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Entscheid

UV.2021.15

UVG (Beschwerde bei Bundesgericht hängig) Leistungsanspruch infolge einer Berufskrankheit

20. Oktober 2021Deutsch32 min

ihrer Anstellung war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2021.15

Einspracheentscheid vom

23. April 2021

Leistungsanspruch infolge einer

Berufskrankheit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1967 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. April

2004 für das C____spital [...]. Sie war Chefin des Reinigungsdienstes. Infolge

ihrer Anstellung war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert

(Schadenmeldung UVG vom 21. März 2014, SUVA-Akte 1).

b)

Gemäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin traten im

August 2012 erstmals Ausschläge an Hals, Dekolleté und Stirn auf, woraufhin sie

sich in ärztliche Behandlung begab (vgl. Besprechungsprotokoll vom 23. Mai

2014, SUVA-Akte 14, S. 2). Am 21. März 2014 tätigte das C____spital

[...] eine Schadenmeldung für die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin

und meldete eine Sensibilisierung auf Reinigungsmittel (SUVA-Akte 1).

Knapp einen Monat später, meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Anmeldung vom

14. April 2014, IV-Akte 1).

c)

Am 12. September 2014 erliess die Beschwerdegegnerin eine

Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Sani Clonet W4f und Jontec

3000 (SUVA-Akte 48). In einem Schreiben vom 23. September 2014 teilte

sie der Beschwerdeführerin mit dass sie ihr ab dem 3. März 2014 ein

Taggeld ausrichte (SUVA-Akte 53). Gegen die Nichteignungsverfügung erhob

die Beschwerdegegnerin am 19. September 2014 Einsprache

(SUVA-Akte 57). In einem Schreiben vom 30. September 2014 informierte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie ihr bis zum

30. September 2014 ein ordentliches Taggeld zusprechen werde und vom

1. Oktober 2014 bis maximal 31. Januar 2015 Übergangstaggelder

ausrichten werde (SUVA-Akte 59). Mit Einspracheentscheid vom

14. November 2014 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache im Sinne

einer Umformulierung der Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten im

Reinigungsdienst teilweise gut (SUVA-Akte 68). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2014 Beschwerde an das

Bundesverwaltungsgericht (SUVA-Akte 89).

d)

Am 29. Januar 2015 erliess die Beschwerdegegnerin auf Wunsch der

Beschwerdeführerin eine Verfügung, in welcher sie die Beschwerdeführerin zur

umgehenden nochmaligen Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) und bei der Arbeitslosenversicherung aufforderte (SUVA-Akte 93). Die

Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch ihren damaligen Rechtsvertreter, am

20. Februar 2015, dagegen Einsprache (SUVA-Akte 103).

e)

Infolge der Nichteignungsverfügung vom 12. September 2014

(SUVA-Akte 48), richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab

dem 1. Februar 2016 eine befristete Übergangsentschädigung aus (vgl.

Schreiben vom 11. Mai 2016, SUVA-Akte 162, und Schreiben vom

10. April 2017, SUVA-Akte 189, sowie Schreiben vom 14. März

2018, SUVA-Akte 226).

f)

Mit Urteil C-7219/2014 vom 31. Mai 2017 (SUVA-Akte 193) wies

das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den

Einspracheentscheid vom 14. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

g)

Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts wendete sich die

Beschwerdegegnerin an die D____ (nachfolgend: D____ Begutachtung). Diese

informierte die Beschwerdegegnerin daraufhin über ein hängiges Gutachten der IV

(vgl. E-Mails vom 29. und vom 31. Januar 2018, SUVA-Akten 209 und

210). Die IV-Stelle Basel-Stadt liess der Beschwerdegegnerin auf ein

Akteneinsichtsgesuch hin (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2018,

SUVA-Akte 214) am 5. März 2018 das dermatologische Gutachten der D____

Begutachtung vom 1. März 2018 zukommen (vgl. SUVA-Akte 223). Auf

entsprechende Ergänzungsfragen hin, nahmen die Gutachter der D____ Begutachtung

am 12. November 2018 erneut Stellung (SUVA-Akte 244).

h)

Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 (SUVA-Akte 252) verneinte die

Beschwerdegegnerin sowohl einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem

Invaliditätsgrad von 7.2 % als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren damaligen

Rechtsvertreter, am 30. Januar 2019 Einsprache (SUVA-Akte 257). Mit

Einspracheentscheid vom 23. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab (SUVA-Akte 276).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (1) der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 23. April 2021 sei aufzuheben, und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen auszurichten. (2) Eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrages

ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen ein

reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin

durch das angerufene Gericht zu fällen. (3) Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli

2021.

die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids

vom 23. April 2021. Die IV-Stelle Basel-Stadt reicht die angeforderten

Unterlagen mit Schreiben vom 27. Juli 2021 beim Gericht ein.

c)

Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 informiert die

Instruktionsrichterin die Parteien, dass das Gericht die IV-Akten beiziehen

wird.

d)

Mit Replik vom 27. August 2021 und Duplik vom 15. September

2021.

halten die Parteien an ihrem ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht davon

aus, die Beschwerdeführerin könnte in einer adaptierten Tätigkeit in

einem 100 %-Pensum arbeiten. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei

hauptsächlich auf das Gutachten der D____ Begutachtung vom 1. März 2018

(SUVA-Akte 223), sowie die ergänzende Stellungnahme der D____ Begutachtung

vom 12. November 2018 (SUVA-Akte 244) ab. Basierend auf einem

Einkommensvergleich verneint die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

2.2

Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, ihr sei bei der an die D____

Begutachtung gestellten Ergänzungsfragen das rechtliche Gehör nicht gewährt

worden. Allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin hätten einen

Einfluss auf ihren Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin haben können.

Schon von daher könne nicht auf die ergänzende Stellungnahme ("das

Ergänzungsgutachten") abgestellt werden. Überdies sei das Gutachten aufgrund

von Widersprüchen nicht schlüssig. Zudem habe das Gutachten (und so auch die

Beschwerdegegnerin) zu Unrecht nur die festgestellten Allergien auf die

Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 300 berücksichtigt, nicht aber die

nachgewiesenen Typ IV-Sensibilisierungen gegenüber weiteren Substanzen.

Entgegen der Angabe der Gutachter liege zudem selbst bei regelmässiger

Rückfettung keine konstant gute Hautsituation vor. Für den Fall, dass das

Gericht zum Schluss gelange, dass auf die Ausführungen der D____ Begutachtung

abgestellt werden könne, sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 %

angezeigt, da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne. Sodann könne im Lichte der

Studie des Büros für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG

(nachfolgend: BASS-Studie) beim Invalideneinkommen nicht auf den Zentralwert

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden. Die

Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin demzufolge entsprechende Leistungen

auszurichten.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung hat.

3.

3.1

Vorweg ist die Rüge zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin das

rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie der Beschwerdeführerin nicht die

Möglichkeit gegeben habe, zu den von ihr gestellten Ergänzungsfragen Stellung

zu nehmen und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge einzureichen. Die

Beschwerdegegnerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass das

rechtliche Gehör bei einem punktuellen Abklärungsbedarf nicht gewährt werden

Dispositiv

müsse. Demnach habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch ihr

Handeln nicht verletzt.

3.2.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

und Art. 42 ATSG hat die versicherte Person im

Sozialversicherungsverfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein

Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Mitwirkung an der

Sachverhaltsabklärung. Dazu gehört grundsätzlich der Anspruch, Ergänzungsfragen

zu stellen (vgl. (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 42 N 26 f.;

zum Recht, sich vorgängig zu Gutachterfragen zu äussern, vgl. auch BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4 und BGE 137 V 210, 258 E. 3.4.2.9.). Ist das

rechtliche Gehör verletzt, führt dies aufgrund dessen formeller Natur,

grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung kann jedoch geheilt werden, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) ‑ das ist beim angerufenen Gericht der

Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer

Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182,

187 E. 3d).

3.3.

Vorliegend liess die Beschwerdegegnerin der D____ Begutachtung mit

Schreiben vom 13. April 2018 Ergänzungsfragen zukommen

(SUVA-Akte 230). Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie der

Beschwerdeführerin nicht vorgängig die Möglichkeit gegeben hatte, dazu Stellung

zu nehmen bzw. Ergänzungsfragen zu stellen. Auch aus den Akten ergibt sich

nichts anderes. Auf dem Schreiben an die D____ Begutachtung vermerkte die

Beschwerdegegnerin explizit, dass das rechtliche Gehör nicht gewährt werden

müsse, da es sich nur um einen punktuellen Abklärungsbedarf handle

(SUVA-Akte 230, S. 1).

3.4.

Ob die Beschwerdegegnerin mit dieser Auffassung richtig lag oder ob sie

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann

vorliegend offenbleiben. Im Verteiler des Schreibens vom 13. April 2018

wurde auch der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, E____,

aufgeführt. Er hatte also Kenntnis von den Rückfragen und hätte genügend Zeit

gehabt, bis zur Erstellung der ergänzenden Stellungnahme vom 12. November

2018 (SUVA-Akte 244) zu intervenieren bzw. Ergänzungsfragen einzureichen.

Im Übrigen ersuchte er die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 29. Oktober

2018 um Zustellung der Akten (SUVA-Akte 241), welche ihm die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 zukommen liess

(SUVA-Akte 242). Wäre er nicht ohnehin schon im Verteiler des Schreibens

vom 13. April 2018 gewesen, hätte er spätestens nach dem Erhalt der Akten

davon Kenntnis erlangen und intervenieren können. Dies hat er nicht getan.

Selbst wenn der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

nicht vorweg zu den von ihr geplanten Ergänzungsfragen an die Gutachter Stellung

nehmen liess, zu einer Gehörsverletzung geführt hätte – was vorliegend

offenbleiben kann (es sei jedoch auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2014

vom 20. August 2014 E. 3. verwiesen, wo das Bundesgericht eine

Gehörsverletzung in einer sehr ähnlichen Situation verneinte) – ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, im

Rahmen des Gerichtsverfahrens darzulegen, welche weiteren Fragen hätten

gestellt werden müssen und was deren Beantwortung hätte ändern können.

Derartige konkretere Ausführungen hat sie jedoch nicht gemacht. Das Gericht

erkennt bei seiner Prüfung von Gutachten und ergänzender Stellungnahme

(IV-Akten 223 und 244) ebenfalls keine Fragen, die ergänzend hätten

gestellt werden müssen (vgl. dazu im Weiteren E. 5.6.). Eine Rückweisung

würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen, sodass eine

Gehörsverletzung geheilt wäre (vgl. dazu E. 3.2. und Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.1. f.).

4.

4.1.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die

obligatorische Unfallversicherung unter anderem auch bei Berufskrankheiten

Leistungen. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (vgl. Art. 3 ATSG),

die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch die

schädigenden Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9

Abs. 1 UVG). Die vom Bundesrat erstellte Liste dieser Stoffe und Arbeiten

befindet sich in Anhang 1 zur Verordnung vom 20. Dezember 1982 über

die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Überdies gelten gemäss

Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen

wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche

Tätigkeit verursacht worden sind, als Berufskrankheiten.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von

ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als

ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung

bedarf oder arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3

UVG).

4.2.

Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor den am

1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen zugetragen haben,

und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden

nach bisherigem Recht gewährt (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_470/2018

vom 18. September 2018 E. 2, 8C_333/2018 vom 25. September 2018

E. 3 und 8C_155/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.).

4.3.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen

Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin stellte in erster Linie auf das Gutachten der

D____ Begutachtung vom 1. März 2018 sowie deren ergänzende Stellungnahme

vom 12. November 2018 (SUVA-Akten 223 und 244) ab.

Im Gutachten vom 1. März 2018 stellten die beiden

Gutachter folgende Diagnosen (SUVA-Akte 223, S. 9):

1. Status nach allergischem Kontaktekzem

-

Sensibilisierung

auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon, Octylgallat,

Cocamidpropylbetain sowie Reinigungsmittel (Sani Clonet W4f und Jontec 300), ED

2013

2. Xerosis cutis insbesondere

Unterschenkel beidseits

3. Erytrhosis interfollicularis colli

Dazu führten sie aus, im klinischen Kontext zeige sich kein

relevanter pathologischer Hautbefund. Aktenanamnestisch gingen sie am ehesten

von einer stattgehabten kontaktallergischen Reaktion im Rahmen einer Typ

IV-Reaktion auf die oben genannten Kontaktallergene aus. Endogene Faktoren wie

eine atopische Dermatitis oder Nikotinkonsum seien nicht fassbar. In der

aktuellen dermatologischen Untersuchung zeigten sich keinerlei Befunde, die

dieses Krankheitsbild noch objektivieren liessen.

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aufgrund der

aktuell komplett reizlosen Hautverhältnisse bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit. Einen Arbeitsversuch erachteten sie als begrüssenswert,

erklärten jedoch, dass dabei Schutzmassnahmen (regelmässige Rückfettung,

schonende Händehygiene, Tragen von latexfreien Handschuhen, Vermeiden von

Schwitzen an den Händen, Vermeiden von Feuchtarbeiten oder starken

Temperaturschwankungen) angewendet werden sollten. Aus dermatologischer Sicht

erkannten sie keine Einschränkungen bezüglich zeitlichem Präsenz- und

qualitativem Leistungsvermögen (SUVA-Akte 223, S. 9). Die allgemeine

Prognose erachteten die Gutachter aus dermatologischer Sicht bei einer strikten

Allergenkarenz als eher günstig. Sie wiesen darauf hin, dass oft ein chronisch

rezidivierender Verlauf mit schubweiser intermittierender Verschlechterung

beobachtet werde. Die Chronifizierung könne jedoch unter engmaschiger

dermatologischer Betreuung und Einhalten der Schutzmassnahmen sicherlich günstig

beeinflusst werden (SUVA-Akte 223, S. 10).

Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin hin, erklärten

die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2018

(SUVA-Akte 244), in der dermatologischen Untersuchung hätten sich keinerlei

Befunde gezeigt, die das beklagte Krankheitsbild noch hätten objektivieren

lassen. Anamnestisch und aktenanamnestisch sei jedoch überwiegend

wahrscheinlich von einer stattgehabten kontaktallergischen Reaktion im Rahmen

einer Typ IV-Reaktion auf die in den Diagnosen genannten Kontaktallergene

auszugehen. Die Typ IV-Sensibilisierung sei als Berufskrankheit anerkannt und

sie erachteten das Entstehen dieser Sensibilisierung und dadurch bedingt

aufflammende Kontaktekzeme als überwiegend wahrscheinlich durch die "in

Frage 1 genannten Stoffe" (anm.: in Frage 1 wurde auf Stoffe, welche

in Ziffer 1 des Anhangs 1 zur UVV Bezug genommen) verursacht. Die

unter Ziff. 2 und 3 genannten Diagnosen stünden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit der unter Ziff. 1 genannten

Diagnose und somit auch nicht mit der beruflichen Tätigkeit. Hinsichtlich der

unter Ziff. 1 der Diagnoseliste genannten Sensibilisierung auf Sani Clonet

W4f und Jontec 300 sei ihrer Ansicht nach jedoch eine Verursachung der

Erkrankung durch die berufliche Tätigkeit im Reinigungsdienst überwiegend

wahrscheinlich. Es sei sodann eine Typ IV-Sensibilisierung auf weitere

Allergene gegeben (Kolophonium, Paraben-Mix, tertiäre Butylhydrochinon,

Octylgallat, Cocamidopropylbetain), deren Ursache nicht zu ermitteln sei.

Möglicherweise sei diese Sensibilisierung durch die Exposition zu den für die

Berufskrankheit relevanten Reinigungsmitteln (Sani Clonet W4F und Jontec 300)

(mit)verursacht worden, es sei jedoch auch möglich, dass die Sensibilisierung

auf die anderen allergenen Stoffe bereits zuvor vorgelegen habe. In diesem

Sinne sei eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung zur Berufskrankheit nicht

möglich (SUVA-Akte 244, S. 1 ff.).

Auf die Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar

seien, hielten die Gutachter fest, zumutbar seien alle Tätigkeiten, welche das

Erfordernis der konsequenten Allergenkarenz berücksichtigten. Für solche

Tätigkeiten erachteten sie die Beschwerdeführerin grundsätzlich für

vollumfänglich arbeitsfähig. Eingeschränkt werde diese Einschätzung durch die

Tatsache, dass es nicht möglich sei, zu beurteilen, ob auch die übrigen Typ

IV-Sensibilisierungen durch die berufliche Tätigkeit (mit)verursacht worden

seien. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher oder qualitativer

Hinsicht sei möglich, wenn es durch Kontakt mit Allergenen zu einem Aufflammen

der Beschwerden komme, wobei dann der genaue Zusammenhang mit der

Berufskrankheit nicht ermittelt werden könne (SUVA-Akte 244, S. 3

f.).

Einen Integritätsschaden verneinten die Gutachter der D____

Begutachtung (SUVA-Akte 244, S. 4).

5.2.

Das monodisziplinäre dermatologische Gutachten der D____

Begutachtung vom 1. März 2018 und die ergänzende Stellungnahme vom

12. November 2018 (SUVA-Akten 223 und 244) sind für die streitigen Belange

umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in Kenntnis

der Vorakten erstellt (vgl. die Aktenzusammenfassung, SUVA-Akte 223,

S. 13 ff.) und auch die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt.

Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen

sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das

Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss

BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete

Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

5.3.

5.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Antworten der in der

ergänzenden Stellungnahme vom 12. November 2018 widersprächen sich

teilweise. Auf die Frage, ob die gestellten Diagnosen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien, hätten

die Gutachter geantwortet, dies sei in Bezug auf die beiden Reinigungsmittel

Sani Clonet W4f und Jontec 300 überwiegend wahrscheinlich der Fall. In Bezug

auf die weiteren Typ IV-Sensibilisierungen könne der kausale Zusammenhang

medizinisch nicht beurteilt werden. Auf die Frage, ob es sich bei den aktuell

diagnostizierten Gesundheitsschäden mindestens mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht mehr um die Folgen der anerkannten Berufskrankheit

(Typ IV-Sensibilisierung zu Sani Clonet W4f und Jontec 300) handle, hätten die

Gutachter festgehalten, "die Sensibilisierung auf die in Diagnose Ziffer

1. genannten Allergene (i.e. Kolophonium, Paraben-Mix, tertiärem

Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidopropylbetaine sowie Reinigungsmittel

Sani Clonet W4f und Jontec 300) überwiegend wahrscheinlich als Berufskrankheit

erachtet" würden. Im Gegensatz dazu hätten die Gutachter in Frage 4

festgehalten, die Ursache der Typ IV-Sensibilisierung bezüglich der weiteren

Allergene sei nicht zu ermitteln. Eine Zuordnung derselben zur Berufskrankheit

könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgen.

5.3.2 Tatsächlich sagten die Gutachter in Frage 3., sie

gingen davon aus, dass die Sensibilisierung der in Diagnose 1 genannten Stoffe

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folgen der Berufskrankheit seien. In

dieser Diagnose wurden sodann auch nicht nur die Reinigungsmittel Sani Clonet

W4f und Jontec 300, sondern auch die von der Beschwerdeführerin genannten

weiteren Allergene genannt (vgl. E. 5.1.). In der Frage 3 selbst wurden

allerdings nur die Reinigungsmitte Sani Clonet W4f und Jontec 300 aufgeführt.

Schon deshalb ist davon auszugehen, dass sich die Gutachter nur auf diese

beiden Mittel bezogen. Zudem verwiesen die Gutachter in der Antwort zu

Frage 3 explizit auf ihre Ausführungen zu den Fragen 1 und 2, in welchen

sie klar festhielten, dass die Sensibilisierung auf die Reinigungsmittel Sani

Clonet W4f und Jontec 300 überwiegend wahrscheinlich auf die berufliche

Tätigkeit im Reinigungsdienst zurückzuführen sei, hinsichtlich der übrigen

aufgeführten Allergene ein kausaler Zusammenhang jedoch medizinisch nicht

beurteilt werden könne. Insofern besteht auch kein Widerspruch zur Antwort auf

Frage 4, in welcher die Gutachter erklärten, es sei eine Typ

IV-Sensibilisierung auf weitere Allergene gegeben (Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären

Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain), deren Ursache nicht zu

ermitteln sei. Möglicherweise sie diese Sensibilisierung durch die Exposition

zu den für die Berufskrankheit relevanten Reinigungsmitteln (Sani Clonet W4f

und Jontec 300) (mit verursacht, es sei jedoch auch möglich, dass die

Sensibilisierung auf die anderen allergenen Stoffe bereits zuvor vorgelegen

habe. In diesem Sinne sei eine überwiegend wahrscheinliche Zuordnung zur

Berufskrankheit nicht möglich (Stellungnahme vom 12. November 2018, SUV-Akte 244,

S. 2 f.). Aus der Beantwortung dieser Fragen wird deutlich, dass sich nur die

Sensbilisierung in Bezug auf die Reinigungsmittel mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit als Berufskrankheit anerkennen lässt. Die Antwort auf die

Frage 3 ist allenfalls etwas ungünstig formuliert, im Gesamtbild ist die

ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2018 hinsichtlich des

Zusammenhangs der Sensibilisierungen und der beruflichen Tätigkeit jedoch klar.

5.4.

Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, sie habe vor der

Exposition mit den erwähnten Reinigungsmitteln nie unter einer Allergie

gelitten. Es gebe keinen Hinweis, welcher die Annahme zulassen würde, dass vor

der Sensibilisierung auf die im Beruf verwendeten Stoffe bereits eine

Sensibilisierung stattgefunden habe. Entgegen den Ausführungen der Gutachter

könne daher nicht angenommen werden, die Sensibilisierung habe früher

stattgefunden.

Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beweisregel

„post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche

Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach

diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (vgl. BGE 119 V 335,

341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019

vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012

E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und

8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Was für die Frage der

Unfallkausalität gilt, muss auch in Bezug auf Berufskrankheiten gelten. Darüber

hinaus findet sich in den Akten verschiedentlich der Hinweis, dass eine

Sensibilisierung, welche im Rahmen einer allergologischen Abklärung

festgestellt wird, nicht zwingend eine klinische Relevanz habe, bzw. dass nicht

zwangsläufig auch allergische Beschwerden auftreten (vgl. z.B. Einspracheentscheid

von Dr. F____, FMH Allgemeine Innere Medizin und Fachärztin für

Arbeitsmedizin, Chefärztin und Abteilungsleiterin der Abteilung Arbeitsmedizin

der SUVA, vom 14. November 2014, SUVA-Akte 68, S. 4, E-Mail von

Dr. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Arbeitsärztin, der Abteilung

Arbeitsmedizin der SUVA, vom 6. Juli 2015, SUVA-Akte 127, und ärztliche

Beurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2018, SUVA-Akte 251).

Die Beschwerdeführerin anerkannte diesen Umstand im Verfahren vor dem

Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom

11. Dezember 2014, SUVA-Akte 89, S. 6, und Stellungnahme vom

23. März 2015, SUVA-Akte 113, S. 2). Darüber hinaus geht aus den

Akten hervor, dass für die Sensibiliserung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären

Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain keine berufliche Exposition

habe ermittelt werden können (vgl. Notiz von Dr. G____ vom

11. Dezember 2017, SUVA-Akte 206, S. 1, und ärztliche

Beurteilung von Dr. G____ vom 19. Dezember 2018, SUVA-Akte 251,

S. 1). Angesichts dieser Umstände kann nicht allein aufgrund des

Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Sensibilisierung auf die genannten

Allergene stehe im Zusammenhang mit der Sensibilisierung auf die

Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und Jontec 3000, davon ausgegangen werden, die

Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären Butylhydrochinon,

Octylgallat, Cocamidpropylbetain sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

berufsbedingt.

Im Übrigen kann auch aus dem Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. November 2014 (SUVA-Akte 68) nicht

abgeleitet werden, dass die Sensibilisierung auf Kolophonium, Paraben-Mix, tertiären

Butylhydrochinon, Octylgallat, Cocamidpropylbetain berufsbedingt ist. Das

Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_295/2012 vom 15. April 2013

E. 5. klar festgehalten, dass eine Nichteignungsverfügung der Vermeidung

einer Erkrankung dient und sie unabhängig davon ist, ob eine Berufskrankheit

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist oder nicht. Demnach kann

aus dem Umstand, dass eine Nichteignungsverfügung erlassen wurde, nicht ohne

Weiteres auf das Vorliegen einer Berufskrankheit geschlossen werden.

5.5.

Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss ihren

Erfahrungen im Rahmen eines Praktikums in einer H____-Filiale im Februar 2016

sei es aufgrund von Kontakten zu verschiedensten Materialien zu heftigen

Hautausschlägen, Ekzemen und Atembeschwerden gekommen. Das Praktikum habe

deshalb nach zwei Tagen abgebrochen werden müssen. Entgegen der Darstellung der

Gutachter liege selbst bei regelmässiger Rückfettung keine konstant gute

Hautsituation vor.

Die behandelnde Ärztin Dr. I____, Fachärztin für

Dermatologie, bestätigte in einem Bericht vom 9. März 2016

(SUVA-Akte 150, S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin im Februar

2016 ein Praktikum begonnen habe und sich ihre Haut in der Folge verschlechtert

habe. Am 1. und am 4. März 2016 habe sich die Beschwerdeführerin mit

ausgeprägten erythematösen schuppigen Hautveränderungen im Gesicht und Halsbereich

im Sinne einer exazerbierten Dermatitis vorgestellt.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass es neben der Tätigkeit als

Reinigungsangestellte weitere Tätigkeiten oder Arbeitsplätze gibt, welche für

die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Allergien nicht geeignet sind. Dies

bedeutet jedoch nicht, dass es keinerlei passenden Anstellungen bzw.

Tätigkeiten mehr gibt. Dass eine Allergenkarenz möglich ist, zeigt sich schon

daher, dass in der Begutachtung komplett reizlose Hautverhältnisse festgestellt

wurden (vgl. Gutachten vom 1. März 2018, SUVA-Akte 223, S. 9).

Auch wenn die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung keiner

Erwerbstätigkeit nachging, so ist davon auszugehen, dass es berufliche

Tätigkeiten gibt, bei denen sie eine Allergenkarenz einhalten kann, wie sie

dies auch zu Hause konnte. Aus einem Praktikum kann somit nicht geschlossen

werden, dass keine andere Tätigkeit mehr zumutbar ist.

5.6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln an den gutachterlichen Feststellungen

(vgl. E. 5.1.) führen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht darauf

abgestellt. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie basierend darauf von

einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit

ausging. Ein Gerichtsgutachten ist demzufolge – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – nicht angezeigt. Es bleibt auf die Berechnung des

Invaliditätsgrad und anschliessend auf den Integritätsschaden einzugehen. Es

gibt keinen Anlass für weitere Rückfragen.

6.

6.1.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, anwendbar. Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte

(Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Valideneinkommen). Im Bereich der Unfallversicherung ist jedoch

das Valideneinkommen stets auf ein Vollpensum hochzurechnen (vgl. hierzu z.B. Marc Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc

Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht –

UVG, Bern 2018, Art. 18 N 19 ff, Ueli

Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018,

Art. 18 N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer,

Art. 18, S 127 und 133).

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und

entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale

die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können,

sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b).

Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu

schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen

(BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss,

ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage

ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht

sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der

Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,

muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung

als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit

Hinweisen).

6.2.

Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invaliditätsgrads

der Beschwerdeführerin beim Valideneinkommen auf das Einkommen in ihrer

angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst abgestellt. Sie ging entsprechend

den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. E-Mail vom 13. März 2018,

SUVA-Akte 225) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ein

Jahreseinkommen von Fr. 59'557.90 hätte erzielen können (vgl. Einspracheentscheid

vom 23. April 2021, SUVA-Akte 276, S. 8). Dies bestreitet die

Beschwerdeführerin zu Recht nicht.

Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die

die LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ab und passte

das Jährliche Einkommen an die Nominallohnentwicklung bis 2018 an. Einen

leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor. So schloss sie auf ein

hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55'0073.45 und einen

Invaliditätsgrad von 7.52 % (vgl. Einspracheentscheid vom 23. April

2021, SUVA-Akte 276, S. 8).

6.3.

Die Beschwerdeführerin ist mit der Festlegung des

Invalideneinkommens nicht einverstanden. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sei der Griff zur Lohnstatistik ultima ratio und demnach

subsidiär. Die in der Praxis häufig verwendeten Tabellen der LSE umfassten im

niedrigsten Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl ungeeigneter und unzumutbarer

Stellenprofile, die aufgrund der körperlich anstrengenden Arbeit tendenziell

höher entlöhnt würden, was zu einem überhöhten Invalideneinkommen und damit

einem zu tiefen Invaliditätsgrad führe. Gemäss der BASS-Studie seien die Löhne

versicherter Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen rund 10 %

tiefer als die Löhne gesunder Personen. Die Löhne von Rentnerinnen und Rentnern

seien mit Einbussen von rund 14 % des Durchschnittslohnes bis 17 %

des Medianlohnes noch tiefer. Basierend auf den Erkenntnissen der BASS-Studie

sei es angezeigt, beim Beizug der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren

Quartil bzw. Median abzurücken und auf das untere Quartil (0.25-Quartil)

abzustellen, was einer Reduktion des Lohnniveaus von etwa 15 % entspräche.

Die Beschwerdeführerin verweist im Weiteren auf den Aufsatz "So konkret

wie möglich", von Michael

E. Meier, Philipp Egli, Martina ilippo und Thomas Gächter, SZS 2/2021, S. 55 – 73). Im Weiteren

macht die Beschwerdeführerin geltend, da sie ihre Arbeitsfähigkeit nur mit

unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könne, sei ein leidensbedingter Abzug

von mindestens 5 % vorzunehmen.

6.4.

Es trifft (wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht) zu, dass

das Bundesgericht in BGE 142 V 178, 188 E. 2.5.7 erklärte, die Verwendung

der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG sei nach

ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten sei, ultima ratio. Es führte im

Weiteren aus, der Beizug der Lohnstatistik sei subsidiär und erfolge nur, wenn

eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach

Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich sei.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Weiteren für die

Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen

Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn

kein tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die

versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können

die Tabellenlöhne der LSE beigezogen werden (BGE 143 V 295, 297 E. 2.2,

BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 und BGE 126 V 75, 76 E. 3b, vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts und 9C_532/2016 vom 25. November 2016

E. 4.1.1). Insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in

verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel der Monatslohn der

Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August

2007 und BGE 124 V 321, 322 E. 3b/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts

8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 6.3., 8C_458/2017 vom 6. August

2018 E. 6.2.3. sowie 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht bis heute nicht geändert, sodass das

Invalideneinkommen in den genannten Fällen weiterhin aufgrund des Zentralwerts

zu bestimmen ist.

Das Bundesgericht ist bislang nicht von seiner Praxis

abgewichen, auf diesen Zentralwert bzw. Medianlohn abzustellen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat daher bislang keine Veranlassung,

eine von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende (kantonale)

Praxisänderung vorzunehmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE abgestellt hat. Auch das Abstellen auf

das Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ist nicht zu beanstanden.

6.5.

Allerdings ist festzuhalten, dass bei Anwendung der Tabellenlöhne

jeweils aktuellste LSE beizuziehen ist (BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit

Hinweis und Urteil 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis auf

BGE 129 V 222 E. 4.1 f. S. 223 f.). Zum Zeitpunkt des

Einspracheentscheides – dem 23. April 2021 – war die LSE 2018 schon publiziert

worden (zum Erscheinen einer neuen Ausgabe der LSE im Zeitraum zwischen

Verfügung und Einspracheentscheid vgl. BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3),

jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabelle TA1 bereits am

21. April 2020 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, sodass darauf

hätte abgestellt werden müssen. Stellt man auf die LSE 2018, Tabelle TA1,

Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ab (Fr. 4'371.00) ergibt sich –

unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS

„Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) – ein mögliches

Einkommen einer weiblichen Hilfskraft im Jahr 2018 von Fr. 54'681.00.

Dieser Betrag liegt bereits unter dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen

Invalideneinkommen.

Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass die

Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt des Auftretens ihrer Kontaktallergie

bereits rund zehn Jahre für ihre ehemalige Arbeitgeberin tätig war und dort

eine Leitungsfunktion innehatte (vgl. Tatsachen I.a). Sie hat keine eigentliche

berufliche Ausbildung (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen,

IV-Akte 1, sowie Lebenslauf, IV-Akte 26, S. 1) und kann aufgrund

ihrer Kontaktallergie nicht mehr im Reinigungsdienst arbeiten. Zudem muss sie

eine strikte Allergenkarenz einhalten (vgl. E. 5.1.) und muss sich mit

mittlerweile über 50 Jahre beruflich komplett neu orientieren, wobei sie dabei

eingeschränkt ist – wenn auch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht,

was das zeitliche Pensum betrifft. Dabei birgt sich ein gewisses Risiko, dass

sie auch in einer neuen Anstellung aufgrund ihrer Allergien wieder ausfällt –

sei dies aufgrund eines Allergenkontakts an der Arbeitsstelle oder im Privaten.

Dies stellt für eine Arbeitgeberin ein unberechenbares Risiko dar. Daher ist

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in einer adaptierten

Tätigkeit höchstens ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen kann. Dies

ist in Form eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen zu

berücksichtigen. In Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen erscheint ein

Abzug von 10 % als angemessen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von

Fr. 49'212.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von gerundet 59'558.00

(Differenz: Fr. 10'346.00) resultiert so ein rentenbegründender

Invaliditätsgrad von 17.4 %.

6.6.

Die Beschwerdeführerin hat damit im Anschluss an die

Übergangsentschädigung, welche ihr bis zum 31. Januar 2018 ausgerichtet

wurde (vgl. Schreiben vom 14. März 2018, SUVA-Akte 226), also ab dem

1. Februar 2018, einen Anspruch auf eine Invalidenrente der

Beschwerdegegnerin, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 %.

7.

7.1.

Abschliessend sei auf die Frage, ob ein Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung besteht, eingegangen.

7.2.

Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine

versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36

UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte

Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft

(Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und

wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der

Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221

E. 4b).

7.3.

Die Gutachter der D____ Begutachtung verneinten ein

Integritätsschaden (Stellungnahme vom 12. November 2018, SUVA-Akte 244,

S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu lediglich vor, die

Beschwerdegegnerin sei bei der Prüfung des Integritätsschadens lediglich von

einer Sensibilisierung auf die beiden Reinigungsmittel Sani Clonet W4f und

Jontec 3000 ausgegangen. Die übrigen Sensibilisierungen habe sie zu Unrecht

nicht berücksichtigt (Beschwerde, N 15 und N 20). Wie aus den

obenstehenden Erwägungen hervorgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Weitere,

konkretere Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung

zuzusprechen wäre, macht sie keine geltend und ergeben sich auch nicht aus den

Akten.

8.

8.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 23. April 2021 in Bezug auf den Rentenanspruch

aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. Februar 2018 eine

Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17.4 %

zuzusprechen.

8.2.

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche

Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;

vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

8.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 288.75)

aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz

entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom

Sachverhalt, den rechtlichen Fragestellungen und vom Aktenumfang her

vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar

und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 23. April 2021 in Bezug auf den Rentenanspruch

aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab

dem 1. Februar 2018 eine Invalidenrente, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 17.4 % auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

(i.V. lic. iur. R.

Schnyder)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Gesundheit

Versandt am: