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Entscheid

UV.2021.10

örtliche Zuständigkeit

25. Januar 2022Deutsch11 min

sich am linken Knie. Insbesondere zog er sich eine Schürfwunde zu und es gelangten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Januar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.10

Einspracheentscheid vom 7. April

2021

örtliche Zuständigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1977, wohnhaft in

Deutschland, arbeitete seit dem 7. August 1995 bei der C____ AG als

Laborant/Lehrling (vgl. SUVA-Akte 1). Am 21. Oktober 1995 erlitt er einen

Unfall. Das Hinterrad seines Kleinmotorrades blockierte und er fuhr in der

Folge in ein Gebüsch (vgl. die Unfallmeldung; SUVA-Akte 1). Dabei verletzte er

sich am linken Knie. Insbesondere zog er sich eine Schürfwunde zu und es gelangten

mehrere Dornen in das Kniegelenk. Schliesslich musste sich der Beschwerdeführer

vom 29. Oktober bis zum 30. November 1995 in stationäre Behandlung begeben. Es wurden

ihm – bei nicht komplikationslosem Verlauf – unter anderem ein Fremdkörper

sowie ein (weiterer) Dorn aus dem linken Knie entfernt. Die Diagnose lautete

auf "Kniegelenks-Empyem" (vgl. den Bericht des Krankenhauses [...]

vom 22. Dezember 1995; SUVA-Akte 3). Später kam es zu rezidivierenden

Entzündungen. Unter anderem war der Beschwerdeführer deswegen vom 26. März 1996

bis zum 17. April 1996 und ab dem 24. April 1996 bis zum 1. August 1996 stationär

hospitalisiert (vgl. SUVA-Akten 5-7). Das Lehrverhältnis mit der C____ AG wurde

schliesslich wegen zu vieler (verletzungsbedingter) Absenzen des

Beschwerdeführers per Ende Dezember 1996 aufgelöst (vgl. SUVA-Akte 9).

b) Am 10. September 1997 wurde der Beschwerdeführer auf

Veranlassung der SUVA im D____ Spital begutachtet (Gutachten vom 6. November

1997; SUVA-Akte 11). Mitte September 1997 begann er eine Ausbildung zum

chemisch-technischen Assistenten an einer Privatschule in [...]. Diese beendete

er bereits per 9. Dezember 1997 wieder, da er wegen des Knieleidens zu viel

Schulstoff verpasst hatte (vgl. SUVA-Akte 10, S. 2 und SUVA-Akte 14). In der

Folge absolvierte er ab März 1998 bis Dezember 1999 in Deutschland eine Ausbildung

zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (vgl. SUVA-Akte 255, S.

4). Diese wurde von der Eidgenössischen Invalidenversicherung finanziert (vgl.

SUVA-Akte 14, S. 2). Am 5. April 2000 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisarzt

der SUVA untersucht. Dieser bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit als Kaufmann (vgl. SUVA-Akte 17) und schätzte den

Integritätsschaden auf 10 % (vgl. SUVA-Akte 18). Daraufhin sprach die SUVA dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2000 eine 10%ige

Integritätsentschädigung zu. Ein Rentenanspruch wurde verneint. Es wurde auf

das Rückfallrecht verwiesen (vgl. SUVA-Akte 19).

c) Nach seiner Ausbildung zum Kaufmann in der

Grundstücks- und Wohnungswirtschaft war der Beschwerdeführer – nach einer

gewissen Zeit der Stellenlosigkeit (vgl. SUVA-Akte 15, S. 1) – als

Selbstständigerwerbender in der Grundstücks- und Wohnungsbewirtschaftung tätig

(vgl. SUVA-Akte 16; siehe auch SUVA-Akte 255, S. 3). Er musste sich

jedoch weiterhin wegen Beschwerden am linken Knie medizinisch behandeln lassen.

Namentlich erfolgten von Juli bis August 2000 mehrere operative Eingriff im D____

Spital (vgl. SUVA-Akten 24-28). Die SUVA richtete deswegen erneut Leistungen

aus, insb. Taggelder (vgl. u.a. SUVA-Akte 30). Ab Dezember 2000 wurde dem

Beschwerdeführer vom D____ Spital schliesslich wieder eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 31).

d) Ab November 2002 war der Beschwerdeführer als

selbstständig erwerbender Finanzfachberater mit Büro- und Aussendienstfunktionen

tätig (vgl. implizit SUVA-Akte 32; siehe auch SUVA-Akte 255, S. 3). Er hatte

aber immer wieder Knieprobleme, wobei sich der Zustand zwischenzeitlich auch

besserte (vgl. u.a. SUVA-Akten 33-36; vgl. auch SUVA-Akte 43). In der Zeit

vom 17. November 2008 bis Juni 2011 arbeitete der Beschwerdeführer in der

Schweiz für die E____ AG; zuletzt wurde er als Sachbearbeiter Verkauf

eingesetzt (vgl. u.a. SUVA-Akte 219, S. 2 und SUVA-Akte 255, S. 6).

Anschliessend bezog er bis 2013 Arbeitslosenentschädigung (vgl. den IK-Auszug; SUVA-Akte

226, S. 2 f.). Im August 2014 liess er die SUVA telefonisch wissen, er sei zurzeit

wegen Depressionen in Behandlung und verspüre wieder starke Schmerzen im

Bereich des linken Knies (vgl. SUVA-Akte 39).

e) Im April 2017 beklagte sich der Beschwerdeführer erneut

über verstärkte Schmerzen im linken Knie. Zu dieser Zeit arbeitete er auf dem

Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters in Deutschland (vgl. SUVA-Akte 40). Die

SUVA akzeptierte den Rückfall und leistete u.a. Kostengutsprache für die

Behandlung ab 19. Juni 2017 (vgl. SUVA-Akte 49) und richtete Taggelder aus

(vgl. SUVA-Akte 55, S. 4 f.). Am 19. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer

erneut am linken Knie operiert (insb. Patella-Osteotomie; vgl. SUVA-Akte 52).

Am 2. Oktober 2017 unternahm er, nunmehr als Lagermitarbeiter angestellt, einen

Arbeitsversuch, den er wegen Schmerzen abbrechen musste (vgl. SUVA-Akten 67 und

71). Ab Januar 2018 wurde er als Staplerfahrer eingesetzt, was wegen des Knies

ebenfalls nicht optimal funktionierte (vgl. SUVA-Akte 74, S. 1 resp. SUVA-Akten

81, S. 1 und 88).

f) Am 22. März 2018 wurde der Beschwerdeführer durch

den Kreisarzt untersucht. Es stand dabei unter anderem auch der Einsatz einer

Knieprothese zur Diskussion (vgl. SUVA-Akte 94). Am 11. April 2019 unterzog

sich der Beschwerdeführer schliesslich einer derartigen Operation (Einsatz

einer Knie-TP links; vgl. SUVA-Akten 179 und 180). Ab dem 17. April 2019

bis zum 31. Mai 2019 war er zu Rehabilitationszwecken in der F____klinik [...]

hospitalisiert (vgl. den Austrittsbericht vom 12. Juni 2019; SUVA-Akte

197). In der Zeit vom 4. November bis zum 15. November 2019 weilte er –

ebenfalls zur Rehabilitation – im Krankenhaus G____ (vgl. den Austrittsbericht

vom 14. November 2019; SUVA-Akte 225). Am 19. November 2019 wurde der

Beschwerdeführer schliesslich vom Kreisarzt untersucht (vgl. den entsprechenden

Bericht; SUVA-Akte 228). Dieser schätzte überdies auch den Integritätsschaden

und bezifferte diesen auf insgesamt 25 % (vgl. SUVA-Akte 227). Mit Beurteilung

vom 22. September 2020 äusserte sich der Kreisarzt nochmals, insbesondere zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 258). In der Folge

teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 mit,

von einer weiteren Behandlung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten.

Man werde daher die vorübergehenden Leistungen (Taggelder,

Heilbehandlungskosten) per 30. November 2020 einstellen (vgl. SUVA-Akte 261). Am

12. Januar 2021 äusserte sich der Kreisarzt ein weiteres Mal (vgl. SUVA-Akte 269).

g) Daraufhin sprach die SUVA dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 19. Januar 2021 ab 1. Februar 2021 eine Rente auf der Basis

einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine 25%ige Integritätsentschädigung zu

(vgl. SUVA-Akte 273). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 278) mit

Einspracheentscheid vom 7. April 2021 festgehalten (vgl. SUVA-Akte 291).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss

macht er eine grössere Arbeitsunfähigkeit als von der SUVA angenommen geltend. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Am 30. Juli 2021 lässt der in der Zwischenzeit

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dem Gericht Unterlagen zu seinem

Kostenerlassgesuch zukommen.

d) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. August

2021.

wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

e) Mit Replik vom 3. September 2021 stellt der

Beschwerdeführer folgende Anträge: (1.) Es sei Ziff. 1 des Einspracheentscheides

vom 7. April 2021 aufzuheben. (2.) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,

ihm ab dem 1. Februar 2021 eine Rente von Fr. 3'849.-- pro Monat auszurichten

(IV-Grad 82 %), eventualiter von Fr. 2’394.-- pro Monat (IV-Grad 51 %). (3.) Es

sei ihm eine Integritätsentschädigung von 45 %, mithin von Fr. 43'740.--,

auszurichten (Mehrforderung vorbehalten), wobei allfällige bereits

ausgerichtete Integritätsentschädigungen aus dem Unfallereignis vom 21. Oktober

1995.

anzurechnen seien. (4.) Eventualiter sei ihm aktuell eine

Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen, unter Vorbehalt der späteren

Geltendmachung einer Integritätsentschädigung für die unfallbedingten

psychischen Leiden. (5.) Eventualiter sei ein bidisziplinäres Gutachten (umfassend

die Fachrichtungen Orthopädie und Schmerzmedizin/Psychologie) "über

Diagnose sowie Ursache, allenfalls Behandlung der persistierenden Schmerzen und

zur Frage der Arbeitsfähigkeit und Integritätsentschädigung einzuholen."

(5.) Es sei die Verfügung vom 2. August 2021 betreffend die Bewilligung

der unentgeltliche Verbeiständung zu bestätigen. (6.) Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 8.

November 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

g) Der Beschwerdeführer hält mit Triplik vom 6. Dezember

2021.

an den in der Replik gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren

Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. u.a. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N 13

zu Art. 35 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erachtet es sich als unzuständig,

überweist es die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Gericht (Art. 58 Abs. 3

ATSG).

1.2

Zuständig

ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte

Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der

Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz

befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt

sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs.

2.

ATSG).

1.3

Der

Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...], Deutschland. Die

örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergibt sich somit aus Art. 58

Abs. 2 ATSG. Ausweislich der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in

der Schweiz. Auch er selber macht nicht geltend, jemals in der Schweiz Wohnsitz

gehabt zu haben. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich somit

danach, wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat. Im

Zeitpunkt des Unfalles (21. Oktober 1995) arbeitete der Beschwerdeführer als

Laborant/Lehrling bei der C____ AG. Diese hat ihren Sitz in [...] (vgl.

SUVA-Akte 1). Allerdings handelt es sich bei der C____ AG nicht um den "letzten

schweizerischen Arbeitgeber" des Beschwerdeführers. Denn in der Zeit vom

17.

November 2008 bis Juni 2011 war dieser bei der E____ AG angestellt (vgl.

den Auszug aus dem Individuellen Konto; SUVA-Akte 226, S. 2 f.) und

wurde dort zuletzt als "Sachbearbeiter Verkauf" eingesetzt (vgl. u.a.

SUVA-Akte 219, S. 2 und SUVA-Akte 255, S. 6). Anschliessend bezog der Beschwerdeführer

bis 2013 in der Schweiz Arbeitslosenentschädigung. Gemäss dem Auszug aus dem

Individuellen Konto (SUVA-Akte 226, S. 2 f.) war der Beschwerdeführer seit

seiner Tätigkeit für die E____ AG nicht mehr in der Schweiz erwerbstätig. Es

handelt sich folglich bei der E____ AG um den "letzten schweizerischen

Arbeitgeber" im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ATSG; denn Art. 58 Abs. 2 ATSG

sieht insbesondere keine Anknüpfung an die Verhältnisse zum Zeitpunkt des

Unfalles vor (vgl. Ueli Kieser,

a.a.O, N 37 zu Art. 58 ATSG; Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR]

2017.

Nr. 35). Da die E____ AG ihren Sitz in [...] im Kanton [...] hat

(vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]), ist

folglich das Verwaltungsgericht des Kantons [...] für die Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Auf die Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt nicht einzutreten. Die Sache ist

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons [...] weiterzuleiten,

damit dieses über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7.

April 2021 entscheidet.

2.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die

Sache wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons [...] weitergeleitet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: