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Entscheid

UV.2020.52

Status quo sine sechs Wochen nach Trauma eingetreten; Wegfallen der Teilursächlichkeit für darüber hinaus bestehende Beschwerden; auf die vertrauensärztlichen Berichte kann abgestellt werden

29. September 2021Deutsch20 min

der Indikationsdiagnose eines Carpaltunnelsyndroms beidseits linksbetont bei Status

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Rechtsanwältin

[...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

Rechtsabteilung, [...]

Rechtsdienst Personenversicherung

[...]

Beschwerdegegnerin

SUVA

Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beigeladene

Gegenstand

UV.2020.52

Einspracheentscheid vom

9. November 2020

Status quo sine sechs Wochen nach

Trauma eingetreten; Wegfallen der Teilursächlichkeit für darüber hinaus

bestehende Beschwerden; auf die vertrauensärztlichen Berichte kann abgestellt

werden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1986 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit August 2016

in einem 100% Pensum als Lebensmittelverkäuferin für die D____ und war

infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 26. April

2019 (recte: 25. April) verlor sie bei der Leergutversorgung das

Gleichgewicht und stürzte zu Boden. Dabei zog sie sich eine

Handgelenkskontusion der linken Hand zu (vgl. Schadenmeldung; Akten der

Beschwerdegegnerin, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen (AB 4). Aufgrund

der Indikationsdiagnose eines Carpaltunnelsyndroms beidseits linksbetont bei Status

nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur links im Jahre

2006 und Status nach einem Sturzereignis am 25. April 2019 musste sich die

Beschwerdeführerin am 19. Juli 2019 einer Operation unterziehen (vgl.

Operations­bericht [AB 54]).

Gestützt auf die Kurzbeurteilung vom 19. August 2019

(AB 26) ihres beratenden Arztes Dr. med. E____, FMH für Chirurgie, teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August

2019 (AB 27) formlos mit, dass ab dem 1. Juni 2019 kein Anspruch auf

weitere Leistungen bestehe. Nachdem sich die Beschwerdeführerin damit nicht

einverstanden erklärte (AB 36), holte die Beschwerdegegnerin eine weitere

Beurteilung des beratenden Arztes ein (Stellungnahme vom 12. Novem­ber

2019 [AB 42]). Mit Verfügung vom 13. November 2019 (AB 38)

stellte die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen auf den

1. Juni 2019 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere

Versicherungsleistungen. Als Begründung führte sie aus, die Beschwerden am

linken Handgelenk würden gemäss Beurteilung ihres beratenden Arztes nicht mehr

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 25. April

2019 stehen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 12. De­zember

2019 (AB 45) Einsprache, welche sie mit Schreiben vom 28. Februar

2020 (AB 61) begründete. Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin die

Unfallakten der SUVA betreffend das Ereignis im Jahr 2006 bei (AB 68) und

holte bei ihrem beratenden Arzt die Beurteilung vom 7. April 2020

(AB 72) ein. Mit Einspracheentscheid vom 9. Novem­ber 2020

(AB 76) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2020

Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen

Einspracheentscheids. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten,

insbesondere seien ihr über das Einstelldatum vom 31. Mai 2019 hinaus weiterhin

die kurzfristigen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten) auszurichten.

Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren

Abklärung und zum anschliessenden erneuten Entscheid zurückzuweisen. Ihrer

Eingabe hat sie den Bericht ihrer behandelnden Ärztin vom 4. Februar 2020

beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin ersucht mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar

2021.

um Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2. März 2021 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Anträgen fest. Der Eingabe hat sie weitere medizinische Berichte

beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 30. April 2021

an ihren Rechtsbegehren fest.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Mai 2021

wird die SUVA zum Verfahren beigeladen.

Am 31. Mai 2021 reicht die Beigeladene eine Stellungnahme

ein.

Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 reicht die Beschwerdegegnerin

eine Stellungnahme zur Eingabe der SUVA vom 31. Mai 2021 ein.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 29. September 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 9. November 2020 (AB 76) im Wesentlichen, es könne auf die

Beurteilungen ihres beratenden Arztes abgestellt werden. Dieser habe

nachvollziehbar und schlüssig begründet dargelegt, dass der Status quo sine ab

dem 1. Juni 2019 erreicht war. Die behandelnde Handchirurgin führe die

aktuellen Beschwerden des Carpaltunnelsyndroms infolge einer erheblichen

Medianuskompression auf den Unfall aus dem Jahr 2006 zurück. Damit würde sie in

Übereinstimmung mit dem beratenden Arzt den bestehenden pathologischen Befund

im linken Handgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das

Ereignis vom 25. April 2019 zurückführen. Von weiteren Abklärungen könne

abgesehen werden (vgl. auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, das Unfallereignis

vom 25. April 2019 habe zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt.

Für die teilkausal verursachten Beschwerden bestehe eine Leistungspflicht

(Beschwerde Ziff. II Rz. 4.1). Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_847/‌2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2. wird weiter festgehalten,

dass der Unfallversicherer eine Leistungspflicht trage, wenn eine spätere

ohnehin notwendige Operation aufgrund eines Unfallereignisses früher

durchgeführt werden müsse, als dies ohne Unfallereignis der Fall gewesen wäre

(Beschwerde Ziff. II Rz. 4.3). Sodann sei auch von einer

durchgehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit von 1. Juni 2019 bis mindestens

15.

Januar 2020 auszugehen (Beschwerde Ziff. II Rz. 4.2).

2.3

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen

Unfallversicherung über den 31. Mai 2019 hinaus und namentlich auch, ob

die Beschwerdegegnerin für die im Zusammenhang mit der Operation vom

19.

Juli 2019 angefallenen Kosten aufzukommen und für die Zeit vom

1.

Juni 2019 bis 15. Januar 2020 Taggelder zu bezahlen hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen. Diese Ansprüche bestehen solange, als von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario;

BGE 134 V 109, 114 E. 4.1; 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht

mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente – abzuschliessen (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1; 134 V 109,

114.

E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Anspruchsvoraussetzung für jegliche Leistung der

Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Die Leistungspflicht eines

Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2 mit

Hinweisen). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen­hangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1). Für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte

gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109, 125

E. 9.5; 123 V 43, 45 E. 2b).

3.2.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181

E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes

auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine)

erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 mit Hinweisen).

3.3.2

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang

muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen

eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die

blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des

Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51, 55 f.

E. 5.1).

3.3.3

Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch

den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es

darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit

Hinweisen).

3.4

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche

bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_824/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). Insbesondere

ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in

erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2). Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231,

232.

E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a). Auch reine Aktengutachten können

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit

der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016

vom 24. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

4.1.1

In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen

das Folgende zu entnehmen:

4.1.2

Die Hausärztin Dr. med. F____, FMH für Allgemeine Innere

Medizin, diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 26. April 2019

eine Handgelenkskontusion mit Irritation des N. medianus links. Die

Beschwerdeführerin sei bei einem Stolpersturz auf die linke Hand gefallen, sie

berichte über Schmerzen und Schwellung seit dem Sturz sowie über Kribbelparesen

im Bereich des N. medianus. Im Befund wird ausgeführt, die Hand links sei nicht

geschwollen, nicht gerötet, es liege kein Hämatom vor. An der Hand links sei

die Bewegung in allen Qualitäten schmerzfrei möglich (AB 23).

4.1.3

Im Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2019 (AB 15)

diagnostizierte Dr. med. G____, FMH für Handchirurgie und Chirurgie, einen Verdacht

auf eine Medianus­kompression in Höhe des Carpaltunnels links in Folge des noch

einliegenden Osteosynthesematerials bei Status nach palmarer

Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur im Jahre 2006 und Status nach

einem Sturzereignis am 25. April 2019. Klinisch hätten sich keine Hinweise

auf Frakturen ergeben. Die Beschwerdeführerin berichte seit dem Sturz über

Parästhesien vor allem im Zeige- und Mittelfinger der linken Hand und einen

gewissen Gefühlsverlust. Inspektorisch seien keine Atrophien bei leichter

Schwellung in der Umgebung des Handgelenkes feststellbar. In Folge des Sturzes

mit wahrscheinlich zusätzlicher Schwellung sei von einer Medianusirritation aufgrund

des noch einliegenden Osteosynthesematerials auszugehen.

4.1.4

PD Dr. med. H____, FMH für Neurologie, hielt im Bericht vom

21.

Mai 2019 (AB 7) über die durchgeführte Elektroneuromyographie

fest, klinisch und neurographisch könne die Verdachtsdiagnose eines

symptomatischen Carpaltunnelsyndroms links bestätigt werden. Zudem zeige sich

neurographisch auch ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom rechts, welches

jedoch oligosymptomatisch sei.

4.1.5

Dr. med. G____ diagnostizierte anlässlich der Sprechstunde vom

29.

Mai 2019 (AB 13) ein Carpaltunnelsyndrom beidseits linksbetont

bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese einer distalen Radiusfraktur im

Jahre 2006 und Status nach Sturzereignis vom 25. April 2019. Es sei eine operative

Revision mittels Osteosynthesematerialentfernung am distalen Radius links und

halboffener Carpaltunnelspaltung geplant. Im Operationsbericht vom

19.

Juli 2019 (AB 54) wurde festgehalten, dass sich die Beugesehnen

massiv synovialitisch verändert zeigten und der N. medianus flachgedrückt am

Retinakulum an der Unterseite radial anhaftend gewesen sei.

4.2

4.2.1

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E____ führte

in der Kurzeinschätzung vom 19. August 2019 (AB 26) aus, dass der

Heilungs­verlauf durch unfallfremde Beschwerden beeinträchtigt werde. Die

Behandlung des Carpaltunnelsyndroms stehe nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang mit dem Ereignis. Mit dem

medizinischen Fallabschluss könne sechs Wochen nach dem Unfall gerechnet

werden.

4.2.2

In der Beurteilung vom 19. November 2019 (AB 42) hielt

Dr. med. E____ fest, das Carpaltunnelsyndrom sei als unfallfremd zu werten. Zum

einen liege ein Carpaltunnelsyndrom an beiden Seiten vor und zum anderen sei

nicht nachvollziehbar, dass 13 Jahre nach einem Unfall ein Carpaltunnelsyndrom

als Unfallfolge auftrete. Das Sturzereignis vom 25. April 2019 habe zu

keiner Schwellung oder Rötung im Bereich des Handgelenks geführt. Die

Internistin beschreibe als Erstbehandlerin völlig unauffällige Verhältnisse,

die Bewegung sei in allen Ebenen im Handgelenk schmerzfrei möglich gewesen. Spätestens

sechs Wochen nach dem Anpralltrauma vom 25. April 2019 seien die

Unfallfolgen abgeheilt gewesen und es sei vom Fallabschluss auszugehen. Die

darüber hinaus anhaltenden Beschwerden seien die Folge des vorbestehenden Carpaltunnelsyndroms.

4.2.3

Im Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2019 (AB 50) wies

die behandelnde Chirurgin darauf hin, dass aus ihrer Sicht die Behandlung auf

beide Unfall­ereignisse, sowohl im Jahre 2006 als auch vom 25. April 2019,

zurückzuführen sei. Das behandelte Carpaltunnelsyndrom habe sich infolge des

seit 2006 einliegenden Osteosynthesematerials am distalen Radius entwickelt.

4.3

4.3.1

Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte Dr. med. G____

in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (AB 62) aus, gemäss

Zuweisungsschreiben der Hausärztin sei die Beschwerdeführerin am 25. April

2019.

gestürzt, wobei es zu einer Handgelenkkontusion links gekommen sei. Anlässlich

der Vorstellung in der hausärztlichen Praxis am Folgetag habe die

Beschwerdeführerin über vermehrte Schmerzen und v.a. Kribbelparästhesien im

Zeige- und Mittelfinger der linken Hand berichtet, welche sich auch nach

Lockern der abgegebenen Schiene nicht gebessert hätten.

4.3.2

Die Beschwerden des Carpaltunnelsyndroms infolge der erheblichen

Medianusnervenkompression seien sicherlich auf den Unfall aus dem Jahr 2006

zurückzuführen bzw. auf das seither am distalen Radius palmar einliegende Osteosynthesematerial.

Dabei würde das Implantat selbst relativ stark auf dem Knochen auftragen,

intraoperativ habe sich ausserdem eine sehr ausgeprägte Synovialose der

Beugesehnen gezeigt, was auf eine jahrelange Irritation der Sehnen im

Carpalkanal schliessen lasse. Somit hätten die einliegende Osteosyntheseplatte

und die entzündliche Schwellung der Sehnenschleimhaut im Carpalkanal eine

Kompression des N. medianus im Sinne eines Carpaltunnelsyndroms bewirkt. Der

Unfall vom 25. April 2019 dürfte die Symptomatik nur akut akzentuiert

haben, da es im Rahmen des Sturzes mit Kontusion des Handgelenkes sicherlich

auch zu einer Schwellung und gegebenenfalls auch zu einer Einblutung gekommen

sei.

4.3.3

Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Operation vom 19. Juli 2019 auch ohne das neue

Unfallereignis vom 25. April 2019 notwendig geworden wäre. Dies bestätige

der intraoperative Befund und die vorausgegangene neurologische Untersuchung. Ohne

dieses Ereignis würde sich die Symptomatik wahrscheinlich nur etwas

schleichender entwickelt haben.

4.4

4.4.1

In der Stellungnahme vom 7. April 2020 (AB 72)

diagnostizierte der beratende Arzt Dr. med. E____ einen Status nach distaler

Radiusfraktur und osteosynthetischer Versorgung links im Jahr 2006; einen

Status nach Osteosynthesematerialentfernung und halboffener Carpaltunnelspaltung

mit Synovialektomie der Beugesehnen am 19. Juli 2019 bei

Funktionseinschränkung und Irritation des Ramus palmaris nervi mediani sowie

ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, links mehr als rechts.

4.4.2

Das Carpaltunnelsyndrom müsse trotz des Zustands nach

Osteosynthese einer distalen Radiusfraktur links zumindest zu einem guten Teil

als krankhafter Vorzustand gesehen werden. Zum einen sei das

Osteosynthesematerial 13 Jahre lang reizlos eingelegen und die Beschwerdeführerin

habe über keine Beschwerden geklagt, zum anderen liege auch ein

Carpaltunnelsyndrom rechts am unverletzten Handgelenk vor. Wie von der behandelnden

Handchirurgin richtig beurteilt, seien insbesondere die neurologischen Ausfälle

Folge des Unfalls und der Osteosynthese aus dem Jahr 2006. Hierzu sei jedoch

anzumerken, dass lediglich die Verstärkung links gegenüber rechts und damit die

etwas früher durchzuführende Operation auf das Unfallereignis aus dem Jahr 2006

zurückzuführen sei. Auch im Bereich des rechten Handgelenks zeige sich ein

Carpaltunnelsyndrom. Somit sei das Carpaltunnelsyndrom beidseits mit dem

geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als krankhafter

Vorzustand zu werten.

4.4.3

Aufgrund der Prellung habe sich eine leichte Schwellung in der Umgebung

des linken Handgelenks gebildet. Alleine dieser Befund könne mit dem

geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Folge des

Ereignisses vom 25. April 2019 gesehen werden. Alle übrigen pathologischen

Befunde seien diesem Ereignis nicht mit dem geforderten Beweisgrad zuzuordnen. Die

Prellung mit der darauffolgenden leichten Schwellung sei nach sechs Wochen

abgeheilt. Somit sei der Status quo sine spätestens sechs Wochen nach dem

Trauma wieder erreicht gewesen, da es aufgrund der krankhaften Veränderungen,

wie oben geschildert, mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit auch ohne dieses Trauma zu einem Beschwerdezustand im

heutigen Umfang gekommen wäre.

5.

5.1

5.1.1

Die Beschwerdegegnerin hat für die Folgen des Ereignisses

vom 25. April 2019 Leistungen erbracht. Gestützt auf die Beurteilungen

ihres beratenden Arztes geht sie davon aus, dass die über den 31. Mai 2019

hinaus bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Unter Hinweis

auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_847/‌2016 vom 5. April 2017

E. 5.3.2. macht die Beschwerdeführerin dagegen geltend, dass der

Unfallversicherer eine Leistungspflicht trage, wenn eine spätere ohnehin

notwendige Operation aufgrund eines Unfallereignisses früher durchgeführt

werden müsse, als dies ohne Unfallereignis der Fall gewesen wäre. Sodann habe

das Unfallereignis vom 25. April 2019 zu einer Verschlimmerung eines

Vorzustandes geführt. Für die teilkausal verursachten Beschwerden bestehe eine

Leistungspflicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe dazu Urteil

des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.2) habe die

Unfallversicherung für die Unfallfolgen aufzukommen, selbst wenn dem

versicherten Unfallereignis nur untergeordnete Bedeutung zukomme.

5.1.2

Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich, dass bei

der Beschwerdeführerin ein beidseitiges Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert wurde,

wobei dessen Kausalität bezüglich des linken Handgelenks strittig ist. Das Carpaltunnelsyndrom

ist das klassische Beispiel einer peripheren Nervenleitungsstörung durch

Kompression. Die Ursache der Kompression ist nur in der Minderzahl der Fälle

klar, und zwar bei: Sehnenscheidenentzündungen, Schwellungen bei Polyarthritis

(häufig), Arthrosen des Hand­gelenks, usw. In vielen Fällen findet man kaum

anatomische Veränderungen (vgl. Debrunner,

Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl.; 2005 Bern, S. 752).

5.2

5.2.1

Ist es durch den Unfall zu keiner neuen strukturellen

Gesundheitsschädigung gekommen, trifft er aber auf einen vorgeschädigten

Körper, kommt eine unfallkausale Gesundheitsschädigung höchstens als

vorübergehende oder richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes in

Betracht. Die Unfallversicherung übernimmt bei einer vorübergehenden

unfallbedingten Verschlimmerung nur den durch das Unfallereignis ausgelösten

Beschwerdeschub.

5.2.2

Mit dem Erreichen des Status quo sine entfällt eine Teilursächlichkeit

für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine noch

nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36

Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und

Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach

Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März

2014.

E. 2.3.2). Dies bedeutet, dass die versicherte Person unter Umständen

Anspruch auf einen operativen Eingriff mit anschliessender zweckmässiger

Behandlung hat, wenn dieser im Gesamtkontext gesehen letztlich mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall

zumindest mitverursachten Beschwerden diente und nicht gesagt werden kann, die

Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub

überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden (Urteile des

Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.3; 8C_326/2008

vom 24. Juni 2008 E. 4). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur

Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit

dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt,

ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung

anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_669/‌2019 vom 25. März

2020.

E. 4.2; 8C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2 mit

Hinweisen).

5.3

5.3.1

Der Stolpersturz vom 25. April 2019 hat einen

Beschwerdeschub eines bereits vorbestehenden krankhaften Carpaltunnelsyndroms

am linken Handgelenk ausgelöst. Die behandelnde Chirurgin erachtet es als mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass die Operation vom

19.

Juli 2019 auch ohne das Unfallereignis vom 25. April 2019

notwendig gewesen wäre. Somit ist von einem prekären krankhaften Vorzustand

auszugehen und mit dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung war jederzeit

zu rechnen. Das Ereignis vom 25. April 2019 entspricht deshalb mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Zufallsursache. Auf eine allfällige

Mitbeteiligung des Unfalles vom 17. Juni 2006 muss im vorliegenden

Verfahren nicht eingegangen werden.

5.3.2

Bezüglich des Eintritts des Status quo sine kann auf die

Beurteilung des beratenden Arztes abgestellt werden. Diese ist nachvollziehbar

und erfolgte in Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts. Dr. med. E____ führte

in der Stellungnahme vom 7. April 2020 (AB 72) aus, aufgrund der

Kontusion des linken Handgelenks beim Sturz vom 25. April 2019 habe sich

eine leichte Schwellung am linken Handgelenk gebildet. Die Prellung sei nach

sechs Wochen abgeheilt. Somit sei der Status quo sine spätestens sechs Wochen

nach dem Trauma wieder erreicht gewesen, da es aufgrund der vorbestehenden krankhaften

Veränderungen auch ohne dieses Trauma zu einem Beschwerdezustand im heutigen

Umfang gekommen wäre.

5.4

Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am

19.

Juli 2019 erfolgte Operation des linken Handgelenks nicht mit dem

Unfallereignis vom 25. April 2019 in einem ursächlichen Zusammenhang

steht. Der Status quo sine ist spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis

erreicht worden.

6.

6.1

Zusammenfassend ist die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte

Leistungseinstellung auf den 1. Juni 2019 infolge des Erreichens des

Status quo sine nicht zu beanstanden. Von einer Rückweisung der Angelegenheit

an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung kann abgesehen werden, weil

davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung;

Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.4 mit

Hinweis auf BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5 mit Hinweisen).

6.2

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.3

Das Verfahren ist kostenlos.

6.4

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: