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Entscheid

UV.2020.53

UVG Leistungseinstellung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

26. Juli 2021Deutsch21 min

bei sich zu Hause auf den WC-Deckel zu steigen, rücklings hinfiel (Unfallmeldung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Juli 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

C____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.53

Einspracheentscheid vom 20.

November 2020

Leistungseinstellung zu Recht

erfolgt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1950 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1.

April 1996 beim Verein [...] als [...] mit einem Pensum von 35% und ist in

dieser Eigenschaft über die Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen

versichert. Am 17. Februar 2020 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Versuch,

bei sich zu Hause auf den WC-Deckel zu steigen, rücklings hinfiel (Unfallmeldung

vom 23.02.2020, Beschwerdeantwortbeilage/AB 3). Sie begab sie sich deswegen gleichentags

zu ihrem Hausarzt, Dr. D____, FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin (vgl.

Eintrag UVG-Arztzeugnis Dr. D____, Medizinische Unterlagen in den

Beschwerdeantwortbeilagen [nachfolgend:

M] 5). Dieser liess am 18.

Februar 2020 ein CT des Neukraniums und der HWS anfertigen (vgl. CT-Bericht Dr.

E____, M 8) und attestierte der Beschwerdeführerin vom 17. Februar 2020 bis

8. März 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. M 2).

b) Am 20. Februar 2020 begab sich die Beschwerdeführerin auf

die Notfallstation des [...]spitals [...], (nachfolgend F____) wo sie von Drs. G____

und H____ untersucht wurde (Bericht vom 22.02.2020, M 9). Diese veranlassten

eine Abklärung bei Drs. I____ und J____ in der [...]klinik des F____, welche am

21. Februar 2020 stattfand (Bericht vom 12.03.2020, M 14). Am 26. Februar 2020 wurde

ein MRI der HWS angefertigt, wobei am 27. Februar 2020 noch zusätzliche Bilder

gemacht wurden (MRI-Bericht Drs. K____ und L____, M 10).

c) Am 4. März 2020 überwies Dr. D____ die Beschwerdeführerin in

die Wirbelsäulenchirurgie des F____ (vgl. M 11). Am 9. März 2020 attestierte

med. pract. M____ als Stellvertreterin von Dr. D____ der Beschwerdeführerin vom

9. März 2020 bis 16. März 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. M 3). Am 13.

März 2020 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. N____, FMH

Orthopädie und Traumatologie, FMH Chirurgie, zum Dossier der Beschwerdeführerin

Stellung (vgl. Stellungnahme Dr. N____, M 13). Am 16. März 2020 suchte die

Beschwerdeführerin Dr. O____, Oberarzt [...] Chirurgie am F____, auf (vgl.

Bericht Dr. O____ vom 31.03.2020, M 1). Zudem attestierte Dr. D____ der

Beschwerdeführerin am 16. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit vom 16. März 2020

bis 23. März 2020 (M 4) und verordnete Physiotherapie (vgl. AB 39).

d) Mit Schreiben vom 26. März 2020 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab dem 10. März 2020

keine Leistungen mehr erbringen werde (vgl. AB 27). Dagegen wehrte sich die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2020 (vgl. AB 31).

e) Am 20. April 2020 verfasste Dr. D____ einen Bericht zu

Handen der Beschwerdegegnerin (vgl. BB 4 = M 16). Daraufhin legte die

Beschwerdegegnerin den Fall am 4. Mai 2020 erneut dem beratenden Arzt Dr. N____

vor (vgl. Stellungnahme Dr. N____, M 17). In der Folge verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 rückwirkend einen

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 17. März 2020

(vgl. AB 36). Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch

ihre Rechtsschutzversicherung am 10. Juni 2020 Einsprache (vgl. AB 60).

f) Am 19. Juni 2020 führte die Beschwerdeführerin eine

Elektromyografie (EMG) und verschiedene Tests im neurologischen Labor durch. Sie

wurde ausserdem am 9. Juli 2020 durch Dr. P____, FMH Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie, [...], untersucht (vgl. AB 68). Mit Einspracheentscheid vom

16. November 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2020 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020 aufzuheben,

und es sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und

Heilbehandlung) an die Beschwerdeführerin für deren Unfall vom 17. Februar 2020

über den 16. März 2020 hinaus zu erbringen, unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin

reicht dabei die chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung der von ihr

beauftragten Privatgutachterin Dr. Q____, FMH Chirurgie, MAS

Versicherungsmedizin, vom 25. November 2020 ein (Beschwerdebeilage/BB 5).

b) Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 äussert sich die

Beschwerdeführerin erneut.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

26.

Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 12. Februar 2021 resp.

Duplik vom 17. März 2021 an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin

reicht dabei eine zweite Stellungnahme von Dr. Q____ vom 8. Februar 2021 ein

(Replikbeilage/RB 1).

e) Mit Triplik vom 30. März 2021 lässt sich die

Beschwerdeführerin nochmals vernehmen.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiver-handlung verlangt. Am 26. Juli 2021 wird die Sache von der

Kammer des Sozial-versicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR

830.1), da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt befindet.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der mit Einspracheentscheid vom

16.

November 2020 geschützten Verfügung ihre Leistungen per 16. März 2020,

mithin vier Wochen nach dem Unfall am 17. April 2020, ein. Sie stützte sich

dabei in medizinischer Hinsicht auf die beiden Stellungnahmen ihres beratenden

Arztes Dr. N____ vom 13. März 2020 und vom 4. Mai 2020, wonach der status quo

sine drei Wochen nach dem Unfall eingetreten sei (vgl. M 13 und 17).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin

habe den Sachverhalt nicht rechtsgenügend festgestellt und ihre Leistungen zu

früh eingestellt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin seien die Stellungnahmen

des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin nicht beweiskräftig. Stattdessen

seien die Einschätzungen der von ihr als Privatgutachterin beauftragten Dr. Q____

vom 25. November 2020 (BB 5) und vom 8. Februar 2021 (RB 1) heranzuziehen.

2.3

Zwischen den Parteien unbestritten, dass das Ereignis vom 17.

Februar 2020 als Unfall zu qualifizieren ist und hierfür die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die

Beschwerdegegnerin über den 16. März 2020 hinaus Leistungen zu erbringen hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen

und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

gemäss UVG setzt u.a. zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und

adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit

anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten

Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob bei

Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten

Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der

erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist

eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom

Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 30, 33 E. 1b).

3.2

Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die

mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser

Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den

Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs

zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch,

dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur

ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu

betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht

erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

(überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht

des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate

Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und

ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn

entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall

bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist

(Bundesgerichtsurteile 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom

4.

August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2).

3.4

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.5

Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den

grundsätzlichen Beweiswert von Abklärungen versicherungsinterner Ärztinnen und

Ärzte. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie

einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351,

352.

E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Leistungseinstellung per

16.

März 2020 auf zwei Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. N____. Dieser

attestierte der Beschwerdeführerin in seiner ersten Stellungahme vom 13. März

2020.

eine Schädel- und eine Rückenprellung und führte aus, dass diese auf das

Unfallereignis zurückzuführen seien (vgl. M 13). Die Frage, ob bei der

Beschwerdeführerin Vorzustände bestehen würden, bejahte er und führte aus, es

würden degenerative Veränderungen der HWS mit Spinalkanalstenosen C4-C7 und

multisegmentalen neuroforaminalen Stenosen vorliegen. Weiter führte er aus, die

degenerativen Veränderungen der HWS seien unfallunabhängig und verwies darauf,

dass traumatische Veränderungen mittels CT und MRT ausgeschlossen werden konnten.

Der Status quo ante bzw. sine sei drei Wochen nach dem Unfall erreicht worden.

Eine Arbeitsunfähigkeit sei für die Dauer von zwei Wochen nach dem Unfall

ausgewiesen (vgl. M 13).

4.1.2

In der zweiten Beurteilung vom 4. Mai 2020 wiederholte Dr. N____, dass

bei der Beschwerdeführerin der vorgenannte Vorzustand bestanden habe (vgl. M

17). Weiter bekräftigte er, dass die degenerativen Veränderungen der HWS

unfallunabhängig bestehen würden und dass im Rahmen der klinische und

radiologischen Abklärungen Traumafolgen definitiv hätten ausgeschlossen werden

können. Er zählte dabei folgende Untersuchungen auf: die CT des Schädels vom

18.

Februar 2020, die CT der HWS vom 18. Februar 2020, das MRI der HWS vom 26.

Februar 2020, das Röntgen der HWS vom 16. März 2020 und das Röntgen der BWS 16.

März 2020 (Aufzählung M 17). Unter den Bemerkungen führte er aus, die

Beschwerdeführerin habe angeführt, vor dem Unfall nie Beschwerden gehabt zu

haben. Dennoch seien in der Vergangenheit röntgenologische Untersuchungen der

HWS und des Schädels durchgeführt worden. Aktuell hätten Traumafolgen sicher

ausgeschlossen werden können und der Status quo ante sei längstens drei Wochen

nach dem Unfall wieder erreicht worden. Eine längere Dauer sei auch unter

Berücksichtigung des Alters nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis kam Dr. N____ zum

Schluss, dass durch den Unfall keine strukturellen Schädigungen entstanden seien

und bestätigte die Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen (vgl. M 17).

4.2

4.2.1

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage kann auf

die Beurteilungen von Dr. N____ vollumfänglich abgestellt werden. Zunächst hat

sich Dr. N____ korrekt mit den relevanten Vorakten sowie dem Leistungsauszug

der Krankenkasse seit 2015 auseinandergesetzt. Zudem ist vorliegend bedeutsam,

dass am Tag nach dem Unfalltag, computertomographisch weder am Schädel noch an

der HWS frische Verletzungen festgestellt wurden. Darüber hinaus ist zu

bemerken, dass die Beschwerdeführerin radiologisch umfangreich abgeklärt wurde:

am Tag nach dem Unfall wurden die CT’s des Schädels und der HWS, neun Tage nach

dem Unfall ein MRI der HWS und ca. einen Monat nach dem Unfall ein Röntgen der

HWS und ein Röntgen der BWS durchgeführt. Trotz der umfangreichen HWS-Abklärungen

–über CT, MRI und Röntgen –, wurden keine Hinweise auf traumabedingte

Verletzungen gefunden und auch die weiteren bildgebenden Untersuchungen des

Schädels und der BWS wiesen keine traumatischen Unfallfolgen aus. Insbesondere

konnte weder eine Fraktur, noch eine intrakranielle Hämorrhagie (Blutung), noch

ein subdurales Hämatom oder eine Ischämie festgestellt werden (vgl. CT des

Neukraniums und der HWS, vgl. CT-Bericht Dr. E____, R____, M 8). Da auch die von

der Beschwerdeführerin beauftragte Privatgutachterin Dr. Q____ anerkennt, dass

der Sturz auf den Rücken und den Kopf am 17. Februar 2020 nicht zu einer

unfallkausalen strukturellen Läsion an der Halswirbelsäule oder am Kopf geführt

hat (vgl. BB 5, S. 2), bestehen damit diesbezüglich keine Zweifel an den

Beurteilungen von Dr. N____.

4.2.2

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die von Dr. N____ attestierte

Diagnose einer Schädelprellung nicht nur mit der Einschätzung von Drs. I____

und J____, welche die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2020 und damit relativ

zeitnah zum Unfall untersuchten (vgl. M 14), sondern auch mit der Auffassung

des Hausarztes Dr. D____ (vgl. M 11) übereinstimmt. Auch Drs. G____ und H____,

welche die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 untersucht hatten, gingen von

einer Schädelprellung aus und vermerkten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2020,

dass weder eine Schwellung noch äusserlich erkennbare Hämatome zu erkennen

seien. Zudem habe bei der Beschwerdeführerin kein mastoider Klopfschmerz

vorgelegen (vgl. Bericht vom 22.02.2020, M 9), womit die Diagnose

nachvollziehbar begründet ist.

4.2.3

Hinsichtlich der von Dr. N____ erwähnten vorbestehenden degenerativen

Veränderungen ist auszuführen, dass der Hausarzt Dr. D____ im Bericht vom

20.

April 2020 ebenfalls darauf hingewiesen hatte (vgl. M 16) und diese auch

im CT vom 18. Februar 2020 und im MRl vom 26. Februar 2020 beschrieben worden

sind (vgl. M 8 und 10). Vor diesem Hintergrund ist vollumfänglich

nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von vorübergehenden,

prellungsbedingten Beschwerden und muskulären Verspannungen ausging, welche

innert Monatsfrist wieder abgeklungen sein sollten, sodass zu diesem Zeitpunkt

wieder der "Status quo

sine" erreicht war, wie

er angesichts des progredienten unfallfremden Vorzustands auch ohne diesen zu

erwarten gewesen wäre. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für vier Wochen Leistungen gewährte

und damit die vom beratenden Arzt empfohlenen drei Wochen etwas verlängerte.

4.2.4

Der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit Recht zu geben, als dass

es entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend ist, welches

Formular der Arbeitgeber, welcher häufig beim Unfall selbst nicht anwesend ist,

zur Schadenmeldung verwendet (vgl. Replik, S. 2). Da sich Dr. N____ in seinen

Beurteilungen jedoch nicht auf die Art des Unfallformulars bezog, erübrigen

sich weitere Bemerkungen hierzu.

4.3

4.3.1

Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Stellungnahmen

des beratenden Arztes sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage

zu begründen.

4.3.2

Zunächst erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach

die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu einem Zeitpunkt

eingestellt habe, in welchem die Abklärungen über die Unfallkausalität noch im

Gange gewesen seien, unter Berücksichtigung der zahlreichen bildgebenden und

persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin als unzutreffend.

4.3.3

Weiter rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, dass der

Bericht von Dr. D____ im Einspracheentscheid falsch wiedergegeben werde, da der

Begriff Foraminalstenose statt Neuroforaminalstenose und die Datumsangabe 17.

Februar 2020 statt 17. April 2020 verwendet werde (vgl. Beschwerde, S. 4). Dr. D____

habe als Erstbehandler die posttraumatischen Beschwerden ab dem Unfalltag

bestätigt - und nicht etwa mit einer Latenz von zwei Monaten, wie die

Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid unrichtig angemerkt habe (vgl.

Beschwerde, S. 7). Hinsichtlich der monierten Datumsangabe ist festzustellen,

dass offenbar zwei Berichte von Dr. D____ mit unterschiedlichen Daten (17.

Februar und 17. April) existieren, womit ein Schreibfehler vorliegen muss. Dies

ist zwar bedauerlich, hat aber vorliegend angesichts der nachvollziehbaren und

als beweiskräftig beurteilten Stellungnahmen des beratenden Arztes (vgl. E.

4.2.1

ff. vorstehend) keine Auswirkungen.

4.4

4.4.1

Zudem lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, dass in ihrem

Fall die Abklärungen und Behandlungen aufgrund der damaligen coronabedingten Lage

im Spital verzögert worden seien. Zuerst habe ihr Hausarzt, Dr. D____, am 17.

Februar 2020 nur kurz die Halswirbelsäule untersucht. Dann habe er ein EKG

machen lassen und erst bei der Besprechung des Resultats sei ihm überhaupt bewusst

geworden, dass es sich beim Unfall um einen Sturz auf Kopf und Nacken und

Rücken gehandelt habe. Er sei sich unsicher gewesen, welche Massnahmen

ergriffen werden sollten. Zuerst habe er ein MRI verordnen wollen, habe sich

dann aber dafür entschieden, eine CT in Auftrag zu geben, weil dies schneller

gehen würde. Dann habe er sie zu einem Osteopathen schicken wollen, schliesslich

jedoch Physiotherapie verordnet. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend,

ihre Beschwerden hätten im Verlauf zugenommen. Sie habe Schüttelfrost (ohne

Fieber), Schwindel, Ohrenschmerzen und ein Summen im linken Ohr gehabt und sie sei

schwach in den Beinen gewesen. Deshalb habe sie sich selber auf die

Notfallstation des F____ begeben. Dort sei sie von Dr. S____ untersucht worden,

Dr. G____ sei erst nachher dazu gekommen. Dr. G____ habe einen

Bandscheibenvorfall ausschliessen wollen und habe daher ein MRI veranlasst. Der

entsprechende MRI-Bericht vom 26. Februar 2020 sei jedoch an Dr. S____

adressiert worden und landete deshalb im Notfallzentrum. Dort sei er

unbearbeitet liegen geblieben und erst am 5. März 2020 an Dr. D____ geschickt

worden, der aufgrund des Resultats von Physiotherapie wieder abriet und die

Beschwerdeführerin am 4. März 2020 an Prof. T____, Spinale Chirurgie F____,

weiterverwies. Die Überweisung sei von der Praxis von Dr. D____ jedoch erst am

10.

März 2020 ans F____ geschickt worden. Dr. D____ habe ausrichten lassen,

dass Physiotherapie erst dann in Frage käme, wenn er einen Bericht der Spinalen

Chirurgie bekäme. Wegen des Corona-Lockdowns sei das F____ danach praktisch

geschlossen gewesen und die Beschwerdeführerin habe den Termin nicht wie

gewünscht bei Prof. T____, sondern beim Oberarzt Dr. O____ auf den 16. März

2020.

erhalten (also vier Wochen nach dem Unfall). Die Abklärungen hätten sich

aus verschiedenen Gründen erheblich verzögert und mit den Therapien habe man

seitens der Ärzte zuwarten wollen, bis die Ursache der Beschwerden ermittelt

war (vgl. Beschwerde, S. 7).

4.4.2

Hierzu ist auszuführen, dass die nachvollziehbare Verzögerung der

Abklärungen im vorliegenden Fall zwar unglücklich ist, sie jedoch nichts am

Umstand ändert, dass die mit der Abklärung betrauten Ärzte keine Befunde

erhoben haben, welche der Einschätzung des beratenden Arztes der

Beschwerdegegnerin entgegenstehen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen,

dass Drs. G____ und Dr. H____ bei der Untersuchung am 20. Februar 2020 weder

einen Thoraxkompressions- noch einen Sternumsdruckschmerz und keine

Klopfschmerzpunkte über der Wirbelsäule feststellen konnten. Es bestanden im

Wesentlichen lediglich muskuläre Verspannungen (sog. Myogelosen) der HWS und

aller drei Anteile des Trapezius (vgl. M 9). Zudem wiesen die Ärzte ausdrücklich

darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin angelegte weiche Halskragen

lediglich aus Komfortgründen getragen werde (vgl. a.a.O.). Damit kann die

Beschwerdeführerin aus dem Zeitlablauf hinsichtlich der verschiedenen

Abklärungen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5

4.5.1

Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der beratende Arzt die

Aspekte des vorgerückten Alters und der verzögerten Heilbehandlung in seiner Beurteilung

nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Dabei übersieht sie, dass sich

der beratende Arzt in der Stellungnahme vom 4. Mai 2020 explizit zum Alter

äusserte und festhielt, eine längere Dauer (zur Erreichung des status quo ante

bzw. sine) sei auch unter Berücksichtigung des Alters nicht nachvollziehbar (vgl.

M 17). Darüber hinaus ist zutreffend, dass der Hausarzt Dr. D____ die

Beschwerdeführerin bereits am 18. Februar 2020 krankgeschrieben hat. Dies wird

vom beratenden Arzt für die Dauer von zwei Wochen auch anerkannt (vgl. M 17).

4.5.2

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Schädelhirntrauma

(vgl. Replik, S. 2) ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend von keiner Seite

ein solches attestiert wurde, weshalb die vorgebrachte Argumentation nicht

überzeugt. Hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin als Folge des

Unfalls den Notfall aufsuchte, um persistierende Schmerzen, Fieber-Gefühl,

Schwindel, Einschlagen und Kribbeln in der linken Hand, Gangunsicherheit etc., abzuklären,

ist festzustellen, dass das daraufhin angerfertigte MRT von der

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund der Verlängerung von drei auf

vier Wochen umfasst ist. Darüber hinaus sind jedoch aufgrund der Ergebnisse

dieser MRT keine weiteren Leistungen ausgewiesen.

4.6

4.6.1

Schliesslich kann entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin nicht auf die Beurteilungen der von ihr angefragten Privatgutachterin

Dr. Q____ vom 25. November 2020 (vgl. BB 5) und vom 8. Februar 2021 (vgl. RB 1)

abgestellt werden.

4.6.2

Nach Ansicht von Dr. Q____ habe der Unfall vom 17. Februar 2020 zu

einer vorübergehenden Verschlimmerung eines massiven, aber bislang symptomlos

bis symptomarm verlaufenen, Vorzustandes der Halswirbelsäule sowie an der

linken Schulter geführt (im Sinne einer radikulären Reizung C7, vgl. BB 5, S.

2). Hinsichtlich des Status quo sine nach einem Sturz rückwärts auf den Kopf

und den Rücken erachtete Dr. Q____ die vom beratenden Arzt angenommenen drei

Wochen bei einem beträchtlichen Vorzustand mit neu aufgetretener radikulärer

Reizung als zu knapp bemessen (vgl. a.a.O.). Zur Problematik an der linken Schulter

(Prellung) führte sie aus, diese sei zeitnah durch Schmerzen im linken Arm dokumentiert,

aber erst am 7. Juli 2020 verzögert abgeklärt worden (a.a.O., S. 2 f.). Es bestünde

hier ebenfalls ein alterstypischer Vorzustand mit vorbestehend bekannter Partialläsion

der Supraspinatussehne links sowie einer anlagebedingten

Impingement-Konstellation (vgl. a.a.O., S. 3). Im Ergebnis kommt Dr. Q____ zum

Schluss, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mindestens sechs

Monate betragen müsse (vgl. a.a.O.).

4.7

4.7.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein radikuläres Syndrom

nicht unmittelbar nach dem Sturz, sondern erst im Bericht vom 31. März 2020

gestützt auf eine Untersuchung von Dr. O____ am 16. März 2020 dokumentiert

wurde, obwohl die maximale Latenzzeit bei der HWS nur wenige Stunden beträgt

(vgl. Bundesgerichtsurteil U 218/04 vom 3. März 2005 E. 6.1). Der

diesbezügliche Hinweis von Dr. Q____, dass die entsprechenden Symptome bereits

anlässlich der Konsultation vom 20. Februar 2020 dokumentiert worden seien

(vgl. RB 1, S. 2), wird von ihr nicht näher ausgeführt und widerspricht

offensichtlich der Aktenlage. Anlässlich der zahlreichen am F____ zeitnah

getätigten Abklärungen konnten trotz eingehender Untersuchungen keine

Ausstrahlungen oder sonstigen neurologischen Defizite festgestellt werden. Mehr

als ein zeitweises Einschlafgefühl im dritten und vierten Finger der linken

Hand resp. mehr als intermittierende Kribbelparästhesien oder

Sensibilitätsstörungen waren nicht festzustellen. Diese hielten sich zudem in

einem bescheidenen Ausmass und zogen keine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit nach

sich. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 17. März 2020

Physiotherapie absolviert hatte, spricht gegen ein radikuläres Syndrom mit

heftigen Ausstrahlungen der HWS. Schliesslich ergeben auch die übrigen Akten keine

Hinweise auf eine zeitnah dokumentierte radikuläre Reizung. Insbesondere hat

der Hausarzt Dr. D____ seine Feststellung, wonach eine radikuläre Reizung seit

17.

Februar 2020 bestehe, erstmals im Bericht vom 20. April 2020 und damit

verspätet getroffen. Sofern unmittelbar nach dem Ereignis ein klares und bisher

ungewohntes radikuläres Syndrom aufgetreten wäre, hätte Dr. D____ dies sogleich

unter dem Erstbefund im Arztzeugnis UVG vom 9. März 2020 (vgl. M 12) vermerken

müssen.

4.7.2

Schliesslich kann der Auffassung von Dr. Q____, wonach eine

vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes an der HWS und an der linken

Schulter bestanden habe, weshalb der status quo sine frühestens nach 6 Monaten hätte

erreicht werden können, nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen einer

richtungsgebenden und dauernden Verschlimmerung eines bisher stummen

Vorzustands sind nicht erfüllt, wenn, wie vorliegend, keine frische ossäre oder

strukturelle Läsionen an der Wirbelsäule bestanden haben (vgl. E. 4.2 vorstehend).

4.8

Im Ergebnis ist damit die Leistungseinstellung per 16. März 2020 zu

Recht erfolgt.

5.

5.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: