UV.2021.15
UVG (Beschwerde bei Bundesgericht hängig) Leistungsanspruch infolge einer Berufskrankheit
20. Oktober 2021Deutsch32 min
ihrer Anstellung war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.15
Einspracheentscheid vom
23. April 2021
Leistungsanspruch infolge einer
Berufskrankheit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1967 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. April
2004 für das C____spital [...]. Sie war Chefin des Reinigungsdienstes. Infolge
ihrer Anstellung war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert
(Schadenmeldung UVG vom 21. März 2014, SUVA-Akte 1).
b)
Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin traten im
August 2012 erstmals Ausschläge an Hals, Dekolleté und Stirn auf, woraufhin sie
sich in ärztliche Behandlung begab (vgl. Besprechungsprotokoll vom 23. Mai
2014, SUVA-Akte 14, S. 2). Am 21. März 2014 tätigte das C____spital
[...] eine Schadenmeldung für die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin
und meldete eine Sensibilisierung auf Reinigungsmittel (SUVA-Akte 1).
Knapp einen Monat später, meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Anmeldung vom
14. April 2014, IV-Akte 1).
c)
Am 12. September 2014 erliess die Beschwerdegegnerin eine
Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec
3000 (SUVA-Akte 48). In einem Schreiben vom 23. September 2014 teilte
sie der Beschwerdeführerin mit dass sie ihr ab dem 3. März 2014 ein
Taggeld ausrichte (SUVA-Akte 53). Gegen die Nichteignungsverfügung erhob
die Beschwerdegegnerin am 19. September 2014 Einsprache
(SUVA-Akte 57). In einem Schreiben vom 30. September 2014 informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie ihr bis zum
30. September 2014 ein ordentliches Taggeld zusprechen werde und vom
1. Oktober 2014 bis maximal 31. Januar 2015 Übergangstaggelder
ausrichten werde (SUVA-Akte 59). Mit Einspracheentscheid vom
14. November 2014 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache im Sinne
einer Umformulierung der Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten im
Reinigungsdienst teilweise gut (SUVA-Akte 68). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (SUVA-Akte 89).
d)
Am 29. Januar 2015 erliess die Beschwerdegegnerin auf Wunsch der
Beschwerdeführerin eine Verfügung, in welcher sie die Beschwerdeführerin zur
umgehenden nochmaligen Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) und bei der Arbeitslosenversicherung aufforderte (SUVA-Akte 93). Die
Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, am
20. Februar 2015, dagegen Einsprache (SUVA-Akte 103).
e)
Infolge der Nichteignungsverfügung vom 12. September 2014
(SUVA-Akte 48), richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab
dem 1. Februar 2016 eine befristete Übergangsentschädigung aus (vgl.
Schreiben vom 11. Mai 2016, SUVA-Akte 162, und Schreiben vom
10. April 2017, SUVA-Akte 189, sowie Schreiben vom 14. März
2018, SUVA-Akte 226).
f)
Mit Urteil C-7219/2014 vom 31. Mai 2017 (SUVA-Akte 193) wies
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den
Einspracheentscheid vom 14. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
g)
Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts wendete sich die
Beschwerdegegnerin an die D____ (nachfolgend: D____ Begutachtung). Diese
informierte die Beschwerdegegnerin daraufhin über ein hängiges Gutachten der IV
(vgl. E-Mails vom 29. und vom 31. Januar 2018, SUVA-Akten 209 und
210). Die IV-Stelle Basel-Stadt liess der Beschwerdegegnerin auf ein
Akteneinsichtsgesuch hin (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2018,
SUVA-Akte 214) am 5. März 2018 das dermatologische Gutachten der D____
Begutachtung vom 1. März 2018 zukommen (vgl. SUVA-Akte 223). Auf
entsprechende Ergänzungsfragen hin, nahmen die Gutachter der D____ Begutachtung
am 12. November 2018 erneut Stellung (SUVA-Akte 244).
h)
Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 (SUVA-Akte 252) verneinte die
Beschwerdegegnerin sowohl einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem
Invaliditätsgrad von 7.2 % als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen
Rechtsvertreter, am 30. Januar 2019 Einsprache (SUVA-Akte 257). Mit
Einspracheentscheid vom 23. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab (SUVA-Akte 276).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (1) der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 23. April 2021 sei aufzuheben, und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen auszurichten. (2) Eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrages
ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen ein
reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin
durch das angerufene Gericht zu fällen. (3) Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli
2021.
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids
vom 23. April 2021. Die IV-Stelle Basel-Stadt reicht die angeforderten
Unterlagen mit Schreiben vom 27. Juli 2021 beim Gericht ein.
c)
Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 informiert die
Instruktionsrichterin die Parteien, dass das Gericht die IV-Akten beiziehen
wird.
d)
Mit Replik vom 27. August 2021 und Duplik vom 15. September
2021.
halten die Parteien an ihrem ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin geht davon
aus, die Beschwerdeführerin könnte in einer adaptierten Tätigkeit in
einem 100 %-Pensum arbeiten. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei
hauptsächlich auf das Gutachten der D____ Begutachtung vom 1. März 2018
(SUVA-Akte 223), sowie die ergänzende Stellungnahme der D____ Begutachtung
vom 12. November 2018 (SUVA-Akte 244) ab. Basierend auf einem
Einkommensvergleich verneint die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2
Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, ihr sei bei der an die D____
Begutachtung gestellten Ergänzungsfragen das rechtliche Gehör nicht gewährt
worden. Allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin hätten einen
Einfluss auf ihren Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin haben können.
Schon von daher könne nicht auf die ergänzende Stellungnahme ("das
Ergänzungsgutachten") abgestellt werden. Überdies sei das Gutachten aufgrund
von Widersprüchen nicht schlüssig. Zudem habe das Gutachten (und so auch die
Beschwerdegegnerin) zu Unrecht nur die festgestellten Allergien auf die
Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 berücksichtigt, nicht aber die
nachgewiesenen Typ IV-Sensibilisierungen gegenüber weiteren Substanzen.
Entgegen der Angabe der Gutachter liege zudem selbst bei regelmässiger
Rückfettung keine konstant gute Hautsituation vor. Für den Fall, dass das
Gericht zum Schluss gelange, dass auf die Ausführungen der D____ Begutachtung
abgestellt werden könne, sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 %
angezeigt, da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne. Sodann könne im Lichte der
Studie des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG
(nachfolgend: BASS-Studie) beim Invalideneinkommen nicht auf den Zentralwert
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Die
Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin demzufolge entsprechende Leistungen
auszurichten.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung hat.
3.
3.1
Vorweg ist die Rüge zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin das
rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie der Beschwerdeführerin nicht die
Möglichkeit gegeben habe, zu den von ihr gestellten Ergänzungsfragen Stellung
zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge einzureichen. Die
Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass das
rechtliche Gehör bei einem punktuellen Abklärungsbedarf nicht gewährt werden
Dispositiv
müsse. Demnach habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch ihr
Handeln nicht verletzt.
3.2.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 42 ATSG hat die versicherte Person im
Sozialversicherungsverfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Mitwirkung an der
Sachverhaltsabklärung. Dazu gehört grundsätzlich der Anspruch, Ergänzungsfragen
zu stellen (vgl. (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 42 N 26 f.;
zum Recht, sich vorgängig zu Gutachterfragen zu äussern, vgl. auch BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4 und BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9.). Ist das
rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller Natur,
grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) ‑ das ist beim angerufenen Gericht der
Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer
Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182,
187 E. 3d).
3.3.
Vorliegend liess die Beschwerdegegnerin der D____ Begutachtung mit
Schreiben vom 13. April 2018 Ergänzungsfragen zukommen
(SUVA-Akte 230). Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie der
Beschwerdeführerin nicht vorgängig die Möglichkeit gegeben hatte, dazu Stellung
zu nehmen bzw. Ergänzungsfragen zu stellen. Auch aus den Akten ergibt sich
nichts anderes. Auf dem Schreiben an die D____ Begutachtung vermerkte die
Beschwerdegegnerin explizit, dass das rechtliche Gehör nicht gewährt werden
müsse, da es sich nur um einen punktuellen Abklärungsbedarf handle
(SUVA-Akte 230, S. 1).
3.4.
Ob die Beschwerdegegnerin mit dieser Auffassung richtig lag oder ob sie
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann
vorliegend offenbleiben. Im Verteiler des Schreibens vom 13. April 2018
wurde auch der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, E____,
aufgeführt. Er hatte also Kenntnis von den Rückfragen und hätte genügend Zeit
gehabt, bis zur Erstellung der ergänzenden Stellungnahme vom 12. November
2018 (SUVA-Akte 244) zu intervenieren bzw. Ergänzungsfragen einzureichen.
Im Übrigen ersuchte er die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 29. Oktober
2018 um Zustellung der Akten (SUVA-Akte 241), welche ihm die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 zukommen liess
(SUVA-Akte 242). Wäre er nicht ohnehin schon im Verteiler des Schreibens
vom 13. April 2018 gewesen, hätte er spätestens nach dem Erhalt der Akten
davon Kenntnis erlangen und intervenieren können. Dies hat er nicht getan.
Selbst wenn der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
nicht vorweg zu den von ihr geplanten Ergänzungsfragen an die Gutachter Stellung
nehmen liess, zu einer Gehörsverletzung geführt hätte – was vorliegend
offenbleiben kann (es sei jedoch auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2014
vom 20. August 2014 E. 3. verwiesen, wo das Bundesgericht eine
Gehörsverletzung in einer sehr ähnlichen Situation verneinte) – ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, im
Rahmen des Gerichtsverfahrens darzulegen, welche weiteren Fragen hätten
gestellt werden müssen und was deren Beantwortung hätte ändern können.
Derartige konkretere Ausführungen hat sie jedoch nicht gemacht. Das Gericht
erkennt bei seiner Prüfung von Gutachten und ergänzender Stellungnahme
(IV-Akten 223 und 244) ebenfalls keine Fragen, die ergänzend hätten
gestellt werden müssen (vgl. dazu im Weiteren E. 5.6.). Eine Rückweisung
würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen, sodass eine
Gehörsverletzung geheilt wäre (vgl. dazu E. 3.2. und Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1. f.).
4.
4.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die
obligatorische Unfallversicherung unter anderem auch bei Berufskrankheiten
Leistungen. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG),
die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch die
schädigenden Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9
Abs. 1 UVG). Die vom Bundesrat erstellte Liste dieser Stoffe und Arbeiten
befindet sich in Anhang 1 zur Verordnung vom 20. Dezember 1982 über
die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Überdies gelten gemäss
Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen
wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche
Tätigkeit verursacht worden sind, als Berufskrankheiten.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von
ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als
ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung
bedarf oder arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3
UVG).
4.2.
Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor den am
1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen zugetragen haben,
und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden
nach bisherigem Recht gewährt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_470/2018
vom 18. September 2018 E. 2, 8C_333/2018 vom 25. September 2018
E. 3 und 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.).
4.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in erster Linie auf das Gutachten der
D____ Begutachtung vom 1. März 2018 sowie deren ergänzende Stellungnahme
vom 12. November 2018 (SUVA-Akten 223 und 244) ab.
Im Gutachten vom 1. März 2018 stellten die beiden
Gutachter folgende Diagnosen (SUVA-Akte 223, S. 9):
1. Status nach allergischem Kontaktekzem
-
Sensibilisierung
auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat,
Cocamidpropylbetain sowie Reinigungsmittel (Sani Clonet W4f und Jontec 300), ED
2013
2. Xerosis cutis insbesondere
Unterschenkel beidseits
3. Erytrhosis interfollicularis colli
Dazu führten sie aus, im klinischen Kontext zeige sich kein
relevanter pathologischer Hautbefund. Aktenanamnestisch gingen sie am ehesten
von einer stattgehabten kontaktallergischen Reaktion im Rahmen einer Typ
IV-Reaktion auf die oben genannten Kontaktallergene aus. Endogene Faktoren wie
eine atopische Dermatitis oder Nikotinkonsum seien nicht fassbar. In der
aktuellen dermatologischen Untersuchung zeigten sich keinerlei Befunde, die
dieses Krankheitsbild noch objektivieren liessen.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der
aktuell komplett reizlosen Hautverhältnisse bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Einen Arbeitsversuch erachteten sie als begrüssenswert,
erklärten jedoch, dass dabei Schutzmassnahmen (regelmässige Rückfettung,
schonende Händehygiene, Tragen von latexfreien Handschuhen, Vermeiden von
Schwitzen an den Händen, Vermeiden von Feuchtarbeiten oder starken
Temperaturschwankungen) angewendet werden sollten. Aus dermatologischer Sicht
erkannten sie keine Einschränkungen bezüglich zeitlichem Präsenz- und
qualitativem Leistungsvermögen (SUVA-Akte 223, S. 9). Die allgemeine
Prognose erachteten die Gutachter aus dermatologischer Sicht bei einer strikten
Allergenkarenz als eher günstig. Sie wiesen darauf hin, dass oft ein chronisch
rezidivierender Verlauf mit schubweiser intermittierender Verschlechterung
beobachtet werde. Die Chronifizierung könne jedoch unter engmaschiger
dermatologischer Betreuung und Einhalten der Schutzmassnahmen sicherlich günstig
beeinflusst werden (SUVA-Akte 223, S. 10).
Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin hin, erklärten
die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2018
(SUVA-Akte 244), in der dermatologischen Untersuchung hätten sich keinerlei
Befunde gezeigt, die das beklagte Krankheitsbild noch hätten objektivieren
lassen. Anamnestisch und aktenanamnestisch sei jedoch überwiegend
wahrscheinlich von einer stattgehabten kontaktallergischen Reaktion im Rahmen
einer Typ IV-Reaktion auf die in den Diagnosen genannten Kontaktallergene
auszugehen. Die Typ IV-Sensibilisierung sei als Berufskrankheit anerkannt und
sie erachteten das Entstehen dieser Sensibilisierung und dadurch bedingt
aufflammende Kontaktekzeme als überwiegend wahrscheinlich durch die "in
Frage 1 genannten Stoffe" (anm.: in Frage 1 wurde auf Stoffe, welche
in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV Bezug genommen) verursacht. Die
unter Ziff. 2 und 3 genannten Diagnosen stünden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit der unter Ziff. 1 genannten
Diagnose und somit auch nicht mit der beruflichen Tätigkeit. Hinsichtlich der
unter Ziff. 1 der Diagnoseliste genannten Sensibilisierung auf Sani Clonet
W4f und Jontec 300 sei ihrer Ansicht nach jedoch eine Verursachung der
Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit im Reinigungsdienst überwiegend
wahrscheinlich. Es sei sodann eine Typ IV-Sensibilisierung auf weitere
Allergene gegeben (Kolophonium, Paraben-Mix, tertiäre Butylhydrochinon,
Octylgallat, Cocamidopropylbetain), deren Ursache nicht zu ermitteln sei.
Möglicherweise sei diese Sensibilisierung durch die Exposition zu den für die
Berufskrankheit relevanten Reinigungsmitteln (Sani Clonet W4F und Jontec 300)
(mit)verursacht worden, es sei jedoch auch möglich, dass die Sensibilisierung
auf die anderen allergenen Stoffe bereits zuvor vorgelegen habe. In diesem
Sinne sei eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung zur Berufskrankheit nicht
möglich (SUVA-Akte 244, S. 1 ff.).
Auf die Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar
seien, hielten die Gutachter fest, zumutbar seien alle Tätigkeiten, welche das
Erfordernis der konsequenten Allergenkarenz berücksichtigten. Für solche
Tätigkeiten erachteten sie die Beschwerdeführerin grundsätzlich für
vollumfänglich arbeitsfähig. Eingeschränkt werde diese Einschätzung durch die
Tatsache, dass es nicht möglich sei, zu beurteilen, ob auch die übrigen Typ
IV-Sensibilisierungen durch die berufliche Tätigkeit (mit)verursacht worden
seien. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher oder qualitativer
Hinsicht sei möglich, wenn es durch Kontakt mit Allergenen zu einem Aufflammen
der Beschwerden komme, wobei dann der genaue Zusammenhang mit der
Berufskrankheit nicht ermittelt werden könne (SUVA-Akte 244, S. 3
f.).
Einen Integritätsschaden verneinten die Gutachter der D____
Begutachtung (SUVA-Akte 244, S. 4).
5.2.
Das monodisziplinäre dermatologische Gutachten der D____
Begutachtung vom 1. März 2018 und die ergänzende Stellungnahme vom
12. November 2018 (SUVA-Akten 223 und 244) sind für die streitigen Belange
umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in Kenntnis
der Vorakten erstellt (vgl. die Aktenzusammenfassung, SUVA-Akte 223,
S. 13 ff.) und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt.
Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das
Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss
BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
5.3.
5.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Antworten der in der
ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2018 widersprächen sich
teilweise. Auf die Frage, ob die gestellten Diagnosen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien, hätten
die Gutachter geantwortet, dies sei in Bezug auf die beiden Reinigungsmittel
Sani Clonet W4f und Jontec 300 überwiegend wahrscheinlich der Fall. In Bezug
auf die weiteren Typ IV-Sensibilisierungen könne der kausale Zusammenhang
medizinisch nicht beurteilt werden. Auf die Frage, ob es sich bei den aktuell
diagnostizierten Gesundheitsschäden mindestens mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mehr um die Folgen der anerkannten Berufskrankheit
(Typ IV-Sensibilisierung zu Sani Clonet W4f und Jontec 300) handle, hätten die
Gutachter festgehalten, "die Sensibilisierung auf die in Diagnose Ziffer
1. genannten Allergene (i.e. Kolophonium, Paraben-Mix, tertiärem
Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetaine sowie Reinigungsmittel
Sani Clonet W4f und Jontec 300) überwiegend wahrscheinlich als Berufskrankheit
erachtet" würden. Im Gegensatz dazu hätten die Gutachter in Frage 4
festgehalten, die Ursache der Typ IV-Sensibilisierung bezüglich der weiteren
Allergene sei nicht zu ermitteln. Eine Zuordnung derselben zur Berufskrankheit
könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgen.
5.3.2 Tatsächlich sagten die Gutachter in Frage 3., sie
gingen davon aus, dass die Sensibilisierung der in Diagnose 1 genannten Stoffe
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen der Berufskrankheit seien. In
dieser Diagnose wurden sodann auch nicht nur die Reinigungsmittel Sani Clonet
W4f und Jontec 300, sondern auch die von der Beschwerdeführerin genannten
weiteren Allergene genannt (vgl. E. 5.1.). In der Frage 3 selbst wurden
allerdings nur die Reinigungsmitte Sani Clonet W4f und Jontec 300 aufgeführt.
Schon deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Gutachter nur auf diese
beiden Mittel bezogen. Zudem verwiesen die Gutachter in der Antwort zu
Frage 3 explizit auf ihre Ausführungen zu den Fragen 1 und 2, in welchen
sie klar festhielten, dass die Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel Sani
Clonet W4f und Jontec 300 überwiegend wahrscheinlich auf die berufliche
Tätigkeit im Reinigungsdienst zurückzuführen sei, hinsichtlich der übrigen
aufgeführten Allergene ein kausaler Zusammenhang jedoch medizinisch nicht
beurteilt werden könne. Insofern besteht auch kein Widerspruch zur Antwort auf
Frage 4, in welcher die Gutachter erklärten, es sei eine Typ
IV-Sensibilisierung auf weitere Allergene gegeben (Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären
Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain), deren Ursache nicht zu
ermitteln sei. Möglicherweise sie diese Sensibilisierung durch die Exposition
zu den für die Berufskrankheit relevanten Reinigungsmitteln (Sani Clonet W4f
und Jontec 300) (mit verursacht, es sei jedoch auch möglich, dass die
Sensibilisierung auf die anderen allergenen Stoffe bereits zuvor vorgelegen
habe. In diesem Sinne sei eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung zur
Berufskrankheit nicht möglich (Stellungnahme vom 12. November 2018, SUV-Akte 244,
S. 2 f.). Aus der Beantwortung dieser Fragen wird deutlich, dass sich nur die
Sensbilisierung in Bezug auf die Reinigungsmittel mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als Berufskrankheit anerkennen lässt. Die Antwort auf die
Frage 3 ist allenfalls etwas ungünstig formuliert, im Gesamtbild ist die
ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 hinsichtlich des
Zusammenhangs der Sensibilisierungen und der beruflichen Tätigkeit jedoch klar.
5.4.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie habe vor der
Exposition mit den erwähnten Reinigungsmitteln nie unter einer Allergie
gelitten. Es gebe keinen Hinweis, welcher die Annahme zulassen würde, dass vor
der Sensibilisierung auf die im Beruf verwendeten Stoffe bereits eine
Sensibilisierung stattgefunden habe. Entgegen den Ausführungen der Gutachter
könne daher nicht angenommen werden, die Sensibilisierung habe früher
stattgefunden.
Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beweisregel
„post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche
Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach
diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (vgl. BGE 119 V 335,
341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019
vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012
E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und
8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Was für die Frage der
Unfallkausalität gilt, muss auch in Bezug auf Berufskrankheiten gelten. Darüber
hinaus findet sich in den Akten verschiedentlich der Hinweis, dass eine
Sensibilisierung, welche im Rahmen einer allergologischen Abklärung
festgestellt wird, nicht zwingend eine klinische Relevanz habe, bzw. dass nicht
zwangsläufig auch allergische Beschwerden auftreten (vgl. z.B. Einspracheentscheid
von Dr. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für
Arbeitsmedizin, Chefärztin und Abteilungsleiterin der Abteilung Arbeitsmedizin
der SUVA, vom 14. November 2014, SUVA-Akte 68, S. 4, E-Mail von
Dr. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Arbeitsärztin, der Abteilung
Arbeitsmedizin der SUVA, vom 6. Juli 2015, SUVA-Akte 127, und ärztliche
Beurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2018, SUVA-Akte 251).
Die Beschwerdeführerin anerkannte diesen Umstand im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2014, SUVA-Akte 89, S. 6, und Stellungnahme vom
23. März 2015, SUVA-Akte 113, S. 2). Darüber hinaus geht aus den
Akten hervor, dass für die Sensibiliserung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären
Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain keine berufliche Exposition
habe ermittelt werden können (vgl. Notiz von Dr. G____ vom
11. Dezember 2017, SUVA-Akte 206, S. 1, und ärztliche
Beurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2018, SUVA-Akte 251,
S. 1). Angesichts dieser Umstände kann nicht allein aufgrund des
Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Sensibilisierung auf die genannten
Allergene stehe im Zusammenhang mit der Sensibilisierung auf die
Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 3000, davon ausgegangen werden, die
Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon,
Octylgallat, Cocamidpropylbetain sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
berufsbedingt.
Im Übrigen kann auch aus dem Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 (SUVA-Akte 68) nicht
abgeleitet werden, dass die Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären
Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain berufsbedingt ist. Das
Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_295/2012 vom 15. April 2013
E. 5. klar festgehalten, dass eine Nichteignungsverfügung der Vermeidung
einer Erkrankung dient und sie unabhängig davon ist, ob eine Berufskrankheit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist oder nicht. Demnach kann
aus dem Umstand, dass eine Nichteignungsverfügung erlassen wurde, nicht ohne
Weiteres auf das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen werden.
5.5.
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss ihren
Erfahrungen im Rahmen eines Praktikums in einer H____-Filiale im Februar 2016
sei es aufgrund von Kontakten zu verschiedensten Materialien zu heftigen
Hautausschlägen, Ekzemen und Atembeschwerden gekommen. Das Praktikum habe
deshalb nach zwei Tagen abgebrochen werden müssen. Entgegen der Darstellung der
Gutachter liege selbst bei regelmässiger Rückfettung keine konstant gute
Hautsituation vor.
Die behandelnde Ärztin Dr. I____, Fachärztin für
Dermatologie, bestätigte in einem Bericht vom 9. März 2016
(SUVA-Akte 150, S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin im Februar
2016 ein Praktikum begonnen habe und sich ihre Haut in der Folge verschlechtert
habe. Am 1. und am 4. März 2016 habe sich die Beschwerdeführerin mit
ausgeprägten erythematösen schuppigen Hautveränderungen im Gesicht und Halsbereich
im Sinne einer exazerbierten Dermatitis vorgestellt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass es neben der Tätigkeit als
Reinigungsangestellte weitere Tätigkeiten oder Arbeitsplätze gibt, welche für
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergien nicht geeignet sind. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass es keinerlei passenden Anstellungen bzw.
Tätigkeiten mehr gibt. Dass eine Allergenkarenz möglich ist, zeigt sich schon
daher, dass in der Begutachtung komplett reizlose Hautverhältnisse festgestellt
wurden (vgl. Gutachten vom 1. März 2018, SUVA-Akte 223, S. 9).
Auch wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung keiner
Erwerbstätigkeit nachging, so ist davon auszugehen, dass es berufliche
Tätigkeiten gibt, bei denen sie eine Allergenkarenz einhalten kann, wie sie
dies auch zu Hause konnte. Aus einem Praktikum kann somit nicht geschlossen
werden, dass keine andere Tätigkeit mehr zumutbar ist.
5.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln an den gutachterlichen Feststellungen
(vgl. E. 5.1.) führen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht darauf
abgestellt. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie basierend darauf von
einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit
ausging. Ein Gerichtsgutachten ist demzufolge – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – nicht angezeigt. Es bleibt auf die Berechnung des
Invaliditätsgrad und anschliessend auf den Integritätsschaden einzugehen. Es
gibt keinen Anlass für weitere Rückfragen.
6.
6.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar. Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen). Im Bereich der Unfallversicherung ist jedoch
das Valideneinkommen stets auf ein Vollpensum hochzurechnen (vgl. hierzu z.B. Marc Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc
Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht –
UVG, Bern 2018, Art. 18 N 19 ff, Ueli
Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018,
Art. 18 N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer,
Art. 18, S 127 und 133).
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale
die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,
sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).
Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,
ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage
ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invaliditätsgrads
der Beschwerdeführerin beim Valideneinkommen auf das Einkommen in ihrer
angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst abgestellt. Sie ging entsprechend
den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. E-Mail vom 13. März 2018,
SUVA-Akte 225) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein
Jahreseinkommen von Fr. 59'557.90 hätte erzielen können (vgl. Einspracheentscheid
vom 23. April 2021, SUVA-Akte 276, S. 8). Dies bestreitet die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht.
Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die
die LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ab und passte
das Jährliche Einkommen an die Nominallohnentwicklung bis 2018 an. Einen
leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. So schloss sie auf ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55'0073.45 und einen
Invaliditätsgrad von 7.52 % (vgl. Einspracheentscheid vom 23. April
2021, SUVA-Akte 276, S. 8).
6.3.
Die Beschwerdeführerin ist mit der Festlegung des
Invalideneinkommens nicht einverstanden. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei der Griff zur Lohnstatistik ultima ratio und demnach
subsidiär. Die in der Praxis häufig verwendeten Tabellen der LSE umfassten im
niedrigsten Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl ungeeigneter und unzumutbarer
Stellenprofile, die aufgrund der körperlich anstrengenden Arbeit tendenziell
höher entlöhnt würden, was zu einem überhöhten Invalideneinkommen und damit
einem zu tiefen Invaliditätsgrad führe. Gemäss der BASS-Studie seien die Löhne
versicherter Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen rund 10 %
tiefer als die Löhne gesunder Personen. Die Löhne von Rentnerinnen und Rentnern
seien mit Einbussen von rund 14 % des Durchschnittslohnes bis 17 %
des Medianlohnes noch tiefer. Basierend auf den Erkenntnissen der BASS-Studie
sei es angezeigt, beim Beizug der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren
Quartil bzw. Median abzurücken und auf das untere Quartil (0.25-Quartil)
abzustellen, was einer Reduktion des Lohnniveaus von etwa 15 % entspräche.
Die Beschwerdeführerin verweist im Weiteren auf den Aufsatz "So konkret
wie möglich", von Michael
E. Meier, Philipp Egli, Martina ilippo und Thomas Gächter, SZS 2/2021, S. 55 – 73). Im Weiteren
macht die Beschwerdeführerin geltend, da sie ihre Arbeitsfähigkeit nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne, sei ein leidensbedingter Abzug
von mindestens 5 % vorzunehmen.
6.4.
Es trifft (wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht) zu, dass
das Bundesgericht in BGE 142 V 178, 188 E. 2.5.7 erklärte, die Verwendung
der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG sei nach
ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten sei, ultima ratio. Es führte im
Weiteren aus, der Beizug der Lohnstatistik sei subsidiär und erfolge nur, wenn
eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach
Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich sei.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Weiteren für die
Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen
Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn
kein tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können
die Tabellenlöhne der LSE beigezogen werden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.2,
BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 und BGE 126 V 75, 76 E. 3b, vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts und 9C_532/2016 vom 25. November 2016
E. 4.1.1). Insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in
verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel der Monatslohn der
Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August
2007 und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3., 8C_458/2017 vom 6. August
2018 E. 6.2.3. sowie 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht bis heute nicht geändert, sodass das
Invalideneinkommen in den genannten Fällen weiterhin aufgrund des Zentralwerts
zu bestimmen ist.
Das Bundesgericht ist bislang nicht von seiner Praxis
abgewichen, auf diesen Zentralwert bzw. Medianlohn abzustellen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat daher bislang keine Veranlassung,
eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende (kantonale)
Praxisänderung vorzunehmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE abgestellt hat. Auch das Abstellen auf
das Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ist nicht zu beanstanden.
6.5.
Allerdings ist festzuhalten, dass bei Anwendung der Tabellenlöhne
jeweils aktuellste LSE beizuziehen ist (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit
Hinweis und Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis auf
BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.). Zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheides – dem 23. April 2021 – war die LSE 2018 schon publiziert
worden (zum Erscheinen einer neuen Ausgabe der LSE im Zeitraum zwischen
Verfügung und Einspracheentscheid vgl. BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3),
jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabelle TA1 bereits am
21. April 2020 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, sodass darauf
hätte abgestellt werden müssen. Stellt man auf die LSE 2018, Tabelle TA1,
Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ab (Fr. 4'371.00) ergibt sich –
unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS
„Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) – ein mögliches
Einkommen einer weiblichen Hilfskraft im Jahr 2018 von Fr. 54'681.00.
Dieser Betrag liegt bereits unter dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen
Invalideneinkommen.
Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des Auftretens ihrer Kontaktallergie
bereits rund zehn Jahre für ihre ehemalige Arbeitgeberin tätig war und dort
eine Leitungsfunktion innehatte (vgl. Tatsachen I.a). Sie hat keine eigentliche
berufliche Ausbildung (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen,
IV-Akte 1, sowie Lebenslauf, IV-Akte 26, S. 1) und kann aufgrund
ihrer Kontaktallergie nicht mehr im Reinigungsdienst arbeiten. Zudem muss sie
eine strikte Allergenkarenz einhalten (vgl. E. 5.1.) und muss sich mit
mittlerweile über 50 Jahre beruflich komplett neu orientieren, wobei sie dabei
eingeschränkt ist – wenn auch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht,
was das zeitliche Pensum betrifft. Dabei birgt sich ein gewisses Risiko, dass
sie auch in einer neuen Anstellung aufgrund ihrer Allergien wieder ausfällt –
sei dies aufgrund eines Allergenkontakts an der Arbeitsstelle oder im Privaten.
Dies stellt für eine Arbeitgeberin ein unberechenbares Risiko dar. Daher ist
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten
Tätigkeit höchstens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen kann. Dies
ist in Form eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen zu
berücksichtigen. In Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen erscheint ein
Abzug von 10 % als angemessen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von
Fr. 49'212.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von gerundet 59'558.00
(Differenz: Fr. 10'346.00) resultiert so ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad von 17.4 %.
6.6.
Die Beschwerdeführerin hat damit im Anschluss an die
Übergangsentschädigung, welche ihr bis zum 31. Januar 2018 ausgerichtet
wurde (vgl. Schreiben vom 14. März 2018, SUVA-Akte 226), also ab dem
1. Februar 2018, einen Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 %.
7.
7.1.
Abschliessend sei auf die Frage, ob ein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung besteht, eingegangen.
7.2.
Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine
versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36
UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte
Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und
wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der
Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221
E. 4b).
7.3.
Die Gutachter der D____ Begutachtung verneinten ein
Integritätsschaden (Stellungnahme vom 12. November 2018, SUVA-Akte 244,
S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu lediglich vor, die
Beschwerdegegnerin sei bei der Prüfung des Integritätsschadens lediglich von
einer Sensibilisierung auf die beiden Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und
Jontec 3000 ausgegangen. Die übrigen Sensibilisierungen habe sie zu Unrecht
nicht berücksichtigt (Beschwerde, N 15 und N 20). Wie aus den
obenstehenden Erwägungen hervorgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Weitere,
konkretere Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung
zuzusprechen wäre, macht sie keine geltend und ergeben sich auch nicht aus den
Akten.
8.
8.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 in Bezug auf den Rentenanspruch
aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. Februar 2018 eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 %
zuzusprechen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
8.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom
Sachverhalt, den rechtlichen Fragestellungen und vom Aktenumfang her
vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar
und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 23. April 2021 in Bezug auf den Rentenanspruch
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab
dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 17.4 % auszurichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
(i.V. lic. iur. R.
Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: