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Entscheid

UV.2020.48

Bei Zweifel an der vertrauensärztlichen Beurteilung ist ein versicherungsexternes Gutachten notwendig

16. März 2021Deutsch17 min

31. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt Dr. E____ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S.

Bammater-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.48

Einspracheentscheid vom 14.

Oktober 2020

Bei Zweifel an der

vertrauensärztlichen Beurteilung ist ein versicherungsexternes Gutachten

notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 2. Mai 1994

bei der D____ AG und ist infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin

unfallversichert. Am 29. November 2019 stürzte sie während der Arbeit auf einem

Platz in [...], Italien, und verletzte sich dabei am Becken (vgl. Unfallmeldung

[Annuncio d'infortunio-bagatelle LAINF] vom 20. März 2020,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2, sowie Fragebogen – Allgemeiner Sturz,

AB 24). Am 20. März 2020 tätigte die Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin eine Unfallmeldung (AB 2). Die Beschwerdegegnerin

leitete daraufhin Abklärungen ein. Ab dem 16. April 2020 bis zum

31. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom behandelnden Arzt Dr. E____ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl.

Zeugnis vom 14. Mai 2020, AB 8, und Bericht vom 3. Juli 2020,

AB 38.12).

b)

Mit Verfügung vom 4. September 2020 informierte die

Beschwerdegegnerin, dass sie ihre Leistungen, basierend auf der Beurteilung

ihres Vertrauensarztes Dr. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Vertrauensarzt SGV, rückwirkend per

19. Dezember 2019 einstelle. Die zu viel erbrachten Heilkosten würden

jedoch nicht zurückgefordert. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die

aufschiebende Wirkung (AB 44). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

25. September 2020 Einsprache (AB 60). Diese wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 ab

(Beschwerdebeilage 1).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 12. November 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen auch nach dem 19. Dezember 2020 (Anm.: gemeint ist wohl der

19.

Dezember 2019) auszurichten. Eventualiter sei ein Gutachten zur

Beurteilung der über den 19. Dezember 2019 hinaus dauernden

Unfallkausalität einzuholen. Alles unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

16.

Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 23. Dezember 2020 und Duplik vom 20. Januar

2021.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass nach dem

19.

Dezember 2019 keine Folgen des Sturzes der Beschwerdeführerin vom

29.

November 2019 mehr vorlägen. Ab diesem Zeitpunkt geht sie von einem

status quo sine aus. In medizinischer Hinsicht stellt sie im Wesentlichen auf

die Berichte ihres Vertrauensarztes Dr. F____ ab.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht

auf die Beurteilung des Vertrauensarztes abgestellt werden – schon daher nicht,

weil ihm die MRI-Bildgebung nicht vorgelegen habe. Selbst wenn die Diskushernie

zudem nicht durch den Unfall selbst verursacht worden sei, sondern bereits

vorbestanden habe, so bestehe die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

aufgrund einer Verschlimmerung bzw. Aktivierung der vorbestandenen Diskushernie.

Ein status quo sine sei drei Wochen nach dem Unfallereignis nicht nachgewiesen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen der

Beschwerdeführerin zu Recht per 19. Dezember 2020 eingestellt hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64

E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

(überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (die blosse

Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017

vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. mit Hinweis auf Urteil

8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1), entfällt die Leistungspflicht

des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteile

des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2).

Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt

beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom

24.

August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012

E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt

die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,

die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der

Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall

massgebend sind (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.).

Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen

zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.3.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der

Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8a und b).

3.3.3

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen).

3.4

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte,

was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen

Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni

2018.

E. 3.2.2 mit Hinweis). Deren Berichten stellen rechtsprechungsgemäss

keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und es kommt ihnen

praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in

Auftrag gegebenen Gutachten. Es wird ihnen jedoch stets Beweiswert zuerkannt,

sofern sie den oben genannten Anforderungen an einen Arztbericht entsprechen.

Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen

Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen

sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f.

E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f.

E. 1c, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018

E. 3.2.2 mit Hinweis). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit

Hinweisen).

3.5

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es

medizinischer Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass

praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt.

Eine Diskushernie kann als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das

Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der

Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie unverzüglich und

mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3.,

8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2., 8C_13/2018 vom 9. Mai

2018.

E. 3.2., 8C_1020/2008 E. 4.1). Wurde

eine Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur

aktiviert, nicht aber verursacht, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung

vor. In diesem Fall hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar

im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien kann

das Erreichen des Status quo sine nach dem derzeitigen medizinischen

Wissensstand nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Eine richtunggebende

Verschlimmerung muss röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der

altersüblichen Progression abheben. Eine traumatische Verschlimmerung eines

klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel

nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen

zu betrachten (Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2020

vom 4. März 2021 E. 2.3., 8C_552/2020 vom 16. Dezember

2020.

E. 3.2. und 8C_13/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.3., je mit

weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. F____, stellte

in seiner Stellungnahme vom 26. August 2020 (AB 43) fest, dass es

sich bei den Beschwerden der Beschwerdeführerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht um Unfallfolgen handle. Er erklärte, die

Beschwerdeführerin habe am 29. November 2019 einen Sturz direkt auf die

rechte Körperseite erlitten. Die erste Behandlung sei am 20. Dezember 2019

erfolgt. Im Untersuchungsbericht seien keine unfallkausalen Befunde an der

rechten Körperseite beschreiben, sondern Beschwerden an der Lendenwirbelsäule

(LWS) mit einer Wurzelreizung L4 links. Die Abklärungen der LWS mittels MRI vom

24.

Dezember 2019 (AB 23) hätten eine Diskushernie L4/5 mit

Wurzelreizung L4 links sowie degenerative Veränderungen der LWS ohne Nachweis

von unfallkausalen strukturellen Körperschädigungen ergeben. Aufgrund des MRI

sei die Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und

nicht unfallkausal. Zudem seien die Kriterien für eine traumatische Diskushernie

(adäquates Trauma, sofortiges lumbales oder lumboradikuläres Syndrom, sofortige

Arbeitsunfähigkeit) nicht erfüllt. Die im Arztbericht der Telefonkonsultation

vom 16. April 2020 erwähnten zusätzlichen Diagnosen seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unfallfremd. Der status quo sine sei

drei Wochen nach dem Sturz auf die rechte Körperhälfte, also am

19.

Dezember 2019 erreicht gewesen.

In seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 (AB 63)

hielt er an seiner Beurteilung fest. Unter Verweis auf das am 24. Dezember

2019.

durchgeführte MRI (vgl. AB 23) erklärte er namentlich, "im

Segment L4/5 Diagnose einer Diskushernie mit, als Zeichen der vorbestehenden

Bandscheibenpathologie einer Verminderung der Bandscheibenhöhe sowie

degenerative vorbestehende arthrotische Veränderungen der Facettengelenke und

eine Verdickung der Lig. flava als Zeichen einer vorbestehenden Degeneration

von L4/5". Dies stehe im Gegensatz zu den Angaben im Bericht von Dr. E____

vom 14. September 2020 (AB 61), gemäss welchem auf der Höhe L4/5

keine degenerativen Veränderungen vorhanden seien. Im MRI-Befund fänden sich

zudem keine Angaben zur Hydration der Bandscheibe L4/5. Ödematöse Veränderungen

der Bandscheibe L4/5 und der Diskushernie seien im MRI-Bericht ebenfalls nicht

beschrieben. Im Weiteren habe das MRI massivste, ebenfalls vorbestehende

degenerative Veränderungen L5/S1 mit aufgehobener Bandscheibe und ventraler

knöcherner Überbrückung gezeigt, was entsprechend zu einer chronischen

Überbelastung des darüber liegenden Segmentes L4/5 geführt habe. Die ödematösen

Veränderungen im Markraum der knöchernen Bogenwurzel L5 beidseits, sowie

bandförmig links lateral an die Deckplatte L5 würden vom Radiologen auf eine

mechanische Mehrbelastung und somit nicht auf eine unfallkausale Genese zurückgeführt.

Zudem fehlten im MRI die üblichen Begleitverletzungen einer traumatischen

Diskushernie (Läsionen der paravertebralen Muskulatur und/oder der

Bandstrukturen der Wirbelsäule).

4.2

Demgegenüber bestreitet der behandelnde Arzt Dr. E____ in

seinem Bericht vom 14. September 2020 (AB 61), dass drei Wochen nach

dem Unfallereignis ein status quo sine angenommen werden könne. Dazu führt er

aus, die Beschwerdeführerin habe aus guter Gesundheit am 29. November 2019

einen Sturz auf die rechte Körperseite erlitten. Dabei sei es unmittelbar zu

einem linksseitigen lumbovertebralen Schmerzereignis mit Ausstrahlung in das

Dermatom L4 links gekommen. Bei einem MRT der LWS vom 24. Dezember 2019

(AB 23) habe eine frische, noch ödematöse und foraminal bis extraforaminal

reichende Diskushernie L4/L5 links mit Verdrängung der Nervenwurzel-L4

objektiviert werden können. Der übrige Status der Lendenwirbelsäule habe

lediglich degenerative Veränderungen im Segment LWK5/SWK1 gezeigt, diese seien

klinisch asymptomatisch. Die radiologische sowie die klinisch-rheumatologische

Beurteilung weise auf ein akutes Geschehen hin, was am Wassergehalt der

ausgetretenen Bandscheibe zu erkennen sei. Im Verlauf nach

Bandscheibenherniationen komme es zu einer sukzessiven Entwässerung und auch Schrumpfung

derselben. Ausserdem zeigten sich ossäre Reaktionen im Sinne einer

osteochondrothischen Veränderung. Diese Veränderungen könnten bei der

Beschwerdeführerin zurzeit nicht objektiviert werden, was die akute Situation

unterstreiche. Der natürliche Verlauf einer Diskushernie, insbesondere medial

und mediolateral entspreche einer meist raschen Besserung der

Beschwerdesymptomatik durch die oben genannte Entwässerung und Abnahme der

Entzündungsmediatoren loco regionär. Dies könne auch bei einer intraforaminalen

bis extraforaminalen und somit direkt die Nervenwurzeln begleitende Diskushernie

nicht gleichsam erwartet werden. Die Beschwerdeführerin zeige eine typische

belastungs- und stellungsunabhängige radikuläre Reiz- und intermittierende

Ausfallsymptomatik (Ermüdbarkeit Bein links in der Kniestreckung). Dies sei ein

typisches Beschwerdebild, welches bei intraforaminal gelegenen Diskushernien

objektiviert werden könne. Es liege in der Natur der Diskushernien und speziell

der intraforaminalen Diskushernien, dass sie sich mehrmonatig symptomatisch

präsentieren könnten, speziell Lage- und Bewegungsabhängig. Bei der

Beschwerdeführerin sei es zu einem Crescendo und somit zunehmender

Beschwerdesymptomatik mit Arbeitsunfähigkeit gekommen.

4.3

Einigkeit der Ärzte besteht hinsichtlich des Vorliegens einer

Diskushernie an der Lendenwirbelsäule, auf Höhe L4/5. Während Dr. E____

schon in den Diagnosen festhält, es bestünden foraminale Diskushernien,

"akut nach Sturz auf rechte Körperseite" und erklärt, dass die

Beschwerden mehrere Monate anhalten könnten, geht der Vertrauensarzt Dr. F____

davon aus, dass drei Wochen nach dem Sturz vom 29. November 2020 keine

Unfallfolgen mehr vorlägen.

Der von beiden zitierte Bericht von Dr. G____, [...], vom

24.

Dezember 2019 (AB 23) bezüglich des MRT der LWS äussert sich

nicht zur Frage der Unfallkausalität. Dr. G____ hielt in der Beurteilung

fest, es bestehe ein aufgehobenes Bandscheibenfach Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1

wie bei Status nach Diskektomie/Spondylodese, bei LWK 4/5 liege eine grosse

breitbasige links foraminale Diskushernie mit möglicher Irritation der Wurzel

L4 links vor und es bestehe ein Ödem im Markraum der knöchernen Bogenwurzel von

LWK 5 beidseits sowie bandförmig links lateral an die Deckplatte von LWK 5

wahrscheinlich im Rahmen einer mechanischen Mehrbelastung. Anhand dieses

Berichtes lässt sich nicht eruieren, ob die Beurteilung des behandelnden Arztes

Dr. E____ oder jene des Vertrauensarztes Dr. F____ zutreffender ist. Beide

Berichte sind etwa im selben Umfang begründet und stellen sich jeweils für sich

gesehen nicht von Vornherein als unschlüssig dar. Zu beachten ist, dass auch

die Rechtsprechung von der medizinischen Erfahrungstatsache ausgeht, dass es

bei der Verschlimmerung eines Vorzustandes bis zu einem Jahr dauern kann, bis

der Fall abgeschlossen werden kann (vgl. E. 3.5.).

In den übrigen Akten findet sich noch ein Bericht von Dr. H____

vom 4. August 2020 (AB 41 und 42), der sich zur Frage der

Unfallkausalität äussert. Er hielt fest, dass ein Unfall für die aktuell

beklagten Beschwerden in Frage komme. Dabei stellte er die Diagnose eines

lumbo-radiculären Reizsyndroms L4 links bei Status nach Sturz auf die rechte

Körperhälfte im November 2019. Nähere Ausführungen dazu machte er nicht.

Insbesondere kann auch anhand seines Berichtes nicht abschliessend geklärt

werden, inwiefern und wie lange die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin als

unfallkausal angesehen werden können bzw. müssen, ob ein Vorzustand vorlag und

ab welchem Zeitpunkt also der status quo sine vel ante bzw. ein Endzustand

angenommen werden kann.

4.4

Da die Ausführungen von Dr. E____ grundsätzlich plausibel

erscheinen, erwecken diese Zweifel an der Beurteilung des Vertrauensarztes der

Beschwerdegegnerin, Dr. F____. Die Beschwerdegegnerin hat daher ein

versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich zur Frage der

Unfallkausalität der Beschwerden, insbesondere auch zum allfälligen Bestehen

eines Vorzustandes sowie einer Verschlimmerung desselben und der Erreichung des

status quo sine vel ante bzw. der Erreichung des Endzustandes äussert. Im

Anschluss hat die Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung zu erlassen.

5.

5.1

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen

und ist der Einspracheentscheid vom Einspracheentscheid vom 14. Oktober

2020.

aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen

Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung

vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61

lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat

gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall

ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein

Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde ist der

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufzuheben und zur Einholung

eines versicherungsexternen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden

Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: