UV.2021.1
Leistungseinstellung / Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs. Beweiskräftige kreisärztliche Einschätzung.
29. März 2022Deutsch26 min
D____ angestellt und arbeitete als Mitarbeiter im Finish bei E____ GmbH in [...].
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
März 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
zusätzlich vertreten durch C____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung
Fluhmattstrasse 1, Postfach,
6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.1
Einspracheentscheid vom 25.
November 2020
Leistungseinstellung / Wegfall
des natürlichen Kausalzusammenhangs. Beweiskräftige kreisärztliche
Einschätzung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1992 geborene Beschwerdeführer war bei der Personalvermittlung
D____ angestellt und arbeitete als Mitarbeiter im Finish bei E____ GmbH in [...].
In diesem Rahmen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juli 2019 wollte
der Beschwerdeführer mit Hilfe einer Leiter einen Gegenstand aus einem höheren
Regal nehmen. Dabei stürzte er aus ca. 1.5 Meter Höhe von der Leiter und verletzte
sich die rechte Hand und den unteren Rücken (Suva-Akte 1). Noch am Unfalltag
begab sich der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung auf die
interdisziplinäre Notfallstation des Kantonsspitals F____. Die Ärzte stellten
einen Leitersturz aus ca. 1.5 Meter Höhe mit Prellung des rechten Handgelenks sowie
Prellung und Hämatom der Lendenwirbelsäule (LWS) links fest und schrieben den
Beschwerdeführer bis zum 1. August 2019 zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akte 6).
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. G____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (vgl. u. a. Suva-Akten 8, 12 und 14). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von
Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Akte 10). Nachdem sich die Beschwerden am
rechten Handgelenk nicht besserten, führten die Ärzte der Handchirurgie des H____
am 2. Dezember 2019 eine diagnostische Arthroskopie mit
Handgelenks-Ganglionentfernung durch (Suva-Akte 46). Am 20. Februar 2020
erfolgte infolge persistierender Beschwerden am rechten Handgelenk eine
Neurotomie PIN (Suva-Akte 62). Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung
vom 18. Mai 2020 (Suva-Akte 66) stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 20. Mai 2020 die Einstellung der Leistungen per 31. Mai 2020 in Aussicht
(Suva-Akte 68). Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen nahm die
Kreisärztin med. pract. I____, Fachärztin für Chirurgie, am 22. Juli 2020 dazu
Stellung (Suva-Akte 104). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juli 2020 mit, der Zustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei bezüglich dem Handgelenk rechts
spätestens am 15. September 2019 und der Lendenwirbelsäule spätestens am 31.
Januar 2020 wieder erreicht gewesen. Da keine Unfallfolgen im Beschwerdebild
eine Rolle mehr spielten, werde der Fall per 31. Mai 2020 abgeschlossen. Danach
bestehe kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr (Suva-Akte 105).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die J____ AG, am 13. August
2020 Einsprache (Suva-Akte 108). Nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen
Beurteilung vom 8. September 2020 (Suva-Akte 110) wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. November 2020 ab und hielt an
ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 115).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2020 ([recte: 2021];
Posteingang: 8. Januar 2021) wird in Aufhebung des Einspracheentscheides vom
25.
November 2020 beantragt, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer
Kostengutsprache für die Heilbehandlung zu gewähren und weiterhin
Unfalltaggelder zu erbringen. Eventualiter sei eine versicherungsexterne
medizinische Begutachtung einzuholen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Advokat C____ als Rechtsvertreter ersucht.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 reicht der Beschwerdeführer einen
Bericht der Radiologin Dr. med. K____ vom 6. Januar 2021 ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung beigefügt ist
eine orthopädische-handchirurgische Beurteilung von Dr. med. L____, Fachärztin
für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22.
März 2021 sowie ein fachradiologisches Gutachten von Dr. med. M____, FMH
Radiologie, vom 5. März 2021.
Mit Replik vom 6. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe beigelegt sind
verschiedene Auszüge von Internetseiten sowie eine Stellungnahme von Dr. med. N____,
FMH orthopädische Chirurgie, vom 5. Mai 2021.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer einen
Bericht zur Magnetresonanztomografie (MRI) der Lendenwirbelsäule vom 12. Mai
2021.
sowie Berichte von DO____, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. und 18. Mai 2021 ein.
Mit Duplik vom 8. Juni 2021 und Triplik vom 8. Juli 2021 halten
die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Der Triplik beigelegt ist zudem
ein Bericht von Dr. med. P____, Fachärztin FMH für Handchirurgie, vom 5. Juli
2021.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 lässt sich die Beschwerdegegnerin
zu den eingereichten Berichten vernehmen. Der Eingabe beigelegt ist weiter eine
orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. L____ vom 8. Juli 2021 sowie ein
Bericht der Handchirurgie des Q____ vom 23. Juni 2021.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 reicht der Beschwerdeführer einen
Bericht von Dr. med. R____, Konsiliararzt Plastische Chirurgie, vom 7. Juli
2021.
sowie einen Bericht von Dr. O____ vom 16. Juli 2021 ein.
In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 4.
August 2021 lässt sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. August 2021
hierzu vernehmen.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 18. Januar 2021
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit C____, Advokat,
Basel.
IV.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet haben, findet am 29. März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
V.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2022, welche allenfalls als
Revisionsgesuch zu betrachten sei, reicht der Beschwerdeführer ein
handchirurgisches Parteigutachten vom 26. April 2022 ein.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Ereignis
vom 30. Juli 2019 sei es lediglich zu einer Kontusion am rechten Handgelenk
sowie einer Kontusion an der LWS, aber zu keinen strukturellen Läsionen
gekommen. Vielmehr handle es sich bei den bildgebend festgestellten Befunden
sowohl am rechten Handgelenk als auch an der LWS um vorbestehende degenerative
und überlastungsbedingte Veränderungen. Aufgrund der Beurteilung der
Kreisärztin und gestützt auf die weiteren medizinischen Akten sei davon
auszugehen, dass der Unfall vom 30. Juli 2019 zu einer vorübergehenden
Verschlimmerung der bekannten vorbestehenden und degenerativen Vorzustände
geführt habe. Der Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf
des Vorzustandes auch ohne den Unfall vom 30. Juli 2019 früher oder später
eingestellt hätte (status quo sine), sei hinsichtlich des rechten Handgelenks
nach 6 Wochen und hinsichtlich der LWS nach 6 Monaten erreicht gewesen. Damit hätten
spätestens im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Versicherungsleistungen am
31.
Mai 2020 Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild
des Beschwerdeführers keine Rolle mehr gespielt (vgl. Einspracheentscheid vom
25.
November 2020, Beschwerdebeilage 2).
2.2
Der Beschwerdeführer ist mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er
bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht auf die kreisärztlichen
Feststellungen abgestellt werden, da erhebliche Zweifel an deren
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. So begründe die Kreisärztin nicht,
weshalb die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden an der rechten Hand des
Beschwerdeführers plötzlich nicht mehr unfallkausal sein sollten, obwohl dies
von mehreren Fachärzten bestätigt werde. Zudem habe sich der Zustand der
rechten Hand seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung weiter
verschlechtert, was nicht mehr berücksichtigt worden sei. Ferner sei auch die
Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden
infolge Flüssigkeitsimbibierung / Ödem des Fettgewebes subkutan über eine Länge
von 10 cm lumbal und dem Unfallhergang zu bejahen wie die MRI’s schlüssig
aufzeigten. Mit der sehr oberflächlichen und unvollständigen kreisärztlichen
Stellungnahme gelinge es der Beschwerdegegnerin nicht, den Wegfall sowie den
Zeitpunkt des Wegfalls des Kausalzusammenhangs rechtsgenüglich zu beweisen,
weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei. Eventualtier
sei die Sache weiter abzuklären und ein versicherungsexternes medizinisches
Gutachten einzuholen (vgl. u.a. Beschwerde vom 7. Januar 2020 [recte: 2021]).
Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die lite pendente
vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu einer Beeinträchtigung der
verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führe und seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletze (vgl. Replik vom 6. Mai 2021).
2.3
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für
die gemeldeten Handgelenksbeschwerden rechts und für die Beschwerden an der
Lendenwirbelsäule über den 31. Mai 2020 hinaus leistungspflichtig ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG)
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl
ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26.
März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Vorab ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin lite pendente vorgenommenen
Abklärungen würden sowohl die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers als auch
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, Stellung zu nehmen:
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine
Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller
Abklärungen in aller Regel noch zulässig, wohingegen umfassendere Abklärungen
wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder
vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Januar 2014 [8C_410/2013], E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 127 V 228). Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner
Beschwerde mit Eingabe vom 18. Januar 2021 ein weiteres Beweismittel
eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge ein fachradiologisches
Konsilium vom 5. März 2021 sowie eine orthopädisch-handchirurgische Beurteilung
vom 22. März 2021 eingeholt und dieselben mit der Beschwerdeantwort vom 24.
März 2021 eingereicht. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung ist dies
grundsätzlich zulässig. Dazu berechtigte sie einerseits der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs und andererseits die in Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgesehene
Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheides durch den
Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der Beschwerdebehörde (Urteil
des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 [8C_67/2017], E. 5.6. mit Hinweisen). Auch
die Tatsache, dass es sich hierbei um eine umfassendere medizinische Abklärung
handelt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die medizinischen
Aktenbeurteilungen erfolgten ohne Mitwirkung des Versicherten und verursachten
keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Mai 2019 [8C_793/2018], E. 3.3.1). Hinzu kommt, dass sich
der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik dazu äussern konnte. Unter diesen
Umständen wurden weder die Mitwirkungsrechte noch das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Weiter stellen die im Gerichtsverfahren
eingereichten medizinischen Aktenbeurteilungen nicht reine Parteibehauptungen der
Beschwerdegegnerin dar, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf das
Bundesgerichtsurteil vom 6. November 2009 [9C_575/2009] geltend macht. Anders
als im vorerwähnten Urteil dienten die medizinischen Abklärungen der
Beschwerdegegnerin nicht der Untermauerung des im Verwaltungsverfahren
mangelhaft abgeklärten medizinischen Sachverhalts. Denn die Beschwerdegegnerin
verfügte mit den kreisärztlichen Beurteilungen vom 22. Juli und 8. September
2020.
(Suva-Akten 104 und 110) über eine hinreichende medizinische
Beurteilungsgrundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2019 [8C_793/2018],
E. 3.3.1)
4.2
In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass das vom
Beschwerdeführer nach Urteilsfällung eingereichte Parteigutachten vom 26. April
2022.
im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gemäss §
14.
Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG
154.200) kann auf Verlangen einer Partei das (Urteils-)Dispositiv vor der
schriftlichen Eröffnung des Entscheides zugestellt werden. Dies impliziert,
dass die Urteilsfällung – vorliegend der 29. März 2022 – die für die Sammlung
des Prozessstoffes wesentliche zeitliche Zäsur im Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht bildet. Daraus lässt sich in der Regel ableiten,
dass Eingaben bis Urteilsfällung entgegengenommen, jedoch danach eingehende
Eingaben (Noveneingaben) nicht mehr berücksichtigt werden.
5.
5.1
Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Mai
2020.
noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.
5.2
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
In Bezug auf versicherungsinterne Berichte gilt es zu beachten,
dass diesen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag
gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470
E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee; BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).
5.3
Im Nachfolgenden werden die wichtigsten medizinischen Berichte, auf
welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidung stützt, kurz
dargestellt:
Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 22. Juli 2020 hält die
Kreisärztin med. pract. I____, Fachärztin für Chirurgie, hinsichtlich der
Beschwerden an der rechten Hand fest, dass der Unfall nicht überwiegend
wahrscheinlich zu strukturellen Läsionen geführt habe. In der Bildgebung seien
überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen strukturellen Läsionen
objektivierbar. Das Ganglion sei überwiegend wahrscheinlich auf eine
Überlastung im Bereich der Synovia zurückzuführen. Am 2. Dezember 2019 sei eine
Arthroskopie und Resektion des Ganglions erfolgt, wobei gemäss
Operationsbericht keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen
Läsionen zu sehen gewesen seien. Insbesondere sei das SL-Band stabil gewesen.
Der Schaden, der operiert worden sei, sei nicht auf den Unfall zurückzuführen.
Es sei anlässlich des Unfalls zu einer Kontusion des Handgelenks gekommen,
welche gemäss allgemeiner Lehrmeinung folgenlos ausheile. Der Status quo sine
sei nach 6 Wochen erreicht. Bezüglich der Beschwerden an der LWS kommt die
Kreisärztin zum Schluss, dass sich in der Bildgebung der LWS keine überwiegend
wahrscheinlichen strukturellen Läsionen der LWS zeigten, welche durch das
Ereignis entstanden seien. Die in der Bildgebung gezeigten Veränderungen seien
degenerativ bzw. durch Überlastung bedingt und liessen sich dadurch erklären.
Überwiegend wahrscheinlich sei die Gesundheit der versicherten Person bereits
vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Die
Voraufnahmen, welche vor dem Ereignis entstanden seien, hätten degenerative
Veränderungen und Überlastungserscheinungen gezeigt. Im Verlauf hätten
unveränderte Befunde bestanden. Weiterhin bestehe kein Nachweis einer
wesentlichen Discopathie. Es seien bekannte geringe Spondylarthrosen und
vermutlich ein überlastungsbedingtes Ödem des Lig. Interspinosum LWK5/SWK1
ersichtlich. Der Status quo sine sei nach allgemeiner Lehrmeinung nach 6 Wochen
erreicht, aus rechtlicher Sicht nach 6 Monaten (Suva-Akte 104).
Mit ergänzender kreisärztlicher Beurteilung vom 8. September
2020.
bestätigt die Kreisärztin med. pract. I____ ihre Einschätzung. Sie gibt
hinsichtlich der Handbeschwerden an, dass kein Nachweis einer Fraktur, kein
relevanter Gelenkserguss, keine Verletzung der scapholunären und
lunotriquetralen Ligamente bestehe. Somit seien gemäss Berichte und auch gemäss
der Bildgebung keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen
Läsionen zu sehen. Zusätzlich sei eine Bildgebung der LWS durchgeführt worden.
Auch hier seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausale strukturelle
Läsionen objektivierbar. Auch der behandelnde Arzt, Dr. med. S____ berichte,
dass unfallkausale strukturelle Läsionen weder in der MRI noch klinisch
nachweisbar seien. Der Beschwerdeführer sei problemlos gehmobil. Auch seien gemäss
Dr. S____ keine typisch posttraumatischen Bildveränderungen objektivierbar.
Aufgrund der Bildgebung und Übereinstimmung mit den ärztlichen Behandlern halte
sie an der ärztlichen Beurteilung vom 22. Juli 2020 fest (Suva-Akte 110).
Am 5. März 2021 erstellt Prof. Dr. med. M____, Spezialarzt FMH
medizinische Radiologie/Radiodiagnostik, ein radiologisches Fachkonsilium
zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin hält er bezüglich der LWS-Beschwerden
fest, dass es aufgrund der radiologischen Untersuchungen keine Hinweise für
eine relevante traumatische strukturelle Schädigung der LWS gebe. Lediglich das
diskrete subcutane Ödem in den dorsalen Weichteilen zwischen L3/L4 und L5/S1
könne auf eine Weichteilkontusion hindeuten. Die beschriebenen ligamentären
Veränderungen zwischen L5/S1 seien bereits in der Untersuchung vom 19. November
2018.
vorhanden und somit nicht mit dem Trauma vom 30. Juli 2019 in Verbindung. Ohne
weitere Details zur Krankengeschichte zu haben, denke er, dass es sich bei
diesen Veränderungen im Ligamentum interspinosum um degenerative Veränderungen
respektive eine Überlastung in Folge der Facettengelenksarthrosen oder um eine
Frühform einer rheumatisch entzündlichen Krankheit handle. Bezüglich des
rechten Handgelenks kommt Dr. Weishaupt zum Schluss, dass die in der MR-Untersuchung
vom 14. August 2019 dokumentierten Weichteilveränderungen auf Höhe des dorsalen
Handgelenks bzw. Handrücken traumatisch bedingt sein könnten. Ob das sehr
kleine dorsale Handgelenksganglion einen Kausalzusammenhang mit dem Trauma
habe, lasse sich bildgebend nicht abschliessend beurteilen. Aus seiner Sicht
sei aber ein kausaler Zusammenhang unwahrscheinlich (Suva-Akte 149).
In der orthopädisch-handchirurgischen Beurteilung vom 22. März
2021.
berichtet Dr. med. L____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, Mitglied
FMH, zuhanden der Beschwerdegegnerin, gemäss den Erstaufnahmen nach dem Unfall
hätten keine frischen knöchernen Verletzungsfolgen objektiviert werden können.
Anlässlich der magnetresonanztomografischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule
und des rechten Handgelenks vom 14. August 2019 werde ein umschriebenes Ödem
der subkutanen Weichgewebe auf Höhe des Handgelenkes ohne relevantes Hämatom
objektiviert, dass als «wahrscheinliches Residuum nach Weichteilkontusion»
beurteilt werde. Dieser Meinung könne sie sich anschliessen. Überwiegend wahrscheinlich
sei die residuelle Flüssigkeitseinlagerung in den Weichgeweben am Handrücken
auf Höhe des Handgelenkes die Folge der Prellung vom 30. Juli 2019.
Insbesondere strukturelle Läsionen wie eine Verletzung der Handwurzelbänder,
des TFCC oder auch Frakturen seien gemäss fachradiologischer Beurteilung und
eigener Einsichtnahme nicht objektivierbar. Auch anlässlich der
magnetresonanztomografischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 2. September
2019.
seien strukturelle Läsionen nicht objektiviert worden. Gemäss
fachradiologischer Beurteilung und eigener Einsichtnahme zeige sich ein
unveränderter Befund bei vorliegenden Voraufnahmen vom 19. November 2018. Dr. T____
als auch Prof. M____ würden das Vorerwähnte bestätigen. Prof. M____ resümiere,
dass es sich seiner Ansicht nach bei den beschriebenen Veränderungen am
Ligamentum spinosum um degenerative Veränderungen handle. Damit seien echtzeitlich
anhand des MRTs vier Wochen nach Unfallereignis bei vorliegenden Voraufnahmen
zehn Monate zuvor keine strukturellen Läsionen der Lendenwirbelsäule
objektiviert, die überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis entstanden
seien. Aufgrund fortbestehender Beschwerden sei am 15. November 2019 eine
Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden. Dr. med. U____ beschreibe in ihrer
fachradiologischen Beurteilung vom 15. November 2019 ein von typischer Stelle,
dorsal des Os scaphoideum, ausgehendes, vorbestehendes Handgelenksganglion ohne
Zeichen eines Reiz- oder Entzündungszustandes. Zudem beschreibe sie unter
Bezugnahme auf das Magnetresonanztomogramm vom 14. August 2019 unverletzte
Handwurzelbänder sowie ein abgeklungenes, vormals bestandenes subkutanes Ödem,
dass sie nicht mehr abgrenzen könne. Dieser Einschätzung habe sich auch Prof. M____
anlässlich seines fachradiologischen Gutachtens vom 5. März 2021 angeschlossen.
Demzufolge sei das anlässlich des Magnetresonanztomogramms vom 14. August 2019
beschriebene Ödem des subkutanen Weichgewebes auf Höhe des Handgelenks
streckseitig als überwiegend wahrscheinliche Folge der Handgelenksprellung vom
30.
Juli 2019 zum Zeitpunkt der Ultraschalluntersuchung vom 15. November 2019
nicht mehr objektiviert und das beschriebene Handgelenksganglion als
überwiegend wahrscheinlich vorbestehend einzuschätzen, da für die Entstehung
gemäss handchirurgischer Literatur derselben lange Zeit benötigt werde. Eine
posttraumatische Genese werde in der Literatur nicht als ursächlich angesehen,
vielmehr spielten Gelenklaxität, Überlastung und degenerative Prozesse aufgrund
von Texturstörungen ausgehend von der dorsalen Handgelenkskapsel eine
ursächliche Rolle. In der handchirurgischen Fachliteratur würden Ganglien
dementsprechend als Folge länger andauernder, degenerativer Prozesse beschrieben.
Im Magnetresonanztomogramm des rechten Handgelenkes vom 6. Januar 2021 komme
Dr. med. K____ zur Einschätzung, dass eine schwere aktivierte radiokarpale,
interkarpale und karpometakarpale Arthrose rechts mit diffuser
Umgebungsinflammation vorliege. Aus ihrer Sicht bestehe keine Osteomyelitis. Gemäss
eigener Einsichtnahme handle es sich um eine schwere Arthrose. Dies erkläre
auch gemäss handchirurgischer Erfahrung die massiven Schmerzen und
rezidivierenden Schwellungszustände je nach Aktivierungsgrad der Arthrosen und
seien nicht überwiegend wahrscheinlich Ausdruck eines CRPS. Auch Prof. M____
komme zur Einschätzung, dass die beschriebenen Gelenkveränderungen nach
Auftreten einer septischen Arthritis entstanden seien.
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer infolge des
Ereignisses vom 30. Juli 2019 eine Kontusion des rechten Handgelenkes und der
Lendenwirbelsäule erlitten. Echtzeitlich hätten keine strukturellen Läsionen
der Lendenwirbelsäule objektiviert werden können. Das anlässlich der
magnetresonanztomografischen Untersuchung vom 14. August 2019 und der
sonographischen Untersuchung vom 15. November 2019 diagnostizierte
Handgelenksganglion rechts sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge der am
30.
Juli 2019 stattgefundenen streckseitigen Handgelenkskontusion. Echtzeitlich
seien keine strukturellen Läsionen des rechten Handgelenks dokumentiert. Ein
noch anlässlich des Magnetresonanztomogramms vom 14. August 2019 nachweisbares
Ödem des streckseitigen subkutanen Gewebes auf Höhe des rechten Handgelenkes
könne anlässlich der sonographischen Untersuchung vom 15. November 2019 nicht
mehr objektiviert werden. An der kreisärztlichen Untersuchung betreffend Status
quo sine könne festgehalten werden (Suva-Akte 156).
5.4
Auf diese nachvollziehbaren Beurteilungen der Kreisärztin und
der Versicherungsmedizinerin Dr. L____ sowie des Konsiliararztes Prof. Dr. M____
kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt,
berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig sowie
nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
5.5
Zunächst ist in Bezug auf die Beschwerden an der LWS zu
betonen, dass der Unfall vom 30. Juli 2019 nicht zu wesentlichen strukturellen
Schädigungen der LWS führte. Wie die Kreisärztin nachvollziehbar darlegt,
zeigten sich keine überwiegend wahrscheinlichen strukturellen Läsionen
der LWS, welche durch das Ereignis entstanden seien (Suva-Akten 104 und 110).
Auch Prof. Dr. M____ kommt in seinem radiologischen Fachkonsilium vom 5. März
2021.
zum Schluss, dass es aufgrund der radiologischen Untersuchungen keine
Hinweise für eine relevante traumatische strukturelle Schädigung der LWS gebe.
Die beschriebenen ligamentären Veränderungen zwischen L5/S1 seien bereits in
der Untersuchung vom 19. November 2018 vorhanden gewesen und somit nicht mit
dem Trauma vom 30. Juli 2019 in Verbindung (Suva-Akte 149). Dass im
radiologischen Fachkonsilium von Dr. M____ – wie der Beschwerdeführer geltend
macht – keine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aktenlage bzw. der
Krankengeschichte des Beschwerdeführers stattfindet, führt nicht zur Unverwertbarkeit
des Beweismittels. Denn das Konsilium diente in erster Linie der Beurteilung
der radiologischen Befunde. Es handelt sich hierbei nicht – wie es
fälschlicherweise bezeichnet wurde – um ein versicherungsexternes Gutachten,
welches in Kenntnis aller medizinischen relevanten Akten zu erstellen ist. Im
Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch der behandelnde Neurochirurg Dr. S____ vom
H____ eine Unfallkausalität der Beschwerden an der LWS ausschloss. So gibt er
an, er könne auf den MRT-Aufnahmen keinen typischen posttraumatischen
Bildbefund erheben (Suva-Akte 107). Damit stimmt die Beurteilung von Prof. M____
im Wesentlichen mit derjenigen des behandelnden Neurochirurgen Dr. S____
überein. Auch vor diesem Hintergrund vermögen die Einschätzungen der Kreisärztin,
der Versicherungsmedizinerin und des Konsiliararztes bezüglich Unfallkausalität
der LWS-Beschwerden zu überzeugen. Zwar geben der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
sowie und Dr. O____, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, an, es handle sich um eine
posttraumatische Lumbalgie (Suva-Akte 47 und Beilagen zur Eingabe vom 27. Mai
2021). Rechtsprechungsgemäss genügt aber die blosse Erwähnung von
«posttraumatisch» für sich alleine genommen nicht zur Begründung einer
Unfallkausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014
[8C_524/2014], E. 4.3.3). Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. N____,
FMH Orthopädische Chirurgie, die versicherungsinternen Beurteilungen nicht in
Zweifel zu ziehen. Dr. N____ bestätigt anhand der radiologischen Befunde die
Unfallkausalität der Rückenschmerzen. Der Sturz im Juli 2019 habe zu einer
zusätzlichen Veränderung, die sich im Subcutangewebe zeige, möglicherweise
durch Abscherung subcutaner Schichten bei der Landung auf der Seite, geführt
(Replikbeilage 6). Diesbezüglich ist auf die nachvollziehbare Beurteilung der
Versicherungsmedizinerin Dr. L____ vom 8. Juli 2021 zu verweisen. Danach sei
zwar die Flüssigkeitsimbibierung in den subkutanen Weichgeweben überwiegend
wahrscheinlich als Folge der Kontusion vom 30. Juli 2019 einzuschätzen. Die vom
Beschwerdeführer zeitlich inkonstant beklagten tieflumbalen Rückenschmerzen
seien jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die subkutane
Flüssigkeitsimbibierung, die anlässlich der aktuellen MRT-Untersuchung vom 12.
Mai 2021 deutlich weiter kranial objektiviert werden könne als in der
Voruntersuchung, zurückzuführen. Damit sei die nach kranial verlagerte
Flüssigkeitsimbibierung nicht Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten
Rückenbeschwerden (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli
2021). Auf diese schlüssige Einschätzung ist abzustellen.
5.6
Hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden kann den überzeugenden
Darlegungen der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Die Kreisärztin med. pract. I____,
die Versicherungsmedizinerin Dr. L____ und der Konsiliararzt Prof. Dr. M____
haben sich ausführlich und abschliessend zur Frage der Unfallkausalität der vom
Beschwerdeführer beklagten Beschwerden geäussert. Sie geben an, dass zwar die
residuelle Flüssigkeitseinlagerung in den Weichgeweben am Handrücken auf Höhe
des Handgelenkes die Folge der Prellung vom 30. Juli 2019 sei, diese jedoch
bereits zum Zeitpunkt der Ultraschalluntersuchung vom 15. November 2019 nicht
mehr habe objektiviert werden können. Strukturelle Läsionen wie eine Verletzung
der Handwurzelbänder, des TFCC oder auch Frakturen seien nicht objektivierbar.
Das am 15. November 2019 sonographisch festgestellte Handgelenksganglion sei
überwiegend wahrscheinlich vorbestehend und auf eine Überbelastung
zurückzuführen (Suva-Akten 104 und 156). Auch Prof. Dr. M____ bestätigt, dass
ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Handgelenksganglion und dem Ereignis vom
30.
Juli 2019 unwahrscheinlich sei (Suva-Akte 149). In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass in der medizinischen Literatur die Ansicht vertreten
wird, dass Handgelenksganglien mehrheitlich durch sich wiederholende, im
täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata bedingt sind (vgl. u. a. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/books/NBK470168/,
zuletzt besucht am 29. Juli 2022). Nach dem Vorerwähnten ist somit nicht zu
erwarten, dass weitere diesbezügliche Abklärungen zu einem anderen, als diesem Schluss
führen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerden am
Handgelenk seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sei festgehalten, dass eine
gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht
gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb). Anzufügen
bleibt, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen
zu erbringen hat. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder
degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich
unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen,
dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun
bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2020
[8C_840/2019], E. 3.2 mit Hinweisen). Bezüglich des von Dr. med. V____ vom
Q____ diagnostizierten Complex regional pain Syndrom (CRPS) Hand rechts
(Suva-Akte 141) ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin
in der Duplik vom 8. Juni 2021 zu verweisen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers führt die Tatsache, dass er diesbezüglich nicht persönlich
durch die Kreisärztin bzw. Versicherungsmedizinerin untersucht wurde, nicht zu
einem anderen Ergebnis. Denn nach der Rechtsprechung kommt auch reinen
Aktengutachten voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und
es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012 [8C_119/2012]
E. 4 mit Hinweis). Davon ist vorliegend auszugehen, zumal die klinische
Untersuchung keine neuen medizinischen Erkenntnisse bezüglich der Kausalität
liefern würde. Für das Vorliegen eines unfallbedingten CRPS sind vielmehr die
echtzeitlich erhobenen medizinischen Befunde innerhalb der Latenzzeit von sechs
bis acht Wochen nach dem Unfall entscheidend (Urteil des Bundesgerichts vom 20.
August 2019 [8C_27/2019], E. 6.4.2.).
5.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beurteilungen der
Kreisärztin und Versicherungsmedizinerin sowie des Konsiliararztes Prof. Dr. M____
abgestellt werden kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine
Zweifel an der Einschätzung der Versicherungsmediziner zu begründen. Weitere
Dispositiv
medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Demnach
ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 30. Juli 2019 zu einer Prellung
der Lendenwirbelsäule links und des rechten Handgelenks mit einer
vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden (stummen) Zustandes an der
Lendenwirbelsäule links und am rechten Handgelenk gekommen ist. Bezüglich des
rechten Handgelenks war der Status quo sine nach 6 Wochen und hinsichtlich der
Lendenwirbelsäule links nach 6 Monaten erreicht. Die Beschwerdegegnerin ist für
die noch bestehenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule links und am rechten
Handgelenk mangels natürlich kausalen Unfallfolgen nicht leistungspflichtig.
Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Mai 2020 eingestellt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 25. November 2020 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass
ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars
für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem
IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird C____,
Advokat, ein Honorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: