UV.2020.5
Rente/Integritätsentschädigung (Bundesgerichtsurteil 8C_505/2020)
8. Juni 2020Deutsch22 min
133, S. 1 f.). Am 7. April 2016 wurden die Clavikulafraktur rechts und ein Hämatoseropneumothorax
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.5
Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2020
Rente/Integritätsentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1978,
arbeitete seit dem 29. Juli 2013 in einem 75%-Pensum als Paketauslieferer für
die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 2.
April 2016 erlitt er in Deutschland einen Autounfall (vgl. dazu u.a. die
Polizeiakten; SUVA-Akte 85), bei dem er sich multiple Verletzungen zuzog.
Anlässlich der ärztlichen Erstversorgung im Universitätsklinikum [...] wurden
die Diagnosen "Fraktur laterale Clavicula rechts", "Rippenserienfraktur
1-7 rechts", "Fraktur Proc. transversus rechts BWK1", "kleiner
Pneumothorax rechts" sowie "Prellung Hand rechts" gestellt (vgl.
u.a. den Begleitbogen für die stationäre Aufnahme vom 2. April 2016; SUVA-Akte
133, S. 1 f.). Am 7. April 2016 wurden die Clavikulafraktur rechts und ein Hämatoseropneumothorax
rechts operativ versorgt (vgl. den OP-Bericht [SUVA-Akte 132]; siehe auch den Arztbrief
vom 11. April 2016 [SUVA-Akte 133, S. 3 ff.]). Am 12. April 2016 erfolgte
die Verlegung des Beschwerdeführers in das Spital [...], aus dem er am 18.
April 2016 nach Hause entlassen werden konnte (vgl. den provisorischen
Austrittsbericht vom 15. April 2016; SUVA-Akte 18).
b) Die Weiterbehandlung (der rechten Schulter) erfolgte
im Wesentlichen mit Schmerzmitteln und Physiotherapie (vgl. u.a. SUVA-Akten 18,
27 und 49). Am 1. Juli 2016 wurde ein Kirschnerdraht an der Clavicula
rechts entfernt (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 80). Der Beschwerdeführer
klagte jedoch – nach einer anfänglichen Besserung – im September 2016 wieder
über starke Schmerzen an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 91 bzw. SUVA-Akte
108). In der Folge wurde am 7. Oktober 2016 eine partielle Metallentfernung (Entfernung
der Drahtcerclage) vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 18 und 120). Ab dem 8. November
2016 bis zum 6. Dezember 2016 weilte der Beschwerdeführer zur allgemeinen
Verbesserung von Funktionen und Aktivität sowie zur medizinischen
Standortbestimmung in der Rehaklinik [...]. Im Rahmen des Aufenthaltes machte
er diverse Beschwerden geltend (insb. Störung der Konzentration und der Merkfähigkeit,
Schlafstörung, Bewegungs- und Belastungseinschränkung der rechten Schulter,
Sensibilltätsminderung am rechten Daumen mit Störung der Feinmotorik und Kraftminderung
beim Faustschluss sowie intermittlerend auftretende Thoraxschmerzen). Das
Ausmass der vom Beschwerdeführer während des Aufenthaltes demonstrierten
physischen Einschränkungen wurde von den Ärzten als mit den objektivierbaren
pathologischen Befunden und den Diagnosen nur ungenügend erklärbar befunden (vgl.
den Austrittsbericht vom 15. Dezember 2016; SUVA-Akte 148).
c) Im Januar 2017 fanden wegen der vom Beschwerdeführer
geklagten Schulter- und Thoraxbeschwerden nochmals medizinische Abklärungen
statt (vgl. SUVA-Akten 167, 171). Ausserdem erfolgte im Februar 2017 wegen
der Kopfschmerzen und Merkfähigkeitsstörung eine neurologische Untersuchung
(vgl. SUVA-Akte 173; siehe auch SUVA-Akte 203). Vom 14. Juni bis zum 19. Juni
2017 war der Beschwerdeführer zum Medikamentenentzug (zwecks Linderung der
Kopfschmerzsymptomatik) im Kantonsspital [...] hospitalisiert (vgl. SUVA-Akte
207). In der Zeit vom 19. Juni bis zum 15. Juli 2017 weilte er zu Rehabilitationszwecken
(Linderung der Kopfschmerzen) in der Rehaclinic [...] (vgl. SUVA-Akte 205). Im
September 2017 wurde ein MRT des Schädels vorgenommen (vgl. SUVA-Akten 218
und 219). Am 3. Oktober 2017 erfolgte die Metallentfernung an der rechten
Schulter (vgl. den OP-Bericht; SUVA-Akte 217). Im weiteren Verlauf holte die
SUVA zu den vorliegenden MRT-Abklärungen des Gehirns bei Prof. Dr. D____ die
Stellungnahme vom 2. November 2017 ein (vgl. SUVA-Akte 228) und veranlasste eine
neuropsychologische Testung durch Dr. phil. E____ (vgl. SUVA-Akten 245 und 247).
Am 15. Mai 2018 wurden nochmals Röntgenbilder der rechten Schulter
angefertigt (vgl. SUVA-Akten 255 und 259). In der Folge fand am 18. Juni 2018
eine Untersuchung durch den Kreisarzt statt (vgl. SUVA-Akte 270). Nach
erfolgtem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht (SUVA-Akte 263) wurde der
Beschwerdeführer erneut neuropsychologisch getestet (vgl. SUVA-Akte 281). Des
Weiteren holte die SUVA bei Prof. Dr. F____ den neuroradiologischen
Konsiliarbericht vom 25. September 2018 ein (vgl. SUVA-Akte 286). Am 14.
November 2018 nahm Dr. G____, Facharzt für Neurologie, Leiter Fachgruppe
Neurologie der SUVA, Stellung (vgl. SUVA-Akte 290).
d) Mit Schreiben vom 15. November 2018 teilte die SUVA
dem Beschwerdeführer mit, man werde die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2018
einstellen und prüfen, ob allenfalls ab Januar 2019 weitere
Versicherungsleistungen geschuldet seien (vgl. SUVA-Akte 291). Mit Verfügung
vom 11. Januar 2019 verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 308). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 Einsprache (vgl. SUVA-Akte
316), welche er am 21. Februar 2019 ergänzte (vgl. SUVA-Akte 320). Mit Einspracheentscheid
vom 24. Januar 2020 wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl.
SUVA-Akte 332).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 hat
der Beschwerdeführer am 21. Februar 2020 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.)
Es sei der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es sei die SUVA
(Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen
zurückgehend auf das Unfallereignis vom 2. April 2016 zuzusprechen und
auszurichten. (a.) Es sei ihm mit Beginn ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente
auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10 % zuzusprechen und
auszurichten. (b.) Es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf Basis eines
Integritätsschadens von mindestens 5 % zuzusprechen. Eventualiter sei der
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 aufzuheben und es sei ein
Gerichtsgutachten zur Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der
daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie des
Integritätsschadens einzuholen und es sei im Anschluss daran neu über die Ansprüche
zu entscheiden. (2.) Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Sistierung des Beschwerdeverfahrens
bis mindestens 30. April 2020.
b) Am 6. März 2020 äussert sich die Beschwerdegegnerin
zum Sistierungsantrag. Sie macht geltend, es bestehe kein Grund für eine
Sistierung.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. März
2020.
wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des
Beschwerdeverfahrens abgewiesen.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. April
2020.
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. H____ vom
20.
April 2020 beigelegt.
f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Mai
2020.
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 8. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Erhebungen gehe man zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man –
bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – einen Rentenanspruch verneint.
Auch die Ablehnung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung müsse
angesichts der vorliegenden medizinischen Akten als korrekt erachtet werden
(vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
funktionellen Beeinträchtigungen der verletzten Schulter seien wesentlich höher
als von der Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes
vom 18. Juni 2018 – angenommen. Dies werde namentlich angesichts des
Berichtes von Dr. H____ vom 20. April 2020 deutlich. Die Ablehnung eines
Rentenanspruches und eines Anspruches auf Integritätsentschädigung könne daher
nicht als korrekt erachtet werden. Allenfalls seien weitere medizinische
Abklärungen zu veranlassen (vgl. S. 5 ff. der Beschwerde sowie S. 3 ff.
der Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (SUVA-Akte 308), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 (SUVA-Akte 332), sowohl einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung
verneint hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie
infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer
voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt
ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
oder nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 129 V 402, 406 E. 4.3.1). Die Adäquanz
spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit
Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet
sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f.
E. 3b/ee).
4.3
4.3.1
Im Bericht des Kreisarztes über die Untersuchung vom 18.
Juni 2018 (SUVA-Akte 270) wurde Folgendes festgehalten: Die Rippenfrakturen seien
mittlerweile abgeheilt. Was die laterale Clavicula und das rechte
Schultergelenk angehe, so liege eine röntgendiagnostische Abklärung vom 15. Mai
2018.
vor. Aus dieser ergebe sich eine vollständige knöcherne Konsolidierung der
lateralen Clavicula. Das AC-Gelenk rechts zeige keine grösseren arthrotischen
Veränderungen. Ebenfalls keine arthrotischen Veränderungen bestünden glenohumeral
bei zentriertem Humerus rechts. Die Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes sei
beinahe vollständig erhalten. Bezüglich der Rippenfrakturen rechts, der Claviculafraktur
rechts und der BWK 1-Querfortsatzfraktur rechts sei der medizinische Endzustand
erreicht. Sämtliche Frakturen seien vollständig ausgeheilt (vgl. S. 6 f. des
Berichtes).
4.3.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte der Kreisarzt
dar, unter Miteinbeziehung der rechten Schulter, der rechten Clavicula, BWK1 und
der rechten Thoraxhälfte sei dem Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
eine mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Überkopftätigkeiten mit dem
rechten Arm seien zumutbar, wenn es sich um leichte Tätigkeiten handle. Bis zur
Horizontalen seien mit dem rechten Arm mittelschwere Tätigkeiten möglich. Das Besteigen
von Leitern und Gerüsten sei dem Versicherten zumutbar, wenn es sich um
Trittleitern mit bis zu neun Tritten handle. Das Besteigen von höheren Leitern
und Gerüsten sei ihm nicht mehr möglich. Es bestehe Arbeitsfähigkeit im Rahmen
des Zumutbaren. Die ursprüngliche Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr
möglich, da schwere Sachen transportiert werden müssten (vgl. S. 7 des
Berichtes).
4.4
4.4.1
Auf diese orthopädische Beurteilung des Kreisarztes vom 18.
Juni 2018 (SUVA-Akte 270) kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen
an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor) und
lässt sich auch ohne Weiteres mit der medizinischen Aktenlage in Einklang
bringen. Insbesondere darauf hinzuweisen, dass bereits im Bericht des Spitals [...]
vom 6. Oktober 2016 (SUVA-Akte 116) festgehalten worden war, die
Claviculafraktur rechts sei praktisch vollständig konsolidiert (vgl. SUVA-Akte
119). Auch die MRI-Aufnahme der rechten Schulter vom 19. Januar 2017 hatte keine
signifikante Veränderung zum Vorschein gebracht (vgl. SUVA-Akte 171). In den
nach der Metallentfernung erstellten Röntgenbildern (Aufnahmen vom 15. Mai
2018) zeigten sich – wie vom Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2018 zutreffend
bemerkt wurde – ebenfalls keine Auffälligkeiten (vgl. SUVA-Akten 255 und 259). Auch
angesichts der vom Kreisarzt im Rahmen der Untersuchung erhobenen klinischen
Befunde (vgl. dazu S. 5 des kreisärztlichen Untersuchungsberichtes) erscheint
das angenommene Zumutbarkeitsprofil als stimmig. Als Randbemerkung ist noch
anzufügen, dass der Beschwerdeführer offenbar (wie vor dem Unfall) mit einem
Pensum von durchschnittlich 70-90 % im Transportgewerbe arbeitet (vgl. S.
7.
der Beschwerde), was sich durchaus mit der Einschätzung des Kreisarztes
vereinbaren lässt. Jedenfalls lässt sich keine enorme Diskrepanz ausmachen.
4.4.2
Der Bericht von Dr. H____ vom 20. April 2020 (Replikbeilage)
ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der orthopädischen Beurteilung
durch den Kreisarzt hervorzurufen. Insbesondere begründet Dr. H____ seine
Einschätzung nicht anhand von objektiven Faktoren, wie namentlich aufgrund von
Röntgenbildern. Vielmehr fusst seine Beurteilung im Ergebnis allein auf den
Angaben des Beschwerdeführers, was nicht zu genügen vermag.
4.5
4.5.1
Auch in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht
wurden von der Beschwerdegegnerin umfassende Abklärungen veranlasst. Gestützt
auf diese kann eine relevante unfallbedingte Beeinträchtigung nicht als
überwiegend wahrscheinlich erachtet werden (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen).
4.5.2
Dr. phil. E____ hielt in ihrem Bericht vom 21. August
2018.
(SUVA-Akte 281) als Diagnose fest: "Aggravation neurokognitiver
Funktionsstörungen und übertriebene Darstellung somatischer und psychischer
Beschwerden" (vgl. S. 2 des Berichtes). Erläuternd machte sie geltend, die
Untersuchung sei als Testwiederholung nach unzureichender Kooperation des
Versicherten bei der neuropsychologischen Voruntersuchung vom Februar 2018
durchgeführt worden. Leider lasse sich auch in der aktuellen
neuropsychologischen Untersuchung eine negative Antwortverzerrung belegen. Aus
neuropsychologischer Perspektive würden beim Exploranden keine
entwicklungsbedingten, psychiatrischen oder neurologischen Störungen vorliegen,
die das übertreibende Verhalten vollumfänglich im Sinne eines
störungsimmanenten Verhaltens erklären könnten (vgl. S. 10 des Berichtes).
4.5.3
Dr. G____, Facharzt für Neurologie, Leiter Fachgruppe
Neurologie der SUVA, führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2018 SUVA-Akte
290) aus, der Versicherte habe durch den Unfall vom 2. April 2016 überwiegend
wahrscheinlich eine substanzielle Hirnverletzung mit einzelnen diffusen
axonalen Scherverletzungen im Gyrus frontalis superior rechts, weniger
ausgeprägt am frontoparietalen Übergang rechts, erlitten. Grundsätzlich liege
damit eine unfallbedingte organische Grundlage für kognitive und psychiatrische
Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Allerdings müssten diese Läsionen nicht
zwingend mit einer kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung oder einer
psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung einhergehen. Gestützt auf die von
Dr. phil. E____ erhobenen neuropsychologischen Befunde könne das Vorliegen
einer relevanten kognitiven Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zuverlässig
bestätigt werden. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden
Dokumentation könnten keine Beschwerden des Versicherten mit der notwendigen
Zuverlässigkeit auf den Unfall vom 2. April 2016 zurückgeführt werden.
Insbesondere könnten angesichts einer sehr wahrscheinlichen Aggravation
neurokognitiver Funktionsstörungen und übertriebener Darstellung somatischer
und psychischer Beschwerden bei unzureichender Kooperation des Versicherten unfallbedingte
Beschwerden nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit bestätigt werden (vgl. S. 9 des Berichtes). Abschliessend
stellte Dr. G____ nochmals klar, aus neurologischer Sicht lägen keine die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigenden Beschwerden vor, die mit dem notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf den Unfall zurückgeführt werden
könnten (vgl. S. 10 des Berichtes).
4.6
Sowohl auf den Bericht von Dr. phil. E____ vom 21. August 2018
(SUVA-Akte 281) als auch auf den Bericht von Dr. G____ vom 14. November
2018.
(SUVA-Akte 290) kann abgestellt werden. Beide ärztlichen
Stellungnahmen fussen auf einer sorgfältigen Würdigung der erhobenen Befunde
und ergingen in Würdigung der Aktenlage. Dies wird vom Beschwerdeführer zu
Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit die Beschwerde; siehe auch die
Replik). Da somit aus neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer
Sicht eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht als
überwiegend wahrscheinlich erachtet werden kann, bleibt es bei dem vom
Kreisarzt definierten orthopädischen Zumutbarkeitsprofil. Zu prüfen bleibt
damit noch, wie es sich mit der Umsetzung der dem Beschwerdeführer
bescheinigten 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit
verhält.
5.
5.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
5.2
Die
Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 69'280.-- mit einem Invalideneinkommen
von Fr. 64'036.-- verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von weniger als 10 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp.
den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332).
5.3
5.3.1
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter
Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).
5.3.2
Das Valideneinkommen von Fr. 69'280.-- wurde zutreffend
gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl.
insb. SUVA-Akten 294, 295, 303 und 304) ermittelt (vgl. insb. die detaillierte
Berechnung vom 10. Januar 2019; vgl. SUVA-Akte 305). Dies wird vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
5.4
5.4.1. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der (kumulativ) besonders stabile Arbeitsverhältnisse
gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die Tabellen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) oder
die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen
werden (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2018 vom 8.
November 2018 E. 4.1.).
5.4.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das
Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- gestützt auf die Tabellen der LSE 2016
(vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24.
Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332). Da der Beschwerdeführer mit
seiner aktuellen Tätigkeit (vgl. dazu S. 7 der Beschwerde) die ihm attestierte
Restarbeitsfähigkeit (100 %) nicht in zumutbarer Weise verwertet, kann dem gefolgt
werden.
5.4.3
Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE
2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2018 (vgl. BFS,
betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an
die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.4 % [vgl.
T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]; 2018: + 0.5 % [BFS,
Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018]) ergibt sich als
Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'406--.
5.4.4
Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der
Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu
kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.4.5
Die Beschwerdegegnerin gewährte für das Leiden als
solches einen Abzug von 5 %, woraus sich ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr.
64'036.-- ergab (vgl. die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332).
Dem kann unter Berücksichtigung der strengen höchstrichterlichen Rechtsprechung
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2018 vom 22. Juli 2019) gefolgt
werden.
5.5
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 69'280.-- mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 64'036.-- ergibt sich ein IV-Grad von (gerundet)
8.
%, was rentenausschliessend ist (vgl. Erwägung 3.2. hiervor). Damit hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin erachtet darüber hinaus auch einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung als nicht gegeben (vgl.
die Verfügung vom 11. Januar 2019 resp. den Einspracheentscheid vom 24. Januar
2020; SUVA-Akte 308 resp. SUVA-Akte 332).
6.2
6.2.1
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch
auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine
dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein
Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen
Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die
körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209, 210 E.
4.a/aa)). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung
die Richtlinien des Anhangs 3.
6.2.2
Fallen mehrere
körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder
mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der
gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Voraussehbare
Verschlimmerungen müssen angemessen berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 UVV).
Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der
Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als
wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse
Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht
(vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192 E. 3a).
6.3
Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen
Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung
des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten
Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in
Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil
des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch die Beurteilung
einer voraussichtlichen künftigen Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung
ist von der medizinischen Fachperson zu beurteilen (BGE 132 V 393, 398 E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).
6.4
6.4.1
Der Kreisarzt führte in seinem Bericht über die Untersuchung vom 18. Juni 2018
(SUVA-Akte 270) aus, in Bezug auf die
laterale Clavicula und das rechte Schultergelenk liege eine
röntgendiagnostische Abklärung vom 15. Mai 2018 vor. Aus dieser ergebe sich
eine vollständige knöcherne Konsolidierung der lateralen Clavicula. Das
AC-Gelenk rechts zeige keine grösseren arthrotischen Veränderungen. Ebenfalls
keine arthrotischen Veränderungen bestünden glenohumeral bei zentriertem
Humerus rechts. In der Folge stellte er klar, aufgrund der fast vollständig
erhaltenen Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes und in Anbetracht der
fehlenden arthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten AC-Gelenkes und
glenohumeral rechts sei bezüglich der rechten Schulter und der Clavicula rechts
keine Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. S. 7 des Berichtes).
6.4.2
Dem kann gefolgt werden. Die Einschätzung des
Kreisarztes deckt sich mit den objektivierbaren Befunden und lässt sich mit den
SUVA-Tabellen in Einklang bringen. Gemäss der SUVA-Tabelle 5
("Integritätsschaden bei Arthrosen") ist erst bei einer Arthrose von
relevantem Ausmass eine Entschädigung geschuldet. Vorliegend war jedoch auf den
Röntgenbildern vom 15. Mai 2018 keine Arthrose feststellbar. Im Übrigen ist –
namentlich unter Berücksichtigung der objektiven Befunde – die Beweglichkeit des
rechten Schultergelenkes als beinahe vollständig erhalten anzusehen. Es liegt
daher keine gestützt auf SUVA-Tabelle 1 zu entschädigende Funktionsstörung an
einer oberen Extremität vor.
6.4.3
Nicht gefolgt werden
kann Dr. H____, der eine 15%ige Integritätsentschädigung für angemessen
erachtet (vgl. den Bericht vom 20. April 2020; Replikbeilage). Denn wie bereits
dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.4.2. hiervor), lässt sich die Beurteilung von
Dr. H____ nicht aufgrund objektivierbarer Befunde (z.B. anhand von
Röntgenbildern) nachvollziehen und wird auch nicht weiter begründet. Vielmehr
basiert sie einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Dies
genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes
hervorzurufen.
6.5
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 ist zu bestätigen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: