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Entscheid

UV.2021.14

Leistungseinstellung

19. Oktober 2021Deutsch19 min

Baugerüst gehend mit dem rechten Fuss an der Brettkante ab und knickte mit dem rechten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.14

Einspracheentscheid vom 28. April

2021

Leistungseinstellung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1973, arbeitete

seit dem 3. März 2014 als Gerüstmonteur für die C____ GmbH mit Sitz

in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 31.

Mai 2014 rutschte er – gemäss der Schadenmeldung vom 5. Juni 2014 – auf einem

Baugerüst gehend mit dem rechten Fuss an der Brettkante ab und knickte mit dem rechten

Fuss um. Zudem stürzte er und schlug dabei mit dem linken Schienbein am Gerüst

an (vgl. SUVA-Akten 1, 6 und 7). Am 4. Juni 2014 konsultierte der

Beschwerdeführer seinen Hausarzt (vgl. SUVA-Akte 7), der ein

Supinationstrauma am rechten Fuss und eine Tibiakontusion links diagnostizierte

(vgl. SUVA-Akte 14). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte

entsprechende Leistungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 3). Am 8. Oktober 2015 wurde der

Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ am rechten Knie und am rechten OSG

operiert (Sanierung des Innenmeniskus und Behebung der Instabilität des OSG;

vgl. SUVA-Akte 64).

b) Am 13. Oktober 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur

Frage der weiteren Heilbehandlung und zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte

232). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.

Januar 2018 mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2018

einstellen (vgl. SUVA-Akte 241). Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach

die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. April 2018 eine Rente auf der Basis einer

Erwerbseinbusse von 13 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

wurde hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 262). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 23. April 2018 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm eine

merklich höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen

und es sei hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl.

SUVA-Akte 264). Am 14. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende

Begründung ein. Unter anderem machte er geltend, es sei eine

Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. SUVA-Akte 269). Mit

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 wies die SUVA die Einsprache ab (vgl.

SUVA-Akte 271). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragte, es seien

ihm rückwirkend (ab 1. April 2018) wieder die gesetzlichen Leistungen

(Taggelder und Heilbehandlung) auszurichten. Eventualiter sei ihm eine merklich

höhere Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung

auszurichten. Subeventualiter sei die SUVA zu verpflichten, zusätzliche

Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und

die Integritätsentschädigung zu entscheiden. Am 19. Juli 2018 wurde der

Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ erneut am OSG operiert (Sehnennaht; vgl.

SUVA-Akte 282).

c) Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde

des Beschwerdeführers mit Urteil vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 322) gut. Es

gelangte zum Schluss, die per 31. März 2018 vorgenommene Einstellung der

vorübergehenden Leistungen sei angesichts der erfolgversprechenden

Heilbehandlung am rechten OSG (operativer Eingriff vom 19. Juli 2018) verfrüht gewesen.

Des Weiteren befand das Gericht, die Aktenlage lasse in Bezug auf die

Medikamentenabhängigkeit keine zuverlässige Beurteilung der Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit zu resp. es könne nicht entschieden werden, ob der Endzustand

Ende März 2018 erreicht gewesen sei oder nicht. Es wies die Sache daher an die

SUVA zurück, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme resp. die

vorübergehenden Leistungen ab dem 1. April 2018 festlege, insbesondere den

weiteren Taggeldanspruch bestimme. Nach dem ordnungsgemässen Fallabschluss habe

die SUVA nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und über dessen

Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden (vgl. Erwägungen 3.5. bis

3.7.).

d) In der Folge richtete die SUVA dem Beschwerdeführer –

unter Anrechnung an die bereits bezahlte Rente – rückwirkend ab dem 1. April

2018 wieder Taggelder aus (vgl. das Schreiben vom 12. Februar 2019; SUVA-Akte

332). Am 25. April 2019 wurde der Beschwerdeführer durch Ärzte der Abteilung

Versicherungsmedizin der SUVA psychiatrisch und orthopädisch-chirurgisch

abgeklärt. Das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Erkrankung wurde

verneint. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden wurde dargetan,

die Annahme einer Teilkausalität zum Ereignis vom 31. Mai 2014 werde u.a. davon

abhängen, ob die Teilkausalität eines orthopädischen Gesundheitsschadens

bestätigt werden könne. Damit Letzteres korrekt beurteilt werden könne,

empfehle man die Einholung eines radiologischen Gutachtens (vgl. die Beurteilung

von Dr. E____ und PD Dr. F____ vom 30. April 2019; SUVA-Akte 358). In der

Folge holte die SUVA bei Prof. Dr. G____ das radiologische Gutachten vom 31.

Mai 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 366). In der Folge erstattete PD Dr. F____ die

orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 16. Dezember 2019. Er machte geltend,

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten nach zwei, spätestens drei Monaten keine

Unfallfolgen mehr vorgelegen (vgl. SUVA-Akte 385). Daraufhin teilte die SUVA

dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die Leistungen ex nunc et pro futuro

einzustellen (Schreiben vom 11. Februar 2020; SUVA-Akte 389). Dazu äusserte

sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 (vgl. SUVA-Akte 393). Am 11. März 2020

konsultierte er Prof. Dr. D____ wegen eines weiteren Unfalles mit

OSG-Beteiligung, den er am 29. Februar 2020 erlitten habe. Dieser

diagnostizierte eine OSG-Distorsion (vgl. SUVA-Akte 395) und bejahte in der

Folge erneut eine Operationsindikation (Revision der Sehne; vgl. SUVA-Akte

399).

e) Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verneinte die SUVA das

Vorliegen weiterer Unfallfolgen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, mangels

struktureller Verletzungen seien die Unfallfolgen zwei bis spätestens drei

Monate nach dem Ereignis abgeheilt gewesen. Damit seien die Unfallfolgen auch

nach dem letzten Ereignis von Ende Februar 2020 spätestens Ende Mai 2020

abgeheilt gewesen. Auch der neu geplante Eingriff könne somit nicht als

unfallkausal angesehen werden. Das Taggeld richte man noch bis Ende Juli 2020

aus. Auf eine Rückforderung werde verzichtet (vgl. SUVA-Akte 405). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 und am 22. Juni 2020 Einsprache

(vgl. SUVA-Akten 408 und 414). Die SUVA erteilte daraufhin Prof. Dr. H____ einen

Auftrag zur Erstattung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens (vgl.

SUVA-Akten 423-425). Der Beschwerdeführer zeigte sich damit einverstanden,

erachtete jedoch die zusätzliche Einholung eines radiologischen Gutachtens als

erforderlich (vgl. SUVA-Akten 427 und 428). Dem trug die SUVA Rechnung und

erteilte Prof. Dr. H____ und Prof. Dr. I____ einen Auftrag zur Erstattung eines

bidisziplinären Gutachtens (vgl. SUVA-Akte 438). Das radiologische Gutachten von

Prof. Dr. I____ vom 6. Dezember 2020 (SUVA-Akte 442) wurde in der Folge Prof.

Dr. H____ zugestellt, der den Beschwerdeführer untersuchte und der SUVA sein

Gutachten am 22. Dezember 2020 erstattete (vgl. SUVA-Akte 445). In der Folge

wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung oder zum Rückzug seiner

Einsprache gesetzt (vgl. SUVA-Akte 249, S. 2 ff.). Dieser hielt jedoch an

seiner Einsprache fest und liess der SUVA am 22. Februar 2021 das Gutachten von

Prof. Dr. J____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 21. Februar

2021 zukommen (vgl. SUVA-Akte 451). In der Folge holte die SUVA bei Prof. Dr. H____

die Stellungnahme vom 11. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 459) und wies die

Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021 ab

(vgl. SUVA-Akte 464).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 5. Mai 2020 hinaus Heilbehandlungskosten

zu übernehmen und ihm über den 31. Juli 2020 hinaus Taggelder auszurichten.

b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Juli

2021.

an seiner Beschwerde fest.

d) Am 26. Juli 2021 lässt der Beschwerdeführer dem

Gericht eine Stellungnahme von Prof. Dr. J____ vom 5. Juli 2021 zukommen.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

13.

August 2021 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.

Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den

beweiskräftigen Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 22. Dezember 2020 und Prof.

Dr. I____ vom 6. Dezember 2020 gehe man korrekterweise davon aus, dass die

Unfallfolgen (Ereignis vom 31. Mai 2014) nach zwei bis spätestens drei Monaten

abgeheilt gewesen seien. Mangels struktureller Verletzungen hätten im Übrigen auch

spätestens drei Monate nach dem Ereignis von Ende Februar 2020 keine Residuen

mehr vorgelegen. Folglich sei die Ablehnung der Übernahme weiterer

Heilbehandlungskosten (insb. auch die Übernahme von Operationskosten) als

korrekt zu erachten. Ebenfalls nicht beanstandet werden könne bei dieser

Ausgangslage die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2020 (vgl. insb. den

Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 22. Dezember 2020 könne nicht abgestellt

werden. Gegen die Beweiskraft des Gutachtens spreche namentlich das Gutachten

von Prof. Dr. J____ vom 21. Februar 2021 (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch

die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 5. Juni 2020, bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021, eine Pflicht zur Übernahme weiterer

Heilbehandlungskosten (insb. Operationskosten) abgelehnt und die

Taggeldleistungen per Ende Juli 2020 eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung

(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten.

3.2

3.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen

natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem

eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des

natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein

der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen

Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.

Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare

Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende

Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige

Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene

gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E.

3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung

der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.3.2

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer

gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine

Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung

nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe

auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).

3.3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,

wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des

Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich

auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der

(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden

hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem

schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten

Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende

Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,

sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1). Der

Unfallversicherer hat aber die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von

Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung

ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung

oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger

Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1)

oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden

habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche

Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine

Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51, veröffentlicht

in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23).

4.

4.1

4.1.1

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen

Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu

führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.1.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang

wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht

eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der

Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu

prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen

des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu

erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c;

Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).

4.2

Prof. Dr. I____ hielt im radiologischen Gutachten vom 6. Dezember

2020.

(SUVA-Akte 442) fest, er habe für die Begutachtung des Sprunggelenkes

folgende Bilder herangezogen: Röntgen des Unterschenkels vom 17. Februar 2012;

MRT des rechten OSG vom 24. Juni 2014; Röntgen des oberen Sprunggelenkes vom 25.

Juni 2015; Röntgen des rechten Sprunggelenkes vom 18. August 2016; MRT des

Rückfusses vom 1. September 2017; Röntgenaufnahmen vom 4. September 2017; MRT

des OSG rechts vom 25. April 2019; MRT des rechten Sprunggelenkes vom 28. April

2020.

Des Weiteren legte Prof. Dr. I____ dar, die vorgelegte Bildgebung sei

durchwegs von sehr guter und diagnostischer Qualität (vgl. S. 1 des

Gutachtens). Als Fazit der MR-Untersuchung vom 24. Juni 2014 könne Folgendes

gesagt werden: Zu erkennen sei eine Signalanhebung des Springligamentes sowie ein

Knochenmarksödem des Processus calcanei anterior an der lateralen Facies

articularis calcanei zum Gelenk mit dem Os cuboideum. Hier sei von einer

direkten aktuellen Traumafolge auszugehen. Die übrigen Veränderungen seien als

länger bestehend und chronisch einzustufen (vgl. S. 2 des Gutachtens). Des

Weiteren stellte Prof. Dr. I____ klar, das Gutachten von Prof. Dr. G____ decke sich

vollständig mit seiner Beurteilung. Auch ohne das Röntgenbild des

Unterschenkels von 2012 sei Prof. Dr. G____ zu den gleichen Ergebnissen

bezüglich des Alters der Läsionen gekommen. Nur das Knochenmarksödem am

Dispositiv

Processus anterior des Fersenbeines sei demnach direkt auf das Trauma vom 31. Mai

2014 zurückzuführen (vgl. S. 3 des Gutachtens). Zusammenfassend äusserte sich

Prof. Dr. I____ nochmals zu den Verletzungsfolgen (Ereignis vom 31. Mai

2014). Er wies darauf hin, als akute Verletzungen angesehen werden könne

zunächst eine Bone bruise im Sinne einer Knochenprellung ohne Fraktur im

Bereich der anterioren lateralen Artikulation des Calcaneus (Fersenbein) zum Os

cuboideum (Würfelbein). Auch seien Veränderungen im Bereich des Pfannenbandes –

passend zu einer Quetschung ohne Zerreissung – zu erwähnen. Diese hätten sich

im bilddokumentierten Verlauf vollständig zurückgebildet. Ursprünglich habe fraglich

ein kleiner Gelenkerguss im OSG bestanden. Dieser Gelenkerguss (als mögliche

Reizreaktion auf das Trauma) habe sich aber im Verlauf vollständig

zurückgebildet. Des Weiteren stellte Prof. Dr. I____ klar, es sei in erster

Linie eine ältere chronische Degeneration und Längsspaltung der Peroneussehnen

ersichtlich. Diese Schäden seien operiert worden. Die postoperativen

Verhältnisse hätten sich komplett normalisiert. Die Sehnen würden ab 2017

komplett reizlos erscheinen. Bereits im Jahr 2012 habe eine dokumentierte

Absprengung an der distalen Fibula im Rahmen eines wohl früheren Traumas

bestanden. Die kleine Absprengung (DD auch metaplastische Verkalkung) im

Bereich der Syndesmosis tibiofibularis sei im ersten MRI vom 24. Juni 2014

bereits ohne umgebendes Ödem nachgewiesen und daher ebenfalls als vor dem

Traumazeitpunkt vorhanden gewesen einzuordnen (vgl. S. 3 des Gutachtens).

4.3.

4.3.1. Prof. Dr. H____ führte seinerseits im Gutachten vom 22.

Dezember 2020 (SUVA-Akte 445) als Diagnosen an: (1.) Kontusion der plantaren Hälfte der Gelenksfläche des

Prozessus anterior calcanei (Knochenmarködem) sowie Quetschung des

Pfannenbandes (lig. calcaneonaviculare) rechts am 31. Mai 2014; (2.) Ausrissfraktur Fibulaspitze rechts

(alt, nicht relevant für Beschwerden); (3.) Längsriss der Peronäus

brevis-Sehne rechts (alt, nicht relevant für die Beschwerden); (4.) Verdickung

der Bänder am Aussenknöchel (alt, nicht relevant für die Beschwerden); (5.) chronischer

Opiatkonsum und -Abhängigkeit; (6.) Schmerzen ohne adäguates Korrelat klinisch

und radiologisch (vgl. S. 4 des Gutachtens).

4.3.2. Erläuternd führte Prof. Dr. H____ aus, als frische

Unfallfolge könne einzig die Kontusion der Gelenksfläche des Kalkaneus zum

Kuboid und die Quetschung des Pfannenbandes Identifiziert werden. Alle anderen

Pathologien seien vorbestehend. Der MRI-Befund der Partialruptur der Peronaeus

brevis-Sehne sei nicht auf den Unfall vom 31. Mai 2014 zurückzuführen. Es zeigten

sich keine Hinweise auf eine frische Verletzung der Peronealsehne. Diese

Aussage könne angesichts der kurzen Zeit zwischen Unfall und MRI (3,5 Wochen)

als sicher (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) gelten. Des Weiteren stellte

Prof. Dr. H____ klar, eine weitere Behandlung könne die Beschwerden nicht

sicher, relevant und dauerhaft verbessern. Denn die objektiven Unfallfolgen (Knochenkontusion,

Bandquetschung) seien eher geringfügiger Natur und dürften rasch abgeklungen

sein (wenige Wochen). Die anhaltenden Beschwerden seien wahrscheinlich bedingt

durch eine Überempfindlichkeit wegen des chronischen Opiatkonsumes (Hypothese, mangels

objektiver entzündlich-aktiver Läsionen im Fuss). Der Zeitpunkt des

medizinischen Endzustandes sei in dieser Situation schwierig zu definieren.

Gemäss radiologischen Richtlinien (siehe Gutachten Prof. Dr. I____) sei von 6-12

Wochen nach dem Unfall auszugehen (vgl. S. 5 des Gutachtens).

4.4.

4.4.1. Auf die Gutachten von Prof. Dr. H____ und von Prof. Dr. I____

kann abgestellt werden. Sie erfüllen sämtliche von der Rechtsprechung

definierten Anforderungen (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Namentlich hat sich

Prof. Dr. I____ umfassend mit den relevanten röntgendiagnostischen

Abklärungsberichten auseinandergesetzt und seine Einschätzung in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Auch die Beurteilung von Prof. Dr. H____

erging unter Berücksichtigung der massgebenden Vorakten und erscheint schlüssig

begründet. Es ist daher gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. H____ und

Prof. Dr. I____ davon auszugehen, dass lediglich eine Knochenkontusion und

Bandquetschung als direkte Unfallfolge vorgelegen haben. Damit erscheint auch

die gutachterliche Annahme, der Status quo ante sei nach 6-12 Wochen wieder

erreicht gewesen, als stimmig. Im Übrigen decken sich die Beurteilungen von

Prof. Dr. I____ und Prof. Dr. H____ auch mit den Einschätzungen von Prof. Dr. G____

(radiologisches Gutachten vom 31. Mai 2019; SUVA-Akte 366) und von PD Dr. F____

(orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 16. Dezember 2019; SUVA-Akte 385).

4.4.2. Das Parteigutachten von Prof. Dr. J____ (SUVA-Akte 451,

S. 3 ff.) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der beiden

Administrativgutachten hervorzurufen. Namentlich hat sich Prof. Dr. H____ damit

mit ergänzender Stellungnahme vom 11. März 2021 (SUVA-Akte 459, S. 2 f.)

ausführlich auseinandergesetzt und schlüssig dargetan, weshalb er an seiner

Einschätzung festhält. Wie er im Speziellen zutreffend hervorgehoben hat, ist

als zentrales Beurteilungselement vorliegend die Bildgebung anzusehen; denn sie

erfüllt – wie von Prof. Dr. H____ erläutert – die Ansprüche an

Reproduzierbarkeit und Objektivität am besten. Die von Prof. Dr.I____ zur

Bildgebung gemachten Ausführungen erscheinen nunmehr sehr differenziert und

stimmig. Daran zu ändern vermag auch die weitere Stellungnahme von Prof. Dr. J____

vom 5. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021)

nichts.

4.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S.

4 der Beschwerde) kann der Unfall vom 31. Mai 2014 auch nicht als

(teil-)ursächlich für die Medikamentenabhängigkeit erachtet werden. Denn die

organischen Unfallfolgen sind – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – seit

geraumer Zeit als abgeheilt anzusehen. Auch können sie nicht als gravierend

eingestuft werden. Es mangelt ihnen daher naturgemäss an der Eignung, erhebliche

Schmerzen zu verursachen. Dies wiederum bedeutet, dass sich die

Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mit den organischen

Unfallfolgen erklären lässt. Im Übrigen kann ergänzend auch auf die Beurteilung

von Dr. E____ und PD Dr. F____ vom 30. April 2019 (SUVA-Akte 358) verwiesen

werden (vgl. insb. S. 11 der Beurteilung).

4.5.

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 5. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April

2021, eine Pflicht zur Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten (insb.

Operationskosten) abgelehnt und die Taggeldleistungen per Ende Juli 2020

eingestellt hat.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 28. April 2021 zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 28. April 2021 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

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