UV.2021.12
Keine weiteren Leistungen mangels adäquater Kausalität
22. Dezember 2021Deutsch33 min
diagnostizierten ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine AC-Gelenksluxation sowie
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.12
Einspracheentscheid vom 31. März
2021
Keine weiteren Leistungen mangels
adäquater Kausalität
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1986 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Januar
2016 auf Abruf bei der Firma C____ als Mitarbeiter im Transport (Arbeitsvertrag
vom 1. Januar 2016, SUVA-Akte 13) und war infolgedessen bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 1. Mai 2016 erlitt
er einen Autounfall (Schadenmeldung UVG vom 24. Mai 2016,
SUVA-Akte 3). Die erstbehandelnden Ärzte und Ärztinnen im D____spital [...]
diagnostizierten ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine AC-Gelenksluxation sowie
multiple Kontusionen und Exkoriationen (Bericht vom 2. Mai 2016,
SUVA-Akte 31, S. 3 ff.). Infolge des Unfalls wurde dem
Beschwerdeführer von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. z.B. Arztzeugnisse SUVA-Akte 9 sowie
Unfallscheine, SUVA-Akten 165 und 238). Die Beschwerdegegnerin erbrachte
die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld als
Unfallversicherung (vgl. z.B. Kostengutsprachen vom 16. Juni 2016,
SUVA-Akten 23, 24 und 27, sowie Schreiben vom 16. Juni 2016 an den
Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin, SUVA-Akten 25 und 26).
b)
In einem Schreiben vom 30. September 2020 bat die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) einen
Antrag zur Wiederaufnahme von Integrationsmassnahmen zu stellen, und
informierte ihn, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Leistungen der
Unfallversicherung seit längerer Zeit nicht mehr gegeben seien. Um eine gute
Koordination mit der IV sicherzustellen, werde sie diese erst per
30. November 2020 einstellen. Sie empfehle dem Beschwerdeführer die
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (SUVA-Akte 300). Am 26. Oktober
2020 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann, dass seine Versicherungsleistungen
per 30. November 2020 eingestellt würden, da die noch beklagten
Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und auch der adäquate
Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Aus demselben Grund habe er auch keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung
(SUVA-Akte 305). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
seinen Rechtsvertreter, am 26. November 2020 Einsprache
(SUVA-Akte 308). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2021
(SUVA-Akte 324) hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin an ihrer Verfügung
fest.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2020, sowie der Einspracheentscheid vom
31.
März 2021 seien aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen.
3.
Dem
Beschwerdeführer sei eine volle Invalidenrente zuzusprechen.
4.
Eventualiter: Der
Fall sei zur Abklärung der weiteren Leistungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführe
die unentgeltliche Prozessführung mit B____, als Vertreter.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli
2021.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Am 22. Juli 2021 verfügt die Instruktionsrichterin unter anderem den
Beizug der IV-Akten. Die IV-Stelle Basel-Stadt lässt diese dem Gericht mit
Schreiben vom 29. Juli 2021 zukommen. Die Instruktionsrichterin informiert
die Parteien daraufhin über die Möglichkeit, bei der Gerichtskanzlei in die
IV-Akten Einsicht zu nehmen (Verfügung vom 3. August 2021).
d)
Mit Replik vom 4. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Rechtsbegehren fest und stellt zusätzlich das neue Rechtsbegehren,
im Falle einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin sei diese zu verpflichten,
die gesetzlichen Leistungen rückwirkend auf den 30.11.2020 wiederaufzunehmen.
Unter o/e-Kostenfolge.
e)
Der Beschwerdeführer lässt sich mit Triplik vom 14. Dezember 2021
ein weiteres Mal vernehmen. Dabei hält er an seinen bisher gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, auf die in der Replik
gestellten Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, ist ihr insoweit Recht zu
geben, als gemäss der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das von der
Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2021 vom
6.
Oktober 2021 E. 3.2.) ein zweiter Schriftenwechsel nicht dazu
dient, Anträge und Rügen vorzutragen, die bereits in der Beschwerde hätten
gestellt werden können. Dies würde eine Erstreckung der gesetzlichen
Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 30 Abs. 1 ATSG) bedeuten, was (so
das Bundesgericht) nicht angeht. Vorliegend wird mit der Replik aber nicht
eigentlich etwas Neues geltend gemacht. Schon gemäss den Rechtsbegehren in der
Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Leistungen über
den 30. November 2020 hinaus sowie eventualiter die Rückweisung der Sache
zu weiteren Abklärungen. Zudem ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die
Parteibegehren gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid
zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen,
als sie verlangt hat (vorausgesetzt ist, dass die Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde erhalten; vgl. Art. 61
lit. d ATSG). Mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei im Falle
einer Rückweisung der Sache zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen
rückwirkend auf den 30. November 2020 wiederaufzunehmen, wird somit nichts
Neues beantragt. Was das Begehren betrifft, die Beschwerde sei «unter
o/e-Kostenfolge» gutzuheissen, sei darauf hingewiesen, dass die Frage der
ordentlichen Kosten in Art. 60 lit. fbis ATSG geregelt
wird. Dass die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat, welche vom Versicherungsgericht festgelegt wird,
ergibt sich aus Art. 61 lit. g ATSG. Die Kostenverlegung wird vom Sozialversicherungsgericht
folglich auch ohne entsprechendes Rechtsbegehren vorgenommen.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die vom Beschwerdeführer
weiterhin beklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Beim
Autounfall des Beschwerdeführers habe es sich um einen mittelschweren Unfall im
engeren Sinne gehandelt. Die psychisch bedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers erwiesen sich aber im Rahmen einer Adäquanzprüfung als nicht
mehr unfallkausal. Die Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer seien
somit zu Recht per 30. November 2020 eingestellt worden. In medizinischer
Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen
der versicherungsinternen Ärzte ab.
2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege auch heute
noch eine objektivierbare strukturelle Läsion im Sinne eines psychoorganischen
Syndroms vor. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht
gelungen, den Wegfall aller Unfallfolgen nachzuweisen. Der Unfall sei zudem als
mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen und im Rahmen
einer entsprechenden Prüfung sei die adäquate Kausalität zu bejahen. Der
Beschwerdeführer habe daher über den 30. November 2020 hinaus Anspruch auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere
vor, es sei ein Gutachten über das Vorliegen eines psychoorganischen Syndroms
anzuordnen.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen an den
Beschwerdeführer zu Recht per 30. November 2020 eingestellt hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2).
Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109,
114.
E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet
werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere
Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine
unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl.
auch Rumo-Jungo/Holzer,
Art. 10, S. 101). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt
sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung
(Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Kann von der Fortsetzung
der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19
Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von
Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach
Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine
Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt
an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115
E. 4.2).
3.2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein
natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177,
181.
E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung
sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater
Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181
E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu
differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma
äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht
der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133,
140.
E. 6c/aa zur Anwendung. Hat die versicherte Person jedoch eine der
erwähnten Verletzungen erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigung zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den
Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls
die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa aufgestellten Grundsätze massgebend.
Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach den gemäss der
sogenannten "HWS-Praxis" in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und BGE 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten und in BGE 134 V 109, 127 ff.
E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb
und Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1).
Sowohl bei der Anwendung der "Psycho-Praxis" als auch der
"HWS-Praxis" ist bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).
3.3
3.3.1
Im
Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das
Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es liegt im
Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu
befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der
Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.3.2
Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass
deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine
Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch
nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen
Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines
externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung.
Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468.
E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom
28.
August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um
Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher
Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162
E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar
2019.
E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4,
9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom
19.
Dezember 2011 E. 4.1).
4.
4.1
Wie unter E. 2.1. erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin
in medizinischer Hinsicht auf die Berichte der medizinischen Spezialisten der
Suva Versicherungsmedizin.
4.2
4.2.1
In chirurgischer Hinsicht, bzw. bezüglich der beim
Autounfall erlittenen Schulterverletzungen stellte die Beschwerdegegnerin auf
den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Chirurgie, SUVA Basel,
Versicherungsmedizin, vom 5. Dezember 2019 (SUVA-Akte 263) ab. Darin
hielt Dr. med. E____ fest, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen eines
Autounfalles als Beifahrer am 1. Mai 2016 ein Schädelhirntrauma mit
Subduralhämatom und Mikroblutungen links parietal sowie rechts occipital, eine
AC-Luxation Typ Rockwood II rechts mit multiplen Kontusionen und
Exkoriationen zugezogen. Bezüglich der AC-Gelenksluxation Typ Rockwood II
rechts und den multiplen Kontusionen bzw. Exkoriationen sei der medizinische
Endzustand erreicht. Erfahrungsgemäss heile eine AC-Gelenksluxation Typ
Rockwood II innerhalb von vier bis sechs Monaten folgenlos aus. Die Folgen
von Exkoriationen und Kontusionen seien nach vier bis sechs Wochen nicht mehr
als relevant zu betrachten. Da bereits in der Kreisarztuntersuchung von Dr.
med. F____, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 17. Mai 2017 (SUVA-Akte 133)
ein beschwerdearmer Verlauf hinsichtlich der rechten Schulter beschrieben
worden sei und keine nachfolgenden ärztlichen Berichte bezüglich des rechten
AC-Gelenkes vorlägen, gehe er davon aus, dass diese Verletzung folgenlos
ausgeheilt sei. Es ergebe sich somit für die rechte Schulter keine zeitliche
oder belastungsmässige Einschränkung. Bereits in der Kreisarztuntersuchung vom
17.
Mai 2017 habe keine namhafte Funktionseinschränkung oder Instabilität
des AC-Gelenkes vorgelegen. Folglich sei keine Integritätsentschädigung
geschuldet (SUVA-Akte 263, S. 4 f.).
4.2.2
Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Insbesondere, da
der Kreisarzt Dr. med. F____ im zitierten Bericht vom 17. Mai 2017
schon erwähnt hatte, dass von Seiten der rechten Schulter eher wenig
Beschwerden bestünden und er denke, dass konservativ verblieben werden und die
Behandlung der rechten Schulter in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne (SUVA-Akte 133,
S. 5). Der Beschwerdeführer kritisiert diese Beurteilung anlässlich des
Gerichtsverfahrens ebenfalls nicht. Da keine Zweifel an der Zuverlässigkeit
dieses Berichtes bestehen, kann darauf abgestellt werden (vgl. E. 3.3.2).
4.3
4.3.1
In neurologischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin
auf den Bericht von Dr. med. G____, Facharzt FMH für Neurologie, SUVA,
Versicherungsmedizin, vom 27. Januar 2020 (SUVA-Akte 268) ab. In
diesem führte Dr. med. G____ aus, der Beschwerdeführer habe sich durch den
Unfall vom 1. Mai 2016 eine Kopfverletzung mit zeitverzögert diagnostiziertem
subduralem/epiduralem Hämatom links frontal zugezogen, welches sich unter
konservativer Therapie regelrecht zurückgebildet habe. MR bilddiagnostisch sei
zudem eine bleibende Scherverletzung rechts okzipital nachweisbar. Eine initial
mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung habe sich gemäss lic. phil. H____,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und für Psychotherapie FSP, bis Ende
Mai 2017 zurückgebildet. Durch den Neurologen PD Dr. med. I____,
Neurologie J____ Spital, sei nach der Untersuchung am 9. September 2019
festgestellt worden, dass keine neurologische Funktionseinschränkung und kein
wesentliches formal kognitives Defizit mehr vorgelegen hätten, welche direkt
auf den Unfall zurückzuführen wären. Aus neurologischer Sicht liege der medizinische
Endzustand vor und es lägen keine unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen
mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr vor. Auch
ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden sei nicht gegeben (SUVA-Akte 268,
S. 7 f.).
4.3.2
Auch die Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ sind
nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung der sich in den Akten
befindlichen Berichte von PD Dr. med. I____.
In seinem Bericht vom 10. September 2019 (SUVA-Akte 253)
führte PD Dr. med. I____ folgende Diagnosen auf:
Schädelhirntrauma
am 1. Mai 2016
-
im cMRT vom
22.
Juni 2016 u.a. intraparenchymale linksfrontale und linksparietale
sowie rechts-occipitale Mikroblutung, zudem Subduralhämatom parietal mit einer
Ausdehnung von 3 cm ohne relevanten Kompressionseffekt;
-
im letzten cMRT
vom 4. September 2019 kein Nachweis mehr von Blutungsresiduen und auch
kein Nachweis von Substanzdefekten;
-
in der aktuellen
klinisch-neurologischen Untersuchung vom 14. Juni 2019 kein
fokal-neurologisches Defizit;
-
nach IHS nicht
sicher klassifizierbare, intermittierend rechtsseitig auftretende
Kopfschmerzen;
-
neuropsychologische
Untersuchung vom 15. August 2017: «keine wesentlichen formal-kognitiven
Defizite oder Auffälligkeiten»;
-
aktenanamnestisch
(11. Juli 2018): u.a. Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.
In seiner Beurteilung erklärte er, basierend auf dem aktuellen
klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund bestehe kein fokal-neurologisches
Defizit, welches auf das Trauma zurückgeführt werden könne. In der aktuellen
Bildgebung bestehe ebenfalls kein Hinweis für eine posttraumatische
Veränderung. Aus isoliert neurologischer Sicht bestehe keine relevante
Funktionseinschränkung, ebenso bestünden keine «wesentlichen formal-kognitiven
Defizite oder Auffälligkeiten», die direkt auf das Trauma zurückgeführt werden
könnten. Inwieweit die in den Akten erwähnte posttraumatische Belastungsstörung
immer noch vorliege, sei von psychiatrischer Seite zu klären. Die Beurteilung
des Versicherungsmediziners Dr. med. G____ geht somit mit der Beurteilung
von PD Dr. med. I____ einher.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Nachgang dieser
Beurteilung festgestellt worden sei, dass noch Einblutungsrückstände sichtbar
seien. Dies trifft grundsätzlich zu. Dem Nachtrag von PD Dr. med. K____, [...],
vom 16. April 2021 in seinem Bericht vom 4. Juni 2016 (Beilage des
Beschwerdeführers [BB] 10) ist zu entnehmen, dass dieser bei der
nochmaligen Durchsicht der am 4. Juni 2019 erstellten MRT-Bilder des
Neurocraniums zwei «punktförmige Suszeptibilitätsartefakte auf der SWI, am
ehesten entsprechend Hämosiderinablagerungen rechts okzipital in sub- bis
juxtakortikaler Lokalisation» festgestellt hatte. Dazu hielt er fest, die
Befunde seien vereinbar mit einer Mikrohämorrhagie. Darum herum gebe es keine
Gliose oder kortikalen Defekte. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
daraufhin kontaktierte PD Dr. med. I____ erklärte in einem Bericht vom 12. April
2021.
(BB 5), aufgrund der Feststellung von PD Dr. med. K____r, dass
bei der nochmaligen Durchsicht des MRIs vom 4. Juni 2019 nun doch zwei
sub- bis juxtakortikale Hämorrhagien rechts occipitial zu sehen seien, würde er
in seinem Arztbrief Änderungen vornehmen. Am klinisch-neurologischen
Untersuchungsbefund ändere sich nichts. Die Beurteilung würde er wie folgt
ändern: Basierend auf dem Untersuchungsbefund vom 9. September 2019
bestehe aktuell kein fokal-neurologisches Defizit, das auf das Trauma
zurückgeführt werden könne. Aus isoliert neurologischer Sicht bestehe keine relevante
Funktionseinschränkung. Inwieweit neuropsychologische Funktionseinschränkungen
oder eine durch das Trauma bedingte psychisch/psychiatrische Störung vorliege,
müsse neuropsychologisch und von psychiatrischer Seite geklärt werden. Im
Ergebnis ändert die neue Stellungnahme von PD Dr. med. I____ somit nichts
an der neurologischen Beurteilung bezogen auf die Frage, ob infolge des
Unfalles vom 1. Mai 2016 Einschränkungen fortbestehen. PD Dr. med. I____
hielt letztlich auch in seinem neuesten Bericht daran fest, dass dies –
jedenfalls aus rein neurologischer Sicht – nicht der Fall sei. Der Bericht
vermag somit ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Beurteilung durch Dr.
med. G____ zu führen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr.
med. G____ zu Recht auch auf die Beurteilung des Neuropsychologen lic.
phil. H____ per Mai 2017 verweist. Lic. phil. H____ berichtete am
15.
August 2017 (SUVA-Akte 142) über Inhalte und Stand der Therapie
sowie das Befinden des Beschwerdeführers bis Ende Mai 2017. In Bezug auf den
klinischen Befund hielt er fest, alles in Allem seien beim Beschwerdeführer
klinisch keine wesentlichen, formal-kognitiven Defizite oder Auffälligkeiten
festzustellen. Auf der psychischen Ebene hingegen habe er eine doch merkliche
Beeinträchtigung im Sinne eines "Shaken Sense of Self", respektive
einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F3.22). Beim
Beschwerdeführer lägen auch Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung
vor (vgl. SUVA-Akte 142, S. 4).
Bei den von lic. phil. H____ festgestellten Diagnosen handelt
es sich ausschliesslich um solche psychiatrischer und nicht um solche
neuropsychologischer Art. Insgesamt hat der Neurologe der Versicherungsmedizin
der SUVA somit unter Berücksichtigung der Vorakten eine nachvollziehbare
Schlussfolgerung getätigt. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen
auch nur zu geringen Zweifeln an diesen zu führen, noch ergeben sich Hinweise
aus den Akten, welche zu entsprechenden Zweifeln Anlass gäben.
Da die neurologischen und neuropsychologischen Berichte nachvollziehbar
und schlüssig sind, gibt es keine Veranlassung für die Durchführung einer
Begutachtung in dieser Hinsicht. Soweit der Beschwerdeführer die Abklärung
eines psychoorganischen Syndroms für notwendig hält, sei darauf hingewiesen,
dass sich aus den Akten (weder aus jene der Beschwerdegegnerin, noch aus jenen
der IV) keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines solchen ergeben.
4.4
In psychiatrischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die
Berichte von Dr. med. L____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, SUVA Basel, Versicherungsmedizin, ab. Dieser diagnostizierte in
seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 (SUVA-Akte 167) eine abklingende
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Ereignisfolge; nun als:
Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22). Er kam zum
Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe eine natürliche
Kausalität zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2016 und der genannten
Diagnose (SUVA-Akte 167, S. 10). Es bestünden noch relevante
behandlungsbedürftige psychische Symptome (SUVA-Akte 167, S. 11). Im
Moment sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrer
eines Kleintransporters im Rahmen eines Logistikauftrages (Möbel ausfahren und
montieren) nicht arbeitsfähig. Auch in der Vergangenheit sei er nicht
arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen (SUVA-Akte 167,
S. 12).
Aufgrund seiner psychiatrischen Untersuchung vom 16. April
2019.
stellte er nunmehr folgende Diagnosen (Bericht vom 23. Mai 2019, Suva-Akte 239,
S. 7): Verdacht auf Agoraphobie (F40.0), ängstlich vermeidende
Persönlichkeitszüge (Z73) und ein Status nach posttraumatischer
Belastungsstörung (F43.1). Er kam zum Schluss, von einer weiteren Behandlung
könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Ein
Endzustand sei eingetreten. Da sich auch neuropsychologisch keine Defizite mehr
zeigen liessen, sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (SUVA-Akte 239,
S. 8).
Im Nachgang der Untersuchung durch Dr. med. L____ ging ein
Bericht der M____ vom 22. Juni 2020 (SUVA-Akte 284) bei der
Beschwerdegegnerin ein. Der behandelnde Arzt berichtete, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem 9. April 2020 in der M____ in ambulanter
psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung befinde. Diagnosen nannte er die
Folgenden: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach dem Unfall vom
1.
Mai 2016 (ICD-10 F43.1), hochgradiger Verdacht auf dissoziativen Typ
der PTBS (nach DSM V), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine
rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1). Sodann berichtete der behandelnde Arzt über den Behandlungsverlauf
sowie die Faktoren, welche den Verlauf positiv und negativ beeinflussten. Zur
Frage des Behandlungsabschlusses hielt er fest, dass der Verlauf abgewartet
werden müsse. Im Wesentlichen dasselbe geht aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Bericht der M____ vom 11. Juni 2020 (BB 11) hervor. Dieser wurde im
selben Zeitraum verfasst, wie der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin
befindliche, erwähnte Bericht. Im Übrigen stimmt die Diagnosestellung im
Wesentlichen mit jener der N____, von fast einem Jahr davor – einzig die damals
genannte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) wurde
in den Berichten der M____ nicht unter den Diagnosen aufgeführt (vgl. Bericht der
N____ vom 11. Juli 2018, SUVA-Akte 209, S. 1, sowie Berichte der
M____ vom 22. Juni 2020, SUVA-Akte 184, S. 1, und vom
11.
Juni 2020, BB 11).
Der Bericht der M____ vom 22. Juni 2020 wurde dem
Versicherungsmediziner Dr. med. L____ vorgelegt, welcher mit Bericht vom
20.
August 2020 (SUVA-Akte 288) an seiner Beurteilung vom
23.
Mai 2019 festhielt. Dazu führte er aus, der Bericht der M____ vermöge seine
letzte Beurteilung nicht zu relativieren. Die geklagte psychische Symptomatik
sei möglicherweise natürlich kausal zum Ereignis. Eine überwiegende
Wahrscheinlichkeit bestehe nicht.
4.5
Zwischen den Beurteilungen der behandelnden Psychiater der N____ und
der M____ einerseits und von Dr. med. L____ andererseits besteht
namentlich, was das (fortwährende) Vorhandensein einer PTBS betrifft, gewisse
Divergenzen. Was die Unfallkausalität betrifft, lässt sich aus den Berichten
der beiden Kliniken nichts entnehmen. Dies gilt auch für den Bericht der M____
vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 77). Darin nannte der behandelnde Psychiater
dieselben Diagnosen wie bis anhin, berichtete aber über eine kontinuierliche
Abnahme der PTBS-Symptome. Wie sich zeigen wird, kann letztlich offenbleiben, welche
psychiatrischen Diagnosen beim Beschwerdeführer die zutreffendsten sind und,
inwiefern noch ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
1.
Mai 2016 besteht.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen noch behandlungsbedürftige
psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da
die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer
Unfallfolgen unberücksichtigt bleiben. Es sind einzig die physischen
Komponenten zu berücksichtigen, welche sich im Zeitpunkt, in welchem von einer
Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen
lassen (vgl. BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts
8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1. und 8C_465/2011 vom
7.
September 2011 E. 5.1.). Wie unter E. 4.2. und E. 4.3.
dargelegt, sind die Berichte der Ärzte der Versicherungsmedizin in den
Bereichen Neurologie und Chirurgie schlüssig und es kann darauf abstellend vom
Eintritt des medizinischen Endzustandes ausgegangen werden. Es bleiben somit
allein die psychischen Beschwerden. Dazu ist deren Adäquanz zu prüfen.
5.
5.1
Da allein die adäquate Kausalität der psychischen Unfallfolge zu
prüfen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die «Psycho-Praxis» angewendet.
5.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate
Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten
Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist
eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183
E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Massgebend für die
Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften (Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom
1.
Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, 8C_310/2010 vom 29. Juli
2010.
E. 7.1 und 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.1).
Als wichtigste Kriterien im Rahmen der Prüfung gemäss der «Psycho-Praxis»
(vgl. E. 3.2.) gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen
(somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemäss Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).
5.3
Vorliegend ist die Unfallschwere umstritten. Während die
Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgeht
(vgl. Einspracheentscheid vom 31. März 2021, SUVA-Akte 324,
S. 15), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Unfall sei als
mittelschwer, an der Grenze zu den schweren Unfällen einzuordnen (vgl.
Beschwerde, Ziff. 32).
5.4
Der Unfallhergang ist unumstritten. Der Beschwerdeführer war am
1.
Mai 2016 als Beifahrer mit drei anderen Personen zusammen in einem
Personenwagen ([...]) unterwegs. Bei einer Einmündung in die Strasse, auf
welcher sich der Wagen mit dem Beschwerdeführer befand, missachtete ein aus
dieser Einmündung kommender Fahrer die Verkehrsregelanlage und kollidierte mit
dem Auto, in welchem der Beschwerdeführer mitfuhr. Das andere Fahrzeug
(ebenfalls ein Personenwagen) fuhr frontal in die rechte Seite des [...] (vgl.
Polizeirapport vom 13. Juni 2016, SUVA-Akte 35, S. 11, und biomechanische
Kurzbeurteilung vom 3. Oktober 2016, SUVA-Akte 68, S. 3). Aus der
biomechanischen Kurzbeurteilung vom 3. Oktober 2016 geht hervor, der [...]
sei – gemäss der vorhandenen Schadenexpertise mit Bildern sowie den
schwarz-weiss Kopien der Polizeifotos – im Seitenbereich vorne rechts
hauptsächlich im Bereich des Kotflügels und der Beifahrertüre stark deformiert
worden. Der Kotflügel, die Motorhaube, die A-Säule, die Beifahrertüre, der
Radkasten und der Türschweller seien massiv gestaucht. Der Fahrzeugboden, das
Dach und der Armaturenträger seien deformiert. Die Radaufhängung vorne rechts
sei vollständig zerstört. Das ganze Fahrzeug sei verwunden und beide
Frontairbags seien ausgelöst worden. Die Experten, welche die Kurzbeurteilung
erstellten, schlossen, dass das von rechts kommende Auto in einem Winkel von
etwa 60 Grad mit einer grossen Überdeckung frontal auf die vordere rechte
Seitenpartie des [...] geprallt sei. Durch den exzentrischen Anprall habe sich
der [...] um etwa 180 Grad im Gegenuhrzeigersinn gedreht und sei in die Wiese
auf der gegenüberliegenden Strassenseite geschleudert worden. Durch den
rechtsseitigen Anprall habe das Fahrzeug, in welchem der Beschwerdeführer sass,
eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v), die hauptsächlich nach links und in
geringem Masse in Rückwärtsrichtung gewirkt habe und oberhalb eines Bereiches
von 10 bis 15 km/h gelegen habe (vgl. SUVA-Akte 68, S. 3).
5.5
Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort,
Ziff. 7.2, auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom
21.
August 2019 E. 4.2.2. In diesem beurteilte das Bundesgericht eine
Frontalkollision zweier Personenwagen, welche durch den Aufprall ins
angrenzende Wiesland geschleudert worden und dort auf ihren Rädern zum
Stillstand gekommen waren, als mittelschweren Unfall im engeren Sinne. Das
Bundesgericht verwies zudem auf verschiedene weitere Unfallhergänge, bei
welchen sich die Unfallfahrzeuge unter anderem bei Geschwindigkeiten von 80
oder 90 km/h z.B. infolge des Touchierens eines anderen Fahrzeugs oder
während der Fahrt in einer Kurve ins Schleudern kamen und sich überschlugen,
bevor sie zum Stillstand kamen. Insbesondere wies es auf sein Urteil
8C_720/2017 vom 12. März 2018 hin. In diesem beurteilte das Bundesgericht
einen Autounfall, bei welchem die versicherte Person bei einer Geschwindigkeit
von 80 km/h mit ihrem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn geriet, wo es
zunächst zu einer Streifkollision mit dem ersten entgegenkommenden und
anschliessend zu einer Frontalkollision mit dem diesem folgenden Auto gekommen
war. Das Auto der versicherten Person wurde daraufhin ins angrenzende Wiesland
geschleudert und die Airbags wurden ausgelöst. Das Bundesgericht erachtete auch
dieses Ereignis als mittelschwer im engeren Sinne (vgl. E. 4.3. des
Urteils). Insbesondere dieser Fall ist vergleichbar mit dem Autounfall des
Beschwerdeführers. Im Weiteren sei das Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010
vom 14. März 2011 erwähnt. In diesem Fall kollidierte ein
entgegenkommendes Auto frontal/seitlich versetzt mit dem mit einer
Geschwindigkeit von ca. 70 bis 75 km/h fahrenden Auto der versicherten
Person. Diese wurde von der Fahrbahn abgetrieben, überfuhr den Strassenrand,
hob ab und kam 25 Meter weiter auf einem bereits am Boden liegenden
Telefonstrommast zum Stillstand. Das Bundesgericht schloss auch in diesem Fall
auf einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne (E. 7. des Urteils).
Angesichts dieser Rechtsprechung ist der Unfall, wie von der
Beschwerdegegnerin geltend gemacht, als mittelschwer im engeren Sinne zu
beurteilen.
5.6
Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei
der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in
besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019 vom
1.
April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2.,
8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts
8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
5.7
5.7.1
Für das erste bei der
Adäquanzprüfung relevante Kriterium, jenes der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, ist die objektive
Eignung der Begleitumstände, bei der betroffenen Person psychische Abläufe in
Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden Fehlentwicklungen mitbeteiligt
sein könnten, entscheidend. Nicht massgebend ist jedoch, das subjektive
Empfinden der im Einzelfall betroffenen Person beim Unfall. Dabei ist zu
beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist, welche deshalb noch nicht für eine Bejahung des
Kriteriums ausreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom
15.
Januar 2016 E. 3.5 und 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012
E. 5.4.1 mit Hinweisen).
Dem Unfallhergang wurde im vorliegenden Fall bereits mit der
Einordnung des Ereignisses als mittelschwerer Unfall genügend Rechnung getragen.
Es gibt kein Element, das (quasi zusätzlich) dazu führen würde, dass von
besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit
des Unfalls auszugehen wäre. Beispielsweise handelte es sich nicht um eine
Massenkarambolage oder einen Unfall in einem Tunnel (vgl. die Zusammenstellung
verschiedener Urteile, in welchen besonders dramatische Begleitumstände oder
eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht wurden im Urteil des
Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit
Hinweisen) und weder der Beschwerdeführer noch seine Begleitpersonen wurden
mehrere Meter durch die Luft geschleudert (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.2.). Das subjektive
Empfinden oder ein Angstgefühl der versicherten Person ist kein Element der
Beurteilung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom
11.
September 2009 E. 5.3). Somit vermag auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Todesangst bzw. die Angst um seine
Begleitpersonen nicht zu einer Bejahung dieses Kriteriums zu führen.
5.7.2
Was das Kriterium der Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen betrifft, so wurden beim Beschwerdeführer
unmittelbar nach dem Unfall ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine
AC-Gelenksluxation Rockwood I rechts sowie multiple Kontusionen (Quetschungen)
und Exkoriationen (Hautabschürfungen) an den Händen und den Knien festgestellt.
Er wurde bereits am Tag nach dem Unfall, am 2. Mai 2016, aus dem Spital
entlassen (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 2. Mai 2016, SUVA-Akte 31,
S. 3). Erst später wurde ein subakutes Subduralhämatom DD epidurales
Hämatom mit Mikroblutungen festgestellt (vgl. Bericht des Instituts für
Radiologie des J____ Spitals vom 22. Juni 2016, SUVA-Akte 41).
Mit Blick auf die Rechtsprechung – welche dieses Kriterium
beispielsweise bei einer versicherten Person bejahte, welche aufgrund ihrer
Verletzungen noch am Unfalltag per Helikopter vom ersten behandelnden Spital in
ein anderes Spital verlegt werden und anschliessend in ein künstliches Koma
versetzt werden musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2014 vom
17.
Oktober 2014 E. 4.3.), bei einer HIV-Infektion nach dem versehentlichen
Griff in eine benutzte Spritzennadel (vgl. BGE 140 V 356, 360 ff.
E. 5.5.) oder bei zahlreichen Zahnverletzungen und eine im Verlauf
diagnostizierten Sexualfunktionsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_518/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.4.2) – erscheinen die
Verletzungen des Beschwerdeführers nicht aufgrund ihrer Schwere oder besonderen
Art als geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Offenbleiben kann –
wie sich im Folgenden zeigen wird –, ob bzw. wie die (vorübergehenden) neuropsychologischen
Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.) zu berücksichtigen sind.
Selbst wenn dieses eine Kriterium zu bejahen wäre, könnte es nicht als
besonders ausgeprägt bezeichnet werden. Ohne die Erfüllung weiterer Kriterien
würde es daher nicht zu einer Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
führen.
5.7.3
Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen
Massstab zu beurteilen. Auch Art und Intensität der Behandlung sowie der
Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist,
sind von Bedeutung. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes
gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. (Urteile
des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.4.,
8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1. und 8C_344/2013 vom
10.
Oktober 2013 E. 10). Hierbei ist zu beachten, dass bei der Adäquanzprüfung
nach der «Psycho-Praxis» einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen
sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 und Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom
25.
Juni 2014 E. 3.3).
Die Dauer der Behandlung der physischen Beschwerden des
Beschwerdeführers dauerte im vorliegenden Fall nicht ungewöhnlich lange.
Insbesondere musste er keine Operationen oder anders begründete längere
Hospitalisationen über sich ergehen lassen. Die psychiatrischen Behandlungen
sind aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Ein
psychoorganisches Syndrom, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird, wird
in den Akten nirgends erwähnt. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
physisch bedingten ärztlichen Behandlung kann somit ebenfalls nicht als erfüllt
betrachtet werden.
5.7.4
Im Wesentlichen dasselbe gilt hinsichtlich des
Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Es
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich der Heilverlauf –
insbesondere der physischen Verletzungen – als besonders schwierig gestaltet
hätte oder von erheblichen Komplikationen geprägt gewesen wäre. Dieses Kriterium
ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
5.7.5
Die Erfüllung des Kriteriums der körperlichen
Dauerschmerzen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es kann zu Recht als unumstritten
angesehen werden, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Dasselbe gilt für
das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert, und das Kriterium des Grades und der Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es erübrigt sich daher vertieft auf
diese Kriterien einzugehen.
5.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
mindestens drei der dargelegten Kriterien oder ein Kriterium ins besonders
ausgeprägter Weise erfüllt. Folglich kann kein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen den weiterhin beklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis
vom 1. Mai 2016 angenommen werden (vgl. dazu E. 5.6.). Weitere
medizinische Abklärungen sind nicht notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat den
Fall zu Recht abgeschlossen.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei ihm eine
Invalidenrente zuzusprechen.
6.2
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 des Bundesgesetz vom 20. März 1981 über
die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).
6.3
Aus neurologischer und chirurgischer Sicht wurden keine den
Beschwerdeführer in seiner Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden
Unfallfolgen mehr festgestellt (vgl. E. 4.2. und E. 4.3.). Die
fortbestehenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stehen nicht in
einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2016 (vgl.
E. 5.8.). Es besteht somit keine unfallbedingte Invalidität, weshalb die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint
hat.
7.
7.1
Die Beschwerde ist infolge der obigen Ausführungen abzuweisen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
7.3
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht
bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren
bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren
Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der
vorliegende Unfallversicherungsfall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen, namentlich der medizinischen Fragestellung
etwas komplexer und aufwändiger in der Bearbeitung. Es erscheint daher
angemessen, dem Rechtsvertreter ein um 10 % erhöhtes Honorar in Höhe von
Fr. 3’300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird Rechtsanwalt B____ ein Honorar von Fr. 3’300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
(i.V. lic. iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: