UV.2021.16
Rente
25. Januar 2022Deutsch18 min
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Januar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2021.16
Einspracheentscheid vom 11. Mai
2021
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, war seit dem
15. April 2019 im Zwischenverdienst als Bauarbeiter für die C____ AG im
Einsatz (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2) und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert.
Am 18. April 2019 verletzte er sich bei der Arbeit am linken Knie (vgl. die
Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen; SUVA-Akte 3). Es wurde eine "stark
dislozierte Patellaquerfraktur und eine Teilruptur mediales Retinaculum" diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer wurde deswegen von Dr. D____ am 19. April 2019 in der E____
Klinik operiert (vgl. SUVA-Akte 15). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht
(vgl. SUVA-Akte 13) und richtete dementsprechend Leistungen aus. Am 7. November
2019 erfolgte die Metallentfernung. Gleichzeitig wurde eine Reosteosynthese
vorgenommen (vgl. u.a. SUVA-Akte 53, SUVA-91 und SUVA-Akte 102).
b) Am 10. Juli 2020 erfolgte eine Untersuchung des
Beschwerdeführers durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 105). Im weiteren Verlauf
fanden Kontroll-MRI statt (u.a. am 14. Oktober 2020; vgl. SUVA-Akte 119). Am 5.
November 2020 erachtete der Kreisarzt den medizinischen Endzustand als gegeben
(vgl. SUVA-Akte 120). Nach Eingang des Sprechstundenbriefes von Dr. D____ vom
26. Januar 2021 (vgl. SUVA-Akte 129) äusserte sich der Kreisarzt zum
Integritätsschaden (vgl. die Beurteilung vom 26. Januar 2021; SUVA-Akte 132).
c) Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 teilte die SUVA
dem Beschwerdeführer mit, man werde die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld) ab 1. April 2021 einstellen und die Rentenfrage prüfen (vgl.
SUVA-Akte 134). In der Folge traf die SUVA erwerbliche Abklärungen (vgl. u.a.
SUVA-Akte 141). Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 bejahte sie einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine 5%ige Integritätsentschädigung. Einen Rentenanspruch
verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 145). Am 29. März 2021 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache mit folgenden Anträgen: Es sei ihm eine Rente auf
der Basis einer 100%igen Invalidität zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine
Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % zuzusprechen (vgl.
SUVA-Akte 147). Mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 wies die
SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. SUVA-Akte 157).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 8. Juni 2021
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei ihm eine Rente auf der Basis einer vollständigen Invalidität zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen
und die SUVA sei anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in der Form von
Taggeldern rückwirkend ab dem 1. April 2021 zu erbringen. Subeventualiter sei
ihm eine Teilrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 21. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 17.
November 2021 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 25. Januar 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
medizinische Endzustand sei Ende März 2021 erreicht gewesen. Eine namhafte
Besserung habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erwartet werden können. Folglich
habe man die sog. vorübergehenden Leistungen zu Recht per 31. März 2021 eingestellt.
Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit verfüge, sei – bei im Übrigen korrekt durchgeführtem
Einkommensvergleich – auch die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu
erachten (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die
Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die von
der Beschwerdegegnerin angenommene 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit sei nicht korrekt; denn es bestehe eine erhebliche
Beeinträchtigung. Eine etwaige Restarbeitsfähigkeit könne im Übrigen auch nicht
mehr als verwertbar angesehen werden. Daher habe er Anspruch auf eine 100%ige
Rente (vgl. S. 3 f. der Beschwerde).
2.3
Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 26. Februar 2021, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021,
zu Recht die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per Ende März 2021
eingestellt und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. Die
zugesprochene 5%ige Integritätsentschädigung ist nicht umstritten.
3.
3.1
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der
Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2
Die versicherte Person hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge eines Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch
auf ein Taggeld. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach
Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid
ist.
3.3
Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung,
hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3) – nur so lange zu gewähren, als von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch
eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft
dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente
und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1). Die Besserung bestimmt
sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht
fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist
prospektiv zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2020
vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.1.).
4.
4.1
4.1.1
Die Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten ist, beurteilt sich im Bereich des
Sozialversicherungsrechts naturgemäss aufgrund von ärztlichen Unterlagen. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.2
Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar
nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten
externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber
soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit
ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.2
4.2.1
Der Kreisarzt führte bereits im Untersuchungsbericht vom 10.
Juli 2020 (SUVA-Akte 105) an, in der letzten Computertomographie vom 18.
Dezember 2019 zeige sich eine fortgeschrittene ossäre Konsolidierung bei jedoch
noch einsehbarem Frakturspalt. Eine nächste klinisch-radiologische
Verlaufskontrolle bei Dr. D____ finde am 24. September 2020 statt. Es
persistiere noch eine mässige Atrophie der linksseitigen Quadricepsmuskulatur.
Hier sehe er noch ein Potenzial zur Verbesserung. Diesbezüglich empfehle er die
Fortführung der Physiotherapie für weitere drei Monate. Anschliessend könne
diese voraussichtlich durch ein geeignetes Heimprogramm abgelöst werden. Sollte
sich im weiteren Verlauf eine Stagnation bezüglich des Muskelaufbaus zeigen,
wäre gegebenenfalls eine stationäre Rehabilitation zu evaluieren. Aktuell sehe er
bei fortschreitendem Muskelaufbau und regredienten Beschwerden unter der
ambulanten Physiotherapie jedoch keine Indikation diesbezüglich.
4.2.2
Dr. D____ führte im
Sprechstundenbericht vom 24. September 2020 (SUVA-Akte 114) an, der Befund
bessere sich langsam. Es bestehe eine Verbesserung der Stabilität und
auch der Kraft im linken Bein. Es zeige sich eine reizfreie Narbensituation und
ein ergussfreies Kniegelenk. Des Weiteren legte Dr. D____ dar, die heutige Kniegelenksuntersuchung
sei unauffällig. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensorik seien ohne
Besonderheiten. Es bestünden keine Hinweise auf eine Arthrofibrose. Auf den
Röntgenbildern der Kniegelenke (a.p., seitlich und Patella tangential) sei eine
vollständige Konsolidierung der Fraktur bei unveränderter Implantatlage zu
erkennen. Die mediale Schraube zeige distal eine subchondrale Lage, allerdings
ohne die Kortikalis relevant zu überragen. Eine Konfliktsituation femoropatellär
sei ausgeschlossen.
4.2.3
Am 14. Oktober 2020 wurde ein Kontroll-MRI vorgenommen
(vgl. SUVA-Akte 119). Dr. D____ führte dazu im Sprechstundenbericht vom
16.
Oktober 2020 (SUVA-Akte 118) im Wesentlichen aus, die Röntgenbilder zeigten
eine Patellafraktur mit vollständiger ossärer Heilung. Im Bereich der
Frakturzone seien Knorpel-Reparationsvorgänge sichtbar.
4.2.4
In seiner Stellungnahme vom 5. November 2020 führte
(SUVA-Akte 120) der Kreisarzt aus, gemäss eigener Aussage des Versicherten
(vgl. die Aktennotiz vom 9. September 2020) bringe die aktuell
durchgeführte Physiotherapie keine namhafte Verbesserung mehr. Ein Heimprogramm
werde regelmässig durchgeführt. Durch eine Fortführung der Physiotherapie sehe
er – eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis – kein namhaftes Verbesserungspotenzial
mehr. Das Heimprogramm solle und könne weiterhin absolviert werden. Der
Endzustand sei erreicht.
4.2.5
Im Sprechstundenbericht vom 26. Januar 2021 (SUVA-Akte
129) führte Dr. D____ aus, man habe die Möglichkeiten der Osteosynthesematerialentfernung
und den zu erwartenden Operationserfolg besprochen. Dieser sei als ungewiss zu betrachten,
weshalb in Anlehnung auch an die Bildgebung eine
Osteosynthesematerialentfernung eine relative Indikation aufweise. Insgesamt
sehe er kein nennenswertes Verbesserungspotential mehr.
4.3
Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Stellungnahmen ist davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen (31. März 2021)
kein namhaftes Verbesserungspotenzial mehr bestanden hat. Insbesondere fällt
hier ins Gewicht, dass die Fraktur – gemäss einhelliger ärztlicher Meinung – zu
diesem Zeitpunkt vollständig konsolidiert war; dies ist auch gemäss der
Rechtsprechung als relevantes Kriterium zu erachten (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.1.). Auch der
Sprechstundenbericht von Dr. D____ vom 30. April 2021 (SUVA-Akte 154, S. 2
f.) vermag an der Annahme einer namhaften Verbesserung nichts zu ändern. Denn
Dr. D____ erachtete eine namhafte Verbesserung durch die Entfernung des
Osteosynthesematerials als unwahrscheinlich (vgl. S. 3 des Berichtes). Dass der
Beschwerdeführer möglicherweise von einer weiteren Physiotherapie noch profitieren
könnte, genügt praxisgemäss nicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.1.).
4.4
Bei fehlendem Verbesserungspotenzial Ende März 2021 ist die
Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) auf
diesen Zeitpunkt hin somit als richtig zu erachten. Es bleibt folglich noch zu
prüfen, ob die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt anzusehen ist.
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
Der Kreisarzt führte im Untersuchungsbericht vom 10. Juli 2020
(SUVA-Akte 105) an, bei langfristiger Fortführung einer
kniegelenksbelastenden Tätigkeit sei eine rasche Arthroseentwicklung – vor
allem retropatellär – zu erwarten. Somit könne eine Rückkehr in die angestammte
Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau (Betonsanierung) nicht mehr empfohlen
werden. Es ergebe sich aus heutiger Sicht folgendes Belastbarkeitsprofil: Möglich
seien dem Versicherten ganztags wechselbelastende, maximal mittelschwere
Tätigkeiten. Nicht zugemutet werden könnten regelmässige Tätigkeiten auf
unebenem Grund, auf Gerüsten oder Leitern. Ausgeschlossen sei auch ein regelmässiges
Treppensteigen. Ebenfalls nicht mehr möglich seien Tätigkeiten in
Zwangshaltungen (hockend, kauernd, kniend). Zu vermeiden gelte es auch Arbeiten
mit regelmässigen Vibrationen, Schlägen oder Stössen.
5.3
Dieser Beurteilung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erfüllt
die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung
4.1.1
hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu
prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben
verhält.
6.
6.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend
für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns
(BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).
6.2
6.2.1
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die ihm bescheinigte
Restarbeitsfähigkeit könne nicht mehr als verwertbar angesehen werden (vgl. S.
4.
f. der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn massgeblich
für die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art.
7.
Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet
ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl
bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen
wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein
als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1.).
6.2.2
Vorliegend sprechen nunmehr weder die gesundheitlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers noch sein Alter oder das noch zumutbare Pensum gegen die Verwertbarkeit
seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Weshalb dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des ärztlich ermittelten Belastbarkeitsprofils
beispielsweise keine (maximal mittelschwere) Verpackungs-, Prüf-, Sortier- oder
Überwachungsarbeiten zumutbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht substanziiert dargelegt. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der
auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote umfasst, bei denen
gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80
[Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 E. 4 mit Hinweisen]), ist vorliegend auch
nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers
zu schliessen.
6.3
6.3.1. Die
Beschwerdegegnerin verglich per 2021 ein Valideneinkommen von
Fr. 75'731.30 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 69'474.95 und
errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von (gerundet)
8.
% (vgl. S. 9 f. des Einspracheentscheides; SUVA-Akte 157, S. 8 f.). Die
Ermittlung beider hypothetischen Einkommen erfolgte gestützt auf die sog.
Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (vgl. S. 8 f. des
Einspracheentscheides; SUVA-Akte 157, S. 9 f.). Dem kann aus den nachstehenden
Überlegungen gefolgt werden.
6.3.2
Angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 18. April 2019 arbeitslos war, erscheint
es zunächst als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des
Valideneinkommens die LSE beigezogen hat (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1.). Die Beschwerdegegnerin
stellte im Übrigen zu Recht auf die Löhne im Baugewerbe ab (LSE 2018, Ziff. 41-43,
Männer). Soweit sie das Kompetenzniveau 2 als massgeblich erachtete, erscheint
dies allerdings als verhältnismässig grosszügig; denn der Beschwerdeführer hat keine
Ausbildung absolviert (vgl. u.a. SUVA-Akte 110, S. 2) resp. war Hilfsarbeiter
auf dem Bau (vgl. dazu u.a. SUVA-Akte 105, S. 1). Die von der
Beschwerdegegnerin angenommene Lohnhöhe übertrifft im Übrigen auch die im Individuellen
Konto ausgewiesenen Löhne (vgl. dazu SUVA-Akte 113, S. 2). Wie es sich damit im
Einzelnen verhält, braucht jedoch keiner abschliessenden Klärung, zumal sich
ohnehin kein rentenrelevanter IV-Grad errechnen lässt.
6.3.3
Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr
nachgeht, ist ausserdem auch der von der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des
Invalideneinkommens vorgenommene Beizug der Tabellenlöhne als richtig zu
qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,
301.
E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel beim
Invalideneinkommen der Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total
Privater Sektor" anzuwenden (nicht publizierte E. 5.1 von BGE 133 V 545 [Urteil
des Bundesgerichts 9C_237/2007]; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts
9C_796/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Es ist nunmehr kein Grund
ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte, zumal der
Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste Tätigkeit in verschiedenen
Bereichen auszuüben vermag (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 7.).
6.3.4
Die Beschwerdegegnerin stellte auf die LSE 2018
(Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1) ab und ermittelte – unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden im Jahr 2021 sowie nach Anpassung an die bis zum Jahr 2021 eingetretene
Nominallohnentwicklung – ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr.
69'474.95. Die grundsätzliche Richtigkeit der Berechnung wird vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die
Beschwerde). Der Beschwerdeführer moniert, es sei zu Unrecht keine
leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes vorgenommen worden. Angezeigt wäre
ein Leidensabzug von 25 % (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Dieser Ansicht kann
jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
6.3.5
Mit der Kürzung des Tabellenlohnes soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber
nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen.
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere (nur) dann einen Abzug auf dem
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 146 V 16, 19 E. 4.1).
6.3.6
Gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der
Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, können
jedoch nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes
führen. Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige
versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist,
an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 146 V 16, 19 E. 4.1). Bestehen
jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche
Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit
wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen
oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne
weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen
betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des
leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.3.1.). Folglich
könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug nur Umstände berücksichtigt
werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu
bezeichnen sind (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_390/202 vom 25.
November 2020 E. 4.5.2. und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1.). Davon
kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Auch weitere Kriterien (Alter,
Nationalität, Beschäftigungsgrad), die einen leidensbedingten Abzug zu
rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich.
6.4
Da somit dem Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nichts
entgegenzusetzen ist, hat diese zu Recht mit Verfügung vom 26. Februar 2021,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021, einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 zu bestätigen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Über das
Kostenerlassgesuch sowie über das aus der Gerichtskasse zuzusprechende
Dispositiv
Anwaltshonorar wird einzelrichterlich entschieden.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2021 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Über das Kostenerlassgesuch sowie über das aus der
Gerichtskasse zuzusprechende Anwaltshonorar wird einzelrichterlich entschieden.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: