UV.2021.10
örtliche Zuständigkeit
25. Januar 2022Deutsch11 min
sich am linken Knie. Insbesondere zog er sich eine Schürfwunde zu und es gelangten
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.10
Einspracheentscheid vom 7. April
2021
örtliche Zuständigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1977, wohnhaft in
Deutschland, arbeitete seit dem 7. August 1995 bei der C____ AG als
Laborant/Lehrling (vgl. SUVA-Akte 1). Am 21. Oktober 1995 erlitt er einen
Unfall. Das Hinterrad seines Kleinmotorrades blockierte und er fuhr in der
Folge in ein Gebüsch (vgl. die Unfallmeldung; SUVA-Akte 1). Dabei verletzte er
sich am linken Knie. Insbesondere zog er sich eine Schürfwunde zu und es gelangten
mehrere Dornen in das Kniegelenk. Schliesslich musste sich der Beschwerdeführer
vom 29. Oktober bis zum 30. November 1995 in stationäre Behandlung begeben. Es wurden
ihm – bei nicht komplikationslosem Verlauf – unter anderem ein Fremdkörper
sowie ein (weiterer) Dorn aus dem linken Knie entfernt. Die Diagnose lautete
auf "Kniegelenks-Empyem" (vgl. den Bericht des Krankenhauses [...]
vom 22. Dezember 1995; SUVA-Akte 3). Später kam es zu rezidivierenden
Entzündungen. Unter anderem war der Beschwerdeführer deswegen vom 26. März 1996
bis zum 17. April 1996 und ab dem 24. April 1996 bis zum 1. August 1996 stationär
hospitalisiert (vgl. SUVA-Akten 5-7). Das Lehrverhältnis mit der C____ AG wurde
schliesslich wegen zu vieler (verletzungsbedingter) Absenzen des
Beschwerdeführers per Ende Dezember 1996 aufgelöst (vgl. SUVA-Akte 9).
b) Am 10. September 1997 wurde der Beschwerdeführer auf
Veranlassung der SUVA im D____ Spital begutachtet (Gutachten vom 6. November
1997; SUVA-Akte 11). Mitte September 1997 begann er eine Ausbildung zum
chemisch-technischen Assistenten an einer Privatschule in [...]. Diese beendete
er bereits per 9. Dezember 1997 wieder, da er wegen des Knieleidens zu viel
Schulstoff verpasst hatte (vgl. SUVA-Akte 10, S. 2 und SUVA-Akte 14). In der
Folge absolvierte er ab März 1998 bis Dezember 1999 in Deutschland eine Ausbildung
zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (vgl. SUVA-Akte 255, S.
4). Diese wurde von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanziert (vgl.
SUVA-Akte 14, S. 2). Am 5. April 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt
der SUVA untersucht. Dieser bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit als Kaufmann (vgl. SUVA-Akte 17) und schätzte den
Integritätsschaden auf 10 % (vgl. SUVA-Akte 18). Daraufhin sprach die SUVA dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2000 eine 10%ige
Integritätsentschädigung zu. Ein Rentenanspruch wurde verneint. Es wurde auf
das Rückfallrecht verwiesen (vgl. SUVA-Akte 19).
c) Nach seiner Ausbildung zum Kaufmann in der
Grundstücks- und Wohnungswirtschaft war der Beschwerdeführer – nach einer
gewissen Zeit der Stellenlosigkeit (vgl. SUVA-Akte 15, S. 1) – als
Selbstständigerwerbender in der Grundstücks- und Wohnungsbewirtschaftung tätig
(vgl. SUVA-Akte 16; siehe auch SUVA-Akte 255, S. 3). Er musste sich
jedoch weiterhin wegen Beschwerden am linken Knie medizinisch behandeln lassen.
Namentlich erfolgten von Juli bis August 2000 mehrere operative Eingriff im D____
Spital (vgl. SUVA-Akten 24-28). Die SUVA richtete deswegen erneut Leistungen
aus, insb. Taggelder (vgl. u.a. SUVA-Akte 30). Ab Dezember 2000 wurde dem
Beschwerdeführer vom D____ Spital schliesslich wieder eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 31).
d) Ab November 2002 war der Beschwerdeführer als
selbstständig erwerbender Finanzfachberater mit Büro- und Aussendienstfunktionen
tätig (vgl. implizit SUVA-Akte 32; siehe auch SUVA-Akte 255, S. 3). Er hatte
aber immer wieder Knieprobleme, wobei sich der Zustand zwischenzeitlich auch
besserte (vgl. u.a. SUVA-Akten 33-36; vgl. auch SUVA-Akte 43). In der Zeit
vom 17. November 2008 bis Juni 2011 arbeitete der Beschwerdeführer in der
Schweiz für die E____ AG; zuletzt wurde er als Sachbearbeiter Verkauf
eingesetzt (vgl. u.a. SUVA-Akte 219, S. 2 und SUVA-Akte 255, S. 6).
Anschliessend bezog er bis 2013 Arbeitslosenentschädigung (vgl. den IK-Auszug; SUVA-Akte
226, S. 2 f.). Im August 2014 liess er die SUVA telefonisch wissen, er sei zurzeit
wegen Depressionen in Behandlung und verspüre wieder starke Schmerzen im
Bereich des linken Knies (vgl. SUVA-Akte 39).
e) Im April 2017 beklagte sich der Beschwerdeführer erneut
über verstärkte Schmerzen im linken Knie. Zu dieser Zeit arbeitete er auf dem
Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters in Deutschland (vgl. SUVA-Akte 40). Die
SUVA akzeptierte den Rückfall und leistete u.a. Kostengutsprache für die
Behandlung ab 19. Juni 2017 (vgl. SUVA-Akte 49) und richtete Taggelder aus
(vgl. SUVA-Akte 55, S. 4 f.). Am 19. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer
erneut am linken Knie operiert (insb. Patella-Osteotomie; vgl. SUVA-Akte 52).
Am 2. Oktober 2017 unternahm er, nunmehr als Lagermitarbeiter angestellt, einen
Arbeitsversuch, den er wegen Schmerzen abbrechen musste (vgl. SUVA-Akten 67 und
71). Ab Januar 2018 wurde er als Staplerfahrer eingesetzt, was wegen des Knies
ebenfalls nicht optimal funktionierte (vgl. SUVA-Akte 74, S. 1 resp. SUVA-Akten
81, S. 1 und 88).
f) Am 22. März 2018 wurde der Beschwerdeführer durch
den Kreisarzt untersucht. Es stand dabei unter anderem auch der Einsatz einer
Knieprothese zur Diskussion (vgl. SUVA-Akte 94). Am 11. April 2019 unterzog
sich der Beschwerdeführer schliesslich einer derartigen Operation (Einsatz
einer Knie-TP links; vgl. SUVA-Akten 179 und 180). Ab dem 17. April 2019
bis zum 31. Mai 2019 war er zu Rehabilitationszwecken in der F____klinik [...]
hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 12. Juni 2019; SUVA-Akte
197). In der Zeit vom 4. November bis zum 15. November 2019 weilte er –
ebenfalls zur Rehabilitation – im Krankenhaus G____ (vgl. den Austrittsbericht
vom 14. November 2019; SUVA-Akte 225). Am 19. November 2019 wurde der
Beschwerdeführer schliesslich vom Kreisarzt untersucht (vgl. den entsprechenden
Bericht; SUVA-Akte 228). Dieser schätzte überdies auch den Integritätsschaden
und bezifferte diesen auf insgesamt 25 % (vgl. SUVA-Akte 227). Mit Beurteilung
vom 22. September 2020 äusserte sich der Kreisarzt nochmals, insbesondere zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 258). In der Folge
teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 mit,
von einer weiteren Behandlung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten.
Man werde daher die vorübergehenden Leistungen (Taggelder,
Heilbehandlungskosten) per 30. November 2020 einstellen (vgl. SUVA-Akte 261). Am
12. Januar 2021 äusserte sich der Kreisarzt ein weiteres Mal (vgl. SUVA-Akte 269).
g) Daraufhin sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 19. Januar 2021 ab 1. Februar 2021 eine Rente auf der Basis
einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine 25%ige Integritätsentschädigung zu
(vgl. SUVA-Akte 273). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 278) mit
Einspracheentscheid vom 7. April 2021 festgehalten (vgl. SUVA-Akte 291).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
macht er eine grössere Arbeitsunfähigkeit als von der SUVA angenommen geltend. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Am 30. Juli 2021 lässt der in der Zwischenzeit
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dem Gericht Unterlagen zu seinem
Kostenerlassgesuch zukommen.
d) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. August
2021.
wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
e) Mit Replik vom 3. September 2021 stellt der
Beschwerdeführer folgende Anträge: (1.) Es sei Ziff. 1 des Einspracheentscheides
vom 7. April 2021 aufzuheben. (2.) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
ihm ab dem 1. Februar 2021 eine Rente von Fr. 3'849.-- pro Monat auszurichten
(IV-Grad 82 %), eventualiter von Fr. 2’394.-- pro Monat (IV-Grad 51 %). (3.) Es
sei ihm eine Integritätsentschädigung von 45 %, mithin von Fr. 43'740.--,
auszurichten (Mehrforderung vorbehalten), wobei allfällige bereits
ausgerichtete Integritätsentschädigungen aus dem Unfallereignis vom 21. Oktober
1995.
anzurechnen seien. (4.) Eventualiter sei ihm aktuell eine
Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen, unter Vorbehalt der späteren
Geltendmachung einer Integritätsentschädigung für die unfallbedingten
psychischen Leiden. (5.) Eventualiter sei ein bidisziplinäres Gutachten (umfassend
die Fachrichtungen Orthopädie und Schmerzmedizin/Psychologie) "über
Diagnose sowie Ursache, allenfalls Behandlung der persistierenden Schmerzen und
zur Frage der Arbeitsfähigkeit und Integritätsentschädigung einzuholen."
(5.) Es sei die Verfügung vom 2. August 2021 betreffend die Bewilligung
der unentgeltliche Verbeiständung zu bestätigen. (6.) Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 8.
November 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
g) Der Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 6. Dezember
2021.
an den in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. u.a. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N 13
zu Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erachtet es sich als unzuständig,
überweist es die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Gericht (Art. 58 Abs. 3
ATSG).
1.2
Zuständig
ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte
Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der
Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt
sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen
Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs.
2.
ATSG).
1.3
Der
Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...], Deutschland. Die
örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich somit aus Art. 58
Abs. 2 ATSG. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in
der Schweiz. Auch er selber macht nicht geltend, jemals in der Schweiz Wohnsitz
gehabt zu haben. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich somit
danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat. Im
Zeitpunkt des Unfalles (21. Oktober 1995) arbeitete der Beschwerdeführer als
Laborant/Lehrling bei der C____ AG. Diese hat ihren Sitz in [...] (vgl.
SUVA-Akte 1). Allerdings handelt es sich bei der C____ AG nicht um den "letzten
schweizerischen Arbeitgeber" des Beschwerdeführers. Denn in der Zeit vom
17.
November 2008 bis Juni 2011 war dieser bei der E____ AG angestellt (vgl.
den Auszug aus dem Individuellen Konto; SUVA-Akte 226, S. 2 f.) und
wurde dort zuletzt als "Sachbearbeiter Verkauf" eingesetzt (vgl. u.a.
SUVA-Akte 219, S. 2 und SUVA-Akte 255, S. 6). Anschliessend bezog der Beschwerdeführer
bis 2013 in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung. Gemäss dem Auszug aus dem
Individuellen Konto (SUVA-Akte 226, S. 2 f.) war der Beschwerdeführer seit
seiner Tätigkeit für die E____ AG nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig. Es
handelt sich folglich bei der E____ AG um den "letzten schweizerischen
Arbeitgeber" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ATSG; denn Art. 58 Abs. 2 ATSG
sieht insbesondere keine Anknüpfung an die Verhältnisse zum Zeitpunkt des
Unfalles vor (vgl. Ueli Kieser,
a.a.O, N 37 zu Art. 58 ATSG; Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR]
2017.
Nr. 35). Da die E____ AG ihren Sitz in [...] im Kanton [...] hat
(vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]), ist
folglich das Verwaltungsgericht des Kantons [...] für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Auf die Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nicht einzutreten. Die Sache ist
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons [...] weiterzuleiten,
damit dieses über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7.
April 2021 entscheidet.
2.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die
Sache wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons [...] weitergeleitet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: