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Entscheid

UV.2020.46

Berufskrankheit

29. März 2021Deutsch13 min

und Berufskrankheiten versichert. Ab dem 17. Oktober 2019 wurde ihm wegen Nackenbeschwerden

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.46

Einspracheentscheid vom 2.

Oktober 2020

Berufskrankheit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1978, reiste –

seinen Angaben zufolge – 1993 von Marokko nach Italien ein, wo er noch zwei

Jahre die Grundschule besuchte. Anschliessend absolvierte er einen zweijährigen

Kurs als Mechaniker. Ab 1998 bis 2012 arbeitete er in Italien, insbesondere als

Polymechaniker. Im 2013 übersiedelte er in die Schweiz (vgl. SUVA-Akte 13). Ab

Oktober 2013 war der Beschwerdeführer für die B____ AG in diversen Betrieben im

Einsatz. Primär arbeitete er als Schweisser, so zuletzt für die C____ AG (vgl.

SUVA-Akte 14). Ab dem 1. Dezember 2017 verfügte er über eine Festanstellung

bei der C____ AG und war in dieser Eigenschaft (weiterhin) bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle

und Berufskrankheiten versichert. Ab dem 17. Oktober 2019 wurde ihm wegen Nackenbeschwerden

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. SUVA-Akte 10). Es fanden

diverse medizinische Abklärungen statt. Unter anderem erfolgte am 18. Oktober

2019 eine MRI-Untersuchung, welche insbesondere degenerative Veränderungen auf

Höhe HWK 5/6 zum Vorschein brachte (vgl. SUVA-Akte 8).

b) Am 22. November 2019 erstattete die C____ AG der SUVA

Meldung, dass der Beschwerdeführer an einer übermässigen Abnutzung der HWS (HWK

C5-C6) leide, welche durch die in den letzten sechs Jahren verrichtete Tätigkeit

(insb. wegen der Zwangshaltung der Wirbelsäule) verursacht worden sei (vgl.

SUVA-Akte 1). Die SUVA traf in der Folge entsprechende Abklärungen.

Insbesondere zog sie die ärztlichen Unterlagen bei, so u.a. den Bericht von Dr.

D____ vom 16. Dezember 2019. In diesem wurde als Diagnose ein chronisches

überlastungsbedingtes Zervikalsyndrom mit sekundärer degenerativer Schädigung (degenerative

Veränderungen im Segment HWK5/6: Osteochondrose, Bandscheibenprotrusion,

Facettenarthrose, Spondylose) angeführt (vgl. SUVA-Akte 6). Am 10. Januar 2020

äusserte sich Dr. E____ von der SUVA-internen Abteilung Arbeitsmedizin (vgl.

SUVA-Akte 12). In der Folge wurde am 4. Februar 2020 eine Befragung des

Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 13). Überdies fand am 4. März

2020 eine Besprechung im Betrieb statt (vgl. SUVA-Akte 17). Am 26. März 2020 äusserte

sich Dr. F____ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA. Sie machte im

Wesentlichen geltend, eine Berufskrankheit könne nicht angenommen werden (vgl.

SUVA-Akte 19).

c) Mit Verfügung vom 21. August 2020 verneinte die SUVA

das Vorliegen einer Berufskrankheit (vgl. SUVA-Akte 36). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 28. August 2020 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 38), welche

von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 abgewiesen wurde (vgl.

SUVA-Akte 41).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Oktober

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er macht

sinngemäss geltend, bei seinen HWS-Beschwerden handle es sich um eine Berufskrankheit.

Die SUVA habe es unterlassen, konkrete Abklärungen im Betrieb vorzunehmen. Dies

gelte es nachzuholen.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. Februar

2021.

an seiner Beschwerde fest. In diesem Zusammenhang beantragt er weitere

Abklärungen. Seiner Eingabe hat er ein Attest der Orthopädie G____ vom 22.

Februar 2021 beigelegt.

III.

Am 29. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der

zutreffenden Beurteilung von Dr. F____ vom 26. März 2020 habe man zu Recht das

Vorliegen einer Berufskrankheit verneint. Diese Einschätzung wird vom

Beschwerdeführer als falsch erachtet (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die

Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 21. August 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2.

Oktober 2020, das Vorliegen einer Berufskrankheit und infolgedessen eine

Leistungspflicht verneint hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen, soweit das

Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt.

3.2

Eine Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang

1.

zur Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR

832.202) fällt vorliegend unbestrittenermassen ausser Betracht.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten jedoch

auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich

oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

3.3.2

Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark

überwiegenden Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger

Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die

berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im

Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel"

bezeichneten Anspruchsgrundlage ist an relativ strenge Beweisanforderungen

gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer

einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 183, 186

E. 2b).

3.3.3

Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in

jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob eine stark überwiegende (mehr als

75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 183,

189.

E. 4b). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen

Wissenschaft (BGE 126 V 183, 189 E. 4c) spielt es indessen für den Beweis

im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach

ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit

im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn

aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht,

dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur

her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis

auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten:

Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil

von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie

allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer

Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine bestimmte

versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von

einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die

Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen

Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis

ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche

Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des

qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 183, 189 f. E. 4c;

Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5).

3.4

3.4.1

Vorliegend brachte die MRI-Untersuchung vom 18. Oktober 2019

degenerative Veränderungen der HWS auf der Höhe HWK 5/6 zum Vorschein (vgl.

SUVA-Akte 8). Dr. D____ hielt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2019 als

Diagnose ein chronisches überlastungsbedingtes Zervikalsyndrom mit sekundärer

degenerativer Schädigung (degenerative Veränderungen im Segment HWK5/6: Osteochondrose,

Bandscheibenprotrusion, Facettenarthrose, Spondylose) fest (vgl. SUVA-Akte 6).

3.4.2

Nach einer Befragung des Beschwerdeführers (vgl. den

Bericht vom 4. Februar 2020; SUVA-Akte 13) und einer Besprechung im

Betrieb (vgl. den Bericht vom 4. März 2020; SUVA-Akte 17) äusserte sich am

26.

März 2020 Dr. F____. Sie machte im Wesentlichen geltend, ein begründeter

Verdacht auf das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der

Halswirbelsäule als Berufskrankheit setze voraus, dass während mindestens zehn Jahren

Gewichte von 50 kg oder mehr auf den Schultern getragen worden seien. Die

Lasten müssten mit einer gewissen Regelmässigkeit und Häufigkeit in der

überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein. Des Weiteren wies

Dr. F____ darauf hin, eine Anerkennung als Berufskrankheit setze voraus, dass

die berufliche Tätigkeit gegenüber der Normalbevölkerung mit einer

Risikovervierfachung für das Krankheitsbild einhergehe. Diese Voraussetzung könne

im vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben erachtet werden. Auch wenn die

vom Versicherten beschriebenen Belastungen degenerative HWS-Beschwerden hätten symptomatisch

werden lassen, könnten diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als durch

die berufliche Tätigkeit verursacht angesehen werden. Ergänzend führte Dr. F____

noch an, aus der Aussendienstabklärung vom 4. Februar 2020 gehe hervor, dass

der Versicherte vom 7. bis zum 23. Altersjahr regelmässig zweimal pro Woche sechs

Kilometer gejoggt sei. Dies stelle nachweislich eine Belastung der

Halswirbelsäule dar. Der Versicherte habe auch im erwachsenen Alter im Schnitt zwei-

bis dreimal jährlich an Langstreckenrennen teilgenommen. Abschliessend stellte

Dr. F____ klar, für die Entstehung von degenerativen Veränderungen an der HWS seien

auch anlagebedingte Faktoren sowie die Haltung einer Person und der Zustand der

Rumpfmuskulatur und der Haltemuskulatur ausschlaggebend. Dies seien Faktoren,

welche nicht durch die berufliche Tätigkeit beeinflusst würden. Zusammengefasst

genüge die kumulative Belastung der Wirbelsäule in diesem Fall bei weitem nicht,

um eine Degeneration an der HWS zu 75 % oder mehr zu verursachen (vgl.

SUVA-Akte 19).

3.5

3.5.1

Dieser Beurteilung von Dr. F____ kann gefolgt werden. Sie erfolgte

unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten und wurde schlüssig begründet. Sie

lässt sich auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der

einschlägigen medizinischen Literatur vereinbaren (vgl. dazu die nachstehenden

Überlegungen). Die Stellungnahme der Orthopädie G____ vom 22. Februar 2021

(Replikbeilage) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der sich – mit

der medizinischen Literatur und Rechtsprechung deckenden – Einschätzung von Dr.

F____ hervorzurufen.

3.5.2

Im Urteil U 337/01 vom 27. August 2003 stellte das

Eidgenössische Versicherungsgericht klar, man habe anhand von epidemiologischen

Erhebungen in verschiedenen Bauberufen (Bauarbeiter, Baumaschinenführer,

Maurer), bei Giesserei- und Hafenarbeitern sowie bei Truckfahrern die medizinische

Erkenntnis gewonnen, dass sich eine übermässige Häufung der

bandscheibenbedingten Erkrankungen in einem zur Anerkennung als Berufskrankheit

erforderlichen Verhältnis von 4 : 1 bei strenger körperlicher Arbeit

statistisch nicht nachweisen lässt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht

verwies in diesem Zusammenhang auch auf Debrunner,

Rückenleiden als Berufskrankheit?, publiziert in: Zeitschrift für Unfallchirurgie,

Versicherungsmedizin und Berufskrankheiten, Bd. 81/1988, S. 277 ff. (vgl.

Erwägung 3. des Urteils). Diese medizinische Erkenntnis machte sich das

Bundesgericht auch in weiteren Fällen zu eigen, was jeweils zur Abweisung der

Beschwerde führte (vgl. u.a. das Urteil 8C_1029/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.2.2

[betr. Gipser] und das Urteil 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5. [betr.

Verkäuferin]). Degenerative Erscheinungen der Lendenwirbelsäule können somit –

der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend – auch bei strenger körperlichen

Arbeit kaum je als Berufskrankheit anerkannt werden.

3.5.3

Vorliegend fällt nunmehr zusätzlich ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführer – anders als in den vom Bundesgericht beurteilten Fällen – von

degenerativen Erscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule (und nicht der

Lendenwirbelsäule) betroffen ist (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor). Was nunmehr die

Degeneration der Halswirbelsäule angeht, so führte Debrunner im oben erwähnten Aufsatz (vgl. Erwägung 3.5.2.

hiervor) – unter Hinweis auf eine medizinische Studie – aus, im Bereich der

Lendenwirbelsäule habe sich keine Beeinflussung der Halswirbelsäule durch die

Arbeit nachweisen lassen. Ein Berufsunterschied zwischen Büroangestellten,

Handwerkern und Bergleuten sei nicht feststellbar gewesen (vgl. S. 283 und S.

285). Auch in der im Internet einsehbaren medizinischen Literatur wird diese

These gestützt. So führte Jörg Peter Mertens

in seiner Dissertation aus, die HWS-Degeneration sei unabhängig von der

Arbeitsbelastung (vgl. Jörg Peter Mertens,

Die Halswirbelsäule als Ein- oder Ausschlusskriterium für die «Berufserkrankung

2108», Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin der

Medizinischen Fakultät der Universität Ulm, 2007, S. 83). Somit fällt die

Anerkennung des vorliegend zur Diskussion stehenden Leidens als Berufskrankheit

bereits gestützt auf die massgebenden medizinischen Forschungsergebnisse ausser

Betracht. Gegen eine Anerkennung als Berufskrankheit sprechen aber auch weitere

– den Beschwerdeführer betreffende – individuelle Gegebenheiten (vgl. die

nachstehenden Überlegungen).

3.5.4

Im Urteil U 337/01 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

vom 27. August 2003 wurde festgehalten (vgl. Erwägung 3. des Urteils), ein

Bandscheibenleiden könne nicht als berufsbedingt betrachtet werden, wenn keine

langjährige Exposition stattgefunden habe. Die Veränderungen im Bewegungssegment

seien in diesem Fall eher auf anlagebedingte Faktoren zurückzuführen. Die

minimale Expositionszeit für die Ausbildung relevanter reaktiv-degenerativer

Veränderungen betrage im Bereich der Lendenwirbelsäule erfahrungsgemäss

ungefähr zehn Jahre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht verwies dabei auf S.

278.

f. und S. 285 des Aufsatzes von Debrunner

(vgl. dazu Erwägung 3.5.2. hiervor). Der Beschwerdeführer hat die fragliche

Tätigkeit seit Oktober 2013 verrichtet (vgl. insb. SUVA-Akte 13, S. 1 f.; siehe

auch SUVA-Akte 14). Sie wurde somit nicht – wie von der Rechtsprechung bzw. der

Medizin gefordert – während (ungefähr) zehn Jahren ausgeübt (vgl. dazu auch Thomas

Flückiger, in: Hürzeler/Kieser

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern

2018, N. 44 zu Art. 9 UVG).

3.5.5

Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich naturgemäss

auch eine sportliche Tätigkeit auf den Zustand der HWS auszuwirken vermag. Der

diesbezügliche Hinweis von Dr. F____ erging daher zu Recht. Anhalte dafür, dass

im Bericht vom 4. Februar 2020 (SUVA-Akte 13), auf den sich die

SUVA-Ärztin stützt, nicht die Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten wurden,

gibt es keine. Im Übrigen führte auch Dr. D____ im Bericht vom 16. Dezember

2019.

(SUVA-Akte 9) an, es handle sich bei seinem Patienten um einen ehemaligen

Marathonläufer (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Vollständigkeit halber ist noch

zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassend befragt

und auch eine Besprechung im Betrieb vorgenommen hat (vgl. den Bericht vom 4.

Februar 2020 [SUVA-Akte 13] bzw. den Bericht vom 4. März 2020 [SUVA-Akte 17]). Weitere

Abklärungen sind nicht erforderlich.

3.6

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 21. August 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober

2020, das Vorliegen einer Berufskrankheit und infolgedessen eine

Leistungspflicht verneint hat.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom

2.

Oktober 2020 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2020 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: