UV.2020.51
Unfallkausalität; Fallabschluss
25. Mai 2021Deutsch23 min
fracture HWK4 bei gering dislozierter Avulsionsfraktur der anteroinferioren Wirbelkörperkante"
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokatur C____,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.51
Einspracheentscheid vom 3.
November 2020
Unfallkausalität; Fallabschluss
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1965, arbeitete
seit dem 1. März 2012 (in einem Pensum von 71 %) als Reinigungsfrau
für die D____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Ausserdem war sie in
derselben Funktion in einem weiteren Teilzeitpensum (zweimal die Woche, abends)
in einem Basler Advokaturbüro angestellt (vgl. SUVA-Akte 121, S. 4 ff.). Am 25.
Oktober 2019 war sie mit einem Bus der E____ unterwegs. Der Bus musste wegen
eines nicht vortrittsberechtigten Personenwagens abbremsen, wobei es gleichwohl
zur Kollision kam (vgl. das Unfallprotokoll der Kantonspolizei [...]; SUVA-Akte
34). Die Beschwerdeführerin prallte in der Folge mit dem Kopf an der
Rückenlehne des vorderen Sitzes an und verletzte sich hierbei gemäss der
Schadenmeldung UVG am rechten Unterarm, der rechten Schulter und der HWS (vgl.
SUVA-Akte 1). Anlässlich der medizinischen Erstversorgung auf der
Interdisziplinären Notfallstation des F____spitals [...] wurde eine "Teardrop
fracture HWK4 bei gering dislozierter Avulsionsfraktur der anteroinferioren Wirbelkörperkante"
diagnostiziert und das Tragen eines Halskragens verordnet. Es wurden
klinisch-radiologische Kontrollen im F____spital [...], Abteilung spinale
Chirurgie, vorgesehen (vgl. den Austrittsbericht vom 26. Oktober 2019;
SUVA-Akte 8, S. 2 f.). Am 12. November 2019 fanden wegen der von der
Beschwerdeführerin geklagten Schulterschmerzen rechts erste
röntgendiagnostische Abklärungen statt (Schultergelenk true ap, nach Neer und
axial rechts; vgl. den Befundbericht [SUVA-Akte 25] sowie den Bericht des
Universitätsspitals Basel, Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 13.
November 2019 [SUVA-Akte 16]). Zur genaueren Untersuchung wurde schliesslich am
27. November 2017 eine MR Arthro der rechten Schulter vorgenommen (vgl.
SUVA-Akten 23 und 35, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte ihre
Leistungspflicht und richtete entsprechende Leistungen aus (vgl. SUVA-Akte 28).
b) Am 9. Januar 2020 äusserte sich der Kreisarzt zur
medizinischen Situation in Bezug auf die rechte Schulter und erachtete den
Status quo sine als gegeben (vgl. SUVA-Akte 46, S. 3). Mit Schreiben vom 15.
Januar 2020 teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, man werde die
Leistungen in Bezug auf die Arm- und Schulterbeschwerden rechts per Ende Januar
2020 einstellen (vgl. SUVA-Akte 49). Am 17. März 2020 äusserte sich der
Kreisarzt nochmals zur Situation an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 70). In
der Folge hielt die SUVA mit Verfügung vom 23. März 2020 an der
Einstellung der Leistungen per Ende Januar 2020 fest. Die geklagten Arm- und
Schulterbeschwerden rechts seien nicht mehr unfallbedingt. In Bezug auf den
Rücken (gemeint: HWS) werde man weiterhin Taggelder ausrichten und für die
Heilkosten aufkommen (vgl. SUVA-Akte 78). Hiergegen erhob die
Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 Einsprache. Sie forderte die
Weiterausrichtung der Taggelder und die weitere Übernahme der
Heilbehandlungskosten (vgl. SUVA-Akten 93 und 92). Ihrer Eingabe legte sie
insb. einen Bericht von Dr. G____ vom 9. April 2020 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 4
f.) sowie den Bericht des F____spitals [...], Abteilung Radiologie und
Nuklearmedizin sowie muskuloskelettale Diagnostik, vom 27. März 2020
(SUVA-Akte 92, S. 6) bei. Am 21. September 2020 nahm der Kreisarzt
ausführlich zur Frage der Unfallkausalität des Schulterschadens rechts
Stellung. Er empfahl unter anderem die Einholung einer radiologischen
Aktenbeurteilung (vgl. SUVA-Akte 137). In der Folge wurde Prof. Dr. H____ mit
der Erstellung der Aktenbeurteilung beauftragt (Bericht vom 23. Oktober 2020;
SUVA-Akte 157). Daraufhin wies die SUVA die Einsprache der
Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 ab (vgl.
SUVA-Akte 170).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihr für ihre gesundheitlichen
Beschwerden weiterhin die gesetzlichen Taggeldleistungen und Heilungskosten zu
erbringen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Einholung
eines unabhängigen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.
Januar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw
B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. März
2021.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Die SUVA verzichtet mit Schreiben vom 30. März 2021
auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 25. Mai 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe den
Fall zu Recht folgenlos per 31. Januar 2020 eingestellt; denn gemäss der als
beweiskräftig anzusehenden Einschätzung des Kreisarztes sei in Bezug auf die
Schulter rechts der Status quo sine bereits am 6. Dezember 2019 und damit in
jedem Fall Ende Januar wieder erreicht gewesen (vgl. insb. den
Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
Fallabschluss sei zu Unrecht erfolgt. Auf die Beurteilung des Kreisarztes könne
nicht abgestellt werden. Es bestünden weiterhin unfallbedingte Beeinträchtigungen
an der rechten Schulter. Allenfalls habe die Beschwerdegegnerin diesbezüglich
weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend erneut zu entscheiden (vgl.
insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 23. März 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3.
November 2020, in Bezug auf die rechte Schulter den Fall per 31. Januar
2020.
abgeschlossen hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten.
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen
und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen
Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E.
3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen
und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung
nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.3.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).
3.3.4
Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss
ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.
Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall
aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren
geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder
allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die
betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der
Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom
4.
August 2017 E. 3.2.1.). Allerdings tragen die Parteien im
Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen
des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess
geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E.
3b).
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens
ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1
mit Hinweis). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn
auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen
(BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil
des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.3
4.3.1
Dr. I____, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Kreisarzt, führte mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 aus,
es habe bereits vor dem Unfall eine Beeinträchtigung an der rechten Schulter
vorgelegen. Bildgebend seien eine AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der
Supraspinatussehne und eine Einengung des Subakromialraums durch Akromionsporn
dargestellt worden. Als strukturelle, objektivierbare (unfallbedingte) Läsion
sei das bildgebend dargestellte Hämatom im Musculus deltoideus anzusehen. Unfallfolgen
hätten jedoch nach sechs bis acht Wochen keine Rolle mehr gespielt. Der Status
quo sine sei danach erreicht gewesen (vgl. SUVA-Akte 46, S. 3). In einer
weiteren Stellungnahme vom 17. März 2020 (SUVA-Akte 70) bestätigte Dr. I____
seine Auffassung. Er begründete diese im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den
im Rahmen der MR Schulterartho rechts erhobenen Befund (vgl. dazu SUVA-Akte 23,
S. 2). Es sei bildgebend eine "deutlich ansatznah tendinopathisch
verbreiterte, im mittleren Drittel ansatznah lokalisiert ausgedünnte Sehne in
Kontinuität durchgängig des Musculus supraspinatus im Sinne einer Tendinopathie
mit lokalisierter Unterflächenläsion im ventralen Drittel, eine Bursa subdeltoidea
bei Flüssigkeit in der Bursa und eine moderate AC-Gelenksarthrose mit Einengung
des subakromialen Raumes" dargestellt worden (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
Das bildgebend dargestellte Hämatom des ventralen superioren hohen Musculus
deltoideus, ohne Ablösung akromial, könne als strukturelle Unfallfolge betrachtet
werden. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo
sine nach Hämatom/Bluterguss sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen
(vgl. ebenfalls S. 3 der Stellungnahme).
4.3.2
Am 27. März 2020 wurde überdies eine MRI-Abklärung der
Schulter rechts vorgenommen. Es wurde im dazugehörenden Bericht als Befund festgehalten:
transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (5 x 17 mm); geringer
Volumenverlust und Mehrverfettung des Musculus supraspinatus; angrenzender
artikularseitiger Unterflächenriss der Infraspinatussehne (6 x 10 mm); kleine
Oberrandläsion der Subscapularissehne; Tendinopathie der langen Bicepssehne;
SLAP Läsion Typ 2 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 6).
4.3.3
Dr. G____ (Orthopädie am Rhy) interpretierte im Bericht
vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 88, S. 2 f.) den MRI-Befund vom 27. März 2020 und führte
aus, es bestehe eine posttraumatische Capsulitis adhaesiva/Frozen Shoulder mit
traumatisierter Supraspinatussehnenläsion resp. ein Verdacht auf Pulley-Läsion der
rechten Schulter. Des Weiteren stellte Dr. G____ klar, die ausgeprägten
Beschwerden der Patientin seien auf eine posttraumatische Capsulitis
adhaesiva/Frozen Shoulder zurückzuführen. Es handle sich um eine eindeutige
Unfallfolge. Des Weiteren stellte Dr. G____ klar, möglicherweise sei es im
Rahmen des Sturzes zu einer zusätzlichen Verletzung der vorgeschädigten
Supraspinatussehne gekommen. Dieser Schaden sei allerdings nicht
hauptverantwortlich für die aktuellen starken Schmerzen (vgl. S. 2 des
Berichtes). Im Bericht vom 27. Mai 2020 (SUVA-Akte 101, S. 2 f.) wies Dr. G____
darauf hin, bei der klinischen Untersuchung zeige sich insgesamt ein
gebesserter klinischer Befund. Die Kapsel-Einsteifung sei weniger ausgeprägt. AIIerdings
hätten noch bei den meisten Provokationstests Schmerzen ausgelöst werden können
(vgl. S. 1 des Berichtes).
4.4
4.4.1
Dr. I____ äusserte sich daraufhin nochmals zur
Unfallkausalität der Schulterpathologie rechts in seiner ärztlichen Beurteilung
vom 21. September 2020 (SUVA-Akte 137). Er setzte sich ausführlich mit den
Ergebnissen der vorgenommenen röntgendiagnostischen Abklärungen auseinander und
begründete im Wesentlichen anhand der Röntgenbefunde seine Auffassung, die
rechte Schulter der Versicherten sei – abgesehen vom Hämatom – bereits degenerativ
vorgeschädigt gewesen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
4.4.2
In Bezug auf den Befund der MR Schulterarthro rechts
vom 27. November 2019 führte Dr. I____ aus, eine Tendinopathie
(Sehnenleiden; abgeleitet von lateinisch tendo [Sehne] und griechisch pathos [Leiden])
sei der medizinische Fachbegriff für eine primär nichtentzündliche Erkrankung der
Sehnen aufgrund von Über-, Fehlbelastung oder Verschleiss (Degeneration).
Unterflächenläsionen seien Bestandteil dieser Sehnenkrankheit. Bei andauernder
kontinuierlicher Überbelastung sei der normale Regenerationsprozess mit
Kollagensynthese und entsprechendem Remodeling gestört. Daraus resultierten
Veränderungen des Sehnenansatzgewebes, die histologisch durch
degenerativ-reparative Strukturveränderungen mit Mikrodefekten,
Fibrineinlagerungen, Neoangiogenese und einer verminderten Kollagensynthese
charakterisiert seien. Dies führe letztendlich zu einem narbigen,
hypervaskulären, schmerzhaften Sehnenersatzgewebe mit Reduktion der
viskoelastischen Eigenschaften und Ablösung der Sehne im Verlauf (vgl. S. 6 f.
des Berichtes).
4.4.3
Des Weiteren wies Dr. I____ darauf hin, der Bluterguss
resp. das Hämatom im vorderen Anteil des Deltamuskels deute darauf hin, dass
hier eine Prellung des Muskels stattgefunden habe. Das Schultergelenk sei ummantelt
vom Deltamuskel von vorne über seitlich nach hinten. Die Flüssigkeit in der
Bursa könne entweder Blut oder Gleitflüssigkeit sein. Bildgebend sei eine
Differenzierung nicht möglich. Die korrespondierende Sehnenverletzung zum
Aufprall der Schulterregion vorne wäre die Verletzung der Subscapularissehne. Diese
sei bildgebend intakt (vgl. S. 7 des Berichtes). Die vorderen Strukturen der
Schulterregion einschliesslich der langen Bizepssehne, jener Region wo der
Anprall gegen die vordere Rückenlehne erfolgt sei, seien unversehrt gewesen. Folglich
hätten vier Wochen nach dem Ereignis intramuskuläre Prellungen im vorderen
Anteil des Deltamuskels objektiviert werden können, welche überwiegend
wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien. Die übrigen dargestellten Pathologien
seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend und degenerativer Genese, da
diese Pathologien nicht innert vier Wochen bei Annahme einer Prellung im
vorderen Bereich entstehen könnten. Diese Pathologien würden sich über Jahre entwickeln
und würden einer natürlichen Gewebsalterung durch Abnützung entsprechen.
Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen am Schultergelenk festgestellt
werden können, welche nach derzeitigem medizinischen Wissensstand überwiegend
unfallkausal seien, ausser der Deltamuskelprellung. Es handle sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene
pathologische Veränderungen, welche vorübergehend verschlimmert worden seien. Zu
keinem Zeitpunkt im gesamten Verlauf seien unfallkausale unkontrollierte Zwangsbewegungen
des rechten Arms dokumentiert, welche eine Schädigung der Sehnenstrukturen
bewirkt hätten (vgl. S. 8 des Berichtes).
4.4.4
In Bezug auf die weitere bildgebende Abklärung vom 27. März
2020, welche im [...]spital durchgeführt worden war, legte der Kreisarzt dar, der
jetzt erkannte transmurale Riss der Supraspinatussehne sei im November 2019 nicht
sichtbar gewesen resp. nicht als Befund angegeben worden. Es könne sich nunmehr
um die natürliche Progression der Tendinopathie handeln, welche im Verlauf zur
Rissbildung durch Kollagendesintegration geführt habe. Ein Riss, der zeitnah
nicht vorgelegen habe, könne zu einem späteren Zeitpunkt nicht unfallkausal
sein. Ein unfallbedingter Riss entstehe sofort bei dem Ereignis. Möglich sei,
dass der Riss zum Zeitpunkt der Bildgebung im November 2019 bereits vorgelegen habe,
aber nicht ersichtlich gewesen sei. Die retrospektive Beurteilung der
Bildgebung von November 2019 und der direkte Vergleich mit derjenigen vom März 2020
würden den Verdacht nahelegen, dass die Rissbildung bereits im November 2019
vorgelegen habe. Um diesbezüglich Klarheit zu erhalten, werde die Einholung
einer radiologischen Zweitmeinung empfohlen. Die Auflösung der Bildgebung im [...]spital
erscheine höher und somit detailreicher (vgl. S. 9 des Berichtes). Abschliessend
stellte der Kreisarzt noch klar, es sei zu keiner richtunggebenden
Verschlimmerung gekommen (vgl. S. 11 des Berichtes).
4.4.5
Zwecks Interpretation der Röntgenbilder wurde in der
Folge bei Prof. Dr. H____ der fachradiologische Bericht vom 23. Oktober 2020
(SUVA-Akte 157) eingeholt. Darin wurde dargetan, die MR-Arthrographie der
rechten Schulter vom 27. November 2019 zeige eine ausgeprägte Tendinopathie der
distalen Supraspinatussehne mit einer Kontinuitätsunterbrechung in der
T2-gewichteten Sequenz. In der T1-gewichteten Sequenz erkenne man jedoch keinen
sicheren Durchtritt von Kontrastmittel von intraartikulär in die Bursa
subacromialis/subdeltoidea. Dies bedeute, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt
die Supraspinatussehnenläsion formal noch nicht als transmurale Ruptur
bezeichnet werden könne. Die MR-Untersuchung vom 27. März 2020 sei
nativ durchgeführt worden. In den T2-gewichteten Sequenzen zeige sich eine
ähnlich ausgeprägte Tendinopathie der distalen Supraspinatussehne mit einer
Diskontinuität der Sehne, welche man als transmurale Ruptur bezeichnen würde.
Zusätzlich bestehe jetzt eine Ausdehnung der Läsion in die Infraspinatussehne
und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne. Es wäre interessant zu wissen,
wie sich der Befund in der MR Arthrografie präsentieren würde. Um den
Sachverhalt zu klären, schlage er deshalb vor, eine MR Arthrografie der Schulter
durchzuführen. Dies würde erlauben, dass man mit denselben Methoden vergleichen
könne.
4.4.6
Daraufhin nahm Dr. I____ am 28. Oktober 2020 nochmals
Stellung. Er machte geltend, eine weitere Bildgebung sei nicht indiziert. Denn
aus einer invasiven Bildgebung ergebe sich keine therapeutische Konsequenz. Die
zu klärende Frage sei abschliessend beantwortet worden. Im Jahr 2019 sei keine
durchgehende Läsion der Rotatorenmanschette dargestellt worden. Vielmehr seien vorwiegend
und überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich degenerative Veränderungen im
Bereich der Rotatorenmanschette dargestellt worden. Zu einer richtunggebenden
Verschlimmerung sei es nicht gekommen (vgl. SUVA-Akte 160).
4.5
Gestützt auf diese ärztlichen Einschätzungen kann nicht ohne
Weiteres davon ausgegangen werden, dass Ende Januar 2020 in Bezug auf die
rechte Schulter keine relevanten Unfallfolgen mehr vorgelegen haben. Insbesondere
kann nicht unbesehen auf Dr. I____ abgestellt werden, der davon ausgeht, dass
einzig das im Röntgenbild vom November 2019 festgestellte Hämatom als
überwiegend unfallkausal erachtet werden kann resp. konnte und es im Zeitpunkt
des Fallabschlusses (Ende Januar 2020) keinerlei unfallbedingte Residuen mehr
gab (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.6
4.6.1
Zunächst erscheint die Frage nach der Entstehung des
röntgendiagnostisch festgestellten Sehnenrisses an der rechten Schulter der
Beschwerdeführerin weiterhin als unklar. Auf die Klärung dieser Frage kann
jedoch nicht verzichtet werden; denn eine dadurch resultierende relevante
Einschränkung der Funktionsfähigkeit der rechten Schulter lässt sich nicht
einfach ausschliessen. So führte bereits Dr. G____ im Bericht vom 9. April 2020
(SUVA-Akte 88, S. 2 f.) aus, möglicherweise sei es im Rahmen des Sturzes
zu einer zusätzlichen Verletzung der vorgeschädigten Supraspinatussehne
gekommen. Dr. G____ erachtete diesen möglicherweise anzunehmenden
unfallbedingten Schaden zwar nicht als hauptverantwortlich für die Schmerzen;
eine Mitursächlichkeit schloss er aber, wie aufgrund seiner Wortwahl zu
schliessen ist, zumindest nicht aus (vgl. S. 2 des Berichtes). Soweit der
Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 160)
geltend macht, eine weitere Bildgebung – wie von Prof. Dr. H____ empfohlen –
sei mangels therapeutischer Konsequenz nicht erforderlich, kann ihm daher nicht
gefolgt werden (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).
4.6.2
Ohne weitere zweckdienliche Abklärungen kann daher in Bezug auf den
vorliegend festgestellten Sehnenriss an der rechten Schulter auch nicht von
einem rein degenerativen Geschehen ausgegangen werden. Die Interpretation von
Röntgenbildern stellt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein
Riss vorbestehend war, naturgemäss ein wichtiger Faktor dar. Es sind aber insgesamt
zahlreiche Indizien von Bedeutung und daher vom beurteilenden Sachverständigen zu
würdigen (vgl. u.a. Dr. med. R. Hepp/G.
Lambert, Die Begutachtung der
Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine
Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen; letztmals
eingesehen am 24. Mai 2021 unter https://www.gutachtenseminar.com//Rotatorenmanschettenruptur]).
Davon geht zwar auch der Kreisarzt in seiner Beurteilung aus. Es erscheint aber
– zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – gleichwohl
fraglich, ob seine Stellungnahme angesichts der Komplexität der Fragestellung
über die erforderliche Tiefe verfügt. So wird in der medizinischen Literatur auch
erwähnt, dass sich eine vorbestehende strukturelle Schädigung der
Rotatorenmanschette unter anderem radiologisch mit einem Oberarmkopfhochstand
unmittelbar nach dem Unfallereignis nachweisen lässt; denn nach gängiger
Meinung entwickelt sich ein solcher Oberarmkopfhochstand nach einer Teilzerreissung
der Rotatorenmanschette nicht innerhalb von Stunden oder wenigen Tagen, sondern
innerhalb von Wochen bis Monaten (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 11). Vorliegend
wurde im Bericht des [...] Spitals vom 12. November 2019 unter anderem
festgehalten: "kein Humeruskopfhochstand" (vgl. SUVA-Akte 25). Dies würde
somit – zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts –
nicht für das Vorliegen eines Vorzustandes sprechen. Zu betonen ist überdies noch,
dass es in Bezug auf einen allfälligen Vorschaden immer auch der Möglichkeit
Rechnung zu tragen gilt, dass ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der
Sehne vergrössert hat und damit gegebenenfalls die Funktionsstörung erst
hervorgerufen oder zu einer richtungsweisenden Verschlechterung einer
vorbestehenden Schulterfunktionsstörung geführt hat (vgl. Erwägung 4.7.
hiervor; siehe auch Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.). Die
Feststellung des Kreisarztes, es lasse sich keine richtunggebende
Verschlimmerung eines Vorzustandes ausmachen (vgl. S. 11 der Beurteilung vom
21.
September 2020 [SUVA-Akte 137, S. 11] sowie die Stellungnahme vom 28.
Oktober 2020 [SUVA-Akte 157]), erscheint in Anbetracht der Komplexität der
Materie jedenfalls als zu wenig begründet.
4.6.3
Für die ärztliche Beurteilung der Unfallkausalität einer
Sehnenruptur kann es grundsätzlich auch von Bedeutung sein, ob ein
"geeignetes" Unfallereignis vorliegt; es stellt sich mit anderen
Worten die Frage nach der biomechanischen Belastung der Schulter im Rahmen des
Unfalles. Ist der Unfallhergang nur unzureichend bekannt, so können aus diesem
Aspekt folgerichtig auch keine Schlüsse gezogen werden (vgl. Hepp/Lambert,
a.a.O., S. 14 f.). Der Kreisarzt macht nunmehr zur Stützung seiner These geltend,
es seien zu keinem Zeitpunkt unfallkausale unkontrollierte Zwangsbewegungen des
rechten Armes dokumentiert worden, welche eine Schädigung der Sehnenstrukturen hätten
bewirken können (vgl. S. 8 der Beurteilung vom 21. September 2020).
Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass im Bericht des [...]spitals Basel
vom 13. November 2019 (SUVA-Akte 16, S. 2) über den Unfallhergang festgehalten
wurde, die Patientin sei – ihrer Aussage zufolge – in Fahrtrichtung gesessen, als
der Bus stark abgebremst habe. Dabei sei sie mit dem Kopf gegen die Rückenlehne
des gegenüberliegenden Sitzes geprallt und habe wohl die rechte Schulter auch
angeschlagen. Es bestehe eine Amnesie für das Ereignis (vgl. S. 1 des
Berichtes). Die exakte Position von Arm/Schulter beim fraglichen Ereignis vom
25.
Oktober 2019 lässt sich damit wohl gar nicht mehr zuverlässig eruieren.
Allerdings können unkontrollierte Armbewegungen auch nicht ausgeschlossen
werden; denn es gilt auch zu beachten, dass es Schutzreflexe gibt, welche die
biomechanische Belastung durch den Unfall beeinflusst haben könnten (vgl. Dr.
med. Rainer Hepp, Die Begutachtung
der Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – Wie es nicht
geht; zuletzt eingesehen am 24. Mai 2021 unter https://www.gutachtenseminar.com//Rotatorenmanschettenruptur).
4.6.4
Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____
hervorzurufen vermögen schliesslich auch die Ausführungen von Dr. G____. Er
macht geltend, es liege eine unfallbedingte Capsulitis adhaesiva (Frozen
Shoulder) vor, die als ursächlich für die weiterhin bestehende Schulterproblematik
seiner Patientin anzusehen sei (vgl. die bereits unter Erwägung 4.4.2. hiervor erwähnten
Beurteilungen vom 9. April 2020 und vom 27. Mai 2020; siehe auch den
Bericht von Dr. G____ vom 12. Oktober 2020; SUVA-Akte 144). Diese Einschätzung
lässt sich nicht einfach als falsch qualifizieren. Allerdings gilt es zu
beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5
mit Hinweisen). Es kann daher auch nicht unbesehen Dr. G____ gefolgt werden.
4.7
Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende
Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser
Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität des
bei der Beschwerdeführerin festgestellten Schulterschadens rechts bei einem
ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten in
Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin ab dem 31. Januar 2020 entscheidet.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. November 2020 ist aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende
Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem
ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 31. Januar 2020 zu entscheiden.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
5.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 3. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines
neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären
und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab
dem 31. Januar 2020 zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
288.75
Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: