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Entscheid

UV.2020.5

Rente/Integritätsentschädigung (Bundesgerichtsurteil 8C_505/2020)

8. Juni 2020Deutsch22 min

133, S. 1 f.). Am 7. April 2016 wurden die Clavikulafraktur rechts und ein Hämatoseropneumothorax

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.5

Einspracheentscheid vom 24.

Januar 2020

Rente/Integritätsentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1978,

arbeitete seit dem 29. Juli 2013 in einem 75%-Pensum als Paketauslieferer für

die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 2.

April 2016 erlitt er in Deutschland einen Autounfall (vgl. dazu u.a. die

Polizeiakten; SUVA-Akte 85), bei dem er sich multiple Verletzungen zuzog.

Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung im Universitätsklinikum [...] wurden

die Diagnosen "Fraktur laterale Clavicula rechts", "Rippenserienfraktur

1-7 rechts", "Fraktur Proc. transversus rechts BWK1", "kleiner

Pneumothorax rechts" sowie "Prellung Hand rechts" gestellt (vgl.

u.a. den Begleitbogen für die stationäre Aufnahme vom 2. April 2016; SUVA-Akte

133, S. 1 f.). Am 7. April 2016 wurden die Clavikulafraktur rechts und ein Hämatoseropneumothorax

rechts operativ versorgt (vgl. den OP-Bericht [SUVA-Akte 132]; siehe auch den Arztbrief

vom 11. April 2016 [SUVA-Akte 133, S. 3 ff.]). Am 12. April 2016 erfolgte

die Verlegung des Beschwerdeführers in das Spital [...], aus dem er am 18.

April 2016 nach Hause entlassen werden konnte (vgl. den provisorischen

Austrittsbericht vom 15. April 2016; SUVA-Akte 18).

b) Die Weiterbehandlung (der rechten Schulter) erfolgte

im Wesentlichen mit Schmerzmitteln und Physiotherapie (vgl. u.a. SUVA-Akten 18,

27 und 49). Am 1. Juli 2016 wurde ein Kirschnerdraht an der Clavicula

rechts entfernt (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 80). Der Beschwerdeführer

klagte jedoch – nach einer anfänglichen Besserung – im September 2016 wieder

über starke Schmerzen an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 91 bzw. SUVA-Akte

108). In der Folge wurde am 7. Oktober 2016 eine partielle Metallentfernung (Entfernung

der Drahtcerclage) vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 18 und 120). Ab dem 8. November

2016 bis zum 6. Dezember 2016 weilte der Beschwerdeführer zur allgemeinen

Verbesserung von Funktionen und Aktivität sowie zur medizinischen

Standortbestimmung in der Rehaklinik [...]. Im Rahmen des Aufenthaltes machte

er diverse Beschwerden geltend (insb. Störung der Konzentration und der Merkfähigkeit,

Schlafstörung, Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter,

Sensibilltätsminderung am rechten Daumen mit Störung der Feinmotorik und Kraftminderung

beim Faustschluss sowie intermittlerend auftretende Thoraxschmerzen). Das

Ausmass der vom Beschwerdeführer während des Aufenthaltes demonstrierten

physischen Einschränkungen wurde von den Ärzten als mit den objektivierbaren

pathologischen Befunden und den Diagnosen nur ungenügend erklärbar befunden (vgl.

den Austrittsbericht vom 15. Dezember 2016; SUVA-Akte 148).

c) Im Januar 2017 fanden wegen der vom Beschwerdeführer

geklagten Schulter- und Thoraxbeschwerden nochmals medizinische Abklärungen

statt (vgl. SUVA-Akten 167, 171). Ausserdem erfolgte im Februar 2017 wegen

der Kopfschmerzen und Merkfähigkeitsstörung eine neurologische Untersuchung

(vgl. SUVA-Akte 173; siehe auch SUVA-Akte 203). Vom 14. Juni bis zum 19. Juni

2017 war der Beschwerdeführer zum Medikamentenentzug (zwecks Linderung der

Kopfschmerzsymptomatik) im Kantonsspital [...] hospitalisiert (vgl. SUVA-Akte

207). In der Zeit vom 19. Juni bis zum 15. Juli 2017 weilte er zu Rehabilitationszwecken

(Linderung der Kopfschmerzen) in der Rehaclinic [...] (vgl. SUVA-Akte 205). Im

September 2017 wurde ein MRT des Schädels vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 218

und 219). Am 3. Oktober 2017 erfolgte die Metallentfernung an der rechten

Schulter (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 217). Im weiteren Verlauf holte die

SUVA zu den vorliegenden MRT-Abklärungen des Gehirns bei Prof. Dr. D____ die

Stellungnahme vom 2. November 2017 ein (vgl. SUVA-Akte 228) und veranlasste eine

neuropsychologische Testung durch Dr. phil. E____ (vgl. SUVA-Akten 245 und 247).

Am 15. Mai 2018 wurden nochmals Röntgenbilder der rechten Schulter

angefertigt (vgl. SUVA-Akten 255 und 259). In der Folge fand am 18. Juni 2018

eine Untersuchung durch den Kreisarzt statt (vgl. SUVA-Akte 270). Nach

erfolgtem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (SUVA-Akte 263) wurde der

Beschwerdeführer erneut neuropsychologisch getestet (vgl. SUVA-Akte 281). Des

Weiteren holte die SUVA bei Prof. Dr. F____ den neuroradiologischen

Konsiliarbericht vom 25. September 2018 ein (vgl. SUVA-Akte 286). Am 14.

November 2018 nahm Dr. G____, Facharzt für Neurologie, Leiter Fachgruppe

Neurologie der SUVA, Stellung (vgl. SUVA-Akte 290).

d) Mit Schreiben vom 15. November 2018 teilte die SUVA

dem Beschwerdeführer mit, man werde die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018

einstellen und prüfen, ob allenfalls ab Januar 2019 weitere

Versicherungsleistungen geschuldet seien (vgl. SUVA-Akte 291). Mit Verfügung

vom 11. Januar 2019 verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 308). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 Einsprache (vgl. SUVA-Akte

316), welche er am 21. Februar 2019 ergänzte (vgl. SUVA-Akte 320). Mit Einspracheentscheid

vom 24. Januar 2020 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl.

SUVA-Akte 332).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 hat

der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.)

Es sei der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es sei die SUVA

(Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen

zurückgehend auf das Unfallereignis vom 2. April 2016 zuzusprechen und

auszurichten. (a.) Es sei ihm mit Beginn ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente

auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10 % zuzusprechen und

auszurichten. (b.) Es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf Basis eines

Integritätsschadens von mindestens 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei der

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es sei ein

Gerichtsgutachten zur Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der

daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie des

Integritätsschadens einzuholen und es sei im Anschluss daran neu über die Ansprüche

zu entscheiden. (2.) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens

bis mindestens 30. April 2020.

b) Am 6. März 2020 äussert sich die Beschwerdegegnerin

zum Sistierungsantrag. Sie macht geltend, es bestehe kein Grund für eine

Sistierung.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. März

2020.

wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des

Beschwerdeverfahrens abgewiesen.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. April

2020.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. H____ vom

20.

April 2020 beigelegt.

f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Mai

2020.

am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 8. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die vorliegenden medizinischen Erhebungen gehe man zu Recht davon aus, dass der

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige

Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man –

bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – einen Rentenanspruch verneint.

Auch die Ablehnung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung müsse

angesichts der vorliegenden medizinischen Akten als korrekt erachtet werden

(vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

funktionellen Beeinträchtigungen der verletzten Schulter seien wesentlich höher

als von der Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes

vom 18. Juni 2018 – angenommen. Dies werde namentlich angesichts des

Berichtes von Dr. H____ vom 20. April 2020 deutlich. Die Ablehnung eines

Rentenanspruches und eines Anspruches auf Integritätsentschädigung könne daher

nicht als korrekt erachtet werden. Allenfalls seien weitere medizinische

Abklärungen zu veranlassen (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde sowie S. 3 ff.

der Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (SUVA-Akte 308), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 (SUVA-Akte 332), sowohl einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung

verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das

Gesetz nicht etwas anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach

Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie

infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer

voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt

ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der

versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht

weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung

entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz

spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit

Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt

Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre

Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f.

E. 3b/ee).

4.3

4.3.1

Im Bericht des Kreisarztes über die Untersuchung vom 18.

Juni 2018 (SUVA-Akte 270) wurde Folgendes festgehalten: Die Rippenfrakturen seien

mittlerweile abgeheilt. Was die laterale Clavicula und das rechte

Schultergelenk angehe, so liege eine röntgendiagnostische Abklärung vom 15. Mai

2018.

vor. Aus dieser ergebe sich eine vollständige knöcherne Konsolidierung der

lateralen Clavicula. Das AC-Gelenk rechts zeige keine grösseren arthrotischen

Veränderungen. Ebenfalls keine arthrotischen Veränderungen bestünden glenohumeral

bei zentriertem Humerus rechts. Die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes sei

beinahe vollständig erhalten. Bezüglich der Rippenfrakturen rechts, der Claviculafraktur

rechts und der BWK 1-Querfortsatzfraktur rechts sei der medizinische Endzustand

erreicht. Sämtliche Frakturen seien vollständig ausgeheilt (vgl. S. 6 f. des

Berichtes).

4.3.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte der Kreisarzt

dar, unter Miteinbeziehung der rechten Schulter, der rechten Clavicula, BWK1 und

der rechten Thoraxhälfte sei dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Überkopftätigkeiten mit dem

rechten Arm seien zumutbar, wenn es sich um leichte Tätigkeiten handle. Bis zur

Horizontalen seien mit dem rechten Arm mittelschwere Tätigkeiten möglich. Das Besteigen

von Leitern und Gerüsten sei dem Versicherten zumutbar, wenn es sich um

Trittleitern mit bis zu neun Tritten handle. Das Besteigen von höheren Leitern

und Gerüsten sei ihm nicht mehr möglich. Es bestehe Arbeitsfähigkeit im Rahmen

des Zumutbaren. Die ursprüngliche Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr

möglich, da schwere Sachen transportiert werden müssten (vgl. S. 7 des

Berichtes).

4.4

4.4.1

Auf diese orthopädische Beurteilung des Kreisarztes vom 18.

Juni 2018 (SUVA-Akte 270) kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen

an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor) und

lässt sich auch ohne Weiteres mit der medizinischen Aktenlage in Einklang

bringen. Insbesondere darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht des Spitals [...]

vom 6. Oktober 2016 (SUVA-Akte 116) festgehalten worden war, die

Claviculafraktur rechts sei praktisch vollständig konsolidiert (vgl. SUVA-Akte

119). Auch die MRI-Aufnahme der rechten Schulter vom 19. Januar 2017 hatte keine

signifikante Veränderung zum Vorschein gebracht (vgl. SUVA-Akte 171). In den

nach der Metallentfernung erstellten Röntgenbildern (Aufnahmen vom 15. Mai

2018) zeigten sich – wie vom Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2018 zutreffend

bemerkt wurde – ebenfalls keine Auffälligkeiten (vgl. SUVA-Akten 255 und 259). Auch

angesichts der vom Kreisarzt im Rahmen der Untersuchung erhobenen klinischen

Befunde (vgl. dazu S. 5 des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes) erscheint

das angenommene Zumutbarkeitsprofil als stimmig. Als Randbemerkung ist noch

anzufügen, dass der Beschwerdeführer offenbar (wie vor dem Unfall) mit einem

Pensum von durchschnittlich 70-90 % im Transportgewerbe arbeitet (vgl. S.

7.

der Beschwerde), was sich durchaus mit der Einschätzung des Kreisarztes

vereinbaren lässt. Jedenfalls lässt sich keine enorme Diskrepanz ausmachen.

4.4.2

Der Bericht von Dr. H____ vom 20. April 2020 (Replikbeilage)

ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der orthopädischen Beurteilung

durch den Kreisarzt hervorzurufen. Insbesondere begründet Dr. H____ seine

Einschätzung nicht anhand von objektiven Faktoren, wie namentlich aufgrund von

Röntgenbildern. Vielmehr fusst seine Beurteilung im Ergebnis allein auf den

Angaben des Beschwerdeführers, was nicht zu genügen vermag.

4.5

4.5.1

Auch in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht

wurden von der Beschwerdegegnerin umfassende Abklärungen veranlasst. Gestützt

auf diese kann eine relevante unfallbedingte Beeinträchtigung nicht als

überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl. dazu die nachstehenden

Überlegungen).

4.5.2

Dr. phil. E____ hielt in ihrem Bericht vom 21. August

2018.

(SUVA-Akte 281) als Diagnose fest: "Aggravation neurokognitiver

Funktionsstörungen und übertriebene Darstellung somatischer und psychischer

Beschwerden" (vgl. S. 2 des Berichtes). Erläuternd machte sie geltend, die

Untersuchung sei als Testwiederholung nach unzureichender Kooperation des

Versicherten bei der neuropsychologischen Voruntersuchung vom Februar 2018

durchgeführt worden. Leider lasse sich auch in der aktuellen

neuropsychologischen Untersuchung eine negative Antwortverzerrung belegen. Aus

neuropsychologischer Perspektive würden beim Exploranden keine

entwicklungsbedingten, psychiatrischen oder neurologischen Störungen vorliegen,

die das übertreibende Verhalten vollumfänglich im Sinne eines

störungsimmanenten Verhaltens erklären könnten (vgl. S. 10 des Berichtes).

4.5.3

Dr. G____, Facharzt für Neurologie, Leiter Fachgruppe

Neurologie der SUVA, führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 SUVA-Akte

290) aus, der Versicherte habe durch den Unfall vom 2. April 2016 überwiegend

wahrscheinlich eine substanzielle Hirnverletzung mit einzelnen diffusen

axonalen Scherverletzungen im Gyrus frontalis superior rechts, weniger

ausgeprägt am frontoparietalen Übergang rechts, erlitten. Grundsätzlich liege

damit eine unfallbedingte organische Grundlage für kognitive und psychiatrische

Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Allerdings müssten diese Läsionen nicht

zwingend mit einer kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung oder einer

psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung einhergehen. Gestützt auf die von

Dr. phil. E____ erhobenen neuropsychologischen Befunde könne das Vorliegen

einer relevanten kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zuverlässig

bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden

Dokumentation könnten keine Beschwerden des Versicherten mit der notwendigen

Zuverlässigkeit auf den Unfall vom 2. April 2016 zurückgeführt werden.

Insbesondere könnten angesichts einer sehr wahrscheinlichen Aggravation

neurokognitiver Funktionsstörungen und übertriebener Darstellung somatischer

und psychischer Beschwerden bei unzureichender Kooperation des Versicherten unfallbedingte

Beschwerden nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (vgl. S. 9 des Berichtes). Abschliessend

stellte Dr. G____ nochmals klar, aus neurologischer Sicht lägen keine die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigenden Beschwerden vor, die mit dem notwendigen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall zurückgeführt werden

könnten (vgl. S. 10 des Berichtes).

4.6

Sowohl auf den Bericht von Dr. phil. E____ vom 21. August 2018

(SUVA-Akte 281) als auch auf den Bericht von Dr. G____ vom 14. November

2018.

(SUVA-Akte 290) kann abgestellt werden. Beide ärztlichen

Stellungnahmen fussen auf einer sorgfältigen Würdigung der erhobenen Befunde

und ergingen in Würdigung der Aktenlage. Dies wird vom Beschwerdeführer zu

Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde; siehe auch die

Replik). Da somit aus neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer

Sicht eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht als

überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann, bleibt es bei dem vom

Kreisarzt definierten orthopädischen Zumutbarkeitsprofil. Zu prüfen bleibt

damit noch, wie es sich mit der Umsetzung der dem Beschwerdeführer

bescheinigten 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit

verhält.

5.

5.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

5.2

Die

Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 69'280.-- mit einem Invalideneinkommen

von Fr. 64'036.-- verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von weniger als 10 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp.

den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332).

5.3

5.3.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter

Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist

in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

5.3.2

Das Valideneinkommen von Fr. 69'280.-- wurde zutreffend

gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl.

insb. SUVA-Akten 294, 295, 303 und 304) ermittelt (vgl. insb. die detaillierte

Berechnung vom 10. Januar 2019; vgl. SUVA-Akte 305). Dies wird vom

Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

5.4

5.4.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist

primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die

versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine

Erwerbstätigkeit aus, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse

gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit

in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der

Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der

tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder

die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen

werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8.

November 2018 E. 4.1.).

5.4.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das

Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- gestützt auf die Tabellen der LSE 2016

(vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24.

Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332). Da der Beschwerdeführer mit

seiner aktuellen Tätigkeit (vgl. dazu S. 7 der Beschwerde) die ihm attestierte

Restarbeitsfähigkeit (100 %) nicht in zumutbarer Weise verwertet, kann dem gefolgt

werden.

5.4.3

Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE

2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2018 (vgl. BFS,

betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an

die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.4 % [vgl.

T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]; 2018: + 0.5 % [BFS,

Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018]) ergibt sich als

Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'406--.

5.4.4

Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der

Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu

kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte

Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen

(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.

Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.4.5

Die Beschwerdegegnerin gewährte für das Leiden als

solches einen Abzug von 5 %, woraus sich ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr.

64'036.-- ergab (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332).

Dem kann unter Berücksichtigung der strengen höchstrichterlichen Rechtsprechung

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2018 vom 22. Juli 2019) gefolgt

werden.

5.5

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 69'280.-- mit

dem Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- ergibt sich ein IV-Grad von (gerundet)

8.

%, was rentenausschliessend ist (vgl. Erwägung 3.2. hiervor). Damit hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin erachtet darüber hinaus auch einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung als nicht gegeben (vgl.

die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24. Januar

2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332).

6.2

6.2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch

auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine

dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein

Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen

Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die

körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E.

4.a/aa)). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung

die Richtlinien des Anhangs 3.

6.2.2

Fallen mehrere

körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder

mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der

gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare

Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).

Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der

Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als

wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse

Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht

(vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 E. 3a).

6.3

Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen

Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung

des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten

Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in

Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil

des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung

einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung

ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2;

Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

6.4

6.4.1

Der Kreisarzt führte in seinem Bericht über die Untersuchung vom 18. Juni 2018

(SUVA-Akte 270) aus, in Bezug auf die

laterale Clavicula und das rechte Schultergelenk liege eine

röntgendiagnostische Abklärung vom 15. Mai 2018 vor. Aus dieser ergebe sich

eine vollständige knöcherne Konsolidierung der lateralen Clavicula. Das

AC-Gelenk rechts zeige keine grösseren arthrotischen Veränderungen. Ebenfalls

keine arthrotischen Veränderungen bestünden glenohumeral bei zentriertem

Humerus rechts. In der Folge stellte er klar, aufgrund der fast vollständig

erhaltenen Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes und in Anbetracht der

fehlenden arthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten AC-Gelenkes und

glenohumeral rechts sei bezüglich der rechten Schulter und der Clavicula rechts

keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. S. 7 des Berichtes).

6.4.2

Dem kann gefolgt werden. Die Einschätzung des

Kreisarztes deckt sich mit den objektivierbaren Befunden und lässt sich mit den

SUVA-Tabellen in Einklang bringen. Gemäss der SUVA-Tabelle 5

("Integritätsschaden bei Arthrosen") ist erst bei einer Arthrose von

relevantem Ausmass eine Entschädigung geschuldet. Vorliegend war jedoch auf den

Röntgenbildern vom 15. Mai 2018 keine Arthrose feststellbar. Im Übrigen ist –

namentlich unter Berücksichtigung der objektiven Befunde – die Beweglichkeit des

rechten Schultergelenkes als beinahe vollständig erhalten anzusehen. Es liegt

daher keine gestützt auf SUVA-Tabelle 1 zu entschädigende Funktionsstörung an

einer oberen Extremität vor.

6.4.3

Nicht gefolgt werden

kann Dr. H____, der eine 15%ige Integritätsentschädigung für angemessen

erachtet (vgl. den Bericht vom 20. April 2020; Replikbeilage). Denn wie bereits

dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor), lässt sich die Beurteilung von

Dr. H____ nicht aufgrund objektivierbarer Befunde (z.B. anhand von

Röntgenbildern) nachvollziehen und wird auch nicht weiter begründet. Vielmehr

basiert sie einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Dies

genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes

hervorzurufen.

6.5

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 ist zu bestätigen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 wird bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: