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Entscheid

UV.2020.49

Gründe für Beschwerderückzug sind überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.

20. Juli 2021Deutsch11 min

Sachbearbeiterin für die C____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 20. Juli 2021

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro,

[...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.49

Einspracheentscheid vom 15.

Oktober 2020

Gründe für Beschwerderückzug sind

überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden. Die

Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Die im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführerin war als

Sachbearbeiterin für die C____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin

unfallversichert. Am 30. Juli 2016 erlitt die Beschwerdeführerin in den Ferien

einen schweren Motorradunfall (Schadenmeldung vom 3. August 2018, Suva-Akte 1).

Bei diesem zog sie sich ein Polytrauma (1), eine Hirnkontusion links mit Einblutung

(2), ein Thoraxtrauma bei Diagnose 1, eine 4-part Jefferson Fraktur mit

Beteiligung der Massa lateralis rechts, instabile Frakturen Rh 7 und 8 und

Frakturen Proc transversi et spinosi Th 5 und 6 zu (vgl. Austrittsbericht D____spital

[...] vom 24. August 2016, Suva-Akte 30).

1.2.

Nach Durchführung diverser Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Suva-Akte 332) eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und eine

Integritätsentschädigung von 55% zu.

1.3.

Mit Einsprache vom 23. Dezember 2019 (Suva-Akte 338),

Einspracheergänzung vom 24. Januar 2020 (Suva-Akte 346) und

Einsprachebegründung vom 20. April 2020 (Suva-Akte 363) beantragte die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache

der gesetzlich geschuldeten Leistungen.

1.4.

Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (Suva-Akte 408) wies

die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.

Erwägungen

2.

2.1

Mit Beschwerde vom 16. November 2020 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2020

und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung

in Form eines polydisziplinären Gutachtens in den medizinischen Disziplinen

Psychiatrie, Orthopädie, Neuropsychologie und Neurologie. Alles unter

o-/e-Kostenfolge.

2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.3

Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit,

dass der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 eine Invalidenrente gestützt auf

einen Invaliditätsgrad von 100% und eine Integritätsentschädigung von 75%

ausgerichtet werde.

2.4

Mit Eingabe vom 17. März 2021 zieht die Beschwerdeführerin ihre

Beschwerde unter Kostenvorbehalt zurück. Sie beantragt eine Parteientschädigung

aufgrund vollumfänglichen Obsiegens zuzüglich angemessener Erhöhung zufolge der

umfassenden Aktenlage.

2.5

Mit Stellungnahme vom 9. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin

von einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzusehen und

die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

2.6

Da ferner keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragte, legt die Instruktionsrichterin den Fall mit

Verfügung vom 28. Mai 2021 zur Beurteilung der Einzelrichterin vor.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2

Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu

entscheiden. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde

insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

4.

4.1

Gegenstand dieses Verfahrens bildete ursprünglich der

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50%

und eine Integritätsentschädigung von 55% zusprach. Die Beschwerdeführerin zog

die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 17. März 2021 unter

Kostenvorbehalt zurück, nachdem die Beschwerdegegnerin ihr per 1. Januar 2021

eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% und eine

Integritätsentschädigung von 75% zusprach (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2021,

Eingabebeilage [EG] 3). Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Verfahren

somit lediglich noch die Verteilung der ausserordentlichen Kosten strittig.

4.2

Die Beschwerdeführerin ist betreffend die Kostenverteilung der

Ansicht, dass angesichts der von der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021

ausgerichteten Rente gestützt auf einen 100%igen Invaliditätsgrad von einem

vollen Obsiegen auszugehen sei. Mit der Beschwerde sei schliesslich wie

beantragt erreicht worden, dass seitens der Beschwerdegegnerin der Sachverhalt

rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Dies habe schliesslich zu einer Erhöhung

des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin und der Integritätsentschädigung

geführt. Bei der Festsetzung des Anwaltshonorars sei das in der Regel

zugesprochene Pauschalhonorar zudem infolge der umfassenden Akten angemessen zu

erhöhen.

4.3

Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, der

Rückzug der Beschwerde komme nicht einem Obsiegen gleich. Die ganze

Invalidenrente per 1. Januar 2021 sei auf die Rückfallmeldung vom September

2020.

zurückzuführen. Dieser Rückfall sei unabhängig vom vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu beurteilen gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei indes

nicht auf den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 zurückgekommen, welcher

rechtlich nicht zu beanstanden sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich

nicht, die ausserordentlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.

5.1

Nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) haben die Parteien nach Massgabe

ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden

Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem

erforderlichen Aufwand bemessen (§ 17 Abs. 1 SVGG).

5.2

Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wird in erster Linie

diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, bei welcher die Gründe

eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGE 142 V 551 E. 8.2).

Für die Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles ebenfalls massgeblich,

welche Partei Anlass zur Beschwerde gegeben hat, welches der mutmassliche

Prozessausgang gewesen wäre (vgl. BSK ATSG-Bollinger,

Art. 61 N 82).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 10.

Dezember 2019 in medizinischer Hinsicht unter anderem auf die psychiatrische

Begutachtung des Kreisarztes Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, vom 29. Oktober 2019 (vgl. psychiatrische Beurteilung vom

11.

November 2019, Suva-Akte 315). Dr. med. E____ hielt hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit fest, dass die von der Beschwerdeführerin zum damaligen

Zeitpunkt geleisteten 50% längerfristig an der oberen Grenze der Belastbarkeit

anzusiedeln seien. Ein kleineres Pensum sei allerdings seitens des Arbeitgebers

nicht möglich. Dass die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeitsmarkt eine

passende Stelle finden sollte, hielt der Kreisarzt aufgrund der bestehenden

Defizite für wenig realistisch.

5.3.2

Im Zeitintervall zwischen der gegen die Verfügung

vom 10. Dezember 2019 gerichteten Einsprache vom 23. Dezember 2019 und dem

Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 zeichnete sich eine

weitere Verschlechterung der bereits im Verfügungszeitpunkt fragilen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. So teilte die Beschwerdeführerin

der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Gesprächs (vgl. Gespräch vom 9.

September 2020, Suva-Akte 395), bei welchem auch die Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin und die ehemalige Arbeitgeberin anwesend waren mit, dass das

50%-Pensum nicht funktioniere. Der Beschwerdeführerin sei es aus somatischen

und psychischen Gründen nicht mehr möglich das per 1. Dezember 2019

aufgenommene Arbeitspensum zu halten (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 11.

September 2020, Suva-Akte 394; vom 12. Oktober 2020, Suva-Akte 404; vom 10.

November 2020, Suva-Akte 426). Dies wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin

bestätigt, welche sich angesichts des gesundheitlichen Zustandes der

Beschwerdeführerin schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30.

November 2020 veranlasst sah (Kündigung vom 21. September 2020, Suva-Akte 433).

Die Beschwerdeführerin stellte sich vor diesem Hintergrund auf den Standpunkt,

ihre Restarbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb dies

nachzuholen sei. Eine Rückfallmeldung ging am 16. September 2020 bei der

Beschwerdegegnerin ein (Suva-Akte 394).

5.3.3

Am 15. Oktober 2020 erliess die Beschwerdegegnerin den

Einspracheentscheid, welcher in Bestätigung der Verfügung vom 10. Dezember 2019

eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und eine

Integritätsentschädigung von 55% vorsah.

5.3.4

In der Folge kam die Beschwerdegegnerin dem Begehren

der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach und liess diese am 30. November

2020.

erneut kreisärztlich untersuchen (vgl. psychiatrische Beurteilung vom 28.

Dezember 2020, EB 1). Anlässlich dieser Untersuchung kam der Kreisarzt

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Schluss, die

Arbeitsfähigkeit von 50% stelle mittel- und langfristig eine starke

Überforderung dar. Insgesamt sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar.

5.3.5

Im vorliegenden Zusammenhang sind die Gründe, welche

zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens geführt haben, vorwiegend bei

der Beschwerdegegnerin anzusiedeln. Die von der Beschwerdeführerin beantragte

erneute Abklärung der Restarbeitsfähigkeit erfolgte lediglich sechs Wochen nach

Erlass des Einspracheentscheides. Bereits aus chronologischer Sicht ist daher

nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des

Einspracheentscheides nicht bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse

zuwartete, zumal zwischen der Verfügung vom 10. Dezember 2019 und dem

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 ohnehin bereits zehn Monate vergangen

waren.

Ferner ist der Erlass des Einspracheentscheids vor Vorliegen

der erneuten Abklärungsergebnisse auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten

nicht sinnvoll. Aufgrund des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 wurde

die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde ans Gericht veranlasst. Ein

Zuwarten wäre ihr angesichts des damit einhergehenden möglichen Rechtsverlusts

nicht zumutbar gewesen. Gerade dieses Beschwerdeverfahren und die damit

verbundenen kostenträchtigen Aufwendungen, hätten jedoch mit einem Zuwarten

seitens der Beschwerdegegnerin verhindert werden können. Es wäre der

Beschwerdegegnerin unbenommen gewesen, die Verfügung vom 10. Dezember 2019 mit

Blick auf die neuen Abklärungsergebnisse im Einspracheverfahren zu ändern. Ob

und in welchem Umfang die neuen medizinischen Erkenntnisse in materieller

Hinsicht eine Auswirkung auf die Verfügung vom 10. Dezember 2019, respektive

den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 gezeitigt hätten, kann vorliegend

mit Blick auf den Beschwerderückzug grundsätzlich offenbleiben. Unter

Berücksichtigung der kreisärztlichen Ausführungen, wonach die objektivierbare

Verschlimmerung (Arbeitsunfähigkeit von > 50%) nach dem 1. Dezember 2019

(Zeitpunkt des Fallabschlusses) eingetreten sei, ist ein allfälliger

Prozessausgang zu Gunsten der Beschwerdeführerin und damit einhergehend auch

ein Einfluss auf die vorinstanzlichen Verwaltungsakte allerdings nicht

kategorisch auszuschliessen (vgl. BGE 129 V 13 E. 3.1). Insoweit die

Beschwerdegegnerin mit dem Argument, der Rückfall sei vom Beschwerdeverfahren

getrennt zu beurteilen, die Kostenverteilung zu ihren Lasten abwenden möchte,

kann ihr daher nicht gefolgt werden. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin

gehalten, die Situation bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu

beurteilen.

5.3.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass unter

Würdigung der gesamten Umstände die Gründe für den Beschwerderückzug

überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden sind, was zu einem

Obsiegen der Beschwerdeführerin führt. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung zu bezahlen.

5.4

5.4.1

Zu klären bleibt die Höhe der von der Beschwerdegegnerin an

die Beschwerdeführerin zu entrichtenden Parteientschädigung.

5.4.2

Es entspricht der Praxis des

Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen

sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel

bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von

einem Honorar in der Höhe von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von

CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei

der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand

davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht werden.

Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-

und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Angesichts

des Umstandes, dass lediglich ein einfacher Schriftenwechsel erfolgte, rechtfertigt

sich jedoch eine Reduktion der Pauschale um einen Drittel. Entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin berechtigt der Umfang der zu bearbeitenden Akten zu

keinem Zuschlag. Vielmehr sind die rund 1200 Seiten umfassenden Suva-Akten Vergleich

zu ähnlich gelagerten Fällen im Bereich des Normspektrums anzusiedeln.

6.

6.1

Das Beschwerdeverfahren ist, soweit es durch den Rückzug vom 17.

März 2021 gegenstandlos geworden ist, abzuschreiben.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich MwSt zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Das Verfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: