UV.2020.49
Gründe für Beschwerderückzug sind überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.
20. Juli 2021Deutsch11 min
Sachbearbeiterin für die C____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 20. Juli 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.49
Einspracheentscheid vom 15.
Oktober 2020
Gründe für Beschwerderückzug sind
überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden. Die
Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Die im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführerin war als
Sachbearbeiterin für die C____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
unfallversichert. Am 30. Juli 2016 erlitt die Beschwerdeführerin in den Ferien
einen schweren Motorradunfall (Schadenmeldung vom 3. August 2018, Suva-Akte 1).
Bei diesem zog sie sich ein Polytrauma (1), eine Hirnkontusion links mit Einblutung
(2), ein Thoraxtrauma bei Diagnose 1, eine 4-part Jefferson Fraktur mit
Beteiligung der Massa lateralis rechts, instabile Frakturen Rh 7 und 8 und
Frakturen Proc transversi et spinosi Th 5 und 6 zu (vgl. Austrittsbericht D____spital
[...] vom 24. August 2016, Suva-Akte 30).
1.2.
Nach Durchführung diverser Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 (Suva-Akte 332) eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und eine
Integritätsentschädigung von 55% zu.
1.3.
Mit Einsprache vom 23. Dezember 2019 (Suva-Akte 338),
Einspracheergänzung vom 24. Januar 2020 (Suva-Akte 346) und
Einsprachebegründung vom 20. April 2020 (Suva-Akte 363) beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache
der gesetzlich geschuldeten Leistungen.
1.4.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 (Suva-Akte 408) wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.
Erwägungen
2.
2.1
Mit Beschwerde vom 16. November 2020 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2020
und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung
in Form eines polydisziplinären Gutachtens in den medizinischen Disziplinen
Psychiatrie, Orthopädie, Neuropsychologie und Neurologie. Alles unter
o-/e-Kostenfolge.
2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.3
Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 teilt die Beschwerdegegnerin mit,
dass der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2021 eine Invalidenrente gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 100% und eine Integritätsentschädigung von 75%
ausgerichtet werde.
2.4
Mit Eingabe vom 17. März 2021 zieht die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerde unter Kostenvorbehalt zurück. Sie beantragt eine Parteientschädigung
aufgrund vollumfänglichen Obsiegens zuzüglich angemessener Erhöhung zufolge der
umfassenden Aktenlage.
2.5
Mit Stellungnahme vom 9. April 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin
von einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzusehen und
die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
2.6
Da ferner keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragte, legt die Instruktionsrichterin den Fall mit
Verfügung vom 28. Mai 2021 zur Beurteilung der Einzelrichterin vor.
3.
3.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.
3.3
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde
insbesondere rechtzeitig (Art. 60 ATSG) erfolgte, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
4.
4.1
Gegenstand dieses Verfahrens bildete ursprünglich der
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020, gemäss welchem die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50%
und eine Integritätsentschädigung von 55% zusprach. Die Beschwerdeführerin zog
die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 17. März 2021 unter
Kostenvorbehalt zurück, nachdem die Beschwerdegegnerin ihr per 1. Januar 2021
eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% und eine
Integritätsentschädigung von 75% zusprach (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2021,
Eingabebeilage [EG] 3). Zwischen den Parteien ist im vorliegenden Verfahren
somit lediglich noch die Verteilung der ausserordentlichen Kosten strittig.
4.2
Die Beschwerdeführerin ist betreffend die Kostenverteilung der
Ansicht, dass angesichts der von der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2021
ausgerichteten Rente gestützt auf einen 100%igen Invaliditätsgrad von einem
vollen Obsiegen auszugehen sei. Mit der Beschwerde sei schliesslich wie
beantragt erreicht worden, dass seitens der Beschwerdegegnerin der Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Dies habe schliesslich zu einer Erhöhung
des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin und der Integritätsentschädigung
geführt. Bei der Festsetzung des Anwaltshonorars sei das in der Regel
zugesprochene Pauschalhonorar zudem infolge der umfassenden Akten angemessen zu
erhöhen.
4.3
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Meinung, der
Rückzug der Beschwerde komme nicht einem Obsiegen gleich. Die ganze
Invalidenrente per 1. Januar 2021 sei auf die Rückfallmeldung vom September
2020.
zurückzuführen. Dieser Rückfall sei unabhängig vom vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu beurteilen gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei indes
nicht auf den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 zurückgekommen, welcher
rechtlich nicht zu beanstanden sei. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich
nicht, die ausserordentlichen Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.
5.1
Nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) haben die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden
Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem
erforderlichen Aufwand bemessen (§ 17 Abs. 1 SVGG).
5.2
Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wird in erster Linie
diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, bei welcher die Gründe
eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGE 142 V 551 E. 8.2).
Für die Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles ebenfalls massgeblich,
welche Partei Anlass zur Beschwerde gegeben hat, welches der mutmassliche
Prozessausgang gewesen wäre (vgl. BSK ATSG-Bollinger,
Art. 61 N 82).
5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 10.
Dezember 2019 in medizinischer Hinsicht unter anderem auf die psychiatrische
Begutachtung des Kreisarztes Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, vom 29. Oktober 2019 (vgl. psychiatrische Beurteilung vom
11.
November 2019, Suva-Akte 315). Dr. med. E____ hielt hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit fest, dass die von der Beschwerdeführerin zum damaligen
Zeitpunkt geleisteten 50% längerfristig an der oberen Grenze der Belastbarkeit
anzusiedeln seien. Ein kleineres Pensum sei allerdings seitens des Arbeitgebers
nicht möglich. Dass die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeitsmarkt eine
passende Stelle finden sollte, hielt der Kreisarzt aufgrund der bestehenden
Defizite für wenig realistisch.
5.3.2
Im Zeitintervall zwischen der gegen die Verfügung
vom 10. Dezember 2019 gerichteten Einsprache vom 23. Dezember 2019 und dem
Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 zeichnete sich eine
weitere Verschlechterung der bereits im Verfügungszeitpunkt fragilen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab. So teilte die Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Gesprächs (vgl. Gespräch vom 9.
September 2020, Suva-Akte 395), bei welchem auch die Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin und die ehemalige Arbeitgeberin anwesend waren mit, dass das
50%-Pensum nicht funktioniere. Der Beschwerdeführerin sei es aus somatischen
und psychischen Gründen nicht mehr möglich das per 1. Dezember 2019
aufgenommene Arbeitspensum zu halten (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 11.
September 2020, Suva-Akte 394; vom 12. Oktober 2020, Suva-Akte 404; vom 10.
November 2020, Suva-Akte 426). Dies wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin
bestätigt, welche sich angesichts des gesundheitlichen Zustandes der
Beschwerdeführerin schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30.
November 2020 veranlasst sah (Kündigung vom 21. September 2020, Suva-Akte 433).
Die Beschwerdeführerin stellte sich vor diesem Hintergrund auf den Standpunkt,
ihre Restarbeitsfähigkeit sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb dies
nachzuholen sei. Eine Rückfallmeldung ging am 16. September 2020 bei der
Beschwerdegegnerin ein (Suva-Akte 394).
5.3.3
Am 15. Oktober 2020 erliess die Beschwerdegegnerin den
Einspracheentscheid, welcher in Bestätigung der Verfügung vom 10. Dezember 2019
eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% und eine
Integritätsentschädigung von 55% vorsah.
5.3.4
In der Folge kam die Beschwerdegegnerin dem Begehren
der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach und liess diese am 30. November
2020.
erneut kreisärztlich untersuchen (vgl. psychiatrische Beurteilung vom 28.
Dezember 2020, EB 1). Anlässlich dieser Untersuchung kam der Kreisarzt
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Schluss, die
Arbeitsfähigkeit von 50% stelle mittel- und langfristig eine starke
Überforderung dar. Insgesamt sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar.
5.3.5
Im vorliegenden Zusammenhang sind die Gründe, welche
zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens geführt haben, vorwiegend bei
der Beschwerdegegnerin anzusiedeln. Die von der Beschwerdeführerin beantragte
erneute Abklärung der Restarbeitsfähigkeit erfolgte lediglich sechs Wochen nach
Erlass des Einspracheentscheides. Bereits aus chronologischer Sicht ist daher
nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass des
Einspracheentscheides nicht bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse
zuwartete, zumal zwischen der Verfügung vom 10. Dezember 2019 und dem
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 ohnehin bereits zehn Monate vergangen
waren.
Ferner ist der Erlass des Einspracheentscheids vor Vorliegen
der erneuten Abklärungsergebnisse auch unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten
nicht sinnvoll. Aufgrund des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 wurde
die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde ans Gericht veranlasst. Ein
Zuwarten wäre ihr angesichts des damit einhergehenden möglichen Rechtsverlusts
nicht zumutbar gewesen. Gerade dieses Beschwerdeverfahren und die damit
verbundenen kostenträchtigen Aufwendungen, hätten jedoch mit einem Zuwarten
seitens der Beschwerdegegnerin verhindert werden können. Es wäre der
Beschwerdegegnerin unbenommen gewesen, die Verfügung vom 10. Dezember 2019 mit
Blick auf die neuen Abklärungsergebnisse im Einspracheverfahren zu ändern. Ob
und in welchem Umfang die neuen medizinischen Erkenntnisse in materieller
Hinsicht eine Auswirkung auf die Verfügung vom 10. Dezember 2019, respektive
den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 gezeitigt hätten, kann vorliegend
mit Blick auf den Beschwerderückzug grundsätzlich offenbleiben. Unter
Berücksichtigung der kreisärztlichen Ausführungen, wonach die objektivierbare
Verschlimmerung (Arbeitsunfähigkeit von > 50%) nach dem 1. Dezember 2019
(Zeitpunkt des Fallabschlusses) eingetreten sei, ist ein allfälliger
Prozessausgang zu Gunsten der Beschwerdeführerin und damit einhergehend auch
ein Einfluss auf die vorinstanzlichen Verwaltungsakte allerdings nicht
kategorisch auszuschliessen (vgl. BGE 129 V 13 E. 3.1). Insoweit die
Beschwerdegegnerin mit dem Argument, der Rückfall sei vom Beschwerdeverfahren
getrennt zu beurteilen, die Kostenverteilung zu ihren Lasten abwenden möchte,
kann ihr daher nicht gefolgt werden. Immerhin ist die Beschwerdegegnerin
gehalten, die Situation bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides zu
beurteilen.
5.3.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass unter
Würdigung der gesamten Umstände die Gründe für den Beschwerderückzug
überwiegend im Verhalten der Beschwerdegegnerin zu finden sind, was zu einem
Obsiegen der Beschwerdeführerin führt. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin daher eine Parteientschädigung zu bezahlen.
5.4
5.4.1
Zu klären bleibt die Höhe der von der Beschwerdegegnerin an
die Beschwerdeführerin zu entrichtenden Parteientschädigung.
5.4.2
Es entspricht der Praxis des
Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel
bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von
einem Honorar in der Höhe von CHF 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von
CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei
der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand
davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht werden.
Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen zwar von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Angesichts
des Umstandes, dass lediglich ein einfacher Schriftenwechsel erfolgte, rechtfertigt
sich jedoch eine Reduktion der Pauschale um einen Drittel. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin berechtigt der Umfang der zu bearbeitenden Akten zu
keinem Zuschlag. Vielmehr sind die rund 1200 Seiten umfassenden Suva-Akten Vergleich
zu ähnlich gelagerten Fällen im Bereich des Normspektrums anzusiedeln.
6.
6.1
Das Beschwerdeverfahren ist, soweit es durch den Rückzug vom 17.
März 2021 gegenstandlos geworden ist, abzuschreiben.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich MwSt zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: