UV.2020.41
Korrekte Berechnung des Invaliditätsgrades
15. Februar 2021Deutsch26 min
2008 nebenberuflich als selbständiger Homöopath (vgl. z.B. Besprechungsprotokoll
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli,
MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.41
Einspracheentscheid vom
2. September 2020
Korrekte Berechnung des
Invaliditätsgrades
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1962 geborene Beschwerdeführer arbeitete gemäss eigenen Angaben seit
2008 nebenberuflich als selbständiger Homöopath (vgl. z.B. Besprechungsprotokoll
vom 26. März 2013, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 320, S. 2). Ab
dem 15. November 2011 arbeitete er in einem Pensum von 90 % als
Mitarbeiter Technik bei der D____. Infolgedessen war er bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 4. April 2012
stürzte er auf der Treppe seines Wohnhauses und verletzte sich dabei am rechten
Fuss (vgl. Schadenmeldung UVG vom 16. April 2012, AB 407, und
Notfallbericht des E____spitals [...] vom 4. April 2012, AB 408). In
der Folge wurde der Beschwerdeführer im E____spital [...] operiert und war für
längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Operationsbericht vom
25. April 2012, AB 401, und Unfallscheine UVG AB 398, 387, 381, 376,
371, 343, 313 und 309 f.). Als seine Unfallversicherung erbrachte die
Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und
Taggeld.
b)
Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nur noch
teilweise (40 %) arbeitsunfähig (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis,
AB 280). In den Jahren 2014 und 2016 musste sich der Beschwerdeführer
weiteren Operationen am rechten Fuss unterziehen (vgl. Operationsbericht von
Dr. F____, G____ Klinik [...], vom 30. September 2014, AB 243,
und Operationsbericht von Dr. H____, I____spital [...], vom 5. Juli
2016, AB 157). Infolge dieser Operationen wurde er jeweils wieder zu
100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,
AB 242, 232, 228, 206, 174, 142, 131 und 125).
c)
Auf Wunsch des Beschwerdeführers erliess die Beschwerdegegnerin am 10. August
2016 eine Verfügung im Hinblick auf den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers.
Dabei setzte sie die Arbeitsfähigkeit vom 9. Dezember 2015 bis zum
durchgeführten Eingriff vom 5. Juli 2015 auf 50 % fest (AB 146).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. September 2016 durch seinen
damaligen Rechtsvertreter Einsprache erheben (AB 133). Mit
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin daran
fest, dass beim Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2015 bis zum
7. April 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Ab
dem 8. April 2016 werde ihm hingegen ein Taggeld von 100 % ausbezahlt
(AB 103). Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
d)
Am 27. Juni 2017 verfügte die SVA [...], dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) habe,
da er das gesetzlich vorgeschriebene Wartejahr nicht erfüllt habe (AB 91).
Am 19. Oktober 2017 erfolgte erneut eine Operation des rechten Fusses (Operationsbericht
von Dr. H____, I____spital [...], vom 19. Oktober 2017, AB 72).
Danach wurde der Beschwerdeführer wiederum mehrfach krankgeschrieben (vgl.
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, AB 62, 51, 45 und 43).
e)
Mit Verfügung vom 14. April 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Zugleich
teilte sie ihm mit, dass der Fallabschluss per 18. März 2019 von der
behandelnden Ärztin Dr. H____, I____spital [...], bestätigt worden sei.
Eine weitere Behandlung gehe daher nicht mehr zu Lasten des obligatorischen
Unfallversicherers (AB 15). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch
seinen mittlerweile neu mandatierten Rechtsvertreter am 18. Mai 2020
Einsprache erheben (AB 8; vgl. auch die ergänzende Einsprachebegründung
vom 25. Juli 2020, AB 4). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache
mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ab und bestätigte ihre
Verfügung (AB 2).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom
2.
September 2020 aufzuheben und es sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, die Leistungsansprüche des
Beschwerdeführers (namentlich Heilungskosten, Taggeld, Rente und
Integritätsentschädigung) neu zu prüfen. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
10.
November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 11. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 15. Februar 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Soweit sich der
Beschwerdeführer in seinem ersten Rechtsbegehren aber auf einen allfälligen
Taggeldanspruch bezieht, besteht vorliegend kein Anfechtungsobjekt. Der angefochtene
Einspracheentscheid (wie bereits die Verfügung vom 14. April 2020,
AB 15) bezieht sich nicht darauf, ob ein Taggeld auszurichten ist.
Insofern kann hinsichtlich dieses Aspekts – der in der Begründung der
Beschwerde ohnehin auch gar nicht diskutiert wird – nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall des Beschwerdeführers,
namentlich basierend auf dem Bericht von Dr. H____, I____spital [...], vom
18.
März 2019 (AB 23) abgeschlossen und verneint eine darüber hinaus
gehende Übernahme von Heilungskosten. Sie anerkennt einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 %,
verneint hingegen einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in seiner
angestammten Tätigkeit ausgegangen. Ausserdem habe sie bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen nicht
korrekt berechnet. Bei letzterem sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen.
Schliesslich sei die Kürzung der Integritätsentschädigung um 50 %
unzulässig. Dem Beschwerdeführer sei eine höhere als eine
Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers korrekt vorgegangen ist und zu Recht
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Ebenfalls streitig
ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine höhere als eine Integritätsentschädigung
von 15% hat.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die
Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
entsteht der Rentenanspruch im Unfallversicherungsrecht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (medizinischer Endzustand, vgl. z.B. Urteil 8C_46/2008 vom
3.
September 2008 E. 3.1.2). Ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach
der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die durch eine
weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine
unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3 sowie
Urteile des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3. und
8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1., vgl. auch Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
4.
Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101). Die Möglichkeit der
namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch, nicht aufgrund einer
retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom
17.
Februar 2021 E. 3., 8C_183/2020 vom 22. April 2020
E. 2.3., 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei grundsätzlich nach Art. 16
ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18,
S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E.
4.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG obliegt es dem Bundesrat, die
Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu regeln. Dabei kann er auch
von Art. 16 ATSG abweichen.
4.
4.1
Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Fallabschluss zu Recht nicht
bestritten hat. Dr. H____ berichtete am 18. März 2019, dass der Fall
bei ihnen zurzeit abgeschlossen werde (AB 23). Eine weitere Behandlung im I____spital
[...] war somit nicht geplant. Hinweise auf andere (geplante) Behandlungen
liegen keine vor. Auch für eine Weiterführung der Physiotherapie liegen keine
entsprechenden Belege vor. Die letzte Verordnung datiert aus dem Jahr 2018
(AB 20). In den Unterlagen weist zudem nichts darauf hin, dass der
Beschwerdeführer über März 2019 hinaus weiterer Heilbehandlungen bedurft hätte.
Dispositiv
Demnach ist davon auszugehen, dass ein medizinischer Endzustand eingetreten ist
und der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 18. März 2019 ist
somit nicht zu beanstanden.
Wenn infolge der Erreichung des Endzustands der Fall
abgeschlossen wird, muss eine Prüfung des Rentenanspruchs erfolgen (vgl.
Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe in der
Verfügung vom 14. April 2021 nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Im Einspracheentscheid habe sie erklärt,
dass die behandelnde Ärztin, Dr. H____, von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Diesbezüglich sei aber festzuhalten, dass Dr.
H____ diese Arbeitsfähigkeit nur für angepasste, mehrheitlich sitzende, maximal
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert habe. Mit diesem
Arbeitsfähigkeitsprofil sei er in seiner angestammten Tätigkeit allerdings
nicht voll arbeitsfähig. Für die Klärung dieser Frage bedürfe es einer
medizinischen Begutachtung.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Begründung der Annahme einer
vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Beurteilungen der
behandelnden Ärztin, Dr. H____, ab (vgl. Einspracheentscheid, AB 2,
S. 2 und 5). Diese erklärte im Bericht vom 24. April 2018
(AB 40), aus orthopädischer Sicht bestehe ab sofort eine formale 100%ige
Arbeitsfähigkeit für eine angepasste, mehrheitlich sitzende, maximal leichte
wechselbelastende Tätigkeit. Ein Schreiben der Beschwerdegegnerin gebe an, dass
der Beschwerdeführer Teilzeit als freiberuflicher Naturheilpraktischer arbeite.
Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer Dr. H____ gegenüber nie
irgendwelche Angaben gemacht. Auf Nachfrage habe er nun angegeben, dass dies
bereits seit Langem nicht mehr der Fall sei. Er habe nun allerdings wieder mit
einem 20 %-Pensum (einen Tag pro Woche) in einem Physiotherapieinstitut
mit Naturheilkunde begonnen. Dies befinde sich aktuell erst im Aufbau.
Entsprechend habe Dr. H____ in ihren vorherigen Zeugnissen nie auf diese
berufliche Aktivität des Beschwerdeführers Bezug genommen. Retrospektiv und aus
rein medizinisch theoretischer Sichtweise bestehe seit rund zwei bis vier
Monaten postoperativ nach dem letzten Eingriff für diese praktisch
ausschliesslich sitzende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In ihrem
Bericht vom 31. Mai 2018 (AB 33) bestätigte Dr. H____ diese
Einschätzung und hielt explizit fest, dass der Beschwerdeführer ab dem
23. April 2018 für die Tätigkeit als Schulaufseher zu 100 %
arbeitsfähig sei. Zur Tätigkeit als Naturheilpraktiker führte sie im Weiteren
aus, dass es sich dabei um eine rein sitzende Tätigkeit handle.
In ihrem E-Mail vom 25. Juni 2019 an den Beschwerdeführer
(Replikbeilage 1) erklärte Dr. H____, der Mittelfuss sei bleibend
ausgedehnt versteift, eine normale Funktion des Fusses sei damit nicht möglich.
Die Situation sei aber stabil und die Gehfähigkeit für Alltagsverrichtungen
habe mittels orthopädischen Serienschuhen mit Massfussbettung wiederhergestellt
werden können. Darauf werde der Beschwerdeführer lebenslänglich angewiesen
sein. Ein rein stehend/gehender Beruf sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
Ebenfalls sei das Laufen auf unebenem Boden, repetitives Treppensteigen,
Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Bücken und die Einnahme
anderweitiger Zwangshaltungen mit dem betroffenen Fuss nicht zumutbar. Zumutbar
sei aber eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, bei welcher der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, die Position des Fusses intermittierend
zu wechseln. In Anbetracht der seit längerem stabilen Situation sei "ein
zeitliches Pensum von annähernd 100 % = vollschichtige Anwesenheit
möglich". 10 % seien allenfalls einem vermehrten Pausenbedarf
geschuldet. Dr. H____ ging abschliessend davon aus, dass
qualitativ/quantitativ von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer
optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Sie wies allerdings
darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit letztlich vom Unfallversicherer
festgelegt werde.
4.4.
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die Arbeitsfähigkeit ab, welche
von der behandelnden Ärztin festgelegt worden war. Weitere Abklärungen in
dieser Hinsicht erfolgten nicht. Die Angaben der behandelnden Ärztin in den
Akten der Beschwerdegegnerin widersprechen sich nicht – insbesondere liegen
auch keine anderslautenden Berichte anderer Ärzte oder Ärztinnen vor. Die dem
Arztbericht von Dr. H____ vom 24. April 2019 vorausgehenden
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zeigen zudem, dass Dr. H____ bzw. das I____spital
[...] (AB 43 bis 46) bereits zuvor von einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit ausgingen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellt sich
somit als stringent dar. Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die
Beurteilung der behandelnden Ärztin abstellen.
Die Einschätzung von Dr. H____, dass allenfalls von einem
erhöhten Pausenbedarf auszugehen sei und in einer optimal angepassten Tätigkeit
von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen sei (E-Mail vom
25. Juni 2019 an den Beschwerdeführer, Replikbeilage 1), findet sich
nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin, sondern erstmals in der Beilage zur
Replik. Davor erklärte sie jeweils, der Beschwerdeführer sei zu 100 %
arbeitsfähig (vgl. E. 4.3.). Bei der nunmehr etwas tieferen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die behandelnde Ärztin
offensichtlich nicht zwingend von einem erhöhten Pausenbedarf ausging, da sie
einen solchen von 10 % nur "allenfalls" annahm. Im Übrigen verwies
sie darauf, dass der Unfallversicherer die Arbeitsunfähigkeit festlege.
Nachvollziehbar ist sodann, dass Dr. H____ explizit für
die Tätigkeiten als Schulaufseher und als Naturheilpraktiker davon ausging,
dass diese dem Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit entsprächen und
diesbezüglich daher auch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Insgesamt ist
somit – auch unter Berücksichtigung des genannten E-Mails – nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Folgen des Unfallereignisses
vom 4. April 2012 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit von 100 % ausging. Eine Begutachtung ist nicht notwendig. Im
Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen
besteht sodann kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne
Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom
16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011
E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).
5.
5.1.
Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Berechnung der
beiden Vergleichseinkommen. Die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen
anhand der Verhältnisse vor dem Unfallereignis bestimmt, was unzulässig sei. Diese
von der Beschwerdegegnerin verwendeten Werte entsprächen mit Sicherheit nicht
dem Valideneinkommen. Zum einen bleibe die Lohnentwicklung bis zum
Behandlungsabschluss bzw. dem möglichen Rentenbeginn unberücksichtigt. Zum
anderen habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls noch in einer
Umschulung befunden und habe ein IV-Taggeld erhalten. Was das
Invalideneinkommen betreffe, sei mit Blick auf die verbliebenen Beschwerden ein
leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, der
Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Unfalles in einer
Eingliederungsmassnahme der IV befunden und habe neben dem Lohn seines
Arbeitgebers auch ein IV-Taggeld bezogen. Der Lohn habe im Jahr vor dem Unfall
somit Fr. 54'455.00 (13 x Fr. 643.45 + 12 x Fr. 3'840.00) bei
37.8 Stunden pro Woche betragen. Gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kategorie 1 (recte:
Kompetenzniveau 1), Total Männer, habe der Durchschnittslohn
Fr. 62'520.00 (12 x Fr. 5'210.00) betragen. Bei einer Anpassung der
40 Wochenstunden an die 37.8 Stunden pro Woche ergebe sich ein Lohn nach dem
Unfall von Fr. 59'081.00. Die Beschwerdegegnerin schloss darauf, dass die
medizinischen Folgen des Unfalles keine Erwerbseinbussen mit sich brächten
(Einspracheentscheid, S. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin,
dass sie statt des Valideneinkommens den versicherten Verdienst beigezogen
habe. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass dies vorliegend keine Rolle
spiele, da im vorliegenden Fall keine Erwerbsunfähigkeit vorliege und somit
auch kein Einkommensvergleich notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer
könne die gleichen Tätigkeiten ausüben, wie vor dem Unfall, namentlich jene als
"Schulaufseher" (tatsächlich handelte es sich um eine Anstellung als
Mitarbeiter in einer Tagesstruktur, vgl. E-Mailverkehr vom Januar 2018,
AB 58 und 59) und als Naturheilpraktiker.
5.3.
Der Beschwerdeführer hat – wie die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
bestätigte – das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Valideneinkommen zu Recht
kritisiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht ohne
Weiteres geschlussfolgert werden, es könne auf einen Einkommensvergleich
verzichtet werden.
5.4.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am
zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an
die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
verdient hätte (BGE 135 V 297, 300
E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).
Der früheste Rentenbeginn ist vorliegend der Fallabschluss.
Letzterer erfolgte am 18. März 2019 (vgl. Tatsachen I.e, E. 4.1.
sowie Einspracheentscheid, S. 5). Bei der Festlegung des Valideneinkommens
ist somit die Frage zu beantworten, welches Einkommen der Beschwerdeführer ohne
den Unfall vom 4. April 2012 im März 2019 erzielt hätte.
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer seit dem
15. November 2011 für die D____ tätig. Soweit sich aus den Akten ergibt,
muss es sich bei dieser Tätigkeit um die Massnahme der IV gehandelt haben,
welche zum erwähnten Taggeld führte (vgl. z.B. die Aussagen des
Beschwerdeführers im psychiatrischen Gutachten von Dr. J____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltenstherapie, vom 21. Dezember 2012,
AB 342, S. 10). Der Anstellungsvertrag war auf ein halbes Jahr
befristet und endete am 14. April 2012 (vgl. a.a.O. sowie E-Mail vom
17. April 2012, AB 406). Weder der Lohn aus einer bereits vor dem
Unfall befristeten Tätigkeit (auch wenn sie erst nach dem Unfall endete), noch
ein Taggeld der IV sind geeignet, bei einer mehrere Jahre später erfolgenden
Rentenprüfung dem Valideneinkommen zu Grunde zu gelegt zu werden. Es kann aufgrund
von deren Befristung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
diese Einkommen im Jahr 2019 noch gehabt hätte. Zum Zeitpunkt des Unfalls
arbeitete der Beschwerdeführer nebst dem 90 %-Pensum bei der D____ –
soweit aus den Akten hervorgeht – noch in seiner Praxis als Naturheilpraktiker
(vgl. z.B. das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom
21. Dezember 2012, AB 342, S. 10). Was die von der
Beschwerdegegnerin als "Schulaufseher" bezeichnete Tätigkeit
betrifft, so nahm der Beschwerdeführer am 1. Januar 2017 eine vorerst bis
31. Juli 2018 befristete Anstellung als Mitarbeiter Tagesstruktur in einem
Pensum von 36.46 % auf (vgl. E-Mailverkehr von Januar 2018, AB 58 und
59, insb. AB 59, S. 1). Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer vor
dem Unfall noch nicht aus. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er diese
Anstellung auch ohne den Unfall irgendwann ausgeübt hätte, jedoch kann nicht
ohne Weiteres gesagt werden, dass dem so gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat
diesbezüglich keinerlei Ausführungen gemacht, welche erklären würden, weshalb
ihrer Auffassung nach davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer
hätte diese beiden Tätigkeiten auch im Gesundheitsfall im bzw. ab März 2019
ausgeübt. Zumindest bei der Anstellung als Mitarbeiter Tagesstruktur wäre es
jedenfalls überprüfbar, ob er diese Anstellung im März 2019 noch hatte. Zu
prüfen bleibt jedoch nach wie vor die Frage, wie es sich ohne den Unfall
verhalten hätte. Ausserdem ist zu klären, in welchem Pensum der
Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin hat
in diesem Punkt nicht genügend Abklärungen durchgeführt bzw. ihre
Schlussfolgerungen nicht genügend begründet. Sie hat die entsprechenden
Abklärungen nachzuholen und zu prüfen, welches Einkommen der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt des Fallabschlusses, also des frühesten möglichen Rentenbeginns,
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 141 V 15, 20 E. 3.1
und Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2) hätte erzielen
können bzw. erzielt hätte, wenn er keine unfallbedingten gesundheitlichen
Einschränkungen hätte.
Beim Valideneinkommen ist im Weiteren zu prüfen, ob von einer
Vollzeittätigkeit auszugehen ist oder ob eine Teilzeittätigkeit anzunehmen ist
oder ob allenfalls ein Sonderfall gemäss Art. 28 Abs. 2 der
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV;
SR 832.202) vorliegt.
Im Einspracheentscheid macht es den Anschein, dass die
Beschwerdegegnerin von einer Teilzeittätigkeit ausging, indem sie auf die in
der Schadenmeldung UVG vom 16. April 2012 (AB 407) angegebenen 37.8
Stunden für das vom Beschwerdeführer ausgefüllte 90 %-Pensum abstellte. Im
Bereich der Unfallversicherung ist jedoch das Valideneinkommen stets auf ein
Vollpensum hochzurechnen (vgl. hierzu z.B. Marc
Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum
Schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 18
N 19 ff, Ueli Kieser/Kaspar
Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 18
N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer,
Art. 18, S 127 und 133). Was die selbständige Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Naturheilpraktiker betrifft, so ist die Frage zu klären,
ob diese versichert ist und dementsprechend beim Einkommensvergleich zu
berücksichtigen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV (einer
Sonderfallregelung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG, vgl. dazu
E. 3.2.) wird bei einer versicherten Person, die neben einer
unselbständigen Tätigkeit (aufgrund welcher die Person nach Art. 1a
Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch unfallversichert ist) eine nicht
versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit ausübt, die Behinderung in
dieser Tätigkeit nicht berücksichtigt. Dies schliesst allerdings nicht zum
vornherein jede selbständige Erwerbstätigkeit aus. Eine nicht versicherte
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bzw.
eine Arbeitnehmerin nebenbei eine selbständige Tätigkeit verrichtet, für welche
er/sie sich nicht freiwillig nach Art. 4 Abs. 1 UVG versichert hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018
E. 3.4.).
5.5.
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Anwendung von
Tabellenlöhnen die der Rubrik entsprechende betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit eingesetzt werden muss. Diese ergibt sich aus der Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen" des Bundesamts für Statistik (BFS; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/bua.assetdetail.12707423.html;
zuletzt eingesehen am 20. April 2021). Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, beim auf einem Tabellenlohn beruhenden Invalideneinkommen
die Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden in der angestammten Tätigkeit beim
Invalideneinkommen einzusetzen (vgl. Einspracheenscheid, S. 5; vgl. dazu
auch die Angaben in der Unfallmeldung vom 16. April 2012, AB 407), entspricht
nicht dem üblichen Vorgehen.
5.6.
Im Rahmen der Festlegung der Verweiseinkommen bleibt schliesslich
durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob ein Abzug vom Tabellenlohn (sofern
beim Invalideneinkommen ein Tabellenlohn eingesetzt wird) vorzunehmen ist (vgl.
BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, rechtlicher Natur ist, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3).
5.7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im
Hinblick auf den Einkommensvergleich weitere Abklärungen zu treffen hat.
Anschliessend ist der Invaliditätsgrad anhand der eruierten Einkommen und unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen neu zu berechnen.
6.
6.1.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36
UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte
Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und
wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der
Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221
E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet
sich in Anhang 3 zur UVV. In deren Weiterentwicklung hat die Suva
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 20. April 2021). Diese
sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und
wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin
für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den
«Regelfall», was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219
E. 2b, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni
2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
6.2.
Für die Bemessung der Integritätsentschädigung stellte die
Beschwerdegegnerin zunächst auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. K____,
Spezialist FMH orthopädische Chirurgie, vom 12. März 2020 (AB 16) ab.
Dieser erklärte, für eine partielle Chopard-Arthrodese, Naviculoneiforme I + II
entspreche der Integritätsschaden gemäss der Suva-Tabelle 5.1 der Hälfte von
15 %, also 7.5 %, da es sich um eine teilweise Arthrodese handle.
Dasselbe gelte für die partielle Lisfranc-Arthrodese, Tarsometatarsale I + II
(die Hälfte von 15 %, also 7.5 %). Insgesamt schloss er so auf einen
Integritätsschaden von 15 %.
Im Rahmen des Einspracheverfahrens legt die Beschwerdegegnerin
die Sache Dr. L____, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Beurteilung des Integritätsschadens
vor. In seiner Aktenbeurteilung von vom 21. August 2020 (AB 3)
bestätigte dieser die Einschätzung des Integritätsschadens auf 15 %. Dazu
führte er aus, am 19. Oktober 2017 sei die Rearthrodese des
Navuculocuneiforme I bis III erfolgt. Hierbei handle es sich hinsichtlich der funktionellen
Bedeutung um die Hälfte des Chopard-Gelenkes, in dem die erste Achse
(wiederholt) versteift worden sei. Unerlaubt wäre es, die Arthrodesefläche hier
nach Länge zu vermessen und daraus einen Integritätsschaden abzuleiten, denn
die Gelenksfunktion teile sich in diesen beiden Achsen auf. Die gleiche
medizinische Situation bestehe am Lisfranc-Gelenk TMT-Gelenk I und II nach der
Operation am 5. Juli 2016, wobei am Tarsometatarsalgelenk II zu diesem
Zeitpunkt lediglich ein Debridement stattgefunden habe (Arthrodese Tarsometatarsale
I bis III am 30. September 2014; vgl. hierzu der Operationsbericht vom
30. September 2014, AB 243). Auch hier gelte, dass sich die Achsen
die Funktion am Fuss teilten und es dürfe nicht ein Längenmass (in cm) als
Kriterium der Arthrodese und deren Gelenksanteil veranschlagt werden (vgl.
a.a.O. S. 9 f.).
6.3.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Kürzung der Integritätsentschädigung
um 50 % sei unzulässig, da eine solche von den Suva-Tabellen nicht
vorgesehen werde.
6.4.
Dazu ist anzumerken, dass Art. 36 Abs. 2 UVV für die
Bemessung der Integritätsentschädigung auf die Richtlinien gemäss Anhang 3
der UVV verweist. Ziff. 1 von Anhang 3 UVV bestimmt, dass der in der Skala
angegebene Prozentsatz im Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen
nach oben oder unten ermöglicht. Die Entschädigung für spezielle oder nicht in
der Skala aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 von Anhang 3 UVV, Satz 2). Die
Tabellen der Suva zum Integritätsschaden stellen ein Feinraster zur Skala in
Anhang 3 der UVV dar. Sie sind – wie erwähnt – keine Rechtssätze und sind
für das Gericht nicht verbindlich und sind als Richtwerte zu verstehen (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).
6.5.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich sowohl bei der Skala in
Anhang 3 der UVV, als auch bei den Tabellen der Suva um Richtwerte
handelt, von denen abgewichen werden kann, kann der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Vielmehr sind Ziff. 1 des
Anhangs 3 der UVV und die Rechtsprechung so zu verstehen, dass eben gerade
dann von den festgehaltenen Richtwerten abgewichen werden soll und darf, wenn
der Schaden, um den es konkret geht, nicht exakt einem der aufgelisteten
Schäden entspricht.
Vorliegend ist insbesondere die ausführliche Begründung der
Bemessung des Integritätsschadens von Dr. L____ nachvollziehbar. Gemäss Suva-Tabelle 5
liegt der Richtwert für Arthrodesen bei einer Fusswurzel-Arthrose (Chopard)
oder einer Lisfranc-Arthrose bei 15 %. Dr. L____ hat anschaulich
dargelegt, dass vorliegend jeweils nur ein Teil des Gelenkes betroffen sei,
weshalb es korrekt sei, jeweils die Hälfte der 15 % als Integritätsschaden
anzuerkennen. Eine abweichende medizinische Beurteilung liegt nicht vor. Die
Beschwerdegegnerin hat den Integritätsschaden folglich zu Recht mit 15 %
beziffert.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist der Einspracheentscheid vom 2. September
2020 aufzuheben, soweit er sich auf die Frage bezieht, ob der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Die Sache
ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die
erforderlichen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und den
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers anschliessend neu berechnet. Die dem
Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % gilt
als ausgewiesen. In diesem Punkt ist der Einspracheentscheid zu bestätigen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
7.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat
gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein
Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Der Umstand, dass der
Einspracheentscheid nur teilweise aufgehoben wird, ändert daran nichts.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 2. September 2020 (bezogen auf die Rentenfrage)
teilweise aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und
zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Höhe der Integritätsentschädigung wird die Beschwerde
abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: