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Entscheid

UV.2020.9

Valideneinkommen, leidensbedingter Abzug

17. August 2020Deutsch9 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin , P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2020.9

Einspracheentscheid vom 24. März

2020

Valideneinkommen, leidensbedingter

Abzug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene Beschwerdeführer war seit 2010 bei der C____ GmbH

als Eisenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Er stürzte am 22. April

2014 auf die linke Schulter und zog sich eine Schulterkontusion sowie eine

AC-Gelenksluxation Tossy I zu. Im Weiteren wurde eine grössere

Hill-Sachs-Läsion und eine antero-inferiore Labrumläsion diagnostiziert. In der

Folge wurde der Beschwerdeführer operiert, es brach jedoch der sog.

Kirschner-Draht ab. Nach mehreren Abklärungen wurde am 6. Februar 2017 eine

Schulterarthroskopie mit Arthrolyse und Metallentfernung vorgenommen. Am 16.

November 2017 wurde der abgebrochene Kirschner-Draht operativ entfernt. In der

kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2018 (Suva-Akte 261) stellte Dr.

med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, eine Funktionseinschränkung der linken Schulter, eine

Kraftminderung des linken Armes und belastungsinduzierte Beschwerden an der

linken Schulter fest. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer ganztags noch leichte

Tätigkeiten mit dem linken Arm. Bis zur Schulterhöhe seien mittelschwere

Tätigkeiten körpernah zumutbar. Mittelschwere Tätigkeiten sollten jedoch nicht

über die gesamte Schicht erforderlich sein. Über Schulterhöhe seien nur leichte

Tätigkeiten zumutbar, auch hier sollten diese leichten Tätigkeiten nicht über

die gesamte Schicht erforderlich sein. Die Tätigkeit sollte ohne Übertragung

von Vibrationen auf den linken Arm sein. Integritätsentschädigung sei keine

geschuldet.

Der Beschwerdeführer hielt sich vom 25. Oktober bis 29.

November 2018 (Suva-Akte 335) in der E____ auf. Dort wurde eine leichte bis

mittelschwere Arbeit ganztags ohne wiederholte Arbeit über Schulterhöhe als

zumutbar erachtet. Kreisarzt Dr. med. D____ übernahm in seiner ärztlichen

Stellungnahme vom 27. Mai 2019 (Suva-Akte 375) diese Zumutbarkeitsbeurteilung.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Suva-Akte 384) verneinte die Suva einen

Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % und sprach dem

Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Im

Einspracheentscheid vom 24. März 2020 (Suva-Akte 393) bestätigte die Suva ihre

Verfügung.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 8. April 2020 beantragt der

Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, den

Einspracheentscheid vom 24. März 2020 aufzuheben und ihm eine angemessene

UVG-Rente zuzusprechen.

Die Suva beantragt in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2020

die Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Replik vom 19. Mai 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen

Rechtsbegehren fest, ebenso wie die Suva in ihrer Duplik vom 5. Juni 2020.

IV.

Am 17. August 2020 findet die Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [GOG] und § 1 Abs. 1 des

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [SVGG]). Die

örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben

worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm ein leidensbedingter

Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. Er sei ausländischer Herkunft,

ungelernt und verfüge ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau über

keine andere Berufserfahrung. Er besitze nur die Aufenthaltsbewilligung B. Beim

Validenlohn sei konkret abzuklären, was ein Eisenleger in der Schweiz im

Durchschnitt verdiene.

2.2

Die Suva wendet dagegen ein, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür,

dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nur mit einem

unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten könne und verweist dazu auf das

kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil. Ihm stünden daher genügend zumutbare

Verweistätigkeiten zur Verfügung und der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1

umfasse bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten und auch

Nischenarbeitsplätze mit sozialem Entgegenkommen des Arbeitgebers. Sein

Valideneinkommen habe sich nach dem Landesmantelvertrag (LMV) für das

schweizerische Bauhauptgewerbe gerichtet.

2.3

Strittig und zu prüfen ist demzufolge insbesondere der leidensbedingte

Abzug, aber auch das Valideneinkommen. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts

ist auf die Ausführungen in der Verfügung vom 24. Juni 2019 und im

Einspracheentscheid vom 24. März 2020 zu verweisen.

2.4

Die Suva hat das Valideneinkommen auf der Grundlage des GAV

Bauhauptgewerbe, Lohnklasse B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen), Region Basel,

ermittelt. Auf dieser Basis zog sie einen Stundenlohn von Fr. 29.50 heran. In

seiner angestammten Tätigkeit als Eisenleger erzielte der Beschwerdeführer

einen Stundenlohn von Fr. 29.05. Der von der Suva herangezogene Lohn ist unter

Berücksichtigung der Teuerung vergleichbar bzw. leicht höher als der

tatsächlich erzielte. Unregelmässigkeiten können diesbezüglich, auch mit Blick

auf den IK-Auszug (vgl. Suva-Akte 120), nicht erkannt werden.

2.5

Zu fragen ist daher nun, ob beim Beschwerdeführer mit Bezug auf eine

konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer

Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen, also ob ein Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015,

9C_366/2015, E. 4.3.1). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter

Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des

Bundesgerichts vom 29. April 2015, 9C_848/2014, E. 4.3.1).

2.6

Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten

Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug

vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E.

3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für

jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen,

ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen

(BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297

E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

2.7

Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang

nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,

-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf

die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.

5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende

Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit

den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht

zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale

Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

2.8

Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar

sind, ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der

Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine

Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler:

Urteile des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2 und vom

30.

September 2019, 8C_219/2019, E. 5.2, je mit Hinweisen). Als einzige

Einschränkung sind wiederholte Arbeiten über Schulterhöhe ausgeschlossen. Aber

auch damit verbleiben für den Beschwerdeführer noch immer ausreichend

Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Im Übrigen umfasst das Zumutbarkeitsprofil

des Beschwerdeführers leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.

2.9

Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Merkmale rechtfertigen

einen Abzug nicht. Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit

Jahrgang 1975, zum Verfügungszeitpunkt 44 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis

des Bundesgerichts keine Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22.

September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen). Zudem wirkt sich

das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25.

August 2017 E. 4.4.1). Dass die Vorinstanz keinen höheren Abzug vornahm, ist

auch mit Blick auf die ausländische Herkunft des Versicherten nicht

rechtsfehlerhaft (vgl. Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3). Denn gemäss

Tabelle T12 der LSE 2018 verdienen Männer mit Niederlassungsbewilligung B ohne

Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, aber nur minim weniger als das für

die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (vgl. dazu auch Urteil

des Bundesgerichts vom 7. September 2016, 8C_469/2016, E. 4.3.3.), sodass dies

einen prozentualen Abzug nicht rechtfertigt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse

sind bereits durch die Verwendung der Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 1 der

LSE abgegolten (vgl. Urteil 9C_663/2014 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2).

Schliesslich steht auch die ausländische Herkunft des Versicherten der Aufnahme

einer Tätigkeit in diesem Kompetenzniveau nicht entgegen (Urteil des

Bundesgerichts vom 11. März 2019, 8C_587/2018, E. 5.2.). Ein Abzug aufgrund der

Nationalität oder der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser Betracht. Dem

Beschwerdeführer ist eine ganztägige Tätigkeit zumutbar, weshalb kein Abzug

aufgrund eines allenfalls lohnsenkenden Teilzeitpensums angezeigt ist.

Schliesslich war der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt erst seit vier Jahren

im selben Betrieb tätig, womit auch ein Abzug aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit

entfällt.

2.10

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verbliebenen Beschwerden

in der linken Schulter keinen leidensbedingten Abzug rechtfertigen. Auf der

Grundlage des Zumutbarkeitsprofils stehen dem Beschwerdeführer viele

Stellenprofile im Kompetenzniveau 1 offen. Eine Lohneinbusse gegenüber gesunden

Bewerbern ist nicht offensichtlich. Die von der Suva durchgeführte Berechnung

des Invaliditätsgrades ist somit nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 24. März

2020.

korrekt ist.

3.2

Das Verfahren ist kostenlos.

3.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: