UV.2020.8
Lungenerkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit
14. Oktober 2020Deutsch19 min
Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (SUVA-Akte 207).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.8
Einspracheentscheid vom 10.
Februar 2020
Lungenerkrankung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 11. Juni 2013 als
Maschinenführer bei der C____ AG in [...]. Zufolge dessen war er bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 14. März 2017
meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin eine Berufserkrankung des
Beschwerdeführers. Sie teilte mit, er habe Lungenprobleme, die gemäss der
behandelnden Ärztin möglicherweise im Zusammenhang mit im Betrieb eingesetzten
chemischen Mitteln stünden (Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1). Ab dem
8. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten zu
100 % arbeitsunfähig geschrieben (SUVA-Akte 18, S. 2 f.).
b)
Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge verschiedene Abklärungen
durch. Im Rahmen derer fand im Oktober 2018 eine pneumologische Begutachtung
durch Prof. Dr. D____ statt. Der Gutachter kam im Wesentlichen zum
Schluss, dass die Lungenerkrankung des Beschwerdeführers nicht mit mindestens
überwiegender Wahrscheinlichkeit durch seine berufliche Tätigkeit verursacht
worden war (Gutachten vom 22. Oktober 2018, SUVA-Akte 132). Infolge
einer Rückfrage nahm der Gutachter am 17. Dezember 2018 ergänzend Stellung
(SUVA-Akte 150). Im Wesentlichen basierend auf der Einschätzung von Prof.
Dr. D____ teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 27. Dezember 2018 mit, dass sie nicht von einer Berufskrankheit im
Sinne der Gesetzgebung ausgehen könne und deshalb keine Versicherungsleistungen
ausrichten werde (SUVA-Akte 155). Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit
einem auf den 2. Januar 2019 datierten Schreiben durch seinen damaligen
Rechtsvertreter vorsorglich Einsprache erheben (SUVA-Akte 168). Die
Begründung der Einsprache erfolgt am 7. Juni 2019, wobei sich der
Beschwerdeführer von einer neuen Person vertreten lässt (SUVA-Akte 181).
c)
In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin eine weitere Rückfrage an
den Gutachter Prof. Dr. D____ (Schreiben vom 7. November 2019,
SUVA-Akte 197), welcher dieser mit einer Stellungnahme vom 7. Dezember
2019 beantwortete (SUVA-Akte 199). Dazu wiederum reichte der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 21. Januar 2020 ein (SUVA-Akte 203).
d)
Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung fest und wies die Einsprache ab (SUVA-Akte 207).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
27.
Dezember 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020
vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter
einer Berufskrankheit leidet. Demgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die gestützt hierauf resultierenden Versicherungsleistungen für
den Beschwerdeführer zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der
Kostenerlass mit B____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai
2020.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 reicht der Beschwerdeführer die
Unterlagen zu dem von ihm gestellten Kostenerlassgesuch ein.
d)
In seiner Replik vom 5. August 2020 hält der Beschwerdeführer an
seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
e)
Mit einer Eingabe vom selben Datum (5. August 2020) erkundigt sich
der Rechtsvertreter nach dem Entscheid hinsichtlich des Kostenerlassgesuchs.
III.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Oktober 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gegenüber dem
Beschwerdeführer. Zur Begründung erklärt sie, dass sein Lungenleiden keine
Berufskrankheit darstelle. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei im
Wesentlichen auf das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen von Prof.
Dr. D____ ab.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der
Beschwerdegegnerin sei nicht haltbar. Es sprächen zahlreiche Argumente dafür,
dass er sich die gesundheitlichen Beschwerden am Arbeitsplatz zugezogen habe.
Das Gutachten von Prof. Dr. D____ könne hinsichtlich der Frage, ob der
Beschwerdeführer eine Berufskrankheit aufweise, nicht als schlüssig bezeichnet
werden, weshalb auch nicht darauf abgestellt werden könne.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zufolge einer
Berufskrankheit einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981.
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
obligatorische Unfallversicherung unter anderem auch bei Berufskrankheiten
Leistungen. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG),
die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch die
schädigenden Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9
Abs. 1 UVG). Die vom Bundesrat erstellte Liste dieser Stoffe und Arbeiten
befindet sich in Anhang 1 zur Verordnung vom 20. Dezember 1982 über
die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Überdies gelten gemäss
Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen
wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche
Tätigkeit verursacht worden sind, als Berufskrankheiten.
Soweit nichts Anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von
ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen,
sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig
(vgl. Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
3.2
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1
ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl.
Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
3.3
Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel
dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
4.
4.1
Der Gutachter Prof. Dr. D____ nannte in seinem pneumologischen
Gutachten vom 22. Oktober 2018 eine idiopathische Lungenfibrose (IPF;
histologisch: UIP) mit einer Symptomausweitung sowie Übergewicht – leichte
Adipositas als Diagnosen (SUVA-Akte 132, S. 12). Dazu erklärte er
zunächst, es müssten eine IPF und eine chronische Form einer HP (Synonym:
exogen allergische Alveolitis) als Differentialdiagnosen in Erwägung gezogen
werden. Er favorisiere dabei die Diagnose einer IPF (SUVA-Akte 132,
S. 11). Er führte aus, grundsätzlich käme im vorliegenden Fall eine HP
durch Exposition gegenüber Kühlschmiermittel in Frage. Der Beschwerdeführer
habe ein solches ab Sommer 2012 zum Putzen von Maschinenteilen benutzt. Es handle
sich dabei um ein wassermischbares Produkt auf Mineralölbasis. Solche
Lipid-Wassermischungen seien häufig mit Mikroben und ihren
Zellwandbestandteilen kontaminiert und könnten als Aerosole eingeatmet werden.
Die Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass die Orientierungswerte für
Gesamtkeimzahl, Schimmelpilze und gramnegative Bakterien am Arbeitsplatz des
Beschwerdeführers nicht durchgehend eingehalten worden seien. Allerdings sei
auch festgehalten worden, dass keine vielfache Überschreitung der
Orientierungswerte gefunden worden sei. Zudem entstünden beim Putzen von
Maschinenteilen mit einem Lappen bei der Verwendung des Kühlschmiermittels
keine Quantitäten von Aerosolen, wie sie in der Literatur bei Expositionen bei
der eigentlichen Metallbearbeitung beobachtet worden seien und in einzelnen
Fällen akute Hypersensitivitätsreaktionen ausgelöst hätten. Beim
Beschwerdeführer hätten sich bereits im Jahre 2016, also vier Jahre nach
Expositionsbeginn ausgeprägte narbige Veränderungen des Lungenparechyms
gefunden. Die CT-morphologischen Alterationen hätten während der weiteren
Exposition und auch nachher nicht zugenommen. Er gehe davon aus, dass sie
bereits vor Gebrauch des Kühlschmiermittels bestanden habe (SUVA-Akte 132,
S. 11). Im Weiteren schloss Prof. Dr. D____ das Vorliegen einer
Schweisserlunge aufgrund der Anamnese und der histopathologischen Aspekte aus
(SUVA-Akte 132, S. 12).
Schliesslich erklärte Prof. Dr. D____, er könne keine definitive
ätiologische Diagnose der Lungenerkrankung stellen. Deskriptiv handle es sich
im vorliegenden Fall um eine sogenannte IPF (idiopathische oder kryptogene
Lungenfibrose). Eine IPF trete gehäuft bei älteren Männern, die rauchen oder
geraucht haben, auf. Zudem werde eine IPF häufiger bei Personen gefunden,
welche inhalativ gegenüber diversen Stäuben ausgesetzt waren, ohne dass die
Kriterien für eine eigentliche berufsassoziierte Erkrankung erfüllt seien. Eine
IPF verlaufe in der Regel allerdings progedient, eine völlige Stabilität, wie
im vorliegenden Fall, sei aussergewöhnlich (SUVA-Akte 132, S. 12).
Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit kam Prof. Dr. D____
zum Schluss, die pulmonal bedingten Einschränkungen der körperlichen
Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei auf rund 80 % reduziert. Entsprechend
wäre ihm theoretisch eine weitere Beschäftigung in der angestammten Tätigkeit
zumutbar. Der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu
100.
% arbeitsfähig (SUVA-Akte 132, S. 12).
4.2
In einem Bericht vom 27. November 2018 (SUVA-Akte 146) erklärte
Dr. E____ des F____spitals [...], dass der Beschwerdeführer gegen die
Schlussfolgerungen des Gutachtens von Prof. Dr. D____ und den Entscheid
der Beschwerdegegnerin im Gesamtverfahren Einspruch einreichen wolle. Er sehe
die Lungenparenchym-Erkrankung und die stattgehabte Verschlimmerung der
Hustensymptomatik über die Jahre wesentlich durch seine berufliche Tätigkeit
bedingt. Dr. E____ hielt fest, die funktionell erhobenen Befunde des
Gutachtens seien unstrittig. Im Weiteren bat er Prof. Dr. D____ bzw. das
ärztliche Team der Beschwerdegegnerin um eine Überprüfung der aktuellen,
lungenfunktionellen Befunde und gegebenenfalls Revision des Entscheids. Er
begründete dies damit, dass sich der aussergewöhnliche Verlauf nochmals
akzentuiert habe und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die prognostisch
sehr ungünstige Diagnose einer IPF für sich einschliesslich therapeutischer
Konsequenz mehrfach abgelehnt habe.
Auf Bitte der Beschwerdegegnerin hin (vgl. dazu die ärztliche
Beurteilung von Dr. G____, Fachärztin für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde und
Arbeitsmedizin, der SUVA Arbeitsmedizin vom 5. Dezember 2018,
SUVA-Akte 148) nahm Prof. Dr. D____ dazu am 17. Dezember 2020
Stellung (SUVA-Akte 150). Er hielt fest, dass sich die Werte der
Lungenfunktion des Beschwerdeführers nicht relevant verändert hätten. Zudem
pflichtete er Dr. E____ bei, dass der Verlauf beim Beschwerdeführer für
eine "klassische" IPF ungewöhnlich sei. Dennoch blieb er bei seiner
diagnostischen Beurteilung und verwies auf seine Ausführungen im Gutachten,
weshalb er keinen kausalen Zusammenhang zwischen der früheren beruflichen
Tätigkeit und dem Lungenleiden sähe. Prof. Dr. D____ wies darauf hin, dass
er im Verlauf seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit vereinzelt histologisch
(UIP) gesicherte Fälle von IFP gesehen habe, die über Jahre ohne irgendwelche
Medikamente funktionell stabil gewesen seien und bis zu fünfzehn Jahren
überlebt hätten. Für seine Beurteilung, das im vorliegenden Fall eine
"Symptomausweitung" eine nicht unwesentliche Rolle spiele, spreche
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz stabiler und nur mässig
eingeschränkter Lungenfunktion, wie von Dr. E____ festgestellt, weiterhin
bereits bei "geringer körperlicher Anstrengung" über Atemnot klage.
4.3
Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm Prof. Dr. D____ ein
weiteres Mal Stellung (Stellungnahme vom 7. Dezember 2019,
SUVA-Akte 199). Darin hielt er namentlich fest, dass der Beschwerdeführer
vom 2. September 2019 bis zum 5. September 2019 auf der Klinik für
Pneumologie des F____spitals [...] hospitalisiert gewesen sei. Es sei um die
Abklärung eines im Juli 2019 festgestellten sub-soliden, im rechten
Lungenoberlappen gelegenen Rundherdes gegangen. Mittels elektromagnetisch
navigierter Bronchoskopie, welche eine bronchoalveoläre Lavage, eine
Bürsten-Zytologie sowie Biopsien umfasst habe, seien keine malignen Zellen
gefunden worden (SUVA-Akte 199, S. 2). Im Weiteren führte er aus,
dass das Staublungenlabor der J____ an dem damals vom Institut für Pathologie [...]
eingesandten Material sämtliche in diesem spezialisierten Labor zur Verfügung
stehenden Untersuchungen durchgeführt habe. Diese seien nicht an in Formalin
fixiertem Feuchtgewebe durchgeführt worden. Eine exakte Quantifizierung von
anorganischen Stäuben (Silikat inkl. Asbest, Hartmetall etc.) lasse sich am
besten an Feuchtgewebe und weniger zuverlässig an Material, das in Paraffin
fixiert sei, durchführen. Trotzdem lasse sich die Diagnose einer Pneumokoniose
(Silikose, Asbestose, Hartmetallstaub-Lunge) aufgrund der Synopsis von
Arbeitsanamnese, CT-Befunden, lichtmikroskopischer Untersuchung und den
Untersuchungsergebnissen der J____ ausschliessen. Organisches Material, das
eine Hypersensitivitätspneumonitis auslösen könnte, könne mittels den im Labor
der J____ eingesetzten Methoden nicht identifiziert werden (SUVA-Akte 199,
S. 3).
Auf die Frage, ob weitere Gewebeproben "aus beiden
Lungenlappen" neue und vertiefende Erkenntnisse in Zusammenhang mit der
Frage, ob eine Berufskrankheit vorliege, erbringen würden, erklärt er, dass
chirurgische Lungenbiopsien nie aus beiden Lungen, sondern immer nur aus einer
Lunge, dann aber – wie im vorliegenden Fall – aus zwei Lungenlappen entnommen
würden. Vorliegend würden Biopsien aus dem Lungenoberlappen, der morphologisch
am stärksten involviert sei und in der Mantelregion Honigwaben artige
("honey-combing") Veränderungen aufweise, mit grosser
Wahrscheinlichkeit keinen weiteren diagnostischen Beitrag liefern. Es bestünden
bekanntlich "honey-combing" Areale aus unspezifischen fibrotischen
Endstadium Veränderungen (SUVA-Akte 199, S. 3 f.).
Prof. Dr. D____ schloss gestützt auf die ab Juni 2012
erhobenen Befunde aus, dass der Beschwerdeführer unter einer akuten oder
subakuten Form einer Hypersensitivitätspneumonitis leide. Diese Stadien seien
gekennzeichnet durch jeweils am Arbeitsplatz auftretende respiratorische
Beschwerden, die am Feierabend, über die Wochenenden und in den Ferien jeweils
abklängen. Häufig komme es zudem zu subfebrilen Temperaturen und ausgeprägter
Müdigkeit. Die CT-Befunde seien durch milchglasartige und noduläre
Verschattungen charakterisiert. Beim Beschwerdeführer könne
differenzialdiagnostisch eine chronische Form einer
Hypersensitivitätspneumonitis nicht völlig ausgeschlossen werden. In der Regel
entwickle sich allerdings ein chronisches Stadium im Anschluss an eine akute
oder subakute Manifestation der Erkrankung. Es würden aber auch Fälle von
Hypersensitivitätspneumonitis beobachtet – vor allem solche, bei denen das
auslösende Antigen nicht habe identifiziert werden können –, die sich über
viele Jahre äusserst schleichend entwickelten und lange asypmtomatisch blieben.
Beim Beschwerdeführer fänden sich im Jahre 2016, d.h. bereits vier Jahre nach
Beginn einer Exposition gegenüber Kühlschmiermitteln, ausgeprägte narbige Veränderungen
des Lungen-Parenchyms. Diese radiomorphologischen Veränderungen hätten im Laufe
der Exposition und bis heute nicht zugenommen. Daraus schliesse er, dass
bereits vor dem Gebrauch des Kühlschmiermittels fibrotische
Lungen-Veränderungen vorhanden gewesen seien. Er halte es für unwahrscheinlich,
dass die beim Beschwerdeführer bestehende Lungenfibrose durch eine
immunologische Reaktion auf kontaminierte Kühlschmiermittel zurückzuführen sei
(SUVA-Akte 199, S. 5 ff.).
4.4
Das pneumologische Gutachten von Prof. Dr. D____ vom
22.
Oktober 2018 (SUVA-Akte 132) sowie die beiden ergänzenden
Stellungnahmen vom 17. Dezember 2019 (SUVA-Akte 150) und vom
7.
Dezember 2019 (SUVA-Akte 199) sind für die streitigen Belange
umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die
geklagten Beschwerden. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und die
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend. Die
Schlussfolgerungen von Prof. Dr. D____ sind schlüssig und nachvollziehbar.
Prof. Dr. D____ hat nachvollziehbar dargelegt, was für
seine Diagnosestellung spricht aber auch, dass der Verlauf beim
Beschwerdeführer bei einer solchen Diagnose atypisch ist. Er hat seine
Schlussfolgerungen insbesondere unter Verweis auf seine Erfahrung aber auch auf
medizinische Fachliteratur dargelegt. Prof. Dr. D____ machte transparent,
weshalb die Diagnose nicht zu 100 % eindeutig ist, führte aber auch aus,
weshalb er sie trotzdem fällte. Ebenso ausführlich und deutlich erklärte er,
weshalb er weitere Abklärungen nicht für notwendig hält.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die zu Zweifeln an
seinen Ausführungen führen würden. Was namentlich die Lungenstaubanalyse der J____
vom 13. März 2018 (SUVA-Akte 91), auf welche Prof. Dr. D____
Bezug nahm, betrifft, so wurde vom zuständigen Dr. H____ festgehalten, die
Ergebnisse der Partikelanalyse seien unspezifisch. Eine kausale Beziehung
zwischen der interstitiellen Fibrose und der Zusammensetzung der Partikel habe
nicht nachgewiesen werden können. Der hohe Gehalt an Phosphor-Chlor
Verbindungen sei allerdings ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer sei seit 2012 an
Kühlschmiermittel exponiert gewesen, welche u.a. Phosphor und Chlor enthalten.
Laut Literatur könne die Exposition an Kühlschmiermittel zu einer lyphozytären Bronchiolitis
oder Hypersensitivitätspneumonitis führen. Die perizentrale Fibrose mit
OP-Komponente und lymphoiden Aggregaten sei hinweisend, jedoch bei fehlendem
Nachweis von Granuloma nicht beweisend für eine chronische
Hypersensitivitätspneumonitis. Bei der Beurteilung werde eine gewisse
Ungenauigkeit der Resultate berücksichtigt, da die Untersuchungen an einem
Paraffingewebe vorgenommen worden seien. Diese Ausführungen gehen einher mit
der (u.a. darauf basierenden) Beurteilung von Prof. Dr. D____.
4.5
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das
Gutachten von Prof. Dr. D____ aufgrund dessen "offensichtlichen
Unsicherheit" mit Bezug auf die entscheidende Frage, ob eine
Berufskrankheit vorliege oder nicht, klarerweise nicht als schlüssig bezeichnet
werden (Beschwerde, S. 7).
Der Beschwerdeführer bringt insbesondere folgende Argumente
vor: Dr. I____, Spezialarzt für Innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten
FMH, sei in seinem Bericht vom 11. Juli 2017 (SUVA-Akte 35) davon
ausgegangen, dass der Husten möglicherweise aufgrund der Arbeitskarenz
zurückgegangen sei (Beschwerde, S. 4; vgl. dazu SUVA-Akte 35,
S. 2). Aus dem Bericht der Lungenstaubanalyse der J____ vom 13. März
2018.
(SUVA-Akte 91), gehe im Weiteren hervor, dass der hohe Gehalt an
Phosphorchlorverbindungen bei den Partikeln aus der Lunge des Beschwerdeführers
ungewöhnlich sei. Laut Literatur könne eine Exposition an Kühlschmiermittel,
welche unter anderem Phosphor und Chlor enthielten (wie dies beim
Beschwerdeführer der Fall gewesen sei), auch zu einer lymphozyteren Bronchitis
oder einer Hypersensitivitätspneumonitis führen (vgl. Beschwerde, S. 5,
vgl. dazu SUVA-Akte 91, S. 2). Bei einer ärztlichen Beurteilung vom
22.
Mai 2018 (SUVA-Akte 107) seien die SUVA-Ärzte zum Schluss
gekommen, dass die Histologie eher nicht für eine Berufskrankheit spreche, auf
der anderen Seite aber auch keine klaren Argumente dagegen vorliegen würden
(Beschwerde, S. 6, vgl. dazu SUVA-Akte 107, S. 3). Auch das F____spital
[...] sei in einem Schreiben vom 27. November 2018 (SUVA-Akte 146) zum
Schluss gekommen, dass aufgrund der Unsicherheiten nicht auf das Gutachten von
Prof. Dr. D____ abgestellt werden könne. Es habe deshalb von der
Beschwerdegegnerin verlangt, das Verfahren wiederaufzunehmen und die
entsprechend Schlussfolgerungen zu überprüfen. Der Gutachter habe dazu am
17.
Februar 2018 (recte: 17. Dezember 2018) Stellung genommen (vgl.
SUVA-Akte 150), jedoch ohne neue Argumente zu liefern (Beschwerde,
S. 7). Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2019
(SUVA-Akte 199) habe er sich nicht definitiv festlegen können und diverse
Fragen offengelassen (Beschwerde, S. 8).
4.6
Zu den Argumenten des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass
Prof. Dr. D____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde,
weil die Ärztinnen und Ärzte der SUVA Arbeitsmedizin zum Schluss gekommen
waren, dass grundsätzlich verschiedene Ursachen für die Lungenerkrankung des
Beschwerdeführers in Frage kam (Ärztliche Beurteilung vom 22. Mai 2018,
SUVA-Akte 107, S. 4). Das Gutachten sollte also der Klärung der
Frage, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht, dienen. Insofern ist die
erwähnte ärztliche Beurteilung vom 22. Mai 2018 nicht geeignet, um das
Gutachten in Frage zu ziehen, da genau dieser Bericht dazu führte, dass das
Gutachten erstellt wurde. Mit den Resultaten der Lungenstaubanalyse, der
Kühlschmiermittelexposition und der Frage, ob das Aussetzen der Arbeit zu einer
Besserung der Beschwerden führte (und somit ein Hinweis auf eine
Berufserkrankung wäre) hat sich der Gutachter Prof. Dr. D____ in seinem
Gutachten und den beiden ergänzenden Stellungnahmen ausführlich und
nachvollziehbar auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er – unter
Berücksichtigung aller Umstände – zu seinen Schlussfolgerungen kam (vgl.
E. 4.1. bis E. 4.3.). Wie unter E. 4.4. ausgeführt, hat er zudem
detailliert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine absolut sichere
Diagnose möglich sei. Es erscheint aufgrund dessen nicht wahrscheinlich, dass
eine erneute Abklärung zu einem anderen Ergebnis führen würde – zumal die
übrigen medizinischen Berichte den Schlussfolgerungen des Gutachters nicht
widersprechen. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer erwähnten Bericht
von Dr. E____ des F____spitals [...] vom 27. November 2018
(SUVA-Akte 146). Dr. E____ widersprach nämlich dem Gutachter nicht
grundsätzlich. Er bat lediglich aufgrund des ungewöhnlichen Verlaufs (der von
Prof. Dr. D____ ausführlich diskutiert wurde) und der Ablehnung der
Diagnose einer IPF durch den Beschwerdeführer um eine erneute Beurteilung
(S. 2 des Berichts).
4.7
Aufgrund dieser Umstände ist das Gutachten von Prof. Dr. D____
nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf abgestellt.
Was die "Restunsicherheit" betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass
im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. E. 3.3.). Vorliegend ist aufgrund der
medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit vorliegt.
5.
5.1
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).
5.3
Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass
ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und
vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: