UV.2020.46
Berufskrankheit
29. März 2021Deutsch13 min
und Berufskrankheiten versichert. Ab dem 17. Oktober 2019 wurde ihm wegen Nackenbeschwerden
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.46
Einspracheentscheid vom 2.
Oktober 2020
Berufskrankheit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1978, reiste –
seinen Angaben zufolge – 1993 von Marokko nach Italien ein, wo er noch zwei
Jahre die Grundschule besuchte. Anschliessend absolvierte er einen zweijährigen
Kurs als Mechaniker. Ab 1998 bis 2012 arbeitete er in Italien, insbesondere als
Polymechaniker. Im 2013 übersiedelte er in die Schweiz (vgl. SUVA-Akte 13). Ab
Oktober 2013 war der Beschwerdeführer für die B____ AG in diversen Betrieben im
Einsatz. Primär arbeitete er als Schweisser, so zuletzt für die C____ AG (vgl.
SUVA-Akte 14). Ab dem 1. Dezember 2017 verfügte er über eine Festanstellung
bei der C____ AG und war in dieser Eigenschaft (weiterhin) bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle
und Berufskrankheiten versichert. Ab dem 17. Oktober 2019 wurde ihm wegen Nackenbeschwerden
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. SUVA-Akte 10). Es fanden
diverse medizinische Abklärungen statt. Unter anderem erfolgte am 18. Oktober
2019 eine MRI-Untersuchung, welche insbesondere degenerative Veränderungen auf
Höhe HWK 5/6 zum Vorschein brachte (vgl. SUVA-Akte 8).
b) Am 22. November 2019 erstattete die C____ AG der SUVA
Meldung, dass der Beschwerdeführer an einer übermässigen Abnutzung der HWS (HWK
C5-C6) leide, welche durch die in den letzten sechs Jahren verrichtete Tätigkeit
(insb. wegen der Zwangshaltung der Wirbelsäule) verursacht worden sei (vgl.
SUVA-Akte 1). Die SUVA traf in der Folge entsprechende Abklärungen.
Insbesondere zog sie die ärztlichen Unterlagen bei, so u.a. den Bericht von Dr.
D____ vom 16. Dezember 2019. In diesem wurde als Diagnose ein chronisches
überlastungsbedingtes Zervikalsyndrom mit sekundärer degenerativer Schädigung (degenerative
Veränderungen im Segment HWK5/6: Osteochondrose, Bandscheibenprotrusion,
Facettenarthrose, Spondylose) angeführt (vgl. SUVA-Akte 6). Am 10. Januar 2020
äusserte sich Dr. E____ von der SUVA-internen Abteilung Arbeitsmedizin (vgl.
SUVA-Akte 12). In der Folge wurde am 4. Februar 2020 eine Befragung des
Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 13). Überdies fand am 4. März
2020 eine Besprechung im Betrieb statt (vgl. SUVA-Akte 17). Am 26. März 2020 äusserte
sich Dr. F____ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA. Sie machte im
Wesentlichen geltend, eine Berufskrankheit könne nicht angenommen werden (vgl.
SUVA-Akte 19).
c) Mit Verfügung vom 21. August 2020 verneinte die SUVA
das Vorliegen einer Berufskrankheit (vgl. SUVA-Akte 36). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 28. August 2020 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 38), welche
von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 abgewiesen wurde (vgl.
SUVA-Akte 41).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Oktober
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht
sinngemäss geltend, bei seinen HWS-Beschwerden handle es sich um eine Berufskrankheit.
Die SUVA habe es unterlassen, konkrete Abklärungen im Betrieb vorzunehmen. Dies
gelte es nachzuholen.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Februar
2021.
an seiner Beschwerde fest. In diesem Zusammenhang beantragt er weitere
Abklärungen. Seiner Eingabe hat er ein Attest der Orthopädie G____ vom 22.
Februar 2021 beigelegt.
III.
Am 29. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der
zutreffenden Beurteilung von Dr. F____ vom 26. März 2020 habe man zu Recht das
Vorliegen einer Berufskrankheit verneint. Diese Einschätzung wird vom
Beschwerdeführer als falsch erachtet (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die
Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 21. August 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2.
Oktober 2020, das Vorliegen einer Berufskrankheit und infolgedessen eine
Leistungspflicht verneint hat.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt.
3.2
Eine Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang
1.
zur Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR
832.202) fällt vorliegend unbestrittenermassen ausser Betracht.
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten jedoch
auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich
oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
3.3.2
Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark
überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger
Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die
berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im
Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel"
bezeichneten Anspruchsgrundlage ist an relativ strenge Beweisanforderungen
gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer
einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 183, 186
E. 2b).
3.3.3
Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in
jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob eine stark überwiegende (mehr als
75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183,
189.
E. 4b). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen
Wissenschaft (BGE 126 V 183, 189 E. 4c) spielt es indessen für den Beweis
im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach
ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit
im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn
aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht,
dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur
her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis
auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten:
Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil
von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie
allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer
Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine bestimmte
versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von
einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die
Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen
Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis
ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche
Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des
qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 183, 189 f. E. 4c;
Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5).
3.4
3.4.1
Vorliegend brachte die MRI-Untersuchung vom 18. Oktober 2019
degenerative Veränderungen der HWS auf der Höhe HWK 5/6 zum Vorschein (vgl.
SUVA-Akte 8). Dr. D____ hielt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2019 als
Diagnose ein chronisches überlastungsbedingtes Zervikalsyndrom mit sekundärer
degenerativer Schädigung (degenerative Veränderungen im Segment HWK5/6: Osteochondrose,
Bandscheibenprotrusion, Facettenarthrose, Spondylose) fest (vgl. SUVA-Akte 6).
3.4.2
Nach einer Befragung des Beschwerdeführers (vgl. den
Bericht vom 4. Februar 2020; SUVA-Akte 13) und einer Besprechung im
Betrieb (vgl. den Bericht vom 4. März 2020; SUVA-Akte 17) äusserte sich am
26.
März 2020 Dr. F____. Sie machte im Wesentlichen geltend, ein begründeter
Verdacht auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der
Halswirbelsäule als Berufskrankheit setze voraus, dass während mindestens zehn Jahren
Gewichte von 50 kg oder mehr auf den Schultern getragen worden seien. Die
Lasten müssten mit einer gewissen Regelmässigkeit und Häufigkeit in der
überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein. Des Weiteren wies
Dr. F____ darauf hin, eine Anerkennung als Berufskrankheit setze voraus, dass
die berufliche Tätigkeit gegenüber der Normalbevölkerung mit einer
Risikovervierfachung für das Krankheitsbild einhergehe. Diese Voraussetzung könne
im vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben erachtet werden. Auch wenn die
vom Versicherten beschriebenen Belastungen degenerative HWS-Beschwerden hätten symptomatisch
werden lassen, könnten diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als durch
die berufliche Tätigkeit verursacht angesehen werden. Ergänzend führte Dr. F____
noch an, aus der Aussendienstabklärung vom 4. Februar 2020 gehe hervor, dass
der Versicherte vom 7. bis zum 23. Altersjahr regelmässig zweimal pro Woche sechs
Kilometer gejoggt sei. Dies stelle nachweislich eine Belastung der
Halswirbelsäule dar. Der Versicherte habe auch im erwachsenen Alter im Schnitt zwei-
bis dreimal jährlich an Langstreckenrennen teilgenommen. Abschliessend stellte
Dr. F____ klar, für die Entstehung von degenerativen Veränderungen an der HWS seien
auch anlagebedingte Faktoren sowie die Haltung einer Person und der Zustand der
Rumpfmuskulatur und der Haltemuskulatur ausschlaggebend. Dies seien Faktoren,
welche nicht durch die berufliche Tätigkeit beeinflusst würden. Zusammengefasst
genüge die kumulative Belastung der Wirbelsäule in diesem Fall bei weitem nicht,
um eine Degeneration an der HWS zu 75 % oder mehr zu verursachen (vgl.
SUVA-Akte 19).
3.5
3.5.1
Dieser Beurteilung von Dr. F____ kann gefolgt werden. Sie erfolgte
unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten und wurde schlüssig begründet. Sie
lässt sich auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der
einschlägigen medizinischen Literatur vereinbaren (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen). Die Stellungnahme der Orthopädie G____ vom 22. Februar 2021
(Replikbeilage) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der sich – mit
der medizinischen Literatur und Rechtsprechung deckenden – Einschätzung von Dr.
F____ hervorzurufen.
3.5.2
Im Urteil U 337/01 vom 27. August 2003 stellte das
Eidgenössische Versicherungsgericht klar, man habe anhand von epidemiologischen
Erhebungen in verschiedenen Bauberufen (Bauarbeiter, Baumaschinenführer,
Maurer), bei Giesserei- und Hafenarbeitern sowie bei Truckfahrern die medizinische
Erkenntnis gewonnen, dass sich eine übermässige Häufung der
bandscheibenbedingten Erkrankungen in einem zur Anerkennung als Berufskrankheit
erforderlichen Verhältnis von 4 : 1 bei strenger körperlicher Arbeit
statistisch nicht nachweisen lässt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht
verwies in diesem Zusammenhang auch auf Debrunner,
Rückenleiden als Berufskrankheit?, publiziert in: Zeitschrift für Unfallchirurgie,
Versicherungsmedizin und Berufskrankheiten, Bd. 81/1988, S. 277 ff. (vgl.
Erwägung 3. des Urteils). Diese medizinische Erkenntnis machte sich das
Bundesgericht auch in weiteren Fällen zu eigen, was jeweils zur Abweisung der
Beschwerde führte (vgl. u.a. das Urteil 8C_1029/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.2.2
[betr. Gipser] und das Urteil 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5. [betr.
Verkäuferin]). Degenerative Erscheinungen der Lendenwirbelsäule können somit –
der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend – auch bei strenger körperlichen
Arbeit kaum je als Berufskrankheit anerkannt werden.
3.5.3
Vorliegend fällt nunmehr zusätzlich ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer – anders als in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen – von
degenerativen Erscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule (und nicht der
Lendenwirbelsäule) betroffen ist (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor). Was nunmehr die
Degeneration der Halswirbelsäule angeht, so führte Debrunner im oben erwähnten Aufsatz (vgl. Erwägung 3.5.2.
hiervor) – unter Hinweis auf eine medizinische Studie – aus, im Bereich der
Lendenwirbelsäule habe sich keine Beeinflussung der Halswirbelsäule durch die
Arbeit nachweisen lassen. Ein Berufsunterschied zwischen Büroangestellten,
Handwerkern und Bergleuten sei nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 283 und S.
285). Auch in der im Internet einsehbaren medizinischen Literatur wird diese
These gestützt. So führte Jörg Peter Mertens
in seiner Dissertation aus, die HWS-Degeneration sei unabhängig von der
Arbeitsbelastung (vgl. Jörg Peter Mertens,
Die Halswirbelsäule als Ein- oder Ausschlusskriterium für die «Berufserkrankung
2108», Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin der
Medizinischen Fakultät der Universität Ulm, 2007, S. 83). Somit fällt die
Anerkennung des vorliegend zur Diskussion stehenden Leidens als Berufskrankheit
bereits gestützt auf die massgebenden medizinischen Forschungsergebnisse ausser
Betracht. Gegen eine Anerkennung als Berufskrankheit sprechen aber auch weitere
– den Beschwerdeführer betreffende – individuelle Gegebenheiten (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
3.5.4
Im Urteil U 337/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 27. August 2003 wurde festgehalten (vgl. Erwägung 3. des Urteils), ein
Bandscheibenleiden könne nicht als berufsbedingt betrachtet werden, wenn keine
langjährige Exposition stattgefunden habe. Die Veränderungen im Bewegungssegment
seien in diesem Fall eher auf anlagebedingte Faktoren zurückzuführen. Die
minimale Expositionszeit für die Ausbildung relevanter reaktiv-degenerativer
Veränderungen betrage im Bereich der Lendenwirbelsäule erfahrungsgemäss
ungefähr zehn Jahre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verwies dabei auf S.
278.
f. und S. 285 des Aufsatzes von Debrunner
(vgl. dazu Erwägung 3.5.2. hiervor). Der Beschwerdeführer hat die fragliche
Tätigkeit seit Oktober 2013 verrichtet (vgl. insb. SUVA-Akte 13, S. 1 f.; siehe
auch SUVA-Akte 14). Sie wurde somit nicht – wie von der Rechtsprechung bzw. der
Medizin gefordert – während (ungefähr) zehn Jahren ausgeübt (vgl. dazu auch Thomas
Flückiger, in: Hürzeler/Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern
2018, N. 44 zu Art. 9 UVG).
3.5.5
Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich naturgemäss
auch eine sportliche Tätigkeit auf den Zustand der HWS auszuwirken vermag. Der
diesbezügliche Hinweis von Dr. F____ erging daher zu Recht. Anhalte dafür, dass
im Bericht vom 4. Februar 2020 (SUVA-Akte 13), auf den sich die
SUVA-Ärztin stützt, nicht die Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten wurden,
gibt es keine. Im Übrigen führte auch Dr. D____ im Bericht vom 16. Dezember
2019.
(SUVA-Akte 9) an, es handle sich bei seinem Patienten um einen ehemaligen
Marathonläufer (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Vollständigkeit halber ist noch
zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassend befragt
und auch eine Besprechung im Betrieb vorgenommen hat (vgl. den Bericht vom 4.
Februar 2020 [SUVA-Akte 13] bzw. den Bericht vom 4. März 2020 [SUVA-Akte 17]). Weitere
Abklärungen sind nicht erforderlich.
3.6
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 21. August 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober
2020, das Vorliegen einer Berufskrankheit und infolgedessen eine
Leistungspflicht verneint hat.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom
2.
Oktober 2020 zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: