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Entscheid

UV.2020.47

Eintritt des status quo sine; Beweistauglichkeit eines monodisziplinären Gutachtens

19. April 2021Deutsch27 min

wurde ihr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, AB 4/45).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

April 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

C____ Versicherungen AG

[...]

vertreten durch D____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.47

Einspracheentscheid vom 23.

September 2020

Eintritt des status quo sine;

Beweistauglichkeit eines monodisziplinären Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitet (unter anderem) seit dem

1. Januar 1998 als Reinigungsfrau bei der E____. Über diese ist sie bei

der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 5. März 2016

stürzte sie bei der Arbeit von einer Leiter und erlitt dabei Prellungen an

Schulter, Arm und Rippen (Schadenmeldung UVG vom 8. März 2016,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2/1). In der Folge war die

Beschwerdeführerin zunächst zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 6. Juni

2016 war sie noch zu 50 % arbeitsunfähig und ab dem 20. Juni 2016

wurde ihr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Unfallschein UVG, AB 4/45).

Im Juni 2016 nahm die Beschwerdeführerin denn auch die Arbeit wieder auf (vgl.

Unfallschein UVG, AB 4/45, Patientenakteneintrag von Dr. F____ vom 31. Mai

2016 und vom 27. Juni 2016, AB 2/8). Die Beschwerdegegnerin erbrachte

die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen (vgl. z.B. Schreiben vom 15., vom

21. und vom 28. April 2016, AB 4/3 bis 6 sowie AB 4/9, 4/10, und

4/12 bis 4/20).

b)

Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Leistungen aufgrund des Erreichens des

status quo ante per 31. Januar 2017 einstellen werde (AB 3/1). Am

6. Februar 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer

Leistungen per 31. Januar 2017 (AB 3/5). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 10. Februar 2017 Einsprache (AB 3/6). In ihrem

Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer

Verfügung fest und wies die Einsprache ab (AB 3/12). Die von der

Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, am

12. Juni 2017 dagegen erhobene Beschwerde (AB 3/13) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil UV.2017.33 vom 19. Dezember

2017 gut. Es wies die Sache zur Einholung eines neutralen Gutachtens an die

Beschwerdegegnerin zurück (vgl. AB 3/35).

c)

Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge Dr. G____, Facharzt

FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit

der Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Gutachtenauftrag vom

12. Juni 2019, AB 3/40). Im Nachgang der Begutachtung nahm der von

der Beschwerdeführerin mittlerweile mandatierte B____ als ihr Rechtsvertreter zum

Gutachten Stellung und machte im Wesentlichen geltend, es sei eine

multidisziplinäre Begutachtung notwendig (Schreiben vom 17. Februar 2020, AB

3/62).

d)

Gestützt auf das Gutachten von Dr. G____ vom 12. August 2019

(AB 2/26) sowie einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom

9. März 2020 (AB 2/27) kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

11. März 2020 zum Schluss, dass der status quo sine per 14. November

2016 eingetreten sei (AB 3/64). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, mittlerweile

vertreten durch B____, am 11. Mai 2020 Einsprache (AB 3/68). Mit

Einspracheentscheid vom 23. September 2020 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab (AB 3/76).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 23. September 2020 sei aufzuheben und es sei die

Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bzw. zur

Einholung eines multidisziplinären Gutachtens, zum Beispiel an der H____klinik [...],

unter explizitem Einbezug eines Orthopäden, Neurologen und

Schmerzspezialisten/Rheu­ma­tologen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Im Weiteren sei eine Leistungspflicht aus dem Bundesgesetz vom 20. März

1982.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), wie sie vorab von der

Beschwerdeführerin beantragt worden sei, festzusetzen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin zudem, die

aufschiebende Wirkung sei zu bewerten und zu vereinbaren, d.h. sie sei in

diesem Fall und in diesem rechtlichen Verfahren aufrechtzuerhalten.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar

2021.

auf Abweisung der Beschwerde. Sie beantragt zudem die Abweisung des

Antrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Alles unter

o/e-Kostenfolge.

c)

Mit Replik vom 4. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren,

in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)

Mit Verfügung vom 19. März 2021 teilt der Instruktionsrichter den

Parteien mit, dass die Replik mit Kopien der Beschwerdegegnerin zugestellt

werde, der Schriftenwechsel geschlossen sei und der Fall der Kammer zur

Beratung vorgelegt werde. Er weist zudem darauf hin, dass mangels eines

entsprechenden Antrags auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichtet

werde.

e)

Die Beschwerdegegnerin reicht eine Duplik vom 1. April 2021 ein und

hält an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.

a)

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 19. April 2021 die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)

Mit Eingabe vom 21. April 2021 macht die Beschwerdeführerin

geltend, da der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, sei die Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen

werde sie vollumfänglich bestritten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, anders als der Gutachter Dr. G____ sei

sie der Auffassung, dass ein Integritätsschaden bestehe, kann mangels

Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Weder die

Verfügung vom 11. März 2020 (AB 3/64) noch der angefochtene

Einspracheentscheid vom 23. September 2020 (AB 3/76) äussern sich zur

Frage der Integritätsentschädigung. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

In formeller Sicht sei festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die

Duplik vom 1. April 2021 unaufgefordert und nach Abschluss des

Schriftenwechsels (vgl. Instruktionsverfügung vom 22. März 2021) einreicht.

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern diese überhaupt

beachtet werden darf, erübrigt sich. Wie sich aus den folgenden Erwägungen

implizit ergibt, ist die Duplik nicht entscheidend für das vorliegende

Verfahren. Sie vermag den Ausgang des Verfahrens in keiner Weise zu beeinflussen.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das Gutachten von

Dr. G____ vom 12. August 2019 (AB 2/26) davon aus, dass bei der

Beschwerdeführerin per 14. November 2016 der status quo sine eingetreten

sei. Damit hält sie implizit an ihrer bereits mit Verfügung vom 6. Februar

2017.

und Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 beschlossenen

Leistungseinstellung per 31. Januar 2017 (vgl. Tatsachen I.b) fest.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht

auf das Gutachten abgestellt werden. Zur Abklärung ihres Gesundheitszustands

sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig. Sinngemäss bringt sie vor,

sie habe über den 31. Januar 2017 hinaus einen Anspruch auf Leistungen

infolge des Unfallereignisses vom 5. März 2016.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon

ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin der status quo sine per 14. November

2016.

eingetreten sei. Insbesondere ist strittig, ob das Gutachten von Dr. G____

vom 12. August 2019 (AB 2/26) beweistauglich ist.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung

einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG,

soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt. Eine versicherte Person hat Anspruch

auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der

Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie

zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und

ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).

Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, er muss nicht

alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor,

wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als

begünstigt erscheint (129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f.

E. 5a).

3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des

Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher

oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist

(Bundesgerichtsurteile 8C_48/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007

E. 2.2). Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim

Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August

2016.

E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je

mit Hinweisen).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie

auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann

insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2

ATSG).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Vergabe

monodisziplinärer Gutachten durch eine Unfallversicherung – wie bei der Invalidenversicherung

– nicht nach dem Zufallsprinzip erfolgen (vgl. sinngemäss BGE 138 V 318, 322

E. 6.1.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020

E. 5.2., in welchen offen gelassen wurde, ob das für die

Invalidenversicherung in Art. 72bis Abs. 1 und 2 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201] normierte Zufallsprinzip bei Gutachten mit mehr als drei

Fachrichtungen auch bei der Unfallversicherung gelten müsste, sowie BGE 137 V 210, 242 E. 3.1.1 und BGE 139 V 349, 351 E. 2.2. und 357 E. 5.4,

in welchen das Bundesgericht festhielt, dass die Vergabe mono- und

bidisziplinärer Gutachten nicht über eine zentrale Plattform erfolgen muss). Sodann

gelten im Verfahren der Unfallversicherung die gleichen Verfahrens-, Gehörs-

und Partizipationsrechte (BGE 138 V 318, 322 E. 6.1.2).

Dies bedeutet, dass die Unfallversicherung der versicherten

Person den Umstand, dass eine Begutachtung stattfinden soll und die nach

Fachrichtung und Verfügbarkeit vorgesehenen Gutachterinnen und Gutachter mitteilt

(vgl. sinngemäss BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2). Ist die versicherte

Person damit nicht einverstanden, besteht also eine Uneinigkeit, hat die

Unfallversicherung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 318,

323.

E. 6.1.4 sowie BGE 139 V 349, 354 E. 5.1). Im Zusammenhang mit

der Anordnung des Verfahrens hat die versicherte Person das Recht, sich

vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4

mit Verweis auf BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9) bzw. vorgängig Fragen zu

stellen (BGE 139 V 349, 354 E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2021

vom 25. August 2021 E.4.1 mit Hinweisen).

3.4

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen

dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche

aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in

die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470

E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich

aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde

Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen

Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014

E. 4.1.).

4.

4.1

Soweit im vorliegenden Fall die Einhaltung der Verfahrensgarantien

im Zusammenhang mit der Begutachtung umstritten sind (vgl. Beschwerdeantwort,

N 32 ff. und Replik, S. 16 f.), so ist festzuhalten, dass der

Gutachtensauftrag vom 13. Juni 2019 (3/40) in Kopie auch an die damalige Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin, I____, ging. Auch die Bestätigung und der

Terminvorschlag gingen an die damalige Rechtsvertreterin (AB 3/42) und sie

wurde überdies in die Findung eines Termins für die Begutachtung involviert (AB

3/44). In diesem ganzen Zeitraum von der Anordnung der Begutachtung bis zur

Begutachtung selbst wurden seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihrer

Rechtsvertreterin keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin

vorgesehene Begutachtung vorgebracht – weder hinsichtlich des Umstands, dass

die Begutachtung monodisziplinär erfolgen sollte, noch hinsichtlich des

medizinischen Fachgebiets oder des Gutachters persönlich. Die

Beschwerdeführerin hätte jedoch durchaus die Möglichkeit gehabt, entsprechende

Einwände vorzubringen. Es gibt somit keine Hinweise, dass die

Beschwerdegegnerin die Rechte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der

Gutachtensvergabe (vgl. dazu E. 3.3.) in irgendeiner Weise verletzt hätte.

Im Übrigen erfolgte die Stellungnahme des aktuellen

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, mit welcher er geltend machte, es sei

eine multidisziplinäre Begutachtung notwendig, gar erst nach der Begutachtung

selbst (Schreiben vom 17. Februar 2020, AB 3/62). Dass die

Beschwerdegegnerin diesem Anliegen nicht Folge leistete, hat nichts mit der

Frage der Einhaltung der Verfahrensgarantien zu tun, sondern stellt eine

materiell-rechtliche Fragestellung dar.

4.2

Im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens äussert die

Beschwerdeführerin Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Gutachters Dr. G____.

Sie möchte wissen, welche Anzahl von Berichten, er in den letzten fünf Jahren

im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt hat, ob er in der Schweiz eine

praktisch-klinische Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % sowie eine

Gutachtertätigkeit im Umfang von maximal 50 % (jeweils bezogen auf ein

Vollzeitpensum) ausübe, sowie ob er einen FMH-Facharzttitel mit

"besonderem Fähigkeitsausweis im Bereich Begutachtung" besitze

(Beschwerde, Ziff. 15).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, stellen der

regelmässige Beizug eines Experten bzw. einer Expertin, die Anzahl der beim

selben Arzt bzw. derselben Ärztin in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte

sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich alleine keine als

Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von der betroffenen

Sozialversicherung dar (BGE 137 V 210, 226 E. 1.3.3 sowie Urteile des

Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 3.3.2., 9C_212/2020

vom 4. September 2020 E. 4.1, 8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3., 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019

E. 4.2.1 und 9C_267/2015 vom 21. April 2016). Da vorliegend keine

anderen Gründe geltend gemacht werden, weshalb bei Dr. G____ grundsätzlich

ein Ausstandsgrund vorliegen sollte, erübrigt sich infolge der zitierten

Rechtsprechung eine Klärung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen

Fragen. Soweit sie sich nach einem Facharzttitel erkundigt, sei darauf

hingewiesen, dass bereits aus dem Gutachten selbst hervorgeht, dass Dr. G____

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates ist (vgl. AB 2/26, S. 1). Im Weiteren sind für den

Beweiswert eines medizinischen Berichtes weder dessen Herkunft noch dessen

Bezeichnung massgebend. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

namentlich entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation

einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Dies

bedeutet, dass auch nicht entscheidend ist, ob der Gutachter eine Weiterbildung

im Bereich Begutachtung hat oder nicht. Es bleibt daher, das Gutachten

materiell auf seine Beweistauglichkeit zu prüfen (vgl. E. 3.4.).

4.3

In seinem orthopädischen Gutachten vom 12. August 2019

(AB 2/26) stellte Dr. G____ folgende Diagnosen (S. 24 f.):

-

Epicondylitis

humeri radialis (MRI 06/2018)

-

Insertionstendinose

distale Bizepssehne links mit Peritendinitis-Zeichen (MRI 06/2018)

-

Rückläufige

chronische Schulterschmerzen links mit/bei

o

Impingement

mit/bei

§

Acromionsporn

(intraoperativer Befund 07/2017)

§

AC-Gelenksarthrose

(MRI 03/2016, 11/2016, 09/2017)

§

Bursitis

subacromialis (MRI 03/2016, 11/2016)

§

Tendinose lange

Bizepssehne bei/mit Instabilität (MRI 03/2016, 11/2016)

§

Arthroskopische

Bizepstenotomie, AC-Plastik und ACG-Teilresektion 07/2017

o

Begleitendes

myofasziales Schmerzsyndrom Trapezius/Pectoralis

o

Fortschreitende

degenerative Veränderungen (MRI 09/2017)

-

Schulterprellung

links am 5. März 2016

-

Mittelschweres

CTS links

-

Status nach OP

CTS rechts vor 20 Jahren

-

Multifaktoriell

bedingte Schmerzen Fuss/OSG links

o

Neuropathie

Nervus peronaeus links auf Höhe Sprunggelenk, DD kompressiv bedingt bei

Nachweis eines Ganglions im Bereich des Talo-Naviculargelenkes

o

Deutliche

Tendinose Ansatz der Tibialis anterior Sehne

-

Vorfussschmerzen

links mit Metatarsalgien II/III sowie V.a. Morton Neurom II/III

Dr. G____ erachtete den status quo sine spätestens am

14.

November 2016, dem Zeitpunkt des zweiten MRI, als eingetreten

(S. 37). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, es bestehe keine

Einschränkung derselben aufgrund von Unfallfolgen. Im Anschluss an das

Unfallereignis vom 5. März 2016 habe bis zum 5. Juni 2016 eine

unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 6. Juni

2016.

habe die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zum 19. Juni 2016

50.

% betragen. Ab dem 20. Juni 2016 bestehe – was die Folgen des

Unfalls betreffe – eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 38). Im Weiteren hielt

Dr. G____ fest, aufgrund des Eintritts des status quo sine sei infolge des

Unfalls keine weitere Heilbehandlung notwendig. Ein Integritätsschaden bestehe

nicht (S. 38 f.).

Am 9. März 2020 nahm der Gutachter Dr. G____

ergänzend Stellung (AB 2/27). Dabei verneinte er explizit die vom

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderte multidisziplinäre

Begutachtung und hielt an seiner im Gutachten abgegeben Beurteilung fest.

4.4

Das orthopädische Gutachten von Dr. G____ vom 12. August

2019.

ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen

Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die

geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet

und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei

allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418)

wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 34, S. 12 ff.). In formaler

Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.5

Die Beschwerdeführerin fasst im Wesentlichen die medizinischen Akten

zusammen und verweist auf verschiedene Berichte, welche – anders als der

Gutachter Dr. G____ – von einer Unfallkausalität der fortbestehenden

Beschwerden ausgingen. Eine Zusammenfassung der Akten stellt noch keine klare

und begründete Kritik am Gutachten dar. Dasselbe gilt für die Feststellung,

dass es abweichende Meinungen behandelnder Ärzte und/oder Ärztinnen gebe. Es

ist nicht selten, dass sich Gutachter und behandelnde Ärzte und Ärztinnen in

Fällen, welche dem Gericht vorgelegt werden, widersprechen. Anders als die

Gutachter und Gutachterinnen, konzentrieren sich die behandelnden Ärzte und

Ärztinnen in erster Linie auf die Behandlung und haben nicht die Aufgabe, eine

objektive Beurteilung des Gesundheitszustandes vorzunehmen, damit ein

abschliessender Entscheid über die Versicherungsansprüche gefällt werden kann.

Allein der Umstand, dass eine abweichende Meinung vom Gutachten besteht, genügt

in der Regel nicht, um das Gutachten in Frage zu stellen oder gar von diesem

abzuweichen und eine – vom Gutachten nicht gestützte – Leistungszusprache zu

begründen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen sowie

Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3. und 8C_143/2019

vom 21. August 2019 E. 4.4.1.). Vor allem letzteres gilt

beispielsweise für den von der Beschwerdeführerin konkret erwähnten Bericht des

J____spitals [...] vom 1. März 2017 (AB 2/16), der von der

gutachterlichen Meinung von Dr. G____ abweiche (vgl. Beschwerde,

N 10). Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass der Bericht dem

angerufenen Gericht schon im vorhergehenden Verfahren im Jahr 2017 vorlag und –

wie die anderen damals vorliegenden medizinischen Berichte – schon damals nicht

dazu führte, dass gestützt darauf eine Leistung gesprochen werden konnte (vgl.

Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2017.33 vom

19.

Dezember 2017 E. 4.4. und E. 4.5.).

4.6

Konkret sei im Weiteren auf die Kritik eingegangen, Dr. K____,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

sei gemäss seinem Bericht vom 4. November 2019 (AB 2/25) überzeugt,

dass alle vorherigen und gegenwärtigen Schädigungen der Beschwerdeführerin auf

den Unfall vom März 2016 zurückzuführen seien. Dr. K____ gehe von

weitreichenden Unfallfolgen aus und erachte mitunter auch das aufgetretene

Karpaltunnelsyndrom (CTS) als Folge des Sturzes. Überdies habe er in seinem

Schreiben vom 9. Juni 2020 (Replikbeilage [RB] 8) eine Unklarheit auf

S. 7 der Stellungnahme von Dr. G____ vom 9. März 2020 (AB 2/27)

festgestellt. Dort werde eine Hypästhesiezone am radialen Unterarm, im

Zusammenhang mit einer Dysästhesie im linken Daumen beschrieben, obwohl auf

derselben Seite nachdrücklich drauf hingewiesen werde, dass nie neurologische

Ausfälle und Beschwerden im Ellbogen, Unterarm und der Hand beschrieben worden

seien. Gemäss Dr. K____ gehöre eine Hypästhesiezone im radialen

Unterarmbereich eigentlich nicht zur Neurologie des CTS.

Dr. K____ erklärte im erwähnten Bericht vom

4.

November 2019 insbesondere, es sei anzunehmen, dass die direkte

Kontusion mit ausgiebigem Hämatom im ganzen Pectoralisbereich zu einer Reizung

des Nervenplexus geführt habe, welcher sich bis jetzt nicht erholt habe. Dafür

sprächen das Nichtansprechen auf reguläre normale Schmerzmedikation und der

diffuse Schmerz im ganzen Arm. In Bezug auf das AC-Gelenk könne angenommen

werden, dass die unfallbedingte Verschlechterung entsprechend therapiert worden

sei. Nicht ausgeheilt seien für ihn aber die entstandenen neuralgischen

Schmerzen, welche nach wie vor vorhanden und anamnestisch klar unfallbedingt

seien, deren Kausalität aber schwierig nachzuweisen sei. Der Gutachter

Dr. G____ verwies daraufhin in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020

(AB 2/27) auf seine Ausführungen bezüglich eines Kausalzusammenhanges

zwischen den persistierenden Schmerzen und der traumatischen Schädigung des

AC-Gelenkes in seinem Gutachten. In diesem äusserte er sich ausführlich und

unter Verweis auf diverse Vorakten zur Unfallkausalität sämtlicher als unfallkausal

beklagten Beschwerden (Gutachten vom 12. August 2019, AB 2/26,

S. 25 ff.). Die kurzen Ausführungen von Dr. K____ im erwähnten

Bericht vermögen die Erklärungen und Schlussfolgerungen des Gutachters nicht in

Frage zu stellen – zumal Dr. K____ selbst bestätigte, dass eine Kausalität

schwierig nachzuweisen sei. In Bezug auf das CTS hielt er im Bericht vom

9.

Juni 2020 (RB 8) fest, dass dieses neurologisch sicher nicht

unfallkausal sei. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch,

der Gutachter habe einerseits festgestellt, dass nie neurologische Ausfälle

festgestellt worden seien, habe aber zugleich auf eine Hypästhesie am Unterarm

hingewiesen, ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachter wies in seiner

Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/27), S. 7, wohl darauf hin,

dass in sämtlichen zeitnahen Arztberichten (konkret verwies er auf Berichte von

Dr. F____ zwischen April 2016 und Januar 2017) nie neurologische Ausfälle

oder Beschwerden im Ellenbogen, im Unterarmbereich und in der Hand beschrieben

worden seien. Dies widerspricht seiner Erklärung nicht, dass er in seiner

Untersuchung – und damit Jahre nachdem die von ihm erwähnten Berichte von

Dr. F____ entstanden waren – festgestellt habe, dass die

Beschwerdeführerin eine Hypästhesiezone am radialen Unterarm sowie eine

Dysästhesie am linken Daumen angegeben habe. Dass früher keine solchen Ausfälle

festgestellt wurden bedeutet nicht, dass er in seiner Untersuchung nicht solche

feststellen konnte. Auch wenn im Weiteren eine solche Hypästhesiezone gemäss

Dr. K____ "eigentlich nicht zur Neurologie des CTS" gehöre, so

kann allein daraus nicht geschlossen werden, dass eine neue Begutachtung unter

Beteiligung eines Neurologen oder einer Neurologin stattfinden müsse. Diesbezüglich

wies Dr. G____ in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/

27), S. 3, darauf hin, dass am 28. März 2019 bereits eine

neurologische Abklärung bei Dr. L____, FMH Neurologie, stattgefunden habe

und er ihre detaillierte Beurteilung in seinem Gutachten wiedergegeben habe (vgl.

Gutachten vom 12. August 2019, AB 2/26, S. 18 f.). Es

ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, weshalb trotz dieser bereits

erfolgten und vom Gutachter Dr. G____ berücksichtigten neurologischen

Abklärung, zusätzlich noch eine neurologische Begutachtung stattfinden sollte.

Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf Dr. M____,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, der in seinem Bericht vom 2. Oktober 2020

(Beschwerdebeilage [BB] 3) von einer Unfallkausalität ausgehe. Auch dessen

Feststellung im erwähnten Bericht, die Neuralgie sei unfallkausal, ist kaum

begründet. Auch dieser Bericht vermag somit keine Zweifel am Gutachten von

Dr. G____ zu begründen.

4.7

In der Replik ("Zu Rz 27") macht die Beschwerdeführerin

sodann geltend, die Aussage von Dr. G____, die Beschwerdeführerin arbeite

zu 120 %, stelle lediglich eine Behauptung dar und werde bestritten. Sie

arbeite nicht mehr als 40 Stunden pro Woche. Entgegen einer weiteren Behauptung

von Dr. G____ sei die Beschwerdeführerin nicht schon seit 1981, sondern

erst seit 15 Jahren als Reinigungskraft tätig. Dementsprechend könne nicht von

der von Dr. G____ behaupteten chronischen arbeitsbezogenen Überlastung der

oberen Extremitäten ausgegangen werden.

Es trifft zunächst zu, dass der Gutachter auf S. 21 seines

Gutachtens (AB 2/26) festhielt, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer

Einreise in die Schweiz im Jahr 1981 als Putzfrau gearbeitet. In der

Zusammenfassung erklärte er jedoch, die Beschwerdeführerin arbeite ihren

eigenen Angaben nach seit Januar 1998 in einem Pensum von 30 % als

Putzfrau von Büroräumen (Gutachten, S. 25). Weshalb es zu diesen

unterschiedlichen Angaben kam, lässt sich nicht eruieren. Jedoch sind die

Ausführungen des Gutachters in diesem Punkt schlüssig, weshalb diese kleine

Unklarheit das Gutachten insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen vermag, zumal

auch 15 Jahre noch eine relativ lange Zeitdauer sind. Dr. G____ legte

zudem dar, die Beschwerdeführerin habe bei der Firma E____ in einem Pensum von

30.

% (entsprechend 12 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen

Vollarbeitszeit von 40 Stunden) gearbeitet. Daneben habe sie bei einer Ärztin

ein Pensum von 18 Stunden übernommen und zusätzlich in diversen privaten

Haushalten drei bis vier Stunden täglich, während fünf Tagen in der Woche

Reinigungsarbeiten übernommen. Dass die Beschwerdeführerin nebst den beiden

etwas grösseren Pensen in verschiedenen kleineren Anstellungen gearbeitet haben

muss, ergibt sich auch aus den diversen Taggeldabrechnungen, welche nebst der

erwähnten Ärztin und der Firma E____ an fünf weitere Privatpersonen gerichtet

waren (vgl. AB 4/1 ff.). Die Beschwerdeführerin hat somit – was von ihr

auch nicht bestritten wird – mindestens in einem 100 %-Pensum gearbeitet.

Auch ausgehend von einer Reinigungstätigkeit von 15 Jahren in einem

100.

%-Pensum erschienen die Ausführungen von Dr. G____

nachvollziehbar, dass in Würdigung des Alters und des Berufes der

Beschwerdeführerin mit repetitiver Überkopfarbeit über viele Jahre von einer

starken Schulterbelastung auszugehen sei und somit von einer vorbestehenden

überlastungsbedingten Ursache für eine bereits längere Zeit aufgrund der

Impingement-Symptomatik entstandene Bursitis subacromialis auszugehen sei

(Gutachten, S. 29 f.).

4.8

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zudem geltend, es

bleibe im Hinblick auf die durchgeführten Kernspintomographien abzuwarten, ob

die Degeneration, die sie in dem durch den Unfall geschädigten Bereich erlitten

habe und die daraus resultierende Arthrose durch den Unfall beschleunigt worden

sein könnte oder nicht (Beschwerde, N 15). Der Gutachter Dr. G____

hat sich ausführlich und abschliessend zur Frage der Unfallkausalität der von

der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden geäussert. Es ist nicht zu

erwarten, dass weitere Abklärungen zu einem anderen, als seinem Schluss führen

würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerden seien erst

nach dem Unfall aufgetreten, sei festgehalten, dass eine gesundheitliche

Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach

diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel „post hoc ergo propter

hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019

vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012

E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und

8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.).

4.9

Zusammengefasst, vermögen die Ausführungen nicht zu Zweifeln am

Gutachten von Dr. G____ zu führen. Es gibt keine Veranlassung, ein

weiteres Gutachten, insbesondere ein multi- bzw. polydisziplinäres Gutachten zu

veranlassen. Dr. G____ hat nicht nur dargelegt, was er in seiner eigenen

Untersuchung festgestellt hat, sondern auch die Berichte der behandelnden Ärzte

und Ärztinnen berücksichtigt und gewürdigt. Es gibt weder Bedarf an einer

erneuten orthopädischen Begutachtung noch an einer neurologischen (vgl. dazu

auch E. 4.6.) oder einer Begutachtung durch einen Schmerzspezialisten. Weder

aus den Akten, noch aus den von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und

der Replik eingereichten medizinischen Berichten ergeben sich ungeklärte Fragen

oder Zweifel am Gutachten. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf das

Gutachten von Dr. G____ vom 12. August 2019 (AB 2/26) sowie

seine ergänzende Stellungnahme vom 9. März 2020 (AB 2/27) abgestellt.

4.10

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt, dass

der status quo sine bei der Beschwerdeführerin per 14. November 2016

eingetreten ist. Demzufolge hat sie auch die Leistungen der Beschwerdeführerin

zu Recht eingestellt und den Fall abgeschlossen. Der Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin die Leistungen ursprünglich per 31. Januar 2017

eingestellt hatte (vgl. Tatsachen I.b), ändert daran nichts. Auch die

Feststellung, dass der status quo sine bereits vor diesem Datum eingetreten ist,

vermag daran nichts zu ändern und gereicht auch nicht zum Nachteil der

Beschwerdeführerin. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der

Versicherungsträger die vorübergehenden Leistungen ohne Berufung auf einen

Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro"

einstellen, beispielsweise mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege

kein versichertes Ereignis vor, oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche

Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine

Leistungen zurückfordern will (vgl. in BGE 146 V 51 nicht publizierte

E. 3. mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom

24.

September 2019], veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8, S. 23 ff.).

Soweit aus den Akten ersichtlich, ist bislang keine Rückforderung bereits

erbrachter Leistungen erfolgt. Folglich ist auch die rückwirkende Feststellung,

der status quo sine sei vor dem tatsächlichen Ende der Leistungen, im November

2016.

eingetreten, rechtmässig erfolgt. Im Übrigen hat das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt der Beschwerdeführerin im Verfahren

UV.2017.33 keine reformatio in peius angedroht, bzw. im Hinblick auf die

Rückweisung zur weiteren Abklärung der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit

gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen. Für eine Schlechterstellung der

Beschwerdeführerin infolge der Rückweisung wäre aber die Androhung, dass die

Rückweisung zu einer reformatio in peius führen könnte, notwendig gewesen (vgl.

BGE 137 V 314).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin entzog der Einsprache mit Verfügung vom

11.

März 2020 (AB 3/64, S. 2) die aufschiebende Wirkung (vgl.

Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 11. September 2002

über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 23. September 2020 fest und

verwies auf die Gefahr der Nichtwiedereinbringbarkeit der weiter gewährten

Leistungen (AB 3/76, S. 4). Die Beschwerdeführerin beantragt die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

5.2

Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils wird die Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung hinfällig, da die Beschwerdeführerin mit ihren

Anträgen unterliegt. Damit werden die in E. 5.1. erwähnte Verfügung und

der dieser folgende, angefochtene Einspracheentscheid bestätigt.

6.

6.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: