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Entscheid

UV.2021.1

Leistungseinstellung / Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs. Beweiskräftige kreisärztliche Einschätzung.

29. März 2022Deutsch26 min

D____ angestellt und arbeitete als Mitarbeiter im Finish bei E____ GmbH in [...].

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

März 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

zusätzlich vertreten durch C____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach,

6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.1

Einspracheentscheid vom 25.

November 2020

Leistungseinstellung / Wegfall

des natürlichen Kausalzusammenhangs. Beweiskräftige kreisärztliche

Einschätzung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1992 geborene Beschwerdeführer war bei der Personalvermittlung

D____ angestellt und arbeitete als Mitarbeiter im Finish bei E____ GmbH in [...].

In diesem Rahmen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die

Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juli 2019 wollte

der Beschwerdeführer mit Hilfe einer Leiter einen Gegenstand aus einem höheren

Regal nehmen. Dabei stürzte er aus ca. 1.5 Meter Höhe von der Leiter und verletzte

sich die rechte Hand und den unteren Rücken (Suva-Akte 1). Noch am Unfalltag

begab sich der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung auf die

interdisziplinäre Notfallstation des Kantonsspitals F____. Die Ärzte stellten

einen Leitersturz aus ca. 1.5 Meter Höhe mit Prellung des rechten Handgelenks sowie

Prellung und Hämatom der Lendenwirbelsäule (LWS) links fest und schrieben den

Beschwerdeführer bis zum 1. August 2019 zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akte 6).

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt Dr. med. G____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt (vgl. u. a. Suva-Akten 8, 12 und 14). Die Beschwerdegegnerin

erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von

Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Akte 10). Nachdem sich die Beschwerden am

rechten Handgelenk nicht besserten, führten die Ärzte der Handchirurgie des H____

am 2. Dezember 2019 eine diagnostische Arthroskopie mit

Handgelenks-Ganglionentfernung durch (Suva-Akte 46). Am 20. Februar 2020

erfolgte infolge persistierender Beschwerden am rechten Handgelenk eine

Neurotomie PIN (Suva-Akte 62). Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung

vom 18. Mai 2020 (Suva-Akte 66) stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben

vom 20. Mai 2020 die Einstellung der Leistungen per 31. Mai 2020 in Aussicht

(Suva-Akte 68). Nach Eingang von weiteren medizinischen Unterlagen nahm die

Kreisärztin med. pract. I____, Fachärztin für Chirurgie, am 22. Juli 2020 dazu

Stellung (Suva-Akte 104). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juli 2020 mit, der Zustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei bezüglich dem Handgelenk rechts

spätestens am 15. September 2019 und der Lendenwirbelsäule spätestens am 31.

Januar 2020 wieder erreicht gewesen. Da keine Unfallfolgen im Beschwerdebild

eine Rolle mehr spielten, werde der Fall per 31. Mai 2020 abgeschlossen. Danach

bestehe kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr (Suva-Akte 105).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die J____ AG, am 13. August

2020 Einsprache (Suva-Akte 108). Nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen

Beurteilung vom 8. September 2020 (Suva-Akte 110) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 25. November 2020 ab und hielt an

ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 115).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2020 ([recte: 2021];

Posteingang: 8. Januar 2021) wird in Aufhebung des Einspracheentscheides vom

25.

November 2020 beantragt, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen

Leistungen zuzusprechen. Insbesondere seien dem Beschwerdeführer

Kostengutsprache für die Heilbehandlung zu gewähren und weiterhin

Unfalltaggelder zu erbringen. Eventualiter sei eine versicherungsexterne

medizinische Begutachtung einzuholen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine

versicherungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit Advokat C____ als Rechtsvertreter ersucht.

Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 reicht der Beschwerdeführer einen

Bericht der Radiologin Dr. med. K____ vom 6. Januar 2021 ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Vernehmlassung beigefügt ist

eine orthopädische-handchirurgische Beurteilung von Dr. med. L____, Fachärztin

für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22.

März 2021 sowie ein fachradiologisches Gutachten von Dr. med. M____, FMH

Radiologie, vom 5. März 2021.

Mit Replik vom 6. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer im

Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe beigelegt sind

verschiedene Auszüge von Internetseiten sowie eine Stellungnahme von Dr. med. N____,

FMH orthopädische Chirurgie, vom 5. Mai 2021.

Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer einen

Bericht zur Magnetresonanztomografie (MRI) der Lendenwirbelsäule vom 12. Mai

2021.

sowie Berichte von DO____, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. und 18. Mai 2021 ein.

Mit Duplik vom 8. Juni 2021 und Triplik vom 8. Juli 2021 halten

die Parteien an den gestellten Anträgen fest. Der Triplik beigelegt ist zudem

ein Bericht von Dr. med. P____, Fachärztin FMH für Handchirurgie, vom 5. Juli

2021.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 lässt sich die Beschwerdegegnerin

zu den eingereichten Berichten vernehmen. Der Eingabe beigelegt ist weiter eine

orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. L____ vom 8. Juli 2021 sowie ein

Bericht der Handchirurgie des Q____ vom 23. Juni 2021.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 reicht der Beschwerdeführer einen

Bericht von Dr. med. R____, Konsiliararzt Plastische Chirurgie, vom 7. Juli

2021.

sowie einen Bericht von Dr. O____ vom 16. Juli 2021 ein.

In Nachachtung der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 4.

August 2021 lässt sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. August 2021

hierzu vernehmen.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 18. Januar 2021

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit C____, Advokat,

Basel.

IV.

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung

verzichtet haben, findet am 29. März 2022 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

V.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2022, welche allenfalls als

Revisionsgesuch zu betrachten sei, reicht der Beschwerdeführer ein

handchirurgisches Parteigutachten vom 26. April 2022 ein.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, beim Ereignis

vom 30. Juli 2019 sei es lediglich zu einer Kontusion am rechten Handgelenk

sowie einer Kontusion an der LWS, aber zu keinen strukturellen Läsionen

gekommen. Vielmehr handle es sich bei den bildgebend festgestellten Befunden

sowohl am rechten Handgelenk als auch an der LWS um vorbestehende degenerative

und überlastungsbedingte Veränderungen. Aufgrund der Beurteilung der

Kreisärztin und gestützt auf die weiteren medizinischen Akten sei davon

auszugehen, dass der Unfall vom 30. Juli 2019 zu einer vorübergehenden

Verschlimmerung der bekannten vorbestehenden und degenerativen Vorzustände

geführt habe. Der Gesundheitszustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf

des Vorzustandes auch ohne den Unfall vom 30. Juli 2019 früher oder später

eingestellt hätte (status quo sine), sei hinsichtlich des rechten Handgelenks

nach 6 Wochen und hinsichtlich der LWS nach 6 Monaten erreicht gewesen. Damit hätten

spätestens im Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Versicherungsleistungen am

31.

Mai 2020 Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild

des Beschwerdeführers keine Rolle mehr gespielt (vgl. Einspracheentscheid vom

25.

November 2020, Beschwerdebeilage 2).

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er

bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht auf die kreisärztlichen

Feststellungen abgestellt werden, da erhebliche Zweifel an deren

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. So begründe die Kreisärztin nicht,

weshalb die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden an der rechten Hand des

Beschwerdeführers plötzlich nicht mehr unfallkausal sein sollten, obwohl dies

von mehreren Fachärzten bestätigt werde. Zudem habe sich der Zustand der

rechten Hand seit der letzten kreisärztlichen Beurteilung weiter

verschlechtert, was nicht mehr berücksichtigt worden sei. Ferner sei auch die

Kausalität zwischen den vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden

infolge Flüssigkeitsimbibierung / Ödem des Fettgewebes subkutan über eine Länge

von 10 cm lumbal und dem Unfallhergang zu bejahen wie die MRI’s schlüssig

aufzeigten. Mit der sehr oberflächlichen und unvollständigen kreisärztlichen

Stellungnahme gelinge es der Beschwerdegegnerin nicht, den Wegfall sowie den

Zeitpunkt des Wegfalls des Kausalzusammenhangs rechtsgenüglich zu beweisen,

weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin leistungspflichtig sei. Eventualtier

sei die Sache weiter abzuklären und ein versicherungsexternes medizinisches

Gutachten einzuholen (vgl. u.a. Beschwerde vom 7. Januar 2020 [recte: 2021]).

Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die lite pendente

vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu einer Beeinträchtigung der

verfahrensrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers führe und seinen Anspruch

auf rechtliches Gehör verletze (vgl. Replik vom 6. Mai 2021).

2.3

Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für

die gemeldeten Handgelenksbeschwerden rechts und für die Beschwerden an der

Lendenwirbelsäule über den 31. Mai 2020 hinaus leistungspflichtig ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die

Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG)

voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl

ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,

ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als

rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang

ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage

handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26.

März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Vorab ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen des

Beschwerdeführers, die von der Beschwerdegegnerin lite pendente vorgenommenen

Abklärungen würden sowohl die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers als auch

dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, Stellung zu nehmen:

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine

Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller

Abklärungen in aller Regel noch zulässig, wohingegen umfassendere Abklärungen

wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder

vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (Urteil des

Bundesgerichts vom 15. Januar 2014 [8C_410/2013], E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 127 V 228). Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner

Beschwerde mit Eingabe vom 18. Januar 2021 ein weiteres Beweismittel

eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge ein fachradiologisches

Konsilium vom 5. März 2021 sowie eine orthopädisch-handchirurgische Beurteilung

vom 22. März 2021 eingeholt und dieselben mit der Beschwerdeantwort vom 24.

März 2021 eingereicht. Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung ist dies

grundsätzlich zulässig. Dazu berechtigte sie einerseits der Grundsatz des

rechtlichen Gehörs und andererseits die in Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgesehene

Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheides durch den

Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der Beschwerdebehörde (Urteil

des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017 [8C_67/2017], E. 5.6. mit Hinweisen). Auch

die Tatsache, dass es sich hierbei um eine umfassendere medizinische Abklärung

handelt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die medizinischen

Aktenbeurteilungen erfolgten ohne Mitwirkung des Versicherten und verursachten

keine namhafte zeitliche Verzögerung des Verfahrens (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 7. Mai 2019 [8C_793/2018], E. 3.3.1). Hinzu kommt, dass sich

der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik dazu äussern konnte. Unter diesen

Umständen wurden weder die Mitwirkungsrechte noch das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt. Weiter stellen die im Gerichtsverfahren

eingereichten medizinischen Aktenbeurteilungen nicht reine Parteibehauptungen der

Beschwerdegegnerin dar, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf das

Bundesgerichtsurteil vom 6. November 2009 [9C_575/2009] geltend macht. Anders

als im vorerwähnten Urteil dienten die medizinischen Abklärungen der

Beschwerdegegnerin nicht der Untermauerung des im Verwaltungsverfahren

mangelhaft abgeklärten medizinischen Sachverhalts. Denn die Beschwerdegegnerin

verfügte mit den kreisärztlichen Beurteilungen vom 22. Juli und 8. September

2020.

(Suva-Akten 104 und 110) über eine hinreichende medizinische

Beurteilungsgrundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2019 [8C_793/2018],

E. 3.3.1)

4.2

In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass das vom

Beschwerdeführer nach Urteilsfällung eingereichte Parteigutachten vom 26. April

2022.

im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Gemäss §

14.

Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG

154.200) kann auf Verlangen einer Partei das (Urteils-)Dispositiv vor der

schriftlichen Eröffnung des Entscheides zugestellt werden. Dies impliziert,

dass die Urteilsfällung – vorliegend der 29. März 2022 – die für die Sammlung

des Prozessstoffes wesentliche zeitliche Zäsur im Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht bildet. Daraus lässt sich in der Regel ableiten,

dass Eingaben bis Urteilsfällung entgegengenommen, jedoch danach eingehende

Eingaben (Noveneingaben) nicht mehr berücksichtigt werden.

5.

5.1

Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Mai

2020.

noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.

5.2

Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die

rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen

angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,

ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

In Bezug auf versicherungsinterne Berichte gilt es zu beachten,

dass diesen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem gerichtlichen oder

einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag

gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470

E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/ee; BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).

5.3

Im Nachfolgenden werden die wichtigsten medizinischen Berichte, auf

welche sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidung stützt, kurz

dargestellt:

Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 22. Juli 2020 hält die

Kreisärztin med. pract. I____, Fachärztin für Chirurgie, hinsichtlich der

Beschwerden an der rechten Hand fest, dass der Unfall nicht überwiegend

wahrscheinlich zu strukturellen Läsionen geführt habe. In der Bildgebung seien

überwiegend wahrscheinlich keine unfallkausalen strukturellen Läsionen

objektivierbar. Das Ganglion sei überwiegend wahrscheinlich auf eine

Überlastung im Bereich der Synovia zurückzuführen. Am 2. Dezember 2019 sei eine

Arthroskopie und Resektion des Ganglions erfolgt, wobei gemäss

Operationsbericht keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen

Läsionen zu sehen gewesen seien. Insbesondere sei das SL-Band stabil gewesen.

Der Schaden, der operiert worden sei, sei nicht auf den Unfall zurückzuführen.

Es sei anlässlich des Unfalls zu einer Kontusion des Handgelenks gekommen,

welche gemäss allgemeiner Lehrmeinung folgenlos ausheile. Der Status quo sine

sei nach 6 Wochen erreicht. Bezüglich der Beschwerden an der LWS kommt die

Kreisärztin zum Schluss, dass sich in der Bildgebung der LWS keine überwiegend

wahrscheinlichen strukturellen Läsionen der LWS zeigten, welche durch das

Ereignis entstanden seien. Die in der Bildgebung gezeigten Veränderungen seien

degenerativ bzw. durch Überlastung bedingt und liessen sich dadurch erklären.

Überwiegend wahrscheinlich sei die Gesundheit der versicherten Person bereits

vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Die

Voraufnahmen, welche vor dem Ereignis entstanden seien, hätten degenerative

Veränderungen und Überlastungserscheinungen gezeigt. Im Verlauf hätten

unveränderte Befunde bestanden. Weiterhin bestehe kein Nachweis einer

wesentlichen Discopathie. Es seien bekannte geringe Spondylarthrosen und

vermutlich ein überlastungsbedingtes Ödem des Lig. Interspinosum LWK5/SWK1

ersichtlich. Der Status quo sine sei nach allgemeiner Lehrmeinung nach 6 Wochen

erreicht, aus rechtlicher Sicht nach 6 Monaten (Suva-Akte 104).

Mit ergänzender kreisärztlicher Beurteilung vom 8. September

2020.

bestätigt die Kreisärztin med. pract. I____ ihre Einschätzung. Sie gibt

hinsichtlich der Handbeschwerden an, dass kein Nachweis einer Fraktur, kein

relevanter Gelenkserguss, keine Verletzung der scapholunären und

lunotriquetralen Ligamente bestehe. Somit seien gemäss Berichte und auch gemäss

der Bildgebung keine überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen strukturellen

Läsionen zu sehen. Zusätzlich sei eine Bildgebung der LWS durchgeführt worden.

Auch hier seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausale strukturelle

Läsionen objektivierbar. Auch der behandelnde Arzt, Dr. med. S____ berichte,

dass unfallkausale strukturelle Läsionen weder in der MRI noch klinisch

nachweisbar seien. Der Beschwerdeführer sei problemlos gehmobil. Auch seien gemäss

Dr. S____ keine typisch posttraumatischen Bildveränderungen objektivierbar.

Aufgrund der Bildgebung und Übereinstimmung mit den ärztlichen Behandlern halte

sie an der ärztlichen Beurteilung vom 22. Juli 2020 fest (Suva-Akte 110).

Am 5. März 2021 erstellt Prof. Dr. med. M____, Spezialarzt FMH

medizinische Radiologie/Radiodiagnostik, ein radiologisches Fachkonsilium

zuhanden der Beschwerdegegnerin. Darin hält er bezüglich der LWS-Beschwerden

fest, dass es aufgrund der radiologischen Untersuchungen keine Hinweise für

eine relevante traumatische strukturelle Schädigung der LWS gebe. Lediglich das

diskrete subcutane Ödem in den dorsalen Weichteilen zwischen L3/L4 und L5/S1

könne auf eine Weichteilkontusion hindeuten. Die beschriebenen ligamentären

Veränderungen zwischen L5/S1 seien bereits in der Untersuchung vom 19. November

2018.

vorhanden und somit nicht mit dem Trauma vom 30. Juli 2019 in Verbindung. Ohne

weitere Details zur Krankengeschichte zu haben, denke er, dass es sich bei

diesen Veränderungen im Ligamentum interspinosum um degenerative Veränderungen

respektive eine Überlastung in Folge der Facettengelenksarthrosen oder um eine

Frühform einer rheumatisch entzündlichen Krankheit handle. Bezüglich des

rechten Handgelenks kommt Dr. Weishaupt zum Schluss, dass die in der MR-Untersuchung

vom 14. August 2019 dokumentierten Weichteilveränderungen auf Höhe des dorsalen

Handgelenks bzw. Handrücken traumatisch bedingt sein könnten. Ob das sehr

kleine dorsale Handgelenksganglion einen Kausalzusammenhang mit dem Trauma

habe, lasse sich bildgebend nicht abschliessend beurteilen. Aus seiner Sicht

sei aber ein kausaler Zusammenhang unwahrscheinlich (Suva-Akte 149).

In der orthopädisch-handchirurgischen Beurteilung vom 22. März

2021.

berichtet Dr. med. L____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Zusatzbezeichnung Handchirurgie, Mitglied

FMH, zuhanden der Beschwerdegegnerin, gemäss den Erstaufnahmen nach dem Unfall

hätten keine frischen knöchernen Verletzungsfolgen objektiviert werden können.

Anlässlich der magnetresonanztomografischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule

und des rechten Handgelenks vom 14. August 2019 werde ein umschriebenes Ödem

der subkutanen Weichgewebe auf Höhe des Handgelenkes ohne relevantes Hämatom

objektiviert, dass als «wahrscheinliches Residuum nach Weichteilkontusion»

beurteilt werde. Dieser Meinung könne sie sich anschliessen. Überwiegend wahrscheinlich

sei die residuelle Flüssigkeitseinlagerung in den Weichgeweben am Handrücken

auf Höhe des Handgelenkes die Folge der Prellung vom 30. Juli 2019.

Insbesondere strukturelle Läsionen wie eine Verletzung der Handwurzelbänder,

des TFCC oder auch Frakturen seien gemäss fachradiologischer Beurteilung und

eigener Einsichtnahme nicht objektivierbar. Auch anlässlich der

magnetresonanztomografischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule am 2. September

2019.

seien strukturelle Läsionen nicht objektiviert worden. Gemäss

fachradiologischer Beurteilung und eigener Einsichtnahme zeige sich ein

unveränderter Befund bei vorliegenden Voraufnahmen vom 19. November 2018. Dr. T____

als auch Prof. M____ würden das Vorerwähnte bestätigen. Prof. M____ resümiere,

dass es sich seiner Ansicht nach bei den beschriebenen Veränderungen am

Ligamentum spinosum um degenerative Veränderungen handle. Damit seien echtzeitlich

anhand des MRTs vier Wochen nach Unfallereignis bei vorliegenden Voraufnahmen

zehn Monate zuvor keine strukturellen Läsionen der Lendenwirbelsäule

objektiviert, die überwiegend wahrscheinlich durch das Ereignis entstanden

seien. Aufgrund fortbestehender Beschwerden sei am 15. November 2019 eine

Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden. Dr. med. U____ beschreibe in ihrer

fachradiologischen Beurteilung vom 15. November 2019 ein von typischer Stelle,

dorsal des Os scaphoideum, ausgehendes, vorbestehendes Handgelenksganglion ohne

Zeichen eines Reiz- oder Entzündungszustandes. Zudem beschreibe sie unter

Bezugnahme auf das Magnetresonanztomogramm vom 14. August 2019 unverletzte

Handwurzelbänder sowie ein abgeklungenes, vormals bestandenes subkutanes Ödem,

dass sie nicht mehr abgrenzen könne. Dieser Einschätzung habe sich auch Prof. M____

anlässlich seines fachradiologischen Gutachtens vom 5. März 2021 angeschlossen.

Demzufolge sei das anlässlich des Magnetresonanztomogramms vom 14. August 2019

beschriebene Ödem des subkutanen Weichgewebes auf Höhe des Handgelenks

streckseitig als überwiegend wahrscheinliche Folge der Handgelenksprellung vom

30.

Juli 2019 zum Zeitpunkt der Ultraschalluntersuchung vom 15. November 2019

nicht mehr objektiviert und das beschriebene Handgelenksganglion als

überwiegend wahrscheinlich vorbestehend einzuschätzen, da für die Entstehung

gemäss handchirurgischer Literatur derselben lange Zeit benötigt werde. Eine

posttraumatische Genese werde in der Literatur nicht als ursächlich angesehen,

vielmehr spielten Gelenklaxität, Überlastung und degenerative Prozesse aufgrund

von Texturstörungen ausgehend von der dorsalen Handgelenkskapsel eine

ursächliche Rolle. In der handchirurgischen Fachliteratur würden Ganglien

dementsprechend als Folge länger andauernder, degenerativer Prozesse beschrieben.

Im Magnetresonanztomogramm des rechten Handgelenkes vom 6. Januar 2021 komme

Dr. med. K____ zur Einschätzung, dass eine schwere aktivierte radiokarpale,

interkarpale und karpometakarpale Arthrose rechts mit diffuser

Umgebungsinflammation vorliege. Aus ihrer Sicht bestehe keine Osteomyelitis. Gemäss

eigener Einsichtnahme handle es sich um eine schwere Arthrose. Dies erkläre

auch gemäss handchirurgischer Erfahrung die massiven Schmerzen und

rezidivierenden Schwellungszustände je nach Aktivierungsgrad der Arthrosen und

seien nicht überwiegend wahrscheinlich Ausdruck eines CRPS. Auch Prof. M____

komme zur Einschätzung, dass die beschriebenen Gelenkveränderungen nach

Auftreten einer septischen Arthritis entstanden seien.

Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer infolge des

Ereignisses vom 30. Juli 2019 eine Kontusion des rechten Handgelenkes und der

Lendenwirbelsäule erlitten. Echtzeitlich hätten keine strukturellen Läsionen

der Lendenwirbelsäule objektiviert werden können. Das anlässlich der

magnetresonanztomografischen Untersuchung vom 14. August 2019 und der

sonographischen Untersuchung vom 15. November 2019 diagnostizierte

Handgelenksganglion rechts sei nicht überwiegend wahrscheinlich Folge der am

30.

Juli 2019 stattgefundenen streckseitigen Handgelenkskontusion. Echtzeitlich

seien keine strukturellen Läsionen des rechten Handgelenks dokumentiert. Ein

noch anlässlich des Magnetresonanztomogramms vom 14. August 2019 nachweisbares

Ödem des streckseitigen subkutanen Gewebes auf Höhe des rechten Handgelenkes

könne anlässlich der sonographischen Untersuchung vom 15. November 2019 nicht

mehr objektiviert werden. An der kreisärztlichen Untersuchung betreffend Status

quo sine könne festgehalten werden (Suva-Akte 156).

5.4

Auf diese nachvollziehbaren Beurteilungen der Kreisärztin und

der Versicherungsmedizinerin Dr. L____ sowie des Konsiliararztes Prof. Dr. M____

kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt,

berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig sowie

nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

5.5

Zunächst ist in Bezug auf die Beschwerden an der LWS zu

betonen, dass der Unfall vom 30. Juli 2019 nicht zu wesentlichen strukturellen

Schädigungen der LWS führte. Wie die Kreisärztin nachvollziehbar darlegt,

zeigten sich keine überwiegend wahrscheinlichen strukturellen Läsionen

der LWS, welche durch das Ereignis entstanden seien (Suva-Akten 104 und 110).

Auch Prof. Dr. M____ kommt in seinem radiologischen Fachkonsilium vom 5. März

2021.

zum Schluss, dass es aufgrund der radiologischen Untersuchungen keine

Hinweise für eine relevante traumatische strukturelle Schädigung der LWS gebe.

Die beschriebenen ligamentären Veränderungen zwischen L5/S1 seien bereits in

der Untersuchung vom 19. November 2018 vorhanden gewesen und somit nicht mit

dem Trauma vom 30. Juli 2019 in Verbindung (Suva-Akte 149). Dass im

radiologischen Fachkonsilium von Dr. M____ – wie der Beschwerdeführer geltend

macht – keine detaillierte Auseinandersetzung mit der Aktenlage bzw. der

Krankengeschichte des Beschwerdeführers stattfindet, führt nicht zur Unverwertbarkeit

des Beweismittels. Denn das Konsilium diente in erster Linie der Beurteilung

der radiologischen Befunde. Es handelt sich hierbei nicht – wie es

fälschlicherweise bezeichnet wurde – um ein versicherungsexternes Gutachten,

welches in Kenntnis aller medizinischen relevanten Akten zu erstellen ist. Im

Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch der behandelnde Neurochirurg Dr. S____ vom

H____ eine Unfallkausalität der Beschwerden an der LWS ausschloss. So gibt er

an, er könne auf den MRT-Aufnahmen keinen typischen posttraumatischen

Bildbefund erheben (Suva-Akte 107). Damit stimmt die Beurteilung von Prof. M____

im Wesentlichen mit derjenigen des behandelnden Neurochirurgen Dr. S____

überein. Auch vor diesem Hintergrund vermögen die Einschätzungen der Kreisärztin,

der Versicherungsmedizinerin und des Konsiliararztes bezüglich Unfallkausalität

der LWS-Beschwerden zu überzeugen. Zwar geben der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

sowie und Dr. O____, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, an, es handle sich um eine

posttraumatische Lumbalgie (Suva-Akte 47 und Beilagen zur Eingabe vom 27. Mai

2021). Rechtsprechungsgemäss genügt aber die blosse Erwähnung von

«posttraumatisch» für sich alleine genommen nicht zur Begründung einer

Unfallkausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014

[8C_524/2014], E. 4.3.3). Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. N____,

FMH Orthopädische Chirurgie, die versicherungsinternen Beurteilungen nicht in

Zweifel zu ziehen. Dr. N____ bestätigt anhand der radiologischen Befunde die

Unfallkausalität der Rückenschmerzen. Der Sturz im Juli 2019 habe zu einer

zusätzlichen Veränderung, die sich im Subcutangewebe zeige, möglicherweise

durch Abscherung subcutaner Schichten bei der Landung auf der Seite, geführt

(Replikbeilage 6). Diesbezüglich ist auf die nachvollziehbare Beurteilung der

Versicherungsmedizinerin Dr. L____ vom 8. Juli 2021 zu verweisen. Danach sei

zwar die Flüssigkeitsimbibierung in den subkutanen Weichgeweben überwiegend

wahrscheinlich als Folge der Kontusion vom 30. Juli 2019 einzuschätzen. Die vom

Beschwerdeführer zeitlich inkonstant beklagten tieflumbalen Rückenschmerzen

seien jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die subkutane

Flüssigkeitsimbibierung, die anlässlich der aktuellen MRT-Untersuchung vom 12.

Mai 2021 deutlich weiter kranial objektiviert werden könne als in der

Voruntersuchung, zurückzuführen. Damit sei die nach kranial verlagerte

Flüssigkeitsimbibierung nicht Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten

Rückenbeschwerden (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli

2021). Auf diese schlüssige Einschätzung ist abzustellen.

5.6

Hinsichtlich der Handgelenksbeschwerden kann den überzeugenden

Darlegungen der Beschwerdegegnerin gefolgt werden. Die Kreisärztin med. pract. I____,

die Versicherungsmedizinerin Dr. L____ und der Konsiliararzt Prof. Dr. M____

haben sich ausführlich und abschliessend zur Frage der Unfallkausalität der vom

Beschwerdeführer beklagten Beschwerden geäussert. Sie geben an, dass zwar die

residuelle Flüssigkeitseinlagerung in den Weichgeweben am Handrücken auf Höhe

des Handgelenkes die Folge der Prellung vom 30. Juli 2019 sei, diese jedoch

bereits zum Zeitpunkt der Ultraschalluntersuchung vom 15. November 2019 nicht

mehr habe objektiviert werden können. Strukturelle Läsionen wie eine Verletzung

der Handwurzelbänder, des TFCC oder auch Frakturen seien nicht objektivierbar.

Das am 15. November 2019 sonographisch festgestellte Handgelenksganglion sei

überwiegend wahrscheinlich vorbestehend und auf eine Überbelastung

zurückzuführen (Suva-Akten 104 und 156). Auch Prof. Dr. M____ bestätigt, dass

ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Handgelenksganglion und dem Ereignis vom

30.

Juli 2019 unwahrscheinlich sei (Suva-Akte 149). In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass in der medizinischen Literatur die Ansicht vertreten

wird, dass Handgelenksganglien mehrheitlich durch sich wiederholende, im

täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata bedingt sind (vgl. u. a. https://www.ncbi.nlm.nih.gov/books/NBK470168/,

zuletzt besucht am 29. Juli 2022). Nach dem Vorerwähnten ist somit nicht zu

erwarten, dass weitere diesbezügliche Abklärungen zu einem anderen, als diesem Schluss

führen würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerden am

Handgelenk seien erst nach dem Unfall aufgetreten, sei festgehalten, dass eine

gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht

gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel «post hoc ergo propter hoc» vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb). Anzufügen

bleibt, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen

zu erbringen hat. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder

degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich

unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind. Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen,

dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun

bei voller Gesundheit sei (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 2020

[8C_840/2019], E. 3.2 mit Hinweisen). Bezüglich des von Dr. med. V____ vom

Q____ diagnostizierten Complex regional pain Syndrom (CRPS) Hand rechts

(Suva-Akte 141) ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin

in der Duplik vom 8. Juni 2021 zu verweisen. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers führt die Tatsache, dass er diesbezüglich nicht persönlich

durch die Kreisärztin bzw. Versicherungsmedizinerin untersucht wurde, nicht zu

einem anderen Ergebnis. Denn nach der Rechtsprechung kommt auch reinen

Aktengutachten voller Beweiswert zu, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und

es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012 [8C_119/2012]

E. 4 mit Hinweis). Davon ist vorliegend auszugehen, zumal die klinische

Untersuchung keine neuen medizinischen Erkenntnisse bezüglich der Kausalität

liefern würde. Für das Vorliegen eines unfallbedingten CRPS sind vielmehr die

echtzeitlich erhobenen medizinischen Befunde innerhalb der Latenzzeit von sechs

bis acht Wochen nach dem Unfall entscheidend (Urteil des Bundesgerichts vom 20.

August 2019 [8C_27/2019], E. 6.4.2.).

5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beurteilungen der

Kreisärztin und Versicherungsmedizinerin sowie des Konsiliararztes Prof. Dr. M____

abgestellt werden kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine

Zweifel an der Einschätzung der Versicherungsmediziner zu begründen. Weitere

Dispositiv

medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Demnach

ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 30. Juli 2019 zu einer Prellung

der Lendenwirbelsäule links und des rechten Handgelenks mit einer

vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden (stummen) Zustandes an der

Lendenwirbelsäule links und am rechten Handgelenk gekommen ist. Bezüglich des

rechten Handgelenks war der Status quo sine nach 6 Wochen und hinsichtlich der

Lendenwirbelsäule links nach 6 Monaten erreicht. Die Beschwerdegegnerin ist für

die noch bestehenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule links und am rechten

Handgelenk mangels natürlich kausalen Unfallfolgen nicht leistungspflichtig.

Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Mai 2020 eingestellt.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 25. November 2020 zu bestätigen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass

ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars

für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts-

und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem

IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3’000.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird C____,

Advokat, ein Honorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am:

Leistungseinstellung / Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs. Beweiskräftige kreisärztliche Einschätzung. | Lexipedia