Lexipedia

Entscheid

UV.2020.8

Lungenerkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit

14. Oktober 2020Deutsch19 min

Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (SUVA-Akte 207).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.8

Einspracheentscheid vom 10.

Februar 2020

Lungenerkrankung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 11. Juni 2013 als

Maschinenführer bei der C____ AG in [...]. Zufolge dessen war er bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 14. März 2017

meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin eine Berufserkrankung des

Beschwerdeführers. Sie teilte mit, er habe Lungenprobleme, die gemäss der

behandelnden Ärztin möglicherweise im Zusammenhang mit im Betrieb eingesetzten

chemischen Mitteln stünden (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Ab dem

8. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten zu

100 % arbeitsunfähig geschrieben (SUVA-Akte 18, S. 2 f.).

b)

Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge verschiedene Abklärungen

durch. Im Rahmen derer fand im Oktober 2018 eine pneumologische Begutachtung

durch Prof. Dr. D____ statt. Der Gutachter kam im Wesentlichen zum

Schluss, dass die Lungenerkrankung des Beschwerdeführers nicht mit mindestens

überwiegender Wahrscheinlichkeit durch seine berufliche Tätigkeit verursacht

worden war (Gutachten vom 22. Oktober 2018, SUVA-Akte 132). Infolge

einer Rückfrage nahm der Gutachter am 17. Dezember 2018 ergänzend Stellung

(SUVA-Akte 150). Im Wesentlichen basierend auf der Einschätzung von Prof.

Dr. D____ teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 27. Dezember 2018 mit, dass sie nicht von einer Berufskrankheit im

Sinne der Gesetzgebung ausgehen könne und deshalb keine Versicherungsleistungen

ausrichten werde (SUVA-Akte 155). Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit

einem auf den 2. Januar 2019 datierten Schreiben durch seinen damaligen

Rechtsvertreter vorsorglich Einsprache erheben (SUVA-Akte 168). Die

Begründung der Einsprache erfolgt am 7. Juni 2019, wobei sich der

Beschwerdeführer von einer neuen Person vertreten lässt (SUVA-Akte 181).

c)

In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin eine weitere Rückfrage an

den Gutachter Prof. Dr. D____ (Schreiben vom 7. November 2019,

SUVA-Akte 197), welcher dieser mit einer Stellungnahme vom 7. Dezember

2019 beantwortete (SUVA-Akte 199). Dazu wiederum reichte der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 21. Januar 2020 ein (SUVA-Akte 203).

d)

Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 hielt die

Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (SUVA-Akte 207).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 12. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

27.

Dezember 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020

vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter

einer Berufskrankheit leidet. Demgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, die gestützt hierauf resultierenden Versicherungsleistungen für

den Beschwerdeführer zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der

Kostenerlass mit B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reicht der Beschwerdeführer die

Unterlagen zu dem von ihm gestellten Kostenerlassgesuch ein.

d)

In seiner Replik vom 5. August 2020 hält der Beschwerdeführer an

seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

e)

Mit einer Eingabe vom selben Datum (5. August 2020) erkundigt sich

der Rechtsvertreter nach dem Entscheid hinsichtlich des Kostenerlassgesuchs.

III.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 bewilligt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Oktober 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als

einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gegenüber dem

Beschwerdeführer. Zur Begründung erklärt sie, dass sein Lungenleiden keine

Berufskrankheit darstelle. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei im

Wesentlichen auf das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen von Prof.

Dr. D____ ab.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der

Beschwerdegegnerin sei nicht haltbar. Es sprächen zahlreiche Argumente dafür,

dass er sich die gesundheitlichen Beschwerden am Arbeitsplatz zugezogen habe.

Das Gutachten von Prof. Dr. D____ könne hinsichtlich der Frage, ob der

Beschwerdeführer eine Berufskrankheit aufweise, nicht als schlüssig bezeichnet

werden, weshalb auch nicht darauf abgestellt werden könne.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zufolge einer

Berufskrankheit einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

obligatorische Unfallversicherung unter anderem auch bei Berufskrankheiten

Leistungen. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG),

die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch die

schädigenden Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9

Abs. 1 UVG). Die vom Bundesrat erstellte Liste dieser Stoffe und Arbeiten

befindet sich in Anhang 1 zur Verordnung vom 20. Dezember 1982 über

die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Überdies gelten gemäss

Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen

wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche

Tätigkeit verursacht worden sind, als Berufskrankheiten.

Soweit nichts Anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von

ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen,

sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig

(vgl. Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).

3.2

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1

ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.

Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

3.3

Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel

dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8a und b).

4.

4.1

Der Gutachter Prof. Dr. D____ nannte in seinem pneumologischen

Gutachten vom 22. Oktober 2018 eine idiopathische Lungenfibrose (IPF;

histologisch: UIP) mit einer Symptomausweitung sowie Übergewicht – leichte

Adipositas als Diagnosen (SUVA-Akte 132, S. 12). Dazu erklärte er

zunächst, es müssten eine IPF und eine chronische Form einer HP (Synonym:

exogen allergische Alveolitis) als Differentialdiagnosen in Erwägung gezogen

werden. Er favorisiere dabei die Diagnose einer IPF (SUVA-Akte 132,

S. 11). Er führte aus, grundsätzlich käme im vorliegenden Fall eine HP

durch Exposition gegenüber Kühlschmiermittel in Frage. Der Beschwerdeführer

habe ein solches ab Sommer 2012 zum Putzen von Maschinenteilen benutzt. Es handle

sich dabei um ein wassermischbares Produkt auf Mineralölbasis. Solche

Lipid-Wassermischungen seien häufig mit Mikroben und ihren

Zellwandbestandteilen kontaminiert und könnten als Aerosole eingeatmet werden.

Die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass die Orientierungswerte für

Gesamtkeimzahl, Schimmelpilze und gramnegative Bakterien am Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers nicht durchgehend eingehalten worden seien. Allerdings sei

auch festgehalten worden, dass keine vielfache Überschreitung der

Orientierungswerte gefunden worden sei. Zudem entstünden beim Putzen von

Maschinenteilen mit einem Lappen bei der Verwendung des Kühlschmiermittels

keine Quantitäten von Aerosolen, wie sie in der Literatur bei Expositionen bei

der eigentlichen Metallbearbeitung beobachtet worden seien und in einzelnen

Fällen akute Hypersensitivitätsreaktionen ausgelöst hätten. Beim

Beschwerdeführer hätten sich bereits im Jahre 2016, also vier Jahre nach

Expositionsbeginn ausgeprägte narbige Veränderungen des Lungenparechyms

gefunden. Die CT-morphologischen Alterationen hätten während der weiteren

Exposition und auch nachher nicht zugenommen. Er gehe davon aus, dass sie

bereits vor Gebrauch des Kühlschmiermittels bestanden habe (SUVA-Akte 132,

S. 11). Im Weiteren schloss Prof. Dr. D____ das Vorliegen einer

Schweisserlunge aufgrund der Anamnese und der histopathologischen Aspekte aus

(SUVA-Akte 132, S. 12).

Schliesslich erklärte Prof. Dr. D____, er könne keine definitive

ätiologische Diagnose der Lungenerkrankung stellen. Deskriptiv handle es sich

im vorliegenden Fall um eine sogenannte IPF (idiopathische oder kryptogene

Lungenfibrose). Eine IPF trete gehäuft bei älteren Männern, die rauchen oder

geraucht haben, auf. Zudem werde eine IPF häufiger bei Personen gefunden,

welche inhalativ gegenüber diversen Stäuben ausgesetzt waren, ohne dass die

Kriterien für eine eigentliche berufsassoziierte Erkrankung erfüllt seien. Eine

IPF verlaufe in der Regel allerdings progedient, eine völlige Stabilität, wie

im vorliegenden Fall, sei aussergewöhnlich (SUVA-Akte 132, S. 12).

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit kam Prof. Dr. D____

zum Schluss, die pulmonal bedingten Einschränkungen der körperlichen

Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei auf rund 80 % reduziert. Entsprechend

wäre ihm theoretisch eine weitere Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit

zumutbar. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu

100.

% arbeitsfähig (SUVA-Akte 132, S. 12).

4.2

In einem Bericht vom 27. November 2018 (SUVA-Akte 146) erklärte

Dr. E____ des F____spitals [...], dass der Beschwerdeführer gegen die

Schlussfolgerungen des Gutachtens von Prof. Dr. D____ und den Entscheid

der Beschwerdegegnerin im Gesamtverfahren Einspruch einreichen wolle. Er sehe

die Lungenparenchym-Erkrankung und die stattgehabte Verschlimmerung der

Hustensymptomatik über die Jahre wesentlich durch seine berufliche Tätigkeit

bedingt. Dr. E____ hielt fest, die funktionell erhobenen Befunde des

Gutachtens seien unstrittig. Im Weiteren bat er Prof. Dr. D____ bzw. das

ärztliche Team der Beschwerdegegnerin um eine Überprüfung der aktuellen,

lungenfunktionellen Befunde und gegebenenfalls Revision des Entscheids. Er

begründete dies damit, dass sich der aussergewöhnliche Verlauf nochmals

akzentuiert habe und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die prognostisch

sehr ungünstige Diagnose einer IPF für sich einschliesslich therapeutischer

Konsequenz mehrfach abgelehnt habe.

Auf Bitte der Beschwerdegegnerin hin (vgl. dazu die ärztliche

Beurteilung von Dr. G____, Fachärztin für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und

Arbeitsmedizin, der SUVA Arbeitsmedizin vom 5. Dezember 2018,

SUVA-Akte 148) nahm Prof. Dr. D____ dazu am 17. Dezember 2020

Stellung (SUVA-Akte 150). Er hielt fest, dass sich die Werte der

Lungenfunktion des Beschwerdeführers nicht relevant verändert hätten. Zudem

pflichtete er Dr. E____ bei, dass der Verlauf beim Beschwerdeführer für

eine "klassische" IPF ungewöhnlich sei. Dennoch blieb er bei seiner

diagnostischen Beurteilung und verwies auf seine Ausführungen im Gutachten,

weshalb er keinen kausalen Zusammenhang zwischen der früheren beruflichen

Tätigkeit und dem Lungenleiden sähe. Prof. Dr. D____ wies darauf hin, dass

er im Verlauf seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit vereinzelt histologisch

(UIP) gesicherte Fälle von IFP gesehen habe, die über Jahre ohne irgendwelche

Medikamente funktionell stabil gewesen seien und bis zu fünfzehn Jahren

überlebt hätten. Für seine Beurteilung, das im vorliegenden Fall eine

"Symptomausweitung" eine nicht unwesentliche Rolle spiele, spreche

die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz stabiler und nur mässig

eingeschränkter Lungenfunktion, wie von Dr. E____ festgestellt, weiterhin

bereits bei "geringer körperlicher Anstrengung" über Atemnot klage.

4.3

Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Prof. Dr. D____ ein

weiteres Mal Stellung (Stellungnahme vom 7. Dezember 2019,

SUVA-Akte 199). Darin hielt er namentlich fest, dass der Beschwerdeführer

vom 2. September 2019 bis zum 5. September 2019 auf der Klinik für

Pneumologie des F____spitals [...] hospitalisiert gewesen sei. Es sei um die

Abklärung eines im Juli 2019 festgestellten sub-soliden, im rechten

Lungenoberlappen gelegenen Rundherdes gegangen. Mittels elektromagnetisch

navigierter Bronchoskopie, welche eine bronchoalveoläre Lavage, eine

Bürsten-Zytologie sowie Biopsien umfasst habe, seien keine malignen Zellen

gefunden worden (SUVA-Akte 199, S. 2). Im Weiteren führte er aus,

dass das Staublungenlabor der J____ an dem damals vom Institut für Pathologie [...]

eingesandten Material sämtliche in diesem spezialisierten Labor zur Verfügung

stehenden Untersuchungen durchgeführt habe. Diese seien nicht an in Formalin

fixiertem Feuchtgewebe durchgeführt worden. Eine exakte Quantifizierung von

anorganischen Stäuben (Silikat inkl. Asbest, Hartmetall etc.) lasse sich am

besten an Feuchtgewebe und weniger zuverlässig an Material, das in Paraffin

fixiert sei, durchführen. Trotzdem lasse sich die Diagnose einer Pneumokoniose

(Silikose, Asbestose, Hartmetallstaub-Lunge) aufgrund der Synopsis von

Arbeitsanamnese, CT-Befunden, lichtmikroskopischer Untersuchung und den

Untersuchungsergebnissen der J____ ausschliessen. Organisches Material, das

eine Hypersensitivitätspneumonitis auslösen könnte, könne mittels den im Labor

der J____ eingesetzten Methoden nicht identifiziert werden (SUVA-Akte 199,

S. 3).

Auf die Frage, ob weitere Gewebeproben "aus beiden

Lungenlappen" neue und vertiefende Erkenntnisse in Zusammenhang mit der

Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, erbringen würden, erklärt er, dass

chirurgische Lungenbiopsien nie aus beiden Lungen, sondern immer nur aus einer

Lunge, dann aber – wie im vorliegenden Fall – aus zwei Lungenlappen entnommen

würden. Vorliegend würden Biopsien aus dem Lungenoberlappen, der morphologisch

am stärksten involviert sei und in der Mantelregion Honigwaben artige

("honey-combing") Veränderungen aufweise, mit grosser

Wahrscheinlichkeit keinen weiteren diagnostischen Beitrag liefern. Es bestünden

bekanntlich "honey-combing" Areale aus unspezifischen fibrotischen

Endstadium Veränderungen (SUVA-Akte 199, S. 3 f.).

Prof. Dr. D____ schloss gestützt auf die ab Juni 2012

erhobenen Befunde aus, dass der Beschwerdeführer unter einer akuten oder

subakuten Form einer Hypersensitivitätspneumonitis leide. Diese Stadien seien

gekennzeichnet durch jeweils am Arbeitsplatz auftretende respiratorische

Beschwerden, die am Feierabend, über die Wochenenden und in den Ferien jeweils

abklängen. Häufig komme es zudem zu subfebrilen Temperaturen und ausgeprägter

Müdigkeit. Die CT-Befunde seien durch milchglasartige und noduläre

Verschattungen charakterisiert. Beim Beschwerdeführer könne

differenzialdiagnostisch eine chronische Form einer

Hypersensitivitätspneumonitis nicht völlig ausgeschlossen werden. In der Regel

entwickle sich allerdings ein chronisches Stadium im Anschluss an eine akute

oder subakute Manifestation der Erkrankung. Es würden aber auch Fälle von

Hypersensitivitätspneumonitis beobachtet – vor allem solche, bei denen das

auslösende Antigen nicht habe identifiziert werden können –, die sich über

viele Jahre äusserst schleichend entwickelten und lange asypmtomatisch blieben.

Beim Beschwerdeführer fänden sich im Jahre 2016, d.h. bereits vier Jahre nach

Beginn einer Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln, ausgeprägte narbige Veränderungen

des Lungen-Parenchyms. Diese radiomorphologischen Veränderungen hätten im Laufe

der Exposition und bis heute nicht zugenommen. Daraus schliesse er, dass

bereits vor dem Gebrauch des Kühlschmiermittels fibrotische

Lungen-Veränderungen vorhanden gewesen seien. Er halte es für unwahrscheinlich,

dass die beim Beschwerdeführer bestehende Lungenfibrose durch eine

immunologische Reaktion auf kontaminierte Kühlschmiermittel zurückzuführen sei

(SUVA-Akte 199, S. 5 ff.).

4.4

Das pneumologische Gutachten von Prof. Dr. D____ vom

22.

Oktober 2018 (SUVA-Akte 132) sowie die beiden ergänzenden

Stellungnahmen vom 17. Dezember 2019 (SUVA-Akte 150) und vom

7.

Dezember 2019 (SUVA-Akte 199) sind für die streitigen Belange

umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die

geklagten Beschwerden. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und die

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend. Die

Schlussfolgerungen von Prof. Dr. D____ sind schlüssig und nachvollziehbar.

Prof. Dr. D____ hat nachvollziehbar dargelegt, was für

seine Diagnosestellung spricht aber auch, dass der Verlauf beim

Beschwerdeführer bei einer solchen Diagnose atypisch ist. Er hat seine

Schlussfolgerungen insbesondere unter Verweis auf seine Erfahrung aber auch auf

medizinische Fachliteratur dargelegt. Prof. Dr. D____ machte transparent,

weshalb die Diagnose nicht zu 100 % eindeutig ist, führte aber auch aus,

weshalb er sie trotzdem fällte. Ebenso ausführlich und deutlich erklärte er,

weshalb er weitere Abklärungen nicht für notwendig hält.

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die zu Zweifeln an

seinen Ausführungen führen würden. Was namentlich die Lungenstaubanalyse der J____

vom 13. März 2018 (SUVA-Akte 91), auf welche Prof. Dr. D____

Bezug nahm, betrifft, so wurde vom zuständigen Dr. H____ festgehalten, die

Ergebnisse der Partikelanalyse seien unspezifisch. Eine kausale Beziehung

zwischen der interstitiellen Fibrose und der Zusammensetzung der Partikel habe

nicht nachgewiesen werden können. Der hohe Gehalt an Phosphor-Chlor

Verbindungen sei allerdings ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 an

Kühlschmiermittel exponiert gewesen, welche u.a. Phosphor und Chlor enthalten.

Laut Literatur könne die Exposition an Kühlschmiermittel zu einer lyphozytären Bronchiolitis

oder Hypersensitivitätspneumonitis führen. Die perizentrale Fibrose mit

OP-Komponente und lymphoiden Aggregaten sei hinweisend, jedoch bei fehlendem

Nachweis von Granuloma nicht beweisend für eine chronische

Hypersensitivitätspneumonitis. Bei der Beurteilung werde eine gewisse

Ungenauigkeit der Resultate berücksichtigt, da die Untersuchungen an einem

Paraffingewebe vorgenommen worden seien. Diese Ausführungen gehen einher mit

der (u.a. darauf basierenden) Beurteilung von Prof. Dr. D____.

4.5

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das

Gutachten von Prof. Dr. D____ aufgrund dessen "offensichtlichen

Unsicherheit" mit Bezug auf die entscheidende Frage, ob eine

Berufskrankheit vorliege oder nicht, klarerweise nicht als schlüssig bezeichnet

werden (Beschwerde, S. 7).

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere folgende Argumente

vor: Dr. I____, Spezialarzt für Innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten

FMH, sei in seinem Bericht vom 11. Juli 2017 (SUVA-Akte 35) davon

ausgegangen, dass der Husten möglicherweise aufgrund der Arbeitskarenz

zurückgegangen sei (Beschwerde, S. 4; vgl. dazu SUVA-Akte 35,

S. 2). Aus dem Bericht der Lungenstaubanalyse der J____ vom 13. März

2018.

(SUVA-Akte 91), gehe im Weiteren hervor, dass der hohe Gehalt an

Phosphorchlorverbindungen bei den Partikeln aus der Lunge des Beschwerdeführers

ungewöhnlich sei. Laut Literatur könne eine Exposition an Kühlschmiermittel,

welche unter anderem Phosphor und Chlor enthielten (wie dies beim

Beschwerdeführer der Fall gewesen sei), auch zu einer lymphozyteren Bronchitis

oder einer Hypersensitivitätspneumonitis führen (vgl. Beschwerde, S. 5,

vgl. dazu SUVA-Akte 91, S. 2). Bei einer ärztlichen Beurteilung vom

22.

Mai 2018 (SUVA-Akte 107) seien die SUVA-Ärzte zum Schluss

gekommen, dass die Histologie eher nicht für eine Berufskrankheit spreche, auf

der anderen Seite aber auch keine klaren Argumente dagegen vorliegen würden

(Beschwerde, S. 6, vgl. dazu SUVA-Akte 107, S. 3). Auch das F____spital

[...] sei in einem Schreiben vom 27. November 2018 (SUVA-Akte 146) zum

Schluss gekommen, dass aufgrund der Unsicherheiten nicht auf das Gutachten von

Prof. Dr. D____ abgestellt werden könne. Es habe deshalb von der

Beschwerdegegnerin verlangt, das Verfahren wiederaufzunehmen und die

entsprechend Schlussfolgerungen zu überprüfen. Der Gutachter habe dazu am

17.

Februar 2018 (recte: 17. Dezember 2018) Stellung genommen (vgl.

SUVA-Akte 150), jedoch ohne neue Argumente zu liefern (Beschwerde,

S. 7). Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2019

(SUVA-Akte 199) habe er sich nicht definitiv festlegen können und diverse

Fragen offengelassen (Beschwerde, S. 8).

4.6

Zu den Argumenten des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass

Prof. Dr. D____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde,

weil die Ärztinnen und Ärzte der SUVA Arbeitsmedizin zum Schluss gekommen

waren, dass grundsätzlich verschiedene Ursachen für die Lungenerkrankung des

Beschwerdeführers in Frage kam (Ärztliche Beurteilung vom 22. Mai 2018,

SUVA-Akte 107, S. 4). Das Gutachten sollte also der Klärung der

Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht, dienen. Insofern ist die

erwähnte ärztliche Beurteilung vom 22. Mai 2018 nicht geeignet, um das

Gutachten in Frage zu ziehen, da genau dieser Bericht dazu führte, dass das

Gutachten erstellt wurde. Mit den Resultaten der Lungenstaubanalyse, der

Kühlschmiermittelexposition und der Frage, ob das Aussetzen der Arbeit zu einer

Besserung der Beschwerden führte (und somit ein Hinweis auf eine

Berufserkrankung wäre) hat sich der Gutachter Prof. Dr. D____ in seinem

Gutachten und den beiden ergänzenden Stellungnahmen ausführlich und

nachvollziehbar auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er – unter

Berücksichtigung aller Umstände – zu seinen Schlussfolgerungen kam (vgl.

E. 4.1. bis E. 4.3.). Wie unter E. 4.4. ausgeführt, hat er zudem

detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine absolut sichere

Diagnose möglich sei. Es erscheint aufgrund dessen nicht wahrscheinlich, dass

eine erneute Abklärung zu einem anderen Ergebnis führen würde – zumal die

übrigen medizinischen Berichte den Schlussfolgerungen des Gutachters nicht

widersprechen. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht

von Dr. E____ des F____spitals [...] vom 27. November 2018

(SUVA-Akte 146). Dr. E____ widersprach nämlich dem Gutachter nicht

grundsätzlich. Er bat lediglich aufgrund des ungewöhnlichen Verlaufs (der von

Prof. Dr. D____ ausführlich diskutiert wurde) und der Ablehnung der

Diagnose einer IPF durch den Beschwerdeführer um eine erneute Beurteilung

(S. 2 des Berichts).

4.7

Aufgrund dieser Umstände ist das Gutachten von Prof. Dr. D____

nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt.

Was die "Restunsicherheit" betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass

im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren das Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. E. 3.3.). Vorliegend ist aufgrund der

medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit vorliegt.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten

sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass

ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars

für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und

vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____

ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: