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Entscheid

UV.2021.11

Beschwerde abgewiesen. Weder rechtliches Gehör verletzt, noch Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich.

30. November 2021Deutsch14 min

Schmerz im rechten Oberarm (vgl. Unfallmeldung vom 3. März 2017, Suva-Akte 1). In

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.11

Einspracheentscheid vom 22. März

2021

Beschwerde abgewiesen. Weder

rechtliches Gehör verletzt, noch Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG möglich.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete bis zum 31. Juli

2021 bei der C____ AG als Chemiefachmann (vgl. Kündigung vom 2. März 2021,

Beschwerdebeilage [BB] 5) und war in dieser Eigenschaft bei der

Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert.

b)

Am 2. März 2017 erledigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner

beruflichen Tätigkeit Umfüll- und Abfüllarbeiten. Beim Betätigen der Kurbel der

Fasskippvorrichtung spürte der Beschwerdeführer einen plötzlichen starken

Schmerz im rechten Oberarm (vgl. Unfallmeldung vom 3. März 2017, Suva-Akte 1). In

der Folge wurde beim Beschwerdeführer eine Ruptur der langen Bicepssehne

Schulter rechts mit ursächlichem Trauma festgestellt (vgl. Bericht Spital D____

vom 16. März 2017, Suva-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge

ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 2. März 2017

(Schreiben vom 21. März 2017, Suva-Akte 4).

c)

Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 64) teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass von einem Fallabschluss

auszugehen sei. Allfällig verbleibende Folgen im Zusammenhang

mit dem Ereignis vom 2. März 2017 würden die Tätigkeit als Chemiefachmann nicht

beeinträchtigen. Die anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter seien

überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Gegen die Verfügung vom 29. Mai

2018 erhob der Beschwerdeführer am 29.

Juni 2018 Einsprache (Suva-Akte 74), welche mit Einspracheentscheid vom 28.

April 2020 (Suva-Akte 105) abgewiesen wurde. Der

Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 (Suva-Akte 116) ersuchte der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Gutachten der Universitätsklinik E____ vom

3. Juni 2020 (Suva-Akte 117) um die Auszahlung von Taggeldern der Suva im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2017.

e)

Die Beschwerdegegnerin nahm das Schreiben vom 17. Juli 2020 in der Folge

als Wiedererwägungs-, respektive Revisionsgesuch entgegen, wobei sie mit

Verfügung vom 14. August 2020 (Suva-Akte 122) auf das Wiedererwägungsgesuch

nicht eintrat und das Revisionsgesuch abwies. Die dagegen am 16. September 2020

erhobene Einsprache (Suva-Akte 123) wurde mit Einspracheentscheid vom 22. März

2021 (Suva-Akte 131) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer es sei der

Einspracheentscheid vom 22. März 2021 wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu

weisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] zu

verpflichten, die Auszahlung von Taggeldern im Zusammenhang mit dem Ereignis

vom 2. März 2017 wiederaufzunehmen. Alles unter o-/e-Kostenfolge zuzüglich 7.7%

Mehrwertsteuer.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 16. September 2021 und Duplik vom 11. Oktober 2021 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 30. November 2021 die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und der Tatsache, dass sich der Sitz

des letzten Arbeitgebers des im Ausland wohnhaften Beschwerdeführers im Kanton

Basel-Stadt befindet (vgl. Schadenmeldung UVG vom 3. März 2017, Suva-Akte 1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die

Beschwerdegegnerin habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie im

Einspracheentscheid vom 22. März 2021 einen kreisärztlichen Bericht vom 26.

Februar 2021 (Suva-Akte 129) berücksichtigt habe, ohne ihm diesen vorgängig zur

Stellungnahme zugestellt zu haben. Bereits aufgrund der Verletzung des

rechtlichen Gehörs sei der Einspracheentscheid aufzuheben. Ferner stellt sich

der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Gutachten der Uniklinik E____ vom

3.

Juni 2021 enthalte neue Tatsachen, welche geeignet seien die

Taggeldzahlungen wieder aufleben zu lassen. Die Beschwerdegegnerin habe das

Revisionsgesuch daher zu Unrecht abgewiesen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor,

aus dem kreisärztlichen Bericht vom 26. Februar 2021 ergäben sich keine neuen

medizinischen Tatsachen, welche für den angefochtenen Entscheid massgeblich

gewesen wären, weshalb bereits vor diesem Hintergrund eine Gehörsverletzung

verneint werden müsse. Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung ausgegangen

werden könnte, würde diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Abgesehen

davon enthalte der Bericht vom 3. Juni 2021 keine neuen Tatsachen und würde

auch keine solchen beweisen, weshalb auch die Voraussetzungen für eine

prozessuale Revision nicht gegeben seien. Der Einspracheentscheid vom 22. März

2021.

sei daher zu schützen.

2.3

Streitig und zu beantworten ist somit, ob eine Verletzung des

Gehörsanspruchs vorliegt und ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung einer

prozessualen Revision zu Recht verneinte. Zwischen den Parteien hingegen zu

Recht nicht umstritten ist, dass die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Tritt nämlich der Versicherungsträger

wie vorliegend auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht ein, ist eine Anfechtung

beim zuständigen Gericht ausgeschlossen (BGE 133 V 50, 55 E. 4.2.2).

3.

3.1

Die Garantie eines fairen Verfahrens konkretisiert sich im

Anspruch nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und beinhaltet den Anspruch sich in einem

Verfahren zu allen wesentlichen Punkten vorgängig äussern zu können und von den

Behörden sämtliche dazu notwendigen Informationen zu erhalten (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte

in der Schweiz, 4. Aufl., S. 860). Nimmt die Behörde neue Akten in das

Verfahren auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Betroffenen im

Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darüber

in Kenntnis zu setzen (vgl. hierzu BGE 124 II 132, 137 E. 2b).

3.2

Das vorliegend vom Beschwerdeführer gerügte Recht auf

Akteneinsicht ist als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller

Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt daher ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Einspracheentscheids.

Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des

Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden,

dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz

äussern kann, welche volle Kognition hat und sowohl die Tat- als auch die

Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U

152.

S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels

selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 mit

Hinweis auf BGE 116 V 187 E. 3d).

3.3

Vorliegend

wurde dem Beschwerdeführer die ärztliche Beurteilung des SUVA-Kreisarztes, Dr. F____,

vom 26. Februar 2021 (SUVA-Akte 129) vor Erlass des Einspracheentscheids vom

22.

März 2021 nicht zugestellt. Die Nichtzustellung eines Berichts im

Einspracheverfahren stellt dann keine schwere, einer Heilung nicht zugänglichen

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die der Verfügung zugrunde gelegte

Beurteilung in allen wesentlichen Punkten bestätigt wird und der Bericht keine

neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte enthält (BGE 132 V 387 E. 5.2 S. 390).

3.4

Vorliegend

nahm der Kreisarzt bereits am 11. Mai 2020 (SUVA-Akte 110), d.h. vor Erlass der

Verfügung vom 29. Mai 2018 zur Unfallkausalität der geklagten Beschwerden

Stellung. Er führt darin kurz aus, dass in der Bildgebung keine unfallkausalen

strukturellen Läsionen, dafür aber Zeichen krankhafter oder degenerativer

Veränderungen vorhanden seien. Diese Einschätzung wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens

durch eine ausführlichere kreisärztliche Stellungnahme ergänzt. An der

bisherigen Beurteilung hat sich dadurch nichts geändert. Der Bericht des

Kreisarztes vom 26. Februar 2021 hält vielmehr fest, dass sich im Vergleich zu

seinen Beurteilungen vom 25. [recte: 29.] Mai 2018 (Suva-Akte 63) und 5. Juli

2018.

(Suva-Akte 77) keine neuen Tatsachen bzw. medizinischen Informationen

vorhanden sind, sodass irgendwelche Tatsachen anders beurteilt werden müssten.

Die kreisärztlichen Ausführungen vom 29. Mai 2018 (Suva-Akte 63) und vom 5.

Juli 2018 (Suva-Akte 77) werden praktisch integral übernommen. Der

SUVA-Kreisarzt bestätigte nämlich in allen wesentlichen Punkten die der

Verfügung vom 29. Mai 2018 zugrunde gelegte Beurteilung. Sein Bericht enthält

keine neuen entscheidrelevanten Gesichtspunkte. Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2021 zutreffend ausführt, kommt dem

fraglichen Bericht lediglich ergänzende Funktion zu. An der bisherigen

Beurteilung ändert sich nichts und insofern weicht die Begründung nicht

wesentlich von den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen ab. Versicherungsinterne

Berichte, welche lediglich gestützt auf die Aktenlage erstellt worden sind,

mithin die vorhandenen Akten würdigen und keine neue medizinische Erkenntnis

oder Behauptung enthalten, kommt keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Unerheblich

ist, dass in der ärztlichen Beurteilung Bezug genommen wird auf das

zwischenzeitlich zugezogene Gutachten. Von einer schweren und unheilbaren Gehörsverletzung

ist daher nicht auszugehen, zumal auch das Interesse des Beschwerdeführers mit

Blick auf die Verfahrensökonomie nicht gänzlich aus dem Auge gelassen werden

darf (BGE 133 I 204 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell

rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide ferner in Revision gezogen

werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren

Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war. Die prozessuale Revision bezieht sich

somit auf Konstellationen der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines

Verwaltungsaktes (BSK ATSG- Flückiger,

Art. 53 N 18). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet,

auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese

aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105, 106 E. 2.1). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des

Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel

angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war

bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Art. 53 N 33).

4.2

4.2.1

Neu sind Tatsachen, die

sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen

prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der Partei, die sich auf

den (prozessualen) Revisionsgrund beruft trotz hinreichender Sorgfalt nicht

bekannt waren. Es handelt sich um so genannte «unechte Noven». (Urteil des

Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3, vgl. BGE 144 V 245 E 5.2). Nicht

in dem Sinne neu sind Tatsachen, die bei der Entscheidfällung übersehen wurden

oder lediglich eine Würdigung bekannter Tatsachen in sich schliesst (Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger (Hrsg.), Basler

Kommentar Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Flückiger, Art. 53 N 22). Für die Neuheit des Beweismittels ist einzig

entscheidend, ob es bei hinreichender Sorgfalt schon im früheren Verfahren

hätte beigebracht werden können. In diesem Zusammenhang gelten strenge

Massstäbe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E.3.3;

8C_197/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2).

4.2.2

Die neuen Tatsachen müssen

schliesslich erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche

Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei

zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.

Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen

erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im

früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers

unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670;

127.

V 353 E. 5b S. 358; Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember

2011.

E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63).

4.3

4.3.1

Aus den Akten ist zunächst ersichtlich, dass der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

12.

Juli 2019 (Suva-Akte 96) und somit während des laufenden

Einspracheverfahrens betreffend die fallabschliessende Verfügung vom 29. Mai

2018.

darüber in Kenntnis setzte, dass ein Privatgutachten hinsichtlich der

massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in

Auftrag gegeben würde (vgl. auch Anfrage zur Begutachtung vom 14. Januar 2020,

Suva-Akte 99, S. 4). Die Beschwerdegegnerin teilte hierauf mit E-Mail vom 15.

Juli 2019 (Suva-Akte 97) mit, angesichts des ausstehenden Gutachtens werde das

Verfahren bis zum Vorliegen desselben sistiert. Das im Anschluss daran erfolgte

Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2020 (Suva-Akte 99, S. 1) um Kostengutsprache

für die Privatbegutachtung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 30.

Januar 2020 (Suva-Akte 100) ab. Ferner bat sie um Mitteilung dahingehend, ob

die Privatbegutachtung trotz Ablehnung der Kostenübernahme erfolgen werde. Mit

Schreiben vom 27. Februar 2020 (Suva-Akte 101) bat die Beschwerdegegnerin

erneut um entsprechende Mitteilung bis zum 23. März 2020 und zeigte dem Beschwerdeführer

an, ohne entsprechende Auskunft die Sistierung aufzuheben und den Fall

weiterzubearbeiten. Eine (schriftliche) Reaktion des Beschwerdeführers blieb in

der Folge aus. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Begutachtung des

Beschwerdeführers durch die Experten der Universitätsklinik E____ am 24.

Februar 2020 erfolgt war (vgl. Privatgutachten vom 3. Juni 2020, Suva-Akte 117).

4.3.1

4.3.2

Unter Würdigung des massgeblichen Sachverhaltes (E. 4.3.1.) ist

festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen wäre,

die Beschwerdegegnerin innerhalb der angesetzten Frist bis zum 23. März 2020

über die erfolgte Begutachtung vom 24. Februar 2020 zu orientieren. Eine

entsprechende Mitteilung des Beschwerdeführers betreffend die erfolgte

Begutachtung vom 24. Februar 2020 hätte eine weitergehende Verfahrenssistierung

bis zum Vorliegen des Privatgutachtens zur Folge gehabt, sodass das Gutachten

der Universitätsklinik E____ bei hinreichender Sorgfalt als Beweismittel

bereits in das ursprüngliche Einspracheverfahren hätte eingebracht werden

können (vgl. E. 4.1. hiervor) und eine auf dem Privatgutachten basierende

Argumentationslinie auch in einem zu erhebenden Beschwerdeverfahren hätte verfolgt

werden können. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und zur Klärung des

Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen

unmöglich war, Tatsachen und Beweismittel im früheren Verfahren beizubringen,

ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen und vorliegend – wie dargestellt - zu

verneinen. So vermag der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare und überzeugende

Begründung darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die

entsprechenden Vorkehrungen zu treffen um das Gutachten der Universitätsklinik E____

bereits in das ursprüngliche Verfahren einzubringen. Die

prozessuale Revision hat namentlich nicht den Zweck, die nachträgliche

Korrektur einer prozessualen Nachlässigkeit zu ermöglichen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E.3.3; 8C_197/2013 vom 28. Mai

2013.

E. 2.2). Dies käme einer nicht zulässigen Erweiterung der Beschwerdefrist

gleich. Eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG scheidet daher vorliegend bereits

unter diesem Gesichtspunkt aus.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: