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Entscheid

UV.2020.45

Invalidenrente zur Recht gestützt auf den Kreisarzt verneint

12. Januar 2021Deutsch21 min

sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anzumelden (SUVA-Akte 44).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.45

Einspracheentscheid vom 21.

September 2020

Invalidenrente zur Recht gestützt

auf den Kreisarzt verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1961 geborene Beschwerdeführer hatte zuletzt als Gipser gearbeitet

und war seit dem 18. Dezember 2017 arbeitslos. Am 13. Juni 2019 stürzte

er zu Hause zu Boden und verletzte sich dabei an der Wirbelsäule

(Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 27. Juni 2019,

SUVA-Akte 2). Insbesondere zog er sich eine Berstungsfraktur des

Brustwirbelkörpers (BWK) 12 zu (vgl. Bericht des C____spitals [...] vom

14. Juni 2019, SUVA-Akte 13), die am 16. Juni 2019 operiert

wurde (vgl. Operationsbericht des C____spitals [...] vom 16. Juni 2019,

SUVA-Akte 18). Die Beschwerdegegnerin, bei der er zufolge seiner

Arbeitslosigkeit zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der obligatorischen

Unfallversicherung versichert war, erbrachte in der Folge ein Taggeld und

übernahm die Heilkosten (vgl. z.B. Schreiben vom 1. Juli 2019,

SUVA-Akte 5).

b)

Vom 16. September 2019 bis zum 22. Oktober 2019 weilte der

Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der D____klinik [...] (Austrittsbericht

vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 43). In einem Schreiben vom

11. November 2019 empfahl die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer,

sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anzumelden (SUVA-Akte 44).

Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem

Beschwerdeführer mit, dass sie die Frühintervention abschliesse und er keinen

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Invalidenrente habe (SUVA-Akte 79).

c)

In einem Telefonat vom 28. April 2020 (SUVA-Akte 77) und mit

einem Schreiben vom 7. Mai 2020 (SUVA-Akte 80) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall abschliesse, die

Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Mai 2020 einstelle und die

Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen prüfen werde. Mit Verfügung vom 3. Juni

2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %

zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte sie aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 6 % ab (SUVA-Akte 84). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 6. Juli 2020 Einsprache erheben (SUVA-Akte 91;

vgl. auch die Einsprachebegründung vom 16. August 2020, SUVA-Akte 96).

Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. September

2020 ab (SUVA-Akte 100).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2020

aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente

auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zu entrichten.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, namentlich zur

Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, und zum Erlass einer neuen

Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und

ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.

4.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 1. Dezember 2020

auf eine umfassende Beschwerdeantwort und verweist auf die Begründung im

Einspracheentscheid.

III.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Januar 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG

154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Invalidenrente infolge des Unfallereignisses vom 13. Juni 2019.

Dabei stützt sie sich auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E____,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom

15./16. April 2020 (SUVA-Akte 70).

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung

von Dr. E____ überzeuge nicht. Er leide heute noch an starken Beschwerden

und es sei ihm maximal ein Pensum von 50 % über den Tag verteilt möglich.

Vom behandelnden Arzt werde ihm gar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Das von der Beschwerdegegnerin angenommen Invalideneinkommen sei zu hoch. Davon

sei ein leidensbedingter Abzug "von mindestens 25 % zu

gewähren".

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Der Fallabschluss an sich und die

zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % sind nicht

umstritten.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung,

wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung

ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]) und sie

infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist

(Art. 18 UVG).

3.2.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der

Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes

wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt

sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in

welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken,

welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es

liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen

Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der

Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.2.3

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass

deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in

Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne

Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die

Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1

und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellt – wie erwähnt – in medizinischer Hinsicht

im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Dr. E____, vom

15./16. April 2020 (SUVA-Akte 70) ab. Dr. E____ erklärte darin,

von einer weiteren Behandlung könne nach Dossierlage und den vorliegenden

medizinischen Informationen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Im

C____spital [...] sei die Behandlung abgeschlossen, Physiotherapie werden schon

länger – seit dem Austritt aus der D____klinik [...] – nicht mehr durchgeführt.

Es werde angegeben, es würden die in [...] erlernten und instruierten

Heimübungen ausgeführt.

Die aktuellen und vom C____spital [...] bestätigten

Restbeschwerden würden wohl längerfristig bestehen bleiben. Aus rein

medizinischer Sicht werde auch weiterhin eine Bedarfsanalgesie nötig sein. Die

angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Diese sei zu

schwer und körperlich anstrengend sowie rückenbelastend. Nach Dossierlage sei

jedoch die von den Ärzten in der D____klinik [...] schon Ende 2019 skizzierte

Zumutbarkeit gegeben. Diese bestehe in einer leichten, ganztägigen Arbeit,

welche wechselbelastend sein solle und keine länger dauernden Einnahmen von

Zwangshaltungen für den Rücken beinhalte. Eine Beurteilung der Zumutbarkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Erfahrung nach in den meisten Fällen

ausreichend. Dr. E____ erachtete sie auch in diesem Fall als genügend. Im

Falle, dass die Administration jedoch auf eine "detaillierte Beurteilung

der funktionalen Leistungsfähigkeit" bestehe, sei eine EFL (Evaluation der

funktionellen Leistungsfähigkeit) in [...] durchzuführen.

4.2

Im vom Kreisarzt erwähnten Austrittsbericht der D____klinik [...]

vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 43) führten die behandelnden Ärzte

unter anderem aus, Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Es

sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht

werden könnte, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt

worden sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die

Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar.

Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den

objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und

bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil erklären.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit beruflicher

Tätigkeiten erklärten die behandelnden Ärzte, dass dem Beschwerdeführer

seine angestammte Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar sei. Die

Anforderungen dafür seien zu hoch, die Arbeit sei zu schwer. Die Zumutbarkeit

für eine alternative Tätigkeit werde aktuell noch nicht festgelegt

("Begründung: medizinische Phase"). Prospektiv werde die Zumutbarkeit

provisorisch skizziert. Dies könnte frühzeitig als Grundlage für berufliche

Massnahmen durch die IV dienen. Sie gingen bei der skizzierten zumutbaren

Arbeit von einer leichten Tätigkeit aus, die ganztags ausgeübt werden könne und

hinsichtlich des Rückens wechselbelastend und ohne längerdauernde Einnahme von

Zwangshaltungen auskommen müsse.

Die Ärzte der D____klinik [...] empfahlen in beruflicher

Hinsicht eine volle Arbeitsunfähigkeit und weitere medizinischen Massnahmen

sowie eine Abklärung hinsichtlich Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in

frühestens zwei Monaten.

4.3

Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe zu

Unrecht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ abgestellt. Die

Zumutbarkeit gemäss der prospektiven Schätzung im Austrittsbericht der D____klinik

[...] (vgl. den Bericht vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 42) sei einfach behauptet

worden, ohne eine weitere Begründung oder Abklärung. Dies, obwohl

offensichtlich feststehe, dass die Beschwerden, wie sie sich gemäss dem

Austrittsbericht der D____klinik [...] objektiv noch präsentiert hätten, eine

Beurteilung der Zumutbarkeit noch nicht zugelassen hätten. Unter anderem seien

das längere Stehen, das längere Sitzen und das längere Gehen aufgrund seiner

Beschwerden für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Aufgrund der immer wieder

auftretenden Schmerzexazerbationen müsse sich der Beschwerdeführer ausruhen und

zwischenzeitlich auch länger hinlegen können. Dies entspreche auch in einer

angepassten Tätigkeit keinem zumutbaren Pensum von 100 % mehr. Vielmehr

sei ihm maximal ein Pensum von 50 %, verteilt über den ganzen Tag,

möglich. Der behandelnde Arzt habe dem Beschwerdeführer über die Verfügung der

Beschwerdegegnerin hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, welche

aktenkundig mit der prospektiven skizzierten Schätzung im Austrittsbericht der D____klinik

[...] und der Aktenbeurteilung des Kreisarztes nicht widerlegt worden sei.

Zum Zeitpunkt des Austritts des Beschwerdeführers aus der D____klinik

[...] habe sein Gesundheitszustand noch keine Zumutbarkeitsbeurteilung

zugelassen. Folglich hätte sich sein Zustand zur Erreichung dieser prospektiven

Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessern müssen, was nicht passiert sei. Der

Kurzbericht der Spinalen Chirurgie des C____spitals [...] vom 19. Februar

2020.

(SUVA-Akte 68) äussere sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, weshalb

dieser keine Verbesserung im Vergleich zum Austritt aus der D____klinik [...]

nachzuweisen vermöge.

4.4

Der Kreisarzt Dr. E____ stützte sich bei seiner Beurteilung auf

die sich in den Akten befindlichen medizinischen Berichte ab. Seine

Einschätzung erfolgte somit in Kenntnis der Vorakten. Aus diesen geht unter

anderem (nebst der bereits erwähnten, von der D____klinik [...] erstellten prospektiven

Zumutbarkeitsbeurteilung) hervor, dass die D____klinik [...] in medizinischer

Hinsicht eine ambulante physiotherapeutisch begleitete Medizinische

Trainigstherapie (MTT) sowie die Fortsetzung des instruierten Heimprogramms

(Austrittsbericht vom 23. Oktober 2019, SUVA-Akte 43, S. 2)

empfahl. Ärztliche Massnahmen wurden keine mehr vorgeschlagen. Der behandelnde

Arzt des C____spitals [...] erklärte, das Gangbild sei hinkfrei und flüssig.

Die Operationsnarbe sei reizlos und es bestehe keine Druckdolenz im

Operationsgebiet. Radiologisch sei der Verlauf regelrecht, die Implantatlage

sei intakt und es bestünden keine Anschlussfrakturen. Es zeige sich ein

regelrechter postoperativer Verlauf. Etwas Restbeschwerden seinen normal.

Vorerst seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen, bei Bedarf stehe das C____spital

[...] jederzeit gerne zur Verfügung (Bericht [...] des C____spitals [...] vom

19.

Februar 2020, SUVA-Akte 68, S. 2). Daraus ergibt sich

zunächst, dass die Heilbehandlung abgeschlossen war und der Fallabschluss zu

Recht unumstritten ist. Zudem wird aus diesen Berichten deutlich, dass die

behandelnden Ärzte davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer wieder einer

beruflichen Tätigkeit (wenn auch nicht jener als Gipser) werde nachgehen

können. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers vermögen die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Hausarztes Dr. F____, FMH Arzt für

Allgemeine Medizin, nicht zum Schluss zu führen, der Beschwerdeführer sei nach

wie vor für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es trifft zu, dass

Dr. F____ bzw. Dr. G____ (gemäss der Website von Dr. F____ dessen Praxispartnerin; vgl. [...],

zuletzt eingesehen am 22. März 2021) den Beschwerdeführer gemäss den Akten

seit der Krankschreibung durch das C____spital [...] für acht Wochen ab dem

13.

Juni 2019 (SUVA-Akte 10), unfallbedingt stets weiter zu

100.

% krankgeschrieben hat, zuletzt bis zum 26. Oktober 2020 (vgl.

div. Zeugnisse und Unfallscheine, SUVA-Akten 39, 50, 53, 75, 87, 98). Derartige

Krankschreibungen beziehen sich jedoch erfahrungsgemäss in aller Regel auf die

angestammte Tätigkeit. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass Dr. F____

und Dr. G____ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher

beruflichen Tätigkeit ausgingen. Daher ist davon auszugehen, dass sich auch

ihre Zeugnisse auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gipser

bezog. Vorliegend ist unumstritten, dass diese dem Beschwerdeführer nicht mehr

zumutbar ist.

Im Übrigen ergibt sich auch nichts Anderes aus den Berichten

von Dr. F____ vom 11. September 2019 (SUVA-Akte 34) und vom

14.

Januar 2020 (SUVA-Akte 60). Im erstgenannten Bericht ging der

Hausarzt von einer guten Prognose aus und erwartete keine bleibenden Nachteile.

Im zweiten Bericht hielt er fest, dass der Beschwerdeführer seit dem

14.

Dezember 2019 nicht mehr in seiner Praxis gewesen sei und schlug vor,

dass eine Beurteilung durch den Kreisarzt der Beschwerdegegnerin durchgeführt

werde.

4.5

Es trifft im Weiteren zu, dass die Beurteilung der D____klinik [...]

– wie der Beschwerdeführer darlegt - prospektiv erfolgte und den behandelnden

Ärzten eine abschliessende Beurteilung noch zu früh erschien (siehe

E. 4.4.). Allerdings erklärten die Ärzte der Klinik, dass ihre Beurteilung

frühzeitig als Grundlage für berufliche Massnahmen der IV dienen könnte

(SUVA-Akte 43, S. 2). Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass

die von der D____klinik [...] skizzierte Zumutbarkeit nicht vom bestmöglichen

Resultat ausging, sondern von dem, was gut möglich sein sollte. Auffallend ist

im Austrittsbericht der Klinik in diesem Zusammenhang, dass die dortigen Ärzte

hinsichtlich der beruflichen Reintegration eine maladaptive Überzeugung des

Beschwerdeführers festgestellt hatten. Sie berichteten, dass

belastungsabhängige Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden hätten. Der

Beschwerdeführer habe subjektiv vom stationären Rehaaufenthalt leider kaum profitiert.

Sie zeigten sich skeptisch, ob eine weitere ambulante Therapie, die sie als

sinnvoll erachteten, zu einer Verbesserung von Funktion und Schmerz führen

werde (SUVA-Akte 43, S. 3). Die Ärzte gingen somit nicht davon aus,

dass sich die Situation des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht noch deutlich

verbessern werde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihre Beurteilung

nicht im Hinblick darauf abgaben, dass noch eine deutliche bzw. wesentliche

Verbesserung stattfinden würde, bzw. dass eine solche stattfinden müsse, bis

die prospektiv skizzierte Zumutbarkeit greifen würde. Insofern greift das

Argument des Beschwerdeführers nicht, dass ein solche Verbesserung notwendig

gewesen wäre um die skizzierte Zumutbarkeit zu erreichen.

Der Kreisarzt hat im Weiteren berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung im C____spital [...] im Februar

2020.

angegeben hatte, er leide nach wie vor an Schmerzen im Bereich der

mittleren Lendenwirbelsäule, insbesondere, wenn er längere Zeit sitzen müsse,

teilweise auch beim Aufstehen. Die Schmerzen seien jedoch fluktuierend. Es gebe

auch schmerzarme Tage (Bericht des C____spitals [...] vom 19. Februar

2020, SUVA-Akte 68, S. 1). Dr. E____ hat seine Beurteilung in

Kenntnis dessen und auch des Umstandes, dass der behandelnde Arzt festgehalten

hatte, "etwas Restbeschwerden" seien normal (a.a.O., S. 2),

abgegeben (Kreisärztliche Beurteilung vom 15. April 2020,

S. 2 f.).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stellt sich die

Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ nicht als zweifelhaft dar. Ausserdem

ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in

einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig wäre. Vielmehr

sind sowohl das von der D____klinik [...] skizzierte Zumutbarkeitsprofil, als

auch der Umstand, dass der Kreisarzt auf dieses abgestellt hat,

nachvollziehbar.

4.6

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine (auch nur

leichten) Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____ vom

15.

April 2020 bestehen. Dieser ist somit beweistauglich (vgl.

E. 3.2.3) und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt. Im

Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen

besteht kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung

(BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014

E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19.

Dezember 2011 E. 4.1). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf eine solche verzichtet hat.

Es bleibt auf die Kritik des Beschwerdeführers am von der

Beschwerdegegnerin berechneten Invaliditätsgrad einzugehen.

5.

5.1

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von im Gesundheitsfall

grundsätzlich erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1

Dispositiv

IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012,

Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f.

E. 4.1).

5.2.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe

des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen.

Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat

qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481

E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,

muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung

als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit

Hinweisen).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin stellte beim Valideneinkommen auf die

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Rubrik

41-43/Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1 ab (Fr. 5'622.00). Diesen

Tabellenlohn rechnete sie von 40 auf 40.5 Stunden um und schloss, unter

Berücksichtigung von zwölf Monatslöhnen sowie einer Nominallohnerhöhung von

0.5 % im Jahr 2019 und von ebenfalls 0.5 % für das Jahr 2020 auf

einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 68'993.00.

Beim Valideneinkommen stellte sie auf die LSE 2018, Tabelle

TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'417.00) ab. Diesen

Tabellenlohn rechnete sie von 40 auf 41.7 Wochenstunden und einen Jahreslohn

um. Zudem berücksichtigte sie auch hier für die Jahre 2019 und 2020 je eine

Nominallohnentwicklung von 0.5 %. Unter Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzugs von 5 % schloss sie auf ein (hypothetisches)

Invalideneinkommen von Fr. 65'023.00.

Der Vergleich der berechneten Einkommen ergab einen

Minderverdienst von Fr. 3'970.00, was einem Invaliditätsgrad von 6 % entspricht

(vgl. Zusammenfassung für die Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 81,

S. 2 f. und Verfügung vom 3. Juni 2020, SUVA-Akte 84,

S. 1 f.).

5.4.

Der Beschwerdeführer kritisiert die Höhe des Invalideneinkommens. Er

macht geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen. Bei

einem Abzug von 25 % werde zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer

durch die anhaltenden Rückenbeschwerden benachteiligt und leistungsvermindert

sei.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Rückenbeschwerden leidet,

wurde bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. beim

Zumutbarkeitsprofil einer Verweistätigkeit berücksichtigt. Eine dem

Beschwerdeführer zumutbare Arbeit muss demnach leicht und wechselbelastend sein

und darf keine länger dauernden Einnahmen von Zwangshaltungen für den Rücken

beinhalten (vgl. dazu E. 4.1. und E. 4.2.). Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen gesundheitliche Einschränkungen,

welche bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils

enthalten sind, nicht zusätzlich bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges

berücksichtigt werden und so zu einer doppelten Anrechnung desselben

Gesichtspunktes führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom

24. Januar 2020 E. 5.3.2., 9C_833/2017 vom 20. April 2018

E. 2.2 und 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3 mit

Hinweisen). Andere Gründe ausser den Rückenbeschwerden macht der

Beschwerdeführer nicht geltend. Auch aus den Akten ergeben sich keine

Anhaltspunkte um einen mehr als 5%igen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Das

Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin

einzugreifen. Der leidensbedingte Abzug von 5 % ist nicht zu beanstanden.

Den dem berechneten Invalideneinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn hat der

Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Im Ergebnis ist somit das von der

Beschwerdegegnerin festgesetzte (hypothetische) Invalideneinkommen von

Fr. 65'023.00 nicht zu beanstanden.

5.5.

Das Valideneinkommen ist unumstritten und im Ergebnis ebenfalls nicht

zu beanstanden. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente

gemäss UVG bei einem Invaliditätsgrad von 6 % (vgl. E. 5.3.) zu Recht

verneint.

6.

6.1.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen (vgl. § 17 Abs. 2 SVGG). Dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von

Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7. % Mehrwertsteuer

(Fr. 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen

durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein

Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: