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Entscheid

UV.2020.43

Integritätsentschädigung

14. April 2021Deutsch15 min

(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. August 2018

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

Advokatin,

c/o Advokaturbüro C____,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.43

Einspracheentscheid vom 9.

September 2020

Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1982, arbeitete

seit dem 1. August 2000 als Automobil-Mechatroniker für die D____ AG und

war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. August 2018

verletzte er sich während der Arbeit am rechten Ellbogen (vgl. die

Unfallmeldung; SUVA-Akte 1). Die Wunde entzündete sich stark (nekrotisierende

Fasziitis), so dass am 31. August 2018 ein operativer Eingriff vorgenommen

werden musste ("semizirkuläre Dermatofasziektomie und Probenentnahme

Unterarm rechts sowie distaler Oberarm rechts"). Weitere Operationen

erfolgten am 2. September 2018 ("Second look und Vac-Verband"; vgl.

den Bericht vom 2. September 2018; SUVA-Akte 8, S. 2), am 7. September

2018 ("Vac-Wechsel Unterarm rechts" und am 14. September 2018 ("Débridement

Arm rechts, Defektdeckung mit Integra und Spalthaut vom rechten Oberschenkel";

vgl. SUVA-Akte 32).

b) Ab dem 20. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer

wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. SUVA-Akte 48, S. 2). Er

verrichtete in der Folge bei seiner bisherigen Arbeitgeberin leichtere

Tätigkeiten, v.a. im administrativen Bereich (vgl. die Telefonnotiz vom

2. Mai 2019; SUVA-Akte 57). Seit dem 3. Juni 2019 arbeitete er 100 %

als Werkstattchef (vgl. SUVA-Akte 60). Dr. E____ hielt am 24. Juni 2019

fest, der Fall könne abgeschlossen werden. Gleichzeitig bat er die SUVA um Erteilung

der Kostengutsprache für elastische Kompressionsarmstrümpfe (vgl. SUVA-Akte

61). Diesem Ersuchen kam die SUVA in der Folge nach (vgl. das Schreiben vom 25.

Juni 2019; SUVA-Akte 63). Am 18. Oktober 2019 fand die Abschlussuntersuchung

durch den Kreisarzt der SUVA statt (vgl. den entsprechenden Bericht von Dr. F____;

SUVA-Akte 71). Es wurde auch der Integritätsschaden festgesetzt (vgl. SUVA-Akte

70).

c) In der Folge sprach die SUVA dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 1. November 2019 eine 5%ige Integritätsentschädigung zu (vgl.

SUVA-Akte 77). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2019

Einsprache, welche er nicht näher begründete und auch nicht unterzeichnete

(vgl. SUVA-Akte 80). Auf Aufforderung hin (vgl. SUVA-Akte 81) liess er der SUVA

am 19. November 2019 eine unterzeichnete Einsprache zukommen und stellte gleichzeitig

die Einreichung weiterer ärztlicher Unterlagen in Aussicht (vgl. SUVA-Akte 82).

Am 19. Dezember 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer nochmals, nunmehr

vertreten durch die G____ (vgl. SUVA-Akte 84).

d) Im weiteren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer

gekündet (vgl. SUVA-Akte 94, S. 1; siehe auch SUVA-Akten 95 und 98). Daraufhin

wurde der Kreisarzt um Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ersucht (vgl. die Stellungnahme vom 4. Mai

2020; SUVA-Akte 97). Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 teilte die SUVA dem

Beschwerdeführer mit, man werde den Fall abschliessen und prüfen, ob ein

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Rentenanspruch) bestehe (vgl.

SUVA-Akte 102). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 verneinte die SUVA

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem ermittelten

Erwerbsunfähigkeitsgrad von 3 % (vgl. SUVA-Akte 109). Diese Verfügung blieb

unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

e) Am 30. Juni 2020 wurde die Einsprache gegen die

Verfügung vom 1. November 2019 näher begründet. Es wurde die Zusprechung

einer 10%igen Integritätsentschädigung beantragt. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen auf die zwischenzeitlich ergangenen Beurteilungen von Prof. Dr. H____

vom 9. Mai 2020 und von Dr. I____ vom 12 Juni 2020 verwiesen (vgl. SUVA-Akte

115). Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2020 wies die SUVA die

Einsprache ab (vgl. SUVA-Akte 119).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer, jetzt vertreten

durch MLaw B____, Advokatin, am 12. Oktober 2020 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die SUVA

zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 10 % zu verpflichten.

Eventualiter sei die Sache an die SUVA zur Vornahme weiterer Abklärungen und

zum anschliessenden erneuten Entscheid zurückzuweisen. Alles unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) ersucht mit

Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2020 um Abweisung der Beschwerde und um

Bestätigung des Einspracheentscheides vom 9. September 2020. Ihrer Eingabe hat

sie eine Stellungnahme von Dr. F____ vom 14. Dezember 2020 (SUVA-Akte 139)

beigelegt.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Februar

2021.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 8.

März 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 14. April 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe

gestützt auf die den Beweisanforderungen genügende Beurteilung des Kreisarztes zu

Recht von einer 5%igen Integritätseinbusse aus (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;

siehe auch den Einspracheentscheid).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

zugesprochene Integritätsentschädigung trage den konkreten Umständen nicht

hinreichend Rechnung. Korrekterweise habe er Anspruch auf eine 10%ige

Integritätsentschädigung (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 1. November 2019, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 9. September 2020, eine Integritätsentschädigung auf

der Basis einer 5%igen Integritätseinbusse zugesprochen hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat die versicherte Person

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) vom 20. Dezember 1982

gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich,

wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der

Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Fallen

mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder

mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten

Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV).

3.1.2

Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die

Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag

geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen

darf. Letzteres gilt auch, wenn eine Gesamtentschädigung für mehrere

körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden zur Ausrichtung

gelangt (Art. 36 Abs. 3 Satz 2 UVV).

3.1.3

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die

Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch

gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der

Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat

in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219

E. 2a; Kranken- und Unfallversicherung –

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit

Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet.

3.2

3.2.1

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der

einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die

Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In

einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter

Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen

aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden

vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.

Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche

Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden

gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls,

welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr.

27.

S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E.

2.3). Auch die Beurteilung einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung

ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7).

3.3

3.3.1

Dr. F____ führte im Bericht über die Untersuchung vom 18.

Oktober 2019 (SUVA-Akte 71) aus, in Anbetracht der schweren

Infektionssituation zeige sich eine sehr gute Beweglichkeit im Bereich des

rechten Ellbogens, ebenfalls im Bereich des rechten Handgelenkes und der

rechten Schulter (vgl. S. 3 des Untersuchungsberichtes). Es bestehe eine geringgradige

Einschränkung der Beweglichkeit bezüglich Streckung des rechten Ellbogens (vgl.

ebenfalls S. 3 des Untersuchungsberichtes). Er führte folgende Messwerte

(Ellbogenfunktionen rechts) an: Flexion/Extension rechts: 0/5/130°;

Pro-/Supination rechts 90/0/90° (vgl. S. 2 des Untersuchungsberichtes). Es

bestünden subjektiv zeitweise Kraftabschwächungen im Bereich des rechten Armes

(vgl. S. 3 des Untersuchungsberichtes). Die Krafttestung mit dem Jamar habe

rechts 30/28/30 kg ergeben (vgl. S. 2 des Untersuchungsberichtes). Des Weiteren

gab Dr. F____ an, es bestehe eine deutliche Hypersensibilität im Bereich der

Narben am rechten Unterarm und am rechten Oberarm, teilweise eine Allodynie.

Hinweise auf Paresen im Bereich der rechten oberen Extremität seien klinisch

nicht feststellbar. Der Tricepssehnenreflex und der Bicepssehnenreflex rechts seien

aufgrund der Vernarbungen nicht auslösbar. Der Radialis-Periostreflex rechts sei

vorhanden. Die periphere Pulse der oberen Extremitäten seien beidseits

seitengleich tastbar. Rechts sei der Brachialispuls nicht sicher tastbar (vgl.

S. 2 f. des Untersuchungsberichtes).

3.3.2

In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 18.

Oktober 2019 (SUVA-Akte 70) hielt Dr. F____ fest, der Versicherte zeige

einen Status nach nekrotisierender Fasziitis am rechten Unterarm. Unfallbedingt

sei ein Infekt entstanden. Im Verlauf hätten vier plastisch-chirurgische

Eingriffe zur Revision und Rekonstruktion der Situation stattgefunden. Der Infekt

sei mittlerweile abgeheilt. Es bestünden ausgeprägte Vernarbungen im Bereich

des rechten Unter- und Oberarmes. Es lägen kosmetische Auffälligkeiten vor.

Zusätzlich bestehe eine Kraftabschwächung. Die Beschwerden seien unfallbedingt,

dauernd und erheblich. Der Integritätsschaden sei mit 5 % zu bewerten.

Schätzungsgrundlage sei Tabelle 1.2. Gemäss dieser Tabelle würde für eine

Beweglichkeitseinschränkung im Bereich des Ellbogens bei einer Beweglichkeit

Extension/Flexion von 0/30/90° ein Wert von 10 % und bei einer Beweglichkeit

Extension/Flexion von 0/90/135° ein Wert von 10 % resultieren. Die

Beweglichkeitsausmasse des Versicherten im Bereich des rechten Ellbogens seien

deutlich besser. Diesbezüglich resultiere somit kein Integritätsschaden.

Aufgrund der deutlich eingeschränkten kosmetischen Situation im Bereich des

rechten Armes und aufgrund der Kraftabschwächungen dürfe jedoch gesamthaft ein

Wert von 5 % angenommen werden.

3.3.3

In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2020

(SUVA-Akte 139) führte Dr. F____ aus, der Versicherte habe ursprünglich eine

nekrotisierende Fasziitis am rechten Unterarm mit Nachweis von Streptococcus

pyogenes erlitten. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2019

sei eine Allodynie im Bereich der Narben am rechten Unterarm und am rechten

Oberarm dokumentiert worden. Am 18. Oktober 2019 sei die Schätzung des

Integritätsschadens mit 5 % erfolgt. Die in der kreisärztlichen Untersuchung

festgestellte Allodynie sei im Rahmen der Schätzung des Integritätsschadens von

5.

% mitabgedeckt. Grundsätzlich sei für den Fall einer nekrotisierenden

Fasziitis am Unterarm rechts kein Wert in einer Tabelle hinterlegt. Insofern

sei die Schätzung von 5 % Integritätsschaden in Analogie zur Tabelle 1.2 erfolgt.

In dieser Tabelle würden Bewegungseinschränkungen im Bereich des Ellbogens

festgehalten.

3.4

3.4.1

Der Kreisarzt erachtete somit wegen der gemessenen

Krafteinschränkung und aufgrund der kosmetischen Beeinträchtigung eine

Beeinträchtigung von insgesamt 5 % als gegeben. Die Einschränkung der

Beweglichkeit wurde vom Kreisarzt als nicht erheblich genug eingestuft und die

Allodynie als "kompensiert" bewertet. Als massgebende

Schätzungsgrundlage wurde vom Kreisarzt Tabelle 1.2 ("Integritätsschaden

bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten") angegeben.

3.4.2

Soweit der Kreisarzt die von ihm gemessene Einschränkung

der Beweglichkeit (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor) als nicht erheblich genug

erachtet, kann ihm – unter Berücksichtigung der in Tabelle 1.2 beschriebenen

entschädigungspflichtigen Bewegungseinschränkungen (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor)

– gefolgt werden. An dieser Einschätzung vermag auch die Beurteilung von Prof.

Dr. H____ vom 9. Mai 2020 (SUVA-Akte 111) nichts zu ändern. Denn auch der darin

festgehaltene Bewegungsumfang (Ellenbogenflexion /-extension 130/10/0°,

Pro-/Supination 80/0/80°; vgl. S. 2 des Berichtes) spricht nicht für eine

relevante Beeinträchtigung der Beweglichkeit. Im Übrigen hat Prof. Dr. H____ auch

explizit klargestellt, der Patient habe trotz der Vernarbung im

Ellenbogenbereich wieder eine relativ gute Beweglichkeit erlangen können (vgl.

S. 1 unten des Berichtes).

3.4.3

Dem Kreisarzt kann auch insoweit gefolgt werden, als er

die festgestellte Allodynie resp. Berührungsempfindlichkeit als nicht

zusätzlich entschädigungspflichtig qualifizierte. Denn gemäss der Rechtsprechung

werden die Schmerzen, die als Folge einer in den Tabellen aufgeführten

Beeinträchtigung auftreten, zusammen mit dem organischen Korrelat anhand der

hierauf zutreffenden Tabelle berücksichtigt. Für eine additive analoge

Anwendung (der Tabelle 7) für Schmerzen, die aus einer (bereits in einer

weiteren Tabelle berücksichtigten) physischen Integritätseinbusse resultieren,

besteht kein Raum (vgl. dazu u.a. das u.a. Erwägung 6.4 des Entscheides des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5.

September 2019 [725 19 40 / 223], mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_362/2014 vom 25. Juni 2014).

3.4.4

Die gemessene Krafteinschränkung erachtete der

Kreisarzt – gestützt auf Tabelle 1.2 ("Funktionsstörungen an den oberen

Extremitäten") – hingegen als relevant, was nicht als offensichtlich

unrichtig erachtet werden kann. Des Weiteren berücksichtigte er die kosmetische

Beeinträchtigung. Er erachtete diesbezüglich ebenfalls Tabelle 1.2 als analog

anwendbar und bezifferte den Schaden – zusammen mit der festgestellten Krafteinbusse

– auf insgesamt 5 % (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Dem kann jedoch aus den

nachstehenden Überlegungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

3.4.5

Was die kosmetische Beeinträchtigung angeht, so gilt es

nämlich Tabelle 18 (Integritätsschaden bei Schädigung der Haut) zu beachten.

Danach kann der Integritätsschaden bei Verbrennungsnarben der Haut je nach

Schweregrad und Ausdehnung von 5 % bis zu 50 % (bei schwerer Entstellung des

Gesichtes) reichen. Dabei werden Narben an Gesicht und Händen deutlich höher

bemessen als solche an bedeckten Körperpartien. Für die Entstellung einer

Ohrmuschel beispielsweise gilt ein Wert von 10 %. Neben dem kosmetischen Aspekt

können auch funktionelle Beeinträchtigungen beispielsweise durch Kontrakturen,

verminderte mechanische Belastbarkeit der Haut oder dauernde Herabsetzung der

Hautsensibilität ins Gewicht fallen. Die Teilschäden werden analog zu den

Funktionsstörungen der Extremitäten eingeschätzt (Tabellen 1 und 2). Im

vorliegenden Fall hat der Unfall zwar nicht zu einer Entstellung, immerhin aber

zu ausgedehnten Narben an einer zumindest nicht regelmässig bedeckten

Körperpartie sowie zu einer Hypersensibilität und einer Krafteinbusse geführt. Gemäss

der in den Akten enthaltenen Fotodokumentation (vgl. SUVA-Akte 135) ist der

Integritätsschaden aus kosmetischer Sicht als erheblich zu qualifizieren. Die

Bezifferung des Integritätsschadens mit insgesamt 5 % erscheint daher als zu

tief. Als korrekt erscheint vielmehr eine Entschädigung von 10 %, was sich auch

mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung deckt (vgl. dazu u.a. das Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgericht U 143/02 vom 25. Oktober 2002

E. 4.2).

3.5

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer somit zu Unrecht mit Verfügung vom 1. November 2019, bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 9. September 2020, lediglich eine

Integritätsentschädigung auf der Basis einer 5%igen Integritätseinbusse

zugesprochen hat. Sie hat ihm eine 10%ige Integritätsentschädigung zu gewähren.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist der Einspracheentscheid vom 9.

September 2020 somit aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine 10%ige Integritätsentschädigung zuzusprechen.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

4.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 9. September 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf

der Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: