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Entscheid

UV.2020.41

Korrekte Berechnung des Invaliditätsgrades

15. Februar 2021Deutsch26 min

2008 nebenberuflich als selbständiger Homöopath (vgl. z.B. Besprechungsprotokoll

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,

MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.41

Einspracheentscheid vom

2. September 2020

Korrekte Berechnung des

Invaliditätsgrades

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben seit

2008 nebenberuflich als selbständiger Homöopath (vgl. z.B. Besprechungsprotokoll

vom 26. März 2013, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 320, S. 2). Ab

dem 15. November 2011 arbeitete er in einem Pensum von 90 % als

Mitarbeiter Technik bei der D____. Infolgedessen war er bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 4. April 2012

stürzte er auf der Treppe seines Wohnhauses und verletzte sich dabei am rechten

Fuss (vgl. Schadenmeldung UVG vom 16. April 2012, AB 407, und

Notfallbericht des E____spitals [...] vom 4. April 2012, AB 408). In

der Folge wurde der Beschwerdeführer im E____spital [...] operiert und war für

längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Operationsbericht vom

25. April 2012, AB 401, und Unfallscheine UVG AB 398, 387, 381, 376,

371, 343, 313 und 309 f.). Als seine Unfallversicherung erbrachte die

Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und

Taggeld.

b)

Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nur noch

teilweise (40 %) arbeitsunfähig (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis,

AB 280). In den Jahren 2014 und 2016 musste sich der Beschwerdeführer

weiteren Operationen am rechten Fuss unterziehen (vgl. Operationsbericht von

Dr. F____, G____ Klinik [...], vom 30. September 2014, AB 243,

und Operationsbericht von Dr. H____, I____spital [...], vom 5. Juli

2016, AB 157). Infolge dieser Operationen wurde er jeweils wieder zu

100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,

AB 242, 232, 228, 206, 174, 142, 131 und 125).

c)

Auf Wunsch des Beschwerdeführers erliess die Beschwerdegegnerin am 10. August

2016 eine Verfügung im Hinblick auf den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers.

Dabei setzte sie die Arbeitsfähigkeit vom 9. Dezember 2015 bis zum

durchgeführten Eingriff vom 5. Juli 2015 auf 50 % fest (AB 146).

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. September 2016 durch seinen

damaligen Rechtsvertreter Einsprache erheben (AB 133). Mit

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin daran

fest, dass beim Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2015 bis zum

7. April 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Ab

dem 8. April 2016 werde ihm hingegen ein Taggeld von 100 % ausbezahlt

(AB 103). Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft

erwachsen.

d)

Am 27. Juni 2017 verfügte die SVA [...], dass der Beschwerdeführer

keinen Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) habe,

da er das gesetzlich vorgeschriebene Wartejahr nicht erfüllt habe (AB 91).

Am 19. Oktober 2017 erfolgte erneut eine Operation des rechten Fusses (Operationsbericht

von Dr. H____, I____spital [...], vom 19. Oktober 2017, AB 72).

Danach wurde der Beschwerdeführer wiederum mehrfach krankgeschrieben (vgl.

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, AB 62, 51, 45 und 43).

e)

Mit Verfügung vom 14. April 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Zugleich

teilte sie ihm mit, dass der Fallabschluss per 18. März 2019 von der

behandelnden Ärztin Dr. H____, I____spital [...], bestätigt worden sei.

Eine weitere Behandlung gehe daher nicht mehr zu Lasten des obligatorischen

Unfallversicherers (AB 15). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch

seinen mittlerweile neu mandatierten Rechtsvertreter am 18. Mai 2020

Einsprache erheben (AB 8; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung

vom 25. Juli 2020, AB 4). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache

mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ab und bestätigte ihre

Verfügung (AB 2).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom

2.

September 2020 aufzuheben und es sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, die Leistungsansprüche des

Beschwerdeführers (namentlich Heilungskosten, Taggeld, Rente und

Integritätsentschädigung) neu zu prüfen. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

10.

November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 11. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Februar 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich der

Beschwerdeführer in seinem ersten Rechtsbegehren aber auf einen allfälligen

Taggeldanspruch bezieht, besteht vorliegend kein Anfechtungsobjekt. Der angefochtene

Einspracheentscheid (wie bereits die Verfügung vom 14. April 2020,

AB 15) bezieht sich nicht darauf, ob ein Taggeld auszurichten ist.

Insofern kann hinsichtlich dieses Aspekts – der in der Begründung der

Beschwerde ohnehin auch gar nicht diskutiert wird – nicht auf die Beschwerde

eingetreten werden.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall des Beschwerdeführers,

namentlich basierend auf dem Bericht von Dr. H____, I____spital [...], vom

18.

März 2019 (AB 23) abgeschlossen und verneint eine darüber hinaus

gehende Übernahme von Heilungskosten. Sie anerkennt einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 %,

verneint hingegen einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in seiner

angestammten Tätigkeit ausgegangen. Ausserdem habe sie bei der Berechnung des

Invaliditätsgrades sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen nicht

korrekt berechnet. Bei letzterem sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen.

Schliesslich sei die Kürzung der Integritätsentschädigung um 50 %

unzulässig. Dem Beschwerdeführer sei eine höhere als eine

Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des

Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers korrekt vorgegangen ist und zu Recht

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Ebenfalls streitig

ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine höhere als eine Integritätsentschädigung

von 15% hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die

Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von

Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG

entsteht der Rentenanspruch im Unfallversicherungsrecht, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (medizinischer Endzustand, vgl. z.B. Urteil 8C_46/2008 vom

3.

September 2008 E. 3.1.2). Ob eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach

der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die durch eine

weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine

unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3 sowie

Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3. und

8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1., vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,

4.

Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101). Die Möglichkeit der

namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch, nicht aufgrund einer

retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom

17.

Februar 2021 E. 3., 8C_183/2020 vom 22. April 2020

E. 2.3., 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und

8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei grundsätzlich nach Art. 16

ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18,

S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E.

4.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG obliegt es dem Bundesrat, die

Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu regeln. Dabei kann er auch

von Art. 16 ATSG abweichen.

4.

4.1

Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist zunächst

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Fallabschluss zu Recht nicht

bestritten hat. Dr. H____ berichtete am 18. März 2019, dass der Fall

bei ihnen zurzeit abgeschlossen werde (AB 23). Eine weitere Behandlung im I____spital

[...] war somit nicht geplant. Hinweise auf andere (geplante) Behandlungen

liegen keine vor. Auch für eine Weiterführung der Physiotherapie liegen keine

entsprechenden Belege vor. Die letzte Verordnung datiert aus dem Jahr 2018

(AB 20). In den Unterlagen weist zudem nichts darauf hin, dass der

Beschwerdeführer über März 2019 hinaus weiterer Heilbehandlungen bedurft hätte.

Dispositiv

Demnach ist davon auszugehen, dass ein medizinischer Endzustand eingetreten ist

und der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 18. März 2019 ist

somit nicht zu beanstanden.

Wenn infolge der Erreichung des Endzustands der Fall

abgeschlossen wird, muss eine Prüfung des Rentenanspruchs erfolgen (vgl.

Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe in der

Verfügung vom 14. April 2021 nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer einen

Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Einspracheentscheid habe sie erklärt,

dass die behandelnde Ärztin, Dr. H____, von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Diesbezüglich sei aber festzuhalten, dass Dr.

H____ diese Arbeitsfähigkeit nur für angepasste, mehrheitlich sitzende, maximal

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert habe. Mit diesem

Arbeitsfähigkeitsprofil sei er in seiner angestammten Tätigkeit allerdings

nicht voll arbeitsfähig. Für die Klärung dieser Frage bedürfe es einer

medizinischen Begutachtung.

4.3.

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Begründung der Annahme einer

vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Beurteilungen der

behandelnden Ärztin, Dr. H____, ab (vgl. Einspracheentscheid, AB 2,

S. 2 und 5). Diese erklärte im Bericht vom 24. April 2018

(AB 40), aus orthopädischer Sicht bestehe ab sofort eine formale 100%ige

Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, mehrheitlich sitzende, maximal leichte

wechselbelastende Tätigkeit. Ein Schreiben der Beschwerdegegnerin gebe an, dass

der Beschwerdeführer Teilzeit als freiberuflicher Naturheilpraktischer arbeite.

Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer Dr. H____ gegenüber nie

irgendwelche Angaben gemacht. Auf Nachfrage habe er nun angegeben, dass dies

bereits seit Langem nicht mehr der Fall sei. Er habe nun allerdings wieder mit

einem 20 %-Pensum (einen Tag pro Woche) in einem Physiotherapieinstitut

mit Naturheilkunde begonnen. Dies befinde sich aktuell erst im Aufbau.

Entsprechend habe Dr. H____ in ihren vorherigen Zeugnissen nie auf diese

berufliche Aktivität des Beschwerdeführers Bezug genommen. Retrospektiv und aus

rein medizinisch theoretischer Sichtweise bestehe seit rund zwei bis vier

Monaten postoperativ nach dem letzten Eingriff für diese praktisch

ausschliesslich sitzende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In ihrem

Bericht vom 31. Mai 2018 (AB 33) bestätigte Dr. H____ diese

Einschätzung und hielt explizit fest, dass der Beschwerdeführer ab dem

23. April 2018 für die Tätigkeit als Schulaufseher zu 100 %

arbeitsfähig sei. Zur Tätigkeit als Naturheilpraktiker führte sie im Weiteren

aus, dass es sich dabei um eine rein sitzende Tätigkeit handle.

In ihrem E-Mail vom 25. Juni 2019 an den Beschwerdeführer

(Replikbeilage 1) erklärte Dr. H____, der Mittelfuss sei bleibend

ausgedehnt versteift, eine normale Funktion des Fusses sei damit nicht möglich.

Die Situation sei aber stabil und die Gehfähigkeit für Alltagsverrichtungen

habe mittels orthopädischen Serienschuhen mit Massfussbettung wiederhergestellt

werden können. Darauf werde der Beschwerdeführer lebenslänglich angewiesen

sein. Ein rein stehend/gehender Beruf sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.

Ebenfalls sei das Laufen auf unebenem Boden, repetitives Treppensteigen,

Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Bücken und die Einnahme

anderweitiger Zwangshaltungen mit dem betroffenen Fuss nicht zumutbar. Zumutbar

sei aber eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, bei welcher der

Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Position des Fusses intermittierend

zu wechseln. In Anbetracht der seit längerem stabilen Situation sei "ein

zeitliches Pensum von annähernd 100 % = vollschichtige Anwesenheit

möglich". 10 % seien allenfalls einem vermehrten Pausenbedarf

geschuldet. Dr. H____ ging abschliessend davon aus, dass

qualitativ/quantitativ von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer

optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Sie wies allerdings

darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit letztlich vom Unfallversicherer

festgelegt werde.

4.4.

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Arbeitsfähigkeit ab, welche

von der behandelnden Ärztin festgelegt worden war. Weitere Abklärungen in

dieser Hinsicht erfolgten nicht. Die Angaben der behandelnden Ärztin in den

Akten der Beschwerdegegnerin widersprechen sich nicht – insbesondere liegen

auch keine anderslautenden Berichte anderer Ärzte oder Ärztinnen vor. Die dem

Arztbericht von Dr. H____ vom 24. April 2019 vorausgehenden

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zeigen zudem, dass Dr. H____ bzw. das I____spital

[...] (AB 43 bis 46) bereits zuvor von einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit ausgingen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellt sich

somit als stringent dar. Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die

Beurteilung der behandelnden Ärztin abstellen.

Die Einschätzung von Dr. H____, dass allenfalls von einem

erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei und in einer optimal angepassten Tätigkeit

von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen sei (E-Mail vom

25. Juni 2019 an den Beschwerdeführer, Replikbeilage 1), findet sich

nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin, sondern erstmals in der Beilage zur

Replik. Davor erklärte sie jeweils, der Beschwerdeführer sei zu 100 %

arbeitsfähig (vgl. E. 4.3.). Bei der nunmehr etwas tieferen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die behandelnde Ärztin

offensichtlich nicht zwingend von einem erhöhten Pausenbedarf ausging, da sie

einen solchen von 10 % nur "allenfalls" annahm. Im Übrigen verwies

sie darauf, dass der Unfallversicherer die Arbeitsunfähigkeit festlege.

Nachvollziehbar ist sodann, dass Dr. H____ explizit für

die Tätigkeiten als Schulaufseher und als Naturheilpraktiker davon ausging,

dass diese dem Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit entsprächen und

diesbezüglich daher auch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Insgesamt ist

somit – auch unter Berücksichtigung des genannten E-Mails – nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Folgen des Unfallereignisses

vom 4. April 2012 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit von 100 % ausging. Eine Begutachtung ist nicht notwendig. Im

Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen

besteht sodann kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne

Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom

16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011

E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

5.

5.1.

Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Berechnung der

beiden Vergleichseinkommen. Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen

anhand der Verhältnisse vor dem Unfallereignis bestimmt, was unzulässig sei. Diese

von der Beschwerdegegnerin verwendeten Werte entsprächen mit Sicherheit nicht

dem Valideneinkommen. Zum einen bleibe die Lohnentwicklung bis zum

Behandlungsabschluss bzw. dem möglichen Rentenbeginn unberücksichtigt. Zum

anderen habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls noch in einer

Umschulung befunden und habe ein IV-Taggeld erhalten. Was das

Invalideneinkommen betreffe, sei mit Blick auf die verbliebenen Beschwerden ein

leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, der

Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles in einer

Eingliederungsmassnahme der IV befunden und habe neben dem Lohn seines

Arbeitgebers auch ein IV-Taggeld bezogen. Der Lohn habe im Jahr vor dem Unfall

somit Fr. 54'455.00 (13 x Fr. 643.45 + 12 x Fr. 3'840.00) bei

37.8 Stunden pro Woche betragen. Gemäss der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kategorie 1 (recte:

Kompetenzniveau 1), Total Männer, habe der Durchschnittslohn

Fr. 62'520.00 (12 x Fr. 5'210.00) betragen. Bei einer Anpassung der

40 Wochenstunden an die 37.8 Stunden pro Woche ergebe sich ein Lohn nach dem

Unfall von Fr. 59'081.00. Die Beschwerdegegnerin schloss darauf, dass die

medizinischen Folgen des Unfalles keine Erwerbseinbussen mit sich brächten

(Einspracheentscheid, S. 5).

In ihrer Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin,

dass sie statt des Valideneinkommens den versicherten Verdienst beigezogen

habe. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass dies vorliegend keine Rolle

spiele, da im vorliegenden Fall keine Erwerbsunfähigkeit vorliege und somit

auch kein Einkommensvergleich notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer

könne die gleichen Tätigkeiten ausüben, wie vor dem Unfall, namentlich jene als

"Schulaufseher" (tatsächlich handelte es sich um eine Anstellung als

Mitarbeiter in einer Tagesstruktur, vgl. E-Mailverkehr vom Januar 2018,

AB 58 und 59) und als Naturheilpraktiker.

5.3.

Der Beschwerdeführer hat – wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich

bestätigte – das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen zu Recht

kritisiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht ohne

Weiteres geschlussfolgert werden, es könne auf einen Einkommensvergleich

verzichtet werden.

5.4.

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am

zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an

die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist

entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

verdient hätte (BGE 135 V 297, 300

E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

Der früheste Rentenbeginn ist vorliegend der Fallabschluss.

Letzterer erfolgte am 18. März 2019 (vgl. Tatsachen I.e, E. 4.1.

sowie Einspracheentscheid, S. 5). Bei der Festlegung des Valideneinkommens

ist somit die Frage zu beantworten, welches Einkommen der Beschwerdeführer ohne

den Unfall vom 4. April 2012 im März 2019 erzielt hätte.

Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer seit dem

15. November 2011 für die D____ tätig. Soweit sich aus den Akten ergibt,

muss es sich bei dieser Tätigkeit um die Massnahme der IV gehandelt haben,

welche zum erwähnten Taggeld führte (vgl. z.B. die Aussagen des

Beschwerdeführers im psychiatrischen Gutachten von Dr. J____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltenstherapie, vom 21. Dezember 2012,

AB 342, S. 10). Der Anstellungsvertrag war auf ein halbes Jahr

befristet und endete am 14. April 2012 (vgl. a.a.O. sowie E-Mail vom

17. April 2012, AB 406). Weder der Lohn aus einer bereits vor dem

Unfall befristeten Tätigkeit (auch wenn sie erst nach dem Unfall endete), noch

ein Taggeld der IV sind geeignet, bei einer mehrere Jahre später erfolgenden

Rentenprüfung dem Valideneinkommen zu Grunde zu gelegt zu werden. Es kann aufgrund

von deren Befristung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

diese Einkommen im Jahr 2019 noch gehabt hätte. Zum Zeitpunkt des Unfalls

arbeitete der Beschwerdeführer nebst dem 90 %-Pensum bei der D____ –

soweit aus den Akten hervorgeht – noch in seiner Praxis als Naturheilpraktiker

(vgl. z.B. das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom

21. Dezember 2012, AB 342, S. 10). Was die von der

Beschwerdegegnerin als "Schulaufseher" bezeichnete Tätigkeit

betrifft, so nahm der Beschwerdeführer am 1. Januar 2017 eine vorerst bis

31. Juli 2018 befristete Anstellung als Mitarbeiter Tagesstruktur in einem

Pensum von 36.46 % auf (vgl. E-Mailverkehr von Januar 2018, AB 58 und

59, insb. AB 59, S. 1). Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer vor

dem Unfall noch nicht aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er diese

Anstellung auch ohne den Unfall irgendwann ausgeübt hätte, jedoch kann nicht

ohne Weiteres gesagt werden, dass dem so gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat

diesbezüglich keinerlei Ausführungen gemacht, welche erklären würden, weshalb

ihrer Auffassung nach davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer

hätte diese beiden Tätigkeiten auch im Gesundheitsfall im bzw. ab März 2019

ausgeübt. Zumindest bei der Anstellung als Mitarbeiter Tagesstruktur wäre es

jedenfalls überprüfbar, ob er diese Anstellung im März 2019 noch hatte. Zu

prüfen bleibt jedoch nach wie vor die Frage, wie es sich ohne den Unfall

verhalten hätte. Ausserdem ist zu klären, in welchem Pensum der

Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat

in diesem Punkt nicht genügend Abklärungen durchgeführt bzw. ihre

Schlussfolgerungen nicht genügend begründet. Sie hat die entsprechenden

Abklärungen nachzuholen und zu prüfen, welches Einkommen der Beschwerdeführer

zum Zeitpunkt des Fallabschlusses, also des frühesten möglichen Rentenbeginns,

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 141 V 15, 20 E. 3.1

und Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2) hätte erzielen

können bzw. erzielt hätte, wenn er keine unfallbedingten gesundheitlichen

Einschränkungen hätte.

Beim Valideneinkommen ist im Weiteren zu prüfen, ob von einer

Vollzeittätigkeit auszugehen ist oder ob eine Teilzeittätigkeit anzunehmen ist

oder ob allenfalls ein Sonderfall gemäss Art. 28 Abs. 2 der

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV;

SR 832.202) vorliegt.

Im Einspracheentscheid macht es den Anschein, dass die

Beschwerdegegnerin von einer Teilzeittätigkeit ausging, indem sie auf die in

der Schadenmeldung UVG vom 16. April 2012 (AB 407) angegebenen 37.8

Stunden für das vom Beschwerdeführer ausgefüllte 90 %-Pensum abstellte. Im

Bereich der Unfallversicherung ist jedoch das Valideneinkommen stets auf ein

Vollpensum hochzurechnen (vgl. hierzu z.B. Marc

Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum

Schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 18

N 19 ff, Ueli Kieser/Kaspar

Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 18

N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer,

Art. 18, S 127 und 133). Was die selbständige Tätigkeit des

Beschwerdeführers als Naturheilpraktiker betrifft, so ist die Frage zu klären,

ob diese versichert ist und dementsprechend beim Einkommensvergleich zu

berücksichtigen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV (einer

Sonderfallregelung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG, vgl. dazu

E. 3.2.) wird bei einer versicherten Person, die neben einer

unselbständigen Tätigkeit (aufgrund welcher die Person nach Art. 1a

Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch unfallversichert ist) eine nicht

versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit ausübt, die Behinderung in

dieser Tätigkeit nicht berücksichtigt. Dies schliesst allerdings nicht zum

vornherein jede selbständige Erwerbstätigkeit aus. Eine nicht versicherte

Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bzw.

eine Arbeitnehmerin nebenbei eine selbständige Tätigkeit verrichtet, für welche

er/sie sich nicht freiwillig nach Art. 4 Abs. 1 UVG versichert hat

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018

E. 3.4.).

5.5.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Anwendung von

Tabellenlöhnen die der Rubrik entsprechende betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit eingesetzt werden muss. Diese ergibt sich aus der Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach

Wirtschaftsabteilungen" des Bundesamts für Statistik (BFS; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/bua.assetdetail.12707423.html;

zuletzt eingesehen am 20. April 2021). Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, beim auf einem Tabellenlohn beruhenden Invalideneinkommen

die Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden in der angestammten Tätigkeit beim

Invalideneinkommen einzusetzen (vgl. Einspracheenscheid, S. 5; vgl. dazu

auch die Angaben in der Unfallmeldung vom 16. April 2012, AB 407), entspricht

nicht dem üblichen Vorgehen.

5.6.

Im Rahmen der Festlegung der Verweiseinkommen bleibt schliesslich

durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob ein Abzug vom Tabellenlohn (sofern

beim Invalideneinkommen ein Tabellenlohn eingesetzt wird) vorzunehmen ist (vgl.

BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug

gemacht werden muss, rechtlicher Natur ist, während die Frage nach dessen Höhe

eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3).

5.7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im

Hinblick auf den Einkommensvergleich weitere Abklärungen zu treffen hat.

Anschliessend ist der Invaliditätsgrad anhand der eruierten Einkommen und unter

Berücksichtigung der obigen Ausführungen neu zu berechnen.

6.

6.1.

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine

versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36

UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte

Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft

(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und

wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der

Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221

E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet

sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die Suva

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 20. April 2021). Diese

sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und

wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin

für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den

«Regelfall», was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219

E. 2b, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni

2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

6.2.

Für die Bemessung der Integritätsentschädigung stellte die

Beschwerdegegnerin zunächst auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. K____,

Spezialist FMH orthopädische Chirurgie, vom 12. März 2020 (AB 16) ab.

Dieser erklärte, für eine partielle Chopard-Arthrodese, Naviculoneiforme I + II

entspreche der Integritätsschaden gemäss der Suva-Tabelle 5.1 der Hälfte von

15 %, also 7.5 %, da es sich um eine teilweise Arthrodese handle.

Dasselbe gelte für die partielle Lisfranc-Arthrodese, Tarsometatarsale I + II

(die Hälfte von 15 %, also 7.5 %). Insgesamt schloss er so auf einen

Integritätsschaden von 15 %.

Im Rahmen des Einspracheverfahrens legt die Beschwerdegegnerin

die Sache Dr. L____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung des Integritätsschadens

vor. In seiner Aktenbeurteilung von vom 21. August 2020 (AB 3)

bestätigte dieser die Einschätzung des Integritätsschadens auf 15 %. Dazu

führte er aus, am 19. Oktober 2017 sei die Rearthrodese des

Navuculocuneiforme I bis III erfolgt. Hierbei handle es sich hinsichtlich der funktionellen

Bedeutung um die Hälfte des Chopard-Gelenkes, in dem die erste Achse

(wiederholt) versteift worden sei. Unerlaubt wäre es, die Arthrodesefläche hier

nach Länge zu vermessen und daraus einen Integritätsschaden abzuleiten, denn

die Gelenksfunktion teile sich in diesen beiden Achsen auf. Die gleiche

medizinische Situation bestehe am Lisfranc-Gelenk TMT-Gelenk I und II nach der

Operation am 5. Juli 2016, wobei am Tarsometatarsalgelenk II zu diesem

Zeitpunkt lediglich ein Debridement stattgefunden habe (Arthrodese Tarsometatarsale

I bis III am 30. September 2014; vgl. hierzu der Operationsbericht vom

30. September 2014, AB 243). Auch hier gelte, dass sich die Achsen

die Funktion am Fuss teilten und es dürfe nicht ein Längenmass (in cm) als

Kriterium der Arthrodese und deren Gelenksanteil veranschlagt werden (vgl.

a.a.O. S. 9 f.).

6.3.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Kürzung der Integritätsentschädigung

um 50 % sei unzulässig, da eine solche von den Suva-Tabellen nicht

vorgesehen werde.

6.4.

Dazu ist anzumerken, dass Art. 36 Abs. 2 UVV für die

Bemessung der Integritätsentschädigung auf die Richtlinien gemäss Anhang 3

der UVV verweist. Ziff. 1 von Anhang 3 UVV bestimmt, dass der in der Skala

angegebene Prozentsatz im Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen

nach oben oder unten ermöglicht. Die Entschädigung für spezielle oder nicht in

der Skala aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 von Anhang 3 UVV, Satz 2). Die

Tabellen der Suva zum Integritätsschaden stellen ein Feinraster zur Skala in

Anhang 3 der UVV dar. Sie sind – wie erwähnt – keine Rechtssätze und sind

für das Gericht nicht verbindlich und sind als Richtwerte zu verstehen (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

6.5.

Aufgrund des Umstandes, dass es sich sowohl bei der Skala in

Anhang 3 der UVV, als auch bei den Tabellen der Suva um Richtwerte

handelt, von denen abgewichen werden kann, kann der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Vielmehr sind Ziff. 1 des

Anhangs 3 der UVV und die Rechtsprechung so zu verstehen, dass eben gerade

dann von den festgehaltenen Richtwerten abgewichen werden soll und darf, wenn

der Schaden, um den es konkret geht, nicht exakt einem der aufgelisteten

Schäden entspricht.

Vorliegend ist insbesondere die ausführliche Begründung der

Bemessung des Integritätsschadens von Dr. L____ nachvollziehbar. Gemäss Suva-Tabelle 5

liegt der Richtwert für Arthrodesen bei einer Fusswurzel-Arthrose (Chopard)

oder einer Lisfranc-Arthrose bei 15 %. Dr. L____ hat anschaulich

dargelegt, dass vorliegend jeweils nur ein Teil des Gelenkes betroffen sei,

weshalb es korrekt sei, jeweils die Hälfte der 15 % als Integritätsschaden

anzuerkennen. Eine abweichende medizinische Beurteilung liegt nicht vor. Die

Beschwerdegegnerin hat den Integritätsschaden folglich zu Recht mit 15 %

beziffert.

7.

7.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist der Einspracheentscheid vom 2. September

2020 aufzuheben, soweit er sich auf die Frage bezieht, ob der Beschwerdeführer

einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Die Sache

ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die

erforderlichen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und den

Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anschliessend neu berechnet. Die dem

Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % gilt

als ausgewiesen. In diesem Punkt ist der Einspracheentscheid zu bestätigen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

7.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein

Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Der Umstand, dass der

Einspracheentscheid nur teilweise aufgehoben wird, ändert daran nichts.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 2. September 2020 (bezogen auf die Rentenfrage)

teilweise aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und

zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung wird die Beschwerde

abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: