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Entscheid

UV.2020.6

Auffahrkollision, adäquate Kausalität verneint (Bundesgerichtsurteil 8C_758/2020)

14. September 2020Deutsch11 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. September 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch Dr. C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.6

Einspracheentscheid vom 24.

Januar 2020

Auffahrkollision, adäquate

Kausalität verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1984 geborene Beschwerdeführer war ab 2004 mit einem

Vollzeitpensum bei der D____ als Gärtner angestellt und in dieser Eigenschaft

bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG (Bundesgesetz über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Februar 2016 erlitt der

Beschwerdeführer als PW-Lenker unverschuldet eine Auffahrkollision. Die

medizinische Erstversorgung fand im E____ statt, wo eine Kontusion des

Körperstammes mit HWS-Distorsion diagnostiziert und nach Ausschluss einer

Fraktur eine analgetische Therapie eingeleitet wurde (vgl. Bericht E____ vom

24. Februar 2016, SUVA-Akte 13). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre

Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Im

weiteren Verlauf begann der Beschwerdeführer zunehmend über Beschwerden in der

linken Schulter sowie zwischenzeitlich über Schmerzen in der Lendenwirbelsäule

und über psychische Beschwerden zu klagen. Vom 18. August 2016 bis zum 22.

September 2016 weilte der Beschwerdeführer stationär in der F____

(Austrittsbericht vom 6. Oktober 2016, SUVA-Akte 56). Im Juli 2017 suchte der

Beschwerdeführer infolge exazerbierender Rückenbeschwerden die Notfallstation

des G____ auf, wo eine analgetische Therapie eingeleitet wurde und der

Beschwerdeführer am Folgetag in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden

konnte (vgl. Bericht vom 12. Juli 2017, SUVA-Akte 147). Der behandelnde

Orthopäde, Dr. med. H____, führte am 4. März 2019 eine Arthroskopie der

linken Schulter mit Naht des posterioren Labrums und einer offenen

Bizepstenodese durch (Operationsbericht SUVA-Akte 246).

b) Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 stellt die

Beschwerdegegnerin die Einstellung ihrer Leistungen per 28. Februar 2018 in

Aussicht (SUVA-Akte 177). Infolge einer daraufhin vom Beschwerdeführer

erhobenen Einsprache (SUVA-Akte 188) legte die Beschwerdegegnerin das Dossier

zur ärztlichen Stellungnahme ihrem Kreisarzt vor. Gestützt auf dessen

Beurteilung vom 9. Februar 2018 (SUVA-Akte 192) hält sie mit Verfügung vom 15.

Februar 2018 an der Leistungseinstellung per 28. Februar 2018 fest (SUVA-Akte

193). Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 16.

März 2018 Einsprache (SUVA-Akte 195). Vertreten durch die Arbeitslosenkasse

meldet der Beschwerdeführer bezüglich der Schulterbeschwerden am 13. Juli 2018

einen Rückfall an (SUVA-Akte 215). Der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. Juli

2018 (SUVA-Akte 219) folgend, lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von

Leistungen ab (Verfügung vom 23. August 2018, SUVA-Akte 226). Mit

Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020 wies sie die gegen ihre Verfügungen vom

15. Februar 2018 und vom 23. August 2018 erhobenen Einsprachen ab (SUVA-Akte

263).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ reicht der

Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 beim Kantonsgericht des Kantons

Basel-Landschaft Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2020

ein. Darin beantragt er die Fortführung der Leistungen, eventualiter die

Anordnung eines Gutachtens zur Unfallkausalität. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die

Beschwerde wird vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt überwiesen.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 27. Mai 2020 und hält an

seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 3. Juni 2020 unter Verweis auf den

angefochtenen Einspracheentscheid und ihre Beschwerdeantwort auf die

Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 zieht die Instruktionsrichterin

die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei.

IV.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. März 2020 bewilligt.

V.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. September 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9.

November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der

UVV (Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung, SR 832.202)

in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind bei

der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen,

als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit erhebliche

Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1). Dementsprechend sehen

die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet

haben, nach bisherigem Recht gewährt werden.

Der hier zu beurteilende Fall hat sich am 23. Februar 2016

ereignet, weshalb die bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft gewesenen Normen auf

den vorliegenden Fall Anwendung finden.

2.

2.1

Im Nachgang zum Unfallereignis vom 23. Februar 2016 klagt der Beschwerdeführer

hauptsächlich über Beschwerden in der linken Schulter. Zudem über Rückenbeschwerden

und über Folgen der festgestellten HWS-Distorsion. Die Beschwerdegegnerin lehnt

eine Leistungspflicht über den 28. Februar 2018 hinaus für sämtliche

Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem inkriminierten

Ereignis ab.

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, diese Beschwerden

stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall, weshalb

die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen zu erbringen habe.

2.3

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem ausführlichen

Einsprache-Entscheid die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen

rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung der Kausalität zutreffend dargelegt.

Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung

medizinischer Berichte und Gutachten. Auf deren Wiederholung wird vorliegend

verzichtet und auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

3.

3.1

Im Zentrum der vorliegenden Streitsache steht die Frage, ob die nach

dem 28. Februar 2018 noch geklagten Schulterbeschwerden mit dem

erforderlichen Beweisgrad dem Unfallereignis vom 23. Februar 2016 zugeschrieben

werden können. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen

Einsprache-Entscheid einlässlich zu dieser Frage geäussert. Dabei stützt sie

sich auf die ausführlichen Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 9. Februar 2018

(SUVA-Akte 192), vom 19. Juli 2018 (SUVA-Akte 219) und vom 22. Mai 2019

(SUVA-Akte 249), der anhand der Bildgebung vom 27. April 2016 (SUVA-Akte 25) eine

strukturelle Läsion kurz nach dem Unfallereignis ausschliessen konnte.

Feststellbar war zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine Tendinopathie der

Supraspinatussehne, bei der es sich um eine krankhafte Veränderung handelt und

die nichts mit Unfallfolgen zu tun hat. Erst mehr als ein Jahr später wird im

MRI vom 7. März 2017 (SUVA-Akte 217) ein nicht dislozierter Einriss des

posterioren Labrums dargestellt. Es liegt weder eine Ruptur der

Rotatorenmanschette noch der Supraspinatussehne vor. Selbst der behandelnde

Orthopäde, Dr. med. H____, spricht zum damaligen Zeitpunkt einzig von

degenerativen Veränderungen im Bereich des posterioren Labrums und einer

relativen subakromialen Enge. Andere Pathologien sind nicht vorhanden (vgl.

Bericht vom 28. März 2017, SUVA-Akte 112). Ein im Januar 2019 angefertigtes

MRI-Bild wiederum zeigt lediglich eine leichte Progression des posterioren

Labrumschadens sowie der lokalen Knorpeldefekte (vgl. Bericht Dr. med. H____

vom 26. Januar 2019, SUVA-Akte 237). Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen

Umständen im angefochtenen Einsprache-Entscheid zum Ergebnis gelangt, es seien

per Ende Februar 2018 keine Unfallfolgen an der linken Schulter vorhanden

gewesen, so kann dies nicht beanstandet werden. Daran vermag auch der Umstand

nichts zu ändern, dass der behandelnde Orthopäde in seiner Stellungnahme vom

30.

Juli 2019 von einem Traumamechanismus mit axialer Stauchung spricht, der

eine posteriore Labrumläsion verursachen könne. Selbst wenn sich der

Beschwerdeführer beim Unfall vom 23. Februar 2016 nicht objektivierbare

strukturelle Läsionen an der linken Schulter zugezogen hätte, so wären diese

erfahrungsgemäss spätestens nach einem Jahr abgeheilt. Verneint die

Beschwerdegegnerin zwei Jahre nach dem Unfallereignis dessen Adäquanz für persistierende

Beschwerden, so ist dies nicht zu beanstanden.

3.2

Überzeugend und im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung sind

sodann die Ausführungen im Einsprache-Entscheid zu den geklagten Schmerzen im

Bereich der LWS. Ein am Unfalltag angefertigtes Röntgenbild der LWS zeigte eine

beginnende Spondylose LWK 1, jedoch keine ossären Läsionen (vgl.

Austrittsbericht der F____, SUVA-Akte 56), ebenso ein MRI der LWS vom 17.

November 2016 (SUVA-Akte 69), das zwar multiple abnutzungsbedingte

Veränderungen an mehreren Segmenten, jedoch keine traumatischen Läsionen

darstellte. Womöglich ist es durch die Auffahrkollision zur Verschlimmerung

eines klinisch stummen, degenerativ bedingten Vorzustandes an der Wirbelsäule

gekommen. Rechtsprechungsgemäss entspricht es jedoch einer langen etablierten

medizinischen Erfahrungstatsache, dass dies lediglich während sechs bis neun

Monaten Beschwerden zu verursachen vermag. Spätestens nach einem Jahr sind

derartige Verschlimmerungen eines Vorzustandes als abgeschlossen zu betrachten.

Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im

angefochtenen Einsprache-Entscheid verwiesen werden. Zwei Jahre nach dem Unfall

darf diesem die ursächliche Wirkung für die geklagten Rückenbeschwerden

abgesprochen werden.

3.3

Schliesslich hatte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Entscheid mit den Folgen der festgestellten HWS-Distorsion und deren

Unfallkausalität zu befassen. Da diesbezüglich keine objektivierbaren

unfallbedingten Schädigungen nachweisbar waren, hat sie die adäquate Kausalität

des bunten Beschwerdebildes, welches der Beschwerdeführer geltend macht (vgl.

Ziff. 22 ff. der Beschwerde) und das von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage

gestellt wird (vgl. Einsprache-Entscheid E. 7b), nach den Vorgaben von BGE 134 V 109 geprüft und deren Vorliegen verneint. Dabei ging sie von einem

mittelschweren Unfallereignis im engeren Sinne aus, was vom Beschwerdeführer

Dispositiv

nicht bemängelt wird. Demnach müssen, damit die Adäquanz der gesundheitlichen

Folgen bejaht werden kann, mindestens drei der erforderlichen Zusatzkriterien

oder eines in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden können. Sämtliche adäquanzrelevanten

Kriterien: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls; - Schwere oder besondere Art der Verletzungen; -

fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;- erhebliche

Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen

verschlimmert;- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie

die erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sind mit

der Beschwerdegegnerin zu verneinen. Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es bleibt wiederum auf die ausführliche

und zutreffende Begründung des Einsprache-Entscheides zu verweisen.

3.4.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich zu keiner Zeit

strukturelle Läsionen infolge des Unfalles vom 23. Februar 2016 nachweisen

liessen. Eine allenfalls richtungsgebende Verschlechterung degenerativer

Vorzustände an der LWS und der linken Schulter sind nach medizinischer

Erfahrung rechtsprechungsgemäss nach spätestens einem Jahr nicht mehr von

Bedeutung; weiter persistierende Beschwerden können nicht mehr dem

Unfallereignis zugerechnet werden. Auch für das bunte Beschwerdebild muss die

adäquate Kausalität zum Unfallereignis mangels Vorliegen entsprechender

Zusatzkriterien verneint werden. Da im Februar 2018 von einer ärztlichen

Behandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten

Gesundheitsschadens mehr erwartet werden konnte und die

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen waren, konnte

die Adäquanzprüfung per 28. Februar 2018 ohne Weiteres vorgenommen worden.

4.

4.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde gegen

den Einsprache-Entscheid vom 24. Januar 2020 abzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

4.3.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein

angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten (Art. 61 lit. f ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht Honorare in der Regel als

Pauschalen zu. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt

aber ausgleicht. Praxisgemäss beträgt die Pauschale für einen

durchschnittlichen Fall mit doppeltem Schriftenwechsel Fr. 2'650.-- inklusive

Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei komplizierten Verfahren kann der

erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall

weder als besonders kompliziert noch als besonders einfach zu betrachten ist,

erscheint ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: