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Entscheid

UV.2020.54

Fallabschluss zu Recht erfolgt; adäquater Kausalzusammenhang der psychischen Unfallfolgen verneint

2. November 2021Deutsch28 min

27. Oktober 2010 zur neurologischen Rehabilitation im C____, [...], auf (SUVA-Akte 57).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.54

Einspracheentscheid vom

19. November 2020

Fallabschluss zu Recht erfolgt;

adäquater Kausalzusammenhang der psychischen Unfallfolgen verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1971 geborene Beschwerdeführer war seit Februar 2009 bei

der B____ AG als [...] angestellt und infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin

unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 21. Juni 2010 (vgl. SUVA-Akte 1)

meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, dass dieser am 5. Juni

2010 in Mumbai auf dem Bürgersteig von einem Kleintransporter angefahren wurde

und auf das Gesicht stürzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen

Versicherungsleistungen.

Nachdem der Beschwerdeführer zunächst in einem lokalen

Krankenhaus behandelt worden war, erfolgte am 14. Juni 2010 die

Rückverlegung in die Schweiz, wo anlässlich des stationären Aufenthalts vom

14. Juni 2020 (recte: 2010) bis am 25. Juni 2020 (recte:

2010) weitere Untersuchungen und Behandlungen erfolgten. Die Ärzte

diagnostizierten eine komplexe Mittelgesichtsfraktur und eine Commotio/Contusio

cerebri (SUVA-Akte 7). Aufgrund des Verdachts einer linkstemporalen

Contusio cerebri hielt sich der Beschwerdeführer vom 29. Juni 2010 bis zum

27. Oktober 2010 zur neurologischen Rehabilitation im C____, [...], auf (SUVA-Akte 57).

Es folgten weitere Behandlungen und Untersuchungen in neurologischer sowie

neuropsychologischer Hinsicht. Am 31. August 2012 wurde die

neuropsychologische Be­handlung im C____, [...], abgeschlossen (vgl. SUVA-Ak­te 164).

Am 1. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit

als [...] wieder auf (SUVA-Akte 166).

Aufgrund einer HIV-Infektion und einer im April 2013 diagnostizierten

akuten Hepatitis C (SUVA-Ak­ten 202, 233) war der Beschwerdeführer ab

April 2013 krankgeschrieben. Im fachärztlichen psychiatrischen Kurz­gutachten

vom 26. November 2013 (SUVA-Akte 190), welches der Beschwerdeführer zuhanden

des Krankentaggeldversicherers in Auftrag geeben hatte, wurde die Diagnose

einer behandlungsbe­dürf­ti­gen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) gestellt. Die Beschwerdegegnerin tätigte darauf weitere medizinische

Abklärungen, insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein

(SUVA-Akten 202, 203, 212, 249, 254, 262, 271) und sie nahm ein

psychiatrisches Gutachten der [...] Rentenversicherung vom 11. Oktober

2016 (SUVA-Akte 292) zu ihren Akten. In der Folge erteilte die

Beschwerdegegnerin – der Empfehlung der SUVA-Versicherungsmedizin vom 4. April

2017 (SUVA-Akte 296) folgend – Dr. med. D____ und PD Dr. med. E____ den

Auftrag zur interdisziplinären (psychiatrisch/internistisch-in­fektiologischen)

Begutachtung des Beschwerdeführers (internistisch-infektiologisches

Teilgutachten PD Dr. med. E____ vom 19. Juli 2019 [SUVA-Ak­te 422];

psychiatrisches Teilgutachten Dr. med. D____ vom 7. August 2019

[SUVA-Akte 420]). Auf Rückfrage der SUVA-Versicherungsmedizin erstattete Dr.

med. D____ am 29. Dezember 2019 einen Ergänzungsbericht

(SUVA-Akte 433).

Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 (SUVA-Akte 437) stellte

die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen per 30. September 2016

ein und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf

eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache (SUVA-Akten 441,

444) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. November

2020 (SUVA-Akte 451) ab.

Erwägungen

II.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2020 Beschwerde

bei der Beschwerdegegnerin erhoben, welche zuständigkeitshalber an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Er beantragt sinngemäss

die Ausrichtung weiterer Leistungen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar

2021.

die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 10. April 2021 hält der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest und beantragt die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. med. F____ vom

20.

März 2020 und den Widerspruchsbescheid des [...], [...], vom

28.

April 2016 beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 7. Mai

2021.

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Die Instruktionsrichterin setzt mit prozessleitender Verfügung

vom 14. Juni 2021 den Termin der Parteiverhandlung auf den 24. August

2021.

fest. Mit Eingabe vom 23. August 2021 ersucht der Beschwerdeführer um

Verschiebung der Verhandlung, da er aus Berlin nicht anreisen könne. Die

Verhandlung wird abgeboten und neu angesetzt.

III.

Am 2. November 2021 findet die Parteiverhandlung in

Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin

statt. Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend

erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Der Beschwerdeführer rügt im

Wesentlichen, dass sowohl somatische wie auch psychische Beschwerden, welche

auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, immer noch vorhanden seien und diese

ihn weiterhin wesentlich beeinträchtigen würden. Die Beschwerdegegnerin beantragt

weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist sachlich als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG;

SG 154.100]). Da der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz Wohnsitz hat,

bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Vorliegend sind die

Voraussetzungen für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes als gegeben zu

erachten, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz in Basel-Stadt

hat.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;

SR 832.20) und die Änderungen vom 9. November 2016 der Verordnung vom

20.

Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft

getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich, wie vorliegend, vor

dem Inkrafttreten der Änderungen vom 25. September 2015 des UVG ereignet

haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen über den 30. September

2016.

hinausgehenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Folgen des

Unfallereignisses vom 5. Juni 2010. Dies mit der Begründung, dass von

Seiten der organischen Unfallrestfolgen nach Gesichtsfrakturen der medizinische

Endzustand seit dem 1. Oktober 2012 erreicht sei und eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe. Bezogen auf das Gehirn würden keine strukturellen

Unfallfolgen vorliegen. Die infektiologischen Beschwerden seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt. In psychischer Hinsicht

sei am 30. September 2016 der Endzustand erreicht worden. Hinsichtlich der

darüber hinaus geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden

sei der adäquate Kausalzusammenhang nach Prüfung der massgebenden Kriterien zu

verneinen (vgl. dazu insb. den Einspracheentscheid; Verhandlungsprotokoll vom

2.

November 2021).

3.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei ihm liege

nach [...] gesundheitlichen Kriterien "ein unbefristeter Grad der

Behinderung (GdB) 60 vor". Dabei seien die vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen

(posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Episoden sowie eine Gefühlsstörung

im Gesicht, Neuralgie und Kopfschmerz) weiterhin eine Folge des Unfalls vom

5.

Juni 2010. Dementsprechend könne keine 100%-ige Arbeitsfähigkeit

bestehen (vgl. Beilage zur Replik; Verhandlungsprotokoll vom 2. November

2021).

3.3

Umstritten ist somit, ob dem Beschwerdeführer über den

30.

September 2016 hinaus aus dem Unfallereignis vom 5. Juni 2010

weiterhin Versicherungsleistungen zustehen oder ob die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen zu Recht eingestellt hat. Hierbei kommt es im Wesentlichen darauf

an, ob die geklagten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Juni 2010 stehen. Dies wird im

Folgenden zu prüfen sein.

4.

4.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Versicherung –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Der Unfallversicherer hat den Fall

unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs

auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG;

BGE 143 V 148, 151 f. E. 3.1.1; 137 V 199, 201 E. 2.1).

4.2

4.2.1

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen

Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus

(BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2).

4.2.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als

in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des

natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die

alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,

dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche

oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall

mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; 129 V 177, 181

E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_781/‌2017 vom

21.

September 2018 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435, 438 E. 1 mit Hinweisen; 129 V

177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate

Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von

der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also

durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181

E. 3.2; 125 V 456, 461 f. E. 5a). Ob beim Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen

gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.

rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den

von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die

Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als eine Rechtsfrage

– im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30,

33.

E. 1b mit Hinweisen).

4.3.2

Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die

adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat

hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2

mit Hinweisen). Bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist für

die Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und

es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei

psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter

Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2; 115 V

133, 140 E. 6c/aa), während bei Schleudertraumen und äquivalenten

Verletzungen der Halswirbelsäule sowie Schädel-Hirntraumen auf eine

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird

(BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit Hinweisen).

5.

5.1

In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten in Bezug auf das

Unfallereignis vom 5. Juni 2010 im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

5.2

5.2.1

Beim Unfall vom 5. Juni 2010 erlitt der

Beschwerdeführer eine komplexe Mittelgesichtsfraktur sowie eine

Commotio/Contusio cerebri (Abschlussbericht [...]-Klinik [...] vom

28.

Juni (eingefügt: 2010) [SUVA-Akte 7]). Die

Gesichtsschädelfrakturen wurden am 15. Juni 2010 nach Rückführung in der

Schweiz operativ versorgt (Operationsbericht vom 15. Juni 2010

[SUVA-Akte 8]). Die Behandlung der Gesichtsschädelfrakturen wurde am 11. Mai

2011.

bei radiologisch guter Konsolidation der Frakturen abgeschlossen (Bericht

ambulante Schlusskontrolle vom 11. Mai 2011 von Prof. Dr. Dr. med. G____, FMH

für Kiefer- und Gesichtschirurgie [SUVA-Akte 108]). Kreisärztin Dr. med. H____,

FMH für Chirurgie, führte in der ärztlichen Beurteilung vom 8. April 2015

(SUVA-Akte 243) aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei die

Behandlung der Gesichtsschädelbrüche abgeschlossen. Es seien keine

entstellenden Gesichtsnarben nachweisbar, weshalb aufgrund der

Gesichtsschädelfrakturen keine Integritätsentschädigung geschuldet sei.

5.2.2

Aufgrund des Verdachts auf eine links frontotemporale Contusio

cerebri mit blandem organischem Psychosyndrom in Form einer Störung der Mnestik

und Kognition sowie des Antriebes empfahl Dr. med. I____, FMH für Neurologie,

mit Bericht vom 23. Juni 2010 (SUVA-Akte 9) eine

Rehabilitationsbehandlung, welche im C____ am Wohnsitz des Beschwerdeführers in

[...] erfolgte. Im Abschlussbericht vom 1. Februar 2011

(SUVA-Akte 78) stellte Dr. med. I____ auf neurologischem Fachgebiet einen

regelrechten Befund fest, ins­besondere würden sich keine Hinweise für eine

Funktionsstörung des peripher vesti­bulären Systems objektivieren lassen. Die

Behandlung könne abgeschlossen werden. Im Abschlussbericht des C____ vom

31.

August 2012 (SUVA-Akte 164) hielt J____, Klinische

Neuropsychologe (GNP) fest, die neuropsychologische Behandlung könne abgeschlossen

werden, eine Therapiefortführung erscheine nicht notwendig. Aktuell würden

keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen und

es hätten sich auch keine Auffälligkeiten mehr gezeigt, weshalb aus

neuropsychologischer Sicht eine volle Übernahme der bisherigen Arbeitstätigkeit

möglich sei. In der neurologischen Beurteilung vom 22. April 2015

(SUVA-Akte 246) führte Dr. med. K____, FMH für Neurologie, Versicherungsmedizin

SUVA, aus, nach Abschluss der neuropsychologischen Behandlung im August 2012

sei der Endzustand nach einer komplexen Mittelgesichtsfraktur und initialen

leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen bei nicht definitiv

gesicherter Kontusion temporal erreicht worden. Bezogen auf das Gehirn würden keine

strukturellen Unfallfolgen vorliegen. Insbesondere habe sich bildgebend keine

unfallkausale cerebrale Läsion gezeigt.

5.2.3

Ab April 2011 war der Beschwerdeführer wieder als [...] tätig

und ab Oktober 2012 konnte er seine angestammte Tätigkeit als [...] wiederaufnehmen

(SUVA-Akte 166).

5.2.4

Zusammenfassend ist als Zwischenfazit in Übereinstimmung mit der

kreisärztlichen Stellungnahme von Kreisärztin Dr. med. H____ vom 10. Oktober

2019.

(SUVA-Akte 427) bezüglich der organischen Unfallfolgen nach

Gesichtsfrakturen somit ab 1. Oktober 2012 von einer vollen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als [...]

auszugehen.

5.3

5.3.1

Die Hausärztin Dr. med. L____, Fachärztin für

Allgemeinmedizin, nannte im Bericht vom 28. Januar 2014 (SUVA-Akte 202)

als Diagnosen einen chronischen Virusinfekt (CDC B2), eine akute Hepatitis,

diagnostiziert im April 2013 und ein organisches Psychosyndrom nach

Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2010. Sie führte aus, dass sich der

Beschwerdeführer seit Juni 2007 in unregelmässigen Abständen vorstelle.

Bezüglich der HIV-Diagnose habe er angegeben, dass die Erstdiagnose im Jahr

1998.

erfolgt sei. Im April 2013 habe sie eine neu aufgetretene und somit akute Hepatitis

C Infektion (HCV) diagnostiziert (SUVA-Akte 233). Im Herbst 2012 habe der

Beschwerdeführer über Probleme am Arbeitsplatz berichtet. Er habe sich vom

Arbeitgeber massiv unter Druck gesetzt gefühlt. Dies müsse der Zeitraum gewesen

sein, in dem er sich die akute Hepatitis Infektion zugezogen habe. Vom

20.

No­vember 2012 bis 10. Dezember 2012 und ab dem 22. April

2013.

sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen. Mehrfach sei dem

Beschwerdeführer nahegelegt worden, sich psychologische und psychiatrische

Hilfe zu suchen. Aufgrund mangelnder Compliance der Hepatitis-Therapie sei die

Therapie im August 2013 abgebrochen worden.

5.3.2

Im fachärztlichen psychiatrischen Kurz­gutachten vom

26.

November 2013 (SUVA-Akte 190), welches der Beschwerdeführer

zuhanden des Krankentaggeldversicherers in Auftrag gegeben hatte, stellte Frau M____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer

behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es

liege eine depressive Symptomatik vor, allerdings nicht im Sinne einer

eigenständigen depressiven Episode.

5.3.3

Im Bericht des [...]-Krankenhauses vom 4. Dezember 2015

(SUVA-Akte 309) über die teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers

vom 7. Oktober 2015 bis zum 4. Dezember 2015 sind folgende Diagnosen

festgehalten: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1).

5.3.4

Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, führte im Bericht vom 20. Januar 2016 (SUVA-Akte 271)

als Diagnosen eine HIV-Krankheit (ED 1995), eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), sonstige nichtorganische Schlafstörungen

(ICD-10 F51.8) und eine chronische Virushepatitis C auf. Die HCV Infektion sei

im Rahmen einer Erstbehandlung in Indien (Mumbai) erworben worden.

5.3.5

Im ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung

vom 11. Ok­tober 2016 (SUVA-Akte 292) werden folgende Diagnosen

aufgeführt: rezidivierende depressive Störung, leichte Ausprägung (ICD-10 F

33.0), leichtes hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 2010

(ICD-10 F06.7), HIV (ICD-10 Z21) und eine Hepatitis C (ICD-10 B18.2). Die

Leistungsfähigkeit des Versicherten für die letzte versicherungspflichtige

Tätigkeit als [...] sei aufgehoben. Die Leistungsfähigkeit für leichte bis

mittelschwere vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei

gegeben. Aus psychiatrischer Sicht sollte der Versicherte dabei folgende

Tätigkeiten nicht durchführen: Sehr hohe Anforderungen an das Stressvermögen,

die Konzentration, das Gleichgewicht und die mathematische Fähigkeit, sehr hohe

Anforderungen an die Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeit, häufig wechselnde

Arbeitszeiten und Nachtdienst, Arbeiten mit Blut-und Blutprodukten, Tätigkeiten

mit erhöhter Belastung des Immunsystems.

Med. pract. N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

Versicherungsmedizin SUVA, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. April 2017

(SUVA-Ak­te 296) fest, die im Gutachten vom 11. Oktober 2016

(SUVA-Akte 292) geäusserte Annahme einer Transfusions-bedingten

Hepatitis-Infektion müsse hinterfragt werden. Die Inkubationszeit nach einer

HCV-Infektion betrage 20 bis 60 Tage, beim Beschwerdeführer sei die Erkrankung

erst im Frühling 2013 ausgebrochen, was eigentlich zu spät sei, um die

Infektion auf die Zeit der Akutbehandlung in Indien nach dem Unfall im Juni

2010.

zurückführen zu können.

5.3.6

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erfolgte im Juli bzw. August

2019.

eine psychiatrisch/internistisch-infektiologische Begutachtung des

Beschwerdeführers.

Im internistisch-in­fektiologischen Teilgutachten vom 19. Juli 2019

(SUVA-Ak­te 422) nannte PD Dr. med. E____ folgende infektiologischen Diagnosen:

HIV-Krankheit (ED 1995) und eine therapierte Virushepatitis (SUVA-Akte 422

S. 8). Hinsichtlich der HCV- und HIV-Infektion bestehe zum gegenwärtigen

Kenntnisstand bei zuverlässiger Einnahme der antiretroviralen Therapie ein

stabiler Gesundheitszustand. Die Hepatitis C-Infektion habe laut Aktenlage

nicht vor dem Unfall in Mumbai bestanden. Ob sie während des Krankenhausaufenthaltes

in Mumbai erworben wurde und damit eine Unfallfolge sei, bleibe spekulativ, sei

jedoch nicht auszuschliessen. Bei der notwendigen direktantiviralen Therapie im

April 2015 seien psychiatrische Nebenwirkungen in Kauf genommen worden. Bezüglich

der infektiologischen Diagnosen der stabilen HCV- und HIV-Infektion bestehe

keine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit in einer Tätigkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt (SUVA-Akte 422 S. 9 f.).

5.3.7

Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und

Psychosomatik, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. August 2019

(SUVA-Ak­te 420) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung,

aktuell leichte Episode (ICD-10 F33.0) auf (SUVA-Akte 420 S. 17). Die

rezidivierende depressive Störung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

den Unfall vom 5. Juni 2010 zurückzuführen (SUVA-Akte 420

S. 21).

Sowohl aus der eigenen Untersuchung als auch aus der Beurteilung des C____

ergebe sich kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung der Hirnleistungsfunktionen.

Aufgrund der ausführlichen Diagnostik im C____ (vgl. C____ Abschlussbericht vom

31.

August 2012 [SUVA-Akte 164]) sei nicht mehr vom Vorliegen eines

klinisch manifesten hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma

auszugehen (SUVA-Akte 420 S. 19).

Ausreichende Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung würden sich

nicht ergeben. Ein Auftreten der Symptomatik erst nach über sechs Monaten nach

auslösendem Ereignis würde per se schon gegen diese Diagnose sprechen und

sollte im speziellen Fall besonders begründet werden. Erst im Oktober 2011,

somit 16 Monate nach dem Unfall, sei erstmalig der Verdacht auf eine

"mässiggrade Traumatisierung" geäussert worden. Im fachärztlichen

psychiatrischen Kurzgutachten vom 26. November 2013 (SUVA-Akte 190)

werde zwar eine schwere posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, aber

kein Bezug auf das verspätete Auftreten der Symptomatik genommen. Aktuell sei

keine ausreichende Symptomatik für die Vergabe dieser Diagnose gegeben (SUVA-Akte 420

S. 19 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer könne eine

leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im vollen

zeitlichen Umfang ausüben. Einschränkungen würden bei sehr hohen Anforderungen

an das Stressvermögen oder die Konzentration bestehen. Auf ständig wechselnde

Arbeitszeiten sollte ebenso wie auf Nachtarbeit verzichtet werden. Die

psychische Integrität des Beschwerdeführers sei dauerhaft um 40% beeinträchtigt

(SUVA-Akte 420 S. 22). Da sich laut infektiologischem Gutachten aus

diesem Fachgebiet kein Integritätsschaden ergebe, liege somit ein

Gesamt-Integritätsschaden von 40% vor (SUVA-Akte 420 S. 23).

Auf Rückfrage der SUVA-Versicherungsmedizin erstattete Dr. med. D____ am

29.

Dezember 2019 einen Ergänzungsbericht (SUVA-Akte 433). Darin

führte er zum Verlauf der Beschwerden aus, dass sich der psychische Zustand des

Beschwerdeführers mit gewissen Schwankungen seit der Begutachtung durch die

gesetzliche Rentenversicherung in [...] vom 5. Oktober 2016 nicht relevant

verändert habe.

5.3.8

Med. pract. N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

Versicherungsmedizin SUVA, hielt in seiner Stellungnahme vom 5. März 2020

(SUVA-Ak­te 435) fest, gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters

sei bei dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung

diagnostiziert worden, welche kausal mit der nötigen überwiegenden

Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 5. Juni 2010 verknüpft sei.

Nachvollziehbar sei zuletzt keine posttraumatische Belastungsstörung

feststellbar. Der Gutachter gehe nicht mehr von einer nachhaltigen

Besserungsfähigkeit des klinischen Bildes aus. Gemäss nachvollziehbarer

Post-hoc-Analyse könne davon ausgegangen werden, dass ein (mit Schwankungen) stabiler

psychischer Gesundheitszustand im Oktober 2016 erreicht worden sei.

5.4

5.4.1

Mit Blick auf die überzeugenden kreisärztlichen

Einschätzungen (siehe dazu SUVA-Akten 246, 427 und 435), wonach per

Oktober 2012 der (somatische) Endzustand nach einer komplexen

Mittelgesichtsfraktur und initialen leichten neuropsychologischen

Beeinträchtigungen und im Oktober 2016 ein stabiler psychischer

Gesundheitszustand erreicht worden sei, war im Zeitpunkt der Leistungseinstellung

per 30. September 2016 der medizinische Endzustand im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht, weil von einer weiteren Behandlung nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten war (vgl. E. 4.1. hiervor).

5.4.2

Dr. med. D____ ging in seinem Gutachten vom 7. August 2019

(SUVA-Akte 420) von einer durch das Unfallereignis vom 5. Juni 2010

hervorgerufenen depressiven Reaktion aus (SUVA-Akte 420 S. 21).

Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geklagten somatisch nicht erklärbaren

Beschwerden natürlich kausal mit dem Unfall verbunden sind, sind die

vorübergehenden Leistungen einzustellen, wenn von der Fortsetzung der auf die

somatischen Unfallfolgen gerichteten Behandlungen keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann. Das ist hier per Ende September

2016.

der Fall, der Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt hin ist nicht zu

beanstanden.

6.

6.1

In der Folge ist zu prüfen, ob die organisch nicht objektiv

ausgewiesenen, zum Unfall vom 5. Juli 2010 natürlich kausalen Beschwerden

auch adäquat kausal sind. Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

beim fraglichen Ereignis eine Commotio/Contusio cerebri erlitten hat

(SUVA-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 5. Mai

2020.

sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2020

davon aus, dass die Adäquanz der organisch nicht objektivierbaren Beschwerden

vorliegend an Hand der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 369, 382

E. 4b mit Hinweisen; siehe auch E. 4.3.2. hiervor) zu erfolgen hat. Ob

nicht doch – wie von der Beschwerdegegnerin anlässlich der Parteiverhandlung

vorgebracht – der adäquate Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer

psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (vgl. BGE 115 V 133, 140 f.

E. 6c/aa) zu prüfen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Denn selbst

bei Anwendung der für den Beschwerdeführer (im Vergleich zur für reine

psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung nach BGE 115 V 133)

günstigeren Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1 mit

Hinweisen) ist die Adäquanz der geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen,

wie nachfolgend aufgezeigt wird.

6.2

Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das

(objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen. Zu prüfen ist im Rahmen einer

objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als

mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich

gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder

schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf

mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalls oder

Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können

(BGE 140 V 356, 359 E. 5.1 mit Hinweisen; 134 V 109, 126 f. E. 10;

117.

V 359, 366 ff. E. 6; 117 V 369, 383 f. E.4b und c; Urteil des Bundesgerichts

8C_437/2015 vom 5. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

6.3

Beim vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis vom 5. Juni

2010.

wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger auf dem Trottoir gehend von

einem Kleintransporter angefahren, worauf er auf das Gesicht stürzte und sich

eine komplexe Mittelgesichtsfraktur und eine Commotio/Contusio cerebri zuzog. Im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2020 qualifizierte die

Beschwerdegegnerin den Unfall als solchen mittlerer Schwere im engeren Sinn.

Diese Einschätzung ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Kasuistik bezüglich

Unfällen, bei denen die versicherte Person durch ein Auto angefahren und zu

Fall kam nicht zu beanstanden. So nahm das Bundesgericht etwa in den folgenden

Fällen ebenfalls ein Unfallereignis im mittelschweren Bereich an: beim

Überqueren eines Fussgängerstreifens innerorts von einem Personenwagen

angefahren (Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2014 vom 14. August 2014

E. 2.4.2; 8C_258/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.4.1;

8C_786/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.1); hinter dem Auto stehend

von einem auf dem Parkplatz fahrenden Auto erfasst und zu Boden geschleudert

(Urteile des Bundesgerichts 8C_34/2012 vom 30. April 2012 E. 8;

8C_979/2010 vom 9. Mai 2011 E. 7.3); oder - wie von der

Beschwerdegegnerin aufgeführt - Sturz von einem Baugerüst über ein Stockwerk

bei Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur (Urteil des Bundesgerichts

8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 5.3).

6.4

6.4.1

Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei

schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint

werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es

sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall

in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen,

in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109, 126 E. 10.1; Urteil

des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 8.1). Je nach

den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann

zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im

mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall

zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein

einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt

ist. Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in

besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung

des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (Urteil des

Bundesgerichts vom 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1).

Der Katalog der – abschliessend aufgezählten (BGE 134 V 109, 127

E. 10.2) – adäquanzrelevanten Kriterien lautet (BGE 134 V 109, 130

E. 10.3):

- besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich

verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener

Anstrengungen.

6.4.2

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder

besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht

auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person

(Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] U 503/06 vom

7.

November 2007 E. 7.1 mit Hinweisen; U 167/06 vom 31. Januar

2007.

E. 5.2 mit Hinweisen). Es wird nur das Unfallgeschehen an sich und nicht

die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der nachfolgende Heilungsprozess

wird bei diesem Kriterium nicht einbezogen (Urteil des Bundesgerichts

8C_15/2013 vom 24. Mai 2013 E. 7.1). Der Beschwerdeführer wurde von

hinten angefahren und stürzte auf das Gesicht, was zu Schrecken und

Angstzuständen führt. Dem Unfallereignis muss bei objektiver Betrachtung eine

besondere Eindrücklichkeit abgesprochen werden, zumal jedem mindestens

mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche aber noch

nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteile des

Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.2 mit Hinweisen;

8C_325/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2.2). Besonders dramatische

Begleitumstände sind ebenfalls nicht auszumachen und wurden auch nur in

deutlich gravierenderen Fällen bejaht. Die Rechtsprechung hat dabei

insbesondere etwa in Erwägung gezogen, ob das Ereignis objektiv einen

unmittelbar lebensbedrohenden Charakter habe (vgl. dazu die Rechtsprechungsübersicht

im Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.1.1).

Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium zu verneinen.

6.4.3

Die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas genügt für sich allein

nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen

Verletzung. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere der für das

Schädel-Hirntrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das

Beschwerdebild beeinflussen können. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich

die versicherte Person neben dem Schädel-Hirntrauma zugezogen hat, können

bedeutsam sein (BGE 134 V 109, 127 f. E. 10.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend

erlitt der Beschwerdeführer eine Commotio/Contusio cerebri und eine komplexe

Mittelgesichtsfraktur. Die durchgeführten operativen und rehabilitativen

Massnahmen zogen sich über einen Zeitraum von etwas über zwei Jahren bis zum Abschluss

der neurologischen Behandlung im August 2012 (SUVA-Akte 164). Damit ist

das Kriterium – wenn auch nicht in besonderer Weise – erfüllt.

6.4.4

Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden

ärztlichen Behandlung erfordert eine kontinuierliche, mit einer gewissen

Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete

ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer, verbunden mit einer

erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität (BGE 134 V 109,

128.

E. 10.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2008 vom 16. Februar

2009.

E. 4.2). Zwar zogen sich die Behandlungen – wie bereits erwähnt –

über mehr als zwei Jahre, sie konnten jedoch im August 2012 abgeschlossen

werden. Die ab April 2013 erfolgte ambulante Psychotherapie ist rechtsprechungsgemäss

(Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4.November 2016 E. 8 mit

Hinweisen; 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.2.4) nicht als belastend zu

qualifizieren.

6.4.5

Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit

zwischen Unfall und Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende

erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den

glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte

Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, wobei diese in der Zeit

zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen

müssen (BGE 134 V 109, 128 E. 10.2.4). Dieses Kriterium kann nur dann als

erfüllt betrachtet werden, wenn die Beschwerden in Intensität und Ausmass von

den üblicherweise bei Schleudertraumata und äquivalenten Verletzungen

auftretenden Beeinträchtigungen abweichen, ansonsten das Kriterium stets

erfüllt wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2011 vom 18. April 2011

E. 5.2.2). Aus den Akten ergeben sich keine geklagten langandauernden

Schmerzen seit dem Unfallzeitpunkt. Anlässlich der Verhandlung bringt der

Beschwerdeführer vor, dass er immer noch an einem Taubheitsgefühl im Bereich

des Mundes und an migräneartigen Kopfschmerzen, welche wetterabhängig seien, leide.

Die bestehenden Depressionen seien fluktuierend, sie würden durch Trigger

ausgelöst. So habe er zeitweise Angst, wenn sich Menschen hinter ihm befinden

würden. Aktuell arbeite er nach einer Ausbildung zum [...] in einem 100% Pensum

am Berliner Hauptbahnhof als Kundenbetreuer Mobilität, d.h. er hilft

mobilitätseingeschränkten Personen in den Zug zu steigen. In seiner Freizeit

höre er Musik und er gehe auch aus dem Haus. Aufgrund der dem Beschwerdeführer

noch möglichen Aktivitäten bzw. seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit als

Kundenbetreuer Mobilität am Berliner Hauptbahnhof kann nicht von den

Lebensalltag erheblich einschränkenden Beschwerden gesprochen werden (vgl. auch

Urteil 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.2.5). Damit ist dieses Kriterium

nicht erfüllt.

6.4.6

Ebenso wenig ist aufgrund der medizinischen Akten eine ärztliche

Fehlbehandlung ausgewiesen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

hätte (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2013 vom 24. Mai 2013

E. 9). Eine solche wurde auch nie geltend gemacht.

6.4.7

Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den

geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Nötig sind besondere

Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356, 367 E. 5.6.3

mit Hinweisen; 134 V 109, 129 E. 10.2.6), solche sind hier aber nicht

ersichtlich. Es genügt auch nicht zur Bejahung des Kriteriums, dass Beschwerden

trotz medizinischer Behandlung anhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_542/2020

vom 13. November 2020 E. 6.2 mit Hinweisen).

6.4.8

Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere

in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher

Unannehmlichkeiten manifestieren. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in

erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen

vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109, 130 E. 10.2.7). Gemäss

den Akten konnte der Beschwerdeführer ab April 2011 wieder als [...] tätig sein

und ab Oktober 2012 seine angestammte Tätigkeit wiederaufnehmen

(SUVA-Akte 166). Damit ist dieses Kriterium höchstens in einfacher Weise

erfüllt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass von den sieben relevanten

Adäquanzkriterien keines in ausgeprägter Weise vorliegt und höchstens zwei in

einfacher Form erfüllt sind. Demzufolge ist ein adäquater Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis vom 5. Juni 2010 und den über den

Fallabschluss per 30. September 2016 hinaus geklagten Beschwerden zu

verneinen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Folgen des Unfalles vom

5.6.2010

in struktureller Hinsicht abgeheilt sind und diesbezüglich ab 1.

Oktober 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Entsprechend

geht der Beschwerdeführer auch einer vollzeitlichen Tätigkeit am Berliner

Hauptbahnhof nach. Zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten und

dem erwähnten Unfallereignis besteht ausserdem kein adäquater

Kausalzusammenhang. Nachdem bezüglich der psychischen Beschwerden am 30.

September 2016 vom Erreichen des Endzustandes auszugehen ist, hat die Beschwerdegegnerin

die Versicherungsleistungen zu Recht per 30. September 2016 eingestellt. Bei

diesem Ergebnis besteht daher kein Anspruch des Versicherten auf weitere

Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer

Integritätsentschädigung.

6.5

Die gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2020 erhobene

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.6

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: