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Entscheid

UV.2021.13

Einstellung der Versicherungsleistungen; Kausalzusammenhang

26. Juli 2022Deutsch31 min

dem rechten Auge suchte er am 25. August 2020 die Interdisziplinäre Notfallstation

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.13

Einspracheentscheid vom 15. April

2021

Einstellung der Versicherungsleistungen;

Kausalzusammenhang

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1984, war seit dem

2. März 2020 über die C____ AG als Hilfskraft bei der D____ Schweiz

AG (Verpackung Rohpökelwaren) im Einsatz (vgl. SUVA-Akte 3) und in dieser

Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

unfallversichert. Am 24. August 2020 kollidierte er in der Produktionshalle der

D____ Schweiz AG mit einem Flurförderfahrzeug (vgl. die Schadenmeldung

[SUVA-Akte 1]; siehe auch die Angaben des Beschwerdeführers [SUVA-Akte 19, S.

1]). Er stiess dabei gemäss seinen Angaben mit dem Kopf rechts an einer Palette

an. Wegen Kopfschmerzen über der rechten Schläfe und verschwommenem Sehen auf

dem rechten Auge suchte er am 25. August 2020 die Interdisziplinäre Notfallstation

des E____spitals [...] auf. Die CT-Aufnahme des Schädels zeigte einen nicht

eruptierten Zahn Regio 13. Eine intrakranielle Blutung oder Fraktur des

Schädels oder des Gesichtsschädels war nicht feststellbar. Die Diagnose lautete

auf "Verdacht auf Commotio und Lockerung Zahn Regio 13" (vgl. das

Arztzeugnis UVG [SUVA-Akte 24]; siehe auch den Austrittsbericht des E____spitals

vom 25. August 2020 [SUVA-Akte 28]). Am 27. August 2020 wurde überdies

ein MRI des Neurokraniums vorgenommen. Dieses brachte keinen Hinweis auf eine

entzündliche und/oder traumatische Verletzung des Nervus opticus rechts und

keinen Hinweis auf ein intraorbitales Hämatom (vgl. SUVA-Akte 39, S. 5).

b) Wegen persistierender Beschwerden (insb.

Kopfschmerzen, Sehstörung rechts) wurde dem Beschwerdeführer von seinem

Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. SUVA-Akten 2, S. 2) und

es fanden diverse neurologische und augenärztliche Abklärungen und Kontrollen

statt (vgl. u.a. den Bericht des E____spitals, interner Konsiliardienst, vom

24. September 2020 [SUVA-Akte 66], den Bericht des E____spitals, F____klinik,

vom 10. September 2020 [SUVA-Akte 35], den Bericht des E____spitals, F____klinik,

vom 23. September 2020 [SUVA-Akte 34], den Bericht des E____spitals, F____klinik,

vom 22. Oktober 2020 [SUVA-Akte 54], den Bericht des E____spitals,

Neurologie, vom 19. November 2020 [SUVA-Akte 87] und den Bericht des E____spitals,

G____Klinik, vom 28. Dezember 2020 [SUVA-Akte 86]). Die SUVA richtete in

Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der

Heilbehandlung auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 26; siehe auch SUVA-Akten 12, 15 und

59).

c) Am 5. Januar 2021 äusserte sich der Kreisarzt zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er machte geltend, bei nicht nachgewiesenen

Unfallfolgen lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erklären

(vgl. SUVA-Akte 90, S. 2). Am 29. Januar 2021 nahm Dr. H____, Facharzt für

Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, Stellung. Er erachtete eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls als nicht gegeben (vgl. SUVA-Akte

94). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.

Februar 2021 mit, man gehe davon aus, dass er ab dem 22. Februar 2021 wieder

über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfüge. Dementsprechend werde man die

Taggeldleistungen per 21. Februar 2021 einstellen (vgl. SUVA-Akte 95). Damit

zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. die Aktennotizen vom

5. und 8. Februar 2021 [SUVA-Akten 97 und 99]; siehe auch das Schreiben vom 15.

Februar 2021 [SUVA-Akte 105]). Die SUVA holte bei Dr. H____ die Beurteilung vom

12. März 2021 (SUVA-Akte 124) und bei Dr. I____, Facharzt für Neurologie, die

Beurteilung vom 16. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 127).

d) Mit Verfügung vom 17. März 2021 stellte die SUVA die Leistungen

per 30. April 2021 ein. Es wurde der adäquate Kausalzusammenhang verneint und

ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und auf eine

Integritätsentschädigung abgelehnt. Einzig in Bezug auf die Zahnbehandlung

wurde weiterhin eine Leistungspflicht anerkannt (vgl. SUVA-Akte 132). Am

24. März 2021 erhob der (nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer

Einsprache gegen die Verfügung vom 17. März 2021 (vgl. SUVA-Akte 132).

Diese wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. April 2021 abgewiesen

(vgl. SUVA-Akte 160).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer persönlich am 17.

Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

Sinngemäss beantragt er die Verpflichtung der SUVA zur Weiterausrichtung von

Versicherungsleistungen. Der Eingabe hat er diverse ärztliche Berichte

beigelegt.

b) Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2021 beantragt der

Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, es sei die SUVA zu verpflichten,

ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Am 29. Juli 2021 reicht er eine

ausführliche Beschwerdebegründung ein. Der Eingabe hat er mehrere medizinische

Unterlagen, datierend vom April 2021, beigelegt.

c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der

Eingabe u.a. eine weitere ophthalmologische Beurteilung von Dr. H____ vom 17.

September 2021 (SUVA-Akte 206) und eine zusätzliche neurologische Einschätzung von

Dr. I____ vom 23. September 2021 (SUVA-Akte 207) beigelegt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. Dezember

2021.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. J____,

c/o E____spital, HNO-Klinik, vom 10. November 2021 beigelegt.

e) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 verzichtet die SUVA

auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält an ihrer bislang

geäusserten Einschätzung fest.

f) Der Beschwerdeführer lässt sich zur Eingabe der SUVA

innert Frist nicht mehr vernehmen.

III.

Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Örtlich

zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Sache ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG

das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die betroffene versicherte

Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hatte. Befindet sich der

Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz

befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt

sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs.

2.

ATSG). Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in [...]. Ausweislich

der Akten lebte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in der Schweiz. Die

örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet somit gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG danach,

wo sein "letzter schweizerische Arbeitgeber" den Sitz hat (vgl. BGE 145 V 247, 254 E. 5.6.2). Der letzte Schweizerische Arbeitgeber war die "C____

AG". Diese hat ihren Sitz in Basel, womit das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG

154.100).

1.3

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den

zutreffenden Beurteilungen des Ophthalmologen Dr. H____ und des Neurologen Dr. I____

hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen

mehr vorgelegen. In Bezug auf die fortdauernden Beschwerden habe man zu Recht

den adäquaten Kausalzusammenhang verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er leide

weiterhin an den Folgen des Unfalles vom 24. August 2020. Der Fallabschluss sei

zu früh erfolgt. Auf die SUVA-ärztlichen Beurteilungen könne nicht ohne

Weiteres abgestellt werden. Es bestünden in Anbetracht der Berichte der

behandelnden Ärzte jedenfalls geringe Zweifel an deren Richtigkeit. Dies gelte

nicht nur für die ophthalmologische Beurteilung von Dr. H____, sondern auch für

die neurologische Einschätzung von Dr. I____. Selbst wenn nicht von einem

verfrühten Fallabschluss ausgegangen würde, so sei der adäquate

Kausalzusammenhang zu bejahen (vgl. insb. S. 5 ff. der

Beschwerdebegründung vom 29. Juli 2021).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 17. März 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15.

April 2021, die Versicherungsleistungen per 30. April 2021 eingestellt hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der

Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts

anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch

auf ein Taggeld. Überdies hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente

nach Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %

invalid ist. Auch steht ihr gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene

Integritätsentschädigung zu, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen

und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen

Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1).

3.4

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur

gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung

ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich,

dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher

Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen

Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann,

ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1).

3.5

Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich

unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz gesondert

zu prüfen (BGE 138 V 248, 250 E. 4.; BGE 134 V 109, 111 f. E. 2.1).

4.

4.1

Vorliegend hat sich im Rahmen der zahlreichen medizinischen

Abklärungen kein organisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Beschwerden (Kopfschmerzen rechtsseitig, Visusminderung,

Gesichtsfeldeinschränkung, Doppelbilder, Gehörminderung rechts) finden lassen. Denn

von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen

werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen

bestätigt wurden, und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 mit Hinweisen; vgl. auch

das Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.2.).

4.2

4.2.1

Was zunächst die seit dem Unfall vom 24. August 2020 vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Kopfschmerzen angeht, so konnten anlässlich

der röntgendiagnostischen Abklärungen vom 27. August 2020 (CT Schädel und HWS;

MRI Neurokranium) keine pathologischen Befunde festgestellt werden.

Insbesondere zeigte

das CT des Schädels keine akute intrakranielle

Blutung und keine Fraktur (vgl. SUVA-Akte 39, S. 3 f.). Auch die MRI-Abklärung

des Neurokraniums brachte keinen pathologischen Befund zum Vorschein (vgl.

SUVA-Akte 39, S. 5). Der neurovaskuläre Ultraschall vom 9. November 2020 zeigte

ebenfalls eine normale Neuroduplexsonographie der extrakraniellen zerebralen

Arterien, insbesondere keine Hinweise auf eine Dissektion (vgl. dazu u.a. den

Bericht des E____spitals, [...], vom 14. Dezember 2020; SUVA-Akte 155, S. 2

f.).

4.2.2

Am 19. November 2020 wurde wegen der geltend

gemachten Doppelbilder (rechtes Auge) und der Gesichtsfeldeinschränkung eine

EMG-Abklärung vorgenommen, welche unauffällige Werte zeigte (Visus rechts 0.6,

links 1.0 bei unauffälliger Konfiguration und Latenz der VEP beidseits; vgl.

den Bericht der Neurologie des E____spitals, Abteilung für klinische

Neurophysiologie, vom 19. November 2020; SUVA-Akte 87).

4.2.3

Im Bericht der G____Klinik vom 28. Dezember 2020 wurde

– im Nachgang an diverse apparative Abklärungen – festgehalten, die aktuelle

Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung

gezeigt (vgl. SUVA-Akte 86).

4.2.4

Wegen einer neu aufgetretenen Hyposensibilität der gesamten rechten

Körperhälfte wurde schliesslich am 11. Februar 2021 eine weitere MRI-Abklärung

des Neurokraniums vorgenommen. Diese zeigte ebenfalls keine strukturellen

Auffälligkeiten intrakraniell, insbesondere keine auf eine entzündliche

ZNS-Erkrankung hinweisenden Läsionen und keinen akuten/subakuten Infarkt (vgl.

den entsprechenden Bericht [SUVA-Akte 106]; siehe auch den Bericht des E____spitals,

Interdisziplinäre Notfallstation, vom 12. Februar 2021 [SUVA-Akte 104]).

4.2.5

Vom 10. bis zum 12. April 2021 wurde der

Beschwerdeführer in der Neurologischen Klinik in [...] untersucht. Dorthin war

er zur Vornahme einer PEC-Untersuchung überwiesen worden. Im Austrittsbericht

vom 12. April 2021 (SUVA-Akte 156, S. 2 ff.) wurde festgehalten, anlässlich der

klinischen Untersuchung habe man nichts Objektivierbares gefunden. Offenbar

seien in der Schweiz bei den HNO- und augenärztlichen Untersuchungen Anomalien

festgestellt worden. Man sei nicht im Besitze dieser Berichte und erachte es

als vernünftig, zunächst alle Berichte zu erhalten, damit man eine Einschätzung

machen könne und – bei fehlendem objektiven neurologischem Defizit – keine

weiteren Testungen vorzunehmen.

4.3

Sind die – organisch nicht objektiv ausgewiesenen – Beschwerden

natürlich unfallkausal, hat somit eine gesonderte Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl.

Erwägung 3.5. hiervor).

5.

5.1

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber

das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181

E. 3.1).

5.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der

Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer

körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1).

5.3

5.3.1

Das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges beurteilt

sich in erster Linie gestützt auf die Angaben von medizinischen Fachpersonen. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

5.3.2

Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar

nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie

sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der

Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E.

4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

5.4

5.4.1

Dr. H____ führte in seiner Stellungnahme vom 20.

November 2020 aus, im Bericht der Orthoptik des E____spitals, Augenklinik,

vom 22. Oktober 2020 (SUVA-Akte 54) würden monokulare Doppelbilder erwähnt,

welche jedoch nach korrekter Refraktion verschwunden seien. In der

Goldmann-Perimetrie habe sich eine inkomplette homonyme Hemianopsie rechts

gezeigt. Die binokulare Diplopie sei als dekompensierende Exophorie

interpretiert worden. Die Applikation einer Prismenfolie habe diesbezüglich

Besserung gebracht. Allerdings sei auch eine verminderte Akkommodation

festgestellt und eine einfache Lesebrille empfohlen worden. Diese Problematik könne

– laut Augenklinik – mit der Commotio cerebri erklärt werden. Der

Gesichtsfeldausfall habe nicht mit dem (normalen) MRI-Befund erklärt werden

können (vgl. SUVA-Akte 64).

5.4.2

In seiner darauffolgenden Beurteilung vom 29. Januar 2021 verwies

Dr. H____ auf seine frühere Einschätzung vom 20. November 2020. Überdies machte

er geltend, gemäss dem Zwischenbericht (Auszug aus der Krankengeschichte) der F____klinik

(Kontrolle vom 23. Dezember 2020; SUVA-Akte 88, S. 1) hätten sich in der

Goldmann-Perimetrie rechts nur kleine Skotome temporal gezeigt, links eine

Einschränkung aller Isopteren nasal, jedoch keine Hemianopsie. Der Befund sei im

Vergleich zur Untersuchung vom Oktober 2020 besser. Mit einer Prismenfolie (2PD

Basis innen) auf der Brille sei der Versicherte zufrieden. Der Fernvisus sei

beidseits voll. Die vorderen und hinteren Augenabschnitte seien unauffällig. Die

Situation werde als verminderte Akkommodationsbreite am ehesten durch Commotio

nach Kopfkontusion am 24. August 2020 interpretiert. Der subjektiv beschriebene

Gesichtsfeldverlust werde in der Zusammenschau mit den namentlich

neurologischen Berichten als möglicherweise funktionell diskutiert.

Abschliessend machte Dr. H____ geltend, der Versicherte sei in Bezug auf

seine bisherige Tätigkeit nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl.

SUVA-Akte 94, S. 1).

5.4.3

In seiner Beurteilung vom 12. März 2021 führte Dr. H____

schliesslich aus, aus augenärztlicher Sicht sei an den Einschätzungen

namentlich zur Arbeitsfähigkeit, wie sie in der letzten Stellungnahme vom 29.

Januar 2021 festgehalten worden sei, nichts zu ändern. Es lasse sich keine augenärztlich

objektivierbare unfallbedingte Gesundheitsschädigung feststellen (vgl.

SUVA-Akte 124).

5.4.4

Mit Stellungnahme vom 17. September 2021 machte Dr. H____

– den Bericht des E____spitals, Augenklinik, vom 21. April 2021 (SUVA-Akte 163)

würdigend – geltend, der Versicherte habe gemäss Unterlagen am 24. August 2020

den Kopf angeschlagen und sich dabei eine Commotio sowie eine Lockerung eines

Zahns zugezogen. Es gebe keine Hinweise auf eine direkte Augenbulbusschädigung.

In der Folge seien augenärztliche Beschwerden (Doppelbilder und Nahleseprobleme)

aufgetreten, diagnostisch durch eine Exophorie (Aussenschielstellung), eine

leichte Hyperopie (Weitsichtigkeit) und eine Akkommodationsstörung, eventuell

eine bereits beginnende Presbyopie (Altersweitsichtigkeit) erklärt. Diese

augenärztlichen Diagnosen hätten wahrscheinlich bereits vor dem Unfall vorgelegen,

seien jedoch asymptomatisch gewesen. Es sei bekannt, dass sowohl eine Hyperopie

als auch eine minimale Exophorie (Aussenschielen) durch ein indirektes, also

nicht das Auge direkt betreffendes, Trauma, wie im vorliegenden Fall eine

Commotio, manifest werden könnten. Dasselbe könne bei einer beginnenden

Presbyopie geschehen. Aus diesen Überlegungen sei die bisherige augenärztliche

Behandlung als unfallkausal anzusehen. Eine erste Brillenkorrektur sowohl für

die Refraktionsstörung als auch die Schielabweichung könne gemäss den SUVA-internen

Richtlinien als unfallkausal übernommen werden. Weitere Brillen gingen aber

zulasten des Versicherten. Da die Beschwerden, namentlich die unfallkausale Erstmanifestation,

hiermit als behandelt angesehen werden könnten (Status quo sine), seien – mangels

Kausalzusammenhanges – von der SUVA keine weiteren Massnahmen mehr zu

übernehmen (vgl. SUVA-Akte 206).

5.5

Auf diese Beurteilungen von Dr. H____ kann abgestellt werden. Sie

ergingen unter Berücksichtigung der massgebenden Vorakten (insb. der Berichte

der Augenklinik) und wurden schlüssig begründet. Insbesondere kann die von Dr. H____

bereits mit Beurteilung vom 29. Januar 2021 angenommene Verneinung von

Auswirkungen der geltend gemachten Sehstörung auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit (vgl. SUVA-Akte 94, S. 1) ohne Weiteres

nachvollzogen werden. Ausserdem kann Dr. H____ auch insoweit gefolgt werden,

als er mit Stellungnahme vom 17. September 2021 (SUVA-Akte 206) davon

ausgeht, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende April

2021) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallkausale

ophthalmologische Beeinträchtigung mehr vorgelegen hat. Die Frage nach dem

Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den (auch nach der

Leistungseinstellung) geltend gemachten ophthalmologischen Beschwerden und dem

Unfall vom 24. August 2020 kann vorliegend aber offengelassen werden; wie

im Folgenden noch näher gezeigt werden wird, ist der adäquate

Kausalzusammenhang nämlich ohnehin zu verneinen (BGE 135 V 465, 472 E.

5.1).

5.6

5.6.1

Dr. I____ hielt in der neurologischen Beurteilung vom 16.

März 2021 (SUVA-Akte 127) – die Vorakten würdigend – fest, aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation sei

es überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte beim Ereignis vom 24.

August 2020 einen einfachen Schädelanprall erlitten habe. Die Diagnose einer leichten

traumatischen Hirnverletzung (Commotio cerebri) sei von der Interdisziplinären

Notfallstation des E____spitals nur verdachtsweise gestellt worden. Der

initiale neurologische Befund sei unauffällig gewesen. Der Versicherte habe in

der Folge Sehstörungen beklagt, die eingehend fachärztlich abgeklärt worden

seien und die nach augenärztlicher Auffassung keine unfallbedingte

Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit begründen würden. Von

HNO-ärztlicher Seite sei der Verdacht auf eine Kontusion des Innenohres

(Contusio cochleae) geäussert und eine entsprechende Behandlung eingeleitet

worden. Die eingehende klinische und apparative Untersuchung im

November/Dezember 2020 habe jedoch keinen Hinweis auf eine peripher-vestibuläre

Funktionsstörung ergeben. Von neurologischer Seite her habe der Versicherte

über anhaltende Kopfschmerzen sowie synkopale Ereignisse (Ohnmachten) berichtet.

Zu äusseren Verletzungen sei es niemals gekommen. Auffällig sei, dass der

Versicherte am 24. September 2020 erstmals rechtsseitige Sensibilitätsstörungen

im Gesicht, entsprechend dem peripheren Versorgungsgebiet aller drei

Trigeminusäste, angegeben habe. Diese Verteilung lasse sich anatomisch nicht

erklären. Das Zeitintervall von ungefähr einem Monat bis zum Auftreten dieser

Sensibilitätsstörung mache einen Unfallzusammenhang ebenfalls unwahrscheinlich.

Am 11. Februar 2021 hätten die Ärzte auf der Interdisziplinären

Notfallstation des E____spitals eine Beschwerdeausweitung in Form einer

Sensibilitätsminderung für die gesamte rechte Körperseite gefunden. Die genaue

Begrenzung an der Körpermittellinie spreche hierbei für eine nicht-anatomische,

das heisst funktionelle Genese. Die zerebrale Bildgebung sei wiederum unauffällig

gewesen (vgl. S. 5 der Beurteilung). Abschliessend stellte Dr. I____ in seiner

Beurteilung vom 16. März 2021 klar, der Versicherte habe am 24. August

2020.

überwiegend wahrscheinlich einen einfachen Kopfanprall ohne sichtbare äussere

oder bildgebend darstellbare innere, zerebrale Verletzungen erlitten. Er habe

in der Folge über Kopfschmerzen ohne nähere Charakteristika und ohne

Besserungstendenz geklagt. Er habe Schwindel und Sehstörungen geltend gemacht,

die nach eingehender Abklärung kein organisches Korrelat gehabt hätten. Für das

Auftreten und die Zunahme der rechtsseitigen Sensibilitätsstörungen im Verlauf

gebe es ebenfalls keine organische, unfallbedingte Erklärung. Ein anhaltendes

Kopfschmerzleiden sei durch das Unfallereignis mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht zu begründen (vgl. S. 5 der Beurteilung). Der Status

quo sine sei im September 2020 erreicht gewesen (vgl. S. 6 der

Beurteilung).

5.6.2

In seiner weiteren Beurteilung vom 23. September 2021

(SUVA-Akte 207) wies Dr. I____ darauf hin, die nachgereichten Arztberichte (insb.

Bericht des E____spitals, [...], vom 19. April 2021 [SUVA-Akte 174, S. 1-3],

Bericht der Neurologischen Klinik [...] [SUVA-Akte 156, S. 2 ff.]) würden mehrere

Konsultationen des Versicherten in Zusammenhang mit Kopfschmerzen dokumentieren.

Im Bericht des E____spitals, [...], würde in Bezug auf den Kausalzusammenhang

argumentiert, dass die streng rechtsseitigen Beschwerden in engem zeitlichem

Zusammenhang zum Trauma aufgetreten seien, weshalb von einem posttraumatischen

Kopfschmerz auszugehen sei. Diese Auffassung könne zwar formal als korrekt

erachtet werden; denn die internationale Kopfschmerzklassifikation fordere

einen engen zeitlichen Zusammenhang. Die besonderen Umstände des Unfalls und

des weiteren Verlaufs würden bei dieser Argumentation jedoch nicht

berücksichtigt. Zu diesen Umständen zählten: (a.) die Tatsache, dass der

Versicherte höchstens einen einfachen Kopfanprall erlitten habe, ohne

Bewusstseinsverlust oder Amnesie für das Ereignis und ohne äussere

Verletzungszeichen oder bildgebend darstellbare intrakranielle Verletzungen,

(b.) das nahezu völlige Fehlen einer bei Traumata sonst üblichen

Beschwerderegredienz im Verlaufe der Zeit, (c.) das Auftreten organisch nicht

erklärbarer Symptome wie Gefühlsstörungen der gesamten rechten Körper- oder

Gesichtshälfte, Sehfeldausfälle, Schwindel, Synkopen, Stürze u.a., in

zeitlichem Abstand zum Unfallereignis bei notabene normalem Neurostatus

unmittelbar nach dem Unfall. Des Weiteren machte Dr. I____ geltend, sowohl die Neurologinnen

des E____spitals als auch die Neurologen in [...] hätten auf die funktionelle,

d.h. nicht-organische, Beschwerdecharakteristik und die sozialmedizinische

Komponente hingewiesen und vor weiteren unnötigen Untersuchungsverfahren

gewarnt. Abschliessend stellte Dr. I____ klar, es fänden sich in den

nachgereichten medizinischen Dokumenten keine neuen Argumente, die mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang der aktuellen

Beschwerdesymptomatik mit dem Unfallereignis vom 24. August 2020 sprechen

würden. An der Beurteilung und den Schlussfolgerungen vom 16. März 2021

könne daher festgehalten werden.

5.7

Diese Beurteilung von Dr. I____ erfüllt die Voraussetzungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat Dr. I____ – die

gesamten Umstände würdigend – schlüssig begründet, weshalb die von den

behandelnden Ärzten als "am ehesten posttraumatisch" erachteten

Kopfschmerzen (vgl. u.a. die Berichte des E____spitals, [...], vom 14. Dezember

2020.

[SUVA-Akte 155, S. 2 ff.] und vom 19. April 2021 SUVA-Akte 174, S. 1-3;

siehe auch die Berichte des E____spitals, G____Klinik, vom 23. Februar 2021

[SUVA-Akte 184], vom 2. September 2021 [SUVA-Akte 202, S. 2] und vom

10.

November 2021 [Replikbeilage]) seit September 2020 nicht mehr als

überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erachtet werden können. Die Frage nach

dem Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den vom

Beschwerdeführer weiterhin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 24.

August 2020 kann vorliegend aber auch offengelassen werden, zumal der adäquate

Kausalzusammenhang zu verneinen ist (BGE 135 V 465, 472 E. 5.1).

6.

6.1

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 24. August 2020 eine Commotio cerebri

zugezogen hat, die nicht im Grenzbereich zur Contusio anzusiedeln ist. So wurde

im Austrittsbericht der Interdisziplinären Notfallstation des E____spitals vom

25.

August 2020 (SUVA-Akte 28) festgehalten, es habe nach dem Anschlagen

des Kopfes eine kurze Benommenheit, aber keine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Bei

fehlendem radiologischem Befund lautete die Diagnose auf "Verdacht auf

Commotio und Lockerung Zahn Regio 13" (vgl. S. 1 des Austrittsberichtes). In

den Berichten des E____spitals (Neurologie, HNO-Klinik und Augenklinik) wurde

als Diagnose eine Commotio cerebri erwähnt (vgl. die Berichte der Neurologie

vom 24. September 2020 [SUVA-Akte 66] und vom 19. November 2020

[SUVA-Akte 87], die Berichte der Augenklinik vom 10. September 2020

[SUVA-Akte 35], vom 23. September 2020 [SUVA-Akte 34] und vom 22.

Oktober 2020 [SUVA-Akte 54] sowie den Bericht der G____Klinik vom 28.

Dezember 2020 [SUVA-Akte 86]). Dr. I____ hielt in der neurologischen

Beurteilung vom 16. März 2021 (SUVA-Akte 127) fest, aufgrund der echtzeitlichen Dokumentation sei es als überwiegend

wahrscheinlich zu erachten, dass der Versicherte beim Ereignis vom 24. August 2020

einen einfachen Schädelanprall erlitten hat. Diese Einschätzung von Dr. I____

deckt sich mit den Vorakten. Insbesondere gilt es zu würdigen, dass sich der

Beschwerdeführer keine äusserlich sichtbaren Verletzungen zugezogen hat; auch

konnten – wie bereits mehrfach dargetan wurde – röntgendiagnostisch keine

pathologischen Befunde erhoben werden. Einzig ein wackelnder Zahn wurde

festgestellt. All diese Gegebenheiten vermögen die Beurteilung von Dr. I____

ebenfalls zu stützen.

6.2

Praxisgemäss genügt ein Schädelhirntrauma, das höchstens den

Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht und nicht im Grenzbereich zu einer

Contusio cerebri anzusiedeln ist, grundsätzlich nicht für die Anwendung der

Adäquanzbeurteilung gemäss der Schleudertrauma-Praxis (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. März 2019 E. 7.2.2. mit weiteren Hinweisen;

siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E.

Dispositiv

4.3.2.). Demnach ist auch vorliegend die adäquate Unfallkausalität der

gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nach der Praxis für

psychische Unfallfolgen, mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen

Komponenten des Gesundheitsschadens, zu prüfen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109, 116 E. 6.1).

7.

7.1.

Bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) ist die Adäquanzprüfung in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung

der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1

UVG; BGE 134 V 109, 116 E. 6.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.). Allfällige noch behandlungsbedürftige

psychische Leiden stellen keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses

dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei

der sog. Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1 und 8C_1004/2009 vom

13. April 2010 E. 4.2).

7.2.

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich

insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die

Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht

demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109, 115 E.

4.3). Dies ist prognostisch zu beurteilen (vgl. u.a. Urteil 8C_44/2021 vom 5.

März 2021 E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss bestimmt sich die für den Anspruch auf

weitere Heilbehandlung erforderliche Besserung des Gesundheitszustandes zwar

namentlich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

Indessen handelt es sich dabei nicht um ein exklusives Beurteilungskriterium.

Selbst eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit vermag einen Anspruch auf Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

nicht auszuschliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2020 vom

3. Februar 2021 E. 2.4. mit Hinweisen).

7.3.

7.3.1. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist nunmehr davon

auszugehen, dass jedenfalls Ende April 2021 von der Fortsetzung der (auf die

somatischen Leiden gerichteten) ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war. Klarzustellen

ist, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt,

dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche

Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht somit nicht um den

"Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie", mithin um das

Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 6.2., 8C_362/2014 vom 25.

Juni 2014 E. 3.6 und 8C_492/2009 21. Dezember 2009 E. 7.2).

7.3.2. Im Bericht des E____spitals, [...], vom 14. Dezember 2020 (SUVA-Akte

155, S. 2 ff.) wurde zur Behandlung ausgeführt, bei Verdacht auf eine

funktionelle Komponente sowie depressive Verstimmung auch mit Schlafstörungen habe

man eine medikamentöse Therapie mittels Saroten mit einem langsamen Aufdosierschema

empfohlen. Ergänzende Therapiemassnahmen mittels Akupunktur habe man dem

Patienten ebenfalls nahegelegt. Nach Rücksprache mit ihm habe man eine

Überweisung in eine Praxis für medizinische Akupunktur veranlasst und dringend

eine Reduktion der Analgetika empfohlen (vgl. S. 3 des Berichtes). Aktuell

liege ein Analgetikaübergebrauch vor (vgl. S. 1 des Berichtes). Im Bericht

des E____spitals, [...], vom 19. April 2021 (SUVA-Akte 174, S. 1-3) wurde

dargetan, der klinische Verdacht auf eine ängstlich-depressive Verstimmung habe

sich in der aktuellen Kontrolle verstärkt, so dass man zusätzlich zur

bestehenden Therapie mittels Saroten – auch im Zusammenhang mit dem nun beschriebenen

neuropathischen Schmerzcharakter – eine niedrigdosierte Therapie mit Lyrica begonnen

habe (vgl. S. 3 des Berichtes). Die Neurologen verordneten auch im weiteren

Verlauf im Wesentlichen Schmerzmittel (vgl. u.a. das Rezept des K____, [...],

vom 12. April 2021 (vgl. SUVA-Akte 158, S. 2). Bei Verdacht auf Contusio

cochleae rechts wurde von der G____Klinik eine Cortison-Therapie verordnet. Bei

fehlender Erholung des Hörvermögens wurden anschliessend drei intratympanale Fortecortin

Injektionen durchgeführt (vgl. den Bericht der G____Klinik vom 28.

Dezember 2020; SUVA-Akte 86). Weitere derartige Behandlungen fanden im

weiteren Verlauf offenbar nicht mehr statt (vgl. implizit den Bericht des E____spitals,

[...], vom 19. April 2021 [SUVA-Akte 174, S. 1-3]; siehe auch den Bericht der G____Klinik

vom 2. September 2021 [SUVA-Akte 202, S. 2 ff.]), da hiervon offenbar

kein weiterer Nutzen erwartet wurde. Dass im Bericht der G____Klinik vom 10.

November 2021 (Replikbeilage) noch eine weitere Behandlungsmethode zur

Kopfschmerzlinderung vorgeschlagen wurde, ändert nichts daran, dass prospektiv

im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten

war. Aus augenärztlicher Sicht hat Dr. H____ bereits mit Beurteilung vom

29. Januar 2021 (SUVA-Akte 94, S. 1) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

verneint (vgl. Erwägung 5.4.2. hiervor). Mit der Verordnung/Anpassung der

Brille war die Heilbehandlung dann jedenfalls abgeschlossen.

7.4.

Da somit von einer weiteren ärztlichen Behandlung der somatischen

Unfallfolgen spätestens Ende April 2021 keine namhaften Fortschritte mehr zu

erwarten waren, durfte die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung

vornehmen.

8.

8.1.

Den Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv

erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise

ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als

schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere

Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt.

Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die

Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17). Massgebend für

die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den

sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356, 359 E. 5.1 mit Hinweisen).

8.2.

Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen

des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum

Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der

Regel ohne weiteres verneint werden, da aufgrund der allgemeinen

Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse

davon ausgegangen werden kann, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet

ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133, 139 E. 6a).

8.3.

Bei einem mittleren Ereignis im engeren Sinne ist die Adäquanz eines

Kausalzusammenhanges dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (gemäss

BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa: besonders dramatische Begleitumstände oder

besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben; schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit) oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind

(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E.

5.4.).

8.4.

Die Beschwerdegegnerin geht von einem geringfügigen Anschlagen des

Kopfes, mithin einem banalen Unfall, aus (vgl. den Einspracheentscheid; siehe

auch die Beschwerdeantwort). In den Akten finden sich nur spärliche Angaben zum

Unfallereignis. So wurde im Austrittsbericht E____spitals, Interdisziplinäre

Notfallstation, vom 25. August 2020 ausgeführt, der Patient habe sich am Vortag

bei der Arbeit mit der rechten Kopfhälfte an einer Palette angestossen (vgl.

SUVA-Akte 28). In der Schadenmeldung wurde festgehalten, es sei zu einem

Zusammenstoss mit einem Flurförderfahrzeug gekommen (vgl. SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer

gab seinerseits an, das Flurförderfahrzeug (Materialwagen), mit dem er

zusammengestossen sei, sei mit Ware von 300 Kilogramm bis 550 Kilogramm beladen

gewesen (vgl. SUVA-Akte 19, S. 1). Gemessen an den Erstaussagen (festgehalten

im Austrittsbericht des E____spitals) und auch an den Verletzungsfolgen ist

davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 24. August 2020 maximal als

mittelschwerer Unfall qualifizieren lässt. Um die Adäquanz bejahen zu können,

müssen daher drei der massgebenden Kriterien oder eines der Kriterien

ausgeprägt erfüllt sein (vgl. Erwägung 8.3. hiervor). Dies ist vorliegend aber

nicht der Fall (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

8.5.

8.5.1. Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls kann nicht gesprochen werden. Hier gilt es zu

beachten, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit

eigen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März

2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Auch das Kriterium der Schwere oder besonderen

Art der erlittenen Verletzungen, ist in Anbetracht der erhobenen medizinischen

Befunde (vgl. u.a. Erwägung 4.2. hiervor) ohne Weiteres zu verneinen.

8.5.2. Des Weiteren kann auch nicht von einer ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung somatischer Beschwerden gesprochen

werden. Denn hier muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer

gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes

gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2.).

Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden.

8.5.3. In Bezug auf das Kriterium der körperlichen

Dauerbeschwerden ist zu bemerken, dass die zwar körperlich imponierenden,

organisch objektiv jedoch nicht hinreichend nachweisbaren Kopfschmerzen im

vorliegenden Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 8C_476/2021 vom 2. März 2022 E. 6.2.2. und 8C_632/2018 vom

10. Mai 2018 E. 10.2.; siehe auch SVR 2020 UV Nr. 1 S. 1). Es bestehen des

Weiteren auch keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die

somatischen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte.

8.5.4. Schliesslich darf aus der blossen Dauer der ärztlichen

Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf

hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt

oder verzögert haben. Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine

Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4.).

8.5.5. Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kann nicht als erfüllt erachtet werden;

denn auch eine somatisch imponierende Arbeitsunfähigkeit hat mangels eines organisch

objektiv ausgewiesenen Substrats im vorliegenden Zusammenhang ausser Acht zu

bleiben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2018

E. 10.5.). Dies gilt namentlich in Bezug auf die geklagten Kopfschmerzen. Was

die beklagten Augenbeschwerden angeht, so attestierte Dr. H____ dem

Beschwerdeführer bereits mit Beurteilung vom 29. Januar 2021 (SUVA-Akte 94, S.

1) eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. Erwägung 5.3.2.

hiervor). Im Übrigen hat sich auch für die Augenbeschwerden kein organisch

objektiv ausgewiesenes Substrat finden lassen.

8.6.

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom

17. März 2021 (SUVA-Akte 132), bestätigt mit Einspracheentscheid vom

15. April 2021 (SUVA-Akte 160), eine Leistungspflicht für die Zeit nach

dem 30. April 2021 verneint.

9.

9.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 15. April 2021 zu bestätigen.

9.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

9.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 15. April 2021 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: