diesen

Strafbefehl vom 23. September 2022 ersetzte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt mit einem Strafbefehl vom 30. November 2022 (Beilage 2 zur

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023). Darin reduzierte sie

die Strafe auf 75 Tagessätze zu Fr. 100.00. Die Straftatbestände und der

Aufschub der Geldstrafe blieben sich gleich. Gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers ist dieser Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (vgl. Eingabe

vom 9. Februar 2023). Dem Gericht liegen nunmehr bezüglich der obgenannten

Straftatbestände eine Einstellungsverfügung bzw. zwei rechtskräftige

Strafbefehle vor. Diese sind vom Gericht zu beachten.

5.

5.1

Wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, kann

Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB einen Grund für die Verlängerung

der Verwirkungsfirst im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ATSG darstellen.

Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird, wer in der

Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich

oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1),

eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte

Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt

(Abs. 2) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, mit einer

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft

(Abs. 3). Bei dieser angedrohten Höchststrafe verjährt die Strafverfolgung

nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

Der Straftatbestand nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2

StGB umfasst einerseits die Fälle, in denen der Täter oder die Täterin eine

echte Urkunde herstellt (Urkundenfälschung im engeren Sinne) oder die echte

Unterschrift oder das echte Handzeichen einer anderen Person verwendet, um eine

echte Urkunde zu erstellen (sog. Blankettfälschung; vgl. dazu Manuel Inderbitzin in: Damian K. Graf,

StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 251, N 4 ff. und Wolfgang Wohlers, Schweizerisches

Strafgesetzbuch – Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 251,

N 2). Andererseits werden die Fälle der Falschbeurkundung erfasst, bei

denen eine echte, inhaltlich aber unwahre Urkunde erstellt wird (vgl. Manuel Inderbitzin, Art. 251, N 15, und Wolfgang Wohlers, Art. 251, N 9). In Art. 251

Ziff. 1 Abs. 3 StGB werden die Fälle erfasst, in denen jemand von

einer unwahren Urkunde Gebrauch macht (vgl. Manuel

Inderbitzin, Art. 251,

N 25, und Wolfgang Wohlers,

Art. 251, N 17).

5.2

Mit Einstellungsverfügung vom 23. September 2022 (Beilage zur Eingabe

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Oktober 2022) hat die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren wegen Urkundenfälschung insofern

eingestellt, als Sie erklärte, weder aus dem AHVG noch aus dem UVG ergäben sich

gesetzliche Vorschriften für eine erhöhte Glaubwürdigkeit von Erklärungen

gegenüber der Ausgleichskasse bzw. der Beschwerdegegnerin. Sie verwies dabei

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher die Falschbeurkundung

im Falle von unrichtigen Lohnausweisen verneint werde. Wie in der erwähnten

Einstellungsverfügung wiedergegeben erklärte das Bundesgericht in seinem Urteil

6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.4 Folgendes: Der Lohnausweis

entspreche einer Quittung oder einer Rechnung, die lediglich für die in

ihnen verkörperte Erklärung, eine bestimmte Leistung erhalten bzw. in Rechnung

gestellt zu haben, Beweis erbringe, nicht jedoch für die Wahrheit dieser

Erklärung, nämlich, dass die quittierte bzw. in Rechnung gestellte Leistung

tatsächlich erfolgt sei. Nicht im Verkehr mit der Steuerbehörde verwendete

unrichtige Bestätigungen über bezogenen Lohn erfüllen nach dieser

Rechtsprechung den Tatbestand der Urkundenfälschung grundsätzlich nicht. Dies

gelte jedenfalls, soweit ihnen nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften

erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, wie etwa im Rahmen der Steuerveranlagung

aufgrund der gegenüber der Steuerverwaltung bestehenden besonderen Pflicht zur

wahrheitsgetreuen Deklarierung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schloss

daraus, dass die gegenüber der Ausgleichskasse D____ und der Beschwerdegegnerin

eingereichten Lohnsummenmeldungen mittels der Formulare «Lohnerklärung für die

Berechnung der definitiven Prämien des Jahres» mangels gesetzlicher Vorschrift

und deshalb auch Mangels erhöhter Glaubwürdigkeit nicht geeignet seien, um den

Tatbestand der Falschbeurkundung zu erfüllen.

Mit Strafbefehl vom 30. November 2022 (Beilage 2 zur Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023) – welcher den Strafbefehl vom

23.

September 2022 (Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 7. Oktober 2022) ersetzte – verurteilte die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt C____ wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher

Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung (vgl. E. 4.2.). Sie begründete dies

im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. August 2008

als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin tätig

gewesen sei. In dieser Funktion habe er in den Jahren 2008 bis 2013 diverse

Schwarzarbeiter beschäftigt. Deren Löhne habe er aus der Kasse der

Beschwerdeführerin beglichen. Um die Lohnaufwände dennoch in der Buchhaltung

belegen zu können, habe er zumindest bis ins Jahr 2013 einen ehemaligen

Mitarbeitenden fiktive Rechnungen mit den Namen zwei verschiedener Firmen erstellen

lassen. In den Jahren 2010 bis 2015 habe C____ die Lohnzahlungen der bei der

Beschwerdeführerin beschäftigten Schwarzarbeiter in den Geschäftsbüchern der

Gesellschaft nicht bei den Aufwandbuchungen im Personalkonto, sondern auf einem

sachfremden Aufwandkonto verbucht und/oder verbuchen lassen. Die Buchungen der

Lohnzahlungen auf ein sachfremdes Konto habe nur aufgrund der zuvor erstellten

fiktiven Rechnungen erfolgen können. So habe C____ sichergestellt, dass die

inkorrekten Buchungen für die Revisoren der Sozialversicherungen bei den

regelmässig stattfindenden Lohnbuchkontrollen als solche nicht hätten erkannt

werden können und die Buchhaltung keine auffälligen Lohnlücken aufgewiesen

habe. C____ habe dies in der Absicht getan, sich insofern einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen, als er damit die Leistungen der Beschwerdeführerin an

die Schwarzarbeiter in der Bilanz der Gesellschaft nicht als Personalaufwand

aufgeführt habe, um durch die Beschäftigung von nicht ordentlich gemeldeten

Arbeitskräften nicht nur das Fortbestehen der Gesellschaft zu sichern und die

gesetzlichen Abgabepflichten zu umgehen, sondern auch um einen Anteil von rund

20.

% der Beträge, welche mit den fiktiven Rechnungen generiert worden

seien, als Privateinnahme im Sinne eines versteckten Lohnes in Höhe von ca. Fr.

30'000.00 bis 40'000.00 pro Jahr abzusetzen.

In den Jahren 2008 bis 2015 habe er zudem für die Firma E____ – welche

der Bruder von C____ als Verwaltungsrat vertrat –, die ebenfalls

Schwarzarbeiter beschäftigt habe, fiktive Rechnungen erstellen lassen. Der

Bruder habe ihm jeweils Ende des Geschäftsjahres mitgeteilt, welchen Umfang die

Lohnzahlungen gehabt hätten.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies darauf hin, dass vor

dem Jahr 2008 begangene Tathandlungen verjährt seien. In Bezug auf die Jahre

2008.

und 2009 erklärte sie, dass die infolge des (ersetzten) Strafbefehls vom

23.

September 2022 erhobenen Einwände von C____ berechtigt seien, weshalb

diese Jahre nicht als Tatzeitraum berücksichtigt würden. C____ hatte in seinem

Einwand vom 7. November 2022 (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 9. Februar 2023) geltend gemacht, für die Jahre 2008 und 2009 lägen

keine unwahren Unterlagen vor, welche nach der Rechtsprechung Urkundenqualität

hätten. Damit mangle es bereits am Vorliegen eines objektiven

Tatbestandelementes. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 der

Beschwerdeführerin seien keine Jahresabschlüsse erstellt und auch keine Steuererklärungen

eingereicht worden, was auch der Bericht der ESTV bestätige (vgl. dazu Bericht

der ESTV in der besonderen Untersuchung gemäss Art. 190 ff. DBG gegen A____

vom 21. August 2019, S. 9, BB 4; vgl. auch die Notiz über ein

Telefonat der Staatsanwältin mit dem Strafverteidiger von C____ vom

21.

November 2022, Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom

9.

Februar 2023). Damit besteht vorliegend eine rechtskräftige

Verurteilung von C____ für Urkundendelikte in den Jahren 2010 bis 2015, jedoch

nicht für die Jahre 2006 bis 2009. Für diese Jahre hat die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt rechtskräftig festgestellt, dass kein Schuldspruch wegen

Urkundenfälschung möglich sei. Dies führt dazu, dass die Verwirkungsfrist

gemäss Art. 24 ATSG nicht aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes der

Urkundenfälschung verlängert wird soweit die Jahre 2006 bis 2009 betroffen sind.

5.3

Die Beschwerdegegnerin geht im Weiteren davon aus, dass ein Betrug

im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt. Gemäss dieser Bestimmung

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in

der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder

ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die

strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt auch bei diesem Delikt 15 Jahre (vgl.

Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).

Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2.) hat die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren gegen C____ wegen Betrugs mit

Einstellungsverfügung vom 23. September 2022 eingestellt. Auch in diesem

Punkt erklärte sie, dass die gegenüber der Ausgleichskasse D____ und der

Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnsummenmeldungen mittels der Formulare

«Lohnerklärung für die Berechnung der definitiven Prämien des Jahres» mangels

gesetzlicher Vorschrift und deshalb auch mangels erhöhter Glaubwürdigkeit nicht

geeignet seien, den Tatbestand der Falschbeurkundung zu erfüllen. Damit fehle

es auch an der Arglist, womit auch der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt

werde. (vgl. auch E. 5.2.).

Infolge der Rechtskraft der Einstellungsverfügung ist darauf

abzustellen. Demzufolge kann keine Verlängerung der Verwirkungsfrist von

Art. 24 Abs. 1 ATSG aufgrund der Erfüllung des Tatbestands des

Betrugs angenommen werden.

5.4

C____ wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sodann mit

Strafbefehl vom 12. März 2020 wegen Steuerbetrugs zu einer Geldstrafe von

180.

Tagessätzen zu Fr. 100.00 verurteilt. Der Schuldspruch erfolgte für

die Jahre 2010 bis 2015 (vgl. E. 4.2. sowie BB 6). Eine Verurteilung

für die bezogen auf die Frage der Ersatzprämien bezogenen relevanten Jahre 2006

bis 2009 liegt somit nicht vor.

Beim Steuerbetrug (Art. 186 des Bundesgesetzes vom

14.

Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und

Art. 59 des Bundesgesetzesüber vom 14. Dezember 1990 die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

[Steuerharmonisierungsgesetz; StHG; SR 642.14]) beträgt die

Verjährungsfrist 15 Jahre (Art. 189 DBG und Art. 60 StHG). Diese

Frist war zum Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom

29.

Oktober 2019 erliess, noch nicht abgelaufen. Allerdings bedarf die

Vollendung des Steuerbetrugs der Einreichung der Steuerunterlagen bei der

Steuerbehörde (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2015 vom

12.

Januar 2016 E. 2.1., 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014

E. 2.4.1). Wie aus dem Bericht der ESTV vom 21. August 2029

hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 bis 2009 amtlich eingeschätzt

(vgl. Bericht der ESTV in der besonderen Untersuchung gemäss Art. 190 ff.

DBG gegen A____ vom 21. August 2019, S. 9, Beschwerdebeilage

[BB] 4). Daraus ergibt sich, dass sie für diese Jahre keine

Steuererklärung eingereicht hatte. Ohne die Einreichung der Steuererklärung

liegt kein Steuerbetrug vor (vgl. dazu auch das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts AH.2020.3 vom 22. September 2021 E. 4.3.).

Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Beschwerdeantwort,

S. 2). Dementsprechend kann vorliegend schon aus diesem Grund kein

Steuerbetrug für die Jahre 2006 bis 2009 angenommen werden. Auch wenn die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dies in ihrem Strafbefehl vom 12. März 2020

nicht explizit festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass für diese Jahre

deshalb kein Schuldspruch erfolgte. Da nicht von einem Steuerbetrug ausgegangen

werden kann, kann der Tatbestand auch nicht Grundlage für eine längere Verwirkungsfrist

von 15 Jahren bilden.

Zu denken wäre vorliegend noch an eine vollendete Steuerhinterziehung

(Art. 175 DBG und Art. 56 StHG). Bei dieser beträgt die

Verjährungsfrist für die Strafverfolgung zehn Jahre (Art. 184 Abs. 1

lit. b DBG und Art. 58 Abs. 2 StHG). Bei Anwendung dieser Frist

auf die Beiträge von 2006 bis 2009 wäre die Verwirkung im Zeitpunkt der

Verfügung vom 29. Oktober 2019 bereits eingetreten. Es kann daher darauf

verzichtet werden, die Erfüllung dieses Tatbestandes weiter zu prüfen.

Auch aus den erwähnten steuerrechtlichen Straftatbeständen lässt sich

folglich keine Verlängerung der Verwirkungsfrist ableiten.

5.5

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die im UVG selbst in

Art. 112 Abs. 1 vorgesehenen Straftatbestände (namentlich, wenn sich

jemand durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht ganz oder

teilweise entzieht; lit. a der Bestimmung) allesamt Vergehen darstellen,

welche mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Dafür gilt eine

Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB; vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2014 vom 4. Juni 2014 E. 4., bezogen auf

die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Fassung von Art. 97

Abs. 1 StGB). Auch bei einer Berücksichtigung dieser Strafbestimmung wären

die Beiträge somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom

29.

Oktober 2019 (BB 3) bereits verwirkt gewesen. Es erübrigt sich

daher, weiter darauf einzugehen.

5.6

Mangels einer Verlängerung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 24

Abs. 2 ATSG waren die Ersatzprämienforderungen der Beschwerdegegnerin für

die Jahre 2006 bis 2009 gegenüber der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt

der Verfügung vom 15. April 2020 verwirkt und können somit nicht mehr

eingefordert werden. Demzufolge ist für diese Jahre auch keine

Prämienverdoppelung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG)

möglich. Die Beschwerdegegnerin hat folglich die Ersatzprämien sowie den

Betrag, um welchen sie diese im Rahmen einer Prämienverdoppelung erhöht hat,

für die Jahre 2006 bis 2009 zu Unrecht von der Beschwerdeführerin eingefordert.

Es bleibt die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Verdoppelung der Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013 rechtmässig war.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Jahre 2006 bis 2013 die doppelten

Ersatzprämien erhoben (vgl. Verfügung vom 15. April 2020,

Suva-Akte 260, S. 2 und Einspracheentscheid vom 31. August 2020,

Suva-Akte 268, S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin ist mit dieser

Prämienverdoppelung nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, eine

Prämienverdoppelung sei die Folge einer unentschuldbaren Vorgehensweise. Eine

solche sei ihr jedoch nicht vorzuwerfen. Sie habe gewisse Mitarbeiter in deren

vollem Bewusstsein und mit deren Einverständnis ohne Anmeldung bei der

Beschwerdegegnerin beschäftigt. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall

von demjenigen, in welchem die Arbeitgeberin «heimlich» keine UVG-Prämien

bezahle, um sich bzw. den Betrieb zu bereichern. Zudem sei der ausbezahlte

Nettostundenlohn im Branchendurchschnitt hoch angesiedelt gewesen. Die

Beschwerdegegnerin habe im weiteren ihren Ermessensspielraum nicht ausgenutzt

und dem Wortlaut von Art. 95 UVG, welcher besage, dass die Verdoppelung

für höchstens fünf Jahre erfolgen dürfe, nicht Rechnung getragen. Es sei daher

von der Prämienverdoppelung abzusehen, eventualiter sei diese auf fünf Jahre zu

beschränken. Die Beschwerdegegnerin erkennt im Wortlaut von Art. 95

Abs. 1 UVG kein Ermessen und hält an der Prämienverdoppelung fest.

6.2

Es trifft zu, dass Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG

verlangt, dass sich die Arbeitgeberin «in unentschuldbarer Weise der

Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen» haben muss, damit der Betrag der

Ersatzprämie(n) verdoppelt werden kann. Weder das UVG, noch die UVV definieren

näher, was «in unentschuldbarer Weise» bedeutet. Auch aus Art. 8 des

Verwaltungsreglements der Ersatzkasse UVG (vgl. E. 3.2.) ergibt sich dazu

nichts. Auch ohne derartige Ausführungen kann jedenfalls das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, die betreffenden Mitarbeiter hätten davon Kenntnis gehabt,

dass keine Anmeldung bei einer Unfallversicherung erfolgen würde, das

Unterlassen der Anmeldung mehrerer Mitarbeiter bei der Beschwerdegegnerin nicht

entschuldigen. Die Unfallversicherung ist für in der Schweiz beschäftigte

Arbeitnehmende obligatorisch (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG). Es

ist davon auszugehen, dass dies der Beschwerdeführerin bzw. C____ bekannt war.

Der Betrieb an sich war der Beschwerdegegnerin nämlich angeschlossen, es wurden

lediglich gewisse Mitarbeiter nicht angemeldet. Entschuldbar könnte allenfalls

ein Verhalten sein, das beispielsweise auf einem Irrtum beruht. Wenn ein Betrieb

aber wissentlich und willentlich das Versicherungsobligatorium umgeht, muss

dies als unentschuldbares Verhalten gewertet werden. Darüber hinaus hat C____,

wie aus dem Strafbefehl vom 30. November 2022 hervorgeht, mittels der

Verbuchung der fiktiven Rechnungen Privateinnahmen von ca. Fr. 30'000.00

bis Fr. 40'000.00 pro Jahr generiert (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2023 sowie E. 5.2.). Dieses

Verhalten ist erst recht nicht entschuldbar im Sinne von Art. 95

Abs. 1 Satz 2 UVG.

Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin folglich in unentschuldbarer

Weise der Prämienpflicht für die schwarz angestellten Mitarbeitenden entzogen.

Inwiefern die Beschwerdegegnerin «ihren Ermessensspielraum» nicht ausgenutzt

haben soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht näher. Auch aus den Akten

ergibt sich nichts, was auf eine Verletzung einer allfälligen Ermessensausübung

der Beschwerdegegnerin hinweisen würde. Eine Verdoppelung der Prämien im Sinne

von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG ist somit grundsätzlich gerechtfertigt.

6.3

Was die Anzahl Jahre betrifft, für welche die Ersatzprämien

verdoppelt werden, ist der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben, als sie

darauf hinweist, dass das Gesetz eine Verdoppelung für maximal fünf Jahre

vorsieht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Unrecht eine Verdoppelung über

alle acht Jahre (2006 bis 2013) verfügt. Da allerdings die Ersatzprämien sowie

auch deren Erhöhung im Sinne einer Verdoppelung verwirkt sind (vgl.

E. 5.6.), verbleibt schon daher lediglich die Verdoppelung der

Ersatzprämien für die Jahre 2010 bis 2013. Das sind insgesamt vier ganze Jahre.

Dies liegt im von Art. 95 Abs. 1 Satz 2 UVG vorgesehenen

zeitlichen Rahmen. Die Beschwerdegegnerin beanstandet weder die Höhe der (auch

ansonsten unumstrittenermassen geschuldeten) Ersatzprämien für die Jahre 2010

bis 2013, noch den Betrag, der aufgrund der Prämienverdoppelung resultiert. Die

Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine Verdoppelung der Ersatzprämien für

die Jahre 2010 bis 2013 vorgenommen. Der entsprechende Betrag gemäss der

Verfügung vom 15. April 2020 (Suva-Akte 260) ist von der

Beschwerdeführerin zu bezahlen.

7.

7.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen

und der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 insofern aufzuheben, als

er die Ersatzprämien und die Prämienverdoppelung für die Jahre 2006 bis 2009

betrifft. In Bezug auf die Ersatzprämien und die Prämienverdoppelung für die

Jahre 2010 bis 2013 ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

7.3

Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.-- inklusive Auslagen und zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann der Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist von der Aktenlage und

dem Aufwand bezüglich der Rechtsschriften her vergleichbar mit einem IV-Fall

durchschnittlicher Natur. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet

und sich im weiteren Verfahren lediglich mit zwei kurzen Eingaben vom 21.

Oktober 2021 (drei Seiten) und vom 9. Februar 2023 (zwei Seiten) nochmals

geäussert. Auch wenn das Verfahren sich über einen längeren Zeitraum

erstreckte, so führte dies nicht zu einem überdurchschnittlichen Aufwand für

die Parteien. Es erscheint daher angemessen, von einem Honorar von

Fr. 3'750.-- auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin lediglich zu etwa zwei Dritteln obsiegte (sie obsiegte in

Bezug auf die Bezahlung von vier Jahren Ersatzprämien sowie vier Jahren

Prämienverdoppelung, unterlag jedoch in Bezug auf die Bezahlung weiterer vier

Dispositiv

Jahre Prämienverdoppelung). Demnach ist eine Parteientschädigung in Höhe von

zwei Dritteln der üblichen Parteientschädigung für durchschnittliche IV-Fälle

angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.—inklusive Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer (Fr. 192.50) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und

der Einspracheentscheid vom 31. August 2021 wird insofern aufgehoben, als

er die Ersatzprämien und die Prämienverdoppelung für die Jahre 2006 bis 2009

betrifft.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Gesundheit

Versandt am: