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Entscheid

UV.2020.51

Unfallkausalität; Fallabschluss

25. Mai 2021Deutsch23 min

fracture HWK4 bei gering dislozierter Avulsionsfraktur der anteroinferioren Wirbelkörperkante"

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

Advokatur C____,

[...]

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.51

Einspracheentscheid vom 3.

November 2020

Unfallkausalität; Fallabschluss

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1965, arbeitete

seit dem 1. März 2012 (in einem Pensum von 71 %) als Reinigungsfrau

für die D____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Ausserdem war sie in

derselben Funktion in einem weiteren Teilzeitpensum (zweimal die Woche, abends)

in einem Basler Advokaturbüro angestellt (vgl. SUVA-Akte 121, S. 4 ff.). Am 25.

Oktober 2019 war sie mit einem Bus der E____ unterwegs. Der Bus musste wegen

eines nicht vortrittsberechtigten Personenwagens abbremsen, wobei es gleichwohl

zur Kollision kam (vgl. das Unfallprotokoll der Kantonspolizei [...]; SUVA-Akte

34). Die Beschwerdeführerin prallte in der Folge mit dem Kopf an der

Rückenlehne des vorderen Sitzes an und verletzte sich hierbei gemäss der

Schadenmeldung UVG am rechten Unterarm, der rechten Schulter und der HWS (vgl.

SUVA-Akte 1). Anlässlich der medizinischen Erstversorgung auf der

Interdisziplinären Notfallstation des F____spitals [...] wurde eine "Teardrop

fracture HWK4 bei gering dislozierter Avulsionsfraktur der anteroinferioren Wirbelkörperkante"

diagnostiziert und das Tragen eines Halskragens verordnet. Es wurden

klinisch-radiologische Kontrollen im F____spital [...], Abteilung spinale

Chirurgie, vorgesehen (vgl. den Austrittsbericht vom 26. Oktober 2019;

SUVA-Akte 8, S. 2 f.). Am 12. November 2019 fanden wegen der von der

Beschwerdeführerin geklagten Schulterschmerzen rechts erste

röntgendiagnostische Abklärungen statt (Schultergelenk true ap, nach Neer und

axial rechts; vgl. den Befundbericht [SUVA-Akte 25] sowie den Bericht des

Universitätsspitals Basel, Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 13.

November 2019 [SUVA-Akte 16]). Zur genaueren Untersuchung wurde schliesslich am

27. November 2017 eine MR Arthro der rechten Schulter vorgenommen (vgl.

SUVA-Akten 23 und 35, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte ihre

Leistungspflicht und richtete entsprechende Leistungen aus (vgl. SUVA-Akte 28).

b) Am 9. Januar 2020 äusserte sich der Kreisarzt zur

medizinischen Situation in Bezug auf die rechte Schulter und erachtete den

Status quo sine als gegeben (vgl. SUVA-Akte 46, S. 3). Mit Schreiben vom 15.

Januar 2020 teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, man werde die

Leistungen in Bezug auf die Arm- und Schulterbeschwerden rechts per Ende Januar

2020 einstellen (vgl. SUVA-Akte 49). Am 17. März 2020 äusserte sich der

Kreisarzt nochmals zur Situation an der rechten Schulter (vgl. SUVA-Akte 70). In

der Folge hielt die SUVA mit Verfügung vom 23. März 2020 an der

Einstellung der Leistungen per Ende Januar 2020 fest. Die geklagten Arm- und

Schulterbeschwerden rechts seien nicht mehr unfallbedingt. In Bezug auf den

Rücken (gemeint: HWS) werde man weiterhin Taggelder ausrichten und für die

Heilkosten aufkommen (vgl. SUVA-Akte 78). Hiergegen erhob die

Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 Einsprache. Sie forderte die

Weiterausrichtung der Taggelder und die weitere Übernahme der

Heilbehandlungskosten (vgl. SUVA-Akten 93 und 92). Ihrer Eingabe legte sie

insb. einen Bericht von Dr. G____ vom 9. April 2020 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 4

f.) sowie den Bericht des F____spitals [...], Abteilung Radiologie und

Nuklearmedizin sowie muskuloskelettale Diagnostik, vom 27. März 2020

(SUVA-Akte 92, S. 6) bei. Am 21. September 2020 nahm der Kreisarzt

ausführlich zur Frage der Unfallkausalität des Schulterschadens rechts

Stellung. Er empfahl unter anderem die Einholung einer radiologischen

Aktenbeurteilung (vgl. SUVA-Akte 137). In der Folge wurde Prof. Dr. H____ mit

der Erstellung der Aktenbeurteilung beauftragt (Bericht vom 23. Oktober 2020;

SUVA-Akte 157). Daraufhin wies die SUVA die Einsprache der

Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 ab (vgl.

SUVA-Akte 170).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Dezember

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihr für ihre gesundheitlichen

Beschwerden weiterhin die gesetzlichen Taggeldleistungen und Heilungskosten zu

erbringen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Einholung

eines unabhängigen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter

o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die

Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.

Januar 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch MLaw

B____, Advokat, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. März

2021.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Die SUVA verzichtet mit Schreiben vom 30. März 2021

auf Einreichung einer Duplik.

III.

Am 25. Mai 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe den

Fall zu Recht folgenlos per 31. Januar 2020 eingestellt; denn gemäss der als

beweiskräftig anzusehenden Einschätzung des Kreisarztes sei in Bezug auf die

Schulter rechts der Status quo sine bereits am 6. Dezember 2019 und damit in

jedem Fall Ende Januar wieder erreicht gewesen (vgl. insb. den

Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

Fallabschluss sei zu Unrecht erfolgt. Auf die Beurteilung des Kreisarztes könne

nicht abgestellt werden. Es bestünden weiterhin unfallbedingte Beeinträchtigungen

an der rechten Schulter. Allenfalls habe die Beschwerdegegnerin diesbezüglich

weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend erneut zu entscheiden (vgl.

insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 23. März 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3.

November 2020, in Bezug auf die rechte Schulter den Fall per 31. Januar

2020.

abgeschlossen hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten.

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit

andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E.

3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden insbesondere die Pflegeleistungen

und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung

nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.3.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1).

3.3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2. mit Hinweisen).

3.3.4

Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss

ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.

Hat der Unfallversicherer die Kausalität der im Anschluss an einen Unfall

aufgetretenen Beschwerden einmal anerkannt, trägt die Beweislast für deren

geltend gemachten Wegfall aufgrund des Erreichens des Status quo sine oder

allenfalls des Status quo ante – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang überhaupt je gegeben war – nicht die

betroffene und Versicherungsleistungen beanspruchende Person, sondern der

Unfallversicherer. Dies, weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom

4.

August 2017 E. 3.2.1.). Allerdings tragen die Parteien im

Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle

der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus

dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen

des im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess

geltenden Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 221 E. 6; BGE 117 V 261, 264 E.

3b).

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens

ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1

mit Hinweis). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Auf das Ergebnis

versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann nicht abgestellt werden, wenn

auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen

(BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil

des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.3

4.3.1

Dr. I____, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Kreisarzt, führte mit Stellungnahme vom 9. Januar 2020 aus,

es habe bereits vor dem Unfall eine Beeinträchtigung an der rechten Schulter

vorgelegen. Bildgebend seien eine AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der

Supraspinatussehne und eine Einengung des Subakromialraums durch Akromionsporn

dargestellt worden. Als strukturelle, objektivierbare (unfallbedingte) Läsion

sei das bildgebend dargestellte Hämatom im Musculus deltoideus anzusehen. Unfallfolgen

hätten jedoch nach sechs bis acht Wochen keine Rolle mehr gespielt. Der Status

quo sine sei danach erreicht gewesen (vgl. SUVA-Akte 46, S. 3). In einer

weiteren Stellungnahme vom 17. März 2020 (SUVA-Akte 70) bestätigte Dr. I____

seine Auffassung. Er begründete diese im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den

im Rahmen der MR Schulterartho rechts erhobenen Befund (vgl. dazu SUVA-Akte 23,

S. 2). Es sei bildgebend eine "deutlich ansatznah tendinopathisch

verbreiterte, im mittleren Drittel ansatznah lokalisiert ausgedünnte Sehne in

Kontinuität durchgängig des Musculus supraspinatus im Sinne einer Tendinopathie

mit lokalisierter Unterflächenläsion im ventralen Drittel, eine Bursa subdeltoidea

bei Flüssigkeit in der Bursa und eine moderate AC-Gelenksarthrose mit Einengung

des subakromialen Raumes" dargestellt worden (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

Das bildgebend dargestellte Hämatom des ventralen superioren hohen Musculus

deltoideus, ohne Ablösung akromial, könne als strukturelle Unfallfolge betrachtet

werden. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung. Der Status quo

sine nach Hämatom/Bluterguss sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen

(vgl. ebenfalls S. 3 der Stellungnahme).

4.3.2

Am 27. März 2020 wurde überdies eine MRI-Abklärung der

Schulter rechts vorgenommen. Es wurde im dazugehörenden Bericht als Befund festgehalten:

transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (5 x 17 mm); geringer

Volumenverlust und Mehrverfettung des Musculus supraspinatus; angrenzender

artikularseitiger Unterflächenriss der Infraspinatussehne (6 x 10 mm); kleine

Oberrandläsion der Subscapularissehne; Tendinopathie der langen Bicepssehne;

SLAP Läsion Typ 2 (vgl. SUVA-Akte 92, S. 6).

4.3.3

Dr. G____ (Orthopädie am Rhy) interpretierte im Bericht

vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 88, S. 2 f.) den MRI-Befund vom 27. März 2020 und führte

aus, es bestehe eine posttraumatische Capsulitis adhaesiva/Frozen Shoulder mit

traumatisierter Supraspinatussehnenläsion resp. ein Verdacht auf Pulley-Läsion der

rechten Schulter. Des Weiteren stellte Dr. G____ klar, die ausgeprägten

Beschwerden der Patientin seien auf eine posttraumatische Capsulitis

adhaesiva/Frozen Shoulder zurückzuführen. Es handle sich um eine eindeutige

Unfallfolge. Des Weiteren stellte Dr. G____ klar, möglicherweise sei es im

Rahmen des Sturzes zu einer zusätzlichen Verletzung der vorgeschädigten

Supraspinatussehne gekommen. Dieser Schaden sei allerdings nicht

hauptverantwortlich für die aktuellen starken Schmerzen (vgl. S. 2 des

Berichtes). Im Bericht vom 27. Mai 2020 (SUVA-Akte 101, S. 2 f.) wies Dr. G____

darauf hin, bei der klinischen Untersuchung zeige sich insgesamt ein

gebesserter klinischer Befund. Die Kapsel-Einsteifung sei weniger ausgeprägt. AIIerdings

hätten noch bei den meisten Provokationstests Schmerzen ausgelöst werden können

(vgl. S. 1 des Berichtes).

4.4

4.4.1

Dr. I____ äusserte sich daraufhin nochmals zur

Unfallkausalität der Schulterpathologie rechts in seiner ärztlichen Beurteilung

vom 21. September 2020 (SUVA-Akte 137). Er setzte sich ausführlich mit den

Ergebnissen der vorgenommenen röntgendiagnostischen Abklärungen auseinander und

begründete im Wesentlichen anhand der Röntgenbefunde seine Auffassung, die

rechte Schulter der Versicherten sei – abgesehen vom Hämatom – bereits degenerativ

vorgeschädigt gewesen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).

4.4.2

In Bezug auf den Befund der MR Schulterarthro rechts

vom 27. November 2019 führte Dr. I____ aus, eine Tendinopathie

(Sehnenleiden; abgeleitet von lateinisch tendo [Sehne] und griechisch pathos [Leiden])

sei der medizinische Fachbegriff für eine primär nichtentzündliche Erkrankung der

Sehnen aufgrund von Über-, Fehlbelastung oder Verschleiss (Degeneration).

Unterflächenläsionen seien Bestandteil dieser Sehnenkrankheit. Bei andauernder

kontinuierlicher Überbelastung sei der normale Regenerationsprozess mit

Kollagensynthese und entsprechendem Remodeling gestört. Daraus resultierten

Veränderungen des Sehnenansatzgewebes, die histologisch durch

degenerativ-reparative Strukturveränderungen mit Mikrodefekten,

Fibrineinlagerungen, Neoangiogenese und einer verminderten Kollagensynthese

charakterisiert seien. Dies führe letztendlich zu einem narbigen,

hypervaskulären, schmerzhaften Sehnenersatzgewebe mit Reduktion der

viskoelastischen Eigenschaften und Ablösung der Sehne im Verlauf (vgl. S. 6 f.

des Berichtes).

4.4.3

Des Weiteren wies Dr. I____ darauf hin, der Bluterguss

resp. das Hämatom im vorderen Anteil des Deltamuskels deute darauf hin, dass

hier eine Prellung des Muskels stattgefunden habe. Das Schultergelenk sei ummantelt

vom Deltamuskel von vorne über seitlich nach hinten. Die Flüssigkeit in der

Bursa könne entweder Blut oder Gleitflüssigkeit sein. Bildgebend sei eine

Differenzierung nicht möglich. Die korrespondierende Sehnenverletzung zum

Aufprall der Schulterregion vorne wäre die Verletzung der Subscapularissehne. Diese

sei bildgebend intakt (vgl. S. 7 des Berichtes). Die vorderen Strukturen der

Schulterregion einschliesslich der langen Bizepssehne, jener Region wo der

Anprall gegen die vordere Rückenlehne erfolgt sei, seien unversehrt gewesen. Folglich

hätten vier Wochen nach dem Ereignis intramuskuläre Prellungen im vorderen

Anteil des Deltamuskels objektiviert werden können, welche überwiegend

wahrscheinlich unfallkausal gewesen seien. Die übrigen dargestellten Pathologien

seien überwiegend wahrscheinlich vorbestehend und degenerativer Genese, da

diese Pathologien nicht innert vier Wochen bei Annahme einer Prellung im

vorderen Bereich entstehen könnten. Diese Pathologien würden sich über Jahre entwickeln

und würden einer natürlichen Gewebsalterung durch Abnützung entsprechen.

Bildgebend hätten keine strukturellen Läsionen am Schultergelenk festgestellt

werden können, welche nach derzeitigem medizinischen Wissensstand überwiegend

unfallkausal seien, ausser der Deltamuskelprellung. Es handle sich mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene

pathologische Veränderungen, welche vorübergehend verschlimmert worden seien. Zu

keinem Zeitpunkt im gesamten Verlauf seien unfallkausale unkontrollierte Zwangsbewegungen

des rechten Arms dokumentiert, welche eine Schädigung der Sehnenstrukturen

bewirkt hätten (vgl. S. 8 des Berichtes).

4.4.4

In Bezug auf die weitere bildgebende Abklärung vom 27. März

2020, welche im [...]spital durchgeführt worden war, legte der Kreisarzt dar, der

jetzt erkannte transmurale Riss der Supraspinatussehne sei im November 2019 nicht

sichtbar gewesen resp. nicht als Befund angegeben worden. Es könne sich nunmehr

um die natürliche Progression der Tendinopathie handeln, welche im Verlauf zur

Rissbildung durch Kollagendesintegration geführt habe. Ein Riss, der zeitnah

nicht vorgelegen habe, könne zu einem späteren Zeitpunkt nicht unfallkausal

sein. Ein unfallbedingter Riss entstehe sofort bei dem Ereignis. Möglich sei,

dass der Riss zum Zeitpunkt der Bildgebung im November 2019 bereits vorgelegen habe,

aber nicht ersichtlich gewesen sei. Die retrospektive Beurteilung der

Bildgebung von November 2019 und der direkte Vergleich mit derjenigen vom März 2020

würden den Verdacht nahelegen, dass die Rissbildung bereits im November 2019

vorgelegen habe. Um diesbezüglich Klarheit zu erhalten, werde die Einholung

einer radiologischen Zweitmeinung empfohlen. Die Auflösung der Bildgebung im [...]spital

erscheine höher und somit detailreicher (vgl. S. 9 des Berichtes). Abschliessend

stellte der Kreisarzt noch klar, es sei zu keiner richtunggebenden

Verschlimmerung gekommen (vgl. S. 11 des Berichtes).

4.4.5

Zwecks Interpretation der Röntgenbilder wurde in der

Folge bei Prof. Dr. H____ der fachradiologische Bericht vom 23. Oktober 2020

(SUVA-Akte 157) eingeholt. Darin wurde dargetan, die MR-Arthrographie der

rechten Schulter vom 27. November 2019 zeige eine ausgeprägte Tendinopathie der

distalen Supraspinatussehne mit einer Kontinuitätsunterbrechung in der

T2-gewichteten Sequenz. In der T1-gewichteten Sequenz erkenne man jedoch keinen

sicheren Durchtritt von Kontrastmittel von intraartikulär in die Bursa

subacromialis/subdeltoidea. Dies bedeute, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt

die Supraspinatussehnenläsion formal noch nicht als transmurale Ruptur

bezeichnet werden könne. Die MR-Untersuchung vom 27. März 2020 sei

nativ durchgeführt worden. In den T2-gewichteten Sequenzen zeige sich eine

ähnlich ausgeprägte Tendinopathie der distalen Supraspinatussehne mit einer

Diskontinuität der Sehne, welche man als transmurale Ruptur bezeichnen würde.

Zusätzlich bestehe jetzt eine Ausdehnung der Läsion in die Infraspinatussehne

und eine Oberrandläsion der Subscapularissehne. Es wäre interessant zu wissen,

wie sich der Befund in der MR Arthrografie präsentieren würde. Um den

Sachverhalt zu klären, schlage er deshalb vor, eine MR Arthrografie der Schulter

durchzuführen. Dies würde erlauben, dass man mit denselben Methoden vergleichen

könne.

4.4.6

Daraufhin nahm Dr. I____ am 28. Oktober 2020 nochmals

Stellung. Er machte geltend, eine weitere Bildgebung sei nicht indiziert. Denn

aus einer invasiven Bildgebung ergebe sich keine therapeutische Konsequenz. Die

zu klärende Frage sei abschliessend beantwortet worden. Im Jahr 2019 sei keine

durchgehende Läsion der Rotatorenmanschette dargestellt worden. Vielmehr seien vorwiegend

und überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich degenerative Veränderungen im

Bereich der Rotatorenmanschette dargestellt worden. Zu einer richtunggebenden

Verschlimmerung sei es nicht gekommen (vgl. SUVA-Akte 160).

4.5

Gestützt auf diese ärztlichen Einschätzungen kann nicht ohne

Weiteres davon ausgegangen werden, dass Ende Januar 2020 in Bezug auf die

rechte Schulter keine relevanten Unfallfolgen mehr vorgelegen haben. Insbesondere

kann nicht unbesehen auf Dr. I____ abgestellt werden, der davon ausgeht, dass

einzig das im Röntgenbild vom November 2019 festgestellte Hämatom als

überwiegend unfallkausal erachtet werden kann resp. konnte und es im Zeitpunkt

des Fallabschlusses (Ende Januar 2020) keinerlei unfallbedingte Residuen mehr

gab (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6

4.6.1

Zunächst erscheint die Frage nach der Entstehung des

röntgendiagnostisch festgestellten Sehnenrisses an der rechten Schulter der

Beschwerdeführerin weiterhin als unklar. Auf die Klärung dieser Frage kann

jedoch nicht verzichtet werden; denn eine dadurch resultierende relevante

Einschränkung der Funktionsfähigkeit der rechten Schulter lässt sich nicht

einfach ausschliessen. So führte bereits Dr. G____ im Bericht vom 9. April 2020

(SUVA-Akte 88, S. 2 f.) aus, möglicherweise sei es im Rahmen des Sturzes

zu einer zusätzlichen Verletzung der vorgeschädigten Supraspinatussehne

gekommen. Dr. G____ erachtete diesen möglicherweise anzunehmenden

unfallbedingten Schaden zwar nicht als hauptverantwortlich für die Schmerzen;

eine Mitursächlichkeit schloss er aber, wie aufgrund seiner Wortwahl zu

schliessen ist, zumindest nicht aus (vgl. S. 2 des Berichtes). Soweit der

Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 160)

geltend macht, eine weitere Bildgebung – wie von Prof. Dr. H____ empfohlen –

sei mangels therapeutischer Konsequenz nicht erforderlich, kann ihm daher nicht

gefolgt werden (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2

Ohne weitere zweckdienliche Abklärungen kann daher in Bezug auf den

vorliegend festgestellten Sehnenriss an der rechten Schulter auch nicht von

einem rein degenerativen Geschehen ausgegangen werden. Die Interpretation von

Röntgenbildern stellt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein

Riss vorbestehend war, naturgemäss ein wichtiger Faktor dar. Es sind aber insgesamt

zahlreiche Indizien von Bedeutung und daher vom beurteilenden Sachverständigen zu

würdigen (vgl. u.a. Dr. med. R. Hepp/G.

Lambert, Die Begutachtung der

Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – eine

Zusammenarbeit von Richter und medizinischem Sachverständigen; letztmals

eingesehen am 24. Mai 2021 unter https://www.gutachtenseminar.com//Rotatorenmanschettenruptur]).

Davon geht zwar auch der Kreisarzt in seiner Beurteilung aus. Es erscheint aber

– zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – gleichwohl

fraglich, ob seine Stellungnahme angesichts der Komplexität der Fragestellung

über die erforderliche Tiefe verfügt. So wird in der medizinischen Literatur auch

erwähnt, dass sich eine vorbestehende strukturelle Schädigung der

Rotatorenmanschette unter anderem radiologisch mit einem Oberarmkopfhochstand

unmittelbar nach dem Unfallereignis nachweisen lässt; denn nach gängiger

Meinung entwickelt sich ein solcher Oberarmkopfhochstand nach einer Teilzerreissung

der Rotatorenmanschette nicht innerhalb von Stunden oder wenigen Tagen, sondern

innerhalb von Wochen bis Monaten (vgl. Hepp/Lambert, a.a.O., S. 11). Vorliegend

wurde im Bericht des [...] Spitals vom 12. November 2019 unter anderem

festgehalten: "kein Humeruskopfhochstand" (vgl. SUVA-Akte 25). Dies würde

somit – zumindest aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts –

nicht für das Vorliegen eines Vorzustandes sprechen. Zu betonen ist überdies noch,

dass es in Bezug auf einen allfälligen Vorschaden immer auch der Möglichkeit

Rechnung zu tragen gilt, dass ein Unfall einen nachgewiesenen Vorschaden der

Sehne vergrössert hat und damit gegebenenfalls die Funktionsstörung erst

hervorgerufen oder zu einer richtungsweisenden Verschlechterung einer

vorbestehenden Schulterfunktionsstörung geführt hat (vgl. Erwägung 4.7.

hiervor; siehe auch Hepp/Lambert, a.a.O., S. 17 f.). Die

Feststellung des Kreisarztes, es lasse sich keine richtunggebende

Verschlimmerung eines Vorzustandes ausmachen (vgl. S. 11 der Beurteilung vom

21.

September 2020 [SUVA-Akte 137, S. 11] sowie die Stellungnahme vom 28.

Oktober 2020 [SUVA-Akte 157]), erscheint in Anbetracht der Komplexität der

Materie jedenfalls als zu wenig begründet.

4.6.3

Für die ärztliche Beurteilung der Unfallkausalität einer

Sehnenruptur kann es grundsätzlich auch von Bedeutung sein, ob ein

"geeignetes" Unfallereignis vorliegt; es stellt sich mit anderen

Worten die Frage nach der biomechanischen Belastung der Schulter im Rahmen des

Unfalles. Ist der Unfallhergang nur unzureichend bekannt, so können aus diesem

Aspekt folgerichtig auch keine Schlüsse gezogen werden (vgl. Hepp/Lambert,

a.a.O., S. 14 f.). Der Kreisarzt macht nunmehr zur Stützung seiner These geltend,

es seien zu keinem Zeitpunkt unfallkausale unkontrollierte Zwangsbewegungen des

rechten Armes dokumentiert worden, welche eine Schädigung der Sehnenstrukturen hätten

bewirken können (vgl. S. 8 der Beurteilung vom 21. September 2020).

Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass im Bericht des [...]spitals Basel

vom 13. November 2019 (SUVA-Akte 16, S. 2) über den Unfallhergang festgehalten

wurde, die Patientin sei – ihrer Aussage zufolge – in Fahrtrichtung gesessen, als

der Bus stark abgebremst habe. Dabei sei sie mit dem Kopf gegen die Rückenlehne

des gegenüberliegenden Sitzes geprallt und habe wohl die rechte Schulter auch

angeschlagen. Es bestehe eine Amnesie für das Ereignis (vgl. S. 1 des

Berichtes). Die exakte Position von Arm/Schulter beim fraglichen Ereignis vom

25.

Oktober 2019 lässt sich damit wohl gar nicht mehr zuverlässig eruieren.

Allerdings können unkontrollierte Armbewegungen auch nicht ausgeschlossen

werden; denn es gilt auch zu beachten, dass es Schutzreflexe gibt, welche die

biomechanische Belastung durch den Unfall beeinflusst haben könnten (vgl. Dr.

med. Rainer Hepp, Die Begutachtung

der Rotatorenmanschettenruptur im sozialgerichtlichen Verfahren – Wie es nicht

geht; zuletzt eingesehen am 24. Mai 2021 unter https://www.gutachtenseminar.com//Rotatorenmanschettenruptur).

4.6.4

Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____

hervorzurufen vermögen schliesslich auch die Ausführungen von Dr. G____. Er

macht geltend, es liege eine unfallbedingte Capsulitis adhaesiva (Frozen

Shoulder) vor, die als ursächlich für die weiterhin bestehende Schulterproblematik

seiner Patientin anzusehen sei (vgl. die bereits unter Erwägung 4.4.2. hiervor erwähnten

Beurteilungen vom 9. April 2020 und vom 27. Mai 2020; siehe auch den

Bericht von Dr. G____ vom 12. Oktober 2020; SUVA-Akte 144). Diese Einschätzung

lässt sich nicht einfach als falsch qualifizieren. Allerdings gilt es zu

beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5

mit Hinweisen). Es kann daher auch nicht unbesehen Dr. G____ gefolgt werden.

4.7

Damit ist der Beschwerdegegnerin insgesamt eine ungenügende

Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Bei dieser

Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass sie zur Frage der Unfallkausalität des

bei der Beschwerdeführerin festgestellten Schulterschadens rechts bei einem

ausgewiesenen Schulterspezialisten ein externes neutrales Obergutachten in

Auftrag gibt und anschliessend nochmals über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin ab dem 31. Januar 2020 entscheidet.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 3. November 2020 ist aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die infrage stehende

Unfallkausalität durch Einholung eines neutralen Obergutachtens bei einem

ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären und anschliessend erneut über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 31. Januar 2020 zu entscheiden.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

5.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 3. November 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird dazu verpflichtet, die infrage stehende Unfallkausalität durch Einholung eines

neutralen Obergutachtens bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten zu klären

und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab

dem 31. Januar 2020 zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.

288.75

Mehrwertsteuer.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: