UV.2020.43
Integritätsentschädigung
14. April 2021Deutsch15 min
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. August 2018
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokatin,
c/o Advokaturbüro C____,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.43
Einspracheentscheid vom 9.
September 2020
Integritätsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, arbeitete
seit dem 1. August 2000 als Automobil-Mechatroniker für die D____ AG und
war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. August 2018
verletzte er sich während der Arbeit am rechten Ellbogen (vgl. die
Unfallmeldung; SUVA-Akte 1). Die Wunde entzündete sich stark (nekrotisierende
Fasziitis), so dass am 31. August 2018 ein operativer Eingriff vorgenommen
werden musste ("semizirkuläre Dermatofasziektomie und Probenentnahme
Unterarm rechts sowie distaler Oberarm rechts"). Weitere Operationen
erfolgten am 2. September 2018 ("Second look und Vac-Verband"; vgl.
den Bericht vom 2. September 2018; SUVA-Akte 8, S. 2), am 7. September
2018 ("Vac-Wechsel Unterarm rechts" und am 14. September 2018 ("Débridement
Arm rechts, Defektdeckung mit Integra und Spalthaut vom rechten Oberschenkel";
vgl. SUVA-Akte 32).
b) Ab dem 20. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer
wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 48, S. 2). Er
verrichtete in der Folge bei seiner bisherigen Arbeitgeberin leichtere
Tätigkeiten, v.a. im administrativen Bereich (vgl. die Telefonnotiz vom
2. Mai 2019; SUVA-Akte 57). Seit dem 3. Juni 2019 arbeitete er 100 %
als Werkstattchef (vgl. SUVA-Akte 60). Dr. E____ hielt am 24. Juni 2019
fest, der Fall könne abgeschlossen werden. Gleichzeitig bat er die SUVA um Erteilung
der Kostengutsprache für elastische Kompressionsarmstrümpfe (vgl. SUVA-Akte
61). Diesem Ersuchen kam die SUVA in der Folge nach (vgl. das Schreiben vom 25.
Juni 2019; SUVA-Akte 63). Am 18. Oktober 2019 fand die Abschlussuntersuchung
durch den Kreisarzt der SUVA statt (vgl. den entsprechenden Bericht von Dr. F____;
SUVA-Akte 71). Es wurde auch der Integritätsschaden festgesetzt (vgl. SUVA-Akte
70).
c) In der Folge sprach die SUVA dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 1. November 2019 eine 5%ige Integritätsentschädigung zu (vgl.
SUVA-Akte 77). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2019
Einsprache, welche er nicht näher begründete und auch nicht unterzeichnete
(vgl. SUVA-Akte 80). Auf Aufforderung hin (vgl. SUVA-Akte 81) liess er der SUVA
am 19. November 2019 eine unterzeichnete Einsprache zukommen und stellte gleichzeitig
die Einreichung weiterer ärztlicher Unterlagen in Aussicht (vgl. SUVA-Akte 82).
Am 19. Dezember 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals, nunmehr
vertreten durch die G____ (vgl. SUVA-Akte 84).
d) Im weiteren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer
gekündet (vgl. SUVA-Akte 94, S. 1; siehe auch SUVA-Akten 95 und 98). Daraufhin
wurde der Kreisarzt um Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ersucht (vgl. die Stellungnahme vom 4. Mai
2020; SUVA-Akte 97). Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit, man werde den Fall abschliessen und prüfen, ob ein
Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Rentenanspruch) bestehe (vgl.
SUVA-Akte 102). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 verneinte die SUVA
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem ermittelten
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 3 % (vgl. SUVA-Akte 109). Diese Verfügung blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
e) Am 30. Juni 2020 wurde die Einsprache gegen die
Verfügung vom 1. November 2019 näher begründet. Es wurde die Zusprechung
einer 10%igen Integritätsentschädigung beantragt. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen auf die zwischenzeitlich ergangenen Beurteilungen von Prof. Dr. H____
vom 9. Mai 2020 und von Dr. I____ vom 12 Juni 2020 verwiesen (vgl. SUVA-Akte
115). Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2020 wies die SUVA die
Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 119).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, jetzt vertreten
durch MLaw B____, Advokatin, am 12. Oktober 2020 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA
zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 10 % zu verpflichten.
Eventualiter sei die Sache an die SUVA zur Vornahme weiterer Abklärungen und
zum anschliessenden erneuten Entscheid zurückzuweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) ersucht mit
Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2020 um Abweisung der Beschwerde und um
Bestätigung des Einspracheentscheides vom 9. September 2020. Ihrer Eingabe hat
sie eine Stellungnahme von Dr. F____ vom 14. Dezember 2020 (SUVA-Akte 139)
beigelegt.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Februar
2021.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 8.
März 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. April 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe
gestützt auf die den Beweisanforderungen genügende Beurteilung des Kreisarztes zu
Recht von einer 5%igen Integritätseinbusse aus (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;
siehe auch den Einspracheentscheid).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
zugesprochene Integritätsentschädigung trage den konkreten Umständen nicht
hinreichend Rechnung. Korrekterweise habe er Anspruch auf eine 10%ige
Integritätsentschädigung (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 1. November 2019, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 9. September 2020, eine Integritätsentschädigung auf
der Basis einer 5%igen Integritätseinbusse zugesprochen hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982
gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich,
wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der
Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen
mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder
mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten
Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV).
3.1.2
Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die
Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag
geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen
darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung
gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).
3.1.3
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die
Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch
gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der
Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat
in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219
E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung –
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit
Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.
3.2
3.2.1
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der
einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die
Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In
einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter
Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden
vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.
Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche
Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden
gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,
welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.
27.
S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E.
2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung
ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.
4.2-4.7).
3.3
3.3.1
Dr. F____ führte im Bericht über die Untersuchung vom 18.
Oktober 2019 (SUVA-Akte 71) aus, in Anbetracht der schweren
Infektionssituation zeige sich eine sehr gute Beweglichkeit im Bereich des
rechten Ellbogens, ebenfalls im Bereich des rechten Handgelenkes und der
rechten Schulter (vgl. S. 3 des Untersuchungsberichtes). Es bestehe eine geringgradige
Einschränkung der Beweglichkeit bezüglich Streckung des rechten Ellbogens (vgl.
ebenfalls S. 3 des Untersuchungsberichtes). Er führte folgende Messwerte
(Ellbogenfunktionen rechts) an: Flexion/Extension rechts: 0/5/130°;
Pro-/Supination rechts 90/0/90° (vgl. S. 2 des Untersuchungsberichtes). Es
bestünden subjektiv zeitweise Kraftabschwächungen im Bereich des rechten Armes
(vgl. S. 3 des Untersuchungsberichtes). Die Krafttestung mit dem Jamar habe
rechts 30/28/30 kg ergeben (vgl. S. 2 des Untersuchungsberichtes). Des Weiteren
gab Dr. F____ an, es bestehe eine deutliche Hypersensibilität im Bereich der
Narben am rechten Unterarm und am rechten Oberarm, teilweise eine Allodynie.
Hinweise auf Paresen im Bereich der rechten oberen Extremität seien klinisch
nicht feststellbar. Der Tricepssehnenreflex und der Bicepssehnenreflex rechts seien
aufgrund der Vernarbungen nicht auslösbar. Der Radialis-Periostreflex rechts sei
vorhanden. Die periphere Pulse der oberen Extremitäten seien beidseits
seitengleich tastbar. Rechts sei der Brachialispuls nicht sicher tastbar (vgl.
S. 2 f. des Untersuchungsberichtes).
3.3.2
In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 18.
Oktober 2019 (SUVA-Akte 70) hielt Dr. F____ fest, der Versicherte zeige
einen Status nach nekrotisierender Fasziitis am rechten Unterarm. Unfallbedingt
sei ein Infekt entstanden. Im Verlauf hätten vier plastisch-chirurgische
Eingriffe zur Revision und Rekonstruktion der Situation stattgefunden. Der Infekt
sei mittlerweile abgeheilt. Es bestünden ausgeprägte Vernarbungen im Bereich
des rechten Unter- und Oberarmes. Es lägen kosmetische Auffälligkeiten vor.
Zusätzlich bestehe eine Kraftabschwächung. Die Beschwerden seien unfallbedingt,
dauernd und erheblich. Der Integritätsschaden sei mit 5 % zu bewerten.
Schätzungsgrundlage sei Tabelle 1.2. Gemäss dieser Tabelle würde für eine
Beweglichkeitseinschränkung im Bereich des Ellbogens bei einer Beweglichkeit
Extension/Flexion von 0/30/90° ein Wert von 10 % und bei einer Beweglichkeit
Extension/Flexion von 0/90/135° ein Wert von 10 % resultieren. Die
Beweglichkeitsausmasse des Versicherten im Bereich des rechten Ellbogens seien
deutlich besser. Diesbezüglich resultiere somit kein Integritätsschaden.
Aufgrund der deutlich eingeschränkten kosmetischen Situation im Bereich des
rechten Armes und aufgrund der Kraftabschwächungen dürfe jedoch gesamthaft ein
Wert von 5 % angenommen werden.
3.3.3
In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2020
(SUVA-Akte 139) führte Dr. F____ aus, der Versicherte habe ursprünglich eine
nekrotisierende Fasziitis am rechten Unterarm mit Nachweis von Streptococcus
pyogenes erlitten. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2019
sei eine Allodynie im Bereich der Narben am rechten Unterarm und am rechten
Oberarm dokumentiert worden. Am 18. Oktober 2019 sei die Schätzung des
Integritätsschadens mit 5 % erfolgt. Die in der kreisärztlichen Untersuchung
festgestellte Allodynie sei im Rahmen der Schätzung des Integritätsschadens von
5.
% mitabgedeckt. Grundsätzlich sei für den Fall einer nekrotisierenden
Fasziitis am Unterarm rechts kein Wert in einer Tabelle hinterlegt. Insofern
sei die Schätzung von 5 % Integritätsschaden in Analogie zur Tabelle 1.2 erfolgt.
In dieser Tabelle würden Bewegungseinschränkungen im Bereich des Ellbogens
festgehalten.
3.4
3.4.1
Der Kreisarzt erachtete somit wegen der gemessenen
Krafteinschränkung und aufgrund der kosmetischen Beeinträchtigung eine
Beeinträchtigung von insgesamt 5 % als gegeben. Die Einschränkung der
Beweglichkeit wurde vom Kreisarzt als nicht erheblich genug eingestuft und die
Allodynie als "kompensiert" bewertet. Als massgebende
Schätzungsgrundlage wurde vom Kreisarzt Tabelle 1.2 ("Integritätsschaden
bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") angegeben.
3.4.2
Soweit der Kreisarzt die von ihm gemessene Einschränkung
der Beweglichkeit (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor) als nicht erheblich genug
erachtet, kann ihm – unter Berücksichtigung der in Tabelle 1.2 beschriebenen
entschädigungspflichtigen Bewegungseinschränkungen (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor)
– gefolgt werden. An dieser Einschätzung vermag auch die Beurteilung von Prof.
Dr. H____ vom 9. Mai 2020 (SUVA-Akte 111) nichts zu ändern. Denn auch der darin
festgehaltene Bewegungsumfang (Ellenbogenflexion /-extension 130/10/0°,
Pro-/Supination 80/0/80°; vgl. S. 2 des Berichtes) spricht nicht für eine
relevante Beeinträchtigung der Beweglichkeit. Im Übrigen hat Prof. Dr. H____ auch
explizit klargestellt, der Patient habe trotz der Vernarbung im
Ellenbogenbereich wieder eine relativ gute Beweglichkeit erlangen können (vgl.
S. 1 unten des Berichtes).
3.4.3
Dem Kreisarzt kann auch insoweit gefolgt werden, als er
die festgestellte Allodynie resp. Berührungsempfindlichkeit als nicht
zusätzlich entschädigungspflichtig qualifizierte. Denn gemäss der Rechtsprechung
werden die Schmerzen, die als Folge einer in den Tabellen aufgeführten
Beeinträchtigung auftreten, zusammen mit dem organischen Korrelat anhand der
hierauf zutreffenden Tabelle berücksichtigt. Für eine additive analoge
Anwendung (der Tabelle 7) für Schmerzen, die aus einer (bereits in einer
weiteren Tabelle berücksichtigten) physischen Integritätseinbusse resultieren,
besteht kein Raum (vgl. dazu u.a. das u.a. Erwägung 6.4 des Entscheides des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5.
September 2019 [725 19 40 / 223], mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_362/2014 vom 25. Juni 2014).
3.4.4
Die gemessene Krafteinschränkung erachtete der
Kreisarzt – gestützt auf Tabelle 1.2 ("Funktionsstörungen an den oberen
Extremitäten") – hingegen als relevant, was nicht als offensichtlich
unrichtig erachtet werden kann. Des Weiteren berücksichtigte er die kosmetische
Beeinträchtigung. Er erachtete diesbezüglich ebenfalls Tabelle 1.2 als analog
anwendbar und bezifferte den Schaden – zusammen mit der festgestellten Krafteinbusse
– auf insgesamt 5 % (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Dem kann jedoch aus den
nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
3.4.5
Was die kosmetische Beeinträchtigung angeht, so gilt es
nämlich Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut) zu beachten.
Danach kann der Integritätsschaden bei Verbrennungsnarben der Haut je nach
Schweregrad und Ausdehnung von 5 % bis zu 50 % (bei schwerer Entstellung des
Gesichtes) reichen. Dabei werden Narben an Gesicht und Händen deutlich höher
bemessen als solche an bedeckten Körperpartien. Für die Entstellung einer
Ohrmuschel beispielsweise gilt ein Wert von 10 %. Neben dem kosmetischen Aspekt
können auch funktionelle Beeinträchtigungen beispielsweise durch Kontrakturen,
verminderte mechanische Belastbarkeit der Haut oder dauernde Herabsetzung der
Hautsensibilität ins Gewicht fallen. Die Teilschäden werden analog zu den
Funktionsstörungen der Extremitäten eingeschätzt (Tabellen 1 und 2). Im
vorliegenden Fall hat der Unfall zwar nicht zu einer Entstellung, immerhin aber
zu ausgedehnten Narben an einer zumindest nicht regelmässig bedeckten
Körperpartie sowie zu einer Hypersensibilität und einer Krafteinbusse geführt. Gemäss
der in den Akten enthaltenen Fotodokumentation (vgl. SUVA-Akte 135) ist der
Integritätsschaden aus kosmetischer Sicht als erheblich zu qualifizieren. Die
Bezifferung des Integritätsschadens mit insgesamt 5 % erscheint daher als zu
tief. Als korrekt erscheint vielmehr eine Entschädigung von 10 %, was sich auch
mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung deckt (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgericht U 143/02 vom 25. Oktober 2002
E. 4.2).
3.5
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer somit zu Unrecht mit Verfügung vom 1. November 2019, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 9. September 2020, lediglich eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer 5%igen Integritätseinbusse
zugesprochen hat. Sie hat ihm eine 10%ige Integritätsentschädigung zu gewähren.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 9.
September 2020 somit aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine 10%ige Integritätsentschädigung zuzusprechen.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
4.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 9. September 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf
der Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: