UV.2020.47
Eintritt des status quo sine; Beweistauglichkeit eines monodisziplinären Gutachtens
19. April 2021Deutsch27 min
wurde ihr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, AB 4/45).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____ Versicherungen AG
[...]
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.47
Einspracheentscheid vom 23.
September 2020
Eintritt des status quo sine;
Beweistauglichkeit eines monodisziplinären Gutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitet (unter anderem) seit dem
1. Januar 1998 als Reinigungsfrau bei der E____. Über diese ist sie bei
der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 5. März 2016
stürzte sie bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt dabei Prellungen an
Schulter, Arm und Rippen (Schadenmeldung UVG vom 8. März 2016,
Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2/1). In der Folge war die
Beschwerdeführerin zunächst zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Juni
2016 war sie noch zu 50 % arbeitsunfähig und ab dem 20. Juni 2016
wurde ihr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, AB 4/45).
Im Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin denn auch die Arbeit wieder auf (vgl.
Unfallschein UVG, AB 4/45, Patientenakteneintrag von Dr. F____ vom 31. Mai
2016 und vom 27. Juni 2016, AB 2/8). Die Beschwerdegegnerin erbrachte
die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen (vgl. z.B. Schreiben vom 15., vom
21. und vom 28. April 2016, AB 4/3 bis 6 sowie AB 4/9, 4/10, und
4/12 bis 4/20).
b)
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Leistungen aufgrund des Erreichens des
status quo ante per 31. Januar 2017 einstellen werde (AB 3/1). Am
6. Februar 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer
Leistungen per 31. Januar 2017 (AB 3/5). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 Einsprache (AB 3/6). In ihrem
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer
Verfügung fest und wies die Einsprache ab (AB 3/12). Die von der
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, am
12. Juni 2017 dagegen erhobene Beschwerde (AB 3/13) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2017.33 vom 19. Dezember
2017 gut. Es wies die Sache zur Einholung eines neutralen Gutachtens an die
Beschwerdegegnerin zurück (vgl. AB 3/35).
c)
Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge Dr. G____, Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit
der Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachtenauftrag vom
12. Juni 2019, AB 3/40). Im Nachgang der Begutachtung nahm der von
der Beschwerdeführerin mittlerweile mandatierte B____ als ihr Rechtsvertreter zum
Gutachten Stellung und machte im Wesentlichen geltend, es sei eine
multidisziplinäre Begutachtung notwendig (Schreiben vom 17. Februar 2020, AB
3/62).
d)
Gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ vom 12. August 2019
(AB 2/26) sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom
9. März 2020 (AB 2/27) kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
11. März 2020 zum Schluss, dass der status quo sine per 14. November
2016 eingetreten sei (AB 3/64). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, mittlerweile
vertreten durch B____, am 11. Mai 2020 Einsprache (AB 3/68). Mit
Einspracheentscheid vom 23. September 2020 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (AB 3/76).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 23. September 2020 sei aufzuheben und es sei die
Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. zur
Einholung eines multidisziplinären Gutachtens, zum Beispiel an der H____klinik [...],
unter explizitem Einbezug eines Orthopäden, Neurologen und
Schmerzspezialisten/Rheumatologen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Im Weiteren sei eine Leistungspflicht aus dem Bundesgesetz vom 20. März
1982.
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), wie sie vorab von der
Beschwerdeführerin beantragt worden sei, festzusetzen. Alles unter o/e-Kostenfolge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin zudem, die
aufschiebende Wirkung sei zu bewerten und zu vereinbaren, d.h. sie sei in
diesem Fall und in diesem rechtlichen Verfahren aufrechtzuerhalten.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar
2021.
auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt zudem die Abweisung des
Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Alles unter
o/e-Kostenfolge.
c)
Mit Replik vom 4. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren,
in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
d)
Mit Verfügung vom 19. März 2021 teilt der Instruktionsrichter den
Parteien mit, dass die Replik mit Kopien der Beschwerdegegnerin zugestellt
werde, der Schriftenwechsel geschlossen sei und der Fall der Kammer zur
Beratung vorgelegt werde. Er weist zudem darauf hin, dass mangels eines
entsprechenden Antrags auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet
werde.
e)
Die Beschwerdegegnerin reicht eine Duplik vom 1. April 2021 ein und
hält an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
a)
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 19. April 2021 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b)
Mit Eingabe vom 21. April 2021 macht die Beschwerdeführerin
geltend, da der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, sei die Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen
werde sie vollumfänglich bestritten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, anders als der Gutachter Dr. G____ sei
sie der Auffassung, dass ein Integritätsschaden bestehe, kann mangels
Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Weder die
Verfügung vom 11. März 2020 (AB 3/64) noch der angefochtene
Einspracheentscheid vom 23. September 2020 (AB 3/76) äussern sich zur
Frage der Integritätsentschädigung. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
In formeller Sicht sei festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die
Duplik vom 1. April 2021 unaufgefordert und nach Abschluss des
Schriftenwechsels (vgl. Instruktionsverfügung vom 22. März 2021) einreicht.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern diese überhaupt
beachtet werden darf, erübrigt sich. Wie sich aus den folgenden Erwägungen
implizit ergibt, ist die Duplik nicht entscheidend für das vorliegende
Verfahren. Sie vermag den Ausgang des Verfahrens in keiner Weise zu beeinflussen.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das Gutachten von
Dr. G____ vom 12. August 2019 (AB 2/26) davon aus, dass bei der
Beschwerdeführerin per 14. November 2016 der status quo sine eingetreten
sei. Damit hält sie implizit an ihrer bereits mit Verfügung vom 6. Februar
2017.
und Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 beschlossenen
Leistungseinstellung per 31. Januar 2017 (vgl. Tatsachen I.b) fest.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht
auf das Gutachten abgestellt werden. Zur Abklärung ihres Gesundheitszustands
sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig. Sinngemäss bringt sie vor,
sie habe über den 31. Januar 2017 hinaus einen Anspruch auf Leistungen
infolge des Unfallereignisses vom 5. März 2016.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin der status quo sine per 14. November
2016.
eingetreten sei. Insbesondere ist strittig, ob das Gutachten von Dr. G____
vom 12. August 2019 (AB 2/26) beweistauglich ist.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung
einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,
soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Eine versicherte Person hat Anspruch
auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie
zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und
ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).
Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht
alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,
181.
E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor,
wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als
begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f.
E. 5a).
3.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher
oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist
(Bundesgerichtsurteile 8C_48/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007
E. 2.2). Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim
Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August
2016.
E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je
mit Hinweisen).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann
insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2
ATSG).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Vergabe
monodisziplinärer Gutachten durch eine Unfallversicherung – wie bei der Invalidenversicherung
– nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen (vgl. sinngemäss BGE 138 V 318, 322
E. 6.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020
E. 5.2., in welchen offen gelassen wurde, ob das für die
Invalidenversicherung in Art. 72bis Abs. 1 und 2 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201] normierte Zufallsprinzip bei Gutachten mit mehr als drei
Fachrichtungen auch bei der Unfallversicherung gelten müsste, sowie BGE 137 V 210, 242 E. 3.1.1 und BGE 139 V 349, 351 E. 2.2. und 357 E. 5.4,
in welchen das Bundesgericht festhielt, dass die Vergabe mono- und
bidisziplinärer Gutachten nicht über eine zentrale Plattform erfolgen muss). Sodann
gelten im Verfahren der Unfallversicherung die gleichen Verfahrens-, Gehörs-
und Partizipationsrechte (BGE 138 V 318, 322 E. 6.1.2).
Dies bedeutet, dass die Unfallversicherung der versicherten
Person den Umstand, dass eine Begutachtung stattfinden soll und die nach
Fachrichtung und Verfügbarkeit vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter mitteilt
(vgl. sinngemäss BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2). Ist die versicherte
Person damit nicht einverstanden, besteht also eine Uneinigkeit, hat die
Unfallversicherung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 318,
323.
E. 6.1.4 sowie BGE 139 V 349, 354 E. 5.1). Im Zusammenhang mit
der Anordnung des Verfahrens hat die versicherte Person das Recht, sich
vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4
mit Verweis auf BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9) bzw. vorgängig Fragen zu
stellen (BGE 139 V 349, 354 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2021
vom 25. August 2021 E.4.1 mit Hinweisen).
3.4
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470
E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich
aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 4.1.).
4.
4.1
Soweit im vorliegenden Fall die Einhaltung der Verfahrensgarantien
im Zusammenhang mit der Begutachtung umstritten sind (vgl. Beschwerdeantwort,
N 32 ff. und Replik, S. 16 f.), so ist festzuhalten, dass der
Gutachtensauftrag vom 13. Juni 2019 (3/40) in Kopie auch an die damalige Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin, I____, ging. Auch die Bestätigung und der
Terminvorschlag gingen an die damalige Rechtsvertreterin (AB 3/42) und sie
wurde überdies in die Findung eines Termins für die Begutachtung involviert (AB
3/44). In diesem ganzen Zeitraum von der Anordnung der Begutachtung bis zur
Begutachtung selbst wurden seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer
Rechtsvertreterin keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin
vorgesehene Begutachtung vorgebracht – weder hinsichtlich des Umstands, dass
die Begutachtung monodisziplinär erfolgen sollte, noch hinsichtlich des
medizinischen Fachgebiets oder des Gutachters persönlich. Die
Beschwerdeführerin hätte jedoch durchaus die Möglichkeit gehabt, entsprechende
Einwände vorzubringen. Es gibt somit keine Hinweise, dass die
Beschwerdegegnerin die Rechte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Gutachtensvergabe (vgl. dazu E. 3.3.) in irgendeiner Weise verletzt hätte.
Im Übrigen erfolgte die Stellungnahme des aktuellen
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, mit welcher er geltend machte, es sei
eine multidisziplinäre Begutachtung notwendig, gar erst nach der Begutachtung
selbst (Schreiben vom 17. Februar 2020, AB 3/62). Dass die
Beschwerdegegnerin diesem Anliegen nicht Folge leistete, hat nichts mit der
Frage der Einhaltung der Verfahrensgarantien zu tun, sondern stellt eine
materiell-rechtliche Fragestellung dar.
4.2
Im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens äussert die
Beschwerdeführerin Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachters Dr. G____.
Sie möchte wissen, welche Anzahl von Berichten, er in den letzten fünf Jahren
im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt hat, ob er in der Schweiz eine
praktisch-klinische Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % sowie eine
Gutachtertätigkeit im Umfang von maximal 50 % (jeweils bezogen auf ein
Vollzeitpensum) ausübe, sowie ob er einen FMH-Facharzttitel mit
"besonderem Fähigkeitsausweis im Bereich Begutachtung" besitze
(Beschwerde, Ziff. 15).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, stellen der
regelmässige Beizug eines Experten bzw. einer Expertin, die Anzahl der beim
selben Arzt bzw. derselben Ärztin in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte
sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich alleine keine als
Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von der betroffenen
Sozialversicherung dar (BGE 137 V 210, 226 E. 1.3.3 sowie Urteile des
Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 3.3.2., 9C_212/2020
vom 4. September 2020 E. 4.1, 8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3., 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019
E. 4.2.1 und 9C_267/2015 vom 21. April 2016). Da vorliegend keine
anderen Gründe geltend gemacht werden, weshalb bei Dr. G____ grundsätzlich
ein Ausstandsgrund vorliegen sollte, erübrigt sich infolge der zitierten
Rechtsprechung eine Klärung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen
Fragen. Soweit sie sich nach einem Facharzttitel erkundigt, sei darauf
hingewiesen, dass bereits aus dem Gutachten selbst hervorgeht, dass Dr. G____
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates ist (vgl. AB 2/26, S. 1). Im Weiteren sind für den
Beweiswert eines medizinischen Berichtes weder dessen Herkunft noch dessen
Bezeichnung massgebend. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
namentlich entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Dies
bedeutet, dass auch nicht entscheidend ist, ob der Gutachter eine Weiterbildung
im Bereich Begutachtung hat oder nicht. Es bleibt daher, das Gutachten
materiell auf seine Beweistauglichkeit zu prüfen (vgl. E. 3.4.).
4.3
In seinem orthopädischen Gutachten vom 12. August 2019
(AB 2/26) stellte Dr. G____ folgende Diagnosen (S. 24 f.):
-
Epicondylitis
humeri radialis (MRI 06/2018)
-
Insertionstendinose
distale Bizepssehne links mit Peritendinitis-Zeichen (MRI 06/2018)
-
Rückläufige
chronische Schulterschmerzen links mit/bei
o
Impingement
mit/bei
§
Acromionsporn
(intraoperativer Befund 07/2017)
§
AC-Gelenksarthrose
(MRI 03/2016, 11/2016, 09/2017)
§
Bursitis
subacromialis (MRI 03/2016, 11/2016)
§
Tendinose lange
Bizepssehne bei/mit Instabilität (MRI 03/2016, 11/2016)
§
Arthroskopische
Bizepstenotomie, AC-Plastik und ACG-Teilresektion 07/2017
o
Begleitendes
myofasziales Schmerzsyndrom Trapezius/Pectoralis
o
Fortschreitende
degenerative Veränderungen (MRI 09/2017)
-
Schulterprellung
links am 5. März 2016
-
Mittelschweres
CTS links
-
Status nach OP
CTS rechts vor 20 Jahren
-
Multifaktoriell
bedingte Schmerzen Fuss/OSG links
o
Neuropathie
Nervus peronaeus links auf Höhe Sprunggelenk, DD kompressiv bedingt bei
Nachweis eines Ganglions im Bereich des Talo-Naviculargelenkes
o
Deutliche
Tendinose Ansatz der Tibialis anterior Sehne
-
Vorfussschmerzen
links mit Metatarsalgien II/III sowie V.a. Morton Neurom II/III
Dr. G____ erachtete den status quo sine spätestens am
14.
November 2016, dem Zeitpunkt des zweiten MRI, als eingetreten
(S. 37). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, es bestehe keine
Einschränkung derselben aufgrund von Unfallfolgen. Im Anschluss an das
Unfallereignis vom 5. März 2016 habe bis zum 5. Juni 2016 eine
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 6. Juni
2016.
habe die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. Juni 2016
50.
% betragen. Ab dem 20. Juni 2016 bestehe – was die Folgen des
Unfalls betreffe – eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 38). Im Weiteren hielt
Dr. G____ fest, aufgrund des Eintritts des status quo sine sei infolge des
Unfalls keine weitere Heilbehandlung notwendig. Ein Integritätsschaden bestehe
nicht (S. 38 f.).
Am 9. März 2020 nahm der Gutachter Dr. G____
ergänzend Stellung (AB 2/27). Dabei verneinte er explizit die vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderte multidisziplinäre
Begutachtung und hielt an seiner im Gutachten abgegeben Beurteilung fest.
4.4
Das orthopädische Gutachten von Dr. G____ vom 12. August
2019.
ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen
Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die
geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet
und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418)
wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 34, S. 12 ff.). In formaler
Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
4.5
Die Beschwerdeführerin fasst im Wesentlichen die medizinischen Akten
zusammen und verweist auf verschiedene Berichte, welche – anders als der
Gutachter Dr. G____ – von einer Unfallkausalität der fortbestehenden
Beschwerden ausgingen. Eine Zusammenfassung der Akten stellt noch keine klare
und begründete Kritik am Gutachten dar. Dasselbe gilt für die Feststellung,
dass es abweichende Meinungen behandelnder Ärzte und/oder Ärztinnen gebe. Es
ist nicht selten, dass sich Gutachter und behandelnde Ärzte und Ärztinnen in
Fällen, welche dem Gericht vorgelegt werden, widersprechen. Anders als die
Gutachter und Gutachterinnen, konzentrieren sich die behandelnden Ärzte und
Ärztinnen in erster Linie auf die Behandlung und haben nicht die Aufgabe, eine
objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes vorzunehmen, damit ein
abschliessender Entscheid über die Versicherungsansprüche gefällt werden kann.
Allein der Umstand, dass eine abweichende Meinung vom Gutachten besteht, genügt
in der Regel nicht, um das Gutachten in Frage zu stellen oder gar von diesem
abzuweichen und eine – vom Gutachten nicht gestützte – Leistungszusprache zu
begründen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen sowie
Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3. und 8C_143/2019
vom 21. August 2019 E. 4.4.1.). Vor allem letzteres gilt
beispielsweise für den von der Beschwerdeführerin konkret erwähnten Bericht des
J____spitals [...] vom 1. März 2017 (AB 2/16), der von der
gutachterlichen Meinung von Dr. G____ abweiche (vgl. Beschwerde,
N 10). Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass der Bericht dem
angerufenen Gericht schon im vorhergehenden Verfahren im Jahr 2017 vorlag und –
wie die anderen damals vorliegenden medizinischen Berichte – schon damals nicht
dazu führte, dass gestützt darauf eine Leistung gesprochen werden konnte (vgl.
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2017.33 vom
19.
Dezember 2017 E. 4.4. und E. 4.5.).
4.6
Konkret sei im Weiteren auf die Kritik eingegangen, Dr. K____,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
sei gemäss seinem Bericht vom 4. November 2019 (AB 2/25) überzeugt,
dass alle vorherigen und gegenwärtigen Schädigungen der Beschwerdeführerin auf
den Unfall vom März 2016 zurückzuführen seien. Dr. K____ gehe von
weitreichenden Unfallfolgen aus und erachte mitunter auch das aufgetretene
Karpaltunnelsyndrom (CTS) als Folge des Sturzes. Überdies habe er in seinem
Schreiben vom 9. Juni 2020 (Replikbeilage [RB] 8) eine Unklarheit auf
S. 7 der Stellungnahme von Dr. G____ vom 9. März 2020 (AB 2/27)
festgestellt. Dort werde eine Hypästhesiezone am radialen Unterarm, im
Zusammenhang mit einer Dysästhesie im linken Daumen beschrieben, obwohl auf
derselben Seite nachdrücklich drauf hingewiesen werde, dass nie neurologische
Ausfälle und Beschwerden im Ellbogen, Unterarm und der Hand beschrieben worden
seien. Gemäss Dr. K____ gehöre eine Hypästhesiezone im radialen
Unterarmbereich eigentlich nicht zur Neurologie des CTS.
Dr. K____ erklärte im erwähnten Bericht vom
4.
November 2019 insbesondere, es sei anzunehmen, dass die direkte
Kontusion mit ausgiebigem Hämatom im ganzen Pectoralisbereich zu einer Reizung
des Nervenplexus geführt habe, welcher sich bis jetzt nicht erholt habe. Dafür
sprächen das Nichtansprechen auf reguläre normale Schmerzmedikation und der
diffuse Schmerz im ganzen Arm. In Bezug auf das AC-Gelenk könne angenommen
werden, dass die unfallbedingte Verschlechterung entsprechend therapiert worden
sei. Nicht ausgeheilt seien für ihn aber die entstandenen neuralgischen
Schmerzen, welche nach wie vor vorhanden und anamnestisch klar unfallbedingt
seien, deren Kausalität aber schwierig nachzuweisen sei. Der Gutachter
Dr. G____ verwies daraufhin in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020
(AB 2/27) auf seine Ausführungen bezüglich eines Kausalzusammenhanges
zwischen den persistierenden Schmerzen und der traumatischen Schädigung des
AC-Gelenkes in seinem Gutachten. In diesem äusserte er sich ausführlich und
unter Verweis auf diverse Vorakten zur Unfallkausalität sämtlicher als unfallkausal
beklagten Beschwerden (Gutachten vom 12. August 2019, AB 2/26,
S. 25 ff.). Die kurzen Ausführungen von Dr. K____ im erwähnten
Bericht vermögen die Erklärungen und Schlussfolgerungen des Gutachters nicht in
Frage zu stellen – zumal Dr. K____ selbst bestätigte, dass eine Kausalität
schwierig nachzuweisen sei. In Bezug auf das CTS hielt er im Bericht vom
9.
Juni 2020 (RB 8) fest, dass dieses neurologisch sicher nicht
unfallkausal sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch,
der Gutachter habe einerseits festgestellt, dass nie neurologische Ausfälle
festgestellt worden seien, habe aber zugleich auf eine Hypästhesie am Unterarm
hingewiesen, ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachter wies in seiner
Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/27), S. 7, wohl darauf hin,
dass in sämtlichen zeitnahen Arztberichten (konkret verwies er auf Berichte von
Dr. F____ zwischen April 2016 und Januar 2017) nie neurologische Ausfälle
oder Beschwerden im Ellenbogen, im Unterarmbereich und in der Hand beschrieben
worden seien. Dies widerspricht seiner Erklärung nicht, dass er in seiner
Untersuchung – und damit Jahre nachdem die von ihm erwähnten Berichte von
Dr. F____ entstanden waren – festgestellt habe, dass die
Beschwerdeführerin eine Hypästhesiezone am radialen Unterarm sowie eine
Dysästhesie am linken Daumen angegeben habe. Dass früher keine solchen Ausfälle
festgestellt wurden bedeutet nicht, dass er in seiner Untersuchung nicht solche
feststellen konnte. Auch wenn im Weiteren eine solche Hypästhesiezone gemäss
Dr. K____ "eigentlich nicht zur Neurologie des CTS" gehöre, so
kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass eine neue Begutachtung unter
Beteiligung eines Neurologen oder einer Neurologin stattfinden müsse. Diesbezüglich
wies Dr. G____ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/
27), S. 3, darauf hin, dass am 28. März 2019 bereits eine
neurologische Abklärung bei Dr. L____, FMH Neurologie, stattgefunden habe
und er ihre detaillierte Beurteilung in seinem Gutachten wiedergegeben habe (vgl.
Gutachten vom 12. August 2019, AB 2/26, S. 18 f.). Es
ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, weshalb trotz dieser bereits
erfolgten und vom Gutachter Dr. G____ berücksichtigten neurologischen
Abklärung, zusätzlich noch eine neurologische Begutachtung stattfinden sollte.
Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf Dr. M____,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, der in seinem Bericht vom 2. Oktober 2020
(Beschwerdebeilage [BB] 3) von einer Unfallkausalität ausgehe. Auch dessen
Feststellung im erwähnten Bericht, die Neuralgie sei unfallkausal, ist kaum
begründet. Auch dieser Bericht vermag somit keine Zweifel am Gutachten von
Dr. G____ zu begründen.
4.7
In der Replik ("Zu Rz 27") macht die Beschwerdeführerin
sodann geltend, die Aussage von Dr. G____, die Beschwerdeführerin arbeite
zu 120 %, stelle lediglich eine Behauptung dar und werde bestritten. Sie
arbeite nicht mehr als 40 Stunden pro Woche. Entgegen einer weiteren Behauptung
von Dr. G____ sei die Beschwerdeführerin nicht schon seit 1981, sondern
erst seit 15 Jahren als Reinigungskraft tätig. Dementsprechend könne nicht von
der von Dr. G____ behaupteten chronischen arbeitsbezogenen Überlastung der
oberen Extremitäten ausgegangen werden.
Es trifft zunächst zu, dass der Gutachter auf S. 21 seines
Gutachtens (AB 2/26) festhielt, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer
Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 als Putzfrau gearbeitet. In der
Zusammenfassung erklärte er jedoch, die Beschwerdeführerin arbeite ihren
eigenen Angaben nach seit Januar 1998 in einem Pensum von 30 % als
Putzfrau von Büroräumen (Gutachten, S. 25). Weshalb es zu diesen
unterschiedlichen Angaben kam, lässt sich nicht eruieren. Jedoch sind die
Ausführungen des Gutachters in diesem Punkt schlüssig, weshalb diese kleine
Unklarheit das Gutachten insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen vermag, zumal
auch 15 Jahre noch eine relativ lange Zeitdauer sind. Dr. G____ legte
zudem dar, die Beschwerdeführerin habe bei der Firma E____ in einem Pensum von
30.
% (entsprechend 12 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen
Vollarbeitszeit von 40 Stunden) gearbeitet. Daneben habe sie bei einer Ärztin
ein Pensum von 18 Stunden übernommen und zusätzlich in diversen privaten
Haushalten drei bis vier Stunden täglich, während fünf Tagen in der Woche
Reinigungsarbeiten übernommen. Dass die Beschwerdeführerin nebst den beiden
etwas grösseren Pensen in verschiedenen kleineren Anstellungen gearbeitet haben
muss, ergibt sich auch aus den diversen Taggeldabrechnungen, welche nebst der
erwähnten Ärztin und der Firma E____ an fünf weitere Privatpersonen gerichtet
waren (vgl. AB 4/1 ff.). Die Beschwerdeführerin hat somit – was von ihr
auch nicht bestritten wird – mindestens in einem 100 %-Pensum gearbeitet.
Auch ausgehend von einer Reinigungstätigkeit von 15 Jahren in einem
100.
%-Pensum erschienen die Ausführungen von Dr. G____
nachvollziehbar, dass in Würdigung des Alters und des Berufes der
Beschwerdeführerin mit repetitiver Überkopfarbeit über viele Jahre von einer
starken Schulterbelastung auszugehen sei und somit von einer vorbestehenden
überlastungsbedingten Ursache für eine bereits längere Zeit aufgrund der
Impingement-Symptomatik entstandene Bursitis subacromialis auszugehen sei
(Gutachten, S. 29 f.).
4.8
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zudem geltend, es
bleibe im Hinblick auf die durchgeführten Kernspintomographien abzuwarten, ob
die Degeneration, die sie in dem durch den Unfall geschädigten Bereich erlitten
habe und die daraus resultierende Arthrose durch den Unfall beschleunigt worden
sein könnte oder nicht (Beschwerde, N 15). Der Gutachter Dr. G____
hat sich ausführlich und abschliessend zur Frage der Unfallkausalität der von
der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden geäussert. Es ist nicht zu
erwarten, dass weitere Abklärungen zu einem anderen, als seinem Schluss führen
würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerden seien erst
nach dem Unfall aufgetreten, sei festgehalten, dass eine gesundheitliche
Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach
diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel „post hoc ergo propter
hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019
vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012
E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und
8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.).
4.9
Zusammengefasst, vermögen die Ausführungen nicht zu Zweifeln am
Gutachten von Dr. G____ zu führen. Es gibt keine Veranlassung, ein
weiteres Gutachten, insbesondere ein multi- bzw. polydisziplinäres Gutachten zu
veranlassen. Dr. G____ hat nicht nur dargelegt, was er in seiner eigenen
Untersuchung festgestellt hat, sondern auch die Berichte der behandelnden Ärzte
und Ärztinnen berücksichtigt und gewürdigt. Es gibt weder Bedarf an einer
erneuten orthopädischen Begutachtung noch an einer neurologischen (vgl. dazu
auch E. 4.6.) oder einer Begutachtung durch einen Schmerzspezialisten. Weder
aus den Akten, noch aus den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und
der Replik eingereichten medizinischen Berichten ergeben sich ungeklärte Fragen
oder Zweifel am Gutachten. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf das
Gutachten von Dr. G____ vom 12. August 2019 (AB 2/26) sowie
seine ergänzende Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/27) abgestellt.
4.10
Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, dass
der status quo sine bei der Beschwerdeführerin per 14. November 2016
eingetreten ist. Demzufolge hat sie auch die Leistungen der Beschwerdeführerin
zu Recht eingestellt und den Fall abgeschlossen. Der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin die Leistungen ursprünglich per 31. Januar 2017
eingestellt hatte (vgl. Tatsachen I.b), ändert daran nichts. Auch die
Feststellung, dass der status quo sine bereits vor diesem Datum eingetreten ist,
vermag daran nichts zu ändern und gereicht auch nicht zum Nachteil der
Beschwerdeführerin. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der
Versicherungsträger die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen
Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro"
einstellen, beispielsweise mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege
kein versichertes Ereignis vor, oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche
Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine
Leistungen zurückfordern will (vgl. in BGE 146 V 51 nicht publizierte
E. 3. mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom
24.
September 2019], veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8, S. 23 ff.).
Soweit aus den Akten ersichtlich, ist bislang keine Rückforderung bereits
erbrachter Leistungen erfolgt. Folglich ist auch die rückwirkende Feststellung,
der status quo sine sei vor dem tatsächlichen Ende der Leistungen, im November
2016.
eingetreten, rechtmässig erfolgt. Im Übrigen hat das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt der Beschwerdeführerin im Verfahren
UV.2017.33 keine reformatio in peius angedroht, bzw. im Hinblick auf die
Rückweisung zur weiteren Abklärung der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit
gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen. Für eine Schlechterstellung der
Beschwerdeführerin infolge der Rückweisung wäre aber die Androhung, dass die
Rückweisung zu einer reformatio in peius führen könnte, notwendig gewesen (vgl.
BGE 137 V 314).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin entzog der Einsprache mit Verfügung vom
11.
März 2020 (AB 3/64, S. 2) die aufschiebende Wirkung (vgl.
Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002
über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 23. September 2020 fest und
verwies auf die Gefahr der Nichtwiedereinbringbarkeit der weiter gewährten
Leistungen (AB 3/76, S. 4). Die Beschwerdeführerin beantragt die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
5.2
Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung hinfällig, da die Beschwerdeführerin mit ihren
Anträgen unterliegt. Damit werden die in E. 5.1. erwähnte Verfügung und
der dieser folgende, angefochtene Einspracheentscheid bestätigt.
6.
6.1
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: