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Entscheid

UV.2021.12

Keine weiteren Leistungen mangels adäquater Kausalität

22. Dezember 2021Deutsch33 min

diagnostizierten ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine AC-Gelenksluxation sowie

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.12

Einspracheentscheid vom 31. März

2021

Keine weiteren Leistungen mangels

adäquater Kausalität

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1986 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Januar

2016 auf Abruf bei der Firma C____ als Mitarbeiter im Transport (Arbeitsvertrag

vom 1. Januar 2016, SUVA-Akte 13) und war infolgedessen bei der

Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 1. Mai 2016 erlitt

er einen Autounfall (Schadenmeldung UVG vom 24. Mai 2016,

SUVA-Akte 3). Die erstbehandelnden Ärzte und Ärztinnen im D____spital [...]

diagnostizierten ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine AC-Gelenksluxation sowie

multiple Kontusionen und Exkoriationen (Bericht vom 2. Mai 2016,

SUVA-Akte 31, S. 3 ff.). Infolge des Unfalls wurde dem

Beschwerdeführer von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. z.B. Arztzeugnisse SUVA-Akte 9 sowie

Unfallscheine, SUVA-Akten 165 und 238). Die Beschwerdegegnerin erbrachte

die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeld als

Unfallversicherung (vgl. z.B. Kostengutsprachen vom 16. Juni 2016,

SUVA-Akten 23, 24 und 27, sowie Schreiben vom 16. Juni 2016 an den

Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin, SUVA-Akten 25 und 26).

b)

In einem Schreiben vom 30. September 2020 bat die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) einen

Antrag zur Wiederaufnahme von Integrationsmassnahmen zu stellen, und

informierte ihn, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Leistungen der

Unfallversicherung seit längerer Zeit nicht mehr gegeben seien. Um eine gute

Koordination mit der IV sicherzustellen, werde sie diese erst per

30. November 2020 einstellen. Sie empfehle dem Beschwerdeführer die

Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (SUVA-Akte 300). Am 26. Oktober

2020 verfügte die Beschwerdegegnerin sodann, dass seine Versicherungsleistungen

per 30. November 2020 eingestellt würden, da die noch beklagten

Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und auch der adäquate

Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Aus demselben Grund habe er auch keinen

Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung

(SUVA-Akte 305). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch

seinen Rechtsvertreter, am 26. November 2020 Einsprache

(SUVA-Akte 308). Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2021

(SUVA-Akte 324) hielt die Beschwerdegegnerin daraufhin an ihrer Verfügung

fest.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2020, sowie der Einspracheentscheid vom

31.

März 2021 seien aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu

erbringen.

3.

Dem

Beschwerdeführer sei eine volle Invalidenrente zuzusprechen.

4.

Eventualiter: Der

Fall sei zur Abklärung der weiteren Leistungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführe

die unentgeltliche Prozessführung mit B____, als Vertreter.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli

2021.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Am 22. Juli 2021 verfügt die Instruktionsrichterin unter anderem den

Beizug der IV-Akten. Die IV-Stelle Basel-Stadt lässt diese dem Gericht mit

Schreiben vom 29. Juli 2021 zukommen. Die Instruktionsrichterin informiert

die Parteien daraufhin über die Möglichkeit, bei der Gerichtskanzlei in die

IV-Akten Einsicht zu nehmen (Verfügung vom 3. August 2021).

d)

Mit Replik vom 4. Oktober 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen

bisherigen Rechtsbegehren fest und stellt zusätzlich das neue Rechtsbegehren,

im Falle einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin sei diese zu verpflichten,

die gesetzlichen Leistungen rückwirkend auf den 30.11.2020 wiederaufzunehmen.

Unter o/e-Kostenfolge.

e)

Der Beschwerdeführer lässt sich mit Triplik vom 14. Dezember 2021

ein weiteres Mal vernehmen. Dabei hält er an seinen bisher gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. Dezember 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, auf die in der Replik

gestellten Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, ist ihr insoweit Recht zu

geben, als gemäss der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das von der

Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2021 vom

6.

Oktober 2021 E. 3.2.) ein zweiter Schriftenwechsel nicht dazu

dient, Anträge und Rügen vorzutragen, die bereits in der Beschwerde hätten

gestellt werden können. Dies würde eine Erstreckung der gesetzlichen

Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 30 Abs. 1 ATSG) bedeuten, was (so

das Bundesgericht) nicht angeht. Vorliegend wird mit der Replik aber nicht

eigentlich etwas Neues geltend gemacht. Schon gemäss den Rechtsbegehren in der

Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Leistungen über

den 30. November 2020 hinaus sowie eventualiter die Rückweisung der Sache

zu weiteren Abklärungen. Zudem ist das Sozialversicherungsgericht nicht an die

Parteibegehren gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid

zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen,

als sie verlangt hat (vorausgesetzt ist, dass die Parteien Gelegenheit zur

Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde erhalten; vgl. Art. 61

lit. d ATSG). Mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei im Falle

einer Rückweisung der Sache zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen

rückwirkend auf den 30. November 2020 wiederaufzunehmen, wird somit nichts

Neues beantragt. Was das Begehren betrifft, die Beschwerde sei «unter

o/e-Kostenfolge» gutzuheissen, sei darauf hingewiesen, dass die Frage der

ordentlichen Kosten in Art. 60 lit. fbis ATSG geregelt

wird. Dass die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf eine

Parteientschädigung hat, welche vom Versicherungsgericht festgelegt wird,

ergibt sich aus Art. 61 lit. g ATSG. Die Kostenverlegung wird vom Sozialversicherungsgericht

folglich auch ohne entsprechendes Rechtsbegehren vorgenommen.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die vom Beschwerdeführer

weiterhin beklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar. Beim

Autounfall des Beschwerdeführers habe es sich um einen mittelschweren Unfall im

engeren Sinne gehandelt. Die psychisch bedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers erwiesen sich aber im Rahmen einer Adäquanzprüfung als nicht

mehr unfallkausal. Die Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer seien

somit zu Recht per 30. November 2020 eingestellt worden. In medizinischer

Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen

der versicherungsinternen Ärzte ab.

2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege auch heute

noch eine objektivierbare strukturelle Läsion im Sinne eines psychoorganischen

Syndroms vor. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht

gelungen, den Wegfall aller Unfallfolgen nachzuweisen. Der Unfall sei zudem als

mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen einzuordnen und im Rahmen

einer entsprechenden Prüfung sei die adäquate Kausalität zu bejahen. Der

Beschwerdeführer habe daher über den 30. November 2020 hinaus Anspruch auf

Leistungen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere

vor, es sei ein Gutachten über das Vorliegen eines psychoorganischen Syndroms

anzuordnen.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen an den

Beschwerdeführer zu Recht per 30. November 2020 eingestellt hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für

zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder

teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,

S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2).

Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109,

114.

E. 4.1 mit Hinweisen).

Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet

werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der

Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere

Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine

unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl.

auch Rumo-Jungo/Holzer,

Art. 10, S. 101). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt

sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung

(Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und

8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Kann von der Fortsetzung

der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19

Abs. 1 UVG mehr erwartet werden und sind zugleich die Voraussetzungen von

Art. 21 Abs. 1 UVG (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach

Festsetzung einer Invalidenrente) nicht erfüllt, hat der Unfallversicherer keine

Heilbehandlung mehr zu übernehmen. Der obligatorische Krankenversicherer tritt

an seine Stelle (BGE 140 V 130, 132 E. 2.2 und BGE 134 V 109, 115

E. 4.2).

3.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein

natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 129 V 177,

181.

E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, er muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung

sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater

Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der

Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177, 181

E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a).

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss wie folgt zu

differenzieren: zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall

ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma

äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht

der Fall, kommt die sogenannten "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133,

140.

E. 6c/aa zur Anwendung. Hat die versicherte Person jedoch eine der

erwähnten Verletzungen erlitten, muss beurteilt werden, ob die zum typischen

Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigung zwar

teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den

Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls

die in BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa aufgestellten Grundsätze massgebend.

Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz nach den gemäss der

sogenannten "HWS-Praxis" in BGE 117 V 359, 366 E. 6a und BGE 117 V 369, 382 E. 4b festgelegten und in BGE 134 V 109, 127 ff.

E. 10.2 f. modifizierten Kriterien (BGE 127 V 102, 103 E. 5b/bb

und Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1).

Sowohl bei der Anwendung der "Psycho-Praxis" als auch der

"HWS-Praxis" ist bei der Beurteilung der adäquaten Kausalität vom

augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien beizuziehen (BGE 138 V 248, 251 E. 4., BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 und BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

3.3

3.3.1

Im

Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das

Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Es liegt im

Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu

befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der

Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.3.2

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich

festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat

und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen

Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der

Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische

Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass

deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine

Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch

nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen

Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines

externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung.

Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende

Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,

468.

E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom

28.

August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um

Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher

Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162

E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar

2019.

E. 4.2.3., 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4,

9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom

19.

Dezember 2011 E. 4.1).

4.

4.1

Wie unter E. 2.1. erwähnt, stützte sich die Beschwerdegegnerin

in medizinischer Hinsicht auf die Berichte der medizinischen Spezialisten der

Suva Versicherungsmedizin.

4.2

4.2.1

In chirurgischer Hinsicht, bzw. bezüglich der beim

Autounfall erlittenen Schulterverletzungen stellte die Beschwerdegegnerin auf

den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Chirurgie, SUVA Basel,

Versicherungsmedizin, vom 5. Dezember 2019 (SUVA-Akte 263) ab. Darin

hielt Dr. med. E____ fest, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen eines

Autounfalles als Beifahrer am 1. Mai 2016 ein Schädelhirntrauma mit

Subduralhämatom und Mikroblutungen links parietal sowie rechts occipital, eine

AC-Luxation Typ Rockwood II rechts mit multiplen Kontusionen und

Exkoriationen zugezogen. Bezüglich der AC-Gelenksluxation Typ Rockwood II

rechts und den multiplen Kontusionen bzw. Exkoriationen sei der medizinische

Endzustand erreicht. Erfahrungsgemäss heile eine AC-Gelenksluxation Typ

Rockwood II innerhalb von vier bis sechs Monaten folgenlos aus. Die Folgen

von Exkoriationen und Kontusionen seien nach vier bis sechs Wochen nicht mehr

als relevant zu betrachten. Da bereits in der Kreisarztuntersuchung von Dr.

med. F____, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 17. Mai 2017 (SUVA-Akte 133)

ein beschwerdearmer Verlauf hinsichtlich der rechten Schulter beschrieben

worden sei und keine nachfolgenden ärztlichen Berichte bezüglich des rechten

AC-Gelenkes vorlägen, gehe er davon aus, dass diese Verletzung folgenlos

ausgeheilt sei. Es ergebe sich somit für die rechte Schulter keine zeitliche

oder belastungsmässige Einschränkung. Bereits in der Kreisarztuntersuchung vom

17.

Mai 2017 habe keine namhafte Funktionseinschränkung oder Instabilität

des AC-Gelenkes vorgelegen. Folglich sei keine Integritätsentschädigung

geschuldet (SUVA-Akte 263, S. 4 f.).

4.2.2

Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Insbesondere, da

der Kreisarzt Dr. med. F____ im zitierten Bericht vom 17. Mai 2017

schon erwähnt hatte, dass von Seiten der rechten Schulter eher wenig

Beschwerden bestünden und er denke, dass konservativ verblieben werden und die

Behandlung der rechten Schulter in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne (SUVA-Akte 133,

S. 5). Der Beschwerdeführer kritisiert diese Beurteilung anlässlich des

Gerichtsverfahrens ebenfalls nicht. Da keine Zweifel an der Zuverlässigkeit

dieses Berichtes bestehen, kann darauf abgestellt werden (vgl. E. 3.3.2).

4.3

4.3.1

In neurologischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin

auf den Bericht von Dr. med. G____, Facharzt FMH für Neurologie, SUVA,

Versicherungsmedizin, vom 27. Januar 2020 (SUVA-Akte 268) ab. In

diesem führte Dr. med. G____ aus, der Beschwerdeführer habe sich durch den

Unfall vom 1. Mai 2016 eine Kopfverletzung mit zeitverzögert diagnostiziertem

subduralem/epiduralem Hämatom links frontal zugezogen, welches sich unter

konservativer Therapie regelrecht zurückgebildet habe. MR bilddiagnostisch sei

zudem eine bleibende Scherverletzung rechts okzipital nachweisbar. Eine initial

mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung habe sich gemäss lic. phil. H____,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und für Psychotherapie FSP, bis Ende

Mai 2017 zurückgebildet. Durch den Neurologen PD Dr. med. I____,

Neurologie J____ Spital, sei nach der Untersuchung am 9. September 2019

festgestellt worden, dass keine neurologische Funktionseinschränkung und kein

wesentliches formal kognitives Defizit mehr vorgelegen hätten, welche direkt

auf den Unfall zurückzuführen wären. Aus neurologischer Sicht liege der medizinische

Endzustand vor und es lägen keine unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen

mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr vor. Auch

ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden sei nicht gegeben (SUVA-Akte 268,

S. 7 f.).

4.3.2

Auch die Schlussfolgerungen von Dr. med. G____ sind

nachvollziehbar, insbesondere unter Berücksichtigung der sich in den Akten

befindlichen Berichte von PD Dr. med. I____.

In seinem Bericht vom 10. September 2019 (SUVA-Akte 253)

führte PD Dr. med. I____ folgende Diagnosen auf:

Schädelhirntrauma

am 1. Mai 2016

-

im cMRT vom

22.

Juni 2016 u.a. intraparenchymale linksfrontale und linksparietale

sowie rechts-occipitale Mikroblutung, zudem Subduralhämatom parietal mit einer

Ausdehnung von 3 cm ohne relevanten Kompressionseffekt;

-

im letzten cMRT

vom 4. September 2019 kein Nachweis mehr von Blutungsresiduen und auch

kein Nachweis von Substanzdefekten;

-

in der aktuellen

klinisch-neurologischen Untersuchung vom 14. Juni 2019 kein

fokal-neurologisches Defizit;

-

nach IHS nicht

sicher klassifizierbare, intermittierend rechtsseitig auftretende

Kopfschmerzen;

-

neuropsychologische

Untersuchung vom 15. August 2017: «keine wesentlichen formal-kognitiven

Defizite oder Auffälligkeiten»;

-

aktenanamnestisch

(11. Juli 2018): u.a. Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung.

In seiner Beurteilung erklärte er, basierend auf dem aktuellen

klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund bestehe kein fokal-neurologisches

Defizit, welches auf das Trauma zurückgeführt werden könne. In der aktuellen

Bildgebung bestehe ebenfalls kein Hinweis für eine posttraumatische

Veränderung. Aus isoliert neurologischer Sicht bestehe keine relevante

Funktionseinschränkung, ebenso bestünden keine «wesentlichen formal-kognitiven

Defizite oder Auffälligkeiten», die direkt auf das Trauma zurückgeführt werden

könnten. Inwieweit die in den Akten erwähnte posttraumatische Belastungsstörung

immer noch vorliege, sei von psychiatrischer Seite zu klären. Die Beurteilung

des Versicherungsmediziners Dr. med. G____ geht somit mit der Beurteilung

von PD Dr. med. I____ einher.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Nachgang dieser

Beurteilung festgestellt worden sei, dass noch Einblutungsrückstände sichtbar

seien. Dies trifft grundsätzlich zu. Dem Nachtrag von PD Dr. med. K____, [...],

vom 16. April 2021 in seinem Bericht vom 4. Juni 2016 (Beilage des

Beschwerdeführers [BB] 10) ist zu entnehmen, dass dieser bei der

nochmaligen Durchsicht der am 4. Juni 2019 erstellten MRT-Bilder des

Neurocraniums zwei «punktförmige Suszeptibilitätsartefakte auf der SWI, am

ehesten entsprechend Hämosiderinablagerungen rechts okzipital in sub- bis

juxtakortikaler Lokalisation» festgestellt hatte. Dazu hielt er fest, die

Befunde seien vereinbar mit einer Mikrohämorrhagie. Darum herum gebe es keine

Gliose oder kortikalen Defekte. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

daraufhin kontaktierte PD Dr. med. I____ erklärte in einem Bericht vom 12. April

2021.

(BB 5), aufgrund der Feststellung von PD Dr. med. K____r, dass

bei der nochmaligen Durchsicht des MRIs vom 4. Juni 2019 nun doch zwei

sub- bis juxtakortikale Hämorrhagien rechts occipitial zu sehen seien, würde er

in seinem Arztbrief Änderungen vornehmen. Am klinisch-neurologischen

Untersuchungsbefund ändere sich nichts. Die Beurteilung würde er wie folgt

ändern: Basierend auf dem Untersuchungsbefund vom 9. September 2019

bestehe aktuell kein fokal-neurologisches Defizit, das auf das Trauma

zurückgeführt werden könne. Aus isoliert neurologischer Sicht bestehe keine relevante

Funktionseinschränkung. Inwieweit neuropsychologische Funktionseinschränkungen

oder eine durch das Trauma bedingte psychisch/psychiatrische Störung vorliege,

müsse neuropsychologisch und von psychiatrischer Seite geklärt werden. Im

Ergebnis ändert die neue Stellungnahme von PD Dr. med. I____ somit nichts

an der neurologischen Beurteilung bezogen auf die Frage, ob infolge des

Unfalles vom 1. Mai 2016 Einschränkungen fortbestehen. PD Dr. med. I____

hielt letztlich auch in seinem neuesten Bericht daran fest, dass dies –

jedenfalls aus rein neurologischer Sicht – nicht der Fall sei. Der Bericht

vermag somit ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Beurteilung durch Dr.

med. G____ zu führen.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Bericht von Dr.

med. G____ zu Recht auch auf die Beurteilung des Neuropsychologen lic.

phil. H____ per Mai 2017 verweist. Lic. phil. H____ berichtete am

15.

August 2017 (SUVA-Akte 142) über Inhalte und Stand der Therapie

sowie das Befinden des Beschwerdeführers bis Ende Mai 2017. In Bezug auf den

klinischen Befund hielt er fest, alles in Allem seien beim Beschwerdeführer

klinisch keine wesentlichen, formal-kognitiven Defizite oder Auffälligkeiten

festzustellen. Auf der psychischen Ebene hingegen habe er eine doch merkliche

Beeinträchtigung im Sinne eines "Shaken Sense of Self", respektive

einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F3.22). Beim

Beschwerdeführer lägen auch Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung

vor (vgl. SUVA-Akte 142, S. 4).

Bei den von lic. phil. H____ festgestellten Diagnosen handelt

es sich ausschliesslich um solche psychiatrischer und nicht um solche

neuropsychologischer Art. Insgesamt hat der Neurologe der Versicherungsmedizin

der SUVA somit unter Berücksichtigung der Vorakten eine nachvollziehbare

Schlussfolgerung getätigt. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen

auch nur zu geringen Zweifeln an diesen zu führen, noch ergeben sich Hinweise

aus den Akten, welche zu entsprechenden Zweifeln Anlass gäben.

Da die neurologischen und neuropsychologischen Berichte nachvollziehbar

und schlüssig sind, gibt es keine Veranlassung für die Durchführung einer

Begutachtung in dieser Hinsicht. Soweit der Beschwerdeführer die Abklärung

eines psychoorganischen Syndroms für notwendig hält, sei darauf hingewiesen,

dass sich aus den Akten (weder aus jene der Beschwerdegegnerin, noch aus jenen

der IV) keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines solchen ergeben.

4.4

In psychiatrischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf die

Berichte von Dr. med. L____, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, SUVA Basel, Versicherungsmedizin, ab. Dieser diagnostizierte in

seinem Bericht vom 19. Oktober 2017 (SUVA-Akte 167) eine abklingende

posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Ereignisfolge; nun als:

Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22). Er kam zum

Schluss, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe eine natürliche

Kausalität zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2016 und der genannten

Diagnose (SUVA-Akte 167, S. 10). Es bestünden noch relevante

behandlungsbedürftige psychische Symptome (SUVA-Akte 167, S. 11). Im

Moment sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrer

eines Kleintransporters im Rahmen eines Logistikauftrages (Möbel ausfahren und

montieren) nicht arbeitsfähig. Auch in der Vergangenheit sei er nicht

arbeitsfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen (SUVA-Akte 167,

S. 12).

Aufgrund seiner psychiatrischen Untersuchung vom 16. April

2019.

stellte er nunmehr folgende Diagnosen (Bericht vom 23. Mai 2019, Suva-Akte 239,

S. 7): Verdacht auf Agoraphobie (F40.0), ängstlich vermeidende

Persönlichkeitszüge (Z73) und ein Status nach posttraumatischer

Belastungsstörung (F43.1). Er kam zum Schluss, von einer weiteren Behandlung

könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden. Ein

Endzustand sei eingetreten. Da sich auch neuropsychologisch keine Defizite mehr

zeigen liessen, sei keine Integritätsentschädigung geschuldet (SUVA-Akte 239,

S. 8).

Im Nachgang der Untersuchung durch Dr. med. L____ ging ein

Bericht der M____ vom 22. Juni 2020 (SUVA-Akte 284) bei der

Beschwerdegegnerin ein. Der behandelnde Arzt berichtete, dass sich der

Beschwerdeführer seit dem 9. April 2020 in der M____ in ambulanter

psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung befinde. Diagnosen nannte er die

Folgenden: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach dem Unfall vom

1.

Mai 2016 (ICD-10 F43.1), hochgradiger Verdacht auf dissoziativen Typ

der PTBS (nach DSM V), Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine

rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1). Sodann berichtete der behandelnde Arzt über den Behandlungsverlauf

sowie die Faktoren, welche den Verlauf positiv und negativ beeinflussten. Zur

Frage des Behandlungsabschlusses hielt er fest, dass der Verlauf abgewartet

werden müsse. Im Wesentlichen dasselbe geht aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten

Bericht der M____ vom 11. Juni 2020 (BB 11) hervor. Dieser wurde im

selben Zeitraum verfasst, wie der sich in den Akten der Beschwerdegegnerin

befindliche, erwähnte Bericht. Im Übrigen stimmt die Diagnosestellung im

Wesentlichen mit jener der N____, von fast einem Jahr davor – einzig die damals

genannte ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) wurde

in den Berichten der M____ nicht unter den Diagnosen aufgeführt (vgl. Bericht der

N____ vom 11. Juli 2018, SUVA-Akte 209, S. 1, sowie Berichte der

M____ vom 22. Juni 2020, SUVA-Akte 184, S. 1, und vom

11.

Juni 2020, BB 11).

Der Bericht der M____ vom 22. Juni 2020 wurde dem

Versicherungsmediziner Dr. med. L____ vorgelegt, welcher mit Bericht vom

20.

August 2020 (SUVA-Akte 288) an seiner Beurteilung vom

23.

Mai 2019 festhielt. Dazu führte er aus, der Bericht der M____ vermöge seine

letzte Beurteilung nicht zu relativieren. Die geklagte psychische Symptomatik

sei möglicherweise natürlich kausal zum Ereignis. Eine überwiegende

Wahrscheinlichkeit bestehe nicht.

4.5

Zwischen den Beurteilungen der behandelnden Psychiater der N____ und

der M____ einerseits und von Dr. med. L____ andererseits besteht

namentlich, was das (fortwährende) Vorhandensein einer PTBS betrifft, gewisse

Divergenzen. Was die Unfallkausalität betrifft, lässt sich aus den Berichten

der beiden Kliniken nichts entnehmen. Dies gilt auch für den Bericht der M____

vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 77). Darin nannte der behandelnde Psychiater

dieselben Diagnosen wie bis anhin, berichtete aber über eine kontinuierliche

Abnahme der PTBS-Symptome. Wie sich zeigen wird, kann letztlich offenbleiben, welche

psychiatrischen Diagnosen beim Beschwerdeführer die zutreffendsten sind und,

inwiefern noch ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom

1.

Mai 2016 besteht.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen noch behandlungsbedürftige

psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da

die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer

Unfallfolgen unberücksichtigt bleiben. Es sind einzig die physischen

Komponenten zu berücksichtigen, welche sich im Zeitpunkt, in welchem von einer

Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen

lassen (vgl. BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts

8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1. und 8C_465/2011 vom

7.

September 2011 E. 5.1.). Wie unter E. 4.2. und E. 4.3.

dargelegt, sind die Berichte der Ärzte der Versicherungsmedizin in den

Bereichen Neurologie und Chirurgie schlüssig und es kann darauf abstellend vom

Eintritt des medizinischen Endzustandes ausgegangen werden. Es bleiben somit

allein die psychischen Beschwerden. Dazu ist deren Adäquanz zu prüfen.

5.

5.1

Da allein die adäquate Kausalität der psychischen Unfallfolge zu

prüfen ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die «Psycho-Praxis» angewendet.

5.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate

Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten

Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist

eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183

E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Massgebend für die

Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei

entwickelnden Kräften (Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2011 vom

1.

Dezember 2011 E. 3.1 mit Hinweisen, 8C_310/2010 vom 29. Juli

2010.

E. 7.1 und 8C_246/2009 vom 6. April 2010 E. 5.1).

Als wichtigste Kriterien im Rahmen der Prüfung gemäss der «Psycho-Praxis»

(vgl. E. 3.2.) gelten besonders dramatische Begleitumstände oder besondere

Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen

(somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemäss Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen; eine ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; (körperliche) Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen, sowie der Grad und die Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177, 184 E. 4.1).

5.3

Vorliegend ist die Unfallschwere umstritten. Während die

Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne ausgeht

(vgl. Einspracheentscheid vom 31. März 2021, SUVA-Akte 324,

S. 15), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, der Unfall sei als

mittelschwer, an der Grenze zu den schweren Unfällen einzuordnen (vgl.

Beschwerde, Ziff. 32).

5.4

Der Unfallhergang ist unumstritten. Der Beschwerdeführer war am

1.

Mai 2016 als Beifahrer mit drei anderen Personen zusammen in einem

Personenwagen ([...]) unterwegs. Bei einer Einmündung in die Strasse, auf

welcher sich der Wagen mit dem Beschwerdeführer befand, missachtete ein aus

dieser Einmündung kommender Fahrer die Verkehrsregelanlage und kollidierte mit

dem Auto, in welchem der Beschwerdeführer mitfuhr. Das andere Fahrzeug

(ebenfalls ein Personenwagen) fuhr frontal in die rechte Seite des [...] (vgl.

Polizeirapport vom 13. Juni 2016, SUVA-Akte 35, S. 11, und biomechanische

Kurzbeurteilung vom 3. Oktober 2016, SUVA-Akte 68, S. 3). Aus der

biomechanischen Kurzbeurteilung vom 3. Oktober 2016 geht hervor, der [...]

sei – gemäss der vorhandenen Schadenexpertise mit Bildern sowie den

schwarz-weiss Kopien der Polizeifotos – im Seitenbereich vorne rechts

hauptsächlich im Bereich des Kotflügels und der Beifahrertüre stark deformiert

worden. Der Kotflügel, die Motorhaube, die A-Säule, die Beifahrertüre, der

Radkasten und der Türschweller seien massiv gestaucht. Der Fahrzeugboden, das

Dach und der Armaturenträger seien deformiert. Die Radaufhängung vorne rechts

sei vollständig zerstört. Das ganze Fahrzeug sei verwunden und beide

Frontairbags seien ausgelöst worden. Die Experten, welche die Kurzbeurteilung

erstellten, schlossen, dass das von rechts kommende Auto in einem Winkel von

etwa 60 Grad mit einer grossen Überdeckung frontal auf die vordere rechte

Seitenpartie des [...] geprallt sei. Durch den exzentrischen Anprall habe sich

der [...] um etwa 180 Grad im Gegenuhrzeigersinn gedreht und sei in die Wiese

auf der gegenüberliegenden Strassenseite geschleudert worden. Durch den

rechtsseitigen Anprall habe das Fahrzeug, in welchem der Beschwerdeführer sass,

eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v), die hauptsächlich nach links und in

geringem Masse in Rückwärtsrichtung gewirkt habe und oberhalb eines Bereiches

von 10 bis 15 km/h gelegen habe (vgl. SUVA-Akte 68, S. 3).

5.5

Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort,

Ziff. 7.2, auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2019 vom

21.

August 2019 E. 4.2.2. In diesem beurteilte das Bundesgericht eine

Frontalkollision zweier Personenwagen, welche durch den Aufprall ins

angrenzende Wiesland geschleudert worden und dort auf ihren Rädern zum

Stillstand gekommen waren, als mittelschweren Unfall im engeren Sinne. Das

Bundesgericht verwies zudem auf verschiedene weitere Unfallhergänge, bei

welchen sich die Unfallfahrzeuge unter anderem bei Geschwindigkeiten von 80

oder 90 km/h z.B. infolge des Touchierens eines anderen Fahrzeugs oder

während der Fahrt in einer Kurve ins Schleudern kamen und sich überschlugen,

bevor sie zum Stillstand kamen. Insbesondere wies es auf sein Urteil

8C_720/2017 vom 12. März 2018 hin. In diesem beurteilte das Bundesgericht

einen Autounfall, bei welchem die versicherte Person bei einer Geschwindigkeit

von 80 km/h mit ihrem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn geriet, wo es

zunächst zu einer Streifkollision mit dem ersten entgegenkommenden und

anschliessend zu einer Frontalkollision mit dem diesem folgenden Auto gekommen

war. Das Auto der versicherten Person wurde daraufhin ins angrenzende Wiesland

geschleudert und die Airbags wurden ausgelöst. Das Bundesgericht erachtete auch

dieses Ereignis als mittelschwer im engeren Sinne (vgl. E. 4.3. des

Urteils). Insbesondere dieser Fall ist vergleichbar mit dem Autounfall des

Beschwerdeführers. Im Weiteren sei das Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010

vom 14. März 2011 erwähnt. In diesem Fall kollidierte ein

entgegenkommendes Auto frontal/seitlich versetzt mit dem mit einer

Geschwindigkeit von ca. 70 bis 75 km/h fahrenden Auto der versicherten

Person. Diese wurde von der Fahrbahn abgetrieben, überfuhr den Strassenrand,

hob ab und kam 25 Meter weiter auf einem bereits am Boden liegenden

Telefonstrommast zum Stillstand. Das Bundesgericht schloss auch in diesem Fall

auf einen mittelschweren Unfall im engeren Sinne (E. 7. des Urteils).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist der Unfall, wie von der

Beschwerdegegnerin geltend gemacht, als mittelschwer im engeren Sinne zu

beurteilen.

5.6

Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei

der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in

besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019 vom

1.

April 2019 E. 4.2., 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2.,

8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts

8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

5.7

5.7.1

Für das erste bei der

Adäquanzprüfung relevante Kriterium, jenes der besonders dramatischen

Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, ist die objektive

Eignung der Begleitumstände, bei der betroffenen Person psychische Abläufe in

Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden Fehlentwicklungen mitbeteiligt

sein könnten, entscheidend. Nicht massgebend ist jedoch, das subjektive

Empfinden der im Einzelfall betroffenen Person beim Unfall. Dabei ist zu

beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse

Eindrücklichkeit eigen ist, welche deshalb noch nicht für eine Bejahung des

Kriteriums ausreichen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom

15.

Januar 2016 E. 3.5 und 8C_90/2012 vom 12. Dezember 2012

E. 5.4.1 mit Hinweisen).

Dem Unfallhergang wurde im vorliegenden Fall bereits mit der

Einordnung des Ereignisses als mittelschwerer Unfall genügend Rechnung getragen.

Es gibt kein Element, das (quasi zusätzlich) dazu führen würde, dass von

besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit

des Unfalls auszugehen wäre. Beispielsweise handelte es sich nicht um eine

Massenkarambolage oder einen Unfall in einem Tunnel (vgl. die Zusammenstellung

verschiedener Urteile, in welchen besonders dramatische Begleitumstände oder

eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht wurden im Urteil des

Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit

Hinweisen) und weder der Beschwerdeführer noch seine Begleitpersonen wurden

mehrere Meter durch die Luft geschleudert (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.2.). Das subjektive

Empfinden oder ein Angstgefühl der versicherten Person ist kein Element der

Beurteilung dieses Kriteriums (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom

11.

September 2009 E. 5.3). Somit vermag auch die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Todesangst bzw. die Angst um seine

Begleitpersonen nicht zu einer Bejahung dieses Kriteriums zu führen.

5.7.2

Was das Kriterium der Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen betrifft, so wurden beim Beschwerdeführer

unmittelbar nach dem Unfall ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine

AC-Gelenksluxation Rockwood I rechts sowie multiple Kontusionen (Quetschungen)

und Exkoriationen (Hautabschürfungen) an den Händen und den Knien festgestellt.

Er wurde bereits am Tag nach dem Unfall, am 2. Mai 2016, aus dem Spital

entlassen (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 2. Mai 2016, SUVA-Akte 31,

S. 3). Erst später wurde ein subakutes Subduralhämatom DD epidurales

Hämatom mit Mikroblutungen festgestellt (vgl. Bericht des Instituts für

Radiologie des J____ Spitals vom 22. Juni 2016, SUVA-Akte 41).

Mit Blick auf die Rechtsprechung – welche dieses Kriterium

beispielsweise bei einer versicherten Person bejahte, welche aufgrund ihrer

Verletzungen noch am Unfalltag per Helikopter vom ersten behandelnden Spital in

ein anderes Spital verlegt werden und anschliessend in ein künstliches Koma

versetzt werden musste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2014 vom

17.

Oktober 2014 E. 4.3.), bei einer HIV-Infektion nach dem versehentlichen

Griff in eine benutzte Spritzennadel (vgl. BGE 140 V 356, 360 ff.

E. 5.5.) oder bei zahlreichen Zahnverletzungen und eine im Verlauf

diagnostizierten Sexualfunktionsstörung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_518/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.4.2) – erscheinen die

Verletzungen des Beschwerdeführers nicht aufgrund ihrer Schwere oder besonderen

Art als geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Offenbleiben kann –

wie sich im Folgenden zeigen wird –, ob bzw. wie die (vorübergehenden) neuropsychologischen

Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.) zu berücksichtigen sind.

Selbst wenn dieses eine Kriterium zu bejahen wäre, könnte es nicht als

besonders ausgeprägt bezeichnet werden. Ohne die Erfüllung weiterer Kriterien

würde es daher nicht zu einer Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

führen.

5.7.3

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der

physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen

Massstab zu beurteilen. Auch Art und Intensität der Behandlung sowie der

Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist,

sind von Bedeutung. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes

gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen. (Urteile

des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.4.,

8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1. und 8C_344/2013 vom

10.

Oktober 2013 E. 10). Hierbei ist zu beachten, dass bei der Adäquanzprüfung

nach der «Psycho-Praxis» einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen

sind (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 und Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 vom

25.

Juni 2014 E. 3.3).

Die Dauer der Behandlung der physischen Beschwerden des

Beschwerdeführers dauerte im vorliegenden Fall nicht ungewöhnlich lange.

Insbesondere musste er keine Operationen oder anders begründete längere

Hospitalisationen über sich ergehen lassen. Die psychiatrischen Behandlungen

sind aufgrund der dargelegten Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen. Ein

psychoorganisches Syndrom, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird, wird

in den Akten nirgends erwähnt. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der

physisch bedingten ärztlichen Behandlung kann somit ebenfalls nicht als erfüllt

betrachtet werden.

5.7.4

Im Wesentlichen dasselbe gilt hinsichtlich des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen. Es

ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sich der Heilverlauf –

insbesondere der physischen Verletzungen – als besonders schwierig gestaltet

hätte oder von erheblichen Komplikationen geprägt gewesen wäre. Dieses Kriterium

ist somit ebenfalls nicht erfüllt.

5.7.5

Die Erfüllung des Kriteriums der körperlichen

Dauerschmerzen macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es kann zu Recht als unumstritten

angesehen werden, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Dasselbe gilt für

das Kriterium einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen

erheblich verschlimmert, und das Kriterium des Grades und der Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es erübrigt sich daher vertieft auf

diese Kriterien einzugehen.

5.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht

mindestens drei der dargelegten Kriterien oder ein Kriterium ins besonders

ausgeprägter Weise erfüllt. Folglich kann kein adäquater Kausalzusammenhang

zwischen den weiterhin beklagten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis

vom 1. Mai 2016 angenommen werden (vgl. dazu E. 5.6.). Weitere

medizinische Abklärungen sind nicht notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat den

Fall zu Recht abgeschlossen.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es sei ihm eine

Invalidenrente zuzusprechen.

6.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der

Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid

(Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 des Bundesgesetz vom 20. März 1981 über

die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]).

6.3

Aus neurologischer und chirurgischer Sicht wurden keine den

Beschwerdeführer in seiner Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden

Unfallfolgen mehr festgestellt (vgl. E. 4.2. und E. 4.3.). Die

fortbestehenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers stehen nicht in

einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2016 (vgl.

E. 5.8.). Es besteht somit keine unfallbedingte Invalidität, weshalb die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint

hat.

7.

7.1

Die Beschwerde ist infolge der obigen Ausführungen abzuweisen.

7.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

7.3

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren

bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in

Höhe von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der

vorliegende Unfallversicherungsfall ist in Bezug auf die sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen, namentlich der medizinischen Fragestellung

etwas komplexer und aufwändiger in der Bearbeitung. Es erscheint daher

angemessen, dem Rechtsvertreter ein um 10 % erhöhtes Honorar in Höhe von

Fr. 3’300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird Rechtsanwalt B____ ein Honorar von Fr. 3’300.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: