UV.2021.14
Leistungseinstellung
19. Oktober 2021Deutsch19 min
Baugerüst gehend mit dem rechten Fuss an der Brettkante ab und knickte mit dem rechten
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.14
Einspracheentscheid vom 28. April
2021
Leistungseinstellung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1973, arbeitete
seit dem 3. März 2014 als Gerüstmonteur für die C____ GmbH mit Sitz
in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 31.
Mai 2014 rutschte er – gemäss der Schadenmeldung vom 5. Juni 2014 – auf einem
Baugerüst gehend mit dem rechten Fuss an der Brettkante ab und knickte mit dem rechten
Fuss um. Zudem stürzte er und schlug dabei mit dem linken Schienbein am Gerüst
an (vgl. SUVA-Akten 1, 6 und 7). Am 4. Juni 2014 konsultierte der
Beschwerdeführer seinen Hausarzt (vgl. SUVA-Akte 7), der ein
Supinationstrauma am rechten Fuss und eine Tibiakontusion links diagnostizierte
(vgl. SUVA-Akte 14). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte
entsprechende Leistungen (vgl. u.a. SUVA-Akte 3). Am 8. Oktober 2015 wurde der
Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ am rechten Knie und am rechten OSG
operiert (Sanierung des Innenmeniskus und Behebung der Instabilität des OSG;
vgl. SUVA-Akte 64).
b) Am 13. Oktober 2017 äusserte sich der Kreisarzt zur
Frage der weiteren Heilbehandlung und zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte
232). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.
Januar 2018 mit, man werde die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2018
einstellen (vgl. SUVA-Akte 241). Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach
die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. April 2018 eine Rente auf der Basis einer
Erwerbseinbusse von 13 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
wurde hingegen verneint (vgl. SUVA-Akte 262). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 23. April 2018 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm eine
merklich höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen
und es sei hernach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl.
SUVA-Akte 264). Am 14. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende
Begründung ein. Unter anderem machte er geltend, es sei eine
Integritätsentschädigung geschuldet (vgl. SUVA-Akte 269). Mit
Einspracheentscheid vom 30. Mai 2018 wies die SUVA die Einsprache ab (vgl.
SUVA-Akte 271). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragte, es seien
ihm rückwirkend (ab 1. April 2018) wieder die gesetzlichen Leistungen
(Taggelder und Heilbehandlung) auszurichten. Eventualiter sei ihm eine merklich
höhere Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung
auszurichten. Subeventualiter sei die SUVA zu verpflichten, zusätzliche
Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch und
die Integritätsentschädigung zu entscheiden. Am 19. Juli 2018 wurde der
Beschwerdeführer von Prof. Dr. D____ erneut am OSG operiert (Sehnennaht; vgl.
SUVA-Akte 282).
c) Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde
des Beschwerdeführers mit Urteil vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 322) gut. Es
gelangte zum Schluss, die per 31. März 2018 vorgenommene Einstellung der
vorübergehenden Leistungen sei angesichts der erfolgversprechenden
Heilbehandlung am rechten OSG (operativer Eingriff vom 19. Juli 2018) verfrüht gewesen.
Des Weiteren befand das Gericht, die Aktenlage lasse in Bezug auf die
Medikamentenabhängigkeit keine zuverlässige Beurteilung der Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit zu resp. es könne nicht entschieden werden, ob der Endzustand
Ende März 2018 erreicht gewesen sei oder nicht. Es wies die Sache daher an die
SUVA zurück, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme resp. die
vorübergehenden Leistungen ab dem 1. April 2018 festlege, insbesondere den
weiteren Taggeldanspruch bestimme. Nach dem ordnungsgemässen Fallabschluss habe
die SUVA nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und über dessen
Anspruch auf Integritätsentschädigung zu entscheiden (vgl. Erwägungen 3.5. bis
3.7.).
d) In der Folge richtete die SUVA dem Beschwerdeführer –
unter Anrechnung an die bereits bezahlte Rente – rückwirkend ab dem 1. April
2018 wieder Taggelder aus (vgl. das Schreiben vom 12. Februar 2019; SUVA-Akte
332). Am 25. April 2019 wurde der Beschwerdeführer durch Ärzte der Abteilung
Versicherungsmedizin der SUVA psychiatrisch und orthopädisch-chirurgisch
abgeklärt. Das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Erkrankung wurde
verneint. In Bezug auf den schädlichen Gebrauch von Opioiden wurde dargetan,
die Annahme einer Teilkausalität zum Ereignis vom 31. Mai 2014 werde u.a. davon
abhängen, ob die Teilkausalität eines orthopädischen Gesundheitsschadens
bestätigt werden könne. Damit Letzteres korrekt beurteilt werden könne,
empfehle man die Einholung eines radiologischen Gutachtens (vgl. die Beurteilung
von Dr. E____ und PD Dr. F____ vom 30. April 2019; SUVA-Akte 358). In der
Folge holte die SUVA bei Prof. Dr. G____ das radiologische Gutachten vom 31.
Mai 2019 ein (vgl. SUVA-Akte 366). In der Folge erstattete PD Dr. F____ die
orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 16. Dezember 2019. Er machte geltend,
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten nach zwei, spätestens drei Monaten keine
Unfallfolgen mehr vorgelegen (vgl. SUVA-Akte 385). Daraufhin teilte die SUVA
dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die Leistungen ex nunc et pro futuro
einzustellen (Schreiben vom 11. Februar 2020; SUVA-Akte 389). Dazu äusserte
sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 (vgl. SUVA-Akte 393). Am 11. März 2020
konsultierte er Prof. Dr. D____ wegen eines weiteren Unfalles mit
OSG-Beteiligung, den er am 29. Februar 2020 erlitten habe. Dieser
diagnostizierte eine OSG-Distorsion (vgl. SUVA-Akte 395) und bejahte in der
Folge erneut eine Operationsindikation (Revision der Sehne; vgl. SUVA-Akte
399).
e) Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verneinte die SUVA das
Vorliegen weiterer Unfallfolgen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, mangels
struktureller Verletzungen seien die Unfallfolgen zwei bis spätestens drei
Monate nach dem Ereignis abgeheilt gewesen. Damit seien die Unfallfolgen auch
nach dem letzten Ereignis von Ende Februar 2020 spätestens Ende Mai 2020
abgeheilt gewesen. Auch der neu geplante Eingriff könne somit nicht als
unfallkausal angesehen werden. Das Taggeld richte man noch bis Ende Juli 2020
aus. Auf eine Rückforderung werde verzichtet (vgl. SUVA-Akte 405). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 und am 22. Juni 2020 Einsprache
(vgl. SUVA-Akten 408 und 414). Die SUVA erteilte daraufhin Prof. Dr. H____ einen
Auftrag zur Erstattung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens (vgl.
SUVA-Akten 423-425). Der Beschwerdeführer zeigte sich damit einverstanden,
erachtete jedoch die zusätzliche Einholung eines radiologischen Gutachtens als
erforderlich (vgl. SUVA-Akten 427 und 428). Dem trug die SUVA Rechnung und
erteilte Prof. Dr. H____ und Prof. Dr. I____ einen Auftrag zur Erstattung eines
bidisziplinären Gutachtens (vgl. SUVA-Akte 438). Das radiologische Gutachten von
Prof. Dr. I____ vom 6. Dezember 2020 (SUVA-Akte 442) wurde in der Folge Prof.
Dr. H____ zugestellt, der den Beschwerdeführer untersuchte und der SUVA sein
Gutachten am 22. Dezember 2020 erstattete (vgl. SUVA-Akte 445). In der Folge
wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung oder zum Rückzug seiner
Einsprache gesetzt (vgl. SUVA-Akte 249, S. 2 ff.). Dieser hielt jedoch an
seiner Einsprache fest und liess der SUVA am 22. Februar 2021 das Gutachten von
Prof. Dr. J____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 21. Februar
2021 zukommen (vgl. SUVA-Akte 451). In der Folge holte die SUVA bei Prof. Dr. H____
die Stellungnahme vom 11. März 2021 ein (vgl. SUVA-Akte 459) und wies die
Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021 ab
(vgl. SUVA-Akte 464).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 5. Mai 2020 hinaus Heilbehandlungskosten
zu übernehmen und ihm über den 31. Juli 2020 hinaus Taggelder auszurichten.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Juli
2021.
an seiner Beschwerde fest.
d) Am 26. Juli 2021 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht eine Stellungnahme von Prof. Dr. J____ vom 5. Juli 2021 zukommen.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
13.
August 2021 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den
beweiskräftigen Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 22. Dezember 2020 und Prof.
Dr. I____ vom 6. Dezember 2020 gehe man korrekterweise davon aus, dass die
Unfallfolgen (Ereignis vom 31. Mai 2014) nach zwei bis spätestens drei Monaten
abgeheilt gewesen seien. Mangels struktureller Verletzungen hätten im Übrigen auch
spätestens drei Monate nach dem Ereignis von Ende Februar 2020 keine Residuen
mehr vorgelegen. Folglich sei die Ablehnung der Übernahme weiterer
Heilbehandlungskosten (insb. auch die Übernahme von Operationskosten) als
korrekt zu erachten. Ebenfalls nicht beanstandet werden könne bei dieser
Ausgangslage die Einstellung der Taggelder per Ende Juli 2020 (vgl. insb. den
Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 22. Dezember 2020 könne nicht abgestellt
werden. Gegen die Beweiskraft des Gutachtens spreche namentlich das Gutachten
von Prof. Dr. J____ vom 21. Februar 2021 (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch
die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 5. Juni 2020, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021, eine Pflicht zur Übernahme weiterer
Heilbehandlungskosten (insb. Operationskosten) abgelehnt und die
Taggeldleistungen per Ende Juli 2020 eingestellt hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten.
3.2
3.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus (BGE 142 V 435, 438 E. 1). Ursachen im Sinne des
natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.
Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare
Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende
Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige
Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E.
3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung
der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).
3.3.2
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; siehe
auch BGE 138 V 218, 221 E. 6.).
3.3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt erst,
wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1.). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten
Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende
Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten,
sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 56 E. 5.1). Der
Unfallversicherer hat aber die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von
Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung
ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung
oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger
Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1)
oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden
habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche
Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine
Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51, veröffentlicht
in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 23).
4.
4.1
4.1.1
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen
Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu
führen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang
wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht
eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu
prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen
des vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351, 354 E. 3c;
Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2.).
4.2
Prof. Dr. I____ hielt im radiologischen Gutachten vom 6. Dezember
2020.
(SUVA-Akte 442) fest, er habe für die Begutachtung des Sprunggelenkes
folgende Bilder herangezogen: Röntgen des Unterschenkels vom 17. Februar 2012;
MRT des rechten OSG vom 24. Juni 2014; Röntgen des oberen Sprunggelenkes vom 25.
Juni 2015; Röntgen des rechten Sprunggelenkes vom 18. August 2016; MRT des
Rückfusses vom 1. September 2017; Röntgenaufnahmen vom 4. September 2017; MRT
des OSG rechts vom 25. April 2019; MRT des rechten Sprunggelenkes vom 28. April
2020.
Des Weiteren legte Prof. Dr. I____ dar, die vorgelegte Bildgebung sei
durchwegs von sehr guter und diagnostischer Qualität (vgl. S. 1 des
Gutachtens). Als Fazit der MR-Untersuchung vom 24. Juni 2014 könne Folgendes
gesagt werden: Zu erkennen sei eine Signalanhebung des Springligamentes sowie ein
Knochenmarksödem des Processus calcanei anterior an der lateralen Facies
articularis calcanei zum Gelenk mit dem Os cuboideum. Hier sei von einer
direkten aktuellen Traumafolge auszugehen. Die übrigen Veränderungen seien als
länger bestehend und chronisch einzustufen (vgl. S. 2 des Gutachtens). Des
Weiteren stellte Prof. Dr. I____ klar, das Gutachten von Prof. Dr. G____ decke sich
vollständig mit seiner Beurteilung. Auch ohne das Röntgenbild des
Unterschenkels von 2012 sei Prof. Dr. G____ zu den gleichen Ergebnissen
bezüglich des Alters der Läsionen gekommen. Nur das Knochenmarksödem am
Dispositiv
Processus anterior des Fersenbeines sei demnach direkt auf das Trauma vom 31. Mai
2014 zurückzuführen (vgl. S. 3 des Gutachtens). Zusammenfassend äusserte sich
Prof. Dr. I____ nochmals zu den Verletzungsfolgen (Ereignis vom 31. Mai
2014). Er wies darauf hin, als akute Verletzungen angesehen werden könne
zunächst eine Bone bruise im Sinne einer Knochenprellung ohne Fraktur im
Bereich der anterioren lateralen Artikulation des Calcaneus (Fersenbein) zum Os
cuboideum (Würfelbein). Auch seien Veränderungen im Bereich des Pfannenbandes –
passend zu einer Quetschung ohne Zerreissung – zu erwähnen. Diese hätten sich
im bilddokumentierten Verlauf vollständig zurückgebildet. Ursprünglich habe fraglich
ein kleiner Gelenkerguss im OSG bestanden. Dieser Gelenkerguss (als mögliche
Reizreaktion auf das Trauma) habe sich aber im Verlauf vollständig
zurückgebildet. Des Weiteren stellte Prof. Dr. I____ klar, es sei in erster
Linie eine ältere chronische Degeneration und Längsspaltung der Peroneussehnen
ersichtlich. Diese Schäden seien operiert worden. Die postoperativen
Verhältnisse hätten sich komplett normalisiert. Die Sehnen würden ab 2017
komplett reizlos erscheinen. Bereits im Jahr 2012 habe eine dokumentierte
Absprengung an der distalen Fibula im Rahmen eines wohl früheren Traumas
bestanden. Die kleine Absprengung (DD auch metaplastische Verkalkung) im
Bereich der Syndesmosis tibiofibularis sei im ersten MRI vom 24. Juni 2014
bereits ohne umgebendes Ödem nachgewiesen und daher ebenfalls als vor dem
Traumazeitpunkt vorhanden gewesen einzuordnen (vgl. S. 3 des Gutachtens).
4.3.
4.3.1. Prof. Dr. H____ führte seinerseits im Gutachten vom 22.
Dezember 2020 (SUVA-Akte 445) als Diagnosen an: (1.) Kontusion der plantaren Hälfte der Gelenksfläche des
Prozessus anterior calcanei (Knochenmarködem) sowie Quetschung des
Pfannenbandes (lig. calcaneonaviculare) rechts am 31. Mai 2014; (2.) Ausrissfraktur Fibulaspitze rechts
(alt, nicht relevant für Beschwerden); (3.) Längsriss der Peronäus
brevis-Sehne rechts (alt, nicht relevant für die Beschwerden); (4.) Verdickung
der Bänder am Aussenknöchel (alt, nicht relevant für die Beschwerden); (5.) chronischer
Opiatkonsum und -Abhängigkeit; (6.) Schmerzen ohne adäguates Korrelat klinisch
und radiologisch (vgl. S. 4 des Gutachtens).
4.3.2. Erläuternd führte Prof. Dr. H____ aus, als frische
Unfallfolge könne einzig die Kontusion der Gelenksfläche des Kalkaneus zum
Kuboid und die Quetschung des Pfannenbandes Identifiziert werden. Alle anderen
Pathologien seien vorbestehend. Der MRI-Befund der Partialruptur der Peronaeus
brevis-Sehne sei nicht auf den Unfall vom 31. Mai 2014 zurückzuführen. Es zeigten
sich keine Hinweise auf eine frische Verletzung der Peronealsehne. Diese
Aussage könne angesichts der kurzen Zeit zwischen Unfall und MRI (3,5 Wochen)
als sicher (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) gelten. Des Weiteren stellte
Prof. Dr. H____ klar, eine weitere Behandlung könne die Beschwerden nicht
sicher, relevant und dauerhaft verbessern. Denn die objektiven Unfallfolgen (Knochenkontusion,
Bandquetschung) seien eher geringfügiger Natur und dürften rasch abgeklungen
sein (wenige Wochen). Die anhaltenden Beschwerden seien wahrscheinlich bedingt
durch eine Überempfindlichkeit wegen des chronischen Opiatkonsumes (Hypothese, mangels
objektiver entzündlich-aktiver Läsionen im Fuss). Der Zeitpunkt des
medizinischen Endzustandes sei in dieser Situation schwierig zu definieren.
Gemäss radiologischen Richtlinien (siehe Gutachten Prof. Dr. I____) sei von 6-12
Wochen nach dem Unfall auszugehen (vgl. S. 5 des Gutachtens).
4.4.
4.4.1. Auf die Gutachten von Prof. Dr. H____ und von Prof. Dr. I____
kann abgestellt werden. Sie erfüllen sämtliche von der Rechtsprechung
definierten Anforderungen (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Namentlich hat sich
Prof. Dr. I____ umfassend mit den relevanten röntgendiagnostischen
Abklärungsberichten auseinandergesetzt und seine Einschätzung in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Auch die Beurteilung von Prof. Dr. H____
erging unter Berücksichtigung der massgebenden Vorakten und erscheint schlüssig
begründet. Es ist daher gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. H____ und
Prof. Dr. I____ davon auszugehen, dass lediglich eine Knochenkontusion und
Bandquetschung als direkte Unfallfolge vorgelegen haben. Damit erscheint auch
die gutachterliche Annahme, der Status quo ante sei nach 6-12 Wochen wieder
erreicht gewesen, als stimmig. Im Übrigen decken sich die Beurteilungen von
Prof. Dr. I____ und Prof. Dr. H____ auch mit den Einschätzungen von Prof. Dr. G____
(radiologisches Gutachten vom 31. Mai 2019; SUVA-Akte 366) und von PD Dr. F____
(orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 16. Dezember 2019; SUVA-Akte 385).
4.4.2. Das Parteigutachten von Prof. Dr. J____ (SUVA-Akte 451,
S. 3 ff.) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der beiden
Administrativgutachten hervorzurufen. Namentlich hat sich Prof. Dr. H____ damit
mit ergänzender Stellungnahme vom 11. März 2021 (SUVA-Akte 459, S. 2 f.)
ausführlich auseinandergesetzt und schlüssig dargetan, weshalb er an seiner
Einschätzung festhält. Wie er im Speziellen zutreffend hervorgehoben hat, ist
als zentrales Beurteilungselement vorliegend die Bildgebung anzusehen; denn sie
erfüllt – wie von Prof. Dr. H____ erläutert – die Ansprüche an
Reproduzierbarkeit und Objektivität am besten. Die von Prof. Dr.I____ zur
Bildgebung gemachten Ausführungen erscheinen nunmehr sehr differenziert und
stimmig. Daran zu ändern vermag auch die weitere Stellungnahme von Prof. Dr. J____
vom 5. Juli 2021 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2021)
nichts.
4.4.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S.
4 der Beschwerde) kann der Unfall vom 31. Mai 2014 auch nicht als
(teil-)ursächlich für die Medikamentenabhängigkeit erachtet werden. Denn die
organischen Unfallfolgen sind – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – seit
geraumer Zeit als abgeheilt anzusehen. Auch können sie nicht als gravierend
eingestuft werden. Es mangelt ihnen daher naturgemäss an der Eignung, erhebliche
Schmerzen zu verursachen. Dies wiederum bedeutet, dass sich die
Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mit den organischen
Unfallfolgen erklären lässt. Im Übrigen kann ergänzend auch auf die Beurteilung
von Dr. E____ und PD Dr. F____ vom 30. April 2019 (SUVA-Akte 358) verwiesen
werden (vgl. insb. S. 11 der Beurteilung).
4.5.
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 5. Juni 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April
2021, eine Pflicht zur Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten (insb.
Operationskosten) abgelehnt und die Taggeldleistungen per Ende Juli 2020
eingestellt hat.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 28. April 2021 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 28. April 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
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